LG Köln, Urteil vom 11.09.2019 - 84 O 209/18
Fundstelle
openJur 2021, 17782
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland, Stützklappengriffe, Wandschienen und Duschsitze zu bewerben, anzubieten und/oder zu vertreiben, in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen, oder diese Handlungen begehen zu lassen, wenn es sich um Produkte mit einer Gestaltung wie folgt handelt:

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II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gemäß Ziffer I. entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer I. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar durch Vorlage eines geordneten und vollständige Verzeichnisses, unter Angabe

1. der Herkunft und des Vertriebsweges der rechtsverletzenden Erzeugnisse gemäß Ziffer I., insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse, der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren,

2. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

3. der einzelnen Lieferungen, ausgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, und -preisen, sowie nach Namen und Anschriften der Abnehmer,

4. der einzelnen Angebote, ausgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen sowie nach Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

5. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und -gebiet,

6. der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des Umsatzes und des erzielten Gewinns.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, die rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Erzeugnisse gemäß Ziffer I. aus den Vertriebswegen zurückzurufen.

V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/7 und die Beklagte 5/7.

VII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der

- Unterlassung/Rückruf: 30.000,00 €

- Auskunft: 5.000,00 €

- im Übrigen: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin entwickelt, stellt her und vertreibt Bad- und Küchenlösungen.

Sie trägt vor, in der Bundesrepublik Deutschland würden ihre Produkte über ihre Vertriebsgesellschaft, die Q GmbH mit Sitz in F , vertrieben. Diese betreue den deutschen Markt und nehme Bestellungen für den deutschen Markt selbst an. Die Abwicklung erfolge über die Q GmbH, jedoch würden die Rechnungen direkt von der Klägerin an die deutschen Kunden versendet und diese entrichteten die Zahlungen direkt an die Klägerin. Die Ware werde direkt von der Klägerin an die Kunden in der Bundesrepublik Deutschland versendet.

Die Klägerin vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland u.a. Ausstattungen für barrierefreie Bäder. Dazu zählen diverse Stützklappen und Duschsitze der sog. Q1-Linie, die auf der Internetseite der Klägerin wie folgt wiedergegeben sind:

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Es handelt sich hierbei um ein System, das sich aus Wandschienen, Haltegriffen und Duschsitzen zusammensetzt. Der jeweilige Duschsitz wird an einer Wandschiene befestigt und kann so seitwärts oder horizontal verschoben und bei Bedarf nach oben weggeklappt werden. Das System ist modular gestaltet. Zentrale Elemente sind die Wandschienen, an denen die einzelnen Elemente befestigt werden. Dies können Sitze, Haltegriffe oder Halteelemente für andere Produkte sein. Insoweit verweist die Kammer auf die technischen Erläuterungen der Klägerin auf Seiten 9-11 der Klageschrift.

Wegen der Gestaltung verweist die Kammer im Übrigen insbesondere auf die zur Akte gereichte Originalprodukte.

Die Klägerin behauptet, die Q GmbH habe in der Bundesrepublik Deutschland die folgenden Gesamtumsätze mit den Stützklappengriffen 2013: 77.127,00 €

2014: 100.564,00 €

2015: 177.349,00 €

2016: 274.177,00 €

2017: 208.620,00 €

sowie mit den Klappsitzen/Duschstühlen

2013: 21.767,00 €

2014: 69.985,00 €

2015: 102.705,00 €

2016: 155.411,00 €

2017: 144.516,00 €

erzielt.

Die Klägerin führt weiter aus, ihre Produkte verfügten über wettbewerbliche Eigenart. Die Produkte der anderen Wettbewerber unterschieden sich ganz erheblich von der Gestaltung ihrer Produkte, insbesondere existierten keine Gestaltungen, die deren Charakteristika in sich vereinten. Die Gestaltung ihrer Produkte sei einmalig. Insoweit verweist die Klägerin auf das auf Seiten 15-37 der Klageschrift dargestellte wettbewerbliche Umfeld.

Die Beklagte hat sich auf den Fernabsatz mit Sanitärprodukten spezialisiert. Unter dem Handelsnamen und der Marke C lässt die Beklagte Produkte aus dem Bereich Bad, Wellness, Lifestyle und Wohnen bei ausgesuchten Herstellern produzieren und bietet diese über ihren Online-Shop "C Badshop" unter https://www.C.de an.

Unter der Rubrik "Bad Zubehör/barrierefrei" hat die Beklagte Produkte für in der Bewegung eingeschränkte Personen angeboten, darunter insbesondere verschiedenen Duschsitze und Stützhaltegriffe, die nachstehend wiedergegeben sind:

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Wegen der Gestaltung der Produkte verweist die Kammer im Übrigen insbesondere auf die zur Akte gereichte Originalprodukte.

Ob diese auch zum Zeitpunkt der Klageerwiderung (16.11.2018) noch angeboten worden sind, ist unklar.

Die Klägerin sieht in dem Vertrieb dieser Produkte durch die Beklagte eine unlautere Nachahmung im Sinne des §§ 4 Nr. 3 a) und b) UWG.

Nach Hinweis der Kammer, die Klägerin möge klarstellen, aus welchem ihrer Produkte sie welches Produkt der Beklagten angreift und möge zu diesem Zweck die Klageprodukte den Produkten der Beklagten bildlich gegenüberstellen, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 29.11.2018 folgende Gegenüberstellung eingereicht:

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Nach den Erörterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.12.2018 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 06.02.2019 "die Klageprodukte den angegriffenen Produkten der Beklagten wie folgt noch einmal bildlich gegenübergestellt:"

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Die Klägerin beantragt,

I. Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, in der Bundesrepublik Deutschland, Stützklappengriffe, Wandschienen und Duschsitze zu bewerben, anzubieten und/oder zu vertreiben, in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen, oder diese Handlungen begehen zu lassen, wenn es sich um Produkte mit einer Gestaltung wie folgt handelt:

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II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gemäß Ziffer I. entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer I. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar durch Vorlage eines geordneten und vollständige Verzeichnisses, unter Angabe

1. der Herkunft und des Vertriebsweges der rechtsverletzenden Erzeugnisse gemäß Ziffer I., insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse, der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren,

2. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

3. der einzelnen Lieferungen, ausgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, und -preisen, sowie nach Namen und Anschriften der Abnehmer,

4. der einzelnen Angebote, ausgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen sowie nach Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

5. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und -gebiet,

6. der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des Umsatzes und des erzielten Gewinns.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, die rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Erzeugnisse gemäß Ziffer I. aus den Vertriebswegen zurückzurufen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte sieht in der Auswechselung der in der geänderten Gegenüberstellung vom 06.02.2019 auf der linken Seite als 4. und 6. abgebildeten Klageprodukte eine Klageänderung, der sie nicht zustimme. Die Produkte der Klägerin verfügten nicht über wettbewerbliche Eigenart. Darüber hinaus seien die Produkte der Beklagten keine Nachahmung der Produkte der Klägerin. Hierzu führt die Beklagte im Einzelnen aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Kammer die Produkte der Parteien in Augenschein genommen.

Gründe

Die Klage hat in dem zuerkannten Umfang Erfolg. Der Vertrieb der im Tenor zu I. abgebildeten Produkte in der angegriffenen Ausstattung verstößt gegen §§ 3, 4 Nr. 3 a) UWG unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung.

Die Produkte, die in den Klageanträgen auf der dritten Seite abgebildet sind, halten jedoch ausreichenden Abstand zu den Produkten der Klägerin, so dass weder eine vermeidbare betriebliche Herkunftstäuschung gemäß § 4 Nr. 3 a) UWG noch eine unlautere Rufausbeutung im Sinne des § 4 Nr. 3 b) UWG vorliegen. Insoweit war die Klage abzuweisen.

Im Einzelnen:

I. keine Klageänderung

Die "Auswechselung" der in der geänderten Gegenüberstellung vom 06.02.2019 auf der linken Seite als 4. und 6. abgebildeten Klageprodukte stellt keine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO dar.

Die Klageanträge haben sich - bis auf die Klarstellung durch die Formulierung "und/oder", dass die Produkte der Beklagten einzeln angegriffen werden - nicht geändert.

Durch die "Auswechselung" der o.g. Klageprodukte hat sich auch der der Klage zugrunde liegende Lebenssachverhalt nicht geändert.

Bereits mit der Klageschrift hat die Klägerin die Anlage K 9 zu den Akten gereicht. Auf Seite 41 des Kataloges (Anlagenheft Bl. 161) sind die Klappsitze abgebildet, die nunmehr in der geänderten Gegenüberstellung vom 06.02.2019 auf der linken Seite als 4. und 6. Bild eingeblendet werden. Ferner hat die Klägerin mit der Klage als Anlage K 10 die Abmahnung vom 21.06.2018 vorgelegt. Auf Seite 3 der Abmahnung (Anlagenheft Bl. 190) hat die Klägerin die o.g. Klappsitze den angegriffenen Klappsitzen der Beklagten bildlich exakt so gegenübergestellt, wie sie es nun in der geänderten Gegenüberstellung vom 06.02.2019 getan hat. Mithin hat die Klägerin bereits mit der Klageschrift ihre Produkte und deren Ausstattung aus der Produktlinie Q1 vorgestellt und deutlich gemacht, dass sie hieraus gegen die Ausstattung der Produkte der Beklagten, die in den Klageanträgen bildlich wiedergegeben sind, vorgeht.

Darüber hinaus hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 27.11.2018 und damit vor der Auflage der Kammer, die Klägerin möge klarstellen, aus welchem ihrer Produkte sie welches Produkt der Beklagten angreift und zu diesem Zweck die Klageprodukte den Produkten der Beklagten bildlich gegenüberstellen, zum Beweis des Vertriebs in der Bundesrepublik Deutschland die Anlagen K 23 (dort S. 1 = Anlagenheft Bl. 240), K 31 (Anlagenheft Bl. 256) und K 32 (Anlagenheft Bl. 257) eingereicht, welche die o.g. Klappsitze bildlich wiedergeben.

Es war daher für die Beklagte (und auch für die Kammer) von vornherein ersichtlich, dass die Klägerin aus bestimmten Produkten ihrer Produktlinie gegen die streitgegenständlichen Produkte der Beklagten vorgeht. Die Auflage der Kammer, die Klägerin möge klarstellen, aus welchem ihrer Produkte sie welches Produkt der Beklagten angreift und zu diesem Zweck die Klageprodukte den Produkten der Beklagten bildlich gegenüberstellen, diente daher der Konkretisierung desselben Lebenssachverhaltes und stellt keine Änderung des der Klage zugrunde liegenden Lebenssachverhaltes dar.

II. Unterlassungsanspruch

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. So verhält es sich, wenn die Nachahmung geeignet ist, eine Herkunftstäuschung hervorzurufen und der Nachahmer geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlässt. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (BGH, GRUR 2010, 80 Tz. 21 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2012, 1155 Tz. 16 - Sandmalkasten; BGH, GRUR 2013, 951 Tz. 14 - Regalsystem; BGH, GRUR 2013, 1052 Tz. 15 - Einkaufswagen III; OLG Köln, GRUR-RR 2014, 25, 26f. - Kinderhochstuhl "Sit up", jeweils m. w. N.; OLG Köln, Urteil vom 07.03.2014 - 6 U 160/13).

1) Die Produkte der Klägerin, die aus der Gegenüberstellung vom 06.02.2019 ersichtlich sind, verfügen über durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart.

a) Für die Annahme wettbewerblicher Eigenart genügt es, dass der Verkehr bei den in Rede stehenden Produkten Wert auf deren betriebliche Herkunft legt und aus deren Gestaltung Anhaltspunkte dafür gewinnen kann. Dafür wiederum ist maßgeblich, ob sich das unter Rückgriff auf vorhandene Formen und Stilelemente entwickelte Leistungsergebnis von anderen vergleichbaren Erzeugnissen in einem Maß abhebt, dass hierdurch im angesprochenen Verkehr die Vorstellung ausgelöst wird, dieses Produkt stamme aus einem bestimmten Betrieb (BGH, GRUR 2012, 1155 Tz. 19 - Sandmalkasten; BGH, GRUR 2013, 1052 Tz. 18 - Einkaufswagen III; OLG Köln, GRUR-RR 2013, 24, 25 - Gute Laune Drops, jeweils m. w. N.). Dabei kann auch die als neu empfundene Kombination bekannter Gestaltungsmerkmale eine wettbewerbliche Eigenart begründen (BGH, GRUR 2006, 79 Tz. 26 - Jeans I; BGH, GRUR 2008, 1115 Tz. 22 - ICON; OLG Köln, Urteil vom 19.09.2014 - 6 U 7/14 - S. 7). Abzustellen ist dabei nicht auf einzelne Gestaltungsmerkmale, sondern auf den durch seine prägenden Merkmale hervorgerufenen Gesamteindruck des jeweiligen Produkts (BGH, GRUR 2010, 80 Tz. 32 - LIKEaBIKE; OLG Köln, GRUR-RR 2014, 65, 66 - Pandas; OLG Köln, Urteil vom 19.09.2014 - 6 U 7/14 - S. 7).

Die Kammer teilt die Auffassung der Klägerin, dass ihre Produkte durch die von ihr beschriebenen Gestaltungsmerkmale geprägt werden und die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund dieser Ausgestaltung annehmen, die Produkte stammen von einem bestimmten Hersteller.

Dies wird durch einen Blick auf das wettbewerbliche Umfeld belegt. Die Produkte von Wettbewerbern der Parteien, welche die Klägerin auf Seiten 16-37 der Klageschrift sowie die Beklagte auf Seiten 13-16 ihres Schriftsatzes vom 16.11.2018 vorgestellt haben, sind anders gestaltet als die Produkte der Klägerin. Zwar finden sich auch im Umfeld einzelne Elemente in ähnlicher Form und Gestaltung. Maßgeblich ist jedoch nicht das Vorhandensein identischer oder ähnlicher Merkmale, die auch vorbekannt sein mögen, sondern der durch die Kombination dieser Gestaltungsmerkmale hervorgerufene Gesamteindruck, den die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des jeweiligen Erzeugnisses vermitteln (BGH, GRUR 2010, 80 Tz. 34 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2013, 951 = WRP 2013, 1188 Tz. 19 - Regalsystem; BGH, GRUR 2013, 1052 Tz. 20 - Einkaufswagen III). Dabei kann auch die als neu empfundene Kombination bekannter Gestaltungselemente eine wettbewerbliche Eigenart begründen (BGH, GRUR 2006, 79 Tz. 26 - Jeans I; BGH, GRUR 2008, 1115 Tz. 22 - ICON; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2014, 34; OLG Köln, Urteil vom 07.03.2014 - 6 U 160/13). Die Produkte des wettbewerblichen Umfeldes zeigen, dass sich die Produkte der Klägerin durch die Kombination der Gestaltungsmerkmale von ihrem Gesamteindruck von anderen am Markt angebotenen Produkten deutlich unterscheiden.

Eine Schwächung der wettbewerblichen Eigenart durch Produkte des Umfeldes ist nicht anzunehmen. Keines der Produkte des Umfeldes zeigt einen vergleichbaren Gesamteindruck, wenn auch einzelne Gestaltungsmerkmale dort ebenfalls Verwendung gefunden haben mögen.

Zudem fehlt es jedem Vortrag der Beklagten zur Bedeutung der fraglichen Produkte des wettbewerblichen Umfeldes auf dem deutschen Markt. Der wegen wettbewerbswidriger Nachahmung in Anspruch Genommene hat die Marktbedeutung von Produkten darzulegen, mit denen er die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts in Frage stellen will (BGH, GRUR 2005, 600, 602 - Handtuchklemmen; OLG Köln, GRUR-RR 2008, 166, 168 - Bigfoot; OLG Köln, Urteil vom 07.03.2014 - 6 U 160/13).

Die Klägerin hat die von ihr vorgetragenen Umsatzzahlen zwar nicht im Einzelnen hinsichtlich der einzelnen Produkte aufgeschlüsselt, was die Beklagte nicht zu Unrecht moniert. Selbst wenn man deshalb mangels substantiierten Vortrags zu den im Einzelnen erzielten Umsätzen von einer geringen wettbewerblichen Eigenart der Produkte der Klägerin ausgehen würde, würde das im Ergebnis keine andere rechtliche Bewertung rechtfertigen. Da es sich bei den im Tenor zu I. abgebildeten Produkte der Beklagten - wie noch auszuführen sein wird - um nahezu identische Nachahmungen der Produkte der Klägerin handelt, würde im Rahmen der Wechselwirkung auch eine geringe wettbewerbliche Eigenart ausreichen, um den Unterlassungsanspruch zu begründen.

b) Dass die von der Klägerin verwendeten Gestaltungsformen auch technische Vorteile aufweisen bzw. technisch bedingt sind, steht der wettbewerblichen Eigenart nicht entgegen.

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt auch solchen gestalterischen Merkmalen eine herkunftshinweisende Funktion beigemessen, die "eine für den Gebrauchszweck optimale Merkmalskombination" darstellen, soweit sich daraus nicht ein "derart große[r] technische[r] Vorsprung gegenüber anderen Gestaltungen" des Produkts ergibt, dass dessen Benutzung den angesprochenen Verkehrskreisen nicht zumutbar ist (GRUR 2009, 1073 Rn. 13 - Ausbeinmesser). Nur technisch notwendige Merkmale - also Merkmale, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen - können aus Rechtsgründen keine wettbewerbliche Eigenart begründen (vgl. BGH, GRUR 2010, 80, 82 Rn. 27 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2002, 820, 822 - Bremszangen). Technisch angemessene Lösungen können dagegen eine wettbewerbliche Eigenart begründen und es ist dann zu prüfen, ob die durch die Übernahme solcher Merkmale hervorgerufene Gefahr einer Herkunftstäuschung durch zumutbare Maßnahmen vermieden werden kann (vgl. BGH, GRUR 2010, 80, 82, Rn. 27 - LIKEaBIKE; s. hierzu auch BGH, GRUR 2002, 275, 276 - Noppenbahnen). Dass die fraglichen Merkmale in gerade dieser Ausgestaltung technisch zwingend notwendig wären, ist nicht ersichtlich. Die Abbildungen der Produkte des wettbewerblichen Umfeldes zeigen, dass es mannigfache Möglichkeiten gibt, dasselbe oder zumindest das gleiche technische Ergebnis in abweichenden Gestaltungen zu erreichen. Im vorliegenden Verfahren geht es nicht darum, der Beklagten die Verwendung der für die Produkte der Klägerin typischen technischen Merkmale zu verbieten, sondern in einer Ausgestaltung, die dazu führt, dass die Produkte der Parteien nach ihrem maßgeblichen Gesamteindruck verwechselt werden können.

2) Die Produkte der Klägerin verfügen bei den maßgeblichen Verkehrskreisen auch über eine gewisse Bekanntheit (BGH, GRUR 2005, 600 - Handtuchklemmen; BGH, GRUR 2006, 79 - Jeans), welche erforderlich ist, um die Gefahr einer Herkunftstäuschung durch den Vertrieb von Nachahmungen überhaupt erst entstehen zu lassen. Dass die Produkte der Klägerin im deutschen Markt bekannt sind, hat die Beklagte nicht substantiiert in Abrede gestellt. In Anbetracht dessen kommt es auf die Umsatzzahlen im Einzelnen nicht an.

3) Die im Tenor zu I. abgebildeten Produkte der Beklagten stellen eine nahezu identische Nachahmung der Produkte der Klägerin dar.

Eine nahezu identische Übernahme ist gegeben, wenn nach dem Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse die Nachahmung nur geringfügige Abweichungen vom Original aufweist (BGH, GRUR 2000, 521, 524 - Modulgerüst I; BGH, GRUR 2010, 1125 Tz. 25 - Femur-Teil). Dabei kommt es darauf an, ob gerade die übernommenen Gestaltungsmittel die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts begründen (BGH, GRUR 2007, 795 Tz. 32 - Handtaschen; BGH, GRUR 2010, 1125 Tz. 25 - Femur-Teil). Eine nachschaffende Übernahme liegt dagegen bereits vor, wenn die Nachahmung wiedererkennbare wesentliche Elemente des Originals aufweist und sich nicht deutlich davon absetzt. Geringfügige Abweichungen vom Original sind unerheblich, solange das Original als Vorbild erkennbar bleibt (OLG Köln, Urteil vom 19.09.2014 - 6 U 7/14 - S. 10; OLG Hamburg, MarkenR 2011, 275, 280 = juris Tz. 55).

Bei der Beurteilung der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit von Produkten ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den Original und Nachahmung bei ihrer bestimmungsgemäßen Benutzung dem Betrachter vermitteln (BGH, GRUR 2005, 600, 602 - Handtuchklemmen; BGH, GRUR 2007, 795 Tz. 32 - Handtaschen; BGH, GRUR 2009, 1069 Tz. 20 - Knoblauchwürste). Dabei ist der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass der Verkehr die fraglichen Produkte regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung auf Grund eines Erinnerungseindrucks gewinnt. Dabei treten regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale mehr hervor, so dass es mehr auf die Übereinstimmungen als die Unterschiede ankommt (BGH, GRUR 2007, 795 Tz. 34 - Handtaschen; BGH, GRUR 2010, 80 Tz. 41 - LIKEaBIKE; OLG Köln, Urteil vom 19.09.2014 - 6 U 7/14 - S. 10). Maßgebend für die Beurteilung von Übereinstimmungen ist der jeweilige Gesamteindruck, den die verschiedenen Erzeugnisse bei ihrer bestimmungsgemäßen Benutzung dem Betrachter vermitteln (BGH, GRUR 2002, 629, 632 - Blendsegel).

Nahezu sämtliche prägenden Merkmale der Gestaltung der Produkte der Klägerin hat die Beklagte bei den aus dem Tenor zu I. ersichtlichen Produkten 1:1, zumindest jedoch in nahezu identischer Form, übernommen. Entsprechendes gilt für die technischen Lösungen, welche die Klägerin gewählt hat und die die Beklagte ebenfalls (jedenfalls nahezu) 1:1 übernommen hat. Abweichungen lassen sich nur bei einer genauen Gegenüberstellung der Produkte der Parteien ausmachen, wie die Inaugenscheinseinnahme durch die Kammer ergeben hat. Hierbei handelt es sich aber um Unterschiede in Details, die für den Gesamteindruck nicht prägend sind und die der Verkehr, der die Produkte der Parteien regelmäßig nicht nebeneinander, sondern in gewissem zeitlichen Abstand nacheinander sieht, nicht erinnert. Aufgrund des nahezu identischen Gesamteindrucks sind für den Verkehr die Abweichungen weniger maßgeblich als die Übereinstimmungen. Denn der Verkehr nimmt ein Produkt in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen wahr, ohne es einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (vgl. BGH, GRUR 2010, 80 Tz. 39 - LIKEaBIKE mwN.). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass es - wie ausgeführt - weniger auf die Unterschiede und mehr auf die Übereinstimmungen der Produkte ankommt, weil erfahrungsgemäß der Verkehr die in Rede stehenden Produkte regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung auf Grund eines Erinnerungseindrucks gewinnt, in dem die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die unterscheidenden (BGH, aaO., Tz. 41 mwN.). Die Unterschiede der Produkte der Parteien treten jedoch im Gesamteindruck derart zurück, dass die Möglichkeit einer Fehlvorstellung eines erheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise über die betriebliche Herkunft der angegriffenen Produkte der Beklagten bei durchschnittlich aufmerksamer Betrachtung besteht (OLG Köln, Urteil vom 16.04.2010 - 6 U 148/09).

Anders liegt es bei den Produkten der Beklagten, die in den Klageanträgen auf der dritten Seite abgebildet sind. Diese halten ausreichenden Abstand zu den Produkten der Klägerin, wie die Inaugenscheinseinnahme durch die Kammer ergeben hat. Sowohl von der Gestaltung als auch von der technischen Lösung unterscheiden die sich gegenüberstehenden Produkte deutlich. Insoweit nimmt die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten auf Seiten 17-18 ihres Schriftsatzes vom 30.04.2019 Bezug. Daher kommt weder eine vermeidbare Herkunftstäuschung gemäß § 4 Nr. 3 a) UWG noch eine unlautere Rufausbeutung im Sinne von § 4 Nr. 3 b) UWG in Betracht, selbst wenn man von einer durchschnittlichen wettbewerblichen Eigenart der Klageprodukte ausgeht.

4) Hinsichtlich der aus dem Tenor zu I. ersichtlichen Produkte der Beklagten liegt auch eine vermeidbare Herkunftstäuschung vor.

Eine solche ist anzunehmen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck gewinnen können, die Nachahmung stamme vom Hersteller des Originals oder einem mit ihm geschäftlich oder organisatorisch verbundenen Unternehmen. Das Hervorrufen bloßer Assoziationen an das Originalprodukt reicht nicht aus. Maßgebend ist die Sichtweise des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (oder sonstigen Marktteilnehmers), der sich für das Produkt interessiert (BGH, GRUR 2010, 1125 = WRP 2010, 1465 Tz. 32 - Femur-Teil; OLG Köln, Urteil vom 07.03.2014 - 6 U 160/13).

Das Produkte der Klägerin genießen, wie dargelegt, zumindest über eine gewisse Bekanntheit. Der Käufer, der ein Angebot der beanstandeten Produkte der Beklagten wahrnimmt, wird angesichts der Übereinstimmungen in den prägenden Merkmalen der Produkte davon ausgehen, es handele sich um die ihm bekannten Produkte der Klägerin oder jedenfalls ein solches eines Herstellers, der mit der Klägerin organisatorisch oder geschäftlich verbunden ist. Durch die bestehenden Unterschiede in Details wird die Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht beseitigt. Der Verkehr wird vielmehr, wenn ihm die Unterschiede überhaupt auffallen, zumindest davon ausgehen, dass es sich um ein neues Modell aus der Reihe der Produkte der Klägerin handelt.

Die Gefahr einer Herkunftstäuschung wird schließlich auch nicht dadurch vermieden, dass die Produkte der Beklagten im Internet unter der Bezeichnung "C " angeboten werden.

Zwar kann die hinreichend sichtbare Anbringung einer Herstellerbezeichnung eine an sich bestehende Verwechslungsgefahr beseitigen (BGH, GRUR 2002, 820, 823 - Bremszangen). Die Bezeichnung "C " ist aber nach dem eigenen Vortrag der Beklagten ein bloßer Handelsname, durch den die Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht ausgeräumt wird (vgl.: BGH, GRUR 2009, 1069 Tz. 16 ff. - Knoblauchwürste; BGH, GRUR 2001, 251, 254 - Messerkennzeichnung). Die Beklagte trägt selbst vor, dass sie sich auf den Handel im Fernabsatz spezialisiert hat und die von ihr angebotenen Produkte nicht selbst herstellt.

Hinzu kommt, dass die streitgegenständlichen Produkte der Beklagten selbst keine Kennzeichnung tragen, mithin als "No name"-Produkte erscheinen. Dies verstärkt den Eindruck, dass der Verkehr bei einem Angebot der Beklagten angesichts der Übereinstimmungen in den prägenden Merkmalen der Produkte annehmen wird, es handele sich um die ihm bekannten Produkte der Klägerin oder jedenfalls ein solches eines Herstellers, der mit der Klägerin organisatorisch oder geschäftlich verbunden ist.

5) Der Beklagten ist auch zuzumuten, durch Umgestaltung ihrer Produkte die Gefahr einer Herkunftstäuschung zu vermeiden.

Es ist einem Unternehmer zwar nicht verwehrt, auf die Verkäuflichkeit seines Erzeugnisses zu achten und dementsprechend die Erwartungen der Abnehmer, vor allem an den Gebrauchszweck des Erzeugnisses, zu berücksichtigen. Er darf daher grundsätzlich die technischen Gestaltungsmerkmale des Originals übernehmen, wenn sie sich aus diesen Gründen als eine dem offenbarten Stand der Technik einschließlich der praktischen Erfahrung angemessene technische Lösung darstellen (BGH, GRUR 2002, 86, 90 - Laubhefter; BGH, GRUR 2002, 820, 822 - Bremszangen; BGH, GRUR 2007, 984 Tz. 35 - Gartenliege; OLG Köln, Urteil vom 18.10.2013 - 6 U 11/13 - S. 32).

Die Angemessenheit ist aber zu verneinen, wenn dem Mitbewerber auch bei gleicher Prioritätensetzung und Benutzung desselben Stands der Technik sowie handelsüblicher Bauteile ein hinreichender Spielraum für Abweichungen zur Verfügung steht. Das setzt eine Gesamtabwägung voraus. Je komplexer ein technisches Erzeugnis ist und je mehr technische Funktionen es auf sich vereint, desto weniger erscheint es technisch notwendig, die konkrete Gesamtgestaltung in allen Einzelheiten (nahezu) identisch zu übernehmen. Ein Indiz dafür ist, wenn abweichende Konkurrenzprodukte mit einem, zumindest für Fachleute, "eigenen Gesicht" auf dem Markt sind (BGH, GRUR 2002, 86, 90 - Laubhefter; BGH, GRUR 2009, 1073 Tz. 15 - Ausbeinmesser; OLG Köln, Urteil vom 18.10.2013 - 6 U 11/13 - S. 32 f.). Diese Voraussetzungen sind hier angesichts der in diesem Verfahren vorgetragenen Produkte des wettbewerblichen Umfelds erfüllt, die selbst für einen Laien unterschiedliche "Gesichter" aufweisen. Auch die Beklagte trägt nicht vor, dass diese Produkte des wettbewerblichen Umfeldes signifikante technische oder funktionelle Nachteile aufweisen.

6) Im Rahmen der bei der Anwendung des § 4 Nr. 3 a) UWG gebotenen Gesamtabwägung ist zu berücksichtigen, dass eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen besteht, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt. Auch bei einer nahezu identischen Übernahme sind die Anforderungen an die wettbewerbliche Eigenart und an die besonderen wettbewerblichen Umstände geringer als bei einer nur nachschaffenden Übernahme (BGH, GRUR 2012, 1155 Tz. 16 - Sandmalkasten; OLG Köln, Urteil vom 18.10.2013 - 6 U 11/13 - S. 33). Im vorliegenden Fall trifft eine fast identische Übernahme mit einer durchschnittlichen wettbewerblichen Eigenart zusammen. Die Anforderungen an die besonderen wettbewerblichen Umstände sind daher niedriger anzusetzen, so dass im Gesamtergebnis von einer unlauteren Nachahmung im Sinne des § 4 N. 3 a) UWG auszugehen ist. Angesichts der fast identischen Übernahme der Gestaltungsmerkmale würde dies auch bei Annahme einer nur geringen wettbewerblichen Eigenart gelten.

III. Auskunft/Schadensersatzfeststellung

Die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sind aus §§ 9 UWG i.V. mit § 242 BGB begründet.

Die Beklagte hat zumindest fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt. Bei sorgfältiger Prüfung hätten sie die Unlauterbarkeit ihres Handelns feststellen können und müssen. Dass der Klägerin durch den Vertrieb der angegriffenen Produkte durch die Beklagte ein Schaden entstanden ist, erscheint nicht ausgeschlossen. Um diesen ermitteln zu können, ist die Klägerin auf die begehrten Auskünfte angewiesen.

IV. Rückruf

Die Verpflichtung zum Rückruf folgt aus dem Unterlassungsanspruch. Insoweit sei auf die einschlägige Rechtsprechung (vgl. nur BGH GRUR 2017, 208, Rn. 24 - RESCUE-Tropfen) verwiesen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.

Streitwert: 50.000,00 €