LG Detmold, Urteil vom 28.02.2020 - 21 KLs-31 Js 69/18-43/19
Fundstelle
openJur 2021, 17937
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. 4 StR 314/20

Mittäterschaft

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Raubes sowie Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

3 Jahren

verurteilt.

Gegen den Angeklagten wird die Einziehung in Höhe folgender Beträge angeordnet:

eines Geldbetrages von 27.275,72 Euro als Gesamtschuldner mit den gesondert Verfolgten X und Y

eines Geldbetrages von 3.000,00 Euro als Gesamtschuldner mit den gesondert Verfolgten X, Z und Y

Die Kosten des Verfahrens werden dem Angeklagten auferlegt.

Angewendete Vorschriften: §§ 249 Abs. 1, 242 Abs.1, 243 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1, 2 und 3, 25 Abs. 2, 53 StGB

Gründe

I.

Dem Urteil liegt eine Verständigung gemäß § 257c StPO zugrunde.

Der heute 28 Jahre alte Angeklagte stammt gebürtig aus S. Er ist als zweitjüngster von insgesamt zwölf Geschwistern bei seinen Eltern aufgewachsen. Im Jahr 2003 siedelte die Familie nach Deutschland über. In der Schule fand der Angeklagte rasch Anschluss und lernte schnell deutsch. Mittlerweile besitzt er Sprachkenntnisse in insgesamt neun Sprachen.

Nach seinem Schulabschluss begann der Angeklagte zunächst eine Ausbildung zum Maler, die er jedoch nicht beendete. Er war aber in der Folgezeit allenfalls kurzzeitig arbeitslos und fand Anstellungen u.a. bei Zeitarbeitsfirmen und IT-Firmen. Seit dem 15.06.2019 arbeitet der Angeklagte in unbefristeter Anstellung bei dem C AG als Gewerke-Koordinator. Er verdient ca. 1.400,00 Euro netto monatlich und ist gegenwärtig und für die nächsten zwei Jahre auf einer Baustelle in B eingesetzt, wo er sich unter der Woche aufhält. Die Wochenenden verbringt der Angeklagte bei seiner Familie in M. Mit seiner Lebensgefährtin, mit der er nach islamischem Recht verheiratet ist, hat er drei Kinder im Alter von sieben, sechs und zwei Jahren.

Eine Alkohol- oder Drogenproblematik besteht bei dem Angeklagten nicht. Alkohol trinkt er gelegentlich, Drogen konsumiert er nicht.

Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

1.

Am 16.05.2007 und 27.06.2008 sah die Staatsanwaltschaft M in gegen den Angeklagten eingeleiteten Verfahren wegen Erschleichens von Leistungen in zwei bzw. vier Fällen gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab.

2.

Am 02.03.2009 erging durch das Amtsgericht M-L in einem Verfahren wegen Erschleichens von Leistungen in drei Fällen eine richterliche Weisung und das Verfahren wurde gemäß § 47 JGG eingestellt.

3.

Am 26.01.2015 belegte das Amtsgericht M-L den Angeklagten wegen Betrugs mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 8,00 Euro.

4.

Der Angeklagte wurde am 24.07.2015 durch das Amtsgericht M-L wegen Diebstahls mit Waffen und Betrug zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die unter Ziffer 3. aufgeführte Entscheidung wurde in diese Strafe mit einbezogen. Die Bewährungszeit wurde zunächst auf zwei Jahre festgelegt und später bis zum 23.01.2019 verlängert.

II.

1. (21 KLs 16/18)

Am frühen Abend des 11.09.2017 begaben sich die gesondert Verfolgten Y, Z sowie eine weitere männliche Person zur M Wohnung des Angeklagten, die dieser gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern bewohnt. Die drei Männer waren merklich angetrunken und holten den Angeklagten ab, um gemeinsam den Abend zu verbringen.

Die Männer fuhren gemeinsam nach H und holten dort einen weiteren Bekannten - den gesondert Verfolgten T - ab. Spätestens nachdem der gesondert Verfolgte T zugestiegen war, fassten zumindest die gesondert Verfolgten sowie die weitere männliche Person den Entschluss, gemeinsam den ihnen zu dem Zeitpunkt unbekannten Zeugen u in dessen Wohnung zu überfallen und von diesem - unter Anwendung von körperlicher Gewalt und entsprechenden Drohungen - Geld und andere Wertgegenstände zu erbeuten. Der Einsatz von Waffen oder gefährlichen Werkzeugen, um dieses Ziel zu erreichen, war nicht Teil dieses gemeinsam gefassten Tatplans.

Die gesondert Verfolgten sowie die weitere männliche Person tranken auf der Fahrt weiter Alkohol und fuhren mit dem Fahrzeug zu der Wohnung des Zeugen u in der B-Straße in U. Die gesondert Verfolgten sowie die weitere männliche Person begaben sich entsprechend ihres gemeinsamen Tatplanes gegen 23 Uhr zu der Wohnung des Zeugen. Der Angeklagte verblieb im Fahrzeug.

Um später nicht erkannt zu werden, verhüllten die Männer ihre Gesichter mit Kleidungsstücken (Mützen, Pullover o.ä.). Auf das Klopfen eines der gesondert Verfolgten öffnete der Zeuge u die Tür. Absprachegemäß versetzte einer der Täter dem Zeugen unvermittelt einen Schlag vor den Brustkorb. Die Täter verschafften sich Zutritt zur Wohnung, sie schlugen und traten entsprechend ihres Tatplanes auf den Zeugen ein, sodass dieser zu Boden fiel. Anschließend warf ihm einer der Täter eine Jacke über das Gesicht, sodass der Zeuge nichts mehr sehen konnte und bestimmte ihn, ruhig am Boden liegen zu bleiben. Aus Angst vor weiteren körperlichen Übergriffen kam der Zeuge dem nach.

Sodann wendeten sich die Täter der Lebensgefährtin des Zeugen u, der Zeugin y3, die auf dem Sofa im Wohnzimmer lag und dort zuvor bereits geschlafen hatte. Einer der Täter kippte das Sofa mitsamt der sich darauf befindlichen Zeugin um und warf ihr eine Decke über den Kopf. Er befahl ihr, sich nicht zu bewegen und nichts zu sagen. Dieser Aufforderung kam die Zeugin aus Angst nach.

Die Täter durchsuchten tatplangemäß sodann die Wohnung nach stehlenswerten Gütern. Im Obergeschoss der Wohnung fanden die Täter eine Geldkassette mit Bargeld in Höhe von 1.000,00 Euro, die sie an sich nahmen, um sie für sich zu behalten. Zudem nahmen sie einen Ring und zwei Armbänder an sich und rissen dem Zeugen u die Uhr vom Handgelenk sowie einen Ring vom Finger. Der Schmuck, den die Täter für sich behalten bzw. verwerten wollten, hatte einen Gesamtwert von etwa 500,00 Euro. Aus der Hosentasche des Zeugen entnahm einer der Täter dessen Portemonnaie mit einem Bargeldbetrag von mindestens 50,00 Euro, den die Täter für sich behalten wollten, sowie eine ec-Karte der Volksbank.

Einer der Täter forderte den Zeugen u auf, die zu der ec-Karte gehörende PIN-Nummer zu nennen. Aus Angst vor weiteren körperlichen Übergriffen gab der Zeuge daraufhin seine PIN-Nummer preis.

Wenig später forderte einer der Täter die Zeugin y3 auf, ebenfalls ihre ec-Karte samt PIN-Nummer herauszugeben. Aus Angst überließ auch diese den Tätern daraufhin ihre ec-Karte und gab ihre PIN preis.

Der gesondert Verfolgte Y begab sich mit der ec-Karte des Zeugen u und einem Zettel, auf dem die PIN notiert war, sodann zu dem Angeklagten, der sich weiter im geparkten Pkw befand. Er übergab ihm die ec-Karte und nannte ihm die PIN-Nummer. Dem Angeklagten war bewusst, dass der Karteninhaber, der Zeuge u seinen gesondert verfolgten Begleitern soeben in seiner Wohnung überfallen worden war. Ihm war auch klar, dass es sich bei der ihm von Y übergebenen Karte um die ec-Karte des Zeugen handelte und die gesonderten Verfolgten sowie die weitere beteiligte männliche Person die Karte samt PIN durch die Anwendung von Drohungen und körperlicher Gewalt erlangt hatten. Dies war dem Angeklagten egal. Er wollte sich den übrigen Tätern spätestens zu diesem Zeitpunkt bei der gemeinsamen Tatausführung anschließen und sich einen Teil der Beute zueignen. Auf Geheiß des gesondert Verfolgten Y begab sich der Angeklagte zu dem in der Nähe gelegenen Geldautomaten der Volksbank U und hob dort tatplangemäß unter bewusst unberechtigter Nutzung der ec-Karte und der PIN des Zeugen u um 23:53 Uhr einen Betrag von 1.000,00 Euro vom Girokonto des Zeugen ab, um diesen Betrag sich und den anderen Tätern zuzueignen.

Den erlangten Geldbetrag gab er an den gesondert verfolgten Y weiter und erhielt von diesem daraufhin die ec-Karte der Zeugin y3 und einen Zettel mit der dazu gehörenden PIN-Nummer, um auch damit Geld am Automaten abzuheben.

Dem Angeklagten war klar, dass auch diese ec-Karte von den gesondert Verfolgten mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt von der Berechtigten erlangt worden war. Er war auch diesmal bereit, der Aufforderung des Y nachzukommen und das Geld zu besorge, weil er an der Beute teilhaben wollte.

Um 00:18 Uhr hob der Angeklagte unter bewusst unberechtigter Nutzung der ec-Karte sowie der PIN der Zeugin y3 einen Betrag von 740,00 Euro von ihrem Girokonto in der Absicht ab, sich und den anderen Tätern diesen Geldbetrag zuzueignen. Auch diesen Geldbetrag übergab der Angeklagte an den gesondert Verfolgten Y, der vor dem Haus am Pkw wartete.

Während der Angeklagte am Fahrzeug blieb, begab sich Y erneut in die Wohnung des Zeugen u. Wenig später verließen die Täter mitsamt den erbeuteten Gegenständen die Wohnung des Geschädigten u und verließen gemeinsam mit dem Angeklagten im Pkw den Tatort.

Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt während der Tatausführung schüttete einer der Täter einige Spritzer Feuerzeugbenzin auf das Hosenbein des Zeugen u und entzündete sodann das Benzin mit einem Feuerzeug. Dadurch fing eine Socke Feuer und ein Hosenbein des Zeugen G, ehe einer der Täter das Feuer wenige Sekunden später mit Wandfarbe aus einem Eimer, der in der Wohnung stand, wieder löschte. Der Angeklagte war an diesem Vorfall, der auch nicht dem gemeinsamen Tatplan entsprach nicht beteiligt und hatte auch keine Kenntnis davon.

Die Geschädigten suchten nach der Tat Hilfe bei einem Nachbarn und verständigten die Polizei. Der Zeuge u trug ein Hämatom an der linken Augenbraue sowie eine leichte, druckempfindliche Schwellung über dem linken Jochbogen davon. Die Verletzungen sind nach kurzer Zeit folgenlos verheilt. Die Geschädigten standen während der Tat große Ängste aus und waren durch die Tat noch einige Zeit psychisch beeinträchtigt, haben den Vorfall mittlerweile jedoch weitgehend überwunden.

Der Angeklagte erhielt für seinen Tatbeitrag einen Betrag von 200,00 Euro. Er wurde von den anderen Männern am H Bahnhof abgesetzt und fuhr von dort am nächsten Morgen mit dem Zug zurück nach M.

2. (Verbundakte 21 KLs 30/19)

Am 01.10.2017 fuhr der Angeklagte mit dem gesondert Verfolgten Y und einem weiteren, bislang unbekannten Täter mit dem Auto von M nach H. Hier holten sie den gesondert Verfolgten T mit seinem Einbruchswerkzeug ab, um dann auf Grund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans zu der Filiale von McDonald’s in R, T-Straße zu fahren. Der Tatplan sah vor, gewaltsam in das Gebäude einzubrechen und das dort in einem Tresor gelagerte Bargeld zu entwenden, um es aufzuteilen und für eigene Zwecke zu verwenden.

Auf dem Weg dorthin setzten sie den unbekannten Mittäter in der Nähe der örtlichen Polizeiwache ab. Dieser sollte dort "Schmiere" stehen und die übrigen Täter warnen, wenn die Polizei einen Einsatz erhalten würde.

In der Nacht des 02.10.2017 gegen 2:51 Uhr drangen der Angeklagte sowie die gesondert Verfolgten Y und T entsprechend des gemeinsamen Tatplanes durch Entfernen des Fensters des Drive-In-Schalters in die Räumlichkeiten der Filiale von McDonald’s ein. Der gesondert Verfolgte T durchbrach mit seinem Werkzeug eine gemauerte Wand zu einem Büroraum, wodurch die Täter von hinten an den Tresor gelangten, den sie dann aufflexten. Aus dem Inneren des Tresors entnahmen der Angeklagte und seine Mittäter tatplangemäß die Wocheneinnahmen von 27.065,72 Euro und Wertschecks im Wert von 210,00 Euro, um diese für sich zu behalten. Gegen 8 Uhr morgens verließen der Angeklagte und die weiteren Täter mit ihrer Beute die Filiale. Der Angeklagte und seine Mittäter wollten sich durch die wiederholte Begehung von ähnlichen Diebstahlstaten eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Gewicht verschaffen.

Durch den beim Durchbrechen der Wand auftretenden Staub wurden diverse Elektrogeräte, u.a. die Kasse beschädigt bzw. zerstört.

Der Angeklagte erhielt von der Beute einen Betrag von etwa 4.000,00 Euro.

Im Laufe des Ermittlungsverfahrens wurden durch die Ermittlungsbehörden 8.670,00 Euro beschlagnahmt, die aus der Tat stammen. Der Angeklagte hat den Kontakt zu den gesondert Verfolgten wenige Monate nach den Taten abgebrochen.

III.

1.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen glaubhaften Angaben sowie - hinsichtlich seines derzeitigen Arbeitsverhältnisses - auf den in der Hauptverhandlung hierzu verlesenen Dokumenten (Arbeitsvertrag, Zwischenzeugnis, Bestätigung Arbeitsplatzbeschreibung und beruflicher Werdegang). Bezüglich der Vorstrafen des Angeklagten hat die Kammer den Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 26.02.2020 verlesen.

2. (21 KLs 16/18)

a.

Der Angeklagte hat das auf ihn bezogene Tatgeschehen, so wie oben festgestellt, vollumfänglich eingeräumt. Er hat insbesondere angegeben, dass die übrigen Männer angetrunken gewesen seien, alkoholbedingte Ausfallerscheinungen seien ihm jedoch nicht aufgefallen. Die übrigen Täter hätten den oben festgestellten Tatplan auf der Fahrt im Auto gefasst. Er selbst habe sich zunächst nicht daran beteiligen wollen und im Auto gewartet, während die anderen Männer in die Wohnung des Geschädigten gegangen seien. Der gesondert Verfolgte Y habe ihm nach einiger Zeit die ec-Karten der Tatopfer gebracht. Ihm sei dabei klar gewesen, dass die Geschädigten diese - und insbesondere ihre PIN - nicht freiwillig herausgegeben hatten, sondern hierzu entsprechend des vorher gefassten Tatplans durch Anwendung von körperlicher Gewalt und Drohungen der übrigen Täter veranlasst worden waren. Dies habe er aber so hingenommen und sich bereit erklärt, unter Nutzung der ec-Karten Geld von den Konten der Geschädigten abzuheben. Im Einvernehmen mit Y sei er dann zweimal zum Geldautomaten gegangen und habe vom Konto der Geschädigten die genannten Beträge abgehoben, um diese sich und den anderen Tätern zuzueignen. Anschließend habe er das Geld jeweils an Y übergeben und danach wieder im Auto auf die anderen gewartet. Als diese zurückgekommen seien, seien sie zusammen weggefahren. Er habe von der Beute einen Anteil von ca. 200,00 Euro erhalten und sei von den anderen Männern am Bahnhof abgesetzt worden. Dort habe er den Rest der Nacht verbracht und sei am nächsten Morgen mit dem Zug zurückgefahren.

Nähere Angaben zu den Geschehnissen in der Wohnung des Geschädigten u hat der Angeklagte nicht machen können.

Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit seines Geständnisses bestehen nicht. Der Angeklagte hat den Sachverhalt flüssig und nachvollziehbar geschildert. Seine Angaben werden - hinsichtlich des Abhebevorgangs - bestätigt durch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder aus der Überwachungskamera der Volksbankfiliale in der T2 in U. Auf den qualitativ hochwertigen Bildern ist eine männliche Person zu erkennen, die eine Baseballkappe trägt, ansonsten aber unmaskiert ist und deutliche Ähnlichkeit zu dem Angeklagten aufweist. Auf den Aufnahmen, die genaue Zeitangaben enthalten, ist zu sehen, wie diese Person um 23:53 Uhr sowie um 00:18 Uhr jeweils einen Abhebevorgang am Geldautomaten vornimmt. Der Angeklagte hat auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt, dass es sich bei der abgebildeten Person um ihn selbst handelt.

b.

Die Feststellungen zu den Geschehnissen in der Wohnung des Zeugen u beruhen im Wesentlichen auf dessen Aussage sowie der Aussage der Zeugin y3 und den hierzu in Augenschein genommenen Lichtbildern.

Der Zeuge u hat das auf ihn bezogene Tatgeschehen im Wesentlichen so bekundet, wie festgestellt. Er hat die Geschehnisse widerspruchsfrei, in sich schlüssig und detailreich geschildert. Der Zeuge beschränkte sich bei seiner Aussage nicht auf eine bloße Schilderung des Tatablaufs, sondern berichtete von den geführten Dialogen und seinen Empfindungen, insbesondere der Angst, die er bei dem plötzlichen Angriff in seiner Wohnung und später beim Anzünden seiner Kleidung verspürte. Es war dabei für alle Beteiligten greifbar, dass der Zeuge noch immer unter dem Eindruck der Tat steht und genau das berichtete, was ihm noch heute bildlich vor Augen steht. Im Rahmen der anschließenden Befragung des Zeugen konnte er seine Aussage spontan ergänzen. Erinnerungslücken räumte er hierbei freimütig ein und war sichtlich bemüht, sich die Geschehnisse wieder vor sein inneres Auge zu führen, um diese so darstellen zu können, wie sie tatsächlich abgelaufen sind. Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen nicht. Insbesondere zeigte er keine übermäßige Belastungstendenz. So gab er etwa an, dass einer der Täter die Flammen nach wenigen Sekunden gelöscht habe, nachdem seine Kleidung angezündet worden sei und dass seine Verletzungen innerhalb kurzer Zeit verheilt seien. Auch die psychische Belastung durch die Tat hat der Zeuge nicht übermäßig aufgebauscht, obwohl ihm dies ohne weiteres möglich gewesen wäre.

Die Aussage des Zeugen u steht zudem im Einklang mit den Angaben der Zeugin y3, die das auf sie bezogene Tatgeschehen so schilderte, wie oben festgestellt. Auch ihre Aussage ist glaubhaft. Ihre Schilderung war flüssig, in sich widerspruchsfrei und detailreich. So beschrieb sie etwa, wie das Sofa, auf dem sie sich zur Zeit des Eindringens der Täter in die Wohnung befunden habe, umgekippt worden sei. Hierbei handelt es sich um ein originelles Detail, das Bestätigung in den in Augenschein genommenen Lichtbildern findet. Auf einem der Bilder ist deutlich zu erkennen, dass die Couch im Wohnzimmer der Wohnung des Geschädigten umgekippt ist. Die weiteren Lichtbilder bestätigen die Angaben der Zeugen u und y3 ebenfalls. Sie zeigen das verwüstete und durchwühlte Wohn- bzw. Schlafzimmer der Wohnung des Zeugen u sowie den Zeugen u kurz nach der Tat, der von Kopf bis Fuß mit weißer Wandfarbe übergossen ist. Die Angaben des Zeugen y2 den erlittenen Schlägen werden zudem gestützt durch das in der Hauptverhandlung verlesene ärztliche Attest des Klinikums F vom 12.09.2017. Aus diesem geht hervor, dass der Zeuge eine Augenbrauenprellung, sowie eine leichte Schwellung mit Druckschmerz über dem linken Jochbogen aufwies.

c.

Die Feststellungen bezüglich der Beute und deren Werts beruhen ebenfalls auf den auch insoweit uneingeschränkt glaubhaften Bekundungen der Geschädigten, hinsichtlich der abgehobenen Geldbeträge zusätzlich auf den ebenfalls glaubhaften Angaben des Angeklagten.

d.

Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Mittäter des Angeklagten aufgrund eines zuvor gefassten, gemeinsamen Tatentschlusses handelten. Dies ergibt sich aus den Angaben des Angeklagten, wonach die übrigen Männer, auf der Fahrt im Auto planten, den Geschädigten y2 überfallen und von ihm unter Einsatz von Gewalt und Drohungen Wertgegenstände zu erbeuten.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer ferner davon überzeugt, dass die Mittäter des Angeklagten vorsätzlich handelten. Dies schließt die Kammer aus den Angaben des Angeklagten sowie den nach Durchführung der Beweisaufnahme festgestellten objektiven Tatumständen. Danach griffen die Täter den Zeugen u nach dem Öffnen der Tür unvermittelt an, sie durchsuchten nahezu die gesamte Wohnung nach Geld und Wertgegenständen. Schließlich rissen sie ihrem Opfer gewaltsam einen Ring vom Finger und die Uhr vom Handgelenk, nahmen weitere Wertgegenstände an sich und verlangten die Herausgabe der PIN zu den ec-Karten. Nach der Tat flüchteten sie mit der Beute.

Dies alles lässt nur den Schluss zu, dass es den Tätern darum ging, Geld und Wertgegenstände der Geschädigten in ihren Gewahrsam zu bringen, um sie sich rechtswidrig zuzueignen und die eingesetzte Gewalt dem Zweck diente, den Widerstand der Zeugen zu brechen, um dieses Ziel zu erreichen.

Dass sich auch der Angeklagte im Laufe des Tatgeschehens diesen, ihm bekannten Vorsatz zu Eigen machte, ergibt sich aus seinen uneingeschränkt glaubhaften und plausiblen Angaben hierzu sowie dem festgestellten äußeren Tatgeschehen. Der Angeklagte hat nachvollziehbar dargestellt, dass er mit im Auto saß, als die übrigen Männer den Entschluss fassten, den Geschädigten in seiner Wohnung zu überfallen. Als Y ihm dann, nachdem die Männer sich einige Zeit in der Wohnung des Geschädigten aufgehalten hatten, die ec-Karten übergab, rechnete er fest damit, dass die Männer diesen Plan in die Tat umgesetzt hatten und die ec-Karten samt PIN durch den Einsatz von Gewalt und Drohungen erlangt hatten. Dennoch entschloss sich der Angeklagte, eigenständig zum Geldautomaten zu gehen und dort die festgestellten Abhebungen zu tätigen. Später bekam er einen - wenn auch relativ geringen - Anteil an der Beute. All dies lässt den Schluss zu, dass der Angeklagte die - ihm zumindest im Wesentlichen bekannten - Geschehnisse in der Wohnung des Geschädigten billigte, er in der Absicht handelte, das Geld sich und den übrigen Tätern zuzueignen und es ihm mithin darum ging, sich den übrigen Tätern bei der Tatausführung anzuschließen.

3. (21 KLs 30/19)

Der Angeklagte hat das ihm zur Last gelegte Geschehen, so wie oben festgestellt, vollumfänglich eingeräumt und ausdrücklich bestätigt, dass der auf Bl. 127 des Sonderhefts Spurensicherung/Bildbericht zu erkennende Mittäter, der ein auffälliges gelbes Shirt trägt, er selbst sei. Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit seines Geständnisses bestehen nicht. Es ist für die Kammer ohne weiteres nachvollziehbar, dass es sich bei dem auf den Lichtbildern erkennbaren Mittäter um den Angeklagten handelt. Das Bild ist zwar leicht unscharf, dennoch weist die abgebildete Person hinsichtlich Größe, Statur und Gesichtszügen eine Ähnlichkeit zu dem Angeklagten auf. Diesem war es aufgrund der äußerlichen Merkmale sowie des von dem Täter getragenen, auffälligen gelben Shirts möglich, sich selbst zu identifizieren. Dass sich die Tat so zugetragen hat, wie oben beschrieben, wird weiter gestützt durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder der Tatörtlichkeit. Diese zeigen von der Küche in den Büroraum eine gemauerte Wand, in die eine etwa ein Meter breite und anderthalb Meter hohe Öffnung geschlagen wurde. Davor befinden sich zahlreiche Mauerreste und Staub sowie die leeren Einsätze einer Kasse und die Trennscheibe einer Flex-Maschine. Durch die Öffnung ist auf den Lichtbildern der - leere - Tresor erkennbar, bei dem die Rückwand geöffnet wurde. Die Angaben zur erlangten Beute werden gestützt durch die in der Hauptverhandlung verlesene Schadensauflistung der betroffenen McDonald’s-Filiale. Der Angeklagte hat glaubhaft angegeben, den Kontakt zu den gesondert Verfolgten vor etwa zwei Jahren abgebrochen zu haben.

IV.

1. (21 KLs 16/18)

Der Angeklagte hat sich damit hinsichtlich der Geschehnisse in der Nacht vom 11. auf den 12.09.2017 eines gemeinschaftlichen Raubes schuldig gemacht, strafbar gemäß §§ 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB.

a.

Bezüglich der festgestellten Tathandlungen sind die gesondert Verfolgten Y, Z und T, der weitere unbekannte Täter und der Angeklagte als Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB anzusehen, sodass sie sich die jeweiligen Tathandlungen wechselseitig zurechnen lassen müssen. Die Mittäter des Angeklagten fassten bereits auf der Fahrt im Pkw den gemeinsamen Tatentschluss, dem Geschädigten u unter Anwendung von Gewalt oder Drohungen Wertgegenstände wegzunehmen. Entsprechend dieses Tatplanes gingen sie bei der Umsetzung der Tat arbeitsteilig vor.

Für den Angeklagten liegt ein Fall der sukzessiven Mittäterschaft vor. Dies ist gegeben, wenn der Täter in Kenntnis und Billigung des bisher Geschehenen in eine bereits begonnene Ausführungshandlung als Mittäter eintritt. Nur für das, was schon vollständig abgeschlossen vorliegt, vermag das Einverständnis die strafbare Verantwortlichkeit nicht zu begründen (BGH, Urteil v. 18.12.2007 - 1 StR 301/07 m.w.N.). Mittäterschaftlich handelt, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die gemeinschaftliche Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint.

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des Grads des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, des Umfangs der Tatbeteiligung als objektive Tatherrschaft und dem Willen zur Tatherrschaft ist der Angeklagte als Mittäter anzusehen, dem die Tathandlungen der übrigen Täter in der Wohnung des Geschädigten y2zurechnen sind.

Der Angeklagte kannte den gemeinsamen Tatplan der übrigen Täter und schloss sich diesem spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem Y ihm die ec-Karten der Geschädigten übergab, an. Hierbei wusste er von den wesentlichen Geschehnissen in der Wohnung des Geschädigten u und billigte dies. Durch das selbstständige Abheben des Geldes leistete der Angeklagte einen eigenen, wesentlichen Tatbeitrag, der zum Gelingen der Tat maßgeblich beitrug. Der abgehobene Geldbetrag machte in etwa die Hälfte der gesamten Tatbeute aus. Da der Angeklagte einen Teil der Beute erhielt, hatte er auch ein nicht unerhebliches eigenes Interesse am Gelingen der Tat.

Die Tathandlung des Angeklagten erfolgte, während sich die übrigen Täter - mit zeitweiser Ausnahme des gesondert Verfolgten Y - noch in der Wohnung des Geschädigten u aufhielten, mithin nach Beginn, aber vor Beendigung der Tat.

b.

Der durch das Abheben der Geldbeträge am Geldautomaten ebenfalls verwirklichte Computerbetrug nach § 263a StGB tritt als mitbestrafte Nachtat zurück.

c.

Bezüglich der Tatvorwürfe der gefährlichen Körperverletzung und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hat die Kammer das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft gem. §§ 154, 154a StGB eingestellt.

2. (VA 21 KLs 30/19)

Hinsichtlich der Tat in R vom 02.10.2017 hat sich der Angeklagte eines gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall schuldig gemacht, strafbar gemäß §§ 242 Abs.1, 243 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1, 2 und 3, 25 Abs. 2 StGB.

Der Angeklagte, die gesondert Verfolgten Y und T sowie der weitere, noch unbekannte Täter, sind als Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB anzusehen, sodass ihre Tatbeiträge jeweils wechselseitig zuzurechnen sind. Der Angeklagte hat eingeräumt, dass die Tat auf einem zuvor gemeinsam gefassten Tatplan beruhte. Vor Ort gingen die Täter arbeitsteilig vor. Während einer von ihnen bei der Polizeiwache "Schmiere" stand, fuhren die anderen drei zur McDonald’s Filiale, um dort die weitere Tat auszuführen.

Der Angeklagte und seine Mittäter sind zur Ausführung der Tat in die McDonald’s Filiale als Geschäftsraum eingebrochen im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB. Sie haben das Fensterelement des Drive-In-Schalters herausgedrückt und sind dadurch - unter Anwendung einer nicht unerheblichen Kraftaufwendung - in das Innere der Filiale gelangt.

Bei dem verschlossenen Tresor handelt es sich um ein Behältnis im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB, dessen Rückwand der Angeklagte und seine Mittäter aufflexten, um hieraus Geld und Wertschecks zu entwenden.

Der Angeklagte und seine Mittäter handelten auch gewerbsmäßig. Der Angeklagte hat eingeräumt, in der Absicht gehandelt zu haben, sich aus wiederholten Diebstählen eine nicht unerhebliche und nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen.

Bezüglich des Tatvorwurfs der Sachbeschädigung gem. § 303 StGB hat die Kammer das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft gem. §§ 154, 154a StGB eingestellt.

V.

1.

Hinsichtlich der Tat zu Ziffer 1 hat die Kammer den Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt.

Ausreichende Gründe für das Vorliegen eines minder schweren Falles, der die Anwendung des Strafrahmens des § 249 Abs. 2 StGB zur Folge haben würde, hat die Kammer nicht gesehen.

Dies ergibt die vorgenommene Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände und Aspekte herangezogen und gewürdigt worden sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte sich seinen Mittätern erst nach Beginn der Tat anschloss. Er war nicht in der Wohnung des Geschädigten und hat sich nicht aktiv an den ausgeführten Gewalthandlungen beteiligt. Von der Beute hat er einen relativ geringen Anteil erhalten. De Angeklagte hat die Tat in der Hauptverhandlung vollumfänglich eingestanden. Die Tat lag zum Zeitpunkt der Verurteilung annähernd zweieinhalb Jahre zurück. Der Angeklagte, der am 03.08.2018 aus der Untersuchungshaft entlassen wurde, hat sich seitdem nichts zu Schulden kommen lassen und lebt in stabilen Verhältnissen. Es kann aber auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat unter laufender Bewährung stand, die Tatbeute mit 3.000,00 Euro nicht unerheblich war und die gesamte Tatbegehung mehr als eine Stunde in Anspruch genommen hat. Die Geschädigten waren nach der Tat psychisch beeinträchtigt, auch wenn sie das Tatgeschehen mittlerweile weitgehend überwunden haben.

Im Ergebnis weicht das Tatbild daher vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle dieser Art nicht so sehr ab, dass die Anwendung des Strafrahmens für minder schwere Fälle geboten erscheint.

2.

Hinsichtlich der Tat zu Ziffer 2. ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB ausgegangen, weil es sich in gleich dreifacher Hinsicht um einen Fall eines besonders schweren Diebstahls handelt (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1, 2 und 3 StGB).

Eine Ausnahme vom Regelfall des § 243 Abs. 1 StGB hat die Kammer nach der vorgenommenen Gesamtbetrachtung der Tat und des Täters, nicht angenommen. Die Kammer hat hierbei berücksichtigt, dass der Angeklagte die Tat vollumfänglich eingeräumt und dadurch das Verfahren und die ansonsten langwierige Beweisaufnahme vereinfacht hat. Die Tat liegt bereits ca. zweieinhalb Jahre zurück. Seitdem hat er sich nichts zu Schulden kommen lassen und seine persönlichen Verhältnisse stabilisiert. Nicht außer Acht gelassen werden kann andererseits aber auch, dass das Vorgehen des Angeklagten und seiner Mittäter von hoher Professionalität und Vorbereitung zeugt. Die Täter setzten fachmännisches Werkzeug ein und hielten sich insgesamt fünf Stunden in der betroffenen Filiale auf. Das Inventar sowie das Gebäude wurden erheblich beschädigt. Die Diebesbeute war mit mehr als 27.000,00 Euro erheblich. Darüber hinaus wurde durch das brachiale Vorgehen bei der Tat ein erheblicher Sachschaden angerichtet von Der Angeklagte stand zum Zeitpunkt der Tatbegehung wegen eines einschlägigen Delikts unter laufender Bewährung.

Insgesamt hebt sich die Schuld des Angeklagten daher nicht so deutlich vom Regelfall des § 243 Abs. 1 StGB ab, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheint.

3.

Bei der Strafzumessung im Besonderen hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser die Taten vollumfänglich eingeräumt hat. Hiermit hat er das Verfahren und die ansonsten langwierige Beweisaufnahme erheblich vereinfacht. Zudem hat er durch sein Geständnis gezeigt, dass er sich seiner Schuld bewusst ist und sich seiner Verantwortung stellt. Die Taten liegen bereits etwa zweieinhalb Jahre zurück. Der Angeklagte, der sich vom 28.06.2018 bis zum 03.08.2018 in Untersuchungshaft befand, hat seit den Taten ein unbescholtenes Leben geführt. Den Kontakt zu den gesondert Verfolgten Y, Z und T hat der Angeklagte abgebrochen. Seine Lebensverhältnisse haben sich stabilisiert. Er verfügt über ein unbefristetes Anstellungsverhältnis als Polier bei einer Baufirma und verdient ca. 1.400,00 Euro netto. Mit der Mutter seiner Kinder lebt er nach wie vor in einer festen Partnerschaft, langfristig plant die Familie einen Umzug nach B.

Zu Lasten des Angeklagten fiel ins Gewicht, dass er zum Zeitpunkt der Tatbegehung unter laufender Bewährung stand. Die Tatbeute war mit 3.000,00 Euro bzw. mehr als 27.000,00 Euro nicht unerheblich, wobei die Kammer nicht verkennt, dass der Angeklagte hiervon lediglich einen relativ geringen Anteil erhielt.

Hinsichtlich der Tat zu Ziffer 1. hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten ferner berücksichtigt, dass er sich den übrigen Tätern erst nach Beginn der Tat angeschlossen hat und er sich nicht selbst in die Wohnung des Geschädigten u begeben hat, mithin an den körperlichen Übergriffen nicht aktiv beteiligt war.

Andererseits belastet ihn das Tatbild der ihm zuzurechnenden Tathandlungen seiner Mittäter, insbesondere der Umstand, dass die Geschädigten in der eigenen Wohnung überfallen wurden und sich die Tat über einen längeren Zeitraum von mehr als einer Stunde hingezogen hat.

Zu Lasten des Angeklagten fällt hinsichtlich der Tat zu Ziff. 2 weiter ins Gewicht, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Regelbeispiels gleich in dreifacher Hinsicht (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1, 2 und 3 StGB) verwirklicht sind. Das Vorgehen des Angeklagten und seiner Mittäter zeugt von hoher Professionalität und Vorbereitung. Die Täter setzten fachmännisches Werkzeug ein und hielten sich insgesamt fünf Stunden in der betroffenen Filiale auf. Das Inventar sowie das Gebäude wurden nicht unerheblich beschädigt.

4.

Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:

Ziffer 1. 2 Jahre 6 Monate

Ziffer 2. 1 Jahr 6 Monate

Geringere Einzelstrafen wären der Schuld des Angeklagten jeweils nicht mehr gerecht geworden.

Aus diesen Strafen hat die Kammer nach nochmaliger zusammenfassender Würdigung aller Umstände einschließlich des gesamten Tatbildes, der Persönlichkeit des Angeklagten und insbesondere seines Geständnisses gemäß § 54 StGB eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren

gebildet. Eine geringere Strafe wäre der Schuld des Angeklagten nicht mehr gerecht geworden.

VI.

Die Einziehungsentscheidung folgt aus §§ 73 Abs. 1, 73c, 73d StGB.

Die Voraussetzungen liegen vor.

Hinsichtlich der Höhe hat die Kammer für die Tat zu Ziffer 1. zugunsten des Angeklagten einen Einziehungsbetrag von 3.000,00 Euro geschätzt. Dieser setzt sich zusammen aus dem Abhebungsbetrag von 1.740,00 Euro, der entwendeten Geldkassette mit 1.000,00 Euro sowie dem Wert des Schmucks.

Bei der Tat zu Ziffer 2. haben der Angeklagte und seine Mittäter aus dem Safe 27.065,72 Euro sowie Wertschecks im Wert von 210,00 Euro erlangt. Hiervon wurden im Laufe des Ermittlungsverfahrens 8.670,00 Euro beschlagnahmt. Dieses Bargeld hat die Kammer gemäß § 73 Abs. 1 StGB als Tatertrag eingezogen und hinsichtlich der weiteren Beträge die Einziehung von Wertersatz gem. § 73c StGB angeordnet.

Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte die Taten jeweils mittäterschaftlich beging, war insoweit eine gesamtschuldnerische Haftung anzuordnen.

VII.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

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