VG Würzburg, Urteil vom 26.04.2021 - W 8 K 20.1487
Fundstelle
openJur 2021, 17609
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. 

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Bewilligung einer Förderung nach der Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern (Corona-Pflegebonusrichtlinie - CoBoR) (in der Folge: Corona-Pflegebonus) durch den Beklagten und begehrt den Corona-Pflegebonus in Höhe von 500,00 EUR.

1. Die Klägerin beantragte am 7. Mai 2020 die Auszahlung eines Corona-Pflegebonus beim Bayerischen Landesamt für ... In ihrem Antrag gab sie an, mit einer Arbeitszeit von mehr als 25 Stunden als Mitarbeiterin der Patientenaufnahme in einem Krankenhaus tätig zu sein.

Mit Bescheid vom 7. September 2020 lehnte das Bayerische Landesamt für ... den Antrag auf Bewilligung des Corona-Pflegebonus der Klägerin ab (Nr. 1 des Bescheides). Der Bescheid erging kostenfrei (Nr. 2).

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Zuwendung erfolge in Ausübung billigen Ermessens als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, was in den Vorbemerkungen der CoBoR klargestellt werde. Diese Richtlinie sei Grundlage für die behördliche Ermessensentscheidung und für die Ausübung der den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) wahrenden Verwaltungspraxis maßgebend. Begünstigte im Sinne der Richtlinie seien Pflegende in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, stationären Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen sowie ambulanten Pflegediensten. Auch Rettungssanitäter, Rettungsassistenten, Notfallsanitäter und nichtärztliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst seien Begünstigte. Mit der Tätigkeit als Mitarbeiterin der Patientenaufnahme in einem Krankenhaus gehe die Klägerin weder einer der benannten Tätigkeiten nach noch übe sie einer der in den Anlagen zur CoBoR benannten Qualifikationen aus, weshalb der Antrag abzulehnen sei.

2. Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2020, bei Gericht eingegangen am selben Tag, ließ die Klägerin Klage erheben. Zur Begründung wird mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2020 im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei für Tätigkeiten eingesetzt, die unmittelbar den Kontakt zu Patienten in der Notfallaufnahme mit sich brächten. Die Klägerin habe hier den persönlichen Kontakt zu Corona-Erkrankten. Sie arbeite an vorderster Front, gerade in der aktuellen Corona-Pandemie, da sie sich um Kranke und pflegebedürftige Menschen in der Notaufnahme kümmere. Die Klägerin sei in ihrer Arbeit dem unmittelbaren Infektionsgeschehen mit einer enormen Arbeitsbelastung ausgesetzt, so dass gerade hier die Voraussetzungen für die Bewilligung des Corona-Bonus auf Seiten der Klägerin vorlägen.

Mit weiterem Schriftsatz vom 16. März 2021 ließ die Klägerin vorbringen, nach ihrer Kenntnis hätten ca. die Hälfte der Mitarbeiter in der gleichen Tätigkeit wie die Klägerin und ständigem Patientenkontakt den Pflegebonus erhalten und die andere Hälfte nicht. Die Klägerin sei im ständigen Kontakt mit den Patienten in der Patientenaufnahme sowie im Patientenzimmer der Notaufnahme, um dort im direkten persönlichen Kontakt Patientendaten zu erfahren und Unterschriften für den Krankenhausaufenthalt zu erhalten. Zu diesem Zeitpunkt sei noch nicht bekannt, ob der Patient mit Corona infiziert sei oder nicht. Die Klägerin sei dadurch einer stärkeren Infektionsgefahr ausgesetzt. Durch ihre Tätigkeit im Krankenhaus halte sie die Gesundheitsversorgung am Laufen. Im Übrigen habe die weitere Kollegin, die in gleicher Position arbeite wie die Klägerin, den Pflegebonus gerade mit dieser Argumentation erhalten.

Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2021 führte das Bayerische Landesamt für ... für den Beklagten zur Begründung der Klageerwiderung im Wesentlichen aus: Die Klage sei unbegründet, da die Klägerin aufgrund des Tätigkeitsbereichs, in der sie die angegebene Tätigkeit ausübe, die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfülle. Ein Anspruch auf Zahlung des Corona-Pflegebonus bestehe dann, wenn der Antragsteller eine begünstigte Tätigkeit in einer begünstigten Einrichtung ausübe. Gem. Nr. 2 Sätze 1, 2 und 5 CoBoR i.V.m. den Anlagen 1 und 2 der CoBoR seien Pflegende, die tatsächlich einen der dort beispielhaft gelisteten Berufe ausüben sowie Personen, die eine der Pflege vergleichbare und entsprechende Tätigkeit ausüben, dann begünstigt, wenn sie im relevanten Zeitraum in einer der folgenden Einrichtungen bzw. Tätigkeitsbereichen beschäftigt gewesen seien: stationäre Langzeitpflege (Pflegedienste, Alten- und Pflegeheime), ambulanter Pflegedienst, stationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe, Krankenhäuser, Rehabilitationskliniken, Einrichtungen des Maßregelvollzugs. Bei dem Krankenhaus, in dem die Klägerin beschäftigt sei, handle es sich um eine nach Nr. 2 Satz 1 CoBoR i.V.m. der Anlage der CoBoR begünstigte Einrichtung. Die Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Patientenaufnahme sei keine von der Richtlinie begünstigte Tätigkeit. Sie sei nicht in der Anlage 2 als begünstigt aufgezählt, ebenso handle es sich um keine Tätigkeit in der Pflege oder einer der Pflege entsprechenden bzw. vergleichbaren Tätigkeit nach Nr. 2 Sätze 1 und 2 CoBoR. Wie die Klägerin selbst erkenne, sei sie nicht in der Pflege tätig, einen entsprechenden Nachweis habe sie daher nicht erbringen können. Auch eine Honorierung eines persönlichen Risikos der Arbeitnehmerin bzw. der Arbeit an "vorderster Front" in der Pandemie vermöge ein Absehen von den ausdifferenzierten Anforderungen der Richtlinie nicht zu rechtfertigen, da diese andernfalls hinfällig wären. Andernfalls müssten z.B. auch Ärzte in gleichem Maße begünstigt werden.

3. Mit Beschluss vom 16. Februar 2021 übertrug die Kammer den Rechtsstreit auf den Einzelrichter zur Entscheidung.

In der mündlichen Verhandlung am 26. April 2021 beantragte die Klägerbevollmächtigte, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bayer. Landesamtes für ... vom 7. September 2020 zu verpflichten, der Klägerin den beantragten Corona-Pflegebonus in Höhe von 500,00 EUR zu bewilligen.

Die Beklagtenvertreterin beantragte,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Für die vorliegende Klage ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handelt. Im Einzelnen wird auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 7. Januar 2021 (VG Würzburg, B.v. 7.1.2021 - W 8 K 20.1387 - juris) Bezug genommen.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Halbs. 2 Alt. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid des Bayerischen Landesamtes für ... vom 7. September 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Bewilligung eines Corona-Pflegebonus nach der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten auf der Basis der CoBoR in Höhe von 500,00 EUR (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Des Weiteren liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor. Genauso wenig ist der Ausschluss der Klägerin vom Corona-Pflegebonus nach der einschlägigen Richtlinie und der Förderpraxis der Beklagten als gleichheitswidriger oder gar willkürlicher Verstoß zu werten.

Bei dem Corona-Pflegebonus in der vorliegenden Art handelt es sich - wie sich bereits aus Satz 2 der Vorbemerkung zu den CoBoR ergibt - um eine freiwillige Leistung des Freistaates Bayern, die nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Freistaats Bayern als Billigkeitsleistung (Art. 53 BayHO) ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der beim Beklagten beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinien. Die Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. konkret zum Corona-Pflegebonus nach der CoBoR etwa VG Würzburg, Ue.v. 15.3.2021 - W 8 K 20.1125, W 8 K 20.1261, W 8 K 20.1331, W 8 K 20.1567 - BeckRS 2021, 2886; U.v. 8.2.2021 - W 8 K 20.1567 - BeckRS 2021, 2886; VG München, Ue.v. 17.2.2021 - M 31 K 20.4944, M 31 K 20.4309, M 31 K 20.4504, M 31 K 20.5587 - juris; VG Regensburg, GB v. 20.1.2021 - RO 6 K 20.1523 - BeckRS 2021, 705; vgl. ferner HessVGH, B.v. 4.2.2021 - 10 B 2762/20 - juris Rn. 9 zu einer Corona-Soforthilfe sowie allgemein zu Zuwendungen vergleichbarer Art BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - BayVBl 2020, 365 - juris Rn. 26; vgl. auch ausführlich VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 - W 8 K 19.1546 - juris sowie B.v. 18.6.2020 - W 8 E 20.736 - juris).

Dabei dürfen solche Richtlinien nicht - wie Gesetze oder Verordnungen - gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (BayVGH, B.v. 18.5.2020 - 6 ZB 20.438 - juris). Da Richtlinien keine Rechtsnormen sind, unterliegen sie grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Eine Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.1979 - 3 C 111/79 - BVerwGE 58, 45 - juris Rn 24). Aufgrund des freiwilligen Charakters einer Förderung und dem weiten Ermessen des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien, ist eine entsprechende Nachprüfung der Förderrichtlinien demnach nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 - 10 C 1/17 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr.119 - juris Rn. 15 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG; VG München, U.v. 28.8.2019 - M 31 K 19.203 - juris Rn. 15). Nach der Willkür-Formel des Bundesverfassungsgerichts (seit U.v. 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 - BVerfGE 1, 14, 52 - juris Rn. 147; B.v. 19.101982 - 1 BvL 39,80 - BVerfGE 61, 138, 147 - juris Rn. 34) ist Willkür dann anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt.

Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die wie hier nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt es damit nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.2015 - 4 BV 15.1830 - juris Rn. 42 m.w.N.). Der Beklagte bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens (vgl. auch VG München, U.v. 17.2.2021 - M 31 K 20.4309 - juris Rn. 30). Insoweit hat er auch die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2020 - 6 ZB 20.1652 - juris Rn. 9; B.v. 17.11.2010 - 4 ZB 10.1689 - juris Rn. 19 m.w.N.), so dass es allein darauf ankommt, wie die administrative Binnenvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt wurde.

Die Richtlinien setzen Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Hilfen und regeln insoweit die Ermessenshandhabung. Die Ermessensbindung reicht jedoch nur so weit wie die festgestellte tatsächliche ständige Verwaltungspraxis. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen des § 114 VwGO. Das Gericht hat nicht die Befugnis zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung der Richtlinien (vgl. SaarlOVG, B.v. 28.5.2018 - 2 A 480/17 - juris; OVG SH, U.v. 17.5.2018 - 3 LB 5/15 - juris; OVG NW, B.v. 29.5.2017 - 4 A 516/15 - juris; HessVGH, U.v. 28.6.2012 - 10 A 1481/11 - juris).

Ausgangspunkt ist die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt. Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle muss bleiben (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 40 Rn. 42 ff.; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO 26. Aufl. 2020, § 114 Rn. 41 ff.).

Nach den dargelegten Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung des begehrten Corona-Pflegebonus. Weder die Richtlinie selbst noch ihre Handhabung in ständiger Verwaltungspraxis des Beklagten sind vorliegend zu beanstanden.

Mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage - insbesondere ist § 150a SGB XI für den Corona-Pflegebonus des Beklagten nach den CoBoR nicht einschlägig - steht der Klägerin nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung zu. Bei der dem Gericht gemäß § 114 VwGO nur beschränkt möglichen Überprüfung der Ermessensentscheidung ist der ablehnende Bescheid vom 7. September 2020 im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat insbesondere den Rahmen, der durch die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung gezogen wurde, eingehalten, den erheblichen Sachverhalt vollständig und im Ergebnis zutreffend ermittelt und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot und das Gebot des Vertrauensschutzes nicht verletzt.

Die Klägerin ist ausweislich ihrer Angaben im Antragsformular und im Klageverfahren als Mitarbeiterin in der Patienten-/Notaufnahme im ... ... ...-Krankenhaus tätig gewesen. Diese Tätigkeit führt nicht zu einer Anspruchsberechtigung der Klägerin auf Bewilligung eines Corona-Pflegebonus nach der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten aufgrund der CoBoR.

Die Förderpraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinie stellt sich vielmehr wie folgt dar: Nach Nr. 2 CoBoR sind begünstigt im Sinne der Richtlinie Pflegende in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, stationären Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen sowie ambulanten Pflegediensten (Nr. 2 Satz 1). Ebenso begünstigt sind tatsächlich in der Pflege Tätige, deren ausgeübte berufliche Tätigkeit der Pflege entspricht und mit dieser vergleichbar ist (Nr. 2 Satz 2) sowie Rettungssanitäter, Rettungsassistenten, Notfallsanitäter und nichtärztliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst (Nr. 2 Satz 4). Beispielhafte Aufzählungen der Begünstigten sind in den Anlagen 1, 2 und 3 zu den CoBoR näher ausgeführt (Nr. 2 Satz 5).

Der Beklagte hat im Klageverfahren und in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass in ständiger Verwaltungspraxis eine zweistufige Prüfung vorgenommen wird. Zunächst kommt es darauf an, ob der jeweilige Antragsteller in einer begünstigungsfähigen Einrichtung tätig ist und falls ja, ob die konkrete Tätigkeit nach Maßgabe der CoBoR im Sinne einer pflegerischen Tätigkeit förderfähig ist. Maßgeblich für eine Förderung ist nach ständiger Verwaltungspraxis des Beklagten, dass beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen (vgl. etwa auch VG München, Ue.v. 17.2.2021 - M 31 K 20.5587, M 31 K 20.4504 - juris Rn. 25 ff. und VG Würzburg, Ue.v. 15.3.2021 - W 8 K 20.1115, W 8 K 20.1261 - juris Rn. 40).

Ausgehend hiervon war die Klägerin im Antragszeitraum zwar in einer begünstigungsfähigen Einrichtung, dem ... ... ...-Krankenhaus, eingesetzt. Jedoch ist die weitere Anspruchsvoraussetzung nach der ständigen Verwaltungspraxis, die konkret pflegerische Tätigkeit, nicht erfüllt. Die Vertreter des Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, für die Förderung komme es darauf an, ob die Klägerin konkret pflegerische Tätigkeiten verrichte. Grund der Förderung nach der Richtlinie (CoBoR) sei nicht der Kontakt zu infizierten Corona-Patienten. Der Corona-Pflegebonus sei kein Risikozuschlag und auch keine Gefahrenprämie oder Gefahrenzulage für ein erhöhtes Ansteckungsrisiko, sondern als Ersatz für fehlende soziale Kontakte. Es gehe nicht um Gefahren, die prämiert werden sollten, sonst hätten ja viele weitere Gruppen auch noch unter die Richtlinie fallen müssen, wie Ärzte oder sogar die Busfahrer und dergleichen.

Die Ansicht des Beklagten, dass die Klägerin als Mitarbeiterin in der Patientenaufnahme keine pflegerische Tätigkeit ausübe, ist plausibel. So hat auch die Klägerin selbst in einer E-Mail vom 1. September 2020 an das LfP erklärt, sie sei nicht in der Pflege tätig (Bl. 18 der Behördenakte).

Gemessen an der in der beschriebenen Weise gehandhabten Förderpraxis des Beklagten fällt die Klägerin mit ihrer konkreten Tätigkeit in der Patientenaufnahme nicht unter die gemäß der CoBoR begünstigten Personen.

Darüber hinaus hat die Klägerin keine Arbeitgeberbescheinigung vorgelegt, die ihr ein entsprechendes pflegerisches Aufgabengebiet und förderfähige pflegerische Tätigkeiten attestiert hätte. Vielmehr geht aus den vorliegenden Arbeitgeberbescheinigungen vom 5. Mai 2020 und 12. August 2020 lediglich hervor, dass die Klägerin in der Patientenaufnahme im Bereich der Notaufnahme mit direktem persönlichen Kontakt zu den Notfallpatienten tätig ist. Wie dargestellt sind der direkte persönliche Kontakt zu Patienten und eine damit verbundene Ansteckungsgefahr allein jedoch nach der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten nicht ausschlaggebend für die Gewährung des Pflegebonus.

Die betreffende Verwaltungspraxis begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Es ist insbesondere weder gleichheitswidrig noch sonst ermessensfehlerhaft oder gar willkürlich - gerade im Bereich derartiger Masseverfahren wie der Bewilligung des Corona-Pflegebonus mit nach Angaben des Beklagten über 350.000 Anträgen - bei Tätigkeiten, die nach nicht zu beanstandender fachlicher Einschätzung in der Regel nicht pflegerischer Natur sind, einen konkreten Nachweis vom Arbeitgeber über die pflegerische Tätigkeit zu fordern. Die Anforderung geeigneter Nachweise für die Anspruchsberechtigung nach den CoBoR ist auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO) gerade im Bereich der Leistungsverwaltung sachgerecht und nicht zu beanstanden. Ferner entspricht eine entsprechende Verpflichtung zur Mitwirkung seitens des Antragstellers bzw. der Antragstellerin allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen (Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG). Sachgerecht ist ebenfalls, eine entsprechende Bescheinigung des jeweiligen Arbeitgebers zu fordern, da dieser im Rahmen seiner Organisationshoheit und seines Direktionsrechts über die sachnächste Kenntnis der konkreten Art der ausgeführten Tätigkeit in jedem Einzelfall verfügt. Vor diesem Hintergrund spricht zudem viel dafür, dass die Klägerin tatsächlich nicht pflegerisch tätig war bzw. ist, wenn sie von ihrem Arbeitgeber keine entsprechende Bescheinigung erhalten hat, zumal sie auch andere Hinderungsgründe bezüglich der Vorlage einer aussagekräftigen Arbeitgeberbescheinigung weder vorgetragen hat, noch solche sonst ersichtlich sind (vgl. so im Ergebnis auch: VG München, U.v. 17.2.2021 - M 31 K 20.4944 - juris Rn. 30 f.; VG Regensburg, G.v. 20.1.2021 - RO 6 K 20.1523 - BeckRS 2021, 705 Rn. 26 ff.).

Die richtliniengeleitete Verwaltungspraxis mit der Beschränkung des Corona-Pflegebonus auf pflegerische, vom Arbeitgeber bescheinigte Tätigkeiten unter Ausschluss der reinen Tätigkeit in der Patientenaufnahme von der Förderung begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere orientiert sich diese Verwaltungspraxis in ermessensfehlerfreier Weise an sachlich vertretbaren Maßstäben und überschreitet nicht die Grenzen des Willkürverbotes.

Denn es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen (vgl. BayVGH, B. v. 14.9.2020 - 6 ZB 20.1652 - juris m.w.N.) und seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - juris Rn. 32). Geboten ist so eine bayernweit gleichmäßige und willkürfreie Mittelverteilung. Nicht erlaubt ist eine uneinheitliche und damit objektiv willkürliche Förderpraxis (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.2013 - 4 B 13.727 - DVBl 2013, 1402). Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. VG Köln, G.v. 17.8.2015 - 16 K 6804/14 - juris m.w.N.; siehe auch VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 - W 8 K 19.1546 - juris Rn. 48 m.w.N.).

Dem Gericht ist eine erweiternde Auslegung versagt. Auch beim Corona-Pflegebonus kommt es nicht darauf an, ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gäbe und auch die Tätigkeit in der Patientenaufnahme hätte gefördert werden können. Willkür ist bereits dann zu verneinen, wenn sich der Beklagte bei der Festlegung der Förderfälle von sachlichen Erwägungen hat leiten lassen. Dies ist wie ausgeführt hier der Fall, weil die Unterscheidung zwischen pflegerischer Tätigkeit und nichtpflegerischer Tätigkeit vertretbar und angesichts des Förderzwecks nachvollziehbar ist (vgl. etwa VG München, U.v. 17.2.2021 - M 31 K 20.4944 - juris Rn. 39, M 31 K 20.4504 - juris Rn. 34; M 31 K 20.5587 - juris Rn. 33, vgl. auch schon VG Würzburg, U.v. 8.2.2021 - W 8 K 20.1567 - BeckRS 2021, 2886).

Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinien bestehen unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beklagten keine triftigen Anhaltspunkte. Die Nichtförderung der Klägerin mangels pflegerischer Tätigkeit ist nicht sachwidrig, sondern vertretbar.

Denn der Pflegebonus ist entsprechend der Ausführungen des Beklagten in ständiger Praxis keine Gefahrenzulage aufgrund eines erhöhten Risikos pflegender Personen sich mit dem Coronavirus zu infizieren und wird - wie andere Klageverfahren belegen (vgl. schon VG München, U.v. 17.2.2021 - M 31 K 20.4944 - Juris Rn. 37, vgl. auch schon VG Würzburg, U.v. 8.2.2021 - W 8 K 20.1567 - juris Rn. 36; VG Würzburg, U.v. 15.3.2021 - W 8 K 20.1125 - juris Rn. 35) - in ständiger Praxis auch nicht als solche verstanden. Vielmehr knüpft der Pflegebonus an den Umstand an, dass Pflegekräfte in stationären Einrichtungen im relevanten Zeitraum vielfach versuchen mussten, sozialen Ersatz für die Präsenz von Angehörigen zu leisten, welche aufgrund von Besuchsverboten die Einrichtungen nicht besuchen durften (vgl. Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege auf eine schriftliche Anfrage des Abgeordneten Krahl vom 28.10.2020, LT-Drs. 18/11079, S. 2). Für die Begünstigung kommt es damit nicht auf ein erhöhtes Infektionsrisiko oder die Erschwernisse bzw. Herausforderungen, welchen sich Pflegende oder sonstige in den entsprechenden Einrichtungen Tätige aufgrund der pandemiebedingten Situation gegenübersahen, wie etwa erhöhte Vorsichts- oder Hygienemaßnahmen, sondern vielmehr auf die zusätzlich zu leistende Substitution sozialer Kontakte im stationären Bereich der Pflege.

Das Gericht verkennt nicht und stellt der Klägerin ausdrücklich nicht in Abrede, dass auch sie als Mitarbeiterin in der Patientenaufnahme im maßgeblichen Zeitraum einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt war bzw. immer noch ist und auch die Tätigkeit der Klägerin in Kontakt mit Corona-Infizierten mit einem höheren Aufwand verbunden gewesen ist. Ausgehend von obigen Ausführungen führt dies aber nicht zu einer Anspruchsberechtigung im Hinblick auf den Pflegebonus nach den CoBoR und der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten, weil diese Umstände nicht Grund der Förderung waren und sind. Denn es sollten gerade nicht alle gefördert werden, die einem gesteigerten Infektionsrisiko ausgesetzt waren oder die, bei denen die Arbeit und das Tragen von Schutzausrüstung erschwert worden ist. Vielmehr wurde in einer bewusst ausdifferenzierten Regelung nur ein bestimmter Personenkreis als Begünstigter des Corona-Pflegebonus ausgewählt, und zwar neben dem Rettungsdienst und den stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, insbesondere die Pflege. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden (vgl. schon VG Würzburg, U.v. 15.3.2021 - W 8 K 20.1331 - BeckRS 2021, 6977 Rn. 37f.).

Nach alledem sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die CoBoR- und/oder die Förderpraxis ermessensfehlerhaft oder willkürlich wären.

Die Voraussetzungen für den Corona-Pflegebonus liegen damit bei der Klägerin nicht vor. Die Bewilligung der Anträge von Kollegen der Klägerin führt zu keiner abweichenden Sichtweise. Die entsprechenden Entscheidungen des Beklagten beruhen nach dessen nachvollziehbaren Ausführungen auf unterschiedlichen Angaben bei der Antragstellung oder Fehlern der Bewilligungsstelle. Auch wenn sich nicht mehr in jedem Einzelfall rekonstruieren lässt, weshalb es zu einer positiven Verbescheidung gekommen ist, entspricht das Vorbringen des Beklagten der Erfahrung des Gerichts in anderen anhängigen Fällen. Jedenfalls wird hierdurch keine abweichende bzw. geänderte Verwaltungspraxis begründet. Denn eine solche Praxis setzt einen bewussten und willentlichen Vollzug der einschlägigen Förderrichtlinien in eine bestimmte Richtung voraus. Durch die Praxis muss hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen, dass die Behörde ihr Ermessen in bestimmten Fällen in einer bestimmten Weise ausüben will, entsprechende gleichlautende Anträge also regelmäßig positiv verbeschieden werden (vgl. Aschke in BeckOK, VwVfG, 50. Edition, Stand: 1.1.2021, § 40 Rn. 65; BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - juris Rn. 26). Dies ergibt sich gerade nicht aus einer vom Förderungsgeber selbst im Nachhinein als rechtsfehlerhaft erkannten Anwendung in Einzelfällen, zumal in diesen Fällen nach Aussage des Beklagten eine Rückforderung nach Art. 48 ff. BayVwVfG im Raum steht, was im Übrigen auch Nr. 8 CoBoR ausdrücklich so vorsieht (vgl. im Ergebnis auch: VG München, U.v. 17.2.2021 - M 31 K 20.4504 - juris Rn. 38). Danach sind die in vergleichbaren Fällen ausgesprochenen Bewilligungen des Pflegebonus kein Ausdruck einer abweichenden oder geänderten Verwaltungspraxis, sondern fehlerhaft erfolgt.

Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Klägerin keine Gleichbehandlung "im Unrecht" für sich beanspruchen kann (vgl. statt vieler BVerwG, U.v. 26.2.1993 - 8 C 20/92 - juris Rn. 14 m.w.N.). Denn die Klägerin kann nicht verlangen, dass der gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebundene Beklagte gegenüber ihr gewissermaßen seinen Fehler wiederholt und entsprechend eine rechtswidrige Bewilligung der Förderung ausspricht. Vielmehr wird umgekehrt hinsichtlich der rechtswidrig Begünstigten ein Rücknahmeverfahren einzuleiten sein.

Vor diesem Hintergrund ist auch kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine abweichende Entscheidung des Beklagten hätte gebieten müssen (vgl. OVG NW, B.v. 29.5.2017 - 4 A 516/15 - juris), weil der konkrete Sachverhalt keine außergewöhnlichen Umstände aufweist, die von den Richtlinien und der darauf basierenden Förderpraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine Abweichung von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge erfordern.

Anhaltspunkte dafür, dass gerade bei der Klägerin ein derart atypischer Fall vorliegt, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr betrifft die Nichtförderung der Tätigkeit in der Patientenaufnahme als solche (ohne zusätzliche pflegerische Tätigkeiten) keine atypische Besonderheit, die eine abweichende Behandlung gebietet, sondern betrifft eine gängige Praxis in einer typischen Fallkonstellation, die nach Ausgestaltung der Förderpraxis und des praktizierten Förderverfahrens gerade nicht gefördert werden sollte.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.