LG Aachen, Urteil vom 28.08.2018 - 65 KLs 9/18
Fundstelle
openJur 2021, 17773
  • Rkr:
Tenor

Der Angeklagte wird wegen Betruges in 65 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

5 Jahren

verurteilt.

Die Einziehung der folgenden sichergestellten Gegenstände wird angeordnet:

Mobiltelefon Samsung xxxxxx weiß (Asservat x/xx)

Mobiltelefon ZTE Blade xxxxx (Asservat x/xx)

4 GB SD-Card (Asservat x/xx)

Gutschein Matratzen C über 250 € vom xx.xx.xxxx (Kundenbelegnummer xxxxxxxxxx) (Asservat x/xx

Gutschein Matratzen C über 250 € vom xx.xx.xxxx (Kundenbelegnummer xxxxxxxx) (Asservat x/xx)

Lastschriftzettel N mit Aufladungen 100 (Asservat x/xx)

Schreiben Pan I L R (Asservat x/xx)

Aufkleber mit Namen "P", M D" (Asservat x/xx)

Zettel mit Aufdruck für Namensschilder "L R", "P" "M D", "C" (Asservat x/xx)

Wegen eines Betrages in Höhe von 58.500 € wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet.

Hinsichtlich der aus der Auflistung Ziffer x-xxx in der Anlage zum Tenor ersichtlichen Gegenstände wird die erweiterte Einziehung angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen hat der Angeklagte zu tragen.

Anlage zum Tenor

1. Media Receiver T originalverpackt

2. Digi Cam der Marke S; originalverpackt

3. S 3-D-Brille, Originalverpackt

4. Kulturbeutel S der Marke V

5. Parfum G, originalverpackt

6. Hose der Marke d

7. Jeans der Marke V

Farbe. S /gold

8. Jeans der Marke V

Farbe bunt (haupts. Rot)

9. Jeans der Marke V,

bunt (hauptsächl. gelb)

10. Jeans der Marke V,

bunt (hauptsächl. blau)

11. roter Hut der Marke v w

12. Jacke mit T-shirt der Marke G

Motiv: Nackte Frau

13. Hemd mit Totenkopfmotiv Marke c d G

14. Sweatshirt der Marke V blau/gelb gemustert

15. Sakko gold /S P h (japanischer Designer),

16. Jeansjacke der Marke c d G

17. Jacke in braun / blaue gummierte Ärmeln, V W

18. blaue Lederjacke der Marke S R

19. gelbe Lederjacke der Marke V

20. Lederjacke S /rot u. S es Hemd V / Kleidersack,

21. Lederjacke S , rot u. weiss der Marke M,

22. Kleidersack mit Jacke S /gold der Marke V,

23. Anzug gelb/gold/bunt der Marke C d G

24. Hemd in S /weiss/gold der Marke V

25. Jacke mit Hemd in blau/weiss gemustert der Marke V

26. Hemd in S /rot gemustert der Marke V,

27. Hemd und Jacke der Marke V, S /weis/gold

28. Kleidersack mit Jake u. Hemd, gold der Marke J

29. 8 Paar Sportschuhe versch. Farben, P E (Karton 3)

30. 2 Paar Sportschuhe der Marke P E

31. 1 Paar Sportschuhe, weiss der Marke N

32. 1 Paar Boots der Marke T in braun

33. 1 Paar Lederschuhe S /weiss der Marke C

34. 1 Paar Schuhe der Marke C d G

35. 1 Paar Sandalen, S , der Marke V

36. 1 Paar Schuhe S /weiss/rot der Marke D

37. 1 Paar Schuhe, braun der Marke F M

38. 1 Paar Sportschuhe der Marke N in blau/weiss

39. 1 Paar Schuhe weiss/bunt der Marke M P

40. 1 Boots der Marke T

41. 1 Paar S e Lederstiefel der Marke Y (600 €

42. 1 Paar Lederstiefel, S , H B

43. 7 Brillenetuis mit Brillen

44. Hose, gelb der Marke V

45. Hose, S , V

46. Jacke, S er Stoff mit Lederärmel, Japanischer Designer

47. S es Hemd der Marke C d G

48. Hemd blau/S der Marke V

49. Hemd kurzärmlig, S /weiss/gelb der Marke V

50. S e Wolljacke der Marke v W

51. Hemd blau / rot mit Rüschen der Marke c d G

52. Hemd weiss mit S er Latzhose Marke c d G

53. T-Shirt mit Stoffjacke der Marke C d G

54. Paar braune Lederschuhe der Marke J. M. W

55. Paar Lederstiefel, S , Y 3 J Y

56. Stoffjacke, rot / Karoärmel, S

57. Trenchcoat, beige der Marke J Y

58. Hose, S /rot/gold V

59. Hemd, weiss der Fa. W

60. Kaputzenshirt, S der Marke G

61. Damenminikleid, S , M,

62. Hemd, S /blau/gold V,

63. Damenminikleid, pink M,

64. S e Jacke John G,

65. 7 Baseballcaps, verschiedene Marken und Farben,

66. Hose, orange H B,

67. Lederhose, ocker V,

68. Jeans, blau J,

69. Jeans, S F G,

70. Jeans J G,

71. Jeans C d G,

72. S e Damenhandtasche M K

73. 3 Hüte V W,

74. Tasche, beige C d G,

75. Damenhandtasche V,

76. Baseballcap V

77. Damenhandtasche, S D G,

78. Jacke, S /bunt V,

79. Jacke W,

80. Pelzmütze A,

81. Pelzmütze W,

82. Jacke, S K,

83. Jacke, grau/S -kariert.

84. Vivienne W

85. Jeansjacke W,

86. Jacke S M,

87. Jacke J G,

88. Jacke, rot/weiss W,

89. Hose mit Hosenträger, S J,

90. Jacke, S /blau A,

91. Hemd, blau c d G,

92. Paar Handschuhe E H,

93. Damenparfum J P G,

94. Parfum (Dose) J P G,

95. Adressanhänger für Koffer C d G,

96. Parfum D G,

97. Parfum M P P

98. Damenhandtasche, eckig G,

99. Damenhandtasche, rund G,

100. T-shirt, rot V,

101. Blouson, S /gelb V,

102. Sakko, S p h japanischer Designer,

103. Jeans F D & S,

104. Jeans, D,

105. Jeans mit bunten Applikationen,

106. Jeans (Zeitungsmotive) J G,

107. Hose C d G,

108. Hemd, S Gff 108,

109. Hemd, kurzärmlig, Zeitungsmotive J G,

110. Hemd, langarm, Zeitungsmotive J G,

111. Hemd u. Hose, Zeitungsmotive J G,

112. Jacke, grün W,

113. Bomberjacke H B,

114. Hemd, S mit blauem Motiv V,

115. bunter Rucksack Versace,

116. Smart TV, Samsung, 6er Serie 75 Zoll

117. Smart TV, Samsung, ca. 59 Zoll

118. Gutschein Matratzen C über xxx,xx € vom xx.xx.xxxx (Kundenbelegnummer xxxxxxxxxxx) (Asservat x/xx)

119. Geschenkgutschein Matratzen C vom xx.xx.xxxx über xxx € (Asservat x/xx)

§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 53, 73 a, 73 c, 74 StGB

Gründe

Dem Urteil liegt keine Verständigung im Sinne von § 257c StPO zugrunde.

I.

In persönlicher Hinsicht hat das Urteil zu folgenden Feststellungen geführt:

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 37-jährige M. M. wurde am xx.xx.xxxx in K geboren, ist ledig und kongolesischer Staatsangehöriger. Er hat insgesamt drei Kinder aus zwei Beziehungen, von denen seine älteste Tochter - zum Zeitpunkt der ersten Wohnungsdurchsuchung bei dem Angeklagten in dieser Sache im Mai xxxx 14 Jahre alt - zuletzt bis zu seiner Inhaftierung in dieser Sache mit ihm in einer gemeinsamen Wohnung unter der Anschrift P-Weg x in S lebte. Zwischenzeitlich lebt seine Tochter wieder bei der Kindesmutter in E. Davor bewohnte der Angeklagte zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt eine Wohnung unter der Anschrift P-Straße xx in S. Die anderen beiden Kinder, zu denen der Angeklagte ebenfalls regelmäßigen Kontakt unterhält, leben bei deren Kindesmutter ebenfalls in E.

Erstmals in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist der Angeklagte im xxxxxxxx xx, unter dem xx.xx.xxxx wurde zum ersten Mal ein Asylantrag für den Angeklagten gestellt. Im xxxxxx xx wurde durch die Ausländerbehörde für den Angeklagten ein Wiederzuzug aus dem Ausland registriert. Unter dem xx.xx.xxxx wurde dem Angeklagten erstmals eine befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß 25 Abs. 5 AufenthG erteilt und diese sodann jeweils verlängert, zuletzt unter dem xx.xx.xxxx befristet bis zum xx.xx.xxxx. Im Jahr xxxx hat der Angeklagte einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt und war seither im Besitz einer Fiktionsbescheinigung.

Auch nach zwischenzeitlichem Ablauf der Fiktionsbescheinigung hat der Angeklagte weiterhin einen legalen Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik.

Der Angeklagte hat den Beruf des S erlernt. Zuletzt war er als P für die Firma L in A auf Basis einer 38 Stundenwoche bei einem Stundenlohn von x,xx € tätig, war aber spätestens seit einem schweren Unfall im Jahr xxxx nicht mehr berufstätig, ohne dass er eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezog. Er leidet seither an gesundheitlichen Einschränkungen seiner Mobilität durch eine erlittene Verletzung am Bein. Wegen dieser Verletzung musste er sich bereits mehrfachen Operationen unterziehen, zuletzt im Januar xxxx, und litt in deren Folge - insbesondere noch zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung in dieser Sache - an Komplikationen durch einen mangelnden Wundverschluss, ohne dass seine Haftfähigkeit hierdurch aufgehoben gewesen wäre. Im Jahr xxxx erkrankte der Angeklagte an einer Tuberkulose.

Der Angeklagte bezog zuletzt Sozialleistungen nach SGB II. Im Jahr xxxx beliefen sich diese auf xxx,xx € bis xxx,xx € für Lebensmittel, zusätzlich wurden die Kosten für seine Mietwohnung übernommen.

Der Angeklagte ist - ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen und mit dem Angeklagten erörterten Bundeszentralregisterauszugs vom 13.08.2018 - strafrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

1. Am xx.xx.xxxx, rechtskräftig seit dem xx.xx.xxxx, verurteilte ihn das Amtsgericht E - xx Cs x/xx - wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je xx,xx €.

2. Unter dem xx.xx.xxxx wurde der Angeklagte durch Strafbefehl des Amtsgerichts E - xx Cs xxx/xx -, rechtskräftig seit dem xx.xx.xxxx, wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je xx,xx € verurteilt.

Dem Strafbefehl lagen folgende Feststellungen zugrunde:

1. Am xx.xx.xxxx ergriffen Sie im Haus P xx in S, die hochschwangere Zeugin M. A.an der Kleidung, schüttelten sie heftig und stießen sie gegen eine Wand. Hierdurch erlitt die Geschädigte ein stumpfes Bauchtrauma.

2. Nachdem der Zeuge K. Sie aufgefordert hatte, von der Zeugin M. A.abzulassen, versetzten Sie diesem einen Kopfstoß und traten mit einem beschuhten Fuß gegen dessen inneren linken Oberschenkel. Hierdurch erlitt der Geschädigte eine Kopfprellung.

3. Mit seit dem xx.xx.xxxx rechtskräftigem Urteil vom xx.xx.xxxx wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht A - xx Ds xxx/xx - wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde mit Wirkung vom xx.xx.xxxx erlassen.

Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde:

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung xx Jahre alte Angeklagte wurde am xx.xx.xxxx in K/K geboren. Er ist gelernter S, arbeitet derzeit jedoch als P bei der Firma L in A bei einem Stundenlohn von 7,50 € auf Basis einer 38 Stundenwoche. Der ledige Angeklagte hat ein Kind im Alter von x Jahren, zu dem er regelmäßigen Kontakt hält, aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse jedoch derzeit keinen Unterhalt zahlt.

Fall 1 (Anklageschrift der StA A vom xx.xx.xxxx, Az. xxx Js xxxx/xx):

In der Silvesternacht vom xx.xx.xxxx zum xx.xx.xxxx entwickelte sich zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten D K I auf der K in A ein zunächst verbal geführter und schließlich körperlicher Streit, in dessen Verlauf der Angeklagte eine leere Sektflasche nahm, diese auf der Straße zerschlug und dem Geschädigten D K I mit dem abgebrochenen Flaschenhals ins Gesicht stieß. Der Geschädigte D K I erlitt eine blutende Schnittwunde über dem Auge, die notärztlich versorgt werden musste.

Fall 2 (Anklageschrift der StA A vom xx.xx.xxxx, Az. xxx Js x/xx):

Am xx.xx.xxxx griff der Angeklagte in der Wohnung seiner Schwägerin, der Zeugin K T M, in der C xx in A den Geschädigten I S M im Verlaufe einer zunächst verbal geführten Auseinandersetzung erst mit einer Schere und sodann mit einem Messer an und fügte diesem schließlich mit dem Messer Stichverletzungen am Gesäß und am rechten Unterschenkel zu. Zudem erlitt der Geschädigte I S M aufgrund der Tätlichkeit des Angeklagten eine Kopfplatzwunde, die genäht werden musste.

4. Mit weiterem seit dem 30.12.2014 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts A vom xx.xx.xxxx - xxx Ds xxx/xx - wurde der Angeklagte - nach teilweisem Erfolg der eingelegten Sprungrevision und Teil-Zurückverweisung an das Amtsgericht A - unter Bezugnahme auf das hinsichtlich des Schuldspruchs und der Tagessätze rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts A vom xx.xx.xxxx - xxx Ds xxxx/xx - wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 9,00 € verurteilt.

Dem Urteil lagen die folgenden Feststellungen zugrunde:

In unmittelbarer Zeit vor dem xx.xx.xxxx, xx:xx Uhr, übergab der Angeklagte M dem Angeklagten M 1 einen angeblich von britischen Behörden auf die nicht existenten Personalien J R ausgestellten Pass sowie drei Gehaltsabrechnungen für eine Person namens J R angeblich ausgestellt von der Z xxx in S und zwei Anmeldebestätigungen für diese nicht existente Person für die Anschrift P-Weg xx in S angeblich ausgestellt von der Stadt S. Bei dem übergebenen Reisepass handelte es sich um eine Totalfälschung. Die Fälschung des Passes bestand darin, dass das Original Datenblatt mit einer Fälschung überklebt wurde, welche die Daten der nicht existenten Person J Renthielte. Über dem überklebten Originaldokument befanden sich die Daten des rechtmäßigen Passinhabers M M W , geboren am xx.xx.xxxx. Auf das Lichtbild des durch den Angeklagten M 1 vorgelegten gefälschten Reisepasses - Bl. 21 - wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen.

Der Angeklagte M 1 , welcher zuvor von seinem Onkel, dem Zeugen S vor dem Angeklagten M gewarnt wurde und nicht wollte, dass der Angeklagten M 1 mit dem Angeklagten M Umgang hat, wurde vom Angeklagten M beauftragt, mit den ihm übergebenen Unterlagen ein Konto in der Filiale der C AG, T xx in A zu eröffnen. Hierfür versprach der Angeklagte M dem Angeklagten M 1 einen Geldbetrag. Der Angeklagte M 1 hielt es dabei jedenfalls für möglich und nahm billigend in Kauf, dass es sich bei dem übergebenen Pass um ein gefälschtes Passdokument handelt.

Der Angeklagte M begleitete den Angeklagten M 1 zur Filiale der C AG, T xx in A, betrat jedoch nicht zusammen mit dem Angeklagten M 1 die Filiale. Der Angeklagte M 1 betrat gegen 12.00 Uhr des Tattages die vorgenannte Filiale und legte der Zeugin S U die ihm zuvor von dem Angeklagten M übergebenen Dokumente vor und begehrte die Eröffnung eines Kontos auf die Personalien die sich aus den Dokumenten ergaben, wobei er vorhersah, dass die Dokumente über seine wahre Identität täuschen sollten. Im Rahmen der Kontoeröffnung wirkte der Angeklagte M 1 äußerst nervös und schaute immer wieder nach draußen auf die Straße. Während des Vorgangs der Kontoeröffnung erhielt der Angeklagte M 1 wiederholt Anrufe von der Mobilfunknummer +49xxxxxxxxxx, welche in seinem Telefonspeicher unter dem Namen "M s" abgespeichert war. Im Einzelnen erhielt er am xx.xx.xxxx von dieser Nummer an folgenden Uhrzeiten mit folgender Dauer Anrufe:

9.45 Uhr Dauer 24 Sekunden

12.13 Uhr Dauer 17 Sekunden

12.16 Uhr Dauer 0 Sekunden

12.19 Uhr Dauer 0 Sekunden

12.31 Uhr Dauer 0 Sekunden

Weiterhin wurden von der vorgenannten Nummer folgende Anrufe zu folgenden Zeiten versäumt:

12.14 Uhr (2x)

12.15 Uhr

17.37 Uhr

17.38 Uhr

Der Angeklagte M 1 wählte die vorgenannte Nummer selbst am 19.02.2013 zu folgenden Zeiten mit folgender Dauer:

12.05 Uhr Dauer 0 Sekunden

09.50 Uhr Dauer 8 Sekunden

9.05 Uhr Dauer 22 Sekunden

Nachdem die Zeugin U bei der Kontoeröffnung jedoch misstrauisch wurde und bei der Überprüfung der Passnummer sich ergab, dass es sich um ein unechtes Dokument handeln muss, verständigte sie die Polizei und eröffnete das Konto zusammen mit dem Angeklagten M 1 lediglich zum Schein. Der Angeklagte M 1 wurde sodann von der Polizei noch in der Filiale der C vorläufig festgenommen.

Im Rahmen seiner anschließenden Beschuldigten-Vernehmung, bei welcher er durch den Vernehmungsbeamten KOK E über seine Beschuldigten-Rechte insbesondere sein Schweigerecht zunächst belehrt worden war, ließ er sich dahingehend ein, er habe den britischen Reisepass, die Meldebescheinigung und die Verdienstbescheinigung vom Angeklagten M erhalten und von ihm den Auftrag erhalten, damit nach A zu gehen und bei einer Bank ein Konto zu eröffnen. Er habe keine Ahnung von all diesen Dingen gehabt und habe dies heute das erste Mal gemacht. Wenn gewusst hätte, dass es sich um Fälschungen handle, hätte er die Eröffnung nicht durchgeführt. Er sei nur hier um seinen Onkel zu besuchen und sei in einer Woche wieder weg gewesen. Er habe all dies nicht gewusst. Wenn er es gewusst hätte, wäre er nicht in die Bank gegangen. Er sei ja noch neu in Deutschland. Der Angeklagten M habe draußen vor der Bank gewartet. Er habe ihn auch zuvor mit seinem Wagen zur Bank gefahren. Geld habe er vom Angeklagten M für die Kontoeröffnung nicht erhalten sollen.

5. Unter dem xx.xx.xxxx - rechtskräftig seit demselben Tag - verurteilte das Amtsgericht E - xx Ds xxx/xx - den Angeklagten wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 €.

Dem Urteil lagen die folgenden Feststellungen zugrunde:

Der am x. xxxxx xxxx geborene Angeklagte ist ledig und Vater dreier Kindern, die aus zwei verschiedenen Beziehungen stammen. Er hat den Beruf des S erlernt, ist derzeit aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen jedoch nicht berufstätig. Eine Erwerbsunfähigkeitsrente bekommt er nicht, sondern lebt von Sozialhilfe.

Wegen der in der vorliegenden Sache getroffenen Feststellungen wird auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft A vom xx.xx.xxxx (Aktenzeichen xxx Js xxx/xx) verwiesen.

Hierin wird dem Angeklagten folgendes zur Last gelegt:

Am Tattag befuhr der Angeklagte gegen 00.10 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke D, Typ: S, amtliches Kennzeichen xx xxxxx unter anderem die S in S.

Bei einer in der S durch die Polizeibeamten und Zeugen PHK L und PK‘ in J durchgeführten allgemeinen Verkehrskontrolle zeigte der Angeklagte - wie ihm bewusst war - einen zuvor gefälschten Führerschein mit der Nummer PZ xxxxxxx, angeblich ausgestellt von U vor um hiermit den beiden Zeugen vorzuspiegeln, im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein.

Zum Führen des Fahrzeugs war der Angeklagte - wie ihm bewusst war - nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß.

6. Mit seit dem xx.xx.xxxx rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts A vom xx.xx.xxxx - xxx Ds xxxx/xx - wurde aus den beiden unter Ziffern 4 und 5 genannten Strafen des Amtsgerichts A vom xx.xx.xxxx - xxx Ds xxxx/xx - und des Amtsgerichts E vom xx.xx.xxxx - xx Ds xxx/xx - nachträglich eine Gesamtgeldstrafe von 125 Tagessätzen zu je 9,00 € Geldstrafe gebildet.

Der Angeklagte befindet sich in dieser Sache in Untersuchungshaft in der JVA A aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts A vom xx.xx.xxxx (xxx Gs xxxx/xx), neu gefasst durch Beschluss der Kammer vom xx.xx.xxxx.

II.

Wegen der dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten hat die durchgeführte Hauptverhandlung - soweit die Strafverfolgung nicht im Hinblick auf die jeweils mitangeklagten Urkundenfälschungen in sämtlichen Fällen der Anklage mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 a Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO beschränkt und das Strafverfahren hinsichtlich eines dem Angeklagten vorgeworfenen Einreichens eines gefälschten Überweisungsträgers bei der D B über einen Betrag in Höhe von 6.460,11 € zugunsten seines eigenen Kontos bei der C mit der IBAN: DE auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt worden ist (Fall 15 der Anklage der StA A vom xx.xx.xxxx) - zu nachfolgenden Feststellungen geführt:

In dem Zeitraum zwischen dem xx.xx.xxxx und dem xx.xx.xxxx wurden - größtenteils durch den Angeklagten M selbst, in einzelnen Fällen aber auch durch einen oder mehrere unbekannt gebliebene Mittäter aufgrund eines zuvor gemeinschaftlich gefassten Tatentschlusses - unter einer Vielzahl von Alias-Identitäten und unter Vorlage (teils) gefälschter Dokumente in betrügerischer Absicht eine Vielzahl von Kontoeröffnungsverträgen bei unterschiedlichen Bankinstituten - vorwiegend S A , und VB- abgeschlossen und mehrere gefälschte Überweisungsträger zu den betrügerisch eröffneten Konten bei den jeweiligen Bankinstituten eingereicht. Die Einreichung der gefälschten Überweisungsträger erfolgte teils durch Einwurf in den entsprechenden Briefkasten der Bank-Filialen, zum Teil aber auch durch postalische Versendung derselben an die jeweils beauftragten Bankinstitute.

Es war regelmäßig der Angeklagte M selbst, der anschließend die Abhebungen von den eröffneten Konten vornahm, nachdem dort die im Wege der Lastschriftbetrugsdelikte erzielten Beträge gutgeschrieben worden waren, jedenfalls war er stets der letztendlich von den Kontoeröffnungen und Überweisungen Begünstigte. Der Angeklagte M hatte jeweils die alleinige Verfügungsgewalt über die eröffneten Konten und die darauf eingehenden Geldbeträge und setzte eine Vielzahl der erlangten EC-Karten im Rahmen des Lastschriftverfahrens zum Einkauf in einer Reihe immer gleichbleibender Geschäfte hauptsächlich im Stadtgebiet und der Städteregion A ein (tB, N , Matratzen C, H und N S S ). Hierbei unterzeichnete er die ihm vorgelegten Lastschriftbelege stets mit dem Namen der jeweiligen Alias-Identität, um gegenüber den tätigen K erern den Eindruck zu erwecken, er sei diese Person. Auch wusste er jeweils darum, dass die Konten eine ausreichende Deckung für die getätigten Verfügungen nicht aufwiesen. Dem Angeklagten M , der spätestens nach einem schweren Unfall im Jahr xxxx nicht mehr berufstätig war und von staatlichen Sozialleistungen lebte, ging es bei den Taten darum, die aus den konkreten Geschäften erlangten Vermögenswerte für sich selbst zu verwenden und sich hieraus eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.

Der Angeklagte M besaß im Tatzeitraum engen Kontakt zu einem losen Netzwerk an hauptsächlich männlichen Personen kongolesischer, bzw. zentralafrikanischer Herkunft, innerhalb dessen er sich ohne größere Mühen im Rahmen von Gefälligkeits- bzw. Austauschverhältnissen etwa benötigte (ge- oder verfälschte) Ausweisdokumente für die jeweiligen Kontoeröffnungen vorwiegend aus Belgien zu beschaffen vermochte und auch vereinzelt Kontodaten u.a. an den gesondert verfolgten Zeugen M übermittelte, um sich auf Basis eines zuvor gefassten gemeinschaftlichen Tatplans dessen Hilfe bei dem Einreichen einzelner Überweisungen zu bedienen.

Dabei handelte er insgesamt unter den nachfolgend aufgeführten, insgesamt xx verschiedenen Alias-Personalien, wobei es sich in einzelnen Fällen - insbesondere im Falle des F E K, des und der I L R- um tatsächlich existierende, in B lebende, Personen handelt, die jedoch zu keinem Zeitpunkt unter der jeweils bei den Kontoeröffnungen angegebenen Anschrift wohnhaft waren oder sind. Bis auf einen Fall (N) liegen die vermeintlichen Wohnanschriften der verwendeten Alias-Identitäten allesamt im Stadtgebiet S, in dem auch der Angeklagte bis zu seiner Inhaftierung durchgängig wohnhaft war. Zum Teil wurde für unterschiedliche Alias-Identitäten dieselben Wohnanschriften angegeben. Der Angeklagte ging hier stets dergestalt vor, dass er die fiktiven Wohnanschriften der Alias-Personen so auswählte, dass die dort befindliche Briefkastenanlage ohne wesentliche Hindernisse zugänglich war und dass es aufgrund der uneinheitlichen und eher kurzweiligen Beschriftungsweise der einzelnen Briefkästen unauffällig möglich war, eine vorübergehende Beschriftung derselben mit den Namen der Alias-Personen vorzunehmen und diese anschließend wieder zu entfernen. Bei den jeweils vorgelegten Meldebescheinigungen handelt es sich ausnahmslos um sog. Totalfälschungen, die wiederum von einer Ausnahme (N) abgesehen, allesamt exakt dasselbe Erscheinungsbild aufweisen. Im Falle des K benutzte der Angeklagte gegenüber der S A einerseits und der P andererseits unterschiedliche, fiktive Anschriften der Aliasidentitäten. Insoweit wird wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO exemplarisch auf die Meldebescheinigung des F E K für die Anschrift Am Großen Rad 11 in S (Bl. 7 FA 7) Bezug genommen. Bei den auf den vorgelegten gefälschten oder echten Ausweisdokumenten abgebildeten Personen handelt es sich durchweg um jüngere Männer zwischen rund 20 und 40 Jahren, welche allesamt ein zentral-, bzw. südafrikanisches Äußeres aufweisen und überwiegend die belgische, vereinzelt aber auch andere Staatsangehörigkeiten, so etwa die portugiesische oder die italienische Staatsangehörigkeit, aufweisen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder der durch den Angeklagten M bzw. dessen Mittäter vorgelegten gefälschten Ausweisdokumente (Bl. 12 FA 9, Bl. 55 FA 7, Bl. 11 FA 20, Bl. 97 Bild 98 des BMO zu FA 30, Bl. 16 FA 3; Bl. 34 FA 23, Bl. 181 FA 5; Bl. 18 FA 8; Bl. 132 FA 5; Bl. 24 des Reiters 6 des Ordner zu FA 30; Bl. 80 Bild 153; Bl. 77 Bild 143 BMO zu FA 30) gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Diese Lichtbilder zeigen jedenfalls allesamt nicht den Angeklagten selbst.

Insgesamt konnten dem Angeklagten folgende Alias-Identitäten zugeordnet werden:

1) J M , geboren am xx.xx.xxxx in N/B, belgischer Staatsangehöriger, K-Straße xxx, xxxxx S

2) P D S K , geboren am xx.xx.xxxx in P T, wohnhaft A-Straße ss, S, bzw. P-Weg xxx in xxxxx S

3) C B , geboren am xx.xx.xxxx in C, wohnhaft R. xx, xxxxx S

4) F R , geboren am xx.xx.xxxx in M, wohnhaft S xx, xxxxx S

5) F E K, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft A xx, xxxxx S (in Belgien existente Person)

6) J L N , geboren am xx.xx.xxxx in L, T S xxx, xxxx A

7) I L R . geb. xx.xx.xxxx, R xx, xxxxx S (in Belgien existente weibliche Person)

8) C N , geboren am xx.xx.xxxx in K, R xx, xxxxx S

9) R K , geboren am xx.xx.xxxx in L, S x, xxxxx S

10) P L , geboren am xx.xx.xxxx in L/K, R xx, xxxxx S

11) J R P , geboren am xx.xx.xxxx in C, wohnhaft A xx, xxxxx S

12) A K D S , geboren am xx.xx.xxxx in T/S, K xxx, xxxxx S,

13) R H , geboren am xx.xx.xxxx, K x, xxxxx S

Anhand der verwendeten Alias-Identitäten konnten dem Angeklagten insgesamt die folgenden Fälle nachgewiesen werden (die Nummerierung folgt jeweils derjenigen in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft A vom xx.xx.xxxx):

Die Fähigkeit, das Unrecht seiner Taten einzusehen und/oder dieser Einsicht gemäß zu handeln war bei dem Angeklagten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten zu keiner Zeit erheblich vermindert oder gar aufgehoben.

1. Alias-Identität J M , K xxx in S:

a) Fall 1 (Fallakte 9):

Am xx.xx.xxxx eröffnete der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - unter dem Alias J M und unter Vorlage eines gefälschten belgischen Personalausweises mit der Nummer xxxxxxx ein PGiro Basis Konto mit der IBAN DExxxxxxxxxxxxxxxxx in der P-Filiale in xxxxx M. Der Angeklagte hatte Zugang zu den Briefkästen an der vermeintlichen Wohnanschrift der Alias-Personalie in S, wovon er einen zwischenzeitlich mit dem Namen der Alias-Personalie beschriftet hatte. Hierdurch verschaffte er sich zumindest vorübergehend den Besitz an der Bankkarte und der PIN.

Dabei war es die Absicht des Angeklagten, das Konto als Zielkonto für Überweisungsbetruge zu nutzen und der P durch Täuschung über seine Identität die Durchsetzung von Forderungen unmöglich zu machen. Zugleich wollte der den Eindruck erwecken, er sei der J M .

b) Fall 24 (Fallakten 9 u. 10):

Am xx.xx.xxxx oder kurz zuvor reichte der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - bei der P einen gefälschten Überweisungsträger mit einer nachgemachten Unterschrift der Zeugin M K zulasten des Kontos mit der IBAN DExxxxxxxxxxx der S GmbH, K x in D und zugunsten des unter der Alias-Personalie J M eröffneten Kontos mit der IBAN DExxxxxxxxxxxxxxxxxx bei der P A über einen Betrag in Höhe von 4.997,54 Euro ein, wobei er wusste, dass es sich um eine Fälschung handelte. Wie von Anfang an von ihm geplant, überwies ihm die Bank den Betrag und belastete in gleicher Höhe das Konto der S GmbH. Seiner anfänglichen Absicht entsprechend hob der Angeklagte den Betrag ab und nutze diesen zu seinem Vorteil. Da die P den genannten Betrag zurückbuchte, entstand dieser ein Schaden in Höhe von 4.997,54 Euro.

c) Fall 25 (Fallakten 9 u. 10):

Am xx.xx.xxxx oder kurz zuvor reichte der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - bei der P gefälschten Überweisungsträger mit einer nachgemachten Unterschrift des Zeugen U K zulasten des Kontos mit der IBAN DExxxxxxxxxxxxxxxxxx der S GmbH, K x in D und zugunsten seines unter der Alias-Personalie J M eröffneten Kontos mit der IBAN DExxxxxxxxxxxxxxxxxxxx bei der P A über einen Betrag von 6.989,41 Euro ein, wobei er wusste, dass es sich um eine Fälschung handelte. Seine Absicht war es, den Betrag von seinem Konto abzuheben und für eigene Zwecke zu verwenden. Zu einer Überweisung des Betrags auf sein Konto kam es jedoch nicht, weil ein Bankmitarbeiter bei einer Überprüfung die Fälschung des Überweisungsträgers bemerkte.

d) Fall 26 (Hauptakte):

Am xx.xx.xxxx um 16:43 Uhr führte der Angeklagte in der H-Filiale, A xxxxx, xxxxx A eine EC-Karten-Lastschriftzahlung über 100 € zu Lasten des unter der Alias-Personalie J M eröffneten Kontos mit der IBAN DExxxxxxxxxxxxxxxxxxx der P A zur Bezahlung zweier Geschenkkarten durch. Zu einer Bedienung der Lastschrift kam es nicht, da das Konto, wie der Angeklagte wusste, nicht über eine ausreichende Deckung verfügte. Zur Bezahlung der entsprechenden Summe war der Angeklagte von Anfang an weder willens noch fähig. Dabei unterschrieb er als J M und wollte zugleich den Eindruck erwecken, er sei diese Person.

e) Fall 27 (Hauptakte):

Am xx.xx.xxxx um 15:49 Uhr führte der Angeklagte in der Matratzen C-Filiale, T. xxx, xxxxx A eine EC-Karten-Lastschriftzahlung über 250 € zu Lasten des auf die Alias-Personalie J M eröffneten Kontos mit der Kontos mit der IBAN DExxxxxxxxxxxxxxxx bei der P A zur Bezahlung eines Gutscheins durch. Zu einer Bedienung der Lastschrift kam es nicht, da das Konto, wie der Angeklagte wusste, nicht über eine ausreichende Deckung verfügte. Zur Bezahlung der entsprechenden Summe war der Angeklagte von Anfang an weder willens noch fähig. Dabei unterschrieb er als J M und wollte zugleich den Eindruck erwecken, er sei diese Person. Der Gutschein konnte im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung bei dem Angeklagten im Mai 2017 aufgefunden und sichergestellt werden (Asservat Nr. 07/20).

f) Fall 28 (Hauptakte):

Am xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr führte der Angeklagte in der N -Filiale, F-Str.xxxx, xxxxx K eine EC-Karten-Lastschriftzahlung über 100 € zu Lasten des auf die Alias-Personalie J M eröffneten Kontos mit der IBAN DExxxxxxxxxxxx der Pachen zur Bezahlung diverser Lebensmittel durch. Zu einer Bedienung der Lastschrift kam es nicht, da das Konto, wie der Angeklagte wusste, nicht über eine ausreichende Deckung verfügte. Zur Bezahlung der entsprechenden Summe war der Angeklagte von Anfang an weder willens noch fähig. Dabei unterschrieb er als J M und wollte zugleich den Eindruck erwecken, er sei diese Person.

2. Alias-Identität C N , R-Straße xx in S (real existierende Person):

a) Fall 2 (Fallakte 20):

Am xx.xx.xxxx eröffnete der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans in arbeitsteiliger Tatausführung ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - unter dem Alias C N und unter Vorlage einer originalen belgischen Identitätskarte mit der Nummer xxxxxxxxxxx sowie einer gefälschten Meldebescheinigung der Stadt S ein Girokonto mit der Nummer xxxxxxx sowie ein Sparkonto mit der Nummer xxxxxxxxx bei der S A , F-Platz xx in A. Der Angeklagte hatte Zugang zu den Briefkästen an der vermeintlichen Wohnanschrift der Alias-Personalie in S, wovon er einen zwischenzeitlich mit dem Namen der Alias-Personalie beschriftet hatte. Hierdurch verschaffte er sich zumindest vorübergehend den Besitz an der Bankkarte und der PIN.

Dabei war es die Absicht des Angeklagten, das Konto als Zielkonto für Überweisungsbetruge zu nutzen und der Sparkasse durch Täuschung über seine Identität die Durchsetzung von Forderungen unmöglich zu machen. Zugleich wollte der den Eindruck erwecken, er sei der C N .

b) Fall 4 (Fallakte 18):

Am xx.xx.xxxx oder kurz zuvor reichte der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - bei der S K/B einen gefälschten Überweisungsträger mit einer nachgemachten Unterschrift der Zeugin S zulasten deren Kontos IBAN DExxxxxxxxxxxxxxx und zugunsten seines auf die Alias-Personalie C Neuröffneten Sparkontos bei der S A IBAN DExxxxxxxxxxxxxx über einen Betrag in Höhe von 7.967,00 Euro ein, wobei er wusste, dass es sich um eine Fälschung handelte. Die Absicht des Angeklagten war es, den Betrag von seinem Konto abzuheben und für eigene Zwecke zu verwenden. Zu einer Überweisung des Betrags auf sein Konto kam es jedoch nicht, weil ein Bankmitarbeiter bei einer Überprüfung die Fälschung des Überweisungsträgers bemerkte.

c) Fall 5 (Fallakte 19):

Am xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr führte der Angeklagte in der H-Filiale, A-Str.xxxx, xxxxx A eine EC-Karten-Lastschriftzahlung über 100 € zu Lasten seines auf die Alias-Personalie C Neuröffneten Kontos mit der Nummer xxxxxxxxxx bei der S A zur Bezahlung zweier Geschenkkarten durch. Zu einer Bedienung der Lastschrift kam es nicht, da das Konto, wie der Angeklagte wusste, nicht über eine ausreichende Deckung verfügte. Zur Bezahlung der entsprechenden Summe war der Angeklagte von Anfang an weder willens noch fähig. Dabei unterschrieb er als C N und wollte zugleich den Eindruck erwecken, er sei diese Person.

3. Alias-Identität P L , R-Straße xx in S:

a) Fall 3 (Fallakte 24):

Am xx.xx.xxxx eröffnete der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - unter dem Alias P L und unter Vorlage eines verfälschten belgischen Reisepasses mit der Nummer EIxxxxxxxx ein Konto mit der Nummer xxxxxxxx bei der P-F, R xx, xxxxxx E. Der Angeklagte hatte Zugang zu den Briefkästen an der vermeintlichen Wohnanschrift der Alias-Personalie in S, wovon er einen zwischenzeitlich mit dem Namen der Alias-Personalie beschriftet hatte. Hierdurch verschaffte er sich zumindest vorübergehend den Besitz an der Bankkarte und der PIN. Dabei war es die Absicht des Angeklagten, das Konto als Zielkonto für Überweisungsbetruge zu nutzen und der P durch Täuschung über seine Identität die Durchsetzung von Forderungen unmöglich zu machen. Zugleich wollte er den Eindruck erwecken, er sei der P L . Der Reisepass mit der Nummer Exxxxxxxx war in B auf ein minderjähriges Mädchen ausgestellt.

b) Fall 6 (Fallakte 24):

Am xx.xx.xxxx oder kurz zuvor reichte der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans in arbeitsteiliger Tatausführung ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - bei der P einen gefälschten Überweisungsträger mit einer nachgemachten Unterschrift zulasten des Kontos mit der IBAN DExxxxxxxxxxxx der Kanzlei J & E, E A xx, xxxxxx F und zugunsten seines auf die Alias-Personalie P L eröffneten Kontos mit der Nummer xxxxxxxxx bei der P über einen Betrag von 4.622,61 Euro ein, wobei der Angeklagte wusste, dass es sich um eine Fälschung handelte. Wie von Anfang an von dem Angeklagten geplant, überwies ihm die Bank den Betrag und belastete in gleicher Höhe das Konto der genannten Kanzlei. Seiner anfänglichen Absicht entsprechend hob der Angeklagte den Betrag ab und nutze ihn zu seinem eigenen Vorteil. Da die P den genannten Betrag zurückbuchte, entstand dieser ein Schaden in Höhe von 4.622,61 Euro.

c) Fall 9 (Fallakte 24):

Am xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr führte der Angeklagte in der H-Filiale, A-Str.xxxx, xxxxx A eine EC-Karten-Lastschriftzahlung über 100 € zu Lasten seines auf die Alias-Personalie P L eröffneten Kontos mit der Nummer xxxxxxxx bei der P zur Bezahlung zweier Geschenkkarten durch. Zu einer Bedienung der Lastschrift kam es nicht, da das Konto, wie der Angeklagte wusste, nicht über eine ausreichende Deckung verfügte. Zur Bezahlung der entsprechenden Summe war der Angeklagte von Anfang an weder willens noch fähig. Dabei unterschrieb er als P L und wollte zugleich den Eindruck erwecken, er sei diese Person.

d) Fall 10 (Fallakte 24):

Am 01.10.2016 um 16:59 Uhr führte der Angeklagte in der N -Filiale, Prämienstr. 141 in S eine EC-Karten-Lastschriftzahlung über 50,53 € zu Lasten seines auf die Alias-Personalie P L eröffneten Kontos mit der Nummer 119750124 bei der Pzur Bezahlung diverser Verbrauchsartikel durch. Zu einer Bedienung der Lastschrift kam es nicht, da das Konto, wie der Angeklagte wusste, nicht über eine ausreichende Deckung verfügte. Zu Bezahlung der entsprechenden Summe war der Angeklagte von Anfang an weder willens noch fähig. Dabei unterschrieb er als P L und wollte zugleich den Eindruck erwecken, er sei diese Person.

4. Alias-Identität F E K, A G R xx in S (existente Person)

a) Fall 7 (Fallakten 6 u. 7):

Am xx.xx.xxxx eröffnete der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - unter Nutzung der Personalien des - in Belgien tatsächlich existenten - F E K und unter Vorlage dessen seit längerem als gestohlen einliegender belgischer Identitätskarte mit der Nummer xxxxxxxxxxxx sowie einer gefälschten Meldebescheinigung das Girokonto mit der Nummer xxxxxxxx bei der S A , F-Platz xx in A. Der Angeklagte hatte Zugang zu den Briefkästen an der vermeintlichen Wohnanschrift der Alias-Personalie in S, wovon er einen zwischenzeitlich mit dem Namen der Alias-Personalie beschriftet hatte. Hierdurch verschaffte er sich zumindest vorübergehend den Besitz an der Bankkarte und der PIN. Dabei war es die Absicht des Angeklagten, das Konto als Zielkonto für Überweisungsbetruge/Lastschriftbetruge zu nutzen und der Sparkasse durch Täuschung über seine Identität die Durchsetzung von Forderungen unmöglich zu machen. Zugleich wollte er den Anschein erwecken, er sei der F E K.

b) Fall 8 (Fallakte 7):

Am xx.xx.xxxx eröffnete der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ein unbekannt gebliebener Mittäter - für den Angeklagten wiederum unter Nutzung der Personalien des - in Belgien tatsächlich existenten - F E K und unter Vorlage dessen belgischer Identitätskarte mit der Nummer xxxxxxxxxxxx das Girokonto mit der Nummer xxxxxxxxx bei der Pin S. Dabei war es die Absicht des Angeklagten, das Konto als Zielkonto für Überweisungsbetruge/Lastschriftbetruge zu nutzen und der Sparkasse durch Täuschung über seine Identität die Durchsetzung von Forderungen unmöglich zu machen. Zugleich wollte er den Anschein erwecken, er sei der F E K.

c) Fall 11 (Fallakte 5, Bl. 40 bis 68):

Am xx.xx.xxxx oder kurz zuvor reichte der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - bei der H Bank M einen gefälschten Überweisungsträger mit einer nachgemachten Unterschrift zulasten des Kontos mit der IBAN DExxxxxxxxxxx der Firma VG Wort und zugunsten seines eigenen Kontos bei der PIBAN DExxxxxxxxxxx über einen Betrag von 9.645,11 Euro ein, wobei er wusste, dass es sich um eine Fälschung handelte. Seine Absicht war es, den Betrag von seinem Konto abzuheben und für eigene Zwecke zu verwenden. Zu einer Überweisung des Betrags auf sein Konto kam es jedoch nicht, weil ein Bankmitarbeiter bei einer Überprüfung die Fälschung des Überweisungsträgers bemerkte.

d) Fall 12 (Fallakte 7):

Am xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr führte der Angeklagte in der N -Filiale, PStraße. xxx in S eine EC-Karten-Lastschriftzahlung über 60,11 € zu Lasten seines auf die Alias-Personalie K eröffneten Kontos mit der Nummer xxxxxxxxxxx bei der S A zur Bezahlung diverser Verbrauchsartikel durch. Zu einer Bedienung der Lastschrift kam es nicht, da das Konto, wie der Angeklagte wusste, nicht über eine ausreichende Deckung verfügte. Zur Bezahlung der entsprechenden Summe war der Angeklagte von Anfang an weder willens noch fähig. Dabei unterschrieb er als Kevin K und wollte zugleich den Eindruck erwecken, er sei diese Person.

5. Alias-Identität R K , SStraße x in S:

a) Fall 13 (Fallakte 22):

Am xx.xx.xxxx eröffnete der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - unter dem Alias R K und unter Vorlage eines gefälschten belgischen Reisepasses mit der Nummer xxxxxx das Girokonto mit der Nummer xxxxxxx bei der S A , F-Platz xx in Der Angeklagte hatte Zugang zu den Briefkästen an der vermeintlichen Wohnanschrift der Alias-Personalie in S, wovon er einen zwischenzeitlich mit dem Namen der Alias-Personalie beschriftet hatte. Hierdurch verschaffte er sich zumindest vorübergehend den Besitz an der Bankkarte und der PIN. Dabei war es die Absicht des Angeklagten, das Konto als Zielkonto für Überweisungsbetruge zu nutzen und der Sparkasse durch Täuschung über seine Identität die Durchsetzung von Forderungen unmöglich zu machen. Zugleich wollte der den Eindruck erwecken, er sei der R K .

b) Fall 14 (Fallakte 22):

Am xx.xx.xxxx eröffnete der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - wiederum unter dem Alias R K und unter Vorlage desselben gefälschten belgischen Reisepasses mit der Nummer xxxxxxx das Girokonto mit der IBAN: DExxxxxxxxxxxx bei der P. Der Angeklagte hatte Zugang zu den Briefkästen an der vermeintlichen Wohnanschrift der Alias-Personalie in S, wovon er einen zwischenzeitlich mit dem Namen der Alias-Personalie beschriftet hatte. Hierdurch verschaffte er sich zumindest vorübergehend den Besitz an der Bankkarte und der PIN. Dabei war es die Absicht des Angeklagten, das Konto als Zielkonto für Überweisungsbetruge zu nutzen und der Sparkasse durch Täuschung über seine Identität die Durchsetzung von Forderungen unmöglich zu machen. Zugleich wollte der den Eindruck erwecken, er sei der R K .

c) Fall 16 (Fallakte 22):

Am xx.xx.xxxx oder kurz zuvor reichte der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - bei der D B in D einen gefälschten Überweisungsträger mit einer nachgemachten Unterschrift des Zeugen Dr. T F zulasten dessen dortigen Kontos IBAN DExxxxxxxxxxxxxxxxxxx und zugunsten seines auf die Alias-Personalie des R K eröffneten Kontos bei der PIBAN DExxxxxxxxxxxxxxx über einen Betrag von 7.866,11 Euro ein, wobei er wusste, dass es sich um eine Fälschung handelte. Seine Absicht war es, den Betrag von seinem Konto abzuheben und für eigene Zwecke zu verwenden. Zu einer Überweisung des Betrags auf sein Konto kam es jedoch nicht, weil ein Bankmitarbeiter bei einer Überprüfung die Fälschung des Überweisungsträgers bemerkte.

d) Fall 17 (Fallakte 21):

Am xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr führte der Angeklagte in der H-Filiale, AStr.xxxx, xxxxx A eine EC-Karten-Lastschriftzahlung über 100 € zu Lasten seines auf die Alias-Personalie des R K eröffneten Kontos IBAN DExxxxxxxxxxxxxxx zur Bezahlung zweier Geschenkkarten durch. Zu einer Bedienung der Lastschrift kam es nicht, da das Konto, wie der Angeklagte wusste, nicht über eine ausreichende Deckung verfügte. Zur Bezahlung der entsprechenden Summe war der Angeklagte von Anfang an weder willens noch fähig. Dabei unterschrieb er als R K und wollte zugleich den Eindruck erwecken, er sei diese Person.

e) Fall 66 (Ordner Fallakten, Reiter 7):

Am xx.xx.xxxx oder kurz zuvor reichte der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - bei der Sparkasse K/B einen gefälschten Überweisungsträger mit einer nachgemachten Unterschrift des Zeugen J zulasten dessen Kontos IBAN DExxxxxxxxxxxxxxxxx und zugunsten seines auf die Alias-Personalie des K eröffneten Kontos mit der IBAN: DExxxxxxxxxxxxxxxxxxx bei der PBank über einen Betrag von 2.804,39 € Euro ein, wobei er wusste, dass es sich um eine Fälschung handelte. Wie von Anfang an von ihm geplant, überwies ihm die Bank den Betrag und belastete in gleicher Höhe das Konto des Zeugen J. Seiner anfänglichen Absicht entsprechend, hob er den genannten Betrag ab und nutze das Geld zu seinem Vorteil. Da das Geld von der P zurückgebucht wurde, entstand dieser ein Schaden in Höhe von 2804,39 €.

6. Alias-Identität F R , Sstraße xx in S:

a) Fall 18 (Fallakte 3):

Am xx.xx.xxxx eröffnete der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - unter dem Alias F R und unter Vorlage eines gefälschten belgischen Reisepasses mit der Nummer xxxxxx ein Konto mit der IBAN DExxxxxxxxxx bei der PBank-Filiale, RStr. xx in S. Der Angeklagte hatte Zugang zu den Briefkästen an der vermeintlichen Wohnanschrift der Alias-Personalie in S, wovon er einen zwischenzeitlich mit dem Namen der Alias-Personalie beschriftet hatte. Hierdurch verschaffte er sich zumindest vorübergehend den Besitz an der Bankkarte und der PIN. Dabei war es die Absicht des Angeklagten, das Konto als Zielkonto für Überweisungsbetruge zu nutzen und der P durch Täuschung über seine Identität die Durchsetzung von Forderungen unmöglich zu machen.

b) Fall 19 (Fallakte 3, Fallakte 27):

Am 28.01.2017 oder kurz zuvor reichte der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - bei der P einen gefälschten Überweisungsträger mit einer nachgemachten Unterschrift der Zeugin B-W zulasten deren Kontos IBAN DExxxxxxxxxxxxxxxxx und zugunsten seines auf die Alias-Personalie R eröffneten Kontos bei der P mit der IBAN DExxxxxxxxxxxx über einen Betrag von 9.984,32 Euro ein, wobei er wusste, dass es sich um eine Fälschung handelte. Wie von Anfang an von ihm geplant, überwies ihm die Bank den Betrag und belastete in gleicher Höhe das Konto der Zeugin B-W. Entsprechend seiner anfänglichen Absicht hob er den Betrag ab und nutzte diesen zu seinem eigenen Vorteil. Da die P den genannten Betrag zurückbuchte, entstand dieser ein Schaden in Höhe von 9.984,32 Euro.

c) Fall 20 (Fallakte 3, Fallakte 27):

Am xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr führte der Angeklagte in der S P B, A xxx in A eine EC-Karten-Lastschriftzahlung über 19,99 € zu Lasten seines unter der Alias-Personalie des F R eröffneten Kontos mit der IBAN DExxxxxxxxxxxxxxx bei der PA zur Bezahlung durch. Zu einer Bedienung der Lastschrift kam es nicht, da das Konto, wie der Angeklagte wusste, nicht über eine ausreichende Deckung verfügte. Zur Bezahlung der entsprechenden Summe war der Angeklagte von Anfang an weder willens noch fähig. Dabei unterschrieb er als F R und wollte zugleich den Eindruck erwecken, er sei diese Person.

d) Fall 21 (Fallakte 3, Fallakte 27):

Am xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr führte der Angeklagte in der H-Filiale, AStr.xxxx, xxxxx A eine EC-Karten-Lastschriftzahlung über 100 € zu Lasten seines unter der Alias-Personalie des F R eröffneten Kontos mit der IBAN DExxxxxxxxxxxxxxx zur Bezahlung zweier Geschenkkarten durch. Zu einer Bedienung der Lastschrift kam es nicht, da das Konto, wie der Angeklagte wusste, nicht über eine ausreichende Deckung verfügte. Zur Bezahlung der entsprechenden Summe war der Angeklagte von Anfang an weder willens noch fähig. Dabei unterschrieb er als F R und wollte zugleich den Eindruck erwecken, er sei diese Person.

e) Fall 22 (Fallakte 3):

Am xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr führte der Angeklagte in der Matratzen C, TStr. x in A eine EC-Karten-Lastschriftzahlung über 250 € zu Lasten seines unter der Alias-Personalie des F R eröffneten Kontos mit der IBAN DExxxxxxxxxxx bei der PA zur Bezahlung eines Gutscheins durch. Zu einer Bedienung der Lastschrift kam es nicht, da das Konto, wie der Angeklagte wusste, nicht über eine ausreichende Deckung verfügte. Zur Bezahlung der entsprechenden Summe war der Angeklagte von Anfang an weder willens noch fähig. Dabei unterschrieb er als F R und wollte zugleich den Eindruck erwecken, er sei diese Person. Der Gutschein von Matratzen C im Wert von 250 € konnte im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung vom Mai xxxx in der damaligen Wohnung des Angeklagten M aufgefunden und sichergestellt werden (Asservat 7/22).

f) Fall 23 (Fallakte 3):

Am xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr führte der Angeklagte in der TB -Filiale in der MStr. xx in S eine EC-Karten-Lastschriftzahlung über 100 € zu Lasten seines unter der Alias-Personalie des F R eröffneten Kontos mit der IBAN DExxxxxxxxxx bei der PBank zur Bezahlung durch. Zu einer Bedienung der Lastschrift kam es nicht, da das Konto, wie der Angeklagte wusste, nicht über eine ausreichende Deckung verfügte. Zur Bezahlung der entsprechenden Summe war der Angeklagte von Anfang an weder willens noch fähig. Dabei unterschrieb er als F R und wollte zugleich den Eindruck erwecken, er sei diese Person.

7. Alias-Identität J R P , AStraße xx in S:

a) Fall 29 (Fallakte 23):

Am xx.xx.xxxx eröffnete der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - unter dem Alias J R P und unter Vorlage eines gefälschten belgischen Reisepasses mit der Nummer xxxxxxx ein Konto mit der IBAN DExxxxxxxxxxxxxx bei der PBank, FStr. xx , . Der Angeklagte hatte Zugang zu den Briefkästen an der vermeintlichen Wohnanschrift der Alias-Personalie in S, wovon er einen zwischenzeitlich mit dem Namen der Alias-Personalie beschriftet hatte. Hierdurch verschaffte er sich zumindest vorübergehend den Besitz an der Bankkarte und der PIN. Dabei war es die Absicht des Angeklagten, das Konto als Zielkonto für Überweisungsbetruge zu nutzen und der Pdurch Täuschung über seine Identität die Durchsetzung von Forderungen unmöglich zu machen. Zugleich wollte er den Eindruck erwecken, er sei der J R P .

b) Fall 34 (Fallakte 26 u. 32):

Am xx.xx.xxxx oder kurz zuvor reichte der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - bei der Volksbank Gronau-Ahaus einen gefälschten Überweisungsträger mit einer nachgemachten Unterschrift zulasten des Kontos IBAN DExxxxxxxxxxxxxx der und zugunsten seines eigenen unter der Alias-Personalie des P eröffneten Kontos bei der P xxxxxxxx über einen Betrag von 16.950 Euro ein, wobei er wusste, dass es sich um eine Fälschung handelte. Seine Absicht war es, den Betrag von seinem Konto abzuheben und für eigene Zwecke zu verwenden. Zu einer Überweisung des Betrags auf sein Konto kam es jedoch nicht, weil ein Bankmitarbeiter bei einer Überprüfung die Fälschung des Überweisungsträgers bemerkte.

c) Fall 36 (Fallakte 23):

Am xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr führte der Angeklagte in der N -Filiale, F-Str. xxxx in K eine EC-Karten-Lastschriftzahlung über 100 € zu Lasten seines unter der Alias-Personalie des P eröffneten Kontos mit der Nummer xxxxxxxx bei der PA zur Bezahlung des dortigen Einkaufs durch. Zu einer Bedienung der Lastschrift kam es nicht, da das Konto, wie der Angeklagte wusste, nicht über eine ausreichende Deckung verfügte. Zur Bezahlung der entsprechenden Summe war der Angeklagte von Anfang an weder willens noch fähig. Dabei unterschrieb er als J R P und wollte zugleich den Eindruck erwecken, er sei diese Person.

d) Fall 37 (Fallakte 23, 26):

Am xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr führte der Angeklagte in der AStr. xxxx, xxxxx A eine EC-Karten-Lastschriftzahlung über 100 € zu Lasten seines unter der Alias-Personalie des P eröffneten Kontos mit der Nummer xxxxxxxx bei der PA zur Bezahlung zweier Geschenkkarten durch. Zu einer Bedienung der Lastschrift kam es nicht, da das Konto, wie der Angeklagte wusste, nicht über eine ausreichende Deckung verfügte. Zur Bezahlung der entsprechenden Summe war der Angeklagte von Anfang an weder willens noch fähig. Dabei unterschrieb er als J R P und wollte zugleich den Eindruck erwecken, er sei diese Person.

e) Fall 38 (Fallakte 23):

Am xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr führte der Angeklagte in der FF , AStr. xxxx, in K eine EC-Karten-Lastschriftzahlung über 229 € zu Lasten seines unter der Alias-Personalie des P eröffneten Kontos mit der Nummer xxxxxxxx bei der PA zur Bezahlung zweier Sonnenbrillen durch. Zu einer Bedienung der Lastschrift kam es nicht, da das Konto, wie der Angeklagte wusste, nicht über eine ausreichende Deckung verfügte. Zur Bezahlung der entsprechenden Summe war der Angeklagte von Anfang an weder willens noch fähig. Dabei unterschrieb er als J R P und wollte zugleich den Eindruck erwecken, er sei diese Person.

f) Fall 39 (Fallakte 26):

Am xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr führte der Angeklagte in der H-Filiale , AStr. xxxx in K eine EC-Karten-Lastschriftzahlung über 32 € zu Lasten seines unter der Alias-Personalie des P eröffneten Kontos xxxxxxxxxx bei der PA zur Bezahlung durch. Zu einer Bedienung der Lastschrift kam es nicht, da das Konto, wie der Angeklagte wusste, nicht über eine ausreichende Deckung verfügte. Zur Bezahlung der entsprechenden Summe war der Angeklagte von Anfang an weder willens noch fähig. Dabei unterschrieb er als J R P und wollte zugleich den Eindruck erwecken, er sei diese Person.

g) Fall 40 (Fallakte 23):

Am xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr führte der Angeklagte in der TB -Filiale, EWeg xx in S eine EC-Karten-Lastschriftzahlung über 100 € zu Lasten seines unter der Alias-Personalie des P eröffneten Kontos xxxxxxxxx bei der PA zur Bezahlung des dortigen Einkaufs durch. Zu einer Bedienung der Lastschrift kam es nicht, da das Konto, wie der Angeklagte wusste, nicht über eine ausreichende Deckung verfügte. Zur Bezahlung der entsprechenden Summe war der Angeklagte von Anfang an weder willens noch fähig. Dabei unterschrieb er als J R P und wollte zugleich den Eindruck erwecken, er sei diese Person.

8. Alias-Identität P D S K , Ardennenstraße 18 in S:

a) Fall 30 (Fallakte 5):

Am xx.xx.xxxx eröffnete der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - unter dem Alias P D S K und unter Vorlage eines gefälschten belgischen Personalausweises mit der Nummer xxxxxxxxxxxxx ein Konto mit der IBAN DExxxxxxxxxxxx bei der S A , F-Platz xx in A. Der Angeklagte hatte Zugang zu den Briefkästen an der vermeintlichen Wohnanschrift der Alias-Personalie in S, wovon er einen zwischenzeitlich mit dem Namen der Alias-Personalie beschriftet hatte. Hierdurch verschaffte er sich zumindest vorübergehend den Besitz an der Bankkarte und der PIN. Dabei war es die Absicht des Angeklagten, das Konto als Zielkonto für Überweisungsbetruge zu nutzen und der P durch Täuschung über seine Identität die Durchsetzung von Forderungen unmöglich zu machen.

b) Fall 32 (Fallakte 25):

Am xx.xx.xxxx eröffnete der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - wiederum unter dem Alias P D S K und unter Vorlage desselben gefälschten belgischen Personalausweises mit der Nummer xxxxxxxxxxxx ein Konto mit der IBAN DExxxxxxxxxxxxxxxx bei der VBeG Region A, KStr. xxxx in W. Der Angeklagte hatte Zugang zu den Briefkästen an der vermeintlichen Wohnanschrift der Alias-Personalie in S, wovon er einen zwischenzeitlich mit dem Namen der Alias-Personalie beschriftet hatte. Hierdurch verschaffte er sich zumindest vorübergehend den Besitz an der Bankkarte und der PIN. Dabei war es die Absicht des Angeklagten, das Konto als Zielkonto für Überweisungsbetruge zu nutzen und der Verfahrensbeteiligte durch Täuschung über seine Identität die Durchsetzung von Forderungen unmöglich zu machen. Zugleich wollte er den Eindruck erwecken, er sei der P D S K .

c) Fall 33 (Fallakten 1 u. 11):

Am xx.xx.xxxx eröffnete der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - wiederum unter dem Alias P D S K und unter Vorlage desselben gefälschten belgischen Personalausweises mit der Nummer xxxxxxxxxxxx ein weiteres Konto mit der IBAN DExxxxxxxxxxxxxxxxxxxx bei der PBank, AStr. xx, xxxxx H. Der Angeklagte hatte Zugang zu den Briefkästen an der vermeintlichen Wohnanschrift der Alias-Personalie in S, wovon er einen zwischenzeitlich mit dem Namen der Alias-Personalie beschriftet hatte. Hierdurch verschaffte er sich zumindest vorübergehend den Besitz an der Bankkarte und der PIN. Dabei war es die Absicht des Angeklagten, das Konto als Zielkonto für Überweisungsbetruge zu nutzen und der P durch Täuschung über seine Identität die Durchsetzung von Forderungen unmöglich zu machen. Zugleich wollte er den Eindruck erwecken, er sei der P D S K .

d) Fall 35 (Fallakte 25):

Am xx.xx.xxxx oder kurz zuvor reichte der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - bei der DB einen gefälschten Überweisungsträger mit einer nachgemachten Unterschrift zulasten des Kontos IBAN DExxxxxxxxxxxxxxxxxx der SWM Services GmbH und zugunsten seines unter der Alias-Personalie des S K eröffneten Kontos bei der PIBAN DExxxxxxxxxxxxxxxxxxxx über einen Betrag von 9.865,22 Euro ein, wobei er wusste, dass es sich um eine Fälschung handelte. Seine Absicht war es, den Betrag von seinem Konto abzuheben und für eigene Zwecke zu verwenden. Zu einer Überweisung des Betrags auf sein Konto kam es jedoch nicht, weil ein Bankmitarbeiter bei einer Überprüfung die Fälschung des Überweisungsträgers bemerkte.

e) Fall 41 (Fallakten 2 u. 11):

Am xx.xx.xxxx oder kurz zuvor reichte der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - bei der Santander Bank einen gefälschten Überweisungsträger mit einer nachgemachten Unterschrift der Zeugin vom Ufer zulasten deren Kontos mit der IBAN DExxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx bei der Santander Bank und zugunsten seines unter der Alias-Personalie des K eröffneten Kontos bei der P mit der IBAN DExxxxxxxxxxxxxxxx über einen Betrag von 7.645,11 Euro ein, wobei er wusste, dass es sich um eine Fälschung handelte. Seine Absicht war es, den Betrag von seinem Konto abzuheben und für eigene Zwecke zu verwenden. Zu einer Überweisung des Betrags auf sein Konto kam es jedoch nicht, weil das zu belastende Konto nicht über eine ausreichende Deckung verfügte.

f) Fall 45 (Fallakte 25):

Am xx.xx.xxxx oder kurz zuvor reichte der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - bei der VB I einen gefälschten Überweisungsträger mit einer nachgemachten Unterschrift zulasten des Kontos IBAN DExxxxxxxxxxxxxxx (V B) des Institutes für Prävention und Ernährung und zugunsten seines unter der Alias-Personalie des K eröffneten Kontos bei der VBA mit der IBAN DExxxxxxxxxxxxxxx über einen Betrag von 19.095,00 Euro ein, wobei er wusste, dass es sich um eine Fälschung handelte. Seine Absicht war es, den Betrag von seinem Konto abzuheben und für eigene Zwecke zu verwenden. Zu einer Überweisung des Betrags auf sein Konto kam es jedoch nicht, weil ein Bankmitarbeiter bei einer Überprüfung die Fälschung des Überweisungsträgers bemerkte.

g) Fall 50 (Fallakte 29):

Am xx.xx.xxxx oder kurz zuvor reichte der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - bei der D B einen gefälschten Überweisungsträger mit einer nachgemachten Unterschrift zulasten des Kontos mit der IBAN DExxxxxxxxxxx (D B) der Firma Z & P GmbH und zugunsten seines unter der Alias-Personalie des K eröffneten Kontos bei der PIBAN DExxxxxxxxxxxx über einen Betrag von 14.896,00 Euro ein, wobei er wusste, dass es sich um eine Fälschung handelte. Seine Absicht war es, den Betrag von seinem Konto abzuheben und für eigene Zwecke zu verwenden. Zu einer Überweisung des Betrags auf sein Konto kam es jedoch nicht, weil ein Bankmitarbeiter bei einer Überprüfung die Fälschung des Überweisungsträgers bemerkte.

h) Fall 51 (Fallakte 1):

Am xx.xx.xxxx oder kurz zuvor reichte der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - bei der P einen gefälschten Überweisungsträger mit einer nachgemachten Unterschrift zulasten des Kontos mit der IBAN DExxxxxxxxxxxxx der Firma WV D e.V. und zugunsten seines unter der Personalie des K eröffneten Kontos bei der PIBAN DExxxxxxxxxxxxxx über einen Betrag von 7995 Euro ein, wobei er wusste, dass es sich um eine Fälschung handelte. Seine Absicht war es, den Betrag von seinem Konto abzuheben und für eigene Zwecke zu verwenden. Zu einer Überweisung des Betrags auf sein Konto kam es jedoch nicht, weil ein Bankmitarbeiter bei einer Überprüfung die Fälschung des Überweisungsträgers bemerkte.

i) Fall 52 (Fallakten 1 u. 11):

Am xx.xx.xxxx oder kurz zuvor reichte der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - bei der P einen gefälschten Überweisungsträger mit einer nachgemachten Unterschrift der Zeugin S zulasten deren Kontos mit der IBAN DExxxxxxxxxxxxxxxxx bei der PBank und zugunsten seines unter der Alias-Personalie des K eröffneten Kontos bei der P mit der IBAN DExxxxxxxxxxxxxxx über einen Betrag von 14785 Euro ein, wobei er wusste, dass es sich um eine Fälschung handelte. Wie von Anfang an von ihm geplant, überwies ihm die Bank den Betrag und belastete in gleicher Höhe das Konto der Zeugin S. Seiner anfänglichen Absicht entsprechend, hob er den genannten Betrag ab und nutze das Geld zu seinem Vorteil. Da das Geld von der P zurückgebucht wurde, entstand dieser ein Schaden in Höhe von 14.785 €.

j) Fall 53 (Fallakte 28):

Am xx.xx.xxxx oder kurz zuvor reichte der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - bei der Santander Bank Berlin einen gefälschten Überweisungsträger mit einer nachgemachten Unterschrift des Zeugen S G zulasten dessen Kontos mit der IBAN DExxxxxxxxxxxxxxxx und zugunsten seines unter der Alias-Personalie des K eröffneten Kontos bei der PIBAN DExxxxxxxxxxxxxxxxxxx über einen Betrag von 5.075,00 Euro ein, wobei er wusste, dass es sich um eine Fälschung handelte. Seine Absicht war es, den Betrag von seinem Konto abzuheben und für eigene Zwecke zu verwenden. Zu einer Überweisung des Betrags auf sein Konto kam es jedoch nicht, weil ein Bankmitarbeiter bei einer Überprüfung die Fälschung des Überweisungsträgers bemerkte.

k) Fall 55 (Fallakte 5):

Am xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr führte der Angeklagte in der TB -Filiale, EWeg xx, xxxxx S eine EC-Karten-Lastschriftzahlung über 100 € zu Lasten seines unter der Alias-Personalie des K eröffneten Kontos mit der IBAN DExxxxxxxxxxxxxxx bei der P zur Bezahlung einer Geschenkkarte durch. Zu einer Bedienung der Lastschrift kam es nicht, da das Konto, wie der Angeklagte wusste, nicht über eine ausreichende Deckung verfügte. Zur Bezahlung der entsprechenden Summe war der Angeklagte von Anfang an weder willens noch fähig. Dabei unterschrieb er als K und wollte zugleich den Eindruck erwecken, er sei diese Person.

9. Alias-Identität I L R , RStr. xx in S (existente weibliche Person):

a) Fall 31 (Fallakte 12):

Am xx.xx.xxxx eröffnete eine unbekannt gebliebene Mittäterin aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses mit dem Angeklagten unter dem Alias-Namen der in Belgien real existierenden Frau I L Rund unter Vorlage einer seit längerem als gestohlen einliegenden belgischen Identitätskarte mit der Nummer xxxxxxxxxx nebst einer gefälschten Meldebescheinigung ein Konto mit der IBAN DExxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx bei der Verfahrensbeteiligte in A. Der Angeklagte hatte Zugang zu dem Briefkästen an der vermeintlichen Wohnanschrift der Alias-Personalie in S, wovon er einen zuvor mit dem Namen der Alias-Personalie beschriftet hatte. Hierdurch verschaffte er sich zumindest vorübergehend den Besitz an der Bankkarte und der PIN. Dabei war es die Absicht des Angeklagten, das Konto als Zielkonto für Überweisungsbetruge zu nutzen und der P durch Täuschung über seine Identität die Durchsetzung von Forderungen unmöglich zu machen.

b) Fall 58 (Fallakte 15):

Am xx.xx.xxxx oder kurz zuvor reichte der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - bei der VB B O einen gefälschten Überweisungsträger zulasten des Kontos mit der IBAN DExxxxxxxxxxxxxxxx der HM GmbH bei der VBeG A und zugunsten seines unter der Alias-Personalie der I L R eröffneten Kontos bei der VB IBAN DExxxxxxxxxxxxxxxxxx über einen Betrag von 5.587,98 Euro ein, wobei er wusste, dass es sich um eine Fälschung handelte. Seine Absicht war es, den Betrag von seinem Konto abzuheben und für eigene Zwecke zu verwenden. Zu einer Überweisung des Betrags auf sein Konto kam es jedoch nicht, weil ein Bankmitarbeiter bei einer Überprüfung die Fälschung des Überweisungsträgers bemerkte.

10. Alias-Identität J L N , T Str. xxx in A:

a) Fall 42 (Fallakte 8):

Am xx.xx.xxxx eröffnete der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - unter dem Alias J L N und unter Vorlage einer portugiesischen Identitätskarte mit der Nummer xxxxxxxxx das Girokonto xxxxxxxx bei der S A , F-Platz xx in A. Der Angeklagte hatte Zugang zu den Briefkästen an der vermeintlichen Wohnanschrift der Alias-Personalie in S, wovon er einen zwischenzeitlich mit dem Namen der Alias-Personalie beschriftet hatte. Hierdurch verschaffte er sich zumindest vorübergehend den Besitz an der Bankkarte und der PIN. Dabei war es die Absicht des Angeklagten, das Konto als Zielkonto für Überweisungsbetruge/Lastschriftbetruge zu nutzen und der Sparkasse durch Täuschung über seine Identität die Durchsetzung von Forderungen unmöglich zu machen. Zugleich wollte er den Anschein erwecken, er sei der J L N .

b) Fall 43 (Fallakte 14):

Am xx.xx.xxxx eröffnete der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - abermals unter dem Alias J L N und unter Vorlage derselben portugiesischen Identitätskarte mit der Nummer xxxxxxxxx das Girokonto xxxxxxxx bei der VBeG Region A. Der Angeklagte hatte noch immer Zugang zu den Briefkästen an der vermeintlichen Wohnanschrift der Alias-Personalie in S, wovon er einen zwischenzeitlich mit dem Namen der Alias-Personalie beschriftet hatte. Hierdurch verschaffte er sich zumindest vorübergehend den Besitz an der Bankkarte und der PIN. Dabei war es die Absicht des Angeklagten, das Konto als Zielkonto für Überweisungsbetruge/Lastschriftbetruge zu nutzen und der VB durch Täuschung über seine Identität die Durchsetzung von Forderungen unmöglich zu machen. Zugleich wollte er den Anschein erwecken, er sei der J L N .

c) Fall 47 (Fallakte 8):

Am xx.xx.xxxx oder kurz zuvor reichte der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - bei der PBank, in xxxxx D einen gefälschten Überweisungsträger mit einer nachgemachten Unterschrift des Zeugen J B zulasten dessen Kontos mit der IBAN DExxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und zugunsten seines unter der Alias-Personalie des N eröffneten Kontos xxxxxxxxxxx bei der S A über einen Betrag von 9.847,83 Euro ein, wobei er wusste, dass es sich um eine Fälschung handelte. Seine Absicht war es, den Betrag von seinem Konto abzuheben und für eigene Zwecke zu verwenden. Zu einer Überweisung des Betrags auf sein Konto kam es jedoch nicht, weil ein Bankmitarbeiter bei einer Überprüfung die Fälschung des Überweisungsträgers bemerkte.

d) Fall 48 (Fallakte 14):

Am xx.xx.xxxx oder kurz zuvor reichte der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - bei der H-Bank einen gefälschten Überweisungsträger mit einer nachgemachten Unterschrift zulasten des Kontos der M GmbH und zugunsten seines unter der Alias-Personalie des N eröffneten Kontos mit der Nummer xxxxxxxx bei der VBeG Region A über einen Betrag von 172.655,82 € Euro ein, wobei er wusste, dass es sich um eine Fälschung handelte. Seine Absicht war es, den Betrag von seinem Konto abzuheben und für eigene Zwecke zu verwenden. Wie von ihm geplant, kam es zu einer Überweisung des Geldes. Weil die Fälschung jedoch umgehend bemerkt wurde, konnte das Geld, mit Ausnahme von 850 €, wieder zurückgebucht werden.

e) Fall 49 (Bl. 23 d. FA 13):

Am xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr führte der Angeklagte in der H-Filiale , AStr.xxxx, xxxxx A 2 EC-Karten-Lastschriftzahlungen über 100 € und 40 € zu Lasten seines unter der Alias-Personalie des N eröffneten Kontos mit der Nummer xxxxxxxx bei der S A zur Bezahlung zweier Geschenkkarten durch. Zu einer Bedienung der Lastschrift kam es nicht, da das Konto, wie der Angeklagte wusste, nicht über eine ausreichende Deckung verfügte. Zur Bezahlung der entsprechenden Summe war der Angeklagte von Anfang an weder willens noch fähig. Dabei unterschrieb er als J L N und wollte zugleich den Eindruck erwecken, er sei diese Person.

f) Fall 54 (Fallakte 13):

Am xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr führte der Angeklagte in der TB -Filiale, AK x, in J eine EC-Karten-Lastschriftzahlung über 100,00 € zu Lasten seines unter der Alias-Personalie des N eröffneten Girokontos mit der IBAN: DExxxxxxxxxxxxxxxx zur Bezahlung durch. Zu einer Bedienung der Lastschrift kam es nicht, da das Konto, wie der Angeklagte wusste, nicht über eine ausreichende Deckung verfügte. Zur Bezahlung der entsprechenden Summe war der Angeklagte von Anfang an weder willens noch fähig. Dabei unterschrieb er als J L N und wollte zugleich den Eindruck erwecken, er sei diese Person.

11. Alias-Identität C B , RStraße XX in S:

a) Fall 44 (Fallakte 5 u. 17):

Am xx.xx.xxxx eröffnete der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - unter dem Alias C B und unter Vorlage eines gefälschten belgischen Personalausweises mit der Nummer xxxxxxxx ein Konto mit der IBAN DExxxxxxxxxxxx bei der PBank in der AStr. xx in H. Der Angeklagte hatte Zugang zu den Briefkästen an der vermeintlichen Wohnanschrift der Alias-Personalie in S, wovon er einen zwischenzeitlich mit dem Namen der Alias-Personalie beschriftet hatte. Hierdurch verschaffte er sich zumindest vorübergehend den Besitz an der Bankkarte und der PIN. Dabei war es die Absicht des Angeklagten, das Konto als Zielkonto für Überweisungsbetruge zu nutzen und der P durch Täuschung über seine Identität die Durchsetzung von Forderungen unmöglich zu machen.

b) Fall 46 (Fallakte 17):

Am xx.xx.xxxx oder kurz zuvor reichte der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - bei der VB W einen gefälschten Überweisungsträger mit einer nachgemachten Unterschrift zulasten des Kontos mit der IBAN DExxxxxxxxxxxxxx (VB) des Architekturbüros S in G-P und zugunsten seines unter der Alias-Personalie des B eröffneten Kontos bei der PA mit der IBAN DE55100100100399647128 über einen Betrag von 9.997,52 Euro ein, wobei er wusste, dass es sich um eine Fälschung handelte. Seine Absicht war es, den Betrag von seinem Konto abzuheben und für eigene Zwecke zu verwenden. Zu einer Überweisung des Betrags auf sein Konto kam es jedoch nicht, weil ein Bankmitarbeiter bei einer Überprüfung die Fälschung des Überweisungsträgers bemerkte.

c) Fall 56 (Fallakte 5):

Am 08.08.2017 um 16:11 Uhr führte der Angeklagte in der TB -Filiale, Eschenweg 38, 52223 S eine EC-Karten-Lastschriftzahlung über 100 € zu Lasten seines unter der Alias-Personalie des B eröffneten Kontos mit der IBAN DExxxxxxxxxxxxxx bei der P zur Bezahlung einer Geschenkkarte durch. Zu einer Bedienung der Lastschrift kam es nicht, da das Konto, wie der Angeklagte wusste, nicht über eine ausreichende Deckung verfügte. Zur Bezahlung der entsprechenden Summe war der Angeklagte von Anfang an weder willens noch fähig. Dabei unterschrieb er als C B und wollte zugleich den Eindruck erwecken, er sei diese Person.

d) Fall 57 (Fallakte 17):

Am xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr führte der Angeklagte in der H-Filiale , Astr. xxxx, xxxxx A eine EC-Karten-Lastschriftzahlung über 100 € zu Lasten seines unter der Alias-Personalie des B eröffneten Kontos mit der IBAN DExxxxxxxxxxxxxxxx bei der P zur Bezahlung zweier Geschenkkarten durch. Zu einer Bedienung der Lastschrift kam es nicht, da das Konto, wie der Angeklagte wusste, nicht über eine ausreichende Deckung verfügte. Zur Bezahlung der entsprechenden Summe war der Angeklagte von Anfang an weder willens noch fähig. Dabei unterschrieb er als C B und wollte zugleich den Eindruck erwecken, er sei diese Person.

12. Alias-Identität A K D S , K 108 in S:

a) Fall 59 (Ordner Fallakten, Reiter 3):

Am xx.xx.xxxx eröffnete der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - unter dem Alias A K D S und unter Vorlage eines gefälschten belgischen Identitätskarte mit der Nummer xxxxxxxxxxxx das Girokonto mit der Nummer xxxxxxxxxx bei der S A , F-Platz xx in A. Der Angeklagte hatte Zugang zu den Briefkästen an der vermeintlichen Wohnanschrift der Alias-Personalie in S, wovon er einen zwischenzeitlich mit dem Namen der Alias-Personalie beschriftet hatte. Hierdurch verschaffte er sich zumindest vorübergehend den Besitz an der Bankkarte und der PIN. Dabei war es die Absicht des Angeklagten, das Konto als Zielkonto für Überweisungsbetruge zu nutzen und der Sparkasse durch Täuschung über seine Identität die Durchsetzung von Forderungen unmöglich zu machen. Zugleich wollte der den Eindruck erwecken, er sei der A K D S .

b) Fall 60 (Ordner Fallakten, Reiter 3):

Am xx.xx.xxxx oder kurz zuvor reichte der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - bei der S K/B einen gefälschten Überweisungsträger zulasten des Kontos mit der IBAN DExxxxxxxxxxxxxxxxxx der H K und zugunsten seines unter dem Alias des D S eröffneten Kontos mit der Nummer xxxxxxxxxxx bei der S A über einen Betrag von 3755,22 Euro ein, wobei er wusste, dass es sich um eine Fälschung handelte. Seine Absicht war es, den Betrag von seinem Konto abzuheben und für eigene Zwecke zu verwenden. Zu einer Überweisung des Betrags auf sein Konto kam es jedoch nicht, weil ein Bankmitarbeiter bei einer Überprüfung die Fälschung des Überweisungsträgers bemerkte.

c) Fall 61 (Ordner Fallakten, Reiter 3):

Am xx.xx.xxxx eröffnete der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - erneut unter dem Alias A K D S und unter Vorlage derselben gefälschten belgischen Identitätskarte mit der Nummer xxxxxxxxxxxx das Girokonto mit der Nummer xxxxxxxx bei der P in A. Der Angeklagte hatte Zugang zu den Briefkästen an der vermeintlichen Wohnanschrift der Alias-Personalie in S, wovon er einen zwischenzeitlich mit dem Namen der Alias-Personalie beschriftet hatte. Hierdurch verschaffte er sich zumindest vorübergehend den Besitz an der Bankkarte und der PIN. Dabei war es die Absicht des Angeklagten, das Konto als Zielkonto für Überweisungsbetruge zu nutzen und der Sparkasse durch Täuschung über seine Identität die Durchsetzung von Forderungen unmöglich zu machen. Zugleich wollte der den Eindruck erwecken, er sei der A K D S .

d) Fall 62 (Ordner Fallakten, Reiter 3):

Am xx.xx.xxxx oder kurz zuvor reichte der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - bei der S K/B einen gefälschten Überweisungsträger mit einer nachgemachten Unterschrift zulasten des Kontos mit der Nummer xxxxxxx bei der F V der N GmbH, S xx, xxxxx R und zugunsten seines unter dem Alias des D S eröffneten Kontos mit der Nummer xxxxxxx bei der P über einen Betrag von 9.157,28 Euro ein, wobei er wusste, dass es sich um eine Fälschung handelte. Wie von Anfang an von ihm geplant, überwies ihm die Bank den Betrag und belastete in gleicher Höhe das Konto der N GmbH. Seiner anfänglichen Absicht entsprechend, hob er den genannten Betrag ab und nutze das Geld zu seinem Vorteil. Da das Geld von der P zurückgebucht wurde, entstand dieser ein Schaden in Höhe von 9.157,28 €.

Am xx.xx.xxxx versuchte der Angeklagte daraufhin am Schalter der Postbankfiliale in K-W, A-Straße, 5.000 € mittels der auf den Namen R H ausgestellten Bankkarte von dem vorgenannten Postbankkonto abzuheben, was ihm jedoch nicht gelang, weil die Mitarbeiterin hinter dem Schalter aufgrund des aus ihrer Sicht nach einem Frauennamen klingenden Namens auf der Bankkarte misstrauisch geworden war und ihn nach seinem Ausweis fragte. Er zeigte zwar nach kurzfristigem Verlassen der Filiale einen ausländischen Reisepass vor, händigte diesen der Mitarbeiterin auf Aufforderung jedoch nicht aus und verließ schließlich fluchtartig das Ladenlokal, wobei er die Bankkarte zurückließ.

Über das Scheitern des Angeklagten unterhielten sich im Rahmen eines Telefongesprächs noch am selben Tag um 14:23 Uhr auch die Zeugen D und M, die hierüber zuvor in Kenntnis gesetzt worden waren.

e) Fall 63 (Ordner Fallakten, Reiter 4):

Am xx.xx.xxxx oder kurz zuvor reichte der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - bei der S K/B einen gefälschten Überweisungsträger zulasten des Kontos mit der IBAN DExxxxxxxxxxxxxxxxxxx der H K und zugunsten seines unter dem Alias des D S eröffneten Sparbuchs mit der IBAN: DExxxxxxxxxxxxxxxxxxx bei der S A über einen Betrag von 4.733,99 Euro ein, wobei er wusste, dass es sich um eine Fälschung handelte. Seine Absicht war es, den Betrag von seinem Konto abzuheben und für eigene Zwecke zu verwenden. Zu einer Überweisung des Betrags auf sein Konto kam es jedoch nicht, weil ein Bankmitarbeiter bei einer Überprüfung die Fälschung des Überweisungsträgers bemerkte.

13. Alias-Identität R H , KStraße x in S:

a) Fall 64 (Ordner Fallakten, Reiter 6):

Am xx.xx.xxxx eröffnete der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - unter dem Alias R H und unter Vorlage eines gefälschten belgischen Identitätskarte mit der Nummer xxxxxxx das Girokonto mit der Nummer xxxxxxxx bei der PBank. Der Angeklagte hatte Zugang zu den Briefkästen an der vermeintlichen Wohnanschrift der Alias-Personalie in S, wovon er einen zwischenzeitlich mit dem Namen der Alias-Personalie beschriftet hatte. Hierdurch verschaffte er sich zumindest vorübergehend den Besitz an der Bankkarte und der PIN. Dabei war es die Absicht des Angeklagten, das Konto als Zielkonto für Überweisungsbetruge zu nutzen und der Sparkasse durch Täuschung über seine Identität die Durchsetzung von Forderungen unmöglich zu machen. Zugleich wollte der den Eindruck erwecken, er sei der R H .

b) Fall 65 (Ordner Fallakten, Reiter 6):

Am xx.xx.xxxx oder kurz zuvor reichte der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - bei der P gefälschten Überweisungsträger mit einer nachgemachten Unterschrift der Zeugin Dr. B S zulasten deren Kontos mit der IBAN DExxxxxxxxxxxxxxxx und zugunsten seines unter dem Alias des H eröffneten Kontos xxxxxxxx bei der P über einen Betrag von 9.372 Euro ein, wobei er wusste, dass es sich um eine Fälschung handelte. Seine Absicht war es, den Betrag von seinem Konto abzuheben und für eigene Zwecke zu verwenden. Wie von Anfang an von ihm geplant, überwies ihm die Bank den Betrag und belastete in gleicher Höhe das Konto der Zeugin S. Seiner anfänglichen Absicht entsprechend, hob er den genannten Betrag ab und nutze das Geld zu seinem Vorteil. Da die P den genannten Betrag zurückbuchte, entstand dieser ein Schaden in Höhe von 9.372 Euro.

14. Gang des Ermittlungsverfahrens:

Gegen den Angeklagten und weitere gesondert verfolgte Personen, u.a. den Zeugen M M , wurde seitens der Staatsanwaltschaft Köln (xxx Js xx/xx bzw.xxx Js xx/xx bzw. xxx Js xx/xx) spätestens seit dem Jahr xxxx ebenfalls ein Ermittlungsverfahren wegen (gewerbsmäßigen) Betruges geführt. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens wurde ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss für die von dem hiesigen Angeklagten ursprünglich bewohnte Wohnung im Objekt P-Weg xx in S sowie das seinerzeit von dem Angeklagten genutzte Fahrzeug erwirkt. Auf Grundlage des Durchsuchungsbeschlusses des AG K vom xx.xx.xxxx (xxx Gs xxxx/xx) wurden daraufhin die Wohnung des Angeklagten sowie dessen Fahrzeug unter dem xx.xx.xxxx durchsucht. Hierbei wurden u.a. die zwei eingezogenen Mobiltelefone des Angeklagten vom Typ ZTE xxxxx (Asservat 7/14) und Samsung GTi xxxx (Asservat 7/13), die eingezogenen Matratzen C-Gutscheine über jeweils 250 € vom xx.xx.xxxx (Asservat 7/22) und vom xx.xx.xxxx (Asservat 7/20) sowie ein Schreiben adressiert an I L R , Aufkleber mit den Namen "P " und "M D" sowie ein Zettel mit Aufdrucken für Namensschilder "L R", "P " und "M D" (Asservate 7/19) aufgefunden und sichergestellt. Auf dem Handy vom Typ ZTE wurden zahlreiche Lichtbilder von EC-Karten sowie ID-Karten von teils fiktiven Alias-Personen mit zentral-/südafrikanischem Aussehen und schließlich Lichtbilder von freigerubbelten (Online-,Telefon-) PIN-Nummern aufgefunden (Bl. 43-89 BMO zu FA 30). Auch lagen seinerzeit bei den ermittlungsführenden Behörden bereits Erkenntnisse über das Facebook-Profil des Angeklagten unter dem Namen "i c - m" vor.

In Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens fand eine richterlich angeordnete Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) u.a. des Anschlusses des gesondert Verfolgten M M alias "Junior" statt, und zwar des Anschlusses mit der Rufnummer xxxxxxxxxxxxx. Innerhalb dessen konnten in dem Zeitraum von Anfang März bis Mitte Mai xxxx auch einzelne Gespräche des Zeugen M mit dem hiesigen Angeklagten sowie zwischen dem gesondert Verfolgten M und weiteren Personen über den Angeklagten abgehört werden, wobei zwischen den einzelnen Gesprächen zum Teil auch mehrere Tage bzw. sogar Wochen lagen.

Unter dem xx.xx.xxxx ordnete das Amtsgericht A (xxx Gs xxxx/xx) eine Öffentlichkeitsfahndung unter Veröffentlichung von Lichtbildaufnahmen einer männlichen Person mit zentral-/südafrikanischem Aussehen und S em Hut in der Sparkassenfiliale in der RStraße in S am xx.xx.xxxx an (Bl. 74 ff. FA 5), nachdem auch bei den dortigen Strafverfolgungsbehörden ein Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmäßigen Betrugs und Urkundenfälschung gegen Unbekannt wegen mehrerer Überweisungsbetrugsdelikte eingeleitet worden war. Nachdem in der Folge dieser Öffentlichkeitsfahndung vom xx.xx.xxxx mehrere Hinweise auf die Person des Angeklagten (sowie auch dessen Facebook-Profil unter dem Accountnamen "i c - m" eingegangen waren und schließlich auch das ursprüngliche K Ermittlungsverfahren den hiesigen Strafverfolgungsbehörden bekannt geworden war, wurde das gegen den Angeklagten geführte Ermittlungsverfahren aus dem Kölner Verfahren herausgetrennt und fortan konzentriert in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft A fortgeführt. In der Folge kam es unter dem xx.xx.xxxx zu einer erneuten richterlich angeordneten Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten im P-Weg xx in S (xxx Gs xxxx/xx), anlässlich derer, u.a. die aus der Anlage zum Tenor ersichtlichen, hochpreisigen Designer-Kleidungsstücke sowie mehrere Elektro-Großgeräte aufgefunden und überwiegend sichergestellt worden sind.

III.

1. Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dem verlesenen und mit dem Angeklagten erörterten Bundeszentralregisterauszug vom xx.xx.xxxx nebst den hierzu verlesenen Urkunden, dem verlesenen Auszug aus dem Ausländerzentralregister (Bl. 52-56 FA 17), der Information der Städteregion A vom xx.xx.xxxx, dem Schreiben des Jobcenters A vom xx.xx.xxxx, dem verlesenen Protokoll des Amtsgerichts A vom xx.xx.xxxx und der Bescheinigung zur Haftfähigkeit vom xx.xx.xxxx (B. 212 HA).

2. Die unter Ziffer II. getroffenen Feststellungen beruhen auf den ausweislich der Hauptverhandlungsprotokolle erhobenen Beweisen, insbesondere auf den zu den einzelnen Taten jeweils verlesenen Strafanzeigen, den zugehörigen Kontoeröffnungsunterlagen, Kontoauszügen, Lastschrift- und Überweisungsbelegen sowie den polizeilichen Auswerteberichten, den in Augenschein genommenen Kopien von Ausweisdokumenten und weiteren Lichtbildern aus den Bankfilialen, den verlesenen TKÜ-Protokollen sowie den Bekundungen der Zeugen V, S, D, A und H.

Der Angeklagte M hat sich nicht zur Sache eingelassen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur sicheren Überzeugung des Gerichts gleichwohl fest, dass sich die Taten so ereignet haben, wie es in den getroffenen Feststellungen im Einzelnen dargelegt ist.

Hierbei verbietet sich in Fällen, in denen die Beweisaufnahme - wie hier - eine Vielzahl von Beweisanzeichen unterschiedlichen Gewichts sowie weitere Indizien für einen Täterschaft des Angeklagten zu Tage gefördert hat, eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweisanzeichen und Indizien. Die Kammer hat ihre Überzeugung hier vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung der zu den einzelnen Fällen gewonnenen Beweisanzeichen unterschiedlichen Gewichts mit allen anderen Indizien gewonnen.

Liegen mehrere Beweisanzeichen vor, so genügt es nicht, sie jeweils einzeln abzuhandeln. Das einzelne Beweisanzeichen ist vielmehr mit allen anderen Indizien in eine Gesamtwürdigung einzustellen. Erst die Würdigung des gesamten Beweisstoffes entscheidet letztlich darüber, ob der Richter die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten und den sie tragenden Feststellungen gewinnt. Auch wenn keine der Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis der Täterschaft des Angeklagten ausreichen würde, besteht die Möglichkeit, dass sie in ihrer Gesamtheit dem Tatrichter die entsprechende Überzeugung vermitteln können (BGH Urt. v. 26.5.1999 - 3 StR 110/99, NStZ-RR 2000, 45; BGH, NStZ 2017, 104, beckonline).

Die auf dem - zweifelsfrei dem Angeklagten zuzuordnenden - Facebook-Profil unter dem Namen "i c m" ersichtlichen Lichtbilder, die dieser nicht gegen den Zugriff unbekannter Dritter gesichert, sondern vielmehr für jeden Dritten, auch für die Strafverfolgungsbehörden, unabhängig von einer vorherigen Freundschaftsanfrage sichtbar eingestellt hat und die nach der Bewertung der Kammer zweifelsfrei den Angeklagten zeigen, sowie das weitere in Augenschein genommene Lichtbildmaterial (Bl. 205-243 des FA 5; Bl. 42, Bl. 60; Bl. 69-76, Bl 90 BMO zu FA 30; Bl. 3-49 SH Durchsuchung und Sicherstellung) demonstrieren eindrücklich, über welche immensen Geldsummen der Angeklagte verfügte, welche werthaltigen materiellen Gegenstände er besaß und welchen Lebenswandel er ungeachtet seines Verweilens im Leistungsbezug nach SGB II führte, worauf im Rahmen der Einziehungsentscheidung noch näher zurückzukommen sein wird. Das vorgenannte Facebook-Profil unter dem Namen "i c m" war auch auf dem bei dem anlässlich der Wohnungsdurchsuchung vom xx.xx.xxxx bei dem Angeklagten gefundenen Mobiltelefon ebenso wie sein gleichlautender WhatsApp-Account installiert. Dies streitet bereits erheblich dafür, dass der nicht berufstätige Angeklagte über seinen Bezug von Leistungen nach SGB II zur Sicherung des Existenzminimums hinaus in erheblichem Maße über finanzielle - nicht legale - Einkünfte verfügte.

Aus den in den Hauptverhandlung eingeführten Protokollen über die Überwachung der Telekommunikation des Anschlusses des Zeugen M M , alias D N, ergeben sich darüber hinaus weitere Beweisanzeichen dafür, dass der Angeklagte M im Tatzeitraum die Verfügungsgewalt über mehrere Aliasgeführten Konten besaß, die er überwiegend selbst eröffnet hatte, jedenfalls aber im Besitz der zugehörigen Bankkarten und PINs war und dass er aus den hieran anknüpfenden Überweisungsbetrugsdelikten erhebliche Geldmittel erlangte.

So spricht der - wie nachstehend erläutert - zweifelsfrei als der Angeklagte identifizierte "i c" in einem abgehörten Telefongespräch mit dem Zeugen M alias "Junior" am xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr davon, dass er das Geld, was sie letztes Mal bekommen hätten, in Schmuck investiert habe, er kaufe den Goldschmuck in Antwerpen, wo er Kunde sei.

Der Angeklagte konnte insoweit - nach den überzeugenden Bekundungen der Zeugin H - der Hauptermittlungsführerin des ursprünglich im Polizeipräsidium K geführten Umfangsverfahrens wegen gewerbsmäßigen Betrugs u.a. gegen den Angeklagten (StA K xxx Js x/xx) - zweifelsfrei als der Sprecher identifiziert werden, welcher als "i c" angeredet wurde und über die Partner-Rufnummer xxxxxxxxxxxx verfügte. Diese war registriert auf die fiktive, d.h. dort nicht gemeldete, Person D P unter der Anschrift PStraße xx in S, der früheren Wohnanschrift des Angeklagten (vgl. Aktenvermerk Bl. 33 FA 30). Auch handelt es sich hierbei um exakt denselben Spitznamen, unter welchem das Facebook-Konto des Angeklagten neben seinem angehängten echten Namen firmiert ("i c m"). Ausweislich des insoweit in Augenschein genommenen umfangreichen Bildmaterials konnte dieses Konto zweifelsfrei der Person des Angeklagten zugeordnet werden, der auf zahlreichen Fotos selbst deutlich zu erkennen ist. Auch die im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung bei dem Angeklagten sichergestellte, besonders auffällige Designer-Kleidung von namhaften Modelabels konnte durch die Kammer auf zahlreichen Lichtbildern des vorgenannten Facebook-Profils wiedererkannt werden, welche der Angeklagte auf diesen Bildern selbst trägt.

Aus den vorgenannten Protokollen über die Überwachung der Telekommunikation des Anschlusses des D N, alias des Zeugen M M , sowie den hiermit ebenfalls in Einklang zu bringen den Bekundungen der Zeugin H lässt sich insgesamt entnehmen, dass der Angeklagte im Rahmen eines losen Netzwerks stabile Kontakte zu mehreren anderen männlichen Personen mit kongolesischen bzw. zentral-/südafrikanischen Wurzeln hatte, innerhalb dessen man sich Kontakte zur Beschaffung von gefälschten/echten Personalausweisen nach Bedarf bzw. Bankkarten und PIN zur Verfügung stellte, wobei die einzelnen Beteiligten weitgehend selbstständig agierten und lediglich im Rahmen eines Tausch- bzw. Gefälligkeitshandel sporadisch und ohne erkennbare feste Strukturen miteinander in Kontakt traten und Daten austauschten.

In einem Gespräch vom xx.xx.xxxx xx:xx Uhr erklärt der Angeklagte alias "i c" gegenüber dem Zeugen M alias "Junior", dass er aktuell über vier Konten von Männern und ein Frauenkonto verfüge. Unter dem xx.xx.xxxx xx:xx Uhr spricht der Angeklagte wiederum gegenüber dem Zeugen M davon, dass er zwei Originalausweise benötige, einen von einem Mann und einen von einer Frau, damit er Konten eröffnen könne. Unter dem xx.xx.xxxx xx:xx Uhr erwähnt der Angeklagte gegenüber dem Zeugen M , dass er drei weitere Konten habe.

Auch die bei dem Angeklagten im Übrigen aufgefundenen Lichtbilder von weiteren Ausweisdokumenten und Lichtbildern (zentral)afrikanischstämmiger vorwiegend männlicher aber auch weiblicher Personen (J C, A M, I M R, Bl. 42-89 des BMW zu FA 30) und teils auch Bankkarten bzw. PINs streiten erheblich dafür, dass der Angeklagte in größerem Stil im Besitz gefälschter bzw. zweckverfremdeter Ausweisdokumente gewesen ist und diese im Rahmen von Kontoeröffnungs- und nachfolgend auch Überweisungsbetrugsdelikten einsetzte, wenngleich eine zweifelsfreie Zuordnung weitere Alias-Identitäten zu dem Angeklagten nicht möglich war.

Schließlich war im Rahmen der Gesamtwürdigung auch die durch Verlesung zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachte Vorstrafe des Angeklagten aus der rechtskräftigen Verurteilung durch das Amtsgericht A vom xx.xx.xxxx in der Fassung des Urteils vom xx.xx.xxxx (xxx Ds xxx/xx bzw. xxx Ds xxxx/xx) zu berücksichtigen, welche hinsichtlich des zugrunde liegenden Delikts einer Kontoeröffnung unter Vorlage eines gefälschten Reisepasses sowie des hierbei gewählten modus operandi unverkennbare Parallelen zu den hier verfahrensgegenständlichen Taten erkennen lässt. Dies gilt namentlich für die seinerzeit wie auch in den hiesigen Fällen stets vorgelegten Meldebescheinigungen, die zudem seinerzeit wie hier auf eine Adresse in S (P-Weg 46) in unmittelbarer Nähe zur bis zuletzt gültigen Wohnanschrift des Angeklagten ausgestellt war.

Insgesamt hat die Beweisaufnahme zur Zuordnung der folgenden Alias-Personalien unter damit der unter diesen Aliasnamen verwirklichten Taten zu dem Angeklagten geführt:

a) Zur vollen Überzeugung der Kammer konnten dem Angeklagten zunächst die angeklagten Taten, welche unter der zwar tatsächlich in Belgien existenten, jedoch zu keinem Zeitpunkt unter der in dem Ausweisdokument angegeben Adresse gemeldeten Alias-Identität des F E K begangen worden sind (Fälle 7, 8, 11 und 12), zugeordnet werden.

Ausweislich des verlesenen Kontoauszugs betreffend das am xx.xx.xxxx unter dem Alias F E K eröffnete Girokonto bei der S A mit der Nummer xxxxxxxx kam es unter dem xx.xx.xxxx zu mehreren Bargeldabhebungen in drei- bzw. vierstelliger Höhe von dem vorgenannten Konto (insgesamt 4.500 €), und zwar in einem Fall am Geldautomat und in den übrigen beiden unmittelbar am Schalter der Filiale in der RStraße in S. Am selben Tag wurde dem Konto ein Betrag in Höhe von 6.511,22 € im Wege einer Überweisung durch die V RSB GmbH gutgeschrieben. An dem vorgenannten Tag wurde - hiermit übereinstimmend - zwischen 10:44 und 10:45 Uhr und sodann nochmals zwischen 12:23 Uhr und 12:28 Uhr mehrfach eine männliche Person mit zentral-/südafrikanischem Aussehen bei dem Betreten und dem Verlassen der vorgenannten S-filiale in der RStraße gefilmt, bei der es sich nach Ansicht der Kammer zweifelsfrei um den Angeklagten handelt.

Im Zuge der - nach erwirktem richterlichen Beschluss - anschließenden Öffentlichkeitsfahndung im xxxxxxx xxxx anhand des vorgenannten Lichtbildmaterials ergaben sich ebenfalls mehrere konkrete Hinweise auf den Angeklagten und dessen Facebook-Profil "in é m ", was der Zeuge A umfassend bekundet hat. So meldete sich u.a. der ehemalige Hausmeister des Objekts P-Weg xx in S und bestätigte, dass es sich bei der abgebildeten Person um den Angeklagten handele. Ebenfalls meldete sich die Zeugin M aus einer Arztpraxis in der SStraße in S und gab an, den Abgebildeten als Patienten aus der Praxis zu kennen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Verwertbarkeit dieser Information, erst recht nicht als Ermittlungsansatz für weitere polizeiliche Maßnahmen. Gemäß § 53 a Abs. 1 S. 2 StPO entscheidet im Falle einer angestellten Mitarbeiterin des eigentlichen Berufsgeheimnisträgers dieser selbst bindend über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts, wobei die Aussage es Zeugens selbst dann verwertbar bleibt, wenn dieser - wofür hier überdies keine Anhaltspunkte bestehen - entgegen der ihm erteilten Weisung erfolgt ist. Denn diese Vorschrift dient nicht den Interessen des Angeklagten, sondern dem Ausgleich des Spannungsverhältnisses, dass sich ein Zeuge unter Umständen gemäß § 203 StGB wegen Geheimnisverrats strafbar machen kann. Insoweit besteht gegenüber dem Zeugen auch keine Belehrungspflicht (Meyer/Goßner-Schmitt, 61. Auflage, § 53 a Rn. 11). Nichts anderes ergibt sich aus der Regelung des § 203 Abs. 4 StGB, so dass es auf eine Strafbarkeit der Zeugin für die Verwertbarkeit ihrer Angaben nicht ankommt. Insbesondere liegt hier ersichtlich kein Fall vor, in welchem die Zeugin auf staatliche Einwirkung hin, ihre Zeugenaussage gemacht hat, so dass sich eine Unverwertbarkeit auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines greifbaren Rechtsstaatsverstoßes bzw. eines solchen gegen § 136 a StPO ergibt.

Die weiteren Ermittlungen ergaben, dass die im Rahmen der beiden Kontoeröffnungen bei der S A und der PS vorgelegte belgische ID-Karte des F E K mit der Nummer xxxxxxxxxxxx am xx.xx.xxxx in B durch den tatsächlichen Ausweisinhaber als gestohlen gemeldet worden war. Dieser ist ausweislich des hierzu in Augenschein genommenen Lichtbildes ebenfalls von zentral-/südafrikanischem Aussehen, allerdings sichtlich jünger als der Angeklagte (Bl. 55 FA 7).

Weiterhin ergibt sich aus den an der Örtlichkeit A R xx in S aufgenommenen Lichtbildern (Bl. 36-39 FA 7), die im Rahmen der Kontoeröffnung als Anschrift des F E K angegeben wurde und in unmittelbarer örtlicher Nähe zur Wohnanschrift des Angeklagten gelegen ist, sowie aus dem ergänzend verlesenen Aktenvermerk (Bl. 35 FA 7), dass an einem der dortigen Briefkästen unter dem xx.xx.xxxx der Name "K K " verzeichnet war, obwohl in dem Objekt seinerzeit keine einzige Personen gemeldet war. Zudem befand sich an einem der Nachbarbriefkästen ein augenscheinlich in derselben Weise gefertigtes Namensschild mit der Aufschrift "P L ", einer weiteren Alias-Personalie, welche - worauf noch einzugehen ist - ebenfalls dem Angeklagten zugeordnet werden konnte. Die Briefkästen waren allesamt außerhalb des Gebäudes für jedermann zugänglich gelegen, so dass es dem Angeklagten ohne Weiteres möglich gewesen ist, ohne eine Schlüssel für das Objekt in den Bereich der Briefkästen zu gelangen und dort eingeworfene Post, allen voran Bankunterlagen, zu entnehmen.

Darüber hinaus wurde mit der Girokarte der P mit der Nummer xxx4121 unter dem xx.xx.xxxx in der N -Filiale in der PStraße in S, welche in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der damaligen Wohnanschrift des Beklagten liegt und unter welcher auch der Angeklagte ursprünglich wohnhaft gewesen ist, eine Kartenzahlung im Lastschriftverfahren über diverse Verbrauchsartikel getätigt.

Schließlich wurden auf dem in der Wohnung des Angeklagten M sichergestellten Mobiltelefon Lichtbilder der PBank- sowie der S Bankkarte ausgestellt auf den Namen F E K mit den Kontonummern xxxxxxxx und xxxxxxxxx aufgefunden (Bl. 61 Bild 79, Bl. 62 Bild 82 BMO zu FA 30). Zu dem Konto mit der Nummer xxx121 wurde auf dem Handy des Angeklagten zudem ein Lichtbild mit der PIN, der Telefon- und der Online-PIN aufgefunden, welche ihm die vollständige Verfügungsgewalt über dieses Konto bei der P ermöglichten. Weiter fand sich unter den aufgefundenen Lichtbildern auch ein solches der belgischen Identitätskarte des K (Bl, 89, Bild 191 BMO FA 30).

Aus einer Gesamtschau der vorstehenden Indizien ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass es der Angeklagte gewesen ist, der die Verfügungsgewalt über die beiden unter dieser Alias-Personalie eröffneten Konten innehatte und über das Geld auf den jeweiligen Konten verfügen konnte, was er unter dem xx.xx.xxxx auch in mehreren Abhebungen tat, wenngleich nicht sicher aufgeklärt werden konnte, wofür indes vieles spricht, ob es auch der Angeklagte selbst gewesen ist, der die Konten im xxxxxxxx bzw. xxxxxxx xxxx bei der S und der P eigenhändig unter Vorlage der gefälschten Meldebescheinigung eröffnet hat.

Dem stehen auch nicht die Bekundungen des Zeugen S entgegen. Dieser hat bekundet, dass er es nicht beschwören würde, sich aber doch recht sicher sei, dass es sich bei der Person, welche unter dem xx.xx. - und damit in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu den angeklagten Kontoeröffnungs- und Überweisungsbetrugsdelikten unter dieser Alias-Identität - in der Vodafone Filiale in A in der AStraße in A einen bzw. mehrere Handyverträge abschließen wollte und hierbei die belgische Identitätskarte und die verfahrensgegenständliche Pbank Karte des F E K im Original vorlegte, wie sie in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden sind (Bl. 55 d. FA 7), um den Angeklagten gehandelt habe. Auch die seinerzeit von dem Zeugen abgegebene und im Rahmen der Hauptverhandlung im Wesentlichen bestätigte Personenbeschreibung des Zeugen:

männlich

S a Erscheinungsbild

zwischen 30-40 Jahren, deutlich älter als die auf dem Ausweis abgebildetes ca. 20jährige männliche Person

kleiner als der Zeuge, ca. 1,73-1,75 m

Vollbart

auffällig schlechtes Gebiss

sprach deutsch mit französischem Akzent

dunkel bekleidet

lassen sich überwiegend unmittelbar mit der Person des Angeklagten in Einklang bringen.

Selbst wenn man aber davon ausginge, dass es im konkreten Fall nicht der Angeklagte selbst gewesen ist, der die V-Filiale betrat, steht dies dem Schluss keineswegs entgegen, dass es der Angeklagte war, der die auf diese Alias-Personalie ausgestellte Bankkarte ursprünglich im Besitz hatte und diese im konkreten Falle einem unbekannt gebliebenen Dritten überreicht hat.

Mithin konnten dem Angeklagten auch die unter Verwendung dieser Alias-Identität begangenen Taten entsprechend den Fällen 7, 8, 11 und 12 der Anklage zugeordnet werden, wobei bezüglich des versuchten Überweisungsbetrugs (Fall 11 der Anklage) wiederum nicht sicher festgestellt werden konnte, ob es sich bei der Person, welcher den Überweisungsträger bei der Hbank M eingereicht hat, tatsächlich um den Angeklagten selbst oder einen auf Basis eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses für den Angeklagten agierenden, unbekannt gebliebenen Mittäter gehandelt hat.

b) Die Zuordnung der unter dem Alias P D S K begangenen Taten (Fälle 30, 32, 33, 35, 41, 45, 50, 51, 53 und 55) zur Person des Angeklagten ergibt sich aus einer Gesamtschau der nachfolgend aufgeführten Indizien.

Bei der Personalie des P D S K handelt es sich ausweislich der hierzu verlesenen Europol-Mitteilung (Bl. 160 f. FA 5) um eine in Belgien zwar real existierende Person, deren belgischer Personalausweis mit der Nummer xxxxxxxxxxxxjedoch seit dem Jahr xxxx als verlustig gemeldet ist und welche nie unter den im hiesigen Fall jeweils angegebenen unterschiedlichen Anschriften in S gemeldet gewesen ist. Im Rahmen der Kontoeröffnung bei der S A am xx.xx.xxxx in A, bei welcher ausweislich der verlesenen Kontounterlagen (Bl. 171-178 FA 5) der vorstehende belgische Personalausweis vorgelegt wurde, wurde als fiktive Anschrift des K der P-Weg xx b in S angegeben, welcher in unmittelbarer Nachbarschaft zur seinerzeitigen Wohnanschrift des Angeklagten liegt. Ausweislich der Aufklärung der Örtlichkeit steht die Haustür an dem Objekt P-Weg 36 b in S jederzeit offen, so dass auch Nichthausbewohner in den Bereich der Briefkästen im Hausinneren vordringen können.

Demgegenüber wurde anlässlich der Kontoeröffnung vom xx.xx.xxxx bei der VB in Würselen, und damit nur wenige Tage nach der ersten Kontoeröffnung bei der S A , wiederum unter Vorlage des vorgenannten belgischen Personalausweises die Wohnanschrift AStraße xx in S benannt (Bl. 19-25 FA 25). Auch diese liegt im unmittelbaren räumlichen Umfeld zur seinerzeitigen Wohnanschrift des Angeklagten. Weiterhin handelt es sich hierbei um dieselbe Anschrift, unter welcher auch die weitere Alias-Personalie J R P ausweislich der dort vorgelegten gefälschten Meldebescheinigung wohnhaft gewesen sein soll und die dem Angeklagten, was nachfolgend noch darzustellen ist, ebenfalls zweifelsfrei zugeordnet werden konnte. Ausweislich der zu dem Objekt AStraße xx in S in Augenschein genommenen Lichtbilder (Bl. 236 ff. FA 5) ist die dortige Briefkastenanlage auch für Nichthausbewohner jederzeit zugänglich, nämlich außerhalb des Hausflurs, belegen. Von der Flurseite des Hauses konnten die Briefe aus den jeweiligen Briefkästen frei entnommen werden.

Bei der noch am selben Tag erfolgten Kontoeröffnung eines weiteren Girokontos auf den Namen P D S K bei der P in H wurde ebenfalls der vorbezeichnete belgische Personalausweis und diesmal erneut eine gefälschte Meldebescheinigung für die Anschrift AStraße xx in S vorgelegt. Die jeweiligen Unterschriften auf den Kontoeröffnungsunterlagen der S, der P sowie der VB weisen zudem augenscheinlich eine deutliche Ähnlichkeit auf, was es als naheliegend erscheinen lässt, dass sie von derselben Person stammen. Auch wurde der jeweilige Beruf Produktion (Produktionshelfer)/Lebensmittelbranche/Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln (Z), was im Übrigen der ursprünglichen Beschäftigung des Angeklagten bei L entspricht, weitgehend und der Familienstand (verheiratet) jeweils identisch angegeben. Auch die bei der VB und der Pangegebene Telefonnummer stimmt überein, was ebenfalls dafür spricht, dass hier dieselbe Person im Rahmen der Kontoeröffnungen gehandelt hat. Im Rahmen der Kontoeröffnung bei der S wurde eine telefonische Erreichbarkeit nicht angegeben.

Darüber hinaus wurden auf dem anlässlich der Wohnungsdurchsuchung vom xx.xx.xxxx sichergestellten Mobiltelefon des Angeklagten ein Lichtbild einer Bankkarte der VB für das Konto mit der Nummer xxx3012 sowie ein Zettel mit der PIN, der Online- und der Telefon-PIN für das Postbankkonto mit der Nummer xxx1121 und schließlich ein Lichtbild der Vor- und Rückseite der belgischen Identitätskarte des K aufgefunden (Bl. 67 f., Bilder 102, 103, 106; Bl. 78, Bild 145; Bl. 77, Bilder 144, 145; Bl. 79, Bild 152 d. BMO FA 30).

Weiterhin handelt es sich bei beiden Briefkastenanlagen an den Objekten P-Weg xx b und AStraße xx in S um solche, die jeweils außerhalb des Gebäudes angebracht und daher von außen etwa zur Briefentnahme frei zugänglich sind. Ab dem Objekt konnte zudem ein an die Alias-Personalie J R P adressierter Brief der T B GmbH aufgefunden werden. Bei diesem Baumarkt kaufte, was nachfolgend noch näher darzustellen sein wird, auch der Angeklagte regelmäßig ein, wobei er unterschiedliche Alias-Identitäten und die im jeweils im Rahmen der Kontoeröffnungen widerrechtlich erlangten Girokarten im Wege des Lastschriftverfahrens einsetzte, ohne dass die zugehörigen Konto die notwendige Deckung aufwiesen. Dieser Name befand sich auch auf einem im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung bei dem Angeklagten aufgefundenen Schriftstück, woraus sicher zu schlussfolgern ist, dass der Angeklagte jedenfalls in der Vergangenheit die Post des P an sich genommen und hierzu auch das Objekt AStraße xx in S aufgesucht hat.

Schließlich machte die Zeugin D im Rahmen der Hauptverhandlung detaillierte Bekundungen dazu, dass in der T-Filiale in S-B ein dunkelhäutiger Mann mit auf zwei verschiedene Personen ausgestellte Bankkarten an unterschiedlichen Kassen bezahlt bzw. dies versuchte habe. Letztlich sei die Zahlung mit der 2. Karte erfolgreich gewesen sei, weshalb ihm die Ware schließlich ausgehändigt worden sei, wobei er jedoch mit einem von der 1. Karte abweichenden Namen unterzeichnet habe. Diese 2. Karte habe der Mann zuvor noch aus seinem Auto geholt. Auf Vorhalt der seinerzeit von ihr im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung genannten Namen C B stellte sie dessen Richtigkeit zumindest nicht in Abrede, wenngleich sie eine genaue Erinnerung an den seinerzeit von der zweiten eingesetzten Bankkarte abgelesenen Namen - angesichts des zwischenzeitlichen Zeitablaufs nachvollziehbar - nicht mehr hatte. Sie habe seinerzeit zuvor von der damaligen Öffentlichkeitsfahndung in der Zeitung gelesen gehabt, ohne dass sie allerdings ein Lichtbild des Gesuchten zuvor gesehen gehabt habe. Der Hut auf den Fahndungsbildern (Bl. 76 FA 5) kam der Zeugin bekannt vor, obwohl sie glaubhaft angab, dass sie diese Bilder noch nie zuvor gesehen habe. Auch der seinerzeitige Kunde habe einen Hut getragen.

Diese Angaben der Zeugin decken sich, auch unter ergänzender Berücksichtigung ihrer entsprechenden Bekundungen im Rahmen der polizeilichen Vernehmung im Rahmen einer Konstanzprüfung, vollständig mit den Lastschriftzahlungen in den Fällen 55 und 56. Diese wurde beide unter dem xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr und xx:xx Uhr jeweils in der T-Filiale in S-B getätigt, wobei der Angeklagte ausweislich der in Augenschein genommenen Lastschriftbelege (Bl. 121, 122 FA 5) einmal unter der Alias-Personalie K auftrat und mit diesem Namen unterzeichnete und einmal unter dem Namen C B , welcher dem Angeklagten - wie nachfolgend noch auszuführen sein wird - ebenfalls mit hinreichender Sicherheit zugeordnet werden kann. Beide Unterschriften weisen zudem schon aufgrund ihres für eine Namensunterschrift eher ungewöhnlichen, druckschriftartigen Erscheinungsbildes augenscheinlich eine große Ähnlichkeit auf.

Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass die Zeugin D selbst angab, den seinerzeitigen Kunden nicht ausreichend betrachtet zu haben und deshalb nicht - insbesondere nicht als den Angeklagten - wiedererkennen zu können. Gleichwohl spricht insbesondere die unverkennbare Typizität der getätigten Einzelhandelskäufe, dafür, dass es sich bei dem jeweils Handelnden und so auch in diesem Fall im TB um den Angeklagten selbst gehandelt hat. Diese Lastschriftbetrugsdelikte wurden, worauf schon an dieser Stelle hingewiesen werden soll, ganz überwiegend in örtlicher Nähe zur seinerzeitigen Wohnanschrift des Angeklagten im Stadtgebiet bzw. dem Bereich der Städteregion A (sowie vereinzelt in Köln im Bereich des dortigen Weidencenters), in den immer gleichbleibenden Lebens-, bzw. Baumarkt-, Matratzen- sowie Bekleidungsgeschäften (T, N , H, Matratzen C) getätigt. Ihr Gegenstand ist überproportional häufig der Erwerb von Wert-/Geschenkgutscheinen gewesen, welche sich grundsätzlich zum Weiterverkauf und damit zur Gewinnerzielung eignen.

In Zusammenschau der vorgenannten Indiztatsachen mit den zu den einzelnen weiterhin verlesenen, bzw. in Augenschein genommenen Überweisungsträgern und Lastschriftbelegen betreffend die Fälle 35, 41, 45, 50, 51, 53 und 55, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer ebenfalls, dass der Angeklagte der wirtschaftliche Nutznießer der versuchten Überweisungen auf das unter die unterschiedlichen, unter dem Alias des K eröffneten Konten gewesen ist, unabhängig von der nicht mehr sicher aufklärbaren Frage, ob er diese Überweisungsträger auch selbst gefälscht und bei den jeweiligen Banken eingeworfen, bzw. auf dem Postwege dorthin versendet hat, oder sich hierfür auf Basis eines zuvor gefassten gemeinschaftlichen Tatentschlusses eines unbekannt gebliebenen Mittäters bedient hat. Auffallend erscheint insoweit nicht zuletzt der Umstand, dass sämtliche sieben verfahrensgegenständlichen Überweisungsträger zugunsten des K bei den Banken in einem vergleichsweise überschaubaren begrenzten Zeitraum von knapp acht Wochen eingegangen sind, nämlich zwischen dem xx.xx.xxxx und dem xx.xx.xxxx.

c) Die Überzeugung von dem Umstand, dass der eigentlich wirtschaftliche Nutznießer der Bankgeschäfte und Lastschrifttransaktionen, welche unter der Alias-Identität des J M begangen worden sind (Fälle 1, 24-28 der Anklage), der Angeklagte gewesen ist, hat die Kammer unter einer Gesamtwürdigung der folgenden Beweisanzeichen und Indizien gewonnen.

Bei der im Rahmen der Kontoeröffnung bei der Punter dem xx.xx.xxxx angegebenen Adresse (Fall 1 der Anklage) K 108 in S handelt es sich wiederum um eine solche, welche im unmittelbaren örtlichen Umfeld des Angeklagten belegen ist und unter welcher eine ungehinderte Zugriffsmöglichkeit zu den Briefkästen zwecks Postentnahme auch für Nichthausbewohner gegeben ist. Bei der in diesen Fällen genutzten Alias-Personalie handelt es sich um eine rein fiktive Person, bei dem vorgelegten belgischen Ausweisdokument daher ebenso wie bei der vorgelegten Meldebescheinigung um eine Totalfälschung. Ausweislich der verlesenen Antwort der belgischen Polizeibehörden sind sowohl die Person des J M als auch die verwendete Passnummer in B unbekannt (Bl. 38 ff. FA 7).

Zudem wurden unter einer weiteren Alias-Personalie mit dem Namen A K D S ebenfalls Kontoeröffnungs- und Überweisungsbetrugsdelikte begangen, die Gegenstand des hiesigen Verfahrens sind und im Rahmen derer ebenfalls eine wiederum gefälschte Meldebescheinigung unter der Anschrift K 108 in S vorlegt wurden. Auch diese Alias-Identität konnte, wie noch darzustellen ist, zweifelsfrei dem Angeklagten zugeordnet werden.

Maßgebliches Indiz für eine Täterschaft des Angeklagten ist insoweit auch, dass bei ihm anlässlich der Wohnungsdurchsuchung vom xx.xx.xxxx exakt der in Augenschein genommene Wertgutschein von Matratzen C aufgefunden worden ist (Bl. 114 BMO Fall 30), der unter Verwendung der Kontodaten aus Fall 1 der Anklage, betreffend das unter dem Namen J M eröffnete Konto bei der P mit der Nummer xxxx6122 am xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr in der Filiale in A in der T Straße erworben worden ist. Am selben Tag wurden in unmittelbarem räumlichzeitlichem Zusammenhang mit dieser Lastschriftzahlung eine weitere Lastschriftzahlung in der Filiale von H in der AStraße in A über einen Geschenkgutschein im Wert von 100 € vorgenommen, und zwar um 16:43 Uhr. Der zeitliche Abstand zwischen beiden Transaktionen von rund einer Stunde ermöglicht es dem Angeklagten auch ohne Weiteres sogar zu Fuß und erst Recht mit dem Auto von der AStraße in die T Straße zur Filiale des Matratzen C zu gelangen, was einer Wegstrecke von rund 3,5 Kilometern entspricht. Das Schriftbild der drei Unterschriften auf den einzelnen Lastschriftbelegen (Bl. 5, 12, 20 HA) spricht augenscheinlich ebenfalls dafür, dass es sich bei dem Unterzeichner um dieselbe Person und noch dazu auch um dieselbe Person wie in den oben aufgeführten Fällen 55 (K ) und 56 (B) der Anklage, nämlich um den Angeklagten gehandelt hat. Hierfür streitet wiederum das auffällige Schriftbild der Unterschrift, die wiederum jeweils in Druckschrift erfolgt.

Etwas anderes ergibt sich hinsichtlich der Täterschaft des Angeklagten auch nicht aus dem Umstand, dass unter demselben Datum noch eine weitere Transaktion im Wege des Lastschriftverfahrens unter Verwendung der Kontodaten des M erfolgt ist, und zwar um 18:51 Uhr in einer N Filiale in K auf der F Straße. Denn es war dem Angeklagten in der zwischen der letzten Transaktion in A auf der T Straße um 16:50 Uhr und dem hier relevanten Tatzeitpunkt unproblematisch möglich, sich nach Köln zu begeben. Auf die äußerliche Ähnlichkeit der auch diesmal getätigten Unterschrift wurde vorstehend bereits hingewiesen. Überdies kaufte der Angeklagte - worauf nachfolgend noch zurückzukommen sein wird - regelmäßig in Filialen des Discounters N ein, so dass dies ebenfalls unter seinen typischen modus operandi fällt.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich auch mit hinreichender Gewissheit, dass es auch der Angeklagte gewesen ist, der - ggf. unter Unterstützung eines unbekannten Mittäters - die Überweisung in Höhe von 4.997,54 € auf das unter dem Alias J M eröffnete Postbankkonto veranlasst und bereits unter dem 18.04.2017 über den größten Teil dieses Geldes verfügt hat, indem er es - ausweislich des verlesenen Kontoauszugs Bl. 20, 21 FA 9 - in mehreren Chargen in Köln abgehoben hat.

d) Die Zuordnung der unter dem C B begangenen Taten (Fälle 44, 46, 56, 57) zur Person des Angeklagten ergibt sich aus einer Gesamtschau der nachfolgend aufgeführten Indizien:

Das Konto auf den Namen dieser Alias-Personalie nebst der Anschrift RStraße xx in S wurde unter dem xx.xx.xxxx bei der P Filiale in H unter Vorlage einer gefälschten Meldebescheinigung und auch eines (total)gefälschten Ausweisdokuments eröffnet (Bl. 134 ff. FA 5). Bereits in dem Kontoeröffnungsformular fällt erneut die druckschriftartige Unterschriftsleistung auf, die jedenfalls ein Indiz dafür darstellt, dass es sich bei der handelnden Person um diejenige gehandelt hat, welche auch unter den vorgenannten Alias-Identitäten des K und des M im Wirtschaftsverkehr aufgetreten ist. Ausweislich der hierzu ergänzend verlesenen Europol-Mitteilung, ist eine Person mit diesem Namen und Geburtsdatum in Belgien unbekannt, der Reisepass-Nummer EH 873518 wurde in Belgien für eine in den Personalien vollständig abweichende, weibliche Person vergeben (Bl. 161 FA 5).

Die angegebene Anschrift des B in der Rathausstraße 58 liegt zudem in unmittelbarer räumlicher Nähe zu dem ursprünglichen Wohnort des Angeklagten. Ausweislich der in Augenschein genommenen Lichtbilder und der verlesenen Bildbeschriftungen (Bl. 236-247 FA 5) befinden sich die Briefkästen an diesem Objekt zwar innerhalb des Hausflurs; zugleich war eine ungehinderte Zutrittsmöglichkeit zu dem Objekt zum Feststellzeitpunkt gegeben, was es jedenfalls als naheliegend erscheinen lässt, dass auch im Übrigen eine regelmäßige Zutrittsmöglichkeit zu dem Hausflur gegeben war. Für die Alias-Personalie B wurde weiterhin dieselbe Anschrift wie für die Person I L R angegeben, welche - was noch darzustellen ist - ebenfalls dem Angeklagten zugeordnet werden konnte.

Unter dem xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr bzw. xx:xx Uhr wurde in zwei Fällen mittels Einsatzes der vorgenannten Bankkarte im Lastschriftverfahren bei der T-Filiale in S sowie bei der H Filiale in A, A-straße, über dieses Konto auf den Namen B verfügt, wobei wiederum ein enger raumzeitlicher Zusammenhang zwischen beiden Verfügungen besteht und die Identität der aufgesuchten Geschäfte, ihre örtliche Lage in der Nähe des Wohnortes des Angeklagten sowie diejenige der erworbenen Gegenstände (Wertgutscheine) im Vergleich zu den vorstehenden Fällen auffallen. Vor allem aber handelt es sich bei der Lastschriftverfügung in der T-Filiale in S-B exakt um diejenige, welche praktisch zeitgleich mit dem Einsatz der Bankkarte des K erfolgte, so dass hinsichtlich der Zuordnung zur Person des Angeklagten ergänzend auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden kann. Gleichzeitig ergibt sich aus Vorstehendem auch besonders deutlich, dass der Angeklagte als tatsächlich Verfügender im Besitz der jeweiligen Bankkarten zu den Aliasgeführten Konten gewesen ist und diese sogar bei Bedarf praktisch zeitgleich in einem Geschäft zum Einsatz bringen konnte, wenn eine Zahlung im Einzelfall fehlschlug. Ebenfalls brachte er wie in diesem Fall am xx.xx.xxxx an einem einzigen Tag an unterschiedlichen Orten, mindestens zwei verschiedene Bankkarten für Konten zum Einsatz, die auf unterschiedliche Alias-Identitäten eröffnet worden waren, (K , B, Fälle 55-57). Im Rahmen des verlesenen Lastschriftbelegs der Fa. H vom xx.xx.xxxx (Bl. 68, 68 FA 17) fällt zudem wiederum die Ähnlichkeit der Unterschrift in Druckschriftform auf.

Es spricht hiernach alles dafür, dass der Angeklagte die tatsächliche Verfügungsgewalt über das unter dem Namen B eröffnete Postbankkonto innehatte und mithin auch der anvisierte Profiteur der in Auftrag gegebenen Überweisung auf das Konto des B in Fall 46 gewesen ist, gleich ob er den Überweisungsträger selbst gefälscht und bei der VB W, ggf. auf dem Postwege, eingereicht, oder sich hierzu wiederum eines Mittäters auf Basis eines gemeinschaftlichen Tatplans bedient hat.

e) Die Überzeugung von dem Umstand, dass der eigentlich wirtschaftliche Nutznießer der Bankgeschäfte und Lastschrifttransaktionen, welche unter der Alias-Identität des F R begangen worden sind (Fälle 18-23 der Anklage), der Angeklagte gewesen ist, hat die Kammer unter einer Gesamtwürdigung der folgenden Beweisanzeichen und Indizien gewonnen:

Bei dem verwendeten Ausweisdokument sowie der vorgelegten Meldebescheinigung (Bl. 16, 17 FA 3) handelt es sich jeweils um Totalfälschungen. Eine Person mit diesen Personalien ist ausweislich der verlesenen Europol-Auskunft in Belgien ebenso unbekannt wie im Bereich der St A, insbesondere war unter der angegeben Anschrift S-Straße xx in S nie eine Person mit diesem Namen gemeldet (Europol Mitteilung Bl. 23 FA3). Auf dem in Augenschein genommenen Lichtbild einer Fotokopie des im Rahmen der Kontoeröffnung in Fall 18 vorgelegten Ausweisdokuments ist wie schon in den vorherigen Fällen, in denen ein totalgefälschter belgischer Ausweis genutzt worden ist, eine vergleichsweise einfach nachzumachende, auffällig gut leserliche Unterschrift gewählt worden.

Die im Rahmen der Kontoeröffnung angegebene Wohnanschrift des F R in der S-Straße xx in S liegt wiederum in unmittelbarer Nähe zur der damaligen Wohnanschrift des Angeklagten. Als weiteres Indiz tritt insoweit hinzu, dass unter dieser Anschrift der Arzt Dr. M seine Praxisräume betreibt, bei welchem der Angeklagte ausweislich des im Zuge der Öffentlichkeitsfahndung eingegangenen Hinweises der Zeugin M seinerzeit Patient gewesen ist, so dass ihm die Örtlichkeit selbst bekannt gewesen ist. Auch waren dort - wie sich aus den von dem Zeugen A berichteten Erkenntnissen seiner Ortsbesichtigung sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern ergibt (Bl. 25 f FA 3) - die Briefkästen jederzeit auch für nicht Hausbewohner frei zugänglich. Wenngleich sie in dem dortigen Hausflur des Mehrfamilien-/Geschäftshauses belegen waren, konnte die Haustür - mutmaßlich auch wegen des Praxisbetriebs - auch ohne Schlüssel jedenfalls tagsüber durch bloßes Eindrücken geöffnet werden. Diese Erkenntnisse durften auch - wie bereits dargestellt - unabhängig von der Frage verwertet werden, ob der Zeugin M hier ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 53 a StPO zustand, bzw. sie bei ihrem Hinweis einem ihr erteilten entgegenstehenden Weisung des Berufsgeheimnisträgers Dr. M zuwider handelte.

Weiterhin wurde auch mit der im Rahmen der Kontoeröffnung erlangten Girokarte wiederum bei den bereits wiederholt aufgefallenen Geschäften Einkäufe getätigt, wobei die Lastschriftbelege jeweils mit dem Namen "R" unterzeichnet wurden (Bl. 55, 75 FA 3), allen voran wurde abermals bei einer Filiale von Matratzen C in A ein Wertgutschein über 250,00 € erworben und noch am selben Tag, dem xx.xx.xxxx eine weitere Lastschrift zum Erwerb einer Geschenkkarte bei H in der Adalbertstraße in A getätigt. Hierbei lag zwischen beiden Lastschrifttransaktionen ein Zeitraum von 15 Minuten, was ebenfalls dafür streitet, dass hier dieselbe Person unter der Alias-Identität des R in Erscheinung getreten ist. Entscheidend für eine Täterschaft des Angeklagten spricht jedoch vor allem der Umstand, dass der vorgenannte in Fall 22 erworbene Wertgutschein über 250,00 € - ebenso wie der unter dem Alias J M erworbene - im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung in der damaligen Wohnung des Angeklagten aufgefunden worden ist (Bl. 117 BMO zu FA 30, Asservat 7/22).

Weiterhin wurde unter demselben Datum, allerdings bereits um 11:01 Uhr wiederum in der Filiale des TB s in S eine Lastschriftzahlung über 100 € getätigt. In Zusammenschau mit den Erkenntnissen im Rahmen der Zuordnung der Alias-Identitäten des B und des K spricht dies ebenfalls entscheidend dafür, dass es auch der Angeklagte gewesen ist, der diesen Einkauf getätigt hat.

Auch hinsichtlich des unter dem xx.xx.xxxx und damit ebenfalls in engem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit den übrigen Lastschriftzahlungen getätigten Einkaufs in der Schwanenparfümerie in A in der A-Straße, welche ebenfalls unter Verwendung der auf die Personalien des F R ausgestellten Bankkarte erfolgt ist, spricht alles dafür, dass es sich hierbei um den Angeklagten gehandelt hat.

f) Die Zuordnung der unter dem J L N begangenen Taten (Fälle 42, 43, 47-49, 54) zur Person des Angeklagten ergibt sich aus einer Gesamtschau der nachfolgend aufgeführten Indizien:

Bei der Person des J L N handelt es sich um eine real existierende, ausweislich des verlesenen polizeilichen Vermerks in Frankreich lebende Person. Auch der verwendete portugiesische Ausweis mit der Nummer xxxxxxxxx ist tatsächlich existent und nicht als gestohlen gemeldet. Demgegenüber handelt es sich bei der vorgelegten Meldebescheinigung (Bl. 18 FA 8) um eine Totalfälschung, da ausweislich der polizeilichen Ermittlungen keine Person mit diesem Namen unter der Anschrift T Str. xxx oder anderenorts in A wohnhaft war. Es fällt in der vorgelegten Meldebescheinigung auch der Rechtschreibfehler bei dem Wort "Wohnungstattus" ins Auge.

Insoweit fällt zwar einerseits auf, dass die angegebene Adresse dieser Person als einzige nicht im Stadtgebiet S belegen ist, sondern in A selbst. Indes liegt die angegebene Wohnanschrift im unmittelbaren räumlichen Nahbereich zu der Matratzen C-Filiale auf der T Straße xxxxxx, in welcher der Angeklagter nach der getroffenen Zuordnung bereits unter dem Alias J M einen Wertgutschein über 250 € erworben hat.

Unter dem Namen J L N wurde unter dem 14.06.2017 gleich zwei Konten eröffnet, und zwar in einem Fall bei der S A und im anderen Fall bei der VB in W (Fälle 42 und 43), wobei beide Male eine identische Meldebescheinigung vorgelegt worden sind (Bl. 26 FA 8), was bereits für sich betrachtet dafür spricht, dass hier derselbe Täter gehandelt hat. Auch im Übrigen entspricht der gewählte Modus operandi demjenigen des Angeklagten. Denn auch nach den hiesigen Kontoeröffnungen kam es in engem zeitlichen Zusammenhang zu mehreren Überweisungsversuchen auf die vorstehenden Konten zugunsten des N und zwar unter dem xx.xx und dem xx.xx.xxxx und wiederum zu mehreren Lastschrifteinsätzen der erlangten S-Karte bei den bereits aus den übrigen Fällen bekannten Einzelhandelsunternehmen in der Städteregion A; nämlich wurden in der H-Filiale in A, A-Straße und dem TB in J jeweils Geschenk-/Wertgutscheine erworben. Auch hierbei weisen die unter dem Alias N getätigten Unterschriften wiederum eine so große Ähnlichkeit auf, dass hier von derselben Person als Urheber ausgegangen werden muss (Bl. 28/29 und Bl. 46 FA 13).

Weiterhin hat der Zeuge V detailreich, plausibel und konstant zu seinen vorausgegangen polizeilichen Abgaben bekundet, dass ein Mann mit südafrikanischem Aussehen zwischen 30 und 40 Jahren, von kräftiger aber nicht dicker und kleiner Statur (Körpergröße von 160-175 m) in der Geschäftsstelle der VB n A-H eine Barabhebung in Höhe von mehreren Tausend Euro durchführen wollte, was er ihm nach Rücksprache mit dem intern zuständigen Geldwäschesachbearbeiter letztlich verweigert habe. Das Bankguthaben sei seinerzeit im sechsstelligen Bereich gewesen und dies durch eine einzige Überweisung zustande gekommen. Im Rahmen einer anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung mit dem Zeugen durchgeführten Einsichtnahme in die Lichtbildvorzeigekartei unter Eingabe der von dem Zeugen genannten Kriterien insbesondere eines zentral-/südafrikanischen Phänotyps hat der Zeuge das Lichtbild des Angeklagten ausgewählt und hierzu geäußert, dass die Wahrscheinlichkeit "schon recht hoch sei", dass es sich bei diesem um den Kunden handle, wenngleich er dies - auch im Rahmen der Hauptverhandlung - nicht mit Sicherheit zu sagen vermochte. Bei der durchgeführten Einsichtnahme in die Lichtbildvorzeigekartei handelt es sich gerade nicht um eine Wahllichtbildvorlage mit fiktiven Personen und dem Tatverdächtigen/Beschuldigten als einziger realer Person, sondern vielmehr um eine Einsichtnahme in eine Kartei aus realen, im polizeilichen System gespeicherten Personen, die zuvor nach einem Rasterprinzip anhand der Vorgaben des Zeugen ausgewählt worden sind und gerade nicht im Nachgang als Lichtbilder in die Ermittlungsakte aufgenommen werden.

Insbesondere war dem hilfsweise gestellten Beweisantrag für den Fall der Schuldfeststellung des Angeklagten auf erneute Vernehmung des Zeugen V sowie des Zeugen A unter Vorhalt der Angaben des Zeugen V gegenüber dem Zeugen A hinsichtlich der Anzahl der zur Einsicht gelangten Lichtbilder nicht nachzugehen. Denn beide Zeugen sind bereits umfassend gerade auch zu diesem Beweisthema vernommen worden.

Auch nach dem Dafürhalten der Kammer weist die auf den Ausdrucken der Kameraaufzeichnung in der Geschäftsstelle der VB in H ersichtliche Person in einigen Merkmalen durchaus Ähnlichkeiten zu dem Angeklagten aus, dies insbesondere in Bezug auf Größe und Statur sowie den grundsätzlichen Phänotyp. Auch auf den weiterhin in Augenschein genommenen Lichtbildern des Angeklagten auf dessen Facebook-Profil ist dieser regelmäßig mit einer Basecap abgebildet, schließlich wurden mehrere solcher Basecaps in der Wohnung des Angeklagten sichergestellt.

Insgesamt spricht jedenfalls in der Zusammenschau alles dafür, dass es auch der Angeklagte gewesen ist, der als Verfügungsberechtigter über die beiden auf den Namen N eröffneten Konten der letztlich Begünstigte der anvisierten, bzw. in Fall 48 auch kurzfristig erfolgten, Überweisungen auf dieses Konto werden sollte bzw. geworden ist, selbst wenn er sich im Rahmen des Erstellens und Fälschens bzw. des Einwerfens der beiden Überweisungsträger eines unbekannt gebliebenen Mittäters bedient haben mag.

g) Die Überzeugung von dem Umstand, dass der eigentlich wirtschaftliche Nutznießer der Bankgeschäfte und Lastschrifttransaktionen, welche unter der weiblichen Alias-Identität der I L R begangen worden sind (Fälle 31, 58 der Anklage), der Angeklagte gewesen ist, hat die Kammer unter einer Gesamtwürdigung der folgenden Beweisanzeichen und Indizien gewonnen:

So sind im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung vom 30.05.2017 bei dem Angeklagten bzw. auf dessen Handy Lichtbilder der im Rahmen der Kontoeröffnung vorgelegten belgischen Identitätskarte dieser in Belgien tatsächlich existierenden Person sowie auch der auf diesen Namen ausgestellten Bankkarte bei der VB(Fall 31) mit der Nummer xxxxxxxxxxxaufgefunden worden (Bl. 80, Bilder 153, 154 BMO; Bl. 77 Bild 142 zu FA 30). Ebenfalls wurde ein Lichtbild eines Schreibens mit einer PIN sowie einer Kundennummer, auf welchem sich der handschriftliche Zusatz "R" befindet ebenso aufgefunden wie ein weiteres Schreiben der P München gerichtet an Frau I L R R-Straße xx in S betreffend die Ablehnung einer Kontoeröffnung (Bl. 78 Bild 146 des BMO zu FA 30; Asservat 7/19 Bl. 109 BMO FA 30). Demgegenüber handelt es sich bei der im Rahmen der Kontoeröffnung am xx.xx.xxxx vorgelegten Meldebescheinigung um eine Totalfälschung, da ausweislich des hierzu verlesenen polizeilichen Vermerks (Bl. 55 f. FA 12) eine Frau mit diesen Personalien nie in A und/oder der Städteregion gemeldet gewesen ist.

Zudem verfügt die Person L R ausweislich der vorgelegten gefälschten Meldeanschrift über dieselbe Meldeanschrift wie der C B , so dass ergänzend auf die obigen Ausführungen unter lit d) Bezug genommen wird, insbesondere betreffend die Erreichbarkeit der Briefkästen unter dieser Anschrift.

Als weiteres Indiz für eine Zuordnung der Alias-Person der L R zu dem Angeklagten kommt hinzu, dass bei dem Angeklagten anlässlich der Durchsuchung vom xx.xx.xxxx augenscheinlich vorbereitete Namensschilder, wie sie üblicherweise zur Beschriftung von Briefkästen und/oder Klingelschildern verwendet werden, mit dem Namen "L R" aufgefunden worden sind (Bl. 203 FA 5).

Unter dem xx.xx.xxxx wurde auf dem Postweg bei der VB Bad O ein Überweisungsträger über einen Betrag von 5.587,98 € zugunsten der I L Rauf dem Postweg eingereicht, ohne dass es indes zu einer Gutschrift kam. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden spricht auch hier alles dafür, dass dies jedenfalls in mittäterschaftlichen Zusammenwirken mit dem Angeklagten geschah, bzw. dieser die Überweisung selbst an die VB übersandte. Insbesondere ist aus den eingeführten Protokollen der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) bekannt, dass der Angeklagte auch die Verfügungsgewalt über unter einer weiblichen Alias-Identität eröffnete Konten hatte. Es war ihm angesichts seiner vielfältigen Kontakte daher auch möglich, auf Basis des zuvor gemeinschaftliche getroffenen Tatplans eine unbekannt gebliebene weibliche Person zum Zwecke der Unterschrift unter das Kundenstammblatt in die VR-Filiale zu schicken. Insbesondere lässt sich den abgehörten Telefonaten zwischen dem gesondert Verfolgten M alias "Junior" und dem Angeklagten, allen voran demjenigen vom xx.xx.xxxx xx:xx Uhr, gerade entnehmen, dass seinerzeit nach einer weiblichen Person gesucht wurde.

Diesbezüglich war auch dem gestellten Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung des Zeugen Joel Schmidt als Mitarbeiter der V Bund der Zeugin I L R aus Belgien nicht nachzugehen. Denn die Tatsache, die unmittelbar bewiesen werden soll, dass es nämlich die benannte Zeugin L R gewesen ist, die das Konto in Fall 3 eröffnet hat, ist aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung (§ 244 Abs. 2 S. 2 StPO). Für den Fall, dass die real existierende Person, I L R , das Konto bei der VB in Fall 31 selbst eröffnet hat, lässt dies nämlich nur den möglichen, nicht aber den zwingenden Schluss darauf zu, dass auch Frau L R und nicht der Angeklagte selbst die eigentlich Verfügungsberechtigte über das besagte Konto gewesen ist. Diesen möglichen Schluss möchte die Kammer indes unter Berücksichtigung des voranstehenden Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht ziehen. Weiterhin handelt es sich bei der benannten, in Belgien wohnhaften Zeugin um eine Auslandszeugin, bei welcher das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen hat, inwieweit diese Vernehmung zur Wahrheitsfindung erforderlich ist. Auch diese Voraussetzung verneint das Gericht hier im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen.

h) Die Zuordnung der unter dem Alias-Namen C N begangenen Taten (Fälle 2, 4 und 5 der Anklage) zur Person des Angeklagten ergibt sich aus einer Gesamtschau der nachfolgend aufgeführten Indizien:

Im Rahmen der Kontoeröffnung unter dem xx.xx.xxxx bei der Sparkasse am F-W-P in A wurde eine gefälschte Meldebescheinigung für die Anschrift R xx in S vorgelegt. Exakt dieselbe Anschrift nebst einer zugehörigen Meldebescheinigung wurde auch im Rahmen der Kontoeröffnung am selben Tag unter dem Alias P L vorgelegt, welcher - wie nachfolgend noch darzustellen ist - ebenfalls dem Angeklagten zuzuordnen ist. In beiden Fällen handelt es sich wiederum um Anschriften, welche in unmittelbarer Nähe zur damaligen Wohnanschrift des Angeklagten und zudem sogar in unmittelbarer Nachbarschaft zu den fiktiven Wohnanschriften des C B und der I L R belegen sind.

Bei der verwendeten Personalie C N handelt es sich um eine in Belgien existente männliche Person, die zuletzt national zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben war. Der ebenfalls existente belgische Ausweis mit der Nummer xxxxxxxxxxx wurde im November xxxx über das Internet in B als verloren gemeldet.

Wiederum wurden auf dem am xx.xx.xxxx sichergestellten Mobiltelefon des Angeklagten Lichtbilder einer Bankkarte des N mit der IBAN DE xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx sowie einer weiteren Bankkarte der C F mit der Nummer xxxxxxxxxxxxxxx aufgefunden (Bl. 63, Bild 86, 87; Bl. 65, Bild 94, 95 BMO zu FA 30).

Unter dem xx.xx.xxxx wurde dann ein gefälschter Überweisungsträger zugunsten des Kontos des N bei der Sparkasse K/B über einen Betrag von 7.967,00 € eingeworfen, ohne dass es jedoch zu einer Gutschrift des Betrags auf dem Konto kam.

Auch hier kam es wiederum zu einem Lastschrifteinsatz der vorbenannten Sparkassenkarte in der H Filiale in A, A-Straße, bei welcher wie schon in den vorherigen Fällen üblich abermals mehrere Geschenkkarten im Gesamtwert von 100 € erworben wurden, ohne dass es ausweislich der verlesenen Strafanzeige letztlich zur einer Einlösung der Lastschrift mangels Deckung auf dem Konto kam. Der Lastschriftbeleg wurde hierbei mit einem Kürzel unterzeichnet, der sich kaum als "N " identifizieren lässt und letztlich den Anschein einer bloßen Paraphe aufweist. Insbesondere weist es eine eklatante Verschiedenheit zu der Unterschrift des eigentlichen Ausweisinhabers C N auf, wie sie auf dem als verlustig einliegenden belgischen Ausweispapier vorhanden ist (Bl. 11 FA 20), was zusätzlich dagegen streitet, dass hier der tatsächliche Namensträger unter seinen echten Personalien im Rechtsverkehr in Erscheinung getreten ist.

i) Die Überzeugung von dem Umstand, dass der eigentlich wirtschaftliche Nutznießer der Bankgeschäfte und Lastschrifttransaktionen, welche unter der weiblichen Alias-Identität des R K begangen worden sind (Fälle 13, 14, 16, 17, 66 der Anklage), der Angeklagte gewesen ist, hat die Kammer unter einer Gesamtwürdigung der folgenden Beweisanzeichen und Indizien gewonnen:

Bei der im Rahmen der beiden Kontoeröffnungen bei der P sowie der S-Filiale in A, Friedrich-Wilhelm-Platz angegeben Anschrift des K S-Straße x in S handelt es sich zunächst wiederum um eine solche, welche in unmittelbarer örtlicher Umgebung zu der damaligen Wohnanschrift des Angeklagten belegen ist.

Ausweislich des hierzu verlesenen polizeilichen Aktenvermerks handelt es sich bei den verwendeten Personalien des R K um eine fiktive Alias-Identität, eine Person mit diesem Namen war nie unter der angegebenen Anschrift oder einer anderen Anschrift der Städteregion A gemeldet und ist auch in Belgien unbekannt. Der vorgelegte belgische Reisepass mit der Nummer xxxxxxxxx wurde in Belgien ursprünglich auf eine andere Person ausgegeben und ist seit dem Jahr 2013 ausgelaufen. Ein Lichtbild eben jenes belgischen Reisepasses mit der Nummer xxxxxx wurde auf dem sichergestellten Mobiltelefon des Angeklagten ZTE Blade aufgefunden.

Zwischen den beiden Kontoeröffnungen am xx.xx.xxxx und am xx.xx.xxxx lagen nur drei Tage und auch bei Vergleich der verlesenen bzw. in Augenschein genommenen Unterschriften unter den jeweiligen Kontoeröffnungsverträgen fällt eine hohe Übereinstimmung ins Auge (Bl, 8 und Bl. 28 der FA 22), was erheblich dafür spricht, dass vorliegend die Kontoeröffnungen durch dieselbe Person veranlasst wurden. Wiederum in zeitlicher Nähe zu den Kontoeröffnungen wurde in zwei Fällen unter dem xx.xx.xxxxx und dem xx.xx.xxxx versucht, Geldbeträge im teils oberen vierstelligen Bereich auf das eröffnete Postbankkonto zu überweisen, wobei dies im ersteren Fall (Fall 66) auch gelang und es zu einer Gutschrift auf das Konto des K kam. Der zugehörige Überweisungsträger wurde ausweislich der hierzu verlesenen Strafanzeige durch den Kunden in den Briefkasten der Sparkasse K/B in K P/L eingeworfen und sodann verfälscht. Demgegenüber fiel ausweislich der verlesenen Strafanzeige (Bl. 1 FA 22) in Fall 16 vor der Ausführung der Überweisung die fehlende Autorisierung der Überweisung auf, so dass diese vor Ausführung gestoppt werden konnte.

Für eine Verfügungsmöglichkeit des Angeklagten über die auf den Namen K eröffneten Konten streitet wiederum auch ganz erheblich der Umstand, dass in zeitlicher Nähe zu den beiden (versuchten) Überweisungen, nämlich unter dem xx.xx.xxxx, wiederum ein Einsatz der Bankkarte der P in der H Filiale in A in der A-Straße zum Erwerb zweier Geschenkkarten im Wert von 100,00 € erfolgte, was exakt dem dargestellten modus operandi des Angeklagten entspricht, wobei auch hier wiederum - ausweislich des verlesenen bzw. in Augenschein genommenen Lastschriftbelegs - eine ungewöhnliche, druckschriftähnliche Unterschrift gewählt wurde (Bl. 7 FA 21).

j) Die Zuordnung der unter dem Alias-Namen P L begangenen Taten (Fälle 3, 6, 9 und 10 der Anklage) zur Person des Angeklagten ergibt sich aus einer Gesamtschau der nachfolgend aufgeführten Indizien:

Bei der Alias-Identität des P L wurde zunächst anlässlich der verfahrensgegenständlichen Kontoeröffnung am xx.xx.xxxx bei der P in E dieselbe Anschrift angegeben, wie im Fall des C N , nämlich die R-Straße xx in S, die wiederum in unmittelbarer Nachbarschaft zum damaligen Wohnort des Angeklagten liegt. Ein weiteres Indiz, dass dieselbe Person unter diesen beiden Alias-Personalien in Erscheinung getreten ist, stellt der Umstand dar, dass die Kontoeröffnungen unter den Alias-Namen N und L beide unter demselben Datum, dem xx.xx.xxxx erfolgt sind.

Die Person des P L ist ausweislich der belgischen Behörden dort nicht existent. Die Nummer des Reisepasses war auf ein minderjähriges Mädchen ausgegeben, dieser wurde indes bereits seit dem Jahr 2014 vermisst (Bl. 62 FA 24).

Auf dem am xx.xx.xxxx sichergestellten Mobiltelefon des Angeklagten wurden das Lichtbild einer Ausweiskopie des P L , einer Bankkarte der C Finanz mit Nummer xxxxxxxx ausgestellt auf den P L sowie der Rückseite einer weiteren Bankkarte zu dem Konto mit der Nummer xxxxxxxx sichergestellt (Bl. 62, Bild 6; Bl. 88, Bild 186-188 BWO FA 30; Bl. 72, 73 HA). Weiterhin gab der Angeklagte im Rahmen eines vom Mobiltelefon ausgelesenen Facebook Messenger-Chats mit "N K L F " die Rufnummer xxxxxxxxxxx an (Bl. 69 HA), welche zugleich als telefonische Erreichbarkeit des P L im Rahmen der Kontoeröffnung benannt worden ist (Bl. 31 FA 24).

Wiederum wurde zeitnah eine Überweisung auf das eröffnete Postbankkonto unter dem xx.xx.xxxx veranlasst. Die 4.622,61 € wurden auch zunächst dem Konto des Lopez gutgeschrieben, wobei bereits am Tag der Gutschrift über diesen Betrag verfügt wurde (Bl. 1-3 FA 24) - nämlich ausweislich des verlesenen Kontoauszugs (Bl. 42-44 FA 24) unter dem 27.09.2016 in zwei getrennten Barabhebungen über 3500 € und 1000 € in der Filiale der Pin S, R-Straße xx - und mithin noch vor der ausgeführten Rücklastschrift unter dem xx.xx.xxxx. Auch insoweit spricht bereits der Umstand, dass es sich hierbei um die nur unweit der seinerzeitigen Wohnanschrift des Angeklagten gelegene Filiale der P in der R-Straße in S gehandelt hat entscheidend dafür, dass der Angeklagte selbst die Bargeldbeträge abgehoben hat. Nur wenige Tage danach erfolgten wiederum zwei Lastschrifteinsätze der erlangten Bankkarte bei den von dem Angeklagten üblicherweise aufgesuchten Geschäften, nämlich am xx.xx.xxxx bei H in A (Bl. 82 FA 24), Adalbertstraße, zum Erwerb von Geschenkkarten und bei N in S (Bl. 90 FA 24) zum Erwerb von Verbrauchsartikeln am 1.10.2016.

Hier spricht nicht zuletzt die unverkennbare Ähnlichkeit der Unterschriften unter den beiden Lastschriftbelegen mit derjenigen, welche bei der Kontoeröffnung erteilt wurde dafür, dass es auch der Angeklagte selbst gewesen ist, der dieses Konto eigenhändig eröffnet hat (Bl. 34, 82, 90 FA 24).

j) Die Zuordnung der unter dem Alias-Namen J R P begangenen Taten (Fälle 29, 34, 36-40 der Anklage) zur Person des Angeklagten ergibt sich aus einer Gesamtschau der nachfolgend aufgeführten Indizien:

Im Rahmen der Kontoeröffnung bei der P Bank in E am xx.xx.xxxx unter der Alias-Identität des P (Nr. xxxxxxxxxx) wurde der Antrag mit einer Unterschrift versehen, die abermals deutliche Ähnlichkeit zu einer Druckschrift aufweist (Bl. 32 FA 23), wie sie auch schon in den Fällen B und K im Rahmen von Lastschrifteinsätzen von Bankkarten aufgefallen ist, welche dem Angeklagten zweifelsfrei zugeordnet werden konnten. Weiterhin wurde für den P ausweislich der nachweislichen gefälschten Meldebescheinigung der Stadt S dieselbe Wohn- bzw. Meldeanschrift angegeben, wie zuvor bereits für den K , nämlich die AStraße xx in S (Bl. 35 FA 23). An der genannten Anschrift war ausweislich der verlesenen polizeilichen Ermittlungen (Bl. 240 FA 5 - Bildbeschriftung) weder aktuell noch historisch eine Person mit diesem Namen gemeldet.

Insgesamt fällt weiterhin auf, dass sämtliche Kontoeröffnungen unter dem Alias des P D S K nur wenige Tage nach der hier in Rede stehenden Kontoeröffnung erfolgt sind, nämlich unter dem xx.xx.xxxx und gleich zweimal unter dem xx.xx.xxxx. Damit liegen zeitlich gesehen sämtliche Kontoeröffnungen unter beiden Alias-Identitäten innerhalb einer knappen Woche und trugen sich sämtlich bei Bankfilialen innerhalb der Städteregion A zu.

In relativer zeitlicher Nähe wurde dann per Post ein zugunsten des auf den Alias-Namen P eingerichteten Kontos (xxxxxxx) ausgestellter Überweisungsträger über einen Betrag in Höhe von 16.950 € bei der VR B G-A eingereicht, wobei der Betrugsversuch ausweislich der verlesenen Strafanzeige noch vor der Ausführung der Lastschrift entdeckt worden ist und eine Gutschrift auf dem Empfängerkonto daher nicht erfolgt ist. Auch insoweit sprechen die Gesamtumstände dafür, dass es auch der Angeklagte gewesen ist, der diese versuchte Überweisung auf das in seiner Verfügungsgewalt stehende Konto veranlasst hat.

Für eine Zuordnung dieser Alias-Personalie zu der Person des Angeklagten spricht entscheidend wiederum der Umstand, dass es diesmal sogar in größerem Umfang zu Lastschriftzahlungen mit der erlangten Bankkarte der P nach dem Modus operandi des Angeklagten gekommen ist, welche sich auch in zeitlicher und räumlicher Hinsicht ohne weiteres mit der Annahme in Einklang bringen lassen, dass hier dieselbe Person ausschließlich über das Konto verfügt hat, nämlich der Angeklagte.

So kam es unter dem xx.xx.xxxx zu gleich zwei Lastschriftzahlungen, und zwar um 11:42 Uhr in der N -Filiale, F Straße xxxx in K über 100 € (Bl. 45 FA 23) und nochmals um 16:35 Uhr in der H Filiale in A, A-Straße, ebenfalls über 100 € (Bl. 49 f. FA 23), wobei in beiden Fällen erneut Wertgutscheine erworben wurden. Die zwischen den beiden Karteneinsätzen liegende Zeitspanne ist auch bei weitem ausreichend, um die Strecke von Köln Mühlheim nach A Innenstadt zurückzulegen. Hierbei fällt wiederum die unverkennbare Ähnlichkeit der getätigten Unterschriften auch im Vergleich zu derjenigen bei der Kontoeröffnung in Fall 29 auf, welche entscheidend auf die Urheberschaft derselben Person hindeutet. Weiter kam es unter dem xx.xx.xxxx erneut zu zwei Lastschrifteinsätzen der vorbezeichneten Bankkarte zu dem Konto xxxxxxx unter Verwendung des Namens P in K W, dies wiederum in unmittelbarer zeitlicher Abfolge. Die erste erfolgte in der FF im Bereich des dortigen Weiden-Centers um xx:xx Uhr und eine weitere sodann um xx:xx Uhr bei dem dortigen H M, wobei in beiden Fällen wiederum die Ähnlichkeit der in Augenschein genommenen, getätigten Unterschriften unübersehbar ist (Bl. 52 FA 23 und 74 f. FA 26). Schließlich kam es unter dem xx.xx.xxxx zu einem nochmaligen Einsatz der erlangten Postbankkarte im Lastschriftverfahren in der Filiale des T B in S (Bl. 46 f. FA 23), welche - wie aus den übrigen Verfahren bekannt - sogar in direkter Nähe zur damaligen Wohnanschrift des Angeklagten liegt und von diesem regelmäßig unter Einsatz von ertrogenen Bankkarten auf verschiedene Alias-Personalien aufgesucht wurde, insbesondere um dort wie hier Wertgutscheine zu erwerben. Auch hier erfolgte eine augenscheinlich identische Unterschrift mit dem Namen P und fand wie in den übrigen Fällen eine Einlösung der Lastschrift nicht statt.

Letztlich spricht entscheidend für eine Verfügungsbefugnis des Angeklagten über das eingangs genannte auf den Namen P eröffnete Postbankkonto auch der Umstand, dass anlässlich der Durchsuchung vom xx.xx.xxxx bei dem Angeklagten augenscheinlich vorbereitete Namensschilder mit dem Namen "P ", wie sie üblicherweise zur Beschriftung von Briefkästen und/oder Klingelschildern verwendet werden, jeweils abfotografierte, freigerubbelte PIN, Telefon- und Online-PIN jeweils zu dem Konto mit den Endziffern xxxxxx (entsprechend dem vorbezeichneten Postbankkonto), ein Lichtbild des (gefälschten) belgischen Ausweisdokuments des P L und schließlich eine weitere Bankkarte der C F auf den Namen P L aufgefunden worden sind (Bl. 203 FA 5; Bl. 68, Bild 105; Bl. 65, Bild 93 BMO; Bl. 62, Bild 81 FA 30). Insbesondere wurde anlässlich des Aufsuchens der Örtlichkeit durch die ermittelnden Polizeibeamten, deren Ergebnis in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, unter der Anschrift Ardennenstraße 18 in S ein an den J R P adressierter Brief der TB GmbH aufgefunden (Bl. 240 FA 5), welcher zu der nicht eingelösten Lastschrift aus Fall 40 der Anklage korrespondiert.

k) Die Überzeugung von dem Umstand, dass der eigentlich wirtschaftliche Nutznießer der Bankgeschäfte und Lastschrifttransaktionen, welche unter der weiblichen Alias-Identität des A K D S begangen worden sind (Fälle 59-63 der Anklage), der Angeklagte gewesen ist, hat die Kammer unter einer Gesamtwürdigung der folgenden Beweisanzeichen und Indizien gewonnen:

Die anlässlich der Kontoeröffnungen (Girokonto und Sparbuch) bei der S A , F-W-P xx, unter dem xx.xx.xxxx angegebene Anschrift dieser Alias-Identität, K 108 in S, entspricht derjenigen des J M , unter welcher der Angeklagte ebenfalls nachweislich agiert hat, so dass hinsichtlich der Örtlichkeit auf die unter lit c) erfolgten Ausführungen verwiesen werden kann. Unter demselben Datum erfolgte eine weitere Kontoeröffnung auf den Namen D S bei der P Filiale in A (Nr. xxxxxxx) unter Vorlage derselben (gefälschten) Meldebescheinigung, wobei die in Augenschein genommene Unterschrift optisch eine deutliche Ähnlichkeit mit derjenigen im Rahmen der Eröffnung bei der Sparkasse erkennen lässt, was eindeutig dafür streitet, dass hier dieselbe Person im Rahmen der Eröffnungen tätig geworden ist. (Bl. 14 und 59 des Reiters 3 des Ordners zu FA 30)

Unter dem xx.xx.xxxx wurde sodann ein computergeschriebener Überweisungsträger - wie er auch schon in anderen Fällen Verwendung gefunden hat - über einen Betrag von 3.755,22 € zugunsten des bei der S eröffneten Kontos des D S und zulasten der Handwerkskammer K eingereicht, ohne dass es ausweislich der verlesenen Kontoauszüge (Bl. 64-83 Reiter 3 Ordner zu FA30) sowie der zugehörigen Strafanzeige (Bl. 4 Reiter 3 Ordner zu FA30) zu einer Gutschrift des Betrags auf dem unter D S eröffneten Konto kam, weil die fehlende Autorisierung der Überweisung vor der Ausführung der Überweisung auffiel.

Unter demselben Datum und mithin in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang wurde bei der K K ein ebenfalls computergeschriebener Überweisungsträger - wie er auch schon in anderen Fällen Verwendung gefunden hat - über einen Betrag von 4.733,99 € ebenfalls zugunsten eines auf den Namen D S eröffneten Sparkassenbuchs mit der IBAN: DExxxxxxxxxxxxxxxx (Bl. 30 Reiter 2 Ordner zu FA 30) und wiederum zulasten der Handwerkskammer K eingereicht, wobei die äußerlich sehr ähnlichen Unterschriften nahelegen, dass die Fälschungen durch dieselbe Person veranlasst worden sind (Bl. 5 des Reiters 3 und Bl. 5 des Reiters 4 des Ordner zu FA 30). In diesem Fall kam es zwar zu einer kurzfristigen Gutschrift auf dem Sparkassenbuch, der Betrag wurde jedoch ohne zwischenzeitliche Verfügung unter dem auf das Buchungsdatum folgenden Datum wieder zurückgebucht.

Ein weiterer Überweisungsträger über einen Betrag in Höhe von 9.157,28 € zugunsten des bei der P eröffneten Kontos des D S mit der Nummer xxxxxxxxx wurde unter dem xx.xx.xxxx eingereicht, wobei die Überweisung diesmal zulasten des Kontos der N GmbH bei der F Volksbank ging und ausweislich der verlesenen Strafanzeige sowie des Überweisungsträgers (Bl. 94-96 Reiter 3 des Ordners der FA 30) tatsächlich ausgeführt wurde. Hiervon wurde unter dem xx.xx.xxxx ein Gesamtbetrag in Höhe von 8.500 € in zwei Einzelabhebungen zu 5.000 € und 3.500 € in einer P Filiale am K S xx sowie der S H-Straße xx abgehoben.

Weiterhin ist aus den verlesenen Protokollen der Telekommunikationsüberwachung des Anschlusses des gesondert Verfolgten Zeugen Merlin M ersichtlich, dass der Angeklagte unter dem xx.xx.xxxx die zu dem Pkonto des D S (Nr. xxxxxxxxx) aus Fall 61 gehörende PIN xxxx an den Zeugen M weitergegeben hat (Bl. 15 des SH TKÜ).

In einem weiteren Gespräch zwischen beiden am xx.xx.xxxx spricht der Angeklagte alias "i c" davon, dass er noch ein "Rot" [ein Konto bei der S A mit rotem Emblem] habe, bei welchem er über Bankkarte und PIN verfüge. Es handle sich bei dem Ausweis um ein Original und es gebe sogar noch ein Sparbuch hierzu. Diese Angaben lassen sich sowohl inhaltlich als auch zeitlich vollständig mit den Kontoeröffnungen unter dem Namen D S bei der Sparkasse in Verbindung bringen (Fälle 59 und 63), denn seinerzeit wurden zeitgleich ein Girokonto und ein Sparbuch eröffnet.

Hieraus wird ebenfalls ersichtlich, dass der Angeklagte zu Verfügungen über das Konto in der Lage ist. Augenscheinlich handelt es sich hierbei indes nicht um eine herkömmliche PIN zur Vornahme von Barabhebungen, sondern möglicherweise um eine Online- oder Telefon-PIN. Selbst wenn sich hieraus gewisse Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es möglicherweise nicht der Angeklagte selbst gewesen ist, der in Fall 62 der Anklage den gefälschten Überweisungsträger zugunsten des Pkontos auf den Alias-Namen D S gefälscht und/oder eingereicht hat, ändert das an der nachweislich innegehabten Verfügungsberechtigung und der mittäterschaftlichen Stellung des Angeklagten angesichts der im Vorfeld getroffenen Absprachen nichts.

Ebenfalls ergibt sich aus dem protokollierten und verlesenen Gespräch zwischen dem zeugen M und dem Angeklagten vom xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr (Bl. 16 des SH TKÜ), dass der Angeklagte auf einem Konto 10 € eingezahlt habe. Dies korrespondiert in räumlichzeitlicher Hinsicht vollständig mit dem auf dem verlesenen Kontoauszug vom xx.xx.xxxx auf dem Konto des D S bei der P(Bl. 64 Reiter 3 des Ordners zur FA 30) zu ersehenden Einzahlungsvorgang vom xx.xx.xxxx, welcher zudem in er Filiale in S in der R-Straße xx, in der Nachbarschaft des Angeklagten vorgenommen wurde.

l) Die Zuordnung der unter dem Alias-Namen R H begangenen Taten (Fälle 64, 65 der Anklage) zur Person des Angeklagten ergibt sich aus einer Gesamtschau der nachfolgend aufgeführten Indizien:

Zunächst handelt es sich auch bei der im Rahmen der unter dieser Alias-Identität erfolgten Kontoeröffnung bei der Pam xx.xx.xxxx (Nr. xxxxxxxxxx) angegebenen Anschrift, K-Straße x in S um eine solche, welche in unmittelbarer Näher zur damaligen Wohnanschrift des Angeklagten liegt.

Zudem wurde im Rahmen der Kontoeröffnung die telefonische Erreichbarkeit mit der Nummer xxxxxxxxxxxxxxxx angegeben, deren Anschlussinhaber ausweislich des hierzu verlesenen Polizeivermerks (Bl. 41 Reiter 6 des Ordners zu FA 30) eine Person mit Namen A K D S unter der Anschrift K xxx in S ist, mithin exakt die unter lit k) behandelte weitere Alias-Identität des Angeklagten.

Bei den verwendeten Personalien handelt es sich ausweislich des verlesenen Polizeivermerks (Bl. 41 Reiter 7 des Ordners zu FA 30) um eine fiktive, in Belgien nicht existente Person, so dass auch das vorgelegte Ausweisdokument, welches zweifelsfrei nicht den Angeklagten zeigt (Bl. 24 Reiter 7 des Ordners zu FA 30), eine Fälschung darstellt.

Kurz nach der Kontoeröffnung, unter dem xx.xx.xxxx, wurde bei der P ein gefälschter Überweisungsträger zugunsten des vorgenannten Kontos über einen Betrag in Höhe von 9372 € eingereicht, wobei es ausweislich des verlesenen Buchungsblattes (Bl. 37 Reiter 7 des Ordners zu FA 30) zu einer Gutschrift auf dem Konto des H kam.

Die Überzeugung von der Verfügungsgewalt des Angeklagten über dieses Konto ergibt sich zweifelsfrei aus einem verlesenen Protokoll der TKÜ über ein Gespräch am xx.xx.xxxx zwischen dem Zeugen M und dem ebenfalls gesondert verfolgten D D , der zuletzt unbekannten Aufenthalts war. Hierin erzählt der Zeuge M (J) dem D (D), dass es "M" nicht geschafft habe, 5000 € am Schalter der P abzuholen; die Dame am Schalter habe nach dem Ausweis gefragt und "M" habe Angst gehabt, dass sie die Polizei gerufen habe. Am Automaten habe er nur 1.000 € abheben könne, dann sei die Karte geschluckt worden. Beide Zeugen können das Geschehene nicht verstehen, da dort der "Alte mit Brille" immer sehr locker sei und fast alle Beträge auszahle (Bl. 38 SH TKÜ).

Diese Gesprächsinhalte der Zeugen lassen sich vollständig mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern aus der Postbankfiliale im K W-center, A Straße, vom xx.xx.xxxx in Einklang bringen, auf denen die Kammer zweifelsfrei den Angeklagten wiederzuerkennen vermochte. Dieser trägt wie auch auf einen Bildern auf seinem Facebook-Account eine Brille sowie eine - bei im Übrigen dunkler Kleidung - relativ auffällige helle Basecap und auffällige goldene Ringe insbesondere an der rechten Hand (Bl. 13-19 Reiter 6 des Ordners zu FA 30).

IV.

1. Indem der Angeklagte - oder für den Angeklagten und auf Basis eines zuvor gefassten gemeinschaftlichen Tatentschlusses ein unbekannt gebliebener Mittäter - die einzelnen Konten auf die insgesamt 13 Alias-Personalien eröffnet hat, um über diese Konten und die darauf eingehenden Beträge zu verfügen und sie zu Lastschriftbetrügereien zu missbrauchen, um bei dem Bankmitarbeiter eine Fehlvorstellung über die Identität des tatsächlichen Kontoinhabers zu erwecken, wobei einzelne Alias-Personalien mehrfach zur Kontoeröffnung verwendet wurden, hat er sich entweder des vollendeten Betrugs gemäß § 263 Abs. 1 StGB oder des mittäterschaftlichen Betrugs gemäß §§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB in insgesamt 19 Fällen (Fälle 1-3, 7, 8, 13, 14, 18, 29-33, 42-44, 59, 61 und 64 der Anklage) schuldig gemacht. Hierbei wurden überwiegend total gefälschte (belgische oder anderweitige europäische) Ausweisdokumente zusammen mit einer stets gefälschten Meldebescheinigung verwendet, zum Teil aber auch als gestohlen einliegende Identitätspapiere zusammen mit einer wiederum zuvor gefälschten Meldebescheinigung. In allen Fällen ging es dem Beklagten darum, die Konten als Zielkonten für Überweisungsbetruge zu nutzen und dem Bankinstitut durch Täuschung über seine Identität die Durchsetzung von Forderungen unmöglich zu machen. Es handelt sich insoweit um Täuschungen gegenüber dem/der jeweiligen Bankmitarbeiter/in und zulasten des Bankinstituts, wobei hier aufgrund der zu bejahenden Nähe des Bankpersonals sowohl zu dem geschädigten Institut als auch dem geschädigten Vermögen nach sämtlichen Auffassungen ein zulässiger Dreiecksbetrug anzunehmen ist.

Bereits durch die unter einem Alias erschlichene Kontoeröffnung erlitten die Banken einen Vermögensschaden im Sinne einer schadensgleichen Vermögensverfügung i.S.d. § 263 StGB. Dieser Vermögensschaden bestand im erhöhten Ausfallrisiko, welches darin lag, dass sie ihre vertraglichen Forderungen aufgrund der Identitätstäuschung nicht würden durchsetzen können; dies gilt jedenfalls in Bezug auf die anfallenden Gebühren der Kontoführung. Ein Schaden in Form einer schadensgleichen Vermögensgefährdung kann schon dann vorliegen, wenn der Täter unter Vorlage eines gefälschten Ausweises und Täuschung über seine Zahlungswilligkeit bei einer Bank Konten eröffnet und ihm antragsgemäß Kreditkarten (BGHSt 33, 244ff.) oder EC-Karten (BGHSt 47, 160ff.) ausgehändigt werden bzw. wenn ihm ein Überziehungskredit eingeräumt wird (BGH, NStZ 2011, 160, beckonline).

Es konnte eine wahldeutige Verurteilung im Sinne einer ungleichartigen Wahlfeststellung zwischen Einzeltäter- und Mittäterschaft stattfinden. Bei der hier vorliegenden ungleichartigen Wahlfeststellung geht es um die Anwendung verschiedener gesetzlicher Tatbestände bei nicht aufklärbarer Alternativität der Handlung, wobei es sich hier durchweg um Fälle verschiedener Tatbestandsvarianten desselben Delikts handelt (Fischer, StGB, 65. Auflage, § 1 Rn. 40).

Denn nach Ausschöpfung sämtlicher Beweismöglichkeiten war innerhalb des durch § 264 StPO gezogenen Rahmens die angeklagte Tat nicht so eindeutig aufzuklären, dass ein bestimmter Tatbestand festgestellt werden kann, wobei sicher festzustellen ist, dass der Angeklagte einen von mehreren möglichen Täterschaftsformen - hier Allein- oder Mittäterschaft - verwirklicht hat, bei gleichzeitigem Ausscheiden anderer strafloser Handlungen (Fischer, StGB, 65. Auflage, § 1 Rn. 33). Die jeweiligen Tatbestandsvarianten sind rechtsethisch und psychologisch vergleichbar. Denn Allein- und die Mittäterschaft an sich sind nur verschiedene Arten der Tatausführung, im Unrechtsgehalt sind sie einander gleichwertig (BGH, NJW 1957, 1888, beckonline).

Auf diese Änderung eines rechtlichen Gesichtspunktes ist der Angeklagte auch gemäß § 265 Abs. 1 StPO hingewiesen worden. Schließlich erfüllen die Anklage und der daraufhin ergangene Eröffnungsbeschluss der Kammer auch im Hinblick auf eine mittäterschaftliche Verurteilung des Angeklagten die ihnen immanente Umgrenzungsfunktion der Tat. Insbesondere haben sich hier nach den getroffenen Feststellungen keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass hier eine bandenmäßige Vorgehensweise vorgelegen hat. Die Tatbegehung als Bandenmitglied setzt eine über die Beteiligung an der Einzeltat hinausgehende Einbeziehung in die zwischen mindestens drei Personen getroffene Gesamtabrede voraus, wobei die Mitwirkung eines weiteren Bandenmitglieds an der konkreten Tat ausreichend ist (Fischer, StGB, 65. Auflage, § 244 Rn. 42). Vielmehr ging es ausschließlich darum, ob der Angeklagte die unmittelbaren Täuschungshandlungen gegenüber den befassten Bankmitarbeitern, in Gestalt der Kontoeröffnungen und der damit einhergehenden Vorlage der gefälschten (Ausweis)Dokumente sowie des Einsendens/Einwerfens der jeweiligen Überweisungsaufträge bei/an die Bankinstitute jeweils (dazu sogleich unter 2.) unmittelbar selbst ausgeübt hat, oder sich hierdurch jedenfalls in Einzelfällen auf Basis eines zuvor gemeinschaftliche gefassten Tatplans eines Mittäters bedient hat.

2. Indem der Angeklagte - oder für den Angeklagten und auf Basis eines zuvor gefassten gemeinschaftlichen Tatentschlusses ein unbekannt gebliebener Mittäter - gefälschte Überweisungsträger bei unterschiedlichen Bankinstituten eingereicht hat und hierbei in der Absicht handelte, dass die Bank den Betrag auf einem Aliasgeführten Konto, auf welches der Angeklagte die Verfügungsgewalt hatte, gutschreiben würde und er den Betrag sodann abheben und für eigene Zwecke verwenden könne, hat er sich in sämtlichen 8 Fällen, in denen es zu einer - wenn auch nur vorübergehenden - Gutschrift des Geldbetrags auf einem der zugunsten des Angeklagten eröffneten Konten gekommen ist (Fälle 6, 19, 24, 48, 52, 62, 65 und 66) wegen vollendeten Betrugs gemäß § 263 Abs. 1 StGB bzw. wegen vollendeten mittäterschaftlichen Betrugs gemäß §§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. In den übrigen 24 Fällen, in denen es zu einer Gutschrift auf den jeweiligen Konten nicht gekommen ist, weil ein Bankmitarbeiter bei einer Überprüfung die Fälschung des Überweisungsträger bemerkte (Fälle 4, 11, 16, 25, 34, 35, 41, 45-47, 50, 51, 53, 58, 60 und 63), hat sich der Angeklagte jeweils des versuchten Betrugs bzw. des versuchten mittäterschaftlichen Betrugs gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Dies ist durch eine (sprachliche) Unvollständigkeit lediglich im Rahmen der Tenorierung versehentlich unberücksichtigt geblieben, auch bereits in der mündlichen Urteilsbegründung wurde die jeweilige Versuchsstrafbarkeit dargestellt und begründet.

Durch Einreichen der gefälschten Überweisungsträger täuschte der Angeklagte bzw. der für ihn handelnde unbekannte Mittäter auf Basis des gemeinschaftlichen Tatplans die ausführende Bank über die Autorisierung der Überweisung. Geschädigt im Sinne einer schadensgleichen Vermögensverfügung wurde zum einen die jeweilige ausführende Bank, da sie ggü. dem später stornierenden geschädigten Kunden erstattungspflichtig wurde und dieser Pflicht hinsichtlich des ihrerseitigen Rückzahlungsanspruchs aufgrund der Identitätstäuschung des Angeschuldigten ein erhöhtes Ausfallrisiko entgegenstand. Jedenfalls aber die von dem Überweisungsbetrug betroffenen Kontoinhaber erlitten einen Vermögensschaden i.S.d. § 263 StGB. Denn auch wenn ihnen materiellrechtlich aus § 675u S. 2 BGB ein Anspruch auf Wiederherstellung des Kontostandes zustand, entstand ihnen doch ein faktischer, messbarer wirtschaftlicher Nachteil. Denn bis zur Wiedergutschrift wies ihr Konto einen um den abgebuchten Betrag verminderten Kontostand auf, der zumindest vorübergehend ihre Bonität berührte und sie faktisch an der Disposition über diesen Betrag hinderte (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 1 StR 416/12, BGHSt 58, 119; BGH 3 StR 178/13 - Urteil vom 20. Februar 2014). Außerdem trugen sie das wirtschaftliche Risiko, die Fehlbuchung überhaupt zu bemerken, sowie das Risiko von Folgeschäden etwa durch mangels Deckung nicht ausgeführte Überweisungen (BGH, Urteil vom 10. Juli 2001 - VI ZR 206/00, NJW 2001, 3183; BGH 3 StR 178/13 - Urteil vom 20. Februar 2014).

Der durch das Einreichen des gefälschten Überweisungsträger verwirklichten Betrugstaten stehen in Tatmehrheit zur jeweils vorangegangenen Kontoeröffnung (§ 53 StGB).

Die mitbestrafte Nachtat ist eine selbständige, den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllende rechtswidrige und schuldhafte Handlung, durch die der Täter den Erfolg der Vortat oder die durch diese erlangte Position sichert, ausnutzt oder verwertet. Sie bleibt straflos, wenn die Bewertung des konkreten Sachverhalts ergibt, dass dieser nachfolgenden, an sich strafbaren Handlung wegen ihres inneren - funktionalen - Zusammenhangs mit der (Vor-) Haupttat kein eigener Unwertgehalt zukommt, so dass auch kein Bedürfnis besteht, sie neben der Haupttat selbständig zu bestrafen. Voraussetzung für die Straflosigkeit der Nachtat ist, dass die Geschädigten der beiden Straftaten identisch sind, die Nachtat kein neues Rechtsgut verletzt und der Schaden qualitativ nicht über das durch die Haupttat verursachte Maß hinaus erweitert wird (BGH Urt. v. 18. Juli 2007 - 2 StR 69/07, NStZ 2008, 396 mwN; BGH, NStZ 2014, 579, beckonline).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Überweisungsbetrug ist keine mitbestrafte Nachtat, da hierdurch die zunächst durch die Kontoeröffnung verursachte schadensgleiche Vermögensgefährdung der Bank zum Schaden vertieft worden ist (vgl. BGH 3 StR 178/13 - Urteil vom 20. Februar 2014). Außerdem kommt dem Überweisungsbetrug ein eigener Unwertgehalt zu.

Wegen der zu bejahenden Voraussetzungen einer wahldeutigen Verurteilung kann auf die obigen Ausführungen unter Ziff. 2 Bezug genommen werden.

3. Indem der Angeklagte in weiteren 23 Fällen (Fälle 5, 9, 10, 12, 17, 19-23, 26-28, 36, 37-40, 49, 54-57) in unterschiedlichen Einzelhandelsgeschäften EC-Karten-Lastschriftzahlungen zur Bezahlung von erworbener Ware durchführte und hierbei mit dem Namen der jeweiligen Alias-Identität unterschrieb, auf welche das Konto eröffnet worden war, um den Eindruck zu erwecken, er sei diese Person, ohne dass der Angeklagte - wie er von Anfang an wusste - zur Bezahlung der entsprechenden Summen willens und in der Lage war, oder es mangels vorhandener Deckung bis zur Einlösung der Lastschrift zu einer Bedienung der Lastschrift kam, hat er sich wegen Dreiecksbetruges in 23 Fällen gemäß §§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Der Schaden ist insoweit, mangels einer Garantiezusage im POZ-System und der infolge vorgenommenen Rücklastschriften nicht bei den kontoführenden Bankinstituten, wohl aber bei den jeweiligen Einzelhandelsunternehmen eingetreten, die ihre fälligen und einredefreien Zahlungsansprüche letztlich nicht realisieren konnten.

Der Angeklagte handelte in sämtlichen Fällen rechtswidrig und schuldhaft. Insbesondere lag eine erheblich verminderte oder gar aufgehobene Einsichts- und/oder Schuldfähigkeit nach den getroffenen Feststellungen in keinem der Fälle vor.

V.

Bei der Frage, wie der Angeklagte für die von ihm begangenen Taten zu bestrafen war, hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen.

1. Der Strafrahmen war in sämtlichen Fällen der Anklage mit Ausnahme der Fälle 20 (und 39), bei denen gemäß §§ 263 Abs. 4 i. V. m. § 243 Abs. 2 StGB wegen der Geringfügigkeit des erbeuteten Gegenstands lediglich derjenige des § 263 Abs. 1 StGB zugrundezulegen war, dem Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Nr. 1, 1. Var. StGB zu entnehmen. Denn der Angeklagte hat sämtliche dieser Taten, welche sich insgesamt über einen Zeitraum von einem Jahr erstrecken, in der Absicht begangen, sich durch die fortgesetzte Begehung von gleichgelagerten Betrugstaten eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Demgegenüber konnte auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen die Absicht des Angeklagten, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr eines Verlustes von Vermögenswerten zu bringen im Sinne des § 263 Abs. 3 Nr. 2 2. Var. StGB nicht bejaht werden. Denn unter dem Begriff der "Menschen" in diesem Sinne sind nur natürliche Personen zu verstehen. Insoweit ist der Gesetzeswortlaut die äußerste Grenze der Auslegung. Die Absicht, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von juristischen Personen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, könnte daher - von Sonderfällen, etwa einer Einmann-GmbH, abgesehen - das benannte Regelbeispiel für den Betrug im besonders schweren Fall nicht erfüllen (BGH, NStZ 2001, 319-beckonline).

Des Weiteren hat die Kammer in den Fällen (Fälle 4, 11, 16, 25, 34, 35, 41, 45-47, 50, 51, 53, 58, 60 und 63), in denen es nicht zu einer Gutschrift des angewiesenen Betrags auf den dem Angeklagten zuzurechnenden Konten gekommen ist, weil ein Bankmitarbeiter zuvor die Fälschung des Überweisungsträgers im Rahmen eines Unterschriftenabgleiches bemerkte, zugunsten des Angeklagten unter Berücksichtigung der im Folgenden dargestellten schuldrelevanten Faktoren trotz des Umstandes, dass es letztlich nur der Aufmerksamkeit des Bankmitarbeiters zu verdanken war, dass eine Überweisung nicht erfolgte, von der Milderungsmöglichkeit des §§ 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht.

Dabei hat die Kammer zuvor geprüft, ob im Hinblick auf das Vorliegen des vertypten Strafmilderungsgrundes in diesen Fällen von der Regelwirkung des § 263 III Nr. 1, 1. Var. STGB abzusehen ist und dies im Ergebnis verneint, da die Gesamtabwägung der fürund gegen den Angeklagten sprechenden Umstände insoweit kein derartiges Überwiegen der strafmildernden Faktoren ergibt, dass die Anwendung des erhöhten Strafrahmens nicht mehr tat- und schuldangemessen wäre.

2. a) Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer in die Gesamtwürdigung eingestellt, dass er aufgrund seines - jedenfalls zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung in dieser Sache - angeschlagenen Gesundheitszustands besonders haftempfindlich gewesen ist, zumal er einer engeren medizinischen und physiotherapeutischen Begleitung bedurfte. Weiterhin war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass sämtliche Taten zum Zeitpunkt des Schlusses der Beweisaufnahme bereits rund ein Jahr oder länger zurücklagen und dass dem Angeklagten die Tatbegehungen durch teils oberflächliche Kontrollen seitens der geschädigten Bankinstitute zum Teil erheblich erleichtert worden sind. In den Fällen 20 und 39 ist zusätzlich zugunsten des Angeklagten berücksichtigt worden, dass hier jeweils ein geringfügiger Schaden im unteren zweistelligen Bereich eingetreten ist. Weiter war in den Fällen 22 und 27 zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die erworbenen Gutscheine von Matratzen C in dessen Wohnung unbenutzt aufgefunden und sichergestellt worden sind. In gleicher Weise war auch die sanktionsähnliche Wirkung der Einziehung zweier Mobiltelefone vom Typ Samsung xxxxxxx und ZTE Blade xxxx (Asservate 7/13 und 7/14) strafmildernd in die Gesamtbetrachtung einzustellen.

Demgegenüber hat die Kammer zulasten des Angeklagten in die Betrachtung eingestellt, dass dieser bereits mehrfach und in einem Fall auch einschlägig vorbestraft ist. Zudem hat der Angeklagte hier durchgehend eine hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt, wobei besonders sein planvolles und hochprofessionelles, aber in gleichem Maße auch konspiratives und verschleierndes Vorgehen durch die Verwendung von rund einem Dutzend Alias-Identitäten hervorzuheben ist. Strafschärfend hat sich ferner ausgewirkt, dass der Angeklagte sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens als besonders unbelehrbar erwiesen hat, indem ihn selbst die nach außen sichtbar zu Tage getretene Ermittlungsmaßnahmen der Wohnungsdurchsuchung vom xx.xx.xxxx als Zäsur nicht von der Begehung einer Vielzahl von weiteren Taten mit zum Teil sogar noch höheren Vermögensschäden abzuhalten vermochte. Insoweit hat die Kammer es - wie aus der nachstehenden Auflistung ersichtlich - für geboten erachtet, sämtliche verurteilte Tatbegehungen, die sich nach diesem Datum zugetragen haben, härter zu bestrafen als die davor liegenden. Ebenfalls zulasten des Beklagten war zu berücksichtigen, dass zum Nachteil der geschädigten Unternehmen insgesamt ein Schaden in einer Größenordnung von rund 50.000,00 € entstanden ist, wobei sich die eingetretene (bzw. in Fall 48 drohende) erhebliche Schadenssumme insbesondere in den Fällen 19, 62, 65, 48 und 52 besonders strafschärfend ausgewirkt hat.

b) Hinsichtlich der einzelnen Taten waren nun zunächst - innerhalb der gefundenen Strafrahmen - Einzelstrafen festzusetzen. Unter Abwägung der vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte - insbesondere des zwischenzeitlichen Zeitablaufs seit den jeweiligen Tatbegehungen und der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungserwägungen hält die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen, wobei die Kammer bei der Festlegung der Einzelstrafen durchgehend nach der Höhe des eingetretenen, bzw. drohenden Schadens differenziert hat:

Kontoeröffnungsbetrugsdelikte vor dem 30.05.2017

Fälle

1-3, 7, 8, 13, 14, 18, 29-33, 59, 61 und 64: 10 Monate

Kontoeröffnungsbetrugsdelikte nach dem 30.05.2017

Fälle

42-44: 1 Jahr

Versuchte Überweisungsbetrugsdelikte vor dem 30.05.2017

Fälle

4,11,16 und 25 6 Monate

34 7 Monate

Versuchte Überweisungsbetrugsdelikte nach dem 30.05.2017

Fälle

35, 41, 46, 47, 51 10 Monate

45, 50 1 Jahr 1 Monat

53, 58, 60, 63 8 Monate

Lastschriftbetrugstaten vor dem 30.05.2017

5, 9, 10, 12, 17, 21-23

26-28: 6 Monate

20: 4 Monate

Lastschriftbetrugstaten nach dem 30.05.2017

Fall

39: 4 Monate

55, 56: 8 Monate

36-38, 49, 40, 54, 57: 7 Monate

Vollendete Überweisungsbetrugsdelikte vor dem 30.05.2017

Fälle

6, 66, 24: 1 Jahr 2 Monate

19, 62, 65: 1 Jahr 8 Monate

Vollendete Überweisungsbetrugsdelikte nach dem 30.05.2017

Fälle

48: 2 Jahr 10 Monate

52: 2 Jahre

Hierbei hat die Kammer in den Fällen 20 und 39 von der ausnahmsweisen Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 47 Abs. 1 StGB eine unter sechs Monaten liegende Freiheitsstrafe zu verhängen, da in dem Gesamtbild der Tatbestandsverwirklichung sowie der Person des Täters hier besondere Umstände vorliegen, die die Verhängung einer Freiheitsstrafe auch in diesen Fällen unerlässlich machen. Dies gilt namentlich für das Gesamtbild der Tatbestandsverwirklichung, das auch in diesen Fällen von einer hohen kriminellen Energie des Angeklagten geprägt ist, der sich unter einem erheblichen Aufwand zunächst die zugehörigen echten bzw. gefälschten Dokumente die Bankkarten zunächst verschafft hat, um sie dann in konspirativer Weise im Lastschriftverfahren unter Vorspiegelung einer falschen Identität einzusetzen. Zudem zeigt auch die Vielzahl der im Übrigen zur Aburteilung gebrachten Fälle, dass eine Einwirkung auf den zum Teil bereits einschlägig vorbestraften Angeklagten im Rahmen des Strafvollzugs unerlässlich ist, zumal er die Tat in Fall 39 zu einem Zeitpunkt beging, als er angesichts der bereits erfolgten Wohnungsdurchsuchung bereits über ein gegen ihn gerichtetes Ermittlungsverfahren in Kenntnis war.

c) Gemäß §§ 53, 54 StGB war aus diesen insgesamt 65 Einzelfreiheitsstrafen durch angemessene Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Bei der hierbei erneut vorzunehmenden nochmaligen Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, hat die Kammer - neben den bereits oben angeführten Strafzumessungsgesichtspunkten - zusätzlich zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Taten in einem engen zeitlichen und situativen Zusammenhang stehen, dass ihm die Tatbegehungen von Seiten der geschädigten Bankinstitute insgesamt vergleichsweise leicht gemacht worden ist und auch den Umstand, dass mit zunehmender Anzahl an Tatbegehungen die Hemmschwelle für eine weitere Tatbegehung nach dem immer gleichbleibenden modus operandi sinkt. Zulasten des Angeklagten war umgekehrt aber auch die Vielzahl an Delikten in die Würdigung einzustellen. Unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der von ihm begangenen Straftaten hält die Strafkammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von

5 Jahren

für tat und schuldangemessen und zur ausreichenden Einwirkung auf den Angeklagten für unbedingt erforderlich.

VI.

1. Die Einziehungsentscheidung findet hinsichtlich der im Tenor selbst aufgeführten, bei dem Angeklagten sichergestellten, Gegenstände - bis auf die Gutscheine von Matrazen-C und der Lastschriftzettel " Ndb" ihre Grundlage in § 74 StGB. Es handelt sich insoweit um Tatmittel. Tatmittel sind Gegenstände, die zur Begehung oder Vorbereitung der Tat gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Fischer, StGB, 65. Auflage, § 74 Rn. 10). Als solche sind hier die beiden bei dem Angeklagten sichergestellten Handys (Asservate 7/13 und 7/14), die Speicherkarte (Asservat 7/12), die Aufkleber mit Namen "P ", M D" (Asservat 7/19), die Zettel mit Aufdruck für Namensschilder "L R", "P " "M D", "C" (Asservat 7/19) und das Schreiben Pan I L R (Asservat 7/19) zu qualifizieren.

Demgegenüber waren die anlässlich der Wohnungsdurchsuchung vom xx.xx.xxxx bei dem Angeklagten sichergestellten Matratzen C-Gutscheine über 250 € vom xx.xx.xxxx (Kundenbelegnummer xxxxxxxxx) (Asservat 7/22), sowie

vom xx.xx.xxxx (Kundenbelegnummer xxxxxxxx) (Asservat 7/20) und der Lastschriftzettel N mit Aufladungen 100 (Asservat 7/19) gemäß § 73 StGB als unmittelbar aus der Tat erlangte Gegenstände einzuziehen.

Die Einziehungsentscheidung hinsichtlich der 58.500 € basiert auf § 73 c StGB. Es handelt sich hierbei um die aus den einzelnen abgeurteilten Taten hervorgegangenen Gewinne, wobei nur die Beträge in die Berechnung eingestellt worden sind, welche den jeweiligen Aliasgeführten Konten des Angeklagten tatsächlich gutgeschrieben und von diesem in der Folge abgehoben worden sind, bevor es zu einer Rücklastschrift gekommen ist sowie die Werte der jeweils im Lastschriftverfahren erworbenen Gegenstände. Hieraus errechnet sich aus den 65 abgeurteilten Taten ein Gesamtbetrag in Höhe von 59.004,77 €, woraus die Kammer im Wege der gerichtlichen Schätzung zugunsten des Angeklagten einen Betrag von 59.000 € zugrunde gelegt hat. In Abzug gebracht worden sind hiervon 500,00 € für die beiden bei dem Angeklagten sichergestellten Matratzen C-Gutscheine im Wert von jeweils 250 € (Asservate 7/22 und 7/20), woraus sich der aus dem Tenor ersichtliche Gesamtbetrag errechnet.

Hinsichtlich der aus der Auflistung Ziffer 1-119 in der Anlage zum Tenor ersichtlichen Gegenstände hat die Kammer die erweiterte Einziehung gemäß § 73 a StGB angeordnet. Denn nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass diese Gegenstände allesamt aus Straftaten resultieren. Denn es handelt sich hierbei um Surrogate des aus Straftaten erlangten Taterlöses, da sie mit dem aus fortgesetzten Betrugsdelikten erlangten Taterlös bezahlt worden sind, wenngleich nicht mit der nötigen Sicherheit festgestellt werden konnte, ob sich ausschließlich um Sachwerte handelt, die mit dem aufgrund der hier verfahrensgegenständlichen Betrugsdelikte erlangten Geld - legal oder illegal - erworben worden sind, oder ob die aufgewandten finanziellen Mittel aus anderen, bislang ungeklärten Straftaten stammen.

Die in Augenschein genommenen Lichtbilder des Angeklagten in seinem Facebook-Account unter dem Profilnamen "i c M M ", die auf seinem Mobiltelefon ZTE im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten Lichtbilder sowie die anlässlich der zweiten Durchsuchung aufgefundenen exklusiven, neuwertigen und teils mit Preisschildern versehenen Designerkleidungsstücke, -schuhe und -accessoires u.a. von Versace, Boss, Galliano, Moschino, comme des garçons und Vivienne Westwood (Bl. 205-243 des FA 5; Bl. 42, Bl. 60; Bl. 69-76, Bl 90 BMO zu FA 30; Bl. 3-49 SH Durchsuchung und Sicherstellung) zeichnen das Bild eines finanziell höchst potenten Mannes, der unübersehbar einen luxuriösen Lebensstil führt und dies, wie auch sich selbst, hierbei in besonderem Maße nach außen inszeniert. All dies steht zugleich in einer derart erheblichen Diskrepanz zur tatsächlichen - auf legalem Wege erworbenen - finanziellen Leistungsfähigkeit des Angeklagten. Denn er befand sich seit mehreren Jahren im Bezug von Leistungen nach SGB II und konnte auch für den Unterhalt seiner drei Kinder nicht aus eigenen Mitteln aufkommen, was nur den Rückschluss zulässt, dass dem Angeklagten in erheblichem Umfang Geldmittel aus illegal erworbenen Quellen, namentlich aus den hier verfahrensgegenständlichen Betrugsdelikten, zur Verfügung standen.

Insoweit vermag hieran auch der Umstand nichts zu ändern, dass es unter Berücksichtigung der Angaben im Beweisantrag vom xx.xx.xxxx, wie er im Hauptverhandlungstermin vom xx.xx.xxxx gestellt worden ist, im Jahr 2011 aufgrund des festgestellten Arbeitsunfalls eine Schmerzensgeldzahlung an den Angeklagten in Höhe von 7.000 € gegeben haben mag und ihm darüber hinaus seit dem Jahr 2013 eine Summe von rund 1.500 € aus einem Bausparvertrag und weitere 7.000 € aus einer Lebensversicherung und schließlich 2.000 € auf einem Sparbuch Ende 2016 zur Verfügung gestanden haben mögen. Denn hierdurch allein lassen sich die erheblichen finanziellen Werte der hochwertigen Designerkleidung und -accessoires sowie von Schmuck und Uhren und schließlich die auffälligen Barbeträge welche auf den Inaugenschein genommenen Lichtbildern eingestellt auf dem Facebook-Profil des Angeklagten - i comment - M M - (Geldbündel mit 50-€ und 100 €-Geldscheinen, Bl. 90 BMO FA 30, Geldkoffer mit 50 €, 100 €- und 500 €-Geldscheinen, Bl. 223 und 228 FA 5, Geldscheine in u.a. 50-, 100-, 200- und 500 €-Stückelung, Bl. 211, 221, 222, 231 FA 5) und dem Angeklagten offenbar ohne Weiteres zur Verfügung standen, allerdings bei keiner der Durchsuchungen aufgefunden werden konnten, keinesfalls erklären. Dies gilt erst recht, wenn man berücksichtigt, dass die genannten Gesamtgeldmittel dem Angeklagten in einer Größenordnung von 17.500 € über einen Zeitraum von rund 5 Jahren (bis 2016) zur Verfügung standen, was zusätzlichen Einkünften pro Jahr von rund 3.500 € entspräche. Dies gilt auch unter Berücksichtigung von weiteren Einkünften aus einer beruflichen Tätigkeit im Gebrauchtwarenhandel bzw. als Dolmetscher von 3.000 € jährlich. Die aufgefundenen, neuwertigen Designerartikel müssen zudem augenscheinlich, da sie im Rahmen der ersten Durchsuchung nicht aufgefunden wurden, weit überwiegend in dem vergleichsweise kurzen Zeitraum zwischen den beiden Durchsuchungen der Wohnung des Angeklagten im Mai 2017 und im Januar 2018 angeschafft worden sein. Auch der ganz überwiegende Teil der bei dem Angeklagten aufgefundenen Versace-Quittungen datiert in den vorgenannten Zeitraum.

VII.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

Böhme

Dr. Kleinbrahm

Ausgefertigt

Költer, Justizamtsinspektorals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle