OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.04.2021 - 6 C 11131/20
Fundstelle
openJur 2021, 17707
  • Rkr:
Tenor

Die Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung eines Gästebeitrags in der Stadt Lahnstein vom 22. September 2020 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller, die ein Hotel (Antragstellerin zu 2.) bzw. Campingplätze (Antragsteller zu 1., 3., 4. und 5.) im Stadtgebiet der Antragsgegnerin betreiben, wenden sich mit dem Antrag auf gerichtliche Normenkontrolle gegen die Satzung über die Erhebung eines Gästebeitrags (Gästebeitragssatzung).

Der Stadtrat der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung vom 9. April 2019 eine Gästebeitragssatzung (nachfolgend: GBS a.F.), die am 30. September 2019 ausgefertigt und am 4. sowie 11. Oktober 2019 bekanntgemacht, in der Folge aufgrund mehrfach ausgesprochener Vollzugshemmungen insbesondere aufgrund der Corona-Pandemie jedoch nie angewandt worden ist.

Nachdem insbesondere die Antragsteller im Vorgriff des am 17. September 2020 gestellten Normenkontrollantrags inhaltliche Einwendungen gegen die Satzung vorgetragen hatten, beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin bereits in seiner Sitzung vom 14. September 2020 die aktuelle Fassung der Gästebeitragssatzung (nachfolgend: GBS n.F.), in der er auf verschiedene Einwendungen der Antragsteller einging, und setzte die GBS a.F. außer Kraft.

Die GBS n.F. wurde in der Folge am 22. September 2020 vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt, sodann am 16. Oktober 2020 bekanntgemacht und trat zum 1. Oktober 2020 in Kraft. Auch für die GBS n.F. wurde eine Hemmung des Vollzugs aufgrund der Corona-Pandemie bis vorerst zum 30. Juni 2021 beschlossen.

Nach der GBS n.F. wird für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen ein Gästebeitrag von allen Personen erhoben, die im Erhebungsgebiet, dem gesamten Gebiet der Stadt Lahnstein, von Dritten eine Unterkunft oder einen Platz nehmen, ohne dort eine Hauptwohnung zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten wird.

Des Weiteren ist in der Satzung festgelegt, dass die Inhaber von Beherbergungsbetrieben die von den beitragspflichtigen Personen auszufüllenden und zu unterschreibenden Meldevordrucke bereitzuhalten und darauf hinzuwirken haben, dass die von ihnen aufgenommenen beitragspflichtigen Gäste diese Pflichten erfüllen. Die Inhaber von Beherbergungsbetrieben treffen zudem eine Sammlungs- und Aufbewahrungspflicht für die Meldevordrucke. Ferner haben sie den Gästebeitrag von den bei ihnen verweilenden gästebeitragspflichtigen Personen einzuziehen und innerhalb von zehn Tagen nach Zugang einer entsprechenden Zahlungsnachricht an die Stadtverwaltung der Antragsgegnerin abzuführen; hierzu müssen sie für jeden Kalendermonat bis zum 10. des folgenden Monats eine Abrechnung der gewährten Gästeübernachtungen sowie der eingezogenen und abzuliefernden Gästebeiträge nach einem von der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin vorgeschriebenen Muster abgeben. Die Satzung sieht zudem eine Haftung der Inhaber von Beherbergungsbetrieben für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Einziehung und Abführung des Gästebeitrages der bei ihnen verweilenden Gästebeitragspflichtigen vor.

Die Antragsteller tragen zur Begründung des von ihnen gestellten Antrags auf Normenkontrolle im Wesentlichen vor, die Antragsgegnerin habe ihr Satzungsermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt, insbesondere verkannt, zu welchem betriebswirtschaftlichen Aufwand und zu welchen Wettbewerbsnachteilen ein solcher Gästebeitrag zu Lasten der Inhaber von Beherbergungsbetrieben führe. Sie habe den Gästebeitrag lediglich als "durchlaufenden Posten" aufgefasst, ohne den tatsächlichen dahinterstehenden Aufwand zu würdigen. Zudem sei der Gästebeitragssatz unter Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip festgesetzt worden. Unberücksichtigt geblieben sei, dass zahlreiche städtische Einrichtungen und Veranstaltungen nicht ganzjährig angeboten würden, sodass auch keine ganzjährige Möglichkeit zur Nutzung bestehe. Die Antragsgegnerin habe auch den auf Gäste entfallenden Anteil der Besucher touristischer Einrichtungen und Veranstaltungen verkannt und den Anteil an Tagestouristen zu gering bemessen. Ferner seien sonstige Übernachtungsgäste wie Inhaber von Zweitwohnungen im Stadtgebiet, Besucher von Bekannten und Verwandten sowie Krankenhaus-, Kur- und Rehabilitationspatienten nicht berücksichtigt worden. Die Satzung leide zudem an einem strukturellen Vollzugsdefizit und verletze den Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Die Steuerbelastung beruhe insofern einseitig auf der Erklärungsbereitschaft des Beitragspflichtigen. Inhaber eines automatisiert betriebenen Wohnmobilstellplatzes würden durch die GBS n.F. gegenüber Inhabern von herkömmlichen Wohnmobilstellplätzen ungerechtfertigt begünstigt. Auch nach der Neuregelung in der GBS n.F. bestehe für Campingplatzbetreiber eine unzumutbare Kontrollpflicht hinsichtlich der bei ihnen verweilenden Dauercamper. Es bleibe auch unklar, wer von der insofern zu erhebenden Pauschale betroffen und an wen der Gästebeitrag abzuführen sein soll. Auch verstoße die Satzung gegen datenschutzrechtliche und steuerrechtliche Vorschriften und sanktioniere unbestimmte Pflichten mit Ordnungswidrigkeitstatbeständen. Im Hinblick auf die GBS n.F. habe die Antragsgegnerin keinen Willen zum Inkrafttreten einer neuen Gästebeitragssatzung gehabt, da sie sogleich eine Vollzugshemmung ausgesprochen habe.

Nachdem die GBS n.F. nach Stellung des Normenkontrollantrages bekanntgemacht worden ist, beantragen die Antragsteller nunmehr,

die am 14. September 2020 beschlossene und am 16. Oktober 2020 öffentlich bekanntgemachte Satzung der Stadt Lahnstein über die Erhebung eines Gästebeitrages für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Sie wendet im Wesentlichen ein, die Erhebung eines Gästebeitrags sei zwar nicht beitragsrechtlich, jedoch haushaltsrechtlich zwingend erforderlich gewesen. Durch die Deklarierung des Gästebeitrags als "durchlaufender Posten" habe sie den Aufwand der Beherbergungsbetriebe nicht vernachlässigen, sondern den Beitrag betriebswirtschaftlich definieren wollen. Im Hinblick auf die Pflichten der Beherbergungsbetriebe sei zu berücksichtigen, dass bereits die melderechtlichen Vorschriften eine Erhebung diverser Daten vorsähen, die durch die angegriffene Satzung lediglich ergänzt würden. Zur Effizienzsteigerung seien die Betriebe zudem auf die Verwendung von elektronischen Verfahren zu verweisen. Eine effektivere Erhebung des Gästebeitrags als durch die Beherbergungsbetriebe sei nicht ersichtlich. Dass es durch den Gästebeitrag zu einer Verteuerung komme, sei unstreitig, allerdings sei zu bezweifeln, dass der Gästebeitrag die Entscheidung der Gäste tatsächlich beeinflussen könne, da Gästebeiträge mittlerweile weit verbreitet seien. Die Beherbergungsbetriebe profitierten insofern auch von den durch den Gästebeitrag erhöhten touristischen Leistungen, insbesondere dem ganzjährigen Beratungs- und Vermittlungsangebot der städtischen Touristinformation. Der Gästebeitragssatz sei zutreffend kalkuliert und dabei insbesondere berücksichtigt worden, dass das Hallen- und Freibad wechselseitig geöffnet seien. Genauso seien die städtische Bühne und die Burgspiele zumindest im überwiegenden Teil des Jahres geöffnet. Insofern entscheide der Gast selbst, zu welcher Zeit er welches touristische Angebot wahrnehme, sodass die Vorteilsnahme jedenfalls möglich sei. Man sei auch für den zugrundeliegenden Einzelfall zutreffend von einer geringeren Frequentierung durch Tagestouristen ausgegangen. Das unentgeltliche Übernachten bei Bekannten und das entgeltliche Übernachten bei Verwandten sei zu vernachlässigen und ohne Auswirkungen auf den festgesetzten Beitragssatz. Die Inhaber von Zweitwohnungen im Stadtgebiet sowie die Besucher der Klinik fielen nicht unter die GBS n.F. In datenschutzrechtlicher Hinsicht sei zu sehen, dass die Gästebeitragssatzung die Ermächtigung für die Erhebung darstelle und sie, die Antragsgegnerin, eine Geheimhaltungspflicht treffe. Den Ordnungswidrigkeitstatbeständen lägen bestimmte Regelungen zugrunde. Der Stadtrat habe den Inhalt der Meldebögen beschlossen, woran die Verwaltung gebunden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegten Akten der Antragsgegnerin verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Gründe

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).

I. 1. Der Antrag der Antragsteller, die Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung des Gästebeitrages vom 22. September 2020 für unwirksam zu erklären, ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, § 4 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO -), denn er zielt auf die Überprüfung einer kommunalen Satzung und damit einer im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift ab.

2. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt. § 47 Abs. 2 VwGO verlangt für den Normenkontrollantrag, dass die Antragsteller geltend machen und hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in einer eigenen Rechtsposition verletzt werden oder, anders ausgedrückt, dass sie durch die Norm oder deren Anwendung rechtlich betroffen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2013 - 9 BN 2.13 -, juris Rn. 4, m.w.N.). Das gilt nicht nur bei unmittelbarer, sondern gegebenenfalls auch bei einer nur mittelbaren Betroffenheit. Entscheidend ist, dass sich die behauptete Rechtsverletzung der angegriffenen Norm zuordnen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2013, a.a.O., juris Rn. 5; OVG RP, Urteil vom 27. September 2018 - 6 C 10513/18.OVG -, juris Rn. 34).

Dies ist im Hinblick auf die Normen der angegriffenen Satzung der Fall. Die Antragsteller können insoweit die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Rechte aus Art. 12 des Grundgesetzes - GG - (Berufsfreiheit) geltend machen. Sie sind als Inhaber von Beherbergungsbetrieben unmittelbar Adressat von §§ 7 und 8 der Satzung, soweit dort ihre Pflichten im Rahmen des Erhebungsverfahrens normiert werden (§ 7 GBS n.F.) und sie für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Einziehung und Abführung des Gästebeitrages der bei ihnen verweilenden Gästebeitragspflichtigen haftbar gemacht werden (§ 8 GBS n.F.).

Ihre Antragsbefugnis erstreckt sich darüber hinaus insbesondere auch auf diejenigen Regelungen, die nicht unmittelbar ihren eigenen Pflichtenkreis als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes betreffen. Diese Normen regeln zwar nur die Begründung und die Höhe der Abgabenschuld der Gäste. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - haften die Inhaber von Beherbergungsbetrieben, so auch die Antragsteller, jedoch - wie oben dargelegt - für die Einziehung und Abführung des Gästebeitrags. Aus der Akzessorietät dieser Haftung folgt, dass die Antragsteller durch eine etwaige Rechtswidrigkeit der Regelungen über die Abgabenschuld der Gäste beschwert wären, sodass die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Rechte auch im Hinblick auf die genannten weiteren Normen der Satzung besteht (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteile vom 21. Oktober 2019 - 1 K 278/18 -, juris Rn. 22 f., m.w.N., und vom 26. November 2014 - 1 K 14/11 -, juris Rn. 28; OVG RP, Urteil vom 27. September 2018 - 6 C 10513/18.OVG -, juris Rn. 36; VGH BW, Urteil vom 14. September 2017 - 2 S 2439/16 -, juris Rn. 75).

II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

Die Gästebeitragssatzung vom 22. September 2020 ist mit höherrangigem Recht nicht vereinbar, da die von ihr beinhaltete Beschränkung des Kreises der Beitragspflichtigen gegen § 12 Abs. 2 Satz 2 KAG verstößt und die angefochtene Satzung bereits aus diesem Grund insgesamt für unwirksam zu erklären ist (dazu 1.). Darüber hinaus greifen die Einwendungen der Antragsteller gegen die GBS n.F. allerdings nicht durch (dazu 2.).

1. Die Antragsgegnerin hat den Kreis der Gästebeitragspflichtigen in unzulässiger Weise eingegrenzt. § 12 Abs. 2 Satz 2 KAG gibt unmittelbar und abschließend vor, wer Gästebeitragspflichtiger ist. Nach dieser Bestimmung sind alle Personen beitragspflichtig, die in der Gemeinde Unterkunft nehmen, ohne dort eine Hauptwohnung zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten wird. Beitragspflichtig ist nicht, wer sich in der Gemeinde zu Unterrichts- oder Ausbildungszwecken oder bei Verwandten ohne Zahlung eines Entgelts zum vorübergehenden Besuch aufhält (Satz 3).

Mit Blick auf den eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs. 2 Satz 2 KAG ("Beitragspflichtig sind") darf der Kreis der Gästebeitragspflichtigen durch gemeindliche Satzung grundsätzlich weder erweitert noch beschränkt werden. § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG räumt der Gemeinde zwar - in den Grenzen des gemeindlichen Haushaltswirtschaftsrechts, wie sie auch im vorliegenden Fall zutage getreten sind - ein Ermessen insbesondere bei den Fragen ein, ob ein Gästebeitrag überhaupt erhoben wird, und falls ja, auf welches Gebiet bezogen (§ 12 Abs. 4 Satz 2 KAG) und ob er neben einem Tourismusbeitrag (§ 12 Abs. 1 KAG) oder neben Benutzungsgebühren nach § 7 Abs. 1 KAG (§ 12 Abs. 4 Satz 1 KAG) erhoben wird. Die persönliche Beitragspflicht hat der Gesetzgeber hingegen selbst geregelt. Ein Ermessen der Gemeinde zu einer abweichenden Ausgestaltung des Kreises der Beitragspflichtigen kann auch nicht aus dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 49 Abs. 3 Satz 1 der Landesverfassung Rheinland-Pfalz - LV -) hergeleitet werden, denn das Selbstverwaltungsrecht besteht nur im Rahmen der Gesetze (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG).

Von der unmittelbar kraft Gesetzes bestehenden Gästebeitragspflicht kann die Beitragssatzung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4 KAG nur aus "wichtigen Gründen" eine Befreiung vorsehen. Das Gesetz ermächtigt mit dieser Billigkeitsvorschrift, die auch in den Kommunalabgabengesetzen anderer Länder vorgesehen ist (vgl. Wölfl, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 64. Erg.-Lfg. März 2021, § 11 Rn. 76), den gemeindlichen Satzungsgeber, die dem Grunde nach bestehende Gästebeitragspflicht für bestimmte Personengruppen aus wichtigen (etwa sozialen, familiären oder sonstigen sachlichen) Gründen vollständig entfallen zu lassen. Das bedeutet jedoch nicht, dass damit alle möglichen Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände ohne Weiteres rechtlich zulässig wären. Ob wichtige Gründe für eine Befreiung oder Ermäßigung vorliegen, ist vielmehr gerichtlich voll überprüfbar und insbesondere an dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen; sie müssen insbesondere mit dem Zweck vereinbar sein, dem der Gästebeitrag nach seiner gesetzlichen Ausgestaltung in § 12 KAG zu dienen bestimmt ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - 4 N 07.555 -, juris Rn. 29 f., m.w.N.; Wölfl, a.a.O., § 11 Rn. 79).

Ein solcher von § 12 Abs. 2 Satz 4 KAG geforderter wichtiger Grund, der eine Befreiung von der Gästebeitragspflicht rechtfertigt, liegt im vorliegenden Fall weder für Zweitwohnungsinhaber (dazu a) noch ohne Weiteres für stationär in einer Klinik aufgenommene Personen (dazu b) sowie für Personen, deren Unterkunftnahme auf berufsbedingter Veranlassung beruht (dazu c), vor. Dies führt zur Nichtigkeit der gesamten Satzung (dazu d).

a) Die Inhaber einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet sind gästebeitragspflichtig nach § 12 Abs. 2 Satz 2 KAG. Der Gästebeitrag dient nach seiner gesetzlichen Ausgestaltung dazu, den gemeindlichen Aufwand für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen (§ 12 Abs. 2 Satz 1 KAG) abzudecken; er wird von den Ortsfremden als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen während ihrer Unterkunftnahme im Erhebungsgebiet die Möglichkeit geboten wird, diese Einrichtungen und Veranstaltungen in Anspruch zu nehmen. Dieser durch den Gästebeitrag abgeschöpfte Sondervorteil kommt im Allgemeinen auch den Inhabern von Zweitwohnungen - unabhängig davon, ob sie auch Eigentümer der Wohnung sind oder diese "von Dritten" gemietet haben (vgl. Wölfl, a.a.O., § 11 Rn. 67, 69; Elmenhorst, in: Praxis der Kommunalverwaltung, § 12 KAG Erl. 186) - im Erhebungsgebiet zugute. Denn diesen bietet sich typischerweise - zumal durch eine eigene Wohnung verfestigt - die Möglichkeit, von dem touristischen Einrichtungs- und Veranstaltungsangebot der Gemeinde Gebrauch zu machen. Hiervon ist auch der Gesetzgeber ausgegangen, der mit der Formulierung "ohne dort eine Hauptwohnung zu haben" in § 12 Abs. 2 Satz 2 KAG eine deutliche Differenzierung zwischen der Hauptwohnung, als der vorwiegend benutzten Wohnung des Einwohners (§ 21 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes - BMG -) von jeder weiteren Wohnung des Einwohners im Inland - Nebenwohnung - (§ 21 Abs. 3 BMG) vorgenommen hat (vgl. Wölfl, a.a.O., § 11 Rn. 68; Elmenhorst, a.a.O., § 12 Erl. 182 ff.). Die Herausnahme von Zweitwohnungsinhabern aus dem Kreis der Gästebeitragspflichtigen widerspricht mithin nicht nur dem Zweck dieser Abgabe, sondern auch dem Gebot der Beitragsgerechtigkeit (vgl. BayVGH, Urteil vom 19. Juni 2008, a.a.O., Rn. 31).

Der Erwerb einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet begründet damit die Vermutung für die Möglichkeit des Betroffenen, sich zumindest vorübergehend im Erhebungsgebiet aufzuhalten und während des Aufenthalts die beitragsfähigen Einrichtungen und Veranstaltungen der beitragserhebenden Gemeinde in Anspruch zu nehmen. Dies Vermutung ist indes - vorgreiflich einer gemeindlichen Neuregelung der Gästebeitragssatzung - widerlegbar. Dabei obliegt es allerdings dem Betroffenen, durch konkretes Tatsachenvorbringen substantiiert darzulegen und zu beweisen, dass er sich im gesamten Erhebungszeitraum nicht (d.h. an keinem Tag) in einer die Gästebeitragspflicht auslösenden Weise in der Wohnung aufgehalten hat (vgl. Wölfl, a.a.O., § 11 Rn. 69, 71 f.). Die Gemeinde kann zur Vermeidung eines erheblichen Verwaltungsaufwands auch nachvollziehbar begründete Pauschalen festlegen (vgl. im Einzelnen Wölfl, a.a.O., § 11 Rn. 89 ff.), sodass sich die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung befürchteten Schwierigkeiten im Erhebungsverfahren ohne Weiteres ausräumen ließen.

Ob die Antragsgegnerin nunmehr sämtliche Inhaber von Zweitwohnungen aus dem Kreis der Gästebeitragspflichtigen tatsächlich hat ausscheiden wollen, kann dahinstehen. Die Formulierung in § 3 GBS n.F. ("von Dritten eine Unterkunft oder einen Platz nehmen, ohne dort eine Hauptwohnung zu haben") lässt zwar an sich darauf schließen, dass zumindest Mieter von Zweitwohnungen nach dem gemeindlichen Willen von der Beitragspflicht erfasst sein sollten; auf der anderen Seite gab die Antragsgegnerin allerdings auch zu erkennen, es sei (insgesamt) "nicht mehr vorgesehen, eine Zweitwohnungsbeitragspflicht einzuführen"; dies sei "in der Vergangenheit nicht mit den Gremien und der Einwohnerschaft kommuniziert worden und aufgrund der bisherigen Aufregung über den neuen Beitrag soll[e] jetzt kein neuer Tatbestand eingeführt werden" (vgl. Bl. 134u d. VA). Auch im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 29. Januar 2021 im gerichtlichen Verfahren (Seite 5 unten, vgl. Bl. 130 d.A.) hat sie klargestellt, Zweitwohnungen würden - gänzlich - nicht von der Beitragspflicht erfasst. Die Antragsgegnerin verkennt allerdings bei jedweder Ausklammerung der Zweitwohnungsinhaber zum einen die bereits kraft Gesetzes statuierte Beitragspflicht auch für diese Personengruppe, die nicht erst durch die Satzung "eingeführt" wird bzw. werden kann; zum anderen erweist sich die Satzungsregelung insofern zumindest als unklar.

In der Absicht, keinen weiteren Tatbestand schaffen zu wollen, kann auch kein wichtiger Grund für einen Ausschluss der Beitragspflicht erkannt werden. Der von der Antragsgegnerin erst in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Grund, zahlreiche Abmeldungen von Zweitwohnungen durch den Gästebeitrag befürchtet zu haben, ist ebenso wenig als wichtiger Grund tragfähig und offensichtlich auch nicht Gegenstand der Beratung und Entscheidung des das Satzungsermessen ausübenden Stadtrats gewesen. Denn die Herausnahme von Zweitwohnungsinhabern aus dem Kreis der Beitragspflichtigen durch die GBS n.F. war diesem offenkundig gar nicht bewusst, nachdem er noch in der Beschlussvorlage vom 6. August 2020 (Drucksachen-Nr.: BV 20/3807, vgl. Bl. 134x f. d. VA) nicht über diese Änderung - sondern lediglich über die Änderungen im Hinblick auf das Dauercampen, die Erfassung automatisiert betriebener Wohnmobilstellplätze sowie die Beitragsbefreiung von Schwerbehinderten, deren Begleitpersonen, bettlägerig Kranken sowie stationär aufgenommener Personen - informiert worden ist und ausdrückliche Regelungen in der Satzung zu diesem Punkt fehlen. In Ermangelung einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der gesetzlich statuierten Beitragspflicht von Zweitwohnsitzinhabern und einer sachlichen Rechtfertigung für die mit der GBS n.F. erfolgte Ausklammerung dieses Personenkreises erweist sich die Satzungsregelung als rechtswidrig.

b) Von der Beitragspflicht durfte die Antragsgegnerin auch Personen, die stationär in einer Klinik aufgenommen werden, nicht ohne Weiteres in § 4 Abs. 2 lit. e Satz 2 GBS n.F. befreien und sie mit bettlägerig Kranken, die ihre Unterkunft nicht verlassen können (§ 4 Abs. 2 lit. e Satz 1 GBS n.F.), pauschal gleichstellen.

Patienten eines Krankenhauses unterfallen grundsätzlich der Gästebeitragspflicht. Nicht zum beitragspflichtigen Personenkreis zählen dem Grunde nach lediglich solche Personen, bei denen es offenkundig ist, dass sie keine (rechtliche oder tatsächliche) Möglichkeit zur Inanspruchnahme der touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen sowie der zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen haben, wie z.B. - von § 4 Abs. 2 lit. e Satz 1 GBS n.F. dementsprechend auch vorgesehen - bettlägerig Kranke oder auch Patienten in geschlossenen Anstalten (vgl. Wölfl, a.a.O., § 11 Rn. 57, 118, m.w.N.; zur Kurtaxepflicht: VGH BW, Urteil vom 31. Juli 2020 - 2 S 2777/19 -, juris Rn. 127, m.w.N., und Beschluss vom 25. Februar 2002 - 2 S 277/02 -, juris Rn. 4 ff., m.w.N.; zur Kurbeitragspflicht auch für Begleitpersonen von minderjährigen Patienten: BayVGH, Urteil vom 22. Juni 2007 - 4 B 05.3239 -, juris Rn. 23 f.). Zudem ist die Vermutung einer Nutzungsmöglichkeit touristischer Einrichtungen und Veranstaltungen durch stationär aufgenommene Personen - etwa durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses - widerlegbar (vgl. Wölfl, a.a.O., § 11 Rn. 57, 44 ff., m.w.N.), eine Freistellung im Einzelfall demnach möglich.

Für die in der GBS n.F. vorgesehene generelle Beitragsbefreiung stationär in einer Klinik aufgenommener Personen fehlt es im konkreten Fall an einer sachlichen Rechtfertigung, mithin eines wichtigen Grundes im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 4 KAG. Der Senat erkennt zwar an, dass bereits die Möglichkeit zur Benutzung der touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen sowie der zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen unter bestimmten Umständen für diesen Personenkreis sehr wohl fehlen kann, allerdings bedarf es hierzu einer Auseinandersetzung mit den konkreten Einzelfallumständen, insbesondere mit den im Erhebungsgebiet betriebenen medizinischen Einrichtungen. Eine solche Auseinandersetzung kann der Senat weder für die Personengruppen der stationär aufgenommenen Personen insgesamt, noch im Hinblick auf eine differenzierte Betrachtung etwa zwischen stationär im St. Elisabeth Krankenhaus sowie stationär in der Klinik Lahnhöhe aufgenommener Personen erkennen, wenn auch die Antragsgegnerin - im Gegensatz zu den Inhabern von Zweitwohnungen - die gesetzlich entstandene Beitragspflicht dem Grunde nach offensichtlich erkannt hat (vgl. zur Voraussetzung des Entstehens der Beitragspflicht für die Normierung einer Befreiung von dieser, Wölfl, a.a.O., § 11 Rn. 77). Insoweit erweist sich die in § 4 Abs. 2 lit. e Satz 2 GBS n.F. getroffene Regelung als rechtswidrig, da sie ohne Angabe nachvollziehbarer (wichtiger) Gründe pauschal und unterschiedslos von der gesetzlich statuierten Beitragspflicht abweicht.

c) Gleiches gilt im Ergebnis für die in § 4 Abs. 2 lit. b GBS n.F. statuierte Beitragsbefreiung von "Personen, deren Übernachtung auf berufsbedingter Veranlassung beruht".

Im Gegensatz zu der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung des Kommunalabgabengesetzes, in der auch - kraft Gesetzes - Personen von der Beitragspflicht ausgenommen waren, die sich zur Ausübung ihres Berufs in der Gemeinde aufhielten (§ 12 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F.), hat der Gesetzgeber in der aktuell gültigen Fassung des Kommunalabgabengesetzes von einer solch weitgehenden Eingrenzung abgesehen und lediglich Personen von der Beitragspflicht ausgenommen, die sich "in der Gemeinde zu Unterrichts- oder Ausbildungszwecken" aufhalten (§ 12 Abs. 2 Satz 3 KAG). Der Landesgesetzgeber ist dabei ausdrücklich von einer bereits kraft Gesetzes vorgesehenen Herausnahme berufsbedingt in der Gemeinde Unterkunft nehmender Personen aus dem Kreis der Beitragspflichtigen abgewichen, "da auch diesem Personenkreis die Möglichkeit zur Benutzung der gemeindlichen Einrichtungen geboten" werde. "Je nach den Gegebenheiten vor Ort" könne "jedoch aufgrund des neu einzufügenden Satz 5 [offensichtlich gemeint war Satz 4, Anm. des Senats] dieser Personenkreis durch die Beitragssatzung von der Beitragspflicht befreit werden" (vgl. LT-Drs.16/5261, Seite 8). Welche wichtigen Gründe für die generelle Beitragsbefreiung dieses Personenkreises vom Stadtrat erwogen worden sein sollen, ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen an keiner Stelle. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der erst in der mündlichen Verhandlung angegebene Grund, insbesondere die zahlreichen Kongressteilnehmer würden abseits der touristischen Einrichtungen nächtigen und seien tagsüber beschäftigt, Gegenstand von Beratung und Beschlussfassung des Normgebers gewesen ist. Auch die in § 4 Abs. 2 lit. b GBS n.F. vorgesehene Beitragsbefreiung erweist sich demnach als rechtswidrig.

d) Die Herausnahme der Inhaber von Zweitwohnungen - unabhängig davon ob in Miete oder Eigentum - aus dem Kreis der Gästebeitragspflichtigen und die begründungslose Befreiung der stationär in einer Klinik (oder einem Krankenhaus) aufgenommenen Patienten sowie der auf berufsbedingter Veranlassung in der Gemeinde übernachtenden Personen von der Beitragspflicht ist nach den vorstehenden Ausführungen mit § 12 Abs. 2 Satz 2 KAG unvereinbar und damit nichtig. Die fehlerhafte Bestimmung des Kreises der Beitragspflichtigen in der Gästebeitragssatzung begründet zugleich einen methodischen Fehler in der Beitragskalkulation (dazu 1). Dies wiederum führt - neben der nichtigen Regelung zur Beitragspflichtigkeit und zu den Beitragsfreiheits- und Beitragsbefreiungstatbeständen - zur Unwirksamkeit der gesamten Beitragssatzung (dazu 2).

(1) Ob und inwieweit die an sich beitragspflichtigen Inhaber von Zweitwohnungen, die stationär aufgenommenen Patienten von Kliniken (und Krankenhäusern) sowie die auf berufsbedingter Veranlassung in der Gemeinde übernachtenden Personen bei der Beitragskalkulation berücksichtigt worden sind, lässt sich den Verwaltungsvorgängen und dem Vorbringen der Antragsgegnerin nicht entnehmen. Die im Register "Kalkulation" des Verwaltungsvorgangs vorgelegten Berechnungen lassen jedenfalls darauf schließen, die Antragsgegnerin habe die möglichen Vorteile, die auch dem von ihr ausgeklammerten Personenkreis an den kommunalen Leistungen dem Grunde nach zugutekommen, gar nicht erst berücksichtigt. Angaben zu Übernachtungen im Krankenhaus bzw. in der Klinik fehlen ebenso wie Angaben zu berufsbedingt übernachtenden Personen gänzlich. Zweitwohnungsinhaber tauchen in der Kalkulation (vgl. Bl. 240, 243, 246) jeweils unter "2. Künftige zusätzlich gästebeitragspflichtige Vorteilseinheiten" zwar auf, sind jedoch jeweils mit "0,00" in nicht nachvollziehbarer Weise in Ansatz gebracht worden. Tatsächlich hätte in diesem Zusammenhang bei der Kalkulation berücksichtigt werden müssen, dass zum Stichtag 31. Dezember 2019 519 Nebenwohnungen im Gebiet der Antragsgegnerin bestanden haben (vgl. Gemeindestatistik aus dem landeseinheitlichen System E WOISneu der Gesellschaft für Kommunikation und Wissenstransfer mbH - KommWis -, allgemein zugänglich unter https://ewois.de/Statistik/user/pdfgen.php?stichtag=31.12.2019&ags=14100075&type=VFG&linkags=0714100075) und dementsprechend eine nicht zu vernachlässigende Zahl an Vorteilseinheiten in die Kalkulation einfließen müssen.

Die großzügige Anwendung von Beitragsbefreiungsmöglichkeiten - wie die Antragsgegnerin sie im vorliegenden Fall angewandt hat - stehen dem Beitragsgerechtigkeitsprinzip (Art. 3 GG) nur dann nicht entgegen, wenn die jeweilige Gemeinde in ihrer Gästebeitragskalkulation für die aus wichtigen Gründen befreiten Aufenthaltstage - trotz gleichzeitig angenommener Nutzungsmöglichkeit des befreiten Personenkreises - fiktive Maßstabseinheiten hinzusetzt (vgl. Elmenhorst, a.a.O., § 12 Erl. 190, m.w.N.). Die Gemeinde darf diesen "Ausfall" nicht auf die anderen Gästebeitragsschuldner umlegen, sondern muss diesen in der Kalkulation vorteilsgerecht berücksichtigen (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21. Oktober 2019 - 1 K 147/16 -, juris Rn. 46). Das kann der Senat aus der Kalkulation letztlich nicht erkennen.

(2) Die dargestellten Fehler sind auch nicht von den übrigen Satzungsregelungen isolierbar und führen damit zur Gesamtnichtigkeit.

Denn der fehlerbehaftete Teil ist mit dem gesamten restlichen Normgefüge derart verflochten, dass die Restbestimmung ohne den nichtigen Teil nicht sinnvoll bestehen bleiben kann (vgl. Panzer, in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 39. EL Juli 2020, § 47 Rn. 110, m.w.N.). Es kann auch nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden, der Normgeber habe die Restbestimmung ohne den nichtigen Teil erlassen wollen. Weder war sich der Stadtrat der Antragsgegnerin - wie bereits ausgeführt - bewusst, dass durch die GBS n.F. die Inhaber von Zweitwohnungen aus dem Kreis der Beitragspflichtigen ausgeschlossen werden sollten, noch kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er insbesondere den Beitragsmaßstab in Kenntnis der Rechtslage in der der Satzung zugrundeliegenden Form tatsächlich beschlossen hätte.

Unabhängig davon leidet die Satzung zumindest hinsichtlich des Kreises von Zweitwohnungsinhabern und stationär aufgenommener Personen an einem strukturellen Vollzugsdefizit, da die Antragsgegnerin - nach ihrer Sichtweise konsequent - kein Erhebungsverfahren für die nicht in Beherbergungsbetrieben übernachtenden Gästebeitragspflichtigen vorgesehen hat, und vor diesem Hintergrund nicht klar wäre, wie ein Beitrag in diesen Fällen erhoben werden soll.

Selbst wenn man die fehlerhafte Beschränkung der Beitragspflicht von den übrigen Satzungsbestimmungen als objektiv abtrennbar ansehen würde, bliebe gleichwohl eine Restregelung bestehen, die dem mutmaßlichen Willen des Satzungsgebers widerspräche (vgl. BayVGH, Urteil vom 19. Juni 2008, a.a.O., juris Rn. 32).

e) Ob die Antragsgegnerin mit der GBS n.F. auch die (entgeltliche oder unentgeltliche) Unterkunftnahme bei Bekannten bzw. die entgeltliche Unterkunftnahme bei Verwandten zulässigerweise bei der Beitragspflicht hat außen vor lassen dürfen, kann letztlich dahinstehen. Zwar geht der Senat aufgrund des vom Gesetzgeber vorgesehenen eindeutigen Ausschlusses von - lediglich - unentgeltlichen vorübergehenden Besuchen bei Verwandten (§ 12 Abs. 2 Satz 3 KAG) im Umkehrschluss davon aus, dass die zuvor genannten übrigen Fallkonstellationen von der Beitragspflicht weiterhin erfasst sein sollten. Allerdings dürfte es der Antragsgegnerin grundsätzlich durchaus zustehen, aus Gründen der Vermeidung komplexer Verwaltungsabläufe und des Entstehens von Nachweisschwierigkeiten auf der einen Seite, sowie in Ermangelung der Erwartung einer aussichtsreichen Ertragslage auf der anderen Seite, von einer Beitragserhebung abzusehen. Da hierzu jedoch belastbare Tatsachengrundlagen fehlen, diese Frage zudem letztlich nicht mehr erheblich ist, erübrigt sich insofern eine abschließende Entscheidung.

2. Darüber hinaus ist die Antragsgegnerin jedoch entgegen der Ansicht der Antragsteller - ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankäme - berechtigt, einen Gästebeitrag in der von der Satzung erfassten Form zu erheben.

Die von den Antragstellern angegriffenen übrigen Vorschriften der Satzung sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen im Hinblick auf die durch die Satzung statuierte Mitwirkungspflicht der Beherbergungsbetriebe nicht fehlerhaft ausgeübt (dazu a). Zudem erweist sich die von der Antragsgegnerin vorgenommene Beitragskalkulation im Übrigen als rechtmäßig (dazu b). Letztlich verstößt die GBS n.F. weder gegen datenschutzrechtliche (dazu c) noch gegen steuerrechtliche Vorschriften (dazu d) und ist auch ansonsten weder gleichheitswidrig (dazu e) noch zu unbestimmt (dazu f).

a) Die durch die Satzung statuierten Mitwirkungshandlungen der Inhaber von Beherbergungsbetrieben sind mit höherrangigem Recht vereinbar und nicht unverhältnismäßig (dazu 1-2). Die Antragsgegnerin hat ihr dahingehendes Satzungsermessen zudem rechtsfehlerfrei ausgeübt (dazu 3-4).

(1) Zunächst ist die durch § 7 Abs. 4 GBS n.F. statuierte Pflicht der Inhaber der Beherbergungsbetriebe, den Gästebeitrag von den bei ihnen verweilenden gästebeitragspflichtigen Personen einzuziehen und innerhalb von zehn Tagen nach Zugang einer entsprechenden Zahlungsnachricht an die Stadtverwaltung der Antragsgegnerin abzuführen (Satz 1) sowie etwaige Zahlungsverweigerer unverzüglich bei der Antragsgegnerin anzuzeigen (Satz 2), mit höherrangigem Recht vereinbar.

Die Antragsgegnerin hat mit dem Erlass dieser Regelung von der Satzungsermächtigung in § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 KAG Gebrauch gemacht. Nach dieser Satzungsermächtigung - die bis zur Ersetzung der Kurbeiträge durch Gästebeiträge mit dem Landesgesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und der Gemeindeordnung vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 472) für Kurbeiträge galt und sich nunmehr auf Gästebeiträge bezieht - kann, wer Personen gegen Entgelt beherbergt oder einen Campingplatz betreibt, durch Satzung verpflichtet werden, von den bei ihm verweilenden ortsfremden Personen den Gästebeitrag einzuziehen und an die Gemeinde abzuliefern. Diese Ermächtigung eröffnet die Möglichkeit, den Vollzug der Gästebeitragssatzung durch die Heranziehung Dritter zu erleichtern. Es handelt sich dabei um eine in ständiger Rechtsprechung anerkannte Indienstnahme Privater für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, durch die eine möglichst lückenlose Erfassung der gästebeitragspflichtigen Personen angestrebt wird, ohne dass es dazu eines unvertretbaren Verwaltungsaufwands bedarf. Eine solche Inanspruchnahme Privater für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ist im Falle der Beherbergungsbetriebe zulässig, weil diese als zur Mitwirkung Herangezogene eine rechtlich und wirtschaftlich nahe Beziehung zum Abgabengegenstand aufweisen (vgl. zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung des Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit der Inhaber von Beherbergungsbetrieben: OVG Nds, Beschluss vom 28. September 1990 - 14 M 60/90 -, juris Rn. 2 f., m.w.N.; zum Vollzug der Gästebeitragssatzung durch die Heranziehung Dritter: OVG RP, Urteil vom 27. September 2018 - 6 C 10513/18.OVG -, juris Rn. 41; allgemein zur Zulässigkeit der Einziehungs- und Ablieferungspflicht der Inhaber von Beherbergungsbetriebe bei entsprechenden Kommunalabgaben OVG Nds, Urteil vom 28. Februar 2018 - 9 LC 217/16 -, juris Rn. 37; VGH BW, Urteil vom 14. September 2017, a.a.O., juris Rn. 75, und Beschluss vom 25. Februar 2002, a.a.O., juris Rn. 8; BayVGH, Urteil vom 1. August 2016 - 4 BV 15.844 -, juris Rn. 23, und Urteil vom 12. Februar 2004 - 5 N 02.1674 -, juris Rn. 59; Beschlüsse vom 9. Mai 2011 - 5 ZB 11.111 -, juris Rn. 4, und vom 11. März 2009 - 4 CS 08.3002 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 14 A 316/13 -, juris Rn. 125 f.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27. Juli 2005 - 4 K 4/03 -, juris Rn. 33; HessVGH, Beschluss vom 22. Februar 1995 - 5 N 2973/88 -, juris Rn. 63; VG Koblenz, Urteil vom 8. Dezember 2012 - 6 K 643/12.KO -, juris Rn. 21; Elmenhorst, a.a.O., § 12 Erl. 203; Wölfl, a.a.O., § 11 Rn. 109 f.).

(2) Auch die in § 7 Abs. 1 Satz 2 GBS n.F. statuierten Pflichten der Inhaber der Beherbergungsbetriebe, die u.a. darauf hinzuwirken haben, dass die bei ihnen verweilenden Gäste die von der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin vorgeschriebenen Meldevordrucke ausfüllen und unterschreiben, verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.

Hiermit knüpft der Satzungsgeber an die ohnehin bestehende Meldepflicht in Beherbergungsstätten an (vgl. bereits OVG RP, Urteile vom 21. April 2010 - 6 C 11283/09.OVG -, juris Rn. 36, und vom 27. September 2018 - 6 C 10513/18.OVG -, juris Rn. 43).

Demnach haben nach § 29 Abs. 2 Satz 1 BMG beherbergte Personen am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich zu unterschreiben, dessen Inhalt sich aus der gesetzlichen Vorgabe für die Meldezettel in § 30 Abs. 2 BMG ergibt. Gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 BMG enthalten die Meldescheine grundsätzlich folgende Daten: Datum der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise, Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeiten, Anschrift, Zahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit in näher bestimmten Fällen sowie Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers bei ausländischen Personen. Die Leiter der Beherbergungsstätten haben gemäß § 30 Abs. 1 BMG die Meldescheine bereitzuhalten (Satz 1) und darauf hinzuwirken, dass die betroffenen Personen ihre Verpflichtungen nach § 29 Abs. 2 bis 4 BMG erfüllen (Satz 3). Nach § 30 Abs. 4 Satz 1 BMG haben die Leiter der Beherbergungsstätten die ausgefüllten Meldescheine vom Tag der Abreise der beherbergten Person an ein Jahr aufzubewahren und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. Darüber hinaus sind die Meldescheine den nach Landesrecht bestimmten Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen (§ 30 Abs. 4 Satz 3 BMG).

Nach § 30 Abs. 3 BMG kann ferner durch Landesrecht bestimmt werden, dass weitere Daten auf dem Meldeschein für die Erhebung von Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen erhoben werden. Hiervon hat der Landesgesetzgeber in § 26 Abs. 2 Satz 1 der Meldedatenlandesverordnung vom 13. März 2018 (GVBl. S. 44) - MDLVO - Gebrauch gemacht. Danach dürfen die Gemeinden durch Satzung zusätzlich zu den in § 30 Abs. 2 Satz 1 BMG genannten Daten weitere, für die Erhebung von Tourismus- und Gästebeiträgen nach § 12 Abs. 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes vom 20. Juni 1995 in der jeweils geltenden Fassung erforderliche Daten auf dem Meldeschein erheben und verarbeiten.

Soweit die Antragsteller in den ihnen durch die Satzung auferlegten Mitwirkungspflichten auch unter Berücksichtigung des bereits nach melderechtlichen Vorschriften anfallenden Arbeitsaufwands einen unverhältnismäßigen Mehraufwand erkennen, kann das Gericht trotz des dargelegten und auch von der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellten Mehraufwands eine den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzende betriebswirtschaftliche Belastung nicht feststellen. Der ohnehin anfallende Arbeitsaufwand wird durch die für den Vollzug der Gästebeitragssatzung erforderliche Erfassung von wenigen weiteren Parametern nur in einem begrenzten Ausmaß vergrößert. Die zu leistenden Angaben im Meldeschein sind überschaubar; die Inhaber von Beherbergungsbetrieben haben diese sowie die gegebenenfalls erforderlichen Bescheinigungen zwar entgegenzunehmen, allerdings höchstens auf Plausibilität zu überprüfen, aufzubewahren und ggf. zu Kontrollzwecken vorzulegen oder Einsicht in diese zu gewähren.

Auch der Schutz der Meldevordrucke vor unbefugter Einsichtnahme und die fristgemäße Vernichtung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist (§ 7 Abs. 3 Satz 3 GBS n.F.) dürften eher zu einer Selbstverständlichkeit gehören, da ähnliche Pflichten bereits in § 30 Abs. 4 Satz 1 BMG vorgesehen sind, und somit gerade keinen erheblichen Mehraufwand darstellen.

Die notwendigen Feststellungen zu den Beitragsfreiheits- und Beitragsbefreiungstatbeständen lassen sich vom Beherbergungsbetrieb ohne übermäßigen Gesamtaufwand treffen. Eine wie auch immer geartete "Nachforschung" beim Übernachtungsgast wird vom Inhaber des Beherbergungsbetriebes nicht verlangt. Die in § 7 Abs. 1 Satz 2 GBS n.F. enthaltene Hinwirkenspflicht beinhaltet nicht die Notwendigkeit, die Angaben des Gastes auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Auch die Haftungspflicht der Inhaber von Beherbergungsbetrieben für die "ordnungsgemäße" Einziehung und Abführung (§ 8 GBS n.F.) kann nicht dahingehend verstanden werden, die Inhaber von Beherbergungsbetrieben hafteten für vorsätzlich oder fahrlässig falsch angegebene Daten ihrer Gäste. Vielmehr können sich die Inhaber von Beherbergungsbetrieben grundsätzlich auf die Richtigkeit der Erklärungen und Bescheinigungen verlassen. Die insofern gegebenenfalls anfallende Beratungsnotwendigkeit gegenüber den Übernachtungsgästen geht auch nicht merklich über das hinaus, was ohnehin als Beratungsaufwand in einem Beherbergungsbetrieb anfällt (vgl. insoweit auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2015 - OVG 9 A 7.14 -, juris Rn. 93 ff.; VGH BW, Urteil vom 11. Juni 2015 - 2 S 2555/13 -, juris Rn. 142 ff.; HessVGH, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 5 C 1162/13.N -, juris Rn. 24 f.; OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 14 A 316/13 -, juris Rn. 110 ff.).

Schließlich können die notwendigen Kalkulationen spätestens bis zum Tag der Abreise (§ 6 Abs. 1 Satz 2 GBS n.F.) ohne größeren Aufwand - gegebenenfalls unter Einsatz einfachster elektronischer Datenverarbeitungsprogramme automatisiert - vorgenommen werden.

Der von den Inhabern von Beherbergungsbetrieben zu bewältigende Aufwand liegt auch nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung, die das Gesamtaufkommen des Gästebeitrags für die Antragsgegnerin hat. Zum einen ist das tatsächliche potentielle Aufkommen des Gästebeitrags unter Berücksichtigung der rechtswidrigen Eingrenzung des Kreises der Beitragspflichtigen offensichtlich von der Antragsgegnerin bisher nicht valide erfasst worden, zum anderen erweisen sich die Mitwirkungspflichten der Inhaber der Beherbergungsbetriebe nach den vorstehenden Ausführungen gerade nicht als unverhältnismäßig.

(3) Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, der Stadtrat der Antragsgegnerin habe die mit Einführung des Gästebeitrags einhergehenden Pflichten und die Aufwandserhöhung der Inhaber von Beherbergungsbetrieben bei seiner Ermessensentscheidung unberücksichtigt gelassen.

Ohne dass es dazu eines gesonderten Hinweises bedurft hätte, ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Satzungsregelung hinreichend klar und für jedermann erkennbar, dass sich der Verwaltungsaufwand für das betroffene Beherbergungsgewerbe erhöhen wird. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, der Stadtrat der Antragsgegnerin sei der Auffassung gewesen, der im Zuge der Einführung des Gästebeitrags anfallende Arbeitsaufwand gehe in dem ohnehin bereits anfallenden Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit dem Genügen von melderechtlichen Vorschriften auf. Auch insofern erscheint es offensichtlich, dass die Fragen des Bestehens der Gästebeitragspflicht sowie der Beitragsfreiheits- und Beitragsbefreiungsregelungen nicht allein im Zuge der melderechtlichen Pflichtenerfüllung beantwortet werden können.

Unabhängig davon sind im Vorgriff der Beschlussfassung über die GBS a.F. Fragen der Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses in seiner Sitzung vom 28. März 2019 "zum Erhebungsverfahren, zu dem zu erwartenden Aufwand sowie den möglichen Einnahmen" gestellt und vom Vorsitzenden sowie zweier Fachbereichsleiter beantwortet worden (vgl. Bl. 42 d. VA). Spätestens hierdurch wäre die von den Antragstellern aufgegriffene Darstellung in der Sitzungsvorlage vom 10. Februar 2019 (Drucksachen-Nr.: BV 19/3571, vgl. Bl. 13 ff. d. VA), der Gästebeitrag stelle für die Beherbergungsbetriebe lediglich einen "durchlaufenden Posten" dar und verursache "keinen zusätzlichen betriebswirtschaftlichen Aufwand" relativiert worden. Genauso wie diese Darstellung bezieht sich auch das von der Presse veröffentlichte Zitat des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin, die Beherbergungsbetriebe würden mit der Einführung des Gästebeitrags "nicht belastet" (vgl. Bl. 37 d. VA), offensichtlich allein auf die Inhaber von Beherbergungsbetrieben unmittelbar treffenden finanziellen Folgen, nämlich den nicht von ihnen zu zahlenden Beitrag.

Erst recht kann im Zuge der Beratung und Beschlussfassung über die nunmehr allein streitige Gästebeitragssatzung (GBS n.F.) nicht davon ausgegangen werden, der Stadtrat der Antragsgegnerin sei sich der Folgen dieser Regelungen für die Beherbergungsbetriebe nicht bewusst gewesen, sind doch zuvor auch über die Fraktionen des Stadtrats diverse Beschwerden hierzu eingegangen (vgl. Bl. 75 ff. d. VA) und auch das zugrundeliegende Normenkontrollverfahren ist von den Antragstellern in der Zwischenzeit angestrengt worden. Zudem ist die Angelegenheit nach Angaben der Niederschrift im Haupt- und Finanzausschuss am 10. September 2020 "intensiv" vorberaten worden (vgl. Bl. 134av d.VA).

(4) Dass es mit der Einführung des Gästebeitrags insgesamt für Übernachtungsgäste im Stadtgebiet der Antragsgegnerin zu einer Verteuerung kommt, liegt ebenso auf der Hand. Auch hierzu bedurfte es nach den vorstehenden Ausführungen keiner gesonderten Sensibilisierung des Stadtrats der Antragsgegnerin, sodass auch insofern nicht davon die Rede sein kann, er habe in Ermangelung hinreichender Tatsachenkenntnis sein Satzungsermessen fehlerhaft ausgeübt. Ob die Einführung eines Gästebeitrags auch zu einem Wettbewerbsnachteil der Lahnsteiner Beherbergungsbetriebe im Vergleich zu solchen Betrieben, deren Gemeinde keinen solchen Gästebeitrag erhebt, führt, kann im Hinblick auf den ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigungstatbestand letztlich dahinstehen.

b) Nicht zu beanstanden ist ferner die der GBS n.F. zugrundeliegende Kalkulation, soweit sie nicht bereits unter 1. als mit höherrangigem Recht unvereinbar dargestellt worden ist.

(1) Insbesondere durfte die Antragsgegnerin den Gästebeitrag einheitlich für das gesamte Jahr festsetzen, ohne dem Umstand Rechnung tragen zu müssen, dass verschiedene Einrichtungen, deren Aufwendungen an sich zu den beitragsfähigen Kosten gehören, nicht ganzjährig geöffnet sind.

Denn die Beitragskalkulation nach § 12 KAG enthält Prognosen, Einschätzungen und Wertungen; sie unterliegt daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2012 - 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188). Ein einzelner Kalkulationsmangel kann nur dann zur Unwirksamkeit des durch den Stadtrat beschlossenen Beitragssatzes führen, wenn er im Ergebnis für die Beitragsfestsetzung erheblich ist (vgl. OVG RP, Urteile vom 27. September 2018 - 6 C 10515/18.OVG -, juris Rn. 21, und vom 23. August 2010 - 6 A 10558/10.OVG -, AS 39, 326; VGH BW, Urteil vom 4. Dezember 2003 - 2 S 2669/02 -, juris Rn. 35). Dementsprechend ist eine saisonale Differenzierung nach etwa Vor-, Haupt- und Nebensaison allenfalls dann erforderlich, wenn hinsichtlich des Angebots an beitragsfähigen Einrichtungen bzw. Veranstaltungen deutliche Unterschiede zwischen den einzelnen Zeiten bestehen (vgl. Wölfl, a.a.O., § 11 Rn. 85, m.w.N.).

Hiervon kann indes im vorliegenden Einzelfall nicht ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, insbesondere die kostenintensiven Bäderbetriebe (Frei- und Hallenbad) seien wechselseitig ganzjährig geöffnet und fielen mit allein 25 % des umlagefähigen Aufwands "vor vorteilsabhängiger Beitragsbefreiung" des Jahres 2019 (vgl. Bl. 244 f. d. VA) ins Gewicht. Neben der "Tourist-Info", die wiederum mit mehr als 50 % des umlagefähigen Aufwands ganzjährig offensichtlich auch den Antragstellern und ihren Gästen zur Verfügung steht und ihnen dienlich ist, fallen die "Städtische Bühne (Nassau-Sporkenburger Hof)" mit 15 %, die "Burgspiele" mit 1,7 %, das "Musikfestival Lahneck-Live" mit 4,4 % sowie das "Lahnsteiner Blues-Festival" mit 2,8 %, die allesamt nur in bestimmten Zeiträumen des Jahres stattfinden, nicht so erheblich ins Gewicht, dass sie geeignet wären, eine Verpflichtung zu einer saisonalen Differenzierung zu begründen.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin anhand der Zahlen für das Jahr 2019 (Bl. 244 ff. d. VA) statt eines rechnerisch möglichen Gästebeitrags in Höhe von 2,48 € zugunsten der Beitragspflichtigen pauschal einen Beitragssatz von 1,50 € je Person ab Vollendung des 16. Lebensjahres bzw. einen Beitrag von 0,75 € ab Vollendung des 6. Lebensjahres festgesetzt hat. Selbst wenn man die nur während bestimmter Zeiträume stattfindenden Einrichtungen und Veranstaltungen, die die Antragsgegnerin in ihre Beitragskalkulation eingestellt hat, gänzlich außer Acht lassen würde, liegt der sich rechnerisch ergebende Beitragssatz mit 1,87 € noch oberhalb der nunmehr ganzjährig festgesetzten Beitragssätze. Auch nach dieser Betrachtung fällt die jahreseinheitliche Kalkulation der Antragsgegnerin nicht ins Gewicht, beugt vielmehr einem weiteren - von den Antragstellern gerügten - Bürokratisierungsaufwand vor.

(2) Zudem hat die Antragsgegnerin die Aufwendungen für Tourismuswerbung, die nach dem Umkehrschluss aus § 12 Abs. 1 Satz 1 KAG ausschließlich im Rahmen des Tourismusbeitrags beitragsfähig sind (vgl. OVG RP, Urteil vom 27. September 2018 - 6 C 10515/18.OVG -, juris Rn. 29), zutreffend aus den beitragsfähigen Aufwendungen ausgeschieden.

Der in der Kalkulation zum Ausdruck gebrachte Ansatz von jeweils einem Drittel der jährlichen Personalaufwendungen (vgl. Bl. 238, 241, 244 d. VA) erscheint entgegen der Ansicht der Antragsteller sachgemäß und unterliegt keiner greifbaren Fehleinschätzung. Den Antragstellern ist zwar darin zuzustimmen, dass Kosten für Tourismuswerbung auch für Sach- und Dienstleistungen anfallen; die von der Antragsgegnerin in Abzug gebrachten 33 % der Personalaufwendungen stellen jedoch, insoweit wurde dies von den Vertretern der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt, lediglich eine Rechengröße dar, die sie für Aufwendungen für Tourismuswerbung insgesamt in Abzug gebracht hat.

(3) Auch der in der Kalkulation zugrunde gelegte Nutzungsvorteil der Einwohner begegnet keinen Bedenken.

Hinsichtlich des jeweils in Bezug auf die betreffende Einrichtung oder Veranstaltung festzulegenden Einwohneranteils hat die Antragsgegnerin einen Spielraum, dessen Wahrung insbesondere daraufhin gerichtlich kontrolliert werden kann, dass dieser auf einer "greifbaren Fehleinschätzung" beruht, nicht die relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt oder in sich widersprüchlich ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 27. September 2018 - 6 C 10515/18.OVG -, juris Rn. 31, m.w.N.). Gründe, weshalb die Berücksichtigung eines Gemeindeanteils von 20 % (Tourist-Info), über 33 % (Lahnsteiner Blues-Festival) bis 80 % (Bäderbetriebe, Städtische Bühne, Burgspiele und Musikfestival) ermessensfehlerhaft sein sollte, sind nicht ersichtlich; erst recht ist eine "greifbare Fehleinschätzung" dieser Anteile nicht erkennbar. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller, ein erheblicher Anteil der im Stadtgebiet der Antragsgegnerin übernachtenden Gäste stammten aus dem Ausland, erweist sich die Kalkulation nicht als - noch dazu greifbar - falsch. Zu sehen ist nämlich, dass die auf Bl. 238, 241, 244 d. VA dargestellten Berechnungen sich auf das Verhältnis Einwohner/Gäste, nicht jedoch - wovon die Antragsteller offensichtlich ausgehen (vgl. Antragsschriftsatz vom 16. September 2020, Seite 10, Bl. 10 d.A.) - auf das Verhältnis Einwohner/Übernachtungsgäste beziehen. Zu den Gästen zählen damit nicht nur die Übernachtungs-, sondern auch die Tagesgäste, die typischerweise gerade nicht aus dem Ausland stammen dürften.

(4) Gleiches gilt für Art und Umfang der von der Antragsgegnerin bei der Kalkulation berücksichtigten Tagestouristen.

Nach § 12 Abs. 2 Satz 5 KAG ist die Nutzungsmöglichkeit derjenigen Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten, ohne Unterkunft zu nehmen, bei der Beitragskalkulation "angemessen zu berücksichtigen". Aus dem Erfordernis der "Berücksichtigung" folgt dabei zunächst, dass die Nutzungsmöglichkeit der Einrichtungen und Veranstaltungen durch Tagestouristen überhaupt bei der Kalkulation erwogen werden muss und nicht völlig außer Acht bleiben darf. Darüber hinaus muss die Berücksichtigung auch "angemessen" sein. Der auf die Tagestouristen entfallende Anteil am tourismusbezogenen Aufwand muss also im Verhältnis zu der Nutzungsmöglichkeit der Tagestouristen stehen. Bei der hierfür erforderlichen Schätzung der Anzahl der Tagestouristen und deren Gewichtung im Rahmen der "angemessenen Berücksichtigung" kommt der Antragsgegnerin ebenso ein Einschätzungsspielraum zu (vgl. OVG RP, Urteil vom 27. September 2018 - 6 C 10515/18.OVG -, juris Rn. 40).

Da genaue statistische Erhebungen über die Anzahl der Tagestouristen einschließlich der jeweils individuellen Verweildauer im Stadtgebiet und des konkreten Nutzungsverhaltens in Bezug auf die unterschiedlichen Einrichtungen und Veranstaltungen, soweit ersichtlich, nicht bestehen und deren Erstellung - falls theoretisch überhaupt möglich - im Hinblick auf den damit verbundenen unverhältnismäßigen Aufwand auch nicht verlangt werden kann (vgl. entsprechend zum Gemeindeanteil im Ausbaubeitragsrecht OVG RP, Urteil vom 29. Juni 2017 - 6 A 11584/16.OVG -, juris Rn. 33: weder eine Verkehrszählung noch ein Sachverständigengutachten ist erforderlich), hat der Stadtrat der Antragsgegnerin auch für die diesbezüglichen Schätzungen einen Spielraum, der nach den eingangs dargelegten Maßstäben nur auf "greifbare Fehleinschätzungen" kontrolliert werden kann (vgl. OVG RP, Urteil vom 27. September 2018 - 6 C 10515/18.OVG -, juris Rn. 41).

Nach diesen Maßstäben sind die von der Antragsgegnerin der Kalkulation zugrunde gelegten Werte nicht zu beanstanden. Für das Jahr 2019 hat sie die Zahl der Tagesgäste für jede beitragsfähige Einrichtung und Veranstaltung gesondert bestimmt und die Werte bei der Satzkalkulation als Vorteilseinheit berücksichtigt. Dabei ergab sich zuletzt ein Verhältnis von 27,02 % der Tagesgäste gemessen an der Gesamtzahl der Vorteilseinheiten für das Jahr 2019 (vgl. Bl. 246 d. VA). Zwar ist die in die Kalkulation eingeflossene Zahl der Tagestouristen mit einer gewissen Unsicherheit behaftet, weil die Antragsgegnerin als Grundlage von einer lediglich groben Schätzung ausgehen konnte. Weshalb diese Einschätzung ermessensfehlerhaft, noch dazu greifbar falsch sein soll, erschließt sich allerdings nicht. Hieran ändern auch die von den Antragstellern unter Vorlage der Anlage K11 dokumentierten Ausführungen, wonach die gute Erreichbarkeit aus dem nahegelegenen Oberzentrum Koblenz den Wochenend- und Tagestourismus begünstige, nichts. Rückschlüsse aus Annahmen anderer rheinland-pfälzischer Kommunen vermögen die Antragsteller zudem nicht ohne Weiteres belastbar auf die Einzelfallumstände im Stadtgebiet der Antragsgegnerin zu übertragen.

c) Ferner liegt der von den Antragstellern angelastete datenschutzrechtliche Verstoß nicht vor.

Die Regelungen der angegriffenen Satzung über die von den Gästen auszufüllenden Meldevordrucke verstoßen nicht gegen höherrangiges Datenschutzrecht. Die von der Antragsgegnerin verwendeten Meldevordrucke (von den Antragstellern vorgelegt als Anlage K9) sind bereits nicht in der Gästebeitragssatzung geregelt, sodass diese im vorliegenden Verfahren auch keiner Überprüfung unterliegen. Soweit die Antragsteller rügen, die Satzung enthalte entgegen § 26 Abs. 2 Satz 4 MDLVO nicht die Stellen innerhalb der Gemeindeverwaltung, die für die Aufgaben nach § 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 MDLVO zuständig sind, ist der Inhalt der von der Antragsgegnerin vorgegebenen Meldevordrucke, soweit er über die ohnehin kraft Gesetzes zu erhebenden Meldedaten (§ 30 Abs. 2 Satz 1 BMG) hinausgeht, nicht explizit Gegenstand der hier angegriffenen Gästebeitragssatzung. Insofern kann auch nicht ausgehend von den von der Antragsgegnerin außerhalb der Satzung bereitgestellten Vordrucke auf eine Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschrift durch die gemeindliche Satzung geschlossen werden.

d) Aus den gleichen Gründen liegt ein Verstoß gegen steuerrechtliche Vorschriften nicht vor.

Soweit die Antragsteller einen Verstoß gegen § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - erkennen, wonach eine Rechnung den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf enthalten müsse, für die Lieferung oder sonstige Leistung gelte eine Steuerbefreiung, ist zu sehen, dass die von den Antragstellern als Anlage K10 vorgelegte Gästebeitragserklärung ebenfalls nicht Gegenstand der angegriffenen Satzung ist und insofern ein etwaiger Verstoß keinerlei Auswirkungen auf die Satzung entfaltet.

e) Der für Wohnmobilstellplätze im automatisierten Verfahren angelegte Maßstab erweist sich zudem nicht als gleichheitswidrig.

Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GBS n.F. gilt für Wohnmobilstellplätze, die im automatisierten Verfahren betrieben werden, abweichend von den in § 5 Abs. 2 Satz 1 GBS n.F. aufgeführten Gästebeitragssätzen eine Pauschale in Höhe von 3,00 € für sämtliche Gäste eines Wohnmobils. Mit der Satzung soll nunmehr auch automatisiert betriebene Wohnmobilstellplätze, mithin solche, für die kein Personal am Empfang bereitgestellt wird, von der Gästebeitragspflicht einerseits und von der Inanspruchnahmemöglichkeit Privater für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben andererseits erfasst werden.

Die Satzung fingiert dabei den Besuch von zwei Erwachsenen je Wohnmobil (vgl. Beschlussvorlage vom 6. August 2020 (Drucksachen-Nr.: BV 20/3807, vgl. Bl. 134x f. d. VA). Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden, insbesondere ist die abweichende Handhabung gegenüber klassischen Wohnmobil- bzw. Campingplätzen gerechtfertigt. Denn entgegen solchen Plätzen, die mit Mitarbeitern vor Ort ohne größeren Aufwand den Kreis derjenigen Personen bestimmen können, die auf den jeweils angemieteten Plätzen verweilen, weil sie die im Zuge der GBS n.F. zusätzlich anfallenden Fragen ohne Weiteres vor Ort klären können, ist dies in vergleichbarem Maße durch Inhaber von automatisiert betriebenen Wohnmobilstellplätzen nicht zu leisten. Diese wären vielmehr darauf angewiesen, ihre Arbeitsabläufe, mithin ihre gesamte, auf Automation angelegte strategisch-unternehmerische Ausrichtung nahezu vollständig umzustellen. Dies würde dem Institut der in ständiger Rechtsprechung anerkannten Indienstnahme Privater für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben widersprechen, das gerade voraussetzt, eine möglichst lückenlose Erfassung der gästebeitragspflichtigen Personen ohne einen unvertretbaren Verwaltungsaufwand zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund ist die Ungleichbehandlung gerechtfertigt.

Es kann auch nicht von einer innerörtlichen Wettbewerbsverzerrung gesprochen werden, wie sie von den Antragstellern behauptet wird. Auch wenn Erfahrungswerte über Personenanzahlen fehlen, die typischerweise in einem Wohnmobil oder einem Campingwagen die entsprechenden Plätze aufsuchen, so dürfte die von der Antragsgegnerin angenommene Fiktion des Besuchs zweier Erwachsener - mithin eines Gästebeitrags von 3,00 € pro Übernachtung - jedenfalls nicht greifbar falsch sein. Auch insofern steht ihr jedenfalls das Recht zu, Sachverhalte nach allgemeinen Kriterien pauschaliert zu erfassen. Im Übrigen dürften die bei automatisiert betriebenen Wohnmobilstellplätzen auch ohne Berücksichtigung des Gästebeitrags aufgrund geringerer Personalkosten regelmäßig niedrigeren Mietzinsen durch den Mehrwert der Beratungsleistung vor Ort, den klassische Wohnmobil- bzw. Campingplätze für sich in Anspruch nehmen können, ausgeglichen werden.

Mit § 5 Abs. 2 Satz 2 GBS n.F. geht auch kein Verstoß gegen § 12 Abs. 2 Satz 3 KAG einher. Die Betreiber von automatisiert betriebenen Wohnmobilstellplätzen treffen insofern die gleichen Pflichten wie die Betreiber übriger Campingplätze. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin den Kreis der Beitragspflichtigen mit § 5 Abs. 2 Satz 2 GBS n.F. ausweiten wollte, bestehen nicht. Auch bei automatisiert betriebenen Wohnmobilstellplätzen ist es möglich, etwaige Umstände, die zu einem gänzlichen oder teilweisen Ausschluss der Gästebeitragspflicht führen, etwa unter Zuhilfenahme elektronischer Verfahren - gegebenenfalls bereits im Vorfeld des Besuchs - geltend machen zu können. Dass die Antragsgegnerin mit der Pauschalierung in § 5 Abs. 2 Satz 2 GBS n.F. lediglich den abzurechnenden Personenkreis für automatisiert betriebene Wohnmobilstellplätze vereinfachen wollte, nicht hingegen auch von sonstigen Vorschriften der Satzung befreien wollte, ergibt sich dabei bereits aus dem Regelungskontext in "§ 5 - Beitragsmaßstab und Höhe des Gästebeitrages" und dem Fehlen von Sonderregelungen in den Vorschriften zur Beitragspflicht (§ 3).

Dies gilt ebenso für die von den Antragstellern behaupteten Befreiungen von den Verpflichtungen im Erhebungsverfahren. Dass die Antragsgegnerin mit der Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 2 GBS n.F. die Betreiber von automatisiert betriebenen Wohnmobilstellplätzen auch von ihren Verpflichtungen im Erhebungsverfahren habe freistellen wolle, lässt sich der angegriffenen Satzung nicht entnehmen. Vielmehr bleiben die Vorschriften über das Erhebungsverfahren ausdrücklich unberührt (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GBS n.F.).

Wiederum aus den gleichen Gründen ist auch kein Regelungswiderspruch zwischen § 5 Abs. 2 Satz 2 GBS n.F. und § 4 Abs. 3 GBS n.F. zu erkennen. Mit der Pauschalierungsvorschrift für automatisiert betriebene Wohnmobilstellplätze kann der Antragsgegnerin nicht unterstellt werden, sie habe für diese Sachverhalte die Beitragsfreiheits- und Beitragsbefreiungsvorschriften aushöhlen und deren Anwendung ausschließen wollen. Auch insofern obliegt es den Inhabern der automatisiert betriebenen Wohnmobilstellplätze, Möglichkeiten zur Geltendmachung der Beitragsfreiheits- und Beitragsbefreiungsvorschriften, etwa im Wege elektronischer Verfahren, bereitzustellen. Zudem dürfte sich der Gast solcher Plätze typischerweise häufig darauf einlassen, mögliche Umstände einer Beitragsreduzierung - in Ermangelung eines persönlichen Ansprechpartners vor Ort - eigeninitiativ gegenüber dem Betreiber geltend zu machen.

Es kann auch nicht auf die von den Antragstellern unterstellte, an die Billigung von automatisiert betriebenen Wohnmobilstellplätzen geknüpfte Förderung des Verstoßes gegen melderechtliche Vorschriften geschlossen werden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin mit der von ihr festgesetzten Pauschale die betreffenden Betriebe von den melderechtlichen Vorschriften habe entbinden wollen. Diese Vorschriften gelten vielmehr weiter. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, die Umsetzung der Pauschalierungsregelung führe unweigerlich zu melderechtlichen Verstößen, weshalb die Satzung diese geradezu intendiere.

f) Letztlich erweist sich die angefochtene Satzung auch nicht als zu unbestimmt. Dies gilt sowohl für die in der GBS n.F. erstmalig aufgenommenen Regelungen zum Dauercampen (dazu 1) als auch für diejenigen Vorschriften, deren Verstoß die Antragsgegnerin mit einer Ordnungswidrigkeit belegt (dazu 2).

(1) Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 GBS n.F. haben Personen, die in Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und Campingwagen und Klappanhängern, die länger als drei Monate im Kalenderjahr nicht oder nur unerheblich fortbewegt werden, auf Camping-, Wohnmobil- oder vergleichbaren Plätzen wohnen, unabhängig von der Aufenthaltsdauer einen jährlichen pauschalen Gästebeitrag in Höhe von 20 € zu entrichten. Diese Vorschrift lässt entgegen den Angaben der Antragsteller nicht offen, ob die Pauschale je angemieteten Dauerplatz anfällt oder für jede Person, die auf diesem Platz Unterkunft nimmt. Die Vorschrift spricht eindeutig von "Personen", sodass 20 € von jeder dort Unterkunft nehmenden Person zu zahlen sind. Entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 GBS n.F. ist auch nicht davon die Rede, die Pauschale falle für "sämtliche Gäste eines Wohnmobils" an.

Den Antragstellern ist darüber hinaus zwar zuzugestehen, dass § 5 Abs. 3 Satz 1 GBS n.F. den Terminus "wohnen" verwendet; es ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin von ihrem Grundsatz, dass beitragspflichtig alle "Personen sind, die im Erhebungsgebiet [...] eine Unterkunft oder einen Platz nehmen" (§ 3 GBS n.F.) abrücken wollte. Für diese Sichtweise spricht ferner der Umstand, dass die Pauschale für das Dauercamping von der Antragsgegnerin nicht unter "§ 3 - Beitragspflichtige", sondern unter "§ 5 - Beitragsmaßstab und Höhe des Gästebeitrages" geregelt worden ist.

Ebenso wenig erweist es sich als unklar, wem gegenüber der Gästebeitrag abzuführen ist. Da die Inhaber von Beherbergungsbetrieben bei Dauercampern weder die Pflicht trifft, auf das Ausfüllen und Unterschreiben der Meldevordrucke hinzuwirken, noch den Dauercamper die Pflicht trifft, den Gästebeitrag spätestens am Tag seiner Abreise zu entrichten, ist es folgerichtig, dass die Inhaber der Beherbergungsbetriebe den Gästebeitrag von Dauercampern auch nicht einzuziehen haben. Insofern passen die Regelungen zum Erhebungsverfahren in § 7 Abs. 1 bis 5 GBS n.F. nicht auf das Dauercamping. Aus der in § 7 Abs. 7 GBS n.F. statuierten Pflicht des Dauercampers, die Begründung oder Aufgabe einer solchen "Wohnung im Sinne des § 5 Abs. 3" bei der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin innerhalb einer Woche anzuzeigen und ihr alle für die Beitragserhebung erforderlichen Tatbestände mitzuteilen, ergibt sich zwangsläufig auch, dass die Einziehung des pauschalierten Gästebeitrags durch die Stadtverwaltung der Antragsgegnerin erfolgen muss. Denn eine Datenvermittlung nach erfolgter Anzeige nach § 7 Abs. 7 GBS n.F. zwischen der Antragsgegnerin und den Inhabern von Beherbergungsbetrieben und Vermietern von Dauercampingplätzen ist von der Satzung nicht vorgesehen, sodass die Inhaber von Beherbergungsbetrieben gar nicht imstande wären, den korrekten (pauschalierten) Gästebeitrag für Dauercamper zu errechnen.

Nach alledem kann mit dem Vorbringen der Antragsteller auch nicht davon ausgegangen werden, dass durch die GBS n.F. keine spürbare organisatorische und haftungsrechtliche Entlastung zu ihren Gunsten eingetreten sein soll.

(2) Ferner sind die Regelungen zum Erhebungsverfahren in § 7 GBS n.F.- selbst unter dem Blickwinkel der Qualifizierung von Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeiten (§ 10 GBS n.F.) - nicht zu unbestimmt.

Dies gilt insbesondere für die von den Antragstellern gerügte Vorschrift des § 7 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 GBS n.F., wonach die Inhaber der Beherbergungsbetriebe für jeden Kalendermonat bis zum 10. des folgenden Monats eine Abrechnung der gewährten Gästeübernachtungen sowie der eingezogenen und abzuliefernden Gästebeiträge nach dem von der Stadtverwaltung Lahnstein "vorgeschriebenen Muster" abzugeben haben. Dieses vorgeschriebene Muster sei, so die Antragsteller, nicht Gegenstand der Satzung und auch nicht Gegenstand eines vom Stadtrat der Antragsgegnerin getroffenen Beschlusses gewesen, sondern allein dem Belieben der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin unterstellt. Den Antragstellern ist zwar darin zuzustimmen, dass das vorgeschriebene Muster tatsächlich nicht Gegenstand der angefochtenen Satzung ist; ob darüber hinaus die als Anlage K10 von den Antragstellern vorgelegte Gästebeitragserklärung Gegenstand eines Beschlusses des Stadtrates der Antragsgegnerin gewesen ist, ist nicht ersichtlich, kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn die Antragsgegnerin wollte mit dem "vorgeschriebenen Muster" offensichtlich keinen dahingehenden Zwang auslösen, ausschließlich das von ihr bereitgestellte Formular verwenden zu müssen, sondern lediglich sicherstellen, dass die hierin enthaltenen inhaltlichen Angaben, die nach dem Vortrag der Antragsgegnerin Gegenstand von Beratung und Beschlussfassung des Stadtrats gewesen sind, tatsächlich und vollständig erstattet werden. Insofern spricht die Vorschrift auch nicht, wie die Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 17. Dezember 2020 (dort Seite 19, Bl. 123 d.A.) ausführen, von einem "vorgeschriebenen Meldevordruck", sondern von einem "vorgeschriebenen Muster". Mit einem Muster ist nach allgemeinem Sprachverständnis ein nachahmenswertes, beispielhaftes Vorbild gemeint. Nicht hingegen kann ein vorgeschriebenes Muster mit einem (bestimmten) Formular gleichgesetzt werden, das die Betreffenden zwingend auszufüllen hätten. Mit dem "vorgeschriebenen Muster" kommt die Antragsgegnerin letztlich gerade demjenigen Kreis an Personen entgegen, die die Angaben zu erstatten haben, in dem sie anhand des bereitgestellten Formulars sofort erkennen können, welche Informationen von ihnen verlangt werden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der ausbleibende Gebrauch des von der Antragsgegnerin bereitgestellten Formulars bei gleichzeitiger Angabe sämtlicher erforderlicher Informationen von ihr als Pflichtverstoß normiert und aufgefasst werden sollte.

Zu diesem Ansatz passt auch der korrespondierende Wortlaut in Ziffer 7 des Ordnungswidrigkeitenkatalogs des § 10 Abs. 1 GBS n.F. Danach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig seinen Meldepflichten nach § 7 Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder falsche Angaben in der Abrechnung - insbesondere in Bezug auf die beitragspflichtigen Übernachtungen - macht. Die Vorschrift knüpft damit an die vollständige und rechtzeitige Angabenerstattung an; von einer ausbleibenden Verwendung des von der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin bereitgestellten Formulars ist dort keine Rede.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung - ZPO - .

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i.V.m. Nrn. 1.1.3, 3.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2014, abgedruckt in LKRZ 2014, 169).