OLG Köln, Beschluss vom 12.11.2020 - 9 W 34/20
Fundstelle
openJur 2021, 17884
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 20 O 241/19
Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 18.08.2020 wird die im Schlussurteil des Landgerichts Köln vom 24.06.2020 - 20 O 241/19 - getroffene Streitwertfestsetzung wie folgt abgeändert:

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf bis zu 11.000,00 € festgesetzt, wobei auf den Klageantrag zu 2) bis zu 5.000,00 € entfallen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Gründe

Die Streitwertbeschwerde des Klägervertreters ist zulässig und begründet.

1. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts vom 24.06.2020 ist nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und innerhalb der hierfür gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG geltenden Frist eingelegt worden. Der klägerische Prozessbevollmächtigte ist aus eigenem Recht beschwerdebefugt. Sein erklärtes eigenes Interesse an der begehrten Erhöhung des Streitwerts, die er mit seiner Streitwertbeschwerde verfolgt, ergibt sich zwanglos aus seinen Schriftsätzen vom 27.05.2020 (dort S. 5 f., Bl. 215 f. GA), vom 14.10.2020 (dort S. 3 ff., Bl. 361 ff. GA) sowie vom 29.10.2020 (dort S. 2 ff., Bl. 377 ff. GA). In diesen hat er jeweils ausdrücklich auf sein anwaltliches Vergütungsinteresse - insbesondere unter den Bedingungen der Corona-Pandemie - hingewiesen.

2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Das Landgericht hat den Streitwert für den auf Datenauskunft gemäß Art. 15 DS-GVO gerichteten Klageantrag zu 2) mit 1.000,00 € im Ergebnis zu gering bewertet.

Nach § 48 Abs. 2 GKG ist im Zivilverfahren vor den ordentlichen Gerichten in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Für die Höhe des festzusetzenden Streitwerts ist dabei auf das jeweilige "Angreiferinteresse" der geltend machenden Partei zum Zeitpunkt der Einreichung (§ 4 Abs. 1 ZPO) abzustellen. Demnach besteht für eine analoge Anwendung des in verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Auffangstreitwerts von 5.000,00 € in § 52 Abs. 2 GKG entgegen der Auffassung des Klägervertreters mangels Regelungslücke kein Bedürfnis.

Ausgehend von diesen für die Streitwertfestsetzung im Zivilverfahren maßgebenden Grundsätzen ist nach Auffassung des Senats neben dem durch den Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DS-GVO vermittelten Schutz von immateriellen Grundrechtspositionen auch das wirtschaftliche Interesse des Gläubigers zu berücksichtigen, wenn mit der Geltendmachung zumindest mittelbar auch ein wirtschaftliches Ziel, nämlich - wie vorliegend - die Erleichterung der Durchsetzung eines versicherungsrechtlichen Leistungsanspruch verfolgt wird. Im Anschluss an die Rechtsprechung des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln, Beschlüsse vom 25.07.2019 und 03.09.2019 - 20 W 10/18, jeweils juris; Beschluss vom 06.02.2020 - 20 W 9/19, juris) ist unter diesen Voraussetzungen auch nach Auffassung des Senats regelmäßig ein pauschaler Streitwert für einen Datenauskunftsanspruch gemäß Art. 15 DS-GVO von bis zu 5.000,00 € angemessen; dies jedenfalls dann, wenn der Wert des immateriellen und materiellen Angreiferinteresses insgesamt nach billigem Ermessen nicht offenkundig geringer anzusetzen ist. Dies ist hier indes angesichts des Streitwerts des ebenfalls geltend gemachten Leistungsanspruchs von 6.000,00 € nicht der Fall.

Die Festsetzung eines geringeren Streitwerts für einen Auskunftsanspruch aus Art. 15 DS-GVO nach billigem Ermessen ist nach Ansicht des Senats demgemäß auch dann nicht zu beanstanden, wenn mit der Datenauskunft lediglich ein immaterielles Interesse verfolgt wird, das im konkreten Einzelfall durch einen geringeren Streitwert adäquat bewertet ist. Insoweit sieht der Senat auch angesichts des weitergehenden Anspruchsumfangs von Art. 15 DS-GVO keinen Anlass zur generellen Aufgabe seiner Rechtsprechung zum Streitwert eines Datenauskunftsanspruchs gemäß § 34 a.F. BDSG aus nicht wirtschaftlichem Interesse (vgl. Senatsbeschluss vom 05.02.2018 - 9 U 120/17, juris).

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