VG Berlin, Beschluss vom 19.02.2021 - VG 15 L 3/21
Fundstelle
openJur 2021, 17813
  • Rkr:
Verfahrensgang
Rubrum

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN

BESCHLUSS

In der Verwaltungsstreitsache

des Herrn ...

Antragstellers,

Verfahrensbevollmächtigte(r):

...,

gegen

das Land Berlin,

vertreten durch das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt

der Länder Berlin und Brandenburg,

Salzburger Straße 21, 10825 Berlin,

Antragsgegner,

hat die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin

durch

die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ...,

den Richter am Verwaltungsgericht ... und

die Richterin ...

am 19. Februar 2021 beschlossen:

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes zurückgewiesen.

Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragssteller erstrebt, vorläufig erneut zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden. Daneben begehrte er ursprünglich eine schriftliche Begründung seiner mündlichen Prüfungsteilleistungen.

Nachdem der Antragsteller seine universitäre Schwerpunktbereichsprüfung mit 9,94 Punkten abgeschlossen hatte, nahm er im Juli 2020 an der schriftlichen Prüfung der staatlichen Pflichtfachprüfung teil. Mit Schreiben vom 23. November 2020 teilte ihm das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg (GJPA) mit, dass seine Aufsichtsarbeiten mit einer Durchschnittpunktzahl von 12,71 Punkten bewertet worden seien und lud ihn zur mündlichen Prüfung am 1....

Die Prüfungskommission bewertete die Leistung des Antragstellers in der mündlichen Prüfung im Vortrag und Vertiefungsgespräch mit 12 Punkten, im Bürgerlichen Recht mit 10 Punkten, im Strafrecht mit 12 Punkten und im Öffentlichen Recht mit 10 Punkten. Auf Verlangen des Antragstellers begründete die Prüfungskommission die Benotung des Antragstellers nach Mitteilung der Noten mündlich.

Mit Bescheid vom 21. Dezember 2020 teilte das GJPA dem Antragsteller mit, dass er die staatliche Pflichtfachprüfung mit der Note gut – 12,12 Punkte – und die erste juristische Prüfung bestehend aus der Schwerpunktbereichsprüfung und der staatlichen Pflichtfachprüfung mit der Gesamtnote vollbefriedigend – 11,46 Punkte – bestanden habe.

Mit Schreiben vom gleichen Tag wendete sich der Antragsteller an den Antragsgegner und begehrte die Einholung einer schriftlichen Begründung seiner mündlichen Prüfungsleistungen von der Prüfungskommission. Daraufhin teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 mit, dass er der Regelung des § 10 Abs. 3 JAO entsprechend bereits eine mündliche Begründung der Bewertung der Prüfungsleistungen erhalten habe und deren Ergänzung nur bei einer konkreteren Auseinandersetzung mit dieser bereits abgegebenen Begründung in Betracht komme.

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 regte der Antragsteller beim Antragsgegner daneben eine Wiederholung der mündlichen Prüfung an, da die Prüfungskommission befangen gewesen sei.

Am 30. Dezember 2020 hat der Antragsteller hinsichtlich seiner beiden Begehren einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gestellt.

Nachdem der Antragsgegner auf eine weitere Substantiierung des Antragstellers zu seinem Begründungsbegehren hin eine schriftliche Begründung der Bewertung der Leistungen des Antragstellers in der mündlichen Prüfung von der Prüfungskommission eingeholt hat und die Beteiligten insoweit den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt der Antragsteller zuletzt,

ihn vorläufig erneut zur mündlichen Prüfung in der noch laufenden Prüfungskampagne (27. November bis zum 14. Januar 2021) zuzulassen,

hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig erneut zur mündlichen Prüfung so zeitnah wie möglich, gegebenenfalls unter Ansetzung eines Nachholtermins, zuzulassen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verfahrensakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

II.

Der Antrag des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO – erfordert, dass sowohl die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund) mit dem Antrag glaubhaft zu machen sind. Ist der Antrag im Ergebnis auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.

Soweit der Antragsteller mit seinem Hauptantrag die vorläufige erneute Zulassung zur mündlichen Prüfung in der Prüfungskampagne, die vom 27. November bis zum 14. Januar 2021 stattgefunden hat, begehrt, steht einem dahingehenden Anordnungsanspruch bereits entgegen, dass eine erneute mündliche Prüfung in dieser Prüfungskampagne aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs nicht mehr möglich ist.

Der Antragsteller hat jedoch auch einen Anordnungsanspruch auf vorläufige zeitnahe erneute Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht glaubhaft gemacht.

Anspruchsgrundlage für sein Begehren können allein § 29 Abs. 5 i.V.m. § 16 Berliner Juristenausbildungsordnung – JAO – sein. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 JAO kann das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt bei Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs und bei sonstigen Verfahrensfehlern angemessene Ausgleichsmaßnahmen treffen. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 JAO kann es insbesondere Schreibzeitverlängerungen gewähren oder anordnen, dass Prüfungsleistungen von einzelnen oder von allen Prüflingen zu wiederholen sind (Satz 2). Einen solchen Verfahrensfehler in Form der Befangenheit der Prüfer der mündlichen Prüfungskommission hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.

Gemäß den Maßgaben des über § 2 Abs. 3 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin anwendbaren § 21 VwVfG ist die Besorgnis der Befangenheit berechtigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Der Vorwurf der Befangenheit setzt voraus, dass der zu Prüfende die auf objektiv feststellbaren Tatsachen beruhende, subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis hat, der Prüfer werde in dieser Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden. Aus der Sicht eines vernünftigen Prüfungskandidaten muss also die nicht auf Mutmaßungen, sondern auf Tatsachen gründende Befürchtung gerechtfertigt erscheinen, der Prüfer werde die Prüfungsleistung nicht mit der gebotenen Distanz und sachlichen Neutralität beurteilen, sondern sich von seiner ablehnenden inneren Einstellung und von seinen persönlichen Vorbehalten ihm gegenüber leiten lassen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17. August 2016 – 2 LA 86/16 -, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 2012 – 9 S 2189/11 -, juris Rn. 28; Niehues/Fischer/Jeremias, PrüfungsR, 7. Auflage 2018, Rn. 338 m.w.N.). Dafür müssen Tatsachen vorliegen, die ohne Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigen, dass dieser Prüfer speziell gegenüber diesem Prüflingskandidaten nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufbringen wird und nicht (mehr) offen ist für eine nur an der wirklichen Leistung des Prüfungskandidaten orientierten Bewertung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2014 – 14 A 1872/12 -, juris Rn. 58; BVerwG, Beschluss vom 2. März 1976 – VII B 22.76 – juris Rn. 3 f.).

Eine Tatsache ist dann im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 und § 924 ZPO glaubhaft gemacht, wenn nach richterlicher Überzeugung ihr Vorliegen wahrscheinlicher ist als ihr Nichtvorliegen. Dabei ist es zunächst Sache des Antragstellers, die Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, die auf das Vorliegen des Anordnungsanspruches und des Anordnungsgrundes schließen lassen. Anschließend obliegt es dem Antragsgegner, die Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, die den Anspruch zu Fall bringen. Eine non-liquet-Situation geht zu Lasten des Beteiligten, der die Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen hat (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 2. April 2009 – 6 A 178/09 – juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 11. Mai 2007 – 7 TG 651/07 -, juris Rn. 5).

Gemessen an diesen Maßstäben ist das Vorliegen von Tatsachen, die den Schluss rechtfertigen, dass die Prüfer der mündlichen Prüfungskommission des Antragstellers diesem gegenüber nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufgebracht haben und nicht offen für eine an den wirklichen Leistungen des Antragstellers orientierte Bewertung waren, nicht glaubhaft gemacht.

Dem steht auch nicht, wie der Antragsteller meint, bereits entgegen, dass es sich bei der Stellungnahme der Prüfungskommission vom 22. Januar 2021 nicht um eine eidesstattliche Versicherung handelt. Gemäß § 294 ZPO gilt der Freibeweis, im Rahmen dessen als Beweismittel beispielsweise auch eine einfache Parteierklärung genügen kann. Den Beweiswert hat das Gericht zu würdigen (vgl. Saenger, ZPO, § 294 Rn. 6, 8. Auflage 2019). Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass der vom GJPA eingeholten Stellungnahme der Prüfer zu den Befangenheitsvorwürfen – selbst wenn diese vom Vorsitzenden allein für die Prüfungskommission erstellt worden sein sollte, wogegen bereits die Einleitung spricht – kein oder ein geringerer Beweiswert zukommt.

Soweit der Antragsteller geltend macht, dass ihn der Vorsitzende bei dem Vorgespräch auf seine Aussage hin, er wolle sich durch die mündliche Prüfung noch auf ein „sehr gut“ (14 Punkte) hieven, mit einem schrägen, gar abwertenden Blick bedacht habe, erscheint bereits zweifelhaft, ob dieser Umstand überhaupt geeignet wäre, den Schluss zu rechtfertigen, dass der Vorsitzende nicht mehr die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufgebracht hat und nicht mehr offen für eine an der tatsächlichen Leistung des Antragstellers orientierte Bewertung war. Hinzu kommt, dass sich die Wahrnehmung eines Blickes nur schwer von individuellen Empfindungen trennen lässt. Schließlich spricht gegen eine darauf gestützte Befangenheit auch die Stellungnahme des Vorsitzenden der Prüfungskommission vom 22. Januar 2021, wonach dieser zum einen darauf verwiesen hat, bei dem Vorgespräch eine das Gesicht teilverdeckende Mund-Nasen-Maske getragen zu haben und zudem erklärt hat, nicht abschätzig über den Antragsteller gedacht zu haben, da seiner Auffassung nach ein legitimes Ziel sei, eine gute Note zu erreichen.

Auch das Vorbringen des Antragstellers, dass die anderen Prüfungskandidaten in seiner Prüfungsgruppe bessere Noten erhalten hätten und dies für ihn und seine Mitprüfungskandidaten vollends bzw. sehr unverständlich gewesen sei und er als ursprünglich Bester der Gruppe so im Ergebnis mit seiner Gesamtnot noch knapp die Schwelle zum „gut“ (11,5 Punkte) verfehlt habe, legt insbesondere angesichts des den Prüfern bei der Bewertung zustehenden Bewertungsspielraums keine objektiven Anhaltspunkte für eine Befangenheit nahe. Außerdem haben die beiden anderen Prüfungskandidaten in ihren vom Antragsteller eingereichten Erklärungen einschränkend ausgeführt, dass aus ihrer Sicht zwar keine solche Diskrepanz zwischen den jeweiligen Leistungen gelegen habe, sie dies jedoch auch nur eingeschränkt beziehungsweise nicht objektiv bewerten könnten, da sie sich in erster Linie jeweils auf ihre eigenen Prüfungen konzentriert hätten.

Auch wenn die Prüfungskommission gegenüber dem Antragsteller den Eindruck vermittelt haben sollte, dass sie bereits damit gerechnet hätte, dass sich dieser als Einziger der Prüfungsgruppe seine Noten begründen lassen würde – dieser Eindruck wird auch durch die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 8. Februar 2021 sowie die eidesstattlichen Versicherungen der Mitprüfungskandidaten vom 7. und 8. Februar 2021 bestätigt – lässt sich daraus keine Befangenheit der Prüfungskommission ableiten. Vielmehr handelt es sich dabei um einen aufgrund der vergebenen Noten naheliegenden Schluss, aus dem – auch wenn sich der Antragsteller ausweislich seiner eidesstattlichen Stellungnahme vom 8. Februar 2021 davon subjektiv herabgewürdigt gefühlt hat – keine Voreingenommenheit gegenüber dem Antragsteller gefolgert werden kann.

Hinsichtlich des Vortrages des Antragstellers, die Prüfungskommission habe darüber hinaus ihm gegenüber geäußert, sich bereits eine „nicht angreifbare Rechtfertigung“ überlegt zu haben, ist nicht ersichtlich, dass sich daraus eine Voreingenommenheit der Prüfungskommission entnehmen lassen könnte. Es entspricht der Natur der Sache, dass sich Prüfer bemühen, ihrer Begründungspflicht bewertungsfehlerfrei nachzukommen.

Soweit die Prüfer gegenüber dem Antragsteller geäußert haben sollten, dass sie „über das Ergebnis der Einwendungen des Antragstellers im Überdenkungsverfahren zu entscheiden hätten“ beziehungsweise dass „im Überdenkungsverfahren […] sie – und niemand sonst – über die Einwendungen zu entscheiden [hätten]“ und sie bei Aufzeigen eines Bewertungsfehlers immer noch einwenden könnten, dass „dieser sich nicht auf die Bewertung ausgewirkt haben würde“, handelt es sich dabei um eine Wiedergabe von rechtlichen Gegebenheiten.

Dem Vorbringen des Antragstellers, dass die Prüfungskommission des Weiteren gesagt habe, dass ein „Widerspruchsverfahren sowieso erfolglos sei“, steht entgegen, dass der Vorsitzende in der Stellungnahme vom 22. Januar 2021 dazu erklärt hat, mit Bestimmtheit sagen zu können, eine solche Aussage niemals getroffen zu haben. Denn es sei das gute Recht eines Prüflings, um Rechtsschutz zu ersuchen und der damit verbundenen Verantwortung müsse die Prüfungskommission gerecht werden können.

Auch die Aussage, der Antragsteller „solle doch mit dem erzielten Gesamtergebnis zufrieden sein“, lässt nicht den Schluss auf eine Voreingenommenheit der Prüfungskommission zu. Es erscheint vielmehr naheliegend, dass, sollte eine solche Aussage erfolgt sein, diese dahingehend zu verstehen sein dürfte, dass die Prüfungskommission versucht hat, den Antragsteller trotz der aus seiner Sicht missglückten mündlichen Prüfung auf sein trotzdem bemerkenswertes Gesamtergebnis hinzuweisen. Auch darin lässt sich kein Indiz für eine fehlende Offenheit für eine an den tatsächlichen Leistungen des Antragstellers orientierte Bewertung entnehmen.

Die vom Antragsteller weiterhin für eine Befangenheit der Prüfungskommission geltend gemachte Aussage, dass er sich „nur in dieser Prüfungsgruppe mit diesem besten schriftlichen Durchschnittsergebnis befunden habe, da er einmal 18 Punkte in einer schriftlichen Aufsichtsarbeit erzielen konnte“, offenbart keine Voreingenommenheit der Prüfer. Ein Rückschluss darauf, die Kommission sei von vorne herein nicht zu höherer Punktvergabe gewillt gewesen, weil sie sich ohne Ansehen der tatsächlichen Prüfungsleistung von Anfang an auf ein niedrigeres Leistungsspektrum des Klägers festgelegt hätte, ergibt sich daraus nicht. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat in der Stellungnahme vom 22. Januar 2021 diesbezüglich ausgeführt, dass diese Aussage aus dem Zusammenhang gerissen sei und dies lediglich als eine – vom ihm jedem Prüfungskandidaten erteilte – Anregung gemeint war, die eigene Erwartungshaltung auf ihre Umsetzbarkeit hin zu überprüfen.

Das weitere Vorbringen des Antragstellers – so auch, dass die Benotung aufgrund einer subjektiven Antipathie ihm und/oder seiner Herkunft gegenüber erfolgt sei – benennt bereits keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte, die eine objektiv begründete Besorgnis der Voreingenommenheit der Prüfer rechtfertigen könnten, sondern erschöpft sich in Mutmaßungen, Gefühlen und Empfindungen.

Schließlich lässt sich auch dem übrigen Vorbringen des Antragstellers, mit welchem er sich gegen die inhaltliche Kritik der Prüfer in der schriftlichen Begründung seiner Prüfungsleistungen wendet, keine Befangenheit der Prüfungskommission entnehmen. Etwaige Bewertungsfehler bieten für sich genommen keine Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Prüfers. Aus der schriftlichen Begründung der Prüfungskommission zu den Prüfungsleistungen des Antragstellers lässt sich auch nicht bereits schließen, dass diese selbst bei Aufzeigen eines Bewertungsfehlers in jedem Fall bei ihrer bisherigen Bewertung bleiben würde und deshalb (nachträglich) Zweifel an einer unvoreingenommenen Bewertung bestehen könnten. Daneben stellt die vom Antragsteller bemängelte Kritik in der schriftlichen Prüferbegründung, dass er in der Prüfung zum Strafrecht „einmal absolut geistesabwesend war“, keine ihn persönlich herabwürdigende Bemerkung dar, die bereits das Gebot der Sachlichkeit verletzen würde.

Darüber hinaus hat der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Selbst wenn man in dem drohenden Verlust des Wissensstandes bei einem Abwarten eines Widerspruchs- und sich möglicherweise anschließenden Klageverfahrens eine mögliche Eilbedürftigkeit sehen würde, steht einem solchen drohenden Verlust des Wissensstandes derzeit entgegen, dass sich der Antragsteller zu einem Notenverbesserungsversuch gemäß § 14 JAO angemeldet hat, dessen schriftlichen Teil er voraussichtlich im April sowie den mündlichen Teil im Herbst dieses Jahres absolvieren wird.

Die Kostenentscheidung über den streitigen Teil folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, bezüglich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils aus § 161 Abs. 2 VwGO. Nach § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entsprach es, dem Antragsgegner die Kosten aufzuerlegen, da der Antragsteller mit seinem Antrag auf schriftliche Begründung seiner mündlichen Prüfungsleistungen bei der allein gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre. Der Zulässigkeit des Antrags dürfte nicht § 44a VwGO entgegengestanden haben (vgl. dazu ausführlich VG Karlsruhe, Beschluss vom 2. September 2014 – 7 K 2103/14 -, juris). Es dürften auch ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund vorgelegen haben. Das Begründungserfordernis gilt sowohl für schriftliche als auch für mündliche berufsbezogene Prüfungsleistungen. Während sich allerdings die wesentlichen Gründe der Prüfungsentscheidung bei schriftlichen Prüfungsleistungen regelmäßig aus den schriftlich fixierten Korrekturbemerkungen der Prüfer ergeben und der Prüfling auf die Einsicht in die Prüfungsakten verwiesen ist, hängt der Informationsanspruch des Prüflings bei mündlichen Prüfungsleistungen von einem entsprechend spezifizierten Begründungsverlangen ab. Begehrt der Prüfling ungeachtet einer bereits im Anschluss an die Prüfung gegebenen mündlichen Begründung die Abgabe einer schriftlichen Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistung, um konkrete Einwendungen gegen seine Bewertung vorbringen zu können, ist dem Informationsanspruch des Prüflings nachzukommen, damit der Prüfling ein Überdenken der fachlichen Einschätzungen und Wertungen der Prüfer veranlassen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 – 6 C 19/18 –, juris Rn. 24). Dem lässt sich nicht entnehmen, dass aus einem möglicherweise nicht umfassend spezifizierten Begründungsverlangen nur eine spiegelbildliche – d.h. eingeschränkte – Begründungspflicht der Prüfer folgt. Der Antragsteller hat bereits mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 gegenüber dem Antragsgegner sowie in seiner Antragsbegründung sein weiteres Begründungsverlangen zumindest in einzelnen Punkten spezifiziert. So hat er vorgebracht, dass für ihn die Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen – insbesondere auch im Vergleich zu seinen Mitprüfungskandidaten – auch nach der erfolgten ersten mündlichen Begründung nicht nachvollziehbar sei. Die Prüfer hätten unter anderem kritisiert, dass er nur abstrakt auf die Fragen geantwortet habe, ohne konkret Bezug zu nehmen. Den Gedächtnisprotokollen, die er unmittelbar nach der Prüfung mit seinen Mitprüfungskandidaten angefertigt habe, sei dagegen zu entnehmen, dass ein dezidierter Vortrag von ihm auf die gestellten Fragen der Kommission stattgefunden habe. Zudem habe er im Hinblick auf die Kritik der Prüfer, dass er in seiner Prüfung gegen das Trennungs- und Abstraktionsprinzip verstoßen habe, im Rahmen der mündlichen Begründung der Prüfung auf eine Literaturmeinung Bezug genommen und des Weiteren vorgebracht, dass er entgegen der Kritik der Prüfer § 823 BGB geprüft habe, ohne dass sich die Prüfer hierzu inhaltlich geäußert hätten. Die Eilbedürftigkeit folgte daraus, dass die Erinnerung der Prüfer an das konkrete Prüfungsgeschehen – selbst wenn sie sich zu der Prüfung weitere Aufzeichnungen gemacht haben sollten – mit einem weiteren Zeitablauf zumindest zu verblassen gedroht hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1995 – 6 C 18/93 –, juris Rn. 28; BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 – 6 B 13/96 –, juris).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 f. GKG.