LG Aachen, Urteil vom 23.01.2020 - 1 O 202/19
Fundstelle
openJur 2021, 17868
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

- 83.000 € nebst Zinsen i. H.v. 5,1 % p. a. seit dem 01.11.2015 bis zum 31.10.2018 sowie nebst Zinsen i. H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2018 zu zahlen,

- 20.000 € nebst Zinsen i. H.v. 4,3 % p. a. seit dem 01.09.2017 bis zum 31.08.2018 sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2018 zu zahlen,

- 18.000 € nebst Zinsen i. H.v. 4,3 % p. a. seit dem 01.05.2018 bis zum 30.04.2019 sowie nebst Zinsen i. H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2019 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2480,44 € nebst Zinsen i. H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.06.2019 zu zahlen.

im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger gewährte der Beklagten drei Darlehen:

Am 01.05.2014 schlossen die Parteien unter der Vertragsnummer V05201411 ein Darlehen über 18.000,- €. Das Darlehen sollte ab dem 01.05.2014 mit 4,3 % p. a. verzinst werden. Vertragslaufzeit war ein Jahr, die sich stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängerte, wenn das Darlehen nicht bis spätestens einen Monat vor Vertragsende schriftlich gekündigt wurde.

Am 01.09.2014 schlossen die Parteien unter der Nr. V09201419 einen Darlehensvertrag über 20.000,- €, der ab dem 01.09.2014 mit 4,3 % p. a. verzinst werden sollte. Auch dieses Darlehen hatte eine Laufzeit von einem Jahr und verlängerte sich stillschweigend jährlich, wenn es nicht zuvor gekündigt wurde.

Zuletzt schlossen die Parteien am 10.11.2015 unter der Nr. V112015.122.115183 einen Darlehensvertrag über 83.000,- € mit einem Zinssatz von 5,1 % p. a. und einer Laufzeit von einem Jahr. Auch dieses Darlehen verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn es nicht spätestens einen Monat vor Vertragsende schriftlich gekündigt wurde.

In alle drei Darlehensverträge wurden folgende Klauseln aufgenommen:

"Präambel

Dieser Vertrag legt die Rechte und Pflichten der nachfolgend benannten Vertragsparteien fest. Insbesondere werden die Darlehenssumme, die Laufzeit und die Verzinsung festgelegt. Durch den qualifizierten Rangrücktritt wird die Gefahr des Eintritts einer Insolvenz reduziert. Nur für den Fall, dass gerade die Rückzahlung der konkreten Darlehenssumme des Darlehensgebers zur Insolvenz führen würde, ist dieser Rückzahlungsanspruch ausgesetzt." (...)

"Qualifizierter Rangrücktritt

Der Darlehensgeber tritt mit seinen sämtlichen Zahlungsansprüchen aus dem Darlehensvertrag in den letzten Rang der Insolvenzordnung zurück.

Es gilt insbesondere:

a. Die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung sowie die Auszahlung selbst ist solange und soweit ausgeschlossen, wie sie einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der L2 Verwaltungs-GmbH herbeiführen würde.

b. Zudem tritt der Darlehensgeber mit seiner Forderung auf Rückzahlung des Darlehens einschließlich Nebenforderungen und Zinsen im Interesse des Fortbestandes des Gesamtvermögens unwiderruflich hinter sämtliche Forderungen derzeitiger und künftiger Gläubiger zurück, die keinen Rangrücktritt erklärt haben. Der Darlehensgeber kann demnach eine anteilige Auszahlung der Darlehensrückzahlung und Zinsen nur in der Höhe verlangen, in der noch Vermögen beim Darlehensnehmer nach Begleichung sämtlicher Forderungen vorhanden ist.

Die Rückzahlung von Darlehenssumme und Zinsen hängt entscheidend von der Bonität des Vertragspartners ab. Hinsichtlich der Risiken und Bonität im Einzelnen wird auf das übergebene Exposé verwiesen."

Die Darlehen wurden an die Darlehensnehmerin ausgezahlt. Die Beklagte entrichtete Zinsen auf die Darlehen. Sie valutieren insgesamt noch in voller Höhe.

Mit Schreiben vom 16.07.2018 kündigte der Kläger das Darlehen über 20.000,- € zum 01.09.2018, das Darlehen über 18.000,- € zum 01.05.2019 sowie das Darlehen über 83.000,- € zum 01.11.2018. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 17.08.2018 forderte er die Beklagte zur Rückzahlung unter Fristsetzung bis zum 21.09.2018 auf.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger

83.000,- € nebst Zinsen i.H.v. 5,1 % p. a. seit dem 01.11.2015 bis zum 31.10.2018 sowie nebst Zinsen i.H.v. 9 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2018 zu zahlen,

20.000,- € nebst Zinsen i.H.v. 4,3 % p. a. seit dem 01.09.2017 bis zum 31.08.2018 sowie nebst Zinsen i.H.v. 9 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2018 zu zahlen,

18.000,- € nebst Zinsen i.H.v. 4,3 % p. a. seit dem 01.05.2018 bis zum 30.04.2019 sowie nebst Zinsen i.H.v. 9 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2019 zu zahlen;

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 2.480,44 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, die Klage sei treuwidrig. Hierzu behauptet er, der Kläger habe im Februar 2019 April 2019 5.300,- € und 10.000,- € als Abschlag auf den Darlehensvertrag vom 01.05.2017 über 20.000,- € erhalten (was klägerseits nicht in Abrede gestellt wird). Dabei habe der Geschäftsführer der Beklagten für die Beklagte und für weitere von ihm selbst aufgenommene Darlehen mit dem Kläger und dessen Frau vereinbart, dass bis zur Verwertung der Immobilien der Beklagten keine weiteren Forderungen von den Eheleuten gestellt würden. Da der Verkauf des Immobilienportfolios des Beklagten noch nicht erfolgt sei, könnten Forderungen nicht geltend gemacht werden.

Im Übrigen handele es sich um Nachrangdarlehen mit einem qualifizierten Rangrücktritt. Seitens der Beklagten werde die geordnete Liquidation der Gesellschaft angestrebt, weshalb ein externer Makler mit dem Verkauf des Immobilienportfolios (ca. 20 Immobilien in der gesamten Bundesrepublik, darunter Eigentumswohnungen und Ladenflächen) beauftragt sei. Dies werde sich jedoch über einige Jahre - bis zu 10 Jahren - hinziehen. Die Beklagte habe mit den Gläubigern schriftliche Abwicklungsvereinbarungen des Inhalts schließen wollen, dass diese mit der Rückzahlung der Darlehen zuwarten, bis das Portfolio verkauft sei. Der Kläger habe sich hierauf - was unstreitig ist - nicht eingelassen.

Der Beklagten sei die Rückführung der Nachrangdarlehen aus den freien Mitteln der Gesellschaft derzeit nicht möglich. Eine Rückzahlung würde die Eröffnung des Inolvenzverfahrens herbeiführen. Aufgrund der Vertragsklauseln könne der Kläger daher Rückzahlung der Darlehen derzeit nicht verlangen.

Im Übrigen wären etwaige Zahlungen im Hinblick auf die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Beklagten anfechtbar.

Die Beklagte bestreitet die Zahlung vorgerichtliche Anwaltskosten durch den Kläger.

Der Kläger bestreitet replizierend die Behauptungen über die wirtschaftliche Lage der Beklagten und den Verkauf des Immobilienportfolios mit Nichtwissen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Hauptsache vollumfänglich Erfolg. Hinsichtlich der Zinsforderung unterliegt sie der teilweisen Abweisung.

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluten in Höhe von insgesamt 121.000,- € aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Kläger hat die abgeschlossenen Darlehen fristgerecht und wirksam gekündigt. Sie sind damit zur Rückzahlung fällig.

Soweit die Beklagte die Geltendmachung der Klageforderung für treuwidrig hält, greift dieser Einwand nicht durch. Nach dem Vortrag der Beklagten wurde anlässlich von Abschlagszahlungen aus einem Darlehensvertrag vom 01.05.2017 über 20.000 € über ein mögliches Zuwarten das Klägers und seiner Frau gesprochen. In diesem Zusammenhang hätten sich die Eheleute L3 - auch bezüglich weiterer vom Geschäftsführer der Beklagten persönlich aufgenommener Darlehen - bereit erklärt, bis zur Verwertung der Immobilien keine weiteren Forderungen zu stellen. Dass sich der Kläger auch bezüglich der hier streitgegenständlichen drei Darlehensverträge zu einem Stillhalten bereit erklärt hat, hat die Beklagte bereits nicht substantiiert vorgetragen. Bei dem Vertrag vom 01.05.2017 handelt sich - ebenso wie bei den Darlehen an den Geschäftsführer der Beklagten persönlich - um solche, die nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens sind. Was konkret bezüglich der hier streitgegenständlichen Darlehen besprochen worden sein soll, wurde beklagtenseits schon nicht dargelegt.

Ein Stillhalteabkommen im Sinne eines befristeten Verzichts auf die Geltendmachung einer Forderung (§ 205 BGB) setzt eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung voraus, wonach der Schuldner vorübergehend zur Verweigerung der Zahlung berechtigt sein soll (vgl. BGH, NJW 1973, 316, 317; NJW 1992, 836). Die so geartete Verpflichtung zum Stillhalten verlangt, dass der Kläger sich erkennbar der Möglichkeit eines jederzeitigen Weiterbetreibens des Forderungsverlangens begeben will.

Die Feststellung, dass der Kläger sich gegenüber der Beklagten rechtsverbindlich - im Sinne der Einräumung eines Leistungsverweigerungsrechts - verpflichten wollte, auf völlig unabsehbare Zeit (eine Frist zur Veräußerung der im Einzelnen dem Kläger und dem Gericht nicht bekannten Immobilien soll schon nicht vereinbart worden sein) und für alle Fälle auf eine Geltendmachung seiner vertraglichen Rechte zu verzichten, kann dem äußerst pauschalen Vorbringen der Beklagten zum angeblichen Stillhalteabkommen nicht entnommen werden. Eine solche Feststellunglässt sich auch schwerlich damit in Einklang zu bringen, dass der Kläger im April 2019 auf einer Zahlung von 10.000,- € aus einem anderen Darlehensvertrag bestand und am 30.04.2019 die Unterzeichnung einer entsprechenden Abwicklungsvereinbarung gerade ablehnte.

Bezüglich der hier streitgegenständlichen Darlehen hat die Beklagte nichts Substantielles dazu vorgetragen, welche konkreten Regelungen die Parteien im Hinblick auf ein Stillhalten des Klägers (bis zum Verkauf welcher konkreten Immobilien?, welche Verkaufsbemühungen sollten entfaltet werden?, welche Kaufpreise sollten realisiert werden?, was sollte passieren, wenn avisierte Verkäufe sich nicht realisieren ließen?, etc.) getroffen haben wollen. Insoweit verbietet sich die Einvernahme des Zeugen M, da dessen Vernehmung auf eine Ausforschung des Sachverhaltes hinauslaufen würde.

Eine Vernehmung des Gesellschafter-Geschäftsführers der Beklagten kommt bereits deshalb nicht in Betracht, da dieser nicht Zeuge, sondern Partei des Rechtsstreits ist.

Der Geltendmachung der Rückzahlungsansprüche steht auch nicht der in den Verträgen vereinbarte qualifizierten Rangrücktritt entgegen. Insoweit kann es bereits dahinstehen, ob diese Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung Wirksamkeit entfaltet. Jedenfalls hat die Beklagte - worauf der Kläger auch mit Schriftsatz vom 21.11.2019 ausdrücklich hingewiesen hat - keinerlei substantiierten Sachvortrag zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten geleistet. Die pauschale Behauptung, freie Mittel zur Rückzahlung des Darlehens seien nicht verfügbar und die Bedienung der Forderung habe ein Insolvenzverfahren zur Folge, genügt der Darlegung der Voraussetzungen eines qualifizierten Rangrücktritts nicht. Ausweislich der Verträge hätte der Beklagten oblegen, konkret dazu vorzutragen, welche Aktiva und Passiva (Höhe, Gläubiger, Fälligkeit) bei der Beklagten vorhanden sind, welche Immobilien in ihrem Eigentum stehen, in welcher Höhe diese belastet sind, welche Einnahmen aus Immobilien erzielt werden und wie der konkrete Stand der Verkaufsbemühungen (Verkehrswert, Kaufpreisforderung, Verhandlungsstand mit potenziellen Kaufinteressenten) derzeit ist.

Das Gericht hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass es auf den von der Klägerseite im Schriftsatz vom 21.11.2019 vermissten Vortrag ankommen dürfte. Im Rahmen der gewährten Schriftsatzfrist hat die Beklagte hierzu nicht weiter vorgetragen.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288, 291 BGB. Die Höhe der Zinsschuld beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Neun Prozentpunkte über Basiszinssatz können gemäß § 288 Abs. 2 BGB nur bei Rechtsgeschäften verlangt werden, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist. Dass der Kläger kein Verbraucher ist, sondern die Darlehen im Zuge seiner gewerblichen Tätigkeit gewährte, trägt er nicht vor und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.

Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten folgt aus § 280 BGB. Der Kläger hat durch die Vorlage der Kontoauszüge dargetan, dass die vorgerichtlichen Anwaltskosten von der Rechtsschutzversicherung und von ihm beglichen wurden. Zudem hat er das Schreiben des Versicherers vom 27.03.2019 vorgelegt, durch das er ermächtigt wurde, die vorgerichtlichen Anwaltskosten insgesamt gerichtlich geltend zu machen. Die Auflage, Zahlung unmittelbar an die Versicherung zu verlangen, wurde ihm dabei nicht gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 121.000,00 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, S-Platz, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Aachen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Aachen, B-Weg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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