LG Köln, Urteil vom 25.06.2020 - 24 O 444/19
Fundstelle
openJur 2021, 17753
  • Rkr:
Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien verbindet eine Berufshaftpflichtversicherung. Auf den Versicherungsschein vom 19.02.2010, der einen Beginn der Versicherung am 01.01.2010 aufweist, sowie die Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte und Patentanwälte (AVB-WSR) wird Bezug genommen (Anlagen zum Schriftsatz des Klägers vom 21.03.2020, Bl. 81 ff GA).

Der Kläger hatte im September 2009 für Herrn U ein Rechtsanwaltsanderkonto eingerichtet. Herr U, der einen Gewerbebetrieb unterhielt, waren seitens zweier Banken die Konten wegen zahlreicher Pfändungen gekündigt worden. Es stand für Herrn U nicht zu erwarten, dass er auf seinen eigenen Namen ein neues Konto im Rahmen der Betriebsfortführung erlangen könnte. Auf das Anderkonto gingen zahlreiche Zahlungen ein und es wurden seitens des Rechtsanwaltes C zahlreiche Abbuchungen bis 2015 veranlasst. In diesem Jahr wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn U eröffnet.

Der Insolvenzverwalter, Herr Rechtsanwalt S , nahm Herrn Rechtsanwalt C im Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main - 2-21 O 316/16 - auf Zahlung von 30.339,14 € in Anspruch wegen bestimmter Auszahlungen von dem Anderkonto in Anspruch, die in der Zeit vom 15.03.2013 bis zum 24.11.2015 vorgenommen und auf Bl. 3 f des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03.11.2017 (Anlage K 1, Bl. 11 ff GA) im Einzelnen aufgelistet sind und die einen Gesamtbetrag in Höhe von 30.339,14 € ergeben. Die Klage war auf den Gesichtspunkt der vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung gemäß § 133 Abs. 1 S. 1 InsO gestützt. Die Klage war erfolgreich. Das Urteil ist rechtskräftig geworden. Auf das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03.11.2017, den Hinweisbeschluss des OLG Frankfurt am Main11.06.2018 - 4 U 233/17 - (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 29.04.2020, AH), den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21.01.2019 - 4 U 233/17 - , mit dem die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen worden ist (Anlage K 2, Bl. 30 ff GA) und den Beschluss des BGH vom 24.10.2019 - IX ZR 63/19 - , mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, (Anlage K 3, Bl. 38 f GA) wird Bezug genommen.

In einem weiteren - noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen - Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main - 2-7 O 426/16 -, nahm der Kläger den Insolvenzverwalter mit einer negativen Feststellungsklage auf Feststellung in Anspruch, dass ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 211.233,50 € unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung nicht bestehe. Auf die Klageschrift des Rechtsanwalts C vom 05.12.2016 wird Bezug genommen (Anlage K 4, Bl. 40 ff GA). Der Insolvenzverwalter hatte vom Kläger mit Schreiben vom 15.06.2016 die Auszahlung von insgesamt 211.233,50 € verlangt, die der Kläger - wie von diesem in der vorgenannten Klageschrift bestätigt - in der Zeit zwischen dem 01.01.2013 und dem 31.12.2015 bzgl. des Anderkontos vorgenommen hatte. Einige dieser Zahlungen, die einen Gesamtbetrag von 30.339,14 € ausmachten, waren Gegenstand der Zahlungsklage im Verfahren 21 O 316/16 LG Frankfurt am Main. Wegen des Differenzbetrages in Höhe von 180.894,36 € erhob der Insolvenzverwalter Widerklage, in der auf den bisherigen Sachvortrag im Zusammenhang mit der negativen Feststellungsklage Bezug genommen wurde. Auf den Widerklageschriftsatz vom 09.06.2017 (Anlage K 5, Bl. 47 ff GA) wird Bezug genommen.

Vorgerichtliche Deckungsanfragen der Klägerin hatten keinen Erfolg.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Angelegenheit unterfalle vom Gegenstand her dem gedeckten Bereich. Sie behauptet, Herr U habe Herrn Rechtsanwalt C bzw. die Klägerin auch weitgehend mit Rechtsberatungen im Zusammenhang mit den Zahlungen beauftragt. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit bestehe daher. Es sei gerade nicht um eine reine Vermögensverwaltung, etwa im Sinne einer Treuhandtätigkeit, gegangen.

Es liege auch keine wissentliche Pflichtverletzung vor. Diese scheide schon aus, weil die Voraussetzungen für eine vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung ohnehin nicht gegeben seien. Die Klägerin trägt hierzu im Einzelnen vor.

Die Klägerin bemängelt, dass keine Güteverhandlung stattgefunden hat. Sie rügt, es seien keine rechtlichen Hinweise erteilt worden. Zudem sei der Grundsatz der Öffentlichkeit verletzt worden.

Die Klägerin beantragt,

1.

die Beklagte zu verpflichten, dem Gesellschafter der Klägerin, Rechtsanwalt C , von seiner Verbindlichkeit gegenüber Rechtsanwalt S als Insolvenzverwalter über das Vermögen des U zu befreien, und zwar gemäß Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03.11.2017 - 2-21 O 316/16 - in Höhe von 30.339,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2016 und von den noch festzusetzenden Kosten des Rechtsstreits vor dem Landgericht Frankfurt am Main - 2-21 O 316/16, dem OLG Frankfurt am Main - 4 U 233/17 - und dem BGH - IX ZR 63/19 -;

2.

die Beklagte zu verpflichten, dem Gesellschafter der Klägerin, Rechtsanwalt C , für die Widerklage des Rechtsanwalts S als Insolvenzverwalter über das Vermögen des U im Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt am Main 2-7 O 426/16 über 180.894,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2016 Rechtsschutz zu gewähren und die noch festzusetzenden Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen sowie Herrn Rechtsanwalt C im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung von der entsprechenden Verbindlichkeit zu befreien;

hilfsweise:

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, im Hinblick auf die Ansprüche, die gegenüber Herrn Rechtsanwalt C in dem Verfahren 2- 7 O 426/16 LG Frankfurt am Main geltend gemacht werden, bedingungsgemäß Deckungsschutz zu gewären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, Vorgänge im Zusammenhang mit dem Treuhandkonto gehörten ohnehin nicht zum gedeckten Bereich, da es sich nicht um eine berufsspezifische Anwaltstätigkeit handele. Sie behauptet, etwaige Rechtsberatungen des Herrn Rechtsanwalts C hätten im Zusammenhang mit der Treuhandtätigkeit eine allenfalls völlig untergeordnete Rolle gespielt. Sie nimmt Bezug auf das Schreiben der Klägerin an die Verfahrensbevollmächtigten des Insolvenzverwalters vom 21.06.2016 (Anlage BLD 1, Bl. 119 ff GA), in dem es u.a. heißt: "Ich war auch nicht beauftragt, die Richtigkeit bzw. Notwendigkeit der einzelnen in Auftrag gegebenen Kontoüberweisungen zu prüfen. Vielmehr war ich ausschließlich als reine Zahlstelle auf Weisung des Schuldners tätig."

Die Beklagte beruft sich zudem auf Leistungsfreiheit wegen angeblicher wissentlicher Pflichtverletzung und führt hierzu aus.

Die Beklagte ist der Ansicht, ein Deckungsanspruch scheide auch deshalb aus, weil die streitgegenständlichen Insolvenzanfechtungsansprüche keine Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts betreffend einen Vermögensschaden darstellen würden.

Die Beklagte meint, der Hauptantrag zu 2.) könne schon deshalb keinen Erfolg haben, weil ein Versicherungsnehmer vor rechtskräftigem Abschluss des Haftpflichtverfahrens nur die Feststellung der Verpflichtung zur bedingungsgemäßen Deckung geltend machen könne.

Das Vorbringen zum Hilfsantrag sei jedoch unsubstantiiert, da die Forderung, die der Widerklage zugrunde liege, nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Herrn Rechtsanwalt C als Mitgesellschafter der Klägerin steht der begehrte Deckungsanspruch nicht zu.

1.

Nach Teil 1 A I Ziff. 1 der AVB-WSR setzt ein Deckungsanspruch voraus, dass der Versicherungsnehmer oder Versicherte "auf Grund privatrechtlicher Haftpflichtbestimmungen ... für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird". Hieran fehlt es vorliegend.

In den beiden vor dem Landgericht Frankfurt am Main geführten Verfahren sind keine Schadensersatzansprüche streitgegenständlich sondern Ansprüche aufgrund Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff InsO. Ansprüche aus Insolvenzanfechtung stellen jedoch, wie schon die Verweisung in § 143 Abs. 1 InsO auf die Vorschriften der ungerechtigten Bereicherung nahelegen, gerade keine Schadensersatzforderungen dar. Es handelt sich vielmehr um ein selbständiges Rückgewährverhältnis (vgl. Kichhof/Piekenbrock in MüKo InsO, 4. Aufl., § 143 Rz 4). Es besteht auch keine grundlegende Ähnlichkeit mit Schadensersatzansprüchen. §§ 249 ff BGB sind weder unmittelbar noch analog anzuwenden. Ein Schaden i.S. der §§ 249 ff BGB ist gerade keine Anspruchsvoraussetzung für eine Insolvenzanfechtung. Dem entspricht, dass auch das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 20.07.2018 - 4 U 93/16 -, juris, auch Ansprüche, die gegenüber einem Geschäftsführer einer GmbH aufgrund von § 64 GmbHG erhoben werden, nicht als Ansprüche angesehen hat, die in der Vermögensschadenshaftpflicht gedeckt sind.

2.

Der gegenständliche Bereich der gedeckten Tätigkeit ist zudem in den Haftpflichtverfahren nicht streitauslösend.

Gegenstand des Versicherungsschutzes sind nach Teil 1 A § 1 I Ziff. 1 der AVB-WSR nur (angebliche) Verstöße, die "bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit" begangen worden sein sollen. Es muss sich demnach um einen (angeblichen) Verstoß handeln im Zusammenhang mit einer Tätigkeit, die zu dem typischen Berufsbild eines Rechtsanwaltes gehört, wobei eine bloß vermögensverwaltende Tätigkeit nicht hierzu gehört (vgl. LG Hannover, Urteil vom 20.06.2017 - 20 O 208/14 - sowie Urteil des LG München I vom 18.01.2018 - 3989/17 -, juris). Da es sich bei der Darlegung des gedeckten Bereichs um eine Anspruchsvoraussetzung handelt, ist nach allgemein anerkannten Darlegungs- und Beweisgrundsätzen insoweit der Versicherungsnehmer darlegungs- und beweispflichtig.

Die Klägerin hat nicht substantiiert dargetan, dass zwischen der Treuhandtätigkeit und der spezifisch anwaltlichen Tätigkeit des Herrn Rechtsanwalts C durchweg ein enger Zusammenhang besteht. Aus dem bloßen Umstand, dass Herr Rechtsanwalt C auch rechtsberatend für den späteren Schuldner tätig war, folgt nicht, dass die Treuhandtätigkeit als solche jedenfalls in einem nicht unbedeutenden Umfang hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stand. Zu Recht weist die Beklagte auf die eigenen Ausführungen des Herrn Rechtsanwalt C in seinem Schreiben vom 21.06.2016 (Anlage BLD 1, Bl. 119 ff GA) hin. Soweit die Klägerin im vorliegenden Verfahren Abweichendes vorträgt, betrifft dies nur punktuelle Vorgänge.

3.

a)

Es liegt auch der Deckungsausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung bzgl. derjenigen Vorgänge vor, die Gegenstand des Klageantrags zu 1.) sind; Teil 1 A. § 4 Ziff. 5 der AVB-WSR.

Im Urteil des LG Frankfurt am Main vom 03.11.2017 - 1-21 O 316/16 - ist festgestellt worden, dass Herr Rechtsanwalt C in Kenntnis der objektiv bestehenden Zahlungsunfähigkeit und des Gläubigerbenachteilungsvorsatzes des Schuldners das Anderkonto eingerichtet, Zahlungen darauf vereinnahmt und sodann bestimmte Auszahlungen vorgenommen hat. Vorsatz steht demnach, soweit ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, aufgrund des Trennungsprinzips bindend fest (vgl. Lücke in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 100 Rz 59 ff mit zahlreichen Nachw. aus der Rspr.). Vom Vorsatz schließt die Kammer auf eine wissentliche Pflichtverletzung im deckungsrechtlichen Sinne, denn es ist nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, weshalb Herr Rechtsanwalt C zwar mit dem für § 133 Abs. 1 Nr. 1 erforderlichen Vorsatz gehandelt haben sollte, aber gleichwohl, obwohl er Rechtsanwalt ist, nicht gewusst zu haben, dass er mit den Auszahlungen gegen Rechtspflichten verstößt.

b)

In Bezug auf das Verfahren 2-7 O 426/16 LG Frankfurt am Main gilt das Trennungsprinzip zwar nicht, da noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Auch insoweit spricht jedoch alles für eine wissentliche Pflichtverletzung aus den Gründen, die im Urteil des LG Frankfurt am Main vom 03.11.2017 und im Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 21.01.2019 überzeugend aufgeführt sind, ohne dass die Klägerin sich damit vorliegend dezidiert schriftsätzlich auseinandersetzen würde. Es ist - wie allgemein anerkannt - weder Aufgabe des Gerichtes noch des Gegners, sich aus Anlagen, die im Übrigen vorliegend auch nicht den gesamten Streitstoff des Haftpflichtverfahrens widerspiegeln, das Vorbringen einer Partei zusammen zu suchen.

4.

Zu Recht macht die Beklagte zudem geltend, dass der Vortrag zu dem Lebenssachverhalt, für den die Klägerin Deckungsschutz betreffend das Verfahren 2 - 7 O 426/16 LG Frankfurt am Main begehrt, unsubstantiiert ist. Die Klägerin hat den oder die Schriftsätze, auf die der Insolvenzverwalter in seinem Widerklageschriftsatz Bezug genommen hat, nicht vorgelegt und auch nicht schriftsätzlich im Einzelnen geschildert. Zu erwarten, die Kammer oder die Beklagte werde sich die Einzelheiten des Vortrags des Insolvenzverwalters aus Ausführungen des Klägers zu rekonstruieren, etwa aus dem mit Schriftsatz der Klägerin vom 29.04.2020 vorgelegten Schriftsatz des Herrn Rechtsanwalts C vom 10.03.2020 (AH), ist abwegig.

5.

Dass keine Güteverhandlung stattgefunden hat, beruht darauf, dass eine solche ersichtlich aussichtlos gewesen wäre, wie schon der Verfahrensablauf des ersten Haftpflichtverfahrens zeigt. Irgendeine Vergleichsbereitschaft war jedenfalls auch auf Klägerseite nicht ansatzweise zu erwarten.

Auf den neuen rechtlichen Gesichtspunkt, dass Ansprüche aufgrund Insolvenzanfechtung nicht in den gedeckten Bereich fallen, hat die Kammer im Termin hingewiesen und hierzu Schriftsatznachlass gewährt. Darauf, dass möglicherweise der Deckungsausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung vorliegt, hatte die Kammer bereits mit Verfügung vom 31.01.2020 hingewiesen. § 139 ZPO erfordert nicht, dass jeder ggf. entscheidungserhebliche Umstand von Seiten des Gerichtes zur Sprache gebracht wird, sondern nur in dem in § 139 Abs. 2 ZPO bezeichneten Rahmen. Welche Hinweise insoweit angebracht gewesen wären, zeigt die Klägerin nicht auf.

Der Grundsatz der Öffentlichkeit im Termin vom 07.05.2020 ist nicht verletzt. Zutreffend ist, dass die Sitzungsrolle, die im Rollenkasten vor dem Sitzungssaal ausgehangen hat, die Angabe, wer Beklagter ist, nicht enthalten hat, weil diese auf der Rückseite stand. Die interessierte Öffentlichkeit hätte auch die Beklagtenbezeichnung unschwer erfahren können, etwa durch Nachfrage im Gerichtssaal oder an der Infotheke im Eingangsbereich oder einen Blick auf den großen Bildschirm im Eingangsbereich, in dem angezeigt wird, welche Verfahren derzeit verhandelt werden.

6.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

7.

Der Schriftsatz der Klägerin vom 23.06.2020 gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

Streitwert: 204.789,93 €

Klageantrag zu 1.): 60.074,44 € (Hauptforderung zuzüglich der titulierten

Zinsen und Kosten (vgl. Höller-Herget, ZPO, 33. Aufl., § 3

"Haftpflichtversicherungsschutz"); der Antrag zu 1.) ist der Sache nach

ein Leistungsantrag.

Klageantrag zu 2.): 144.715,49 € (180.895,36 € x 80 %, da es sich der

Sache nach um eine Feststellungsklage handelt)