AG Fritzlar, Beschluss vom 30.12.2020 - 8 C 588/20 (12)
Fundstelle
openJur 2021, 17535
  • Rkr:
Tenor

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Am 02.11.2020 beantragten die vier Antragsteller, welche Wohnungseigentümer der aus insgesamt 18 Wohnungseigentümern bestehenden Gemeinschaft "......" sind, dem Antragsgegner die Abhaltung einer Wohnungseigentümerversammlung am 07.11.2020 um 16.00 Uhr in der Gaststätte im Erdgeschoss Anwesen "......" zu untersagen.

Diesen Antrag stützten die Antragsteller einerseits auf die Ansicht, die Abhaltung der Eigentümerversammlung sei rechtswidrig, da sie gegen § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Hessische Corona Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung in der Fassung ab 02.11.2020 verstoße. Darüber hinaus verwiesen die Antragsteller auf den innerhalb der Gemeinschaft geführten Rechtsstreit über die Frage, ob der Antragsgegner oder "......" Verwalter der Gemeinschaft sei, wobei die Antragsteller in diesem Zusammenhang auf die Vielzahl der bereits vor dem Amtsgericht Fritzlar geführten und teilweise noch rechtshängigen Klageverfahren hierzu verwiesen.

Aufgrund besonderer Eilbedürftigkeit der Sache hat das Gericht gemäß §§ 940, 937 Abs. 2 ZPO mit Beschluss vom 02.11.2020 ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners die Abhaltung der Wohnungseigentümerversammlung am 07.11.2020 untersagt und hierbei dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt. Hinsichtlich der Gründe der Entscheidung wird auf den Inhalt des Beschlusses verwiesen. Am 17.11.2020 hat der Antragsgegner gegen die Beschlussfassung Kostenwiderspruch eingelegt. Hierzu verweist er auf die Auslegungshinweise zur Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und des Betriebes von Einrichtungen und Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie mit Stand 03.11.2020 (Bl. 24 ff. d.A.) und ist hiernach der Ansicht, die Abhaltung der Wohnungseigentümerversammlung am 07.11.2020 sei entsprechend Ziffer 1 dieser Auslegungshinweise der Hessischen Landesregierung zulässig gewesen. Insbesondere habe es sich bei der im Einladungsschreiben vom 21.10.2020 genannten Gaststätte nicht um öffentlichen Raum gehandelt, da die Gaststätte noch im Rohbau und nicht in Betrieb sei. Darüber hinaus habe der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 02.11.2020 noch keine Kenntnis von seiner Ladung zum Termin am 24.11.2020 im Verfahren "......", betreffend der streitigen Frage, wer Verwalter der Gemeinschaft sei, gehabt, wobei darüber hinaus bereits im Verfahren "......" mit Entscheidung vom 01.09.2020 durch das Amtsgericht Fritzlar festgestellt worden sei, dass der Antragsgegner ab dem 18.12.2019 rechtskräftig zum Verwalter bestellt worden sei.

Gleichzeitig mit Kostenwiderspruch hat der Antragsgegner bereits vorab seine Zustimmung zu einer möglicherweise von den Antragstellern erklärten Erledigung der Hauptsache gegeben.

Mit Schriftsatz vom 29.12.2020 haben die Antragsteller die Erledigung der Hauptsache erklärt. Sie sind der Ansicht, die Auslegungshinweise der Hessischen Landesregierung seien nicht geeignet, die Rechtsprechung zu binden. Im Übrigen stünden diese Auslegungshinweise im Widerspruch zum Regelungswerk des bundesweit gültigen Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, welches befristete Sonderregelungen für den Fortbestand von Verwalterverträgen und Gültigkeit von Wirtschaftsplänen von Wohnungseigentümergemeinschaften vorsehe, um während der Dauer der noch nicht beendeten akuten Gesundheits- und Lebensgefährdung durch die Pandemie die Funktionsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaften ohne Abhaltung von Versammlungen sicherzustellen. Darüber hinaus seien diese Auslegungshinweise erst nach Antragstellung und Beschlussfassung des Gerichts verfasst und veröffentlicht worden. Selbst unter Berücksichtigung der Auslegungshinweise sei nicht sichergestellt, dass der Antragsgegner ein Hygienekonzept vorgelegt und eingehalten hätte. Darüber hinaus sei das Gebäude "......" fertiggestellt und die Gaststättenräume würden bestimmungsgemäß genutzt.

Aufgrund übereinstimmender Erledigung der Hauptsache war dementsprechend gemäß § 91 a ZPO vom Gericht auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen nur noch über die Kostentragung dieses Verfahrens zu entscheiden.

Hiernach waren die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen, da er auch im Falle einer Entscheidung in der Hauptsache unterlegen wäre. Auch unter Berücksichtigung des Widerspruchsvorbringens des Antragsgegners war nach §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Hessische Corona Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung in der ab 02.11.2020 geltenden Fassung die Abhaltung einer Wohnungseigentümerversammlung der Gemeinschaft "......" in den Räumen einer Gaststätte untersagt. Dementsprechend drohte den 18 Wohnungseigentümern der Gemeinschaft bei Teilnahme an einer solchen Versammlung ein erheblicher Nachteil in Form der Auferlegung einer Geldbuße gemäß § 73 Abs. 1 a Infektionsschutzgesetz. Die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht aus mehr als 10 Personen aus einer Vielzahl von Hausständen, wobei § 1 auch unter Berücksichtigung des Absatzes 2 der Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebs von Einrichtungen und Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie aus sich heraus nicht erkennen lässt, dass Wohnungseigentümerversammlungen entgegen § 1 Abs. 1 dieser Verordnung erlaubt sind. Zu Recht verweist der Antragsgegner zwar auf die erst nach Erlass des streitgegenständlichen Beschlusses verfassten Auslegungshinweise, welche unter Ziffer 1. die Abhaltung von Wohnungseigentümerversammlungen zulassen. Diese Ausnahme gilt jedoch erkennbar nicht in Bezug auf § 4 Abs. 1 der Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie, sodass die Abhaltung von Wohnungseigentümerversammlungen in Räumen einer Gaststätte auch nach Ziffer 4 der vom Antragsgegner zitierten Auslegungshinweise untersagt blieb. Zwar behauptet der Antragsgegner, bei dem vorgesehenen Versammlungsraum in der Gaststätte handele es sich nicht um öffentlichen Raum, da die Gaststätte nicht in Betrieb sei, aber der Raum als umschlossener und damit nicht öffentlicher Versammlungsraum genutzt werden könne. Der Streit hierzu kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben, da bereits die Besorgnis drohender Nachteile durch Verstoß gegen § 4 vorgenannter Verordnung geeignet war, Wohnungseigentümer an Teilnahme der Versammlung vom 07.11.2020 zu hindern. Der Einladung des Antragsgegners zur Abhaltung der Wohnungseigentümerversammlung am 07.11.2020 vom 21.10.2020 nennt als Versammlungsort ausdrücklich Gaststätte Erdgeschoss pp (hierzu Bl. 4 d.A.). Weder ist dort von einem Rohbau, noch von allgemeinem Versammlungsraum die Rede. Vielmehr wird der Versammlungsraum ausdrücklich als Gaststätte bezeichnet.

Unerheblich ist darüber hinaus in Bezug auf Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund der Einwand des Antragsgegners, zum Zeitpunkt der Einladung am 21.10.2020 sei die genannte Verordnung mit Stand 02.11.2020 noch nicht in Kraft getreten. Hier verkennt der Antragsgegner, dass in Bezug auf Zulässigkeit einer solchen Wohnungseigentümerversammlung nicht der Zeitpunkt der Einladung zur Versammlung, sondern der Zeitpunkt des Stattfindens dieser Versammlung maßgebend ist. Der mit Einladung vorgesehene Zeitpunkt der Versammlung lag jedoch nach dem 02.11.2020 und damit in einer Zeit, in welcher der Aufenthalt in Gaststättenräumen ebenso verboten war, wie die Zusammenkunft von mehr als 10 Personen aus mehr als zwei Hausständen.

Da schon hiernach der am 02.11.2020 gestellte Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung sowohl zulässig, als auch begründet war, kann der weitere Streit der Parteien hierzu dahingestellt bleiben.

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