Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 44.703,46 EUR
I.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 29.05.2007 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Zugleich wurde der Antragsteller und Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt, nachdem dieser bereits mit Beschluss vom 02.04.2007 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden war. Mit Beschluss vom 06.12.2019 wurde die Vergütung der Tätigkeit des Beschwerdeführers als vorläufiger Insolvenzverwalter antragsgemäß inklusive Auslagen auf 8.935,57 EUR/brutto festgesetzt.Mit Schriftsatz vom 21.02.2019 hat der Beschwerdeführer beantragt, seine Vergütung als Insolvenzverwalter nebst Erhöhung im Umfang von insgesamt 200% auf 114.778,26 EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer in Höhe von 21.807,87 EUR und Auslagen in Höhe von 11.477,83 EUR sowie darauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 2.180,79 EUR, mithin auf insgesamt 150.244,75 EUR festzusetzen, wobei seitens des Insolvenzverwalters von einer Berechnungsmasse in Höhe von 525.471,17 EUR sowie einer Regelvergütung in Höhe von 38.259,42 EUR ausgegangen wird. Hinsichtlich der Einzelheiten des Festsetzungsantrages, insbesondere hinsichtlich der beantragten Erhöhungen, wird Bezug genommen auf die Ausführungen in der vorgenannten Antragsschrift (Bl. 343-352).Nach zwischenzeitlich eingeholtem Gutachten zur Schlussrechnungsprüfung hat das Amtsgericht Gießen mit Beschluss vom 07.02.2020 die Vergütung des Beschwerdeführers nebst Auslagen und Umsatzsteuer nach Abschlag eines Betrages in Höhe von 21.939,10 EUR für vermeintlich unzulässige Delegation von Regelaufgaben auf insgesamt 105.541,29 EUR festgesetzt. Auch das Amtsgericht ist dabei von einer Berechnungsgrundlage in Höhe von 525.471,17 EUR sowie einer entsprechenden Regelvergütung in Höhe von 38.259,42 EUR ausgegangen. Neben dem vorgenannten Abschlag in Höhe von 21.939,10 EUR hat das Amtsgericht darüber hinaus lediglich Zuschläge auf die Regelvergütung in Höhe von insgesamt 150% gewährt, wobei insoweit auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss (Bl. 720-722/RS) Bezug genommen wird.Gegen den dem Insolvenzverwalter am 07.02.2020 zugestellten Vergütungsfestsetzungsbeschluss hat dieser mit Schriftsatz vom 11.02.2020, eingegangen bei Gericht per Fax am selben Tag, zunächst fristwahrend sofortige Beschwerde eingelegt und diese sodann mit Schriftsatz vom 21.02.2020 begründet. Im Rahmen seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer den angefochtenen Beschluss aufzuheben und seine Vergütung antragsgemäß festzusetzen, wobei zur Begründung vollinhaltlich auf die Ausführungen in der Beschwerdebegründung (Bl. 746-756) Bezug genommen wird.Mit Beschluss vom 16.03.2020 (Bl. 760) hat das Amtsgericht Gießen der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters unter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.II.Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters ist gemäß §§ 64 Abs. 3 InsO, 567 Abs. 2 ZPO zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben, in der Sache ist das Rechtsmittel jedoch unbegründet.Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass im Zusammenhang mit der Überprüfung und Abrechnung von Absonderungsrechten nicht der beantragte Zuschlag in Höhe von 100%, sondern aufgrund der seitens des Amtsgerichts vorgenommenen Vergleichsberechnung ein Zuschlag in Höhe von letztlich 89% in Ansatz gebracht wurde, ist die angefochtene Festsetzung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dabei stellt § 3 InsVV ein Korrektiv dar zu den starren, auf den Erfolg der Tätigkeit und auf den erwirtschafteten Wert der Masse bezogenen Regelsätzen der §§ 1 und 2 InsVV. Ausgehend von der Regelstruktur des § 3 Abs. 1 InsVV (vgl. BGH, NZI 2012, 372; ZIP 2008, 514) ist dabei zwischen Zuschlagstatbeständen zu unterscheiden, die die Masse regelmäßig mehren - lit. a) und b) - und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist - lit. d) und e). In Fällen, in denen eine Tätigkeit die Masse und damit schon die Regelvergütung erhöht, hängt die Gewährung und die Höhe des Zuschlags davon ab, ob die bewirkte Erhöhung der Regelvergütung eine angemessene Vergütung der Tätigkeit begründet (vgl. LG Gießen, Beschl. vom 20.12.2016 - 7 T 489/15). Dies ist regelmäßig im Wege der Vergleichsberechnung (vgl. BGH, ZIP 2008, 514) zwischen der fiktiven Regelvergütung ohne Massemehrung und der tatsächlichen Regelvergütung aus der erhöhten Masse zu ermitteln (vgl. LG Heilbronn, Beschl. v. 04.04.2012 - 1 T 89/12). Soweit seitens des Amtsgerichts unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen die Erhöhung des Zuschlags auf 89% beschränkt worden ist, schließt sich die Kammer der Festsetzung des Zuschlags in der gewährten Höhe an. Ausweislich des Gutachtens im Rahmen der Schlussrechnungsprüfung ist die Kostenpauschale "kalte Zwangsverwaltung" in Höhe von 160.650,00 EUR als Vermögensgegenstand über die Position "Einnahmen aus Abwicklung" in die Ermittlung der Berechnungsgrundlage eingeflossen und hat damit bereits zur Erhöhung der Regelvergütung beigetragen. Eine weitergehende Erhöhung der Regelvergütung über den in Ansatz gebrachten Zuschlag von 89% war insoweit schon deshalb nicht zu gewähren, da die im Wege der Vergleichsberechnung erzielte Beschränkung eine Überkompensierung vermeiden soll (vgl. BGH, ZIP 2008, 514).Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für den auf 36% begrenzten Zuschlag aufgrund des großen Grundvermögens nebst einer Vielzahl von Aufbauten. Auch insoweit ist der durch die Verwertung unbeweglichen Anlagevermögens erzielte Betrag in Höhe von 192.830,00 EUR in die Ermittlung der Berechnungsgrundlage eingeflossen, weshalb auch diesbezüglich der Zuschlag durch Vergleichsberechnung entsprechend den amtsgerichtlichen Ausführungen zu beschränken war.Auch soweit das Amtsgericht einen Zuschlag zur Regelvergütung im Zusammenhang mit der Veräußerung von Grundstücken nicht in Ansatz gebracht hat, bestehen hiergegen keine Bedenken. Ausgangspunkt der Entscheidung hat dabei zu sein, dass die Verwertung des schuldnerischen Vermögens zu den Kernaufgaben des Insolvenzverwalters gehört, weshalb ein Zuschlag nur in besonderen Ausnahmefällen gerechtfertigt sein kann, mithin nur dann, wenn der Insolvenzverwalter im Rahmen der Verwertung besondere Anstrengungen unternimmt, er demgemäß in einem erheblichen Maße über die üblichen mit der Verwertung von Grundbesitz regelmäßig einhergehenden Aufgaben hinaus belastet worden ist (vgl. nur BGH, Beschl. v. 21.09.2017 - IX ZB 84/16). Weder dem Vergütungsantrag selbst, noch dem Schlussbericht, lassen sich solche besonderen Belastungen entnehmen, die geeignet wären einen entsprechenden Zuschlag auf der Grundlage der vorzitierten Rechtsprechung zu begründen. Dies gilt auch unter ergänzender Berücksichtigung der dem Schlussbericht vorangegangenen Berichte, zumal nachvollziehbare Mehrbelastungen bereits Eingang in den für den Besitz und die Verwaltung des Grundvermögens gewährten Zuschlags gefunden haben.Schließlich sind auch die Abschläge in Höhe von 3.550,37 EUR sowie in Höhe von 14.484,68 EUR im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei den übertragenen Tätigkeiten um besondere Aufgaben im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV handelt. Der Beschwerdeführer war jedenfalls im Hinblick darauf, dass er die Tätigkeiten, wie von ihm im Rahmen seiner Beschwerdebegründung selbst ausgeführt, auf Mitarbeiter von Firmen übertrug, hinsichtlich derer er gleichfalls zum Insolvenzverwalter bestellt worden war, verpflichtet, das Insolvenzgericht frühzeitigauf diesen Umstand hinzuweisen, ohne dass dies gegenständlich ersichtlich erfolgt ist. Ausgehend hiervon, können die durch die Übertragung der Tätigkeiten versursachten Kosten gegenständlich nicht zu Lasten der Masse gehen, weshalb das Insolvenzgericht im Ergebnis zutreffend die beiden Rechnungen im Rahmen der Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung in Abzug gebracht hat. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass seitens des Bundesgerichtshofes (vgl. Beschl. v. 26.04.2012 - IX ZB 31/11) eine entsprechende Hinweispflicht der Treuhänderin in der zitierten Entscheidung im Hinblick darauf angenommen wurde, dass ausweislich des dort zur Entscheidung stehenden Sachverhalts diese ein Unternehmen mit der Durchführung von Tätigkeiten beauftragte, in dem sie als Vorstand maßgeblichen Einfluss auf die Führung des Unternehmens ausübte, während gegenständlich der Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter der mit den Ausführungen der Tätigkeiten beauftragten Unternehmen bestellt war. Im Hinblick auf die rechtlichen Befugnisse des bestellten Insolvenzverwalters sowie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung seiner zu treffenden Entscheidungen sieht die Kammer eine so weitgehende Vergleichbarkeit der Sachverhalte gegeben, die es gerechtfertigt erscheinen lässt, von einer rechtzeitigen Hinweispflicht auch des hiesigen Beschwerdeführers im Hinblick auf die übertragenen Aufgaben auszugehen. Der der Pflicht zur Offenbarung etwaiger Interessenkollisionen zukommende Schutzgedanke, den möglichen Eindruck einzelner Verfahrensbeteiligter, der Insolvenzverwalter übe sein Amt möglicherweise nicht unvoreingenommen und allein dem Insolvenzzweck entsprechend aus (vgl. BGH, Urt. v. 24.01.1991 - IX ZR 250/89), frühzeitig entgegenzuwirken, ist in beiden Fällen gleich. Während im Fall der Unternehmensbeteiligung des Insolvenzverwalters die Besorgnis unmittelbar aufgrund der rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Stellung begründet ist, folgt die mögliche Besorgnis vorliegend mittelbar im Rahmen der Insolvenzverwaltervergütungsfestsetzung. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie gegenständlich eine im Sinne des Insolvenzgerichts geforderte detaillierte Abrechnung unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Bestimmungen verweigert wird.Auch soweit die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2012 im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit der Entlassung einer Treuhänderin ergangen ist, ist die gegenständlich seitens des Insolvenzgerichts vorgenommene Kürzung der Insolvenzverwaltervergütung nicht zu beanstanden. Sowohl bei einer möglichen Entlassung des Insolvenzverwalters als auch bei einer Kürzung der Insolvenzverwaltervergütung sollen letztlich Nachteile für die Masse abgewendet werden. Vor dem Hintergrund der Beendigung der Tätigkeit des Insolvenzverwalters bei Antragstellung stellt sich die Kürzung der Insolvenzverwaltervergütung mangels frühzeitiger Anzeige einer möglichen Interessenkollision als zum Schutz der Masse folgerichtig dar.Letztlich ist auch der weitere Abzug in Höhe von 3.904,05 EUR nicht zu beanstanden. Der Kammer ist weder im Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 05.11.2019 noch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerdebegründung vom 21.02.2020 nachvollziehbar, weshalb sich unter Berücksichtigung der im Schlussbericht seinerseits selbst ermittelten Netto-Einnahmen in Höhe von 331.580,54 EUR und der Netto-Ausgaben in Höhe von 199.546,58 EUR ein ausgekehrter Differenzbetrag in Höhe von 135.938,01 EUR ergeben soll. Vielmehr beläuft sich der auszukehrende Betrag auf 132.033,96 EUR, weshalb die Insolvenzverwaltervergütung um einen Betrag in Höhe von 3.904,05 EUR, wie seitens des Amtsgerichts geschehen, zu kürzen war. Dabei verfängt auch der Hinweis nicht, der mit der Prüfung der Schlussrechnung beauftragte Sachverständige habe offensichtlich die tatsächlich vereinnahmten bzw. die verauslagten Beträge ohne Abzug der Umsatzsteuer zugrunde gelegt, da auch insoweit der in Abzug gebrachte Differenzbetrag sich nicht erklärt.
Einer Kostenentscheidung bedurfte es auch im Hinblick darauf, dass die sofortige Beschwerde zurückgewiesen wurde, nicht, da sich die Beteiligten bei der Vergütung des Insolvenzverwalters und einem sich daran anschließenden Beschwerdeverfahren in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen, weshalb eine Anwendung von §§ 91 ff. ZPO ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 22.09.2010 - IX ZB 195/09; LG Stuttgart, Beschl. v. 07.09.2012 - 2 T 199/12). Der Wert des Beschwerdegegenstandes entspricht der mit der sofortigen Beschwerde verfolgten zusätzlichen Verwaltervergütung, wobei der insoweit geltend gemachte Betrag zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Ansatz zu bringen war.
Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen. Die Sache hat grundsätzliche (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und dient der Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Dies gilt über die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 26.04.2012 - IX ZB 31/11 hinausgehend hinsichtlich der Frage, ob ein Insolvenzverwalter verpflichtet ist, dem Insolvenzgericht rechtzeitig mitzuteilen, dass er beabsichtigt, einem Unternehmen, in dem er ebenfalls zum Insolvenzverwalter bestellt ist, einen entgeltlichen Auftrag der von ihm gleichfalls verwalteten Insolvenzmasse zu erteilen und welche nachträglichen Folgen sich aus einer entsprechenden Unterlassung bei Abschluss der Insolvenzverfahren ergeben.