VG Regensburg, Urteil vom 09.01.2020 - RN 14 K 18.31428
Fundstelle
openJur 2021, 17517
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen seinen Asylantrag ablehnenden Bescheid des Bundesamts für ... (im Folgenden: Bundesamt) und begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes und weiterhin hilfsweise die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG.

Der am ...1996 geborene Kläger, ein sierra-leonischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens vom Volke der Temne reiste eigenen Angaben zufolge am 21.8.2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am 4.9.2017 einen Asylantrag.

Bei seiner Anhörung beim Bundesamt am 4.9.2017 gab er im Wesentlichen an, er habe Sierra Leone auf dem Landweg am 3.3.2016 verlassen und sei über Guinea, Mali, Burkina Faso, Niger, Libyen, Italien und die Schweiz am 21.8.2017 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Vor seiner Ausreise aus Sierra Leone habe er gemeinsam mit seiner Familie in Freetown, Waterloo gelebt. Er habe 8 Jahre die Schule besucht und danach in dem Geschäft seines verstorbenen Bruders gearbeitet und dort Computer, CDs und Ähnliches verkauft. In seinem Heimatland lebten nach wie vor seine Mutter, ein jüngerer Bruder und drei Schwestern.

Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt gab er an, er habe Sierra Leone verlassen, weil er nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2013 und seines Bruders im Jahr 2014 die Nachfolge seines Vaters in der Society übernehmen hätte sollen. Nach dem Tod seines Bruders seien Leute, die diesen in die Society eingeführt hatten, zu ihm gekommen und hätten ihn aufgefordert dessen Platz einzunehmen. Sie seien am 1.2.2016 zu seiner Wohnung in Waterloo gekommen und hätten ihn in den Busch verschleppt. Sie hätten die Zeremonie durchgeführt und dabei die Zunge des Klägers entfernt. Der Kläger sei im Busch gefesselt gewesen und erst nach 9 Tagen habe er es bewerkstelligt, von dort zu entkommen. Sie hätten ihm gesagt, dass sie in töten würden. Der Kläger habe sich 21 Tage im Dorf Gbabai versteckt. Dann habe er es geschafft, einen seiner Freunde zu kontaktieren. Dieser habe ihm gesagt, dass die Leute immer noch nach ihm suchten, um ihn zu töten. Sein Freund habe ihm dann geraten, das Land zu verlassen.

Mit Bescheid vom 4.5.2018, zugestellt am 8.5.2018, erkannte das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziffer 1) und lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2). Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt (Ziffer 3). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG würden nicht vorliegen (Ziffer 4). Unter Androhung seiner Abschiebung nach Sierra Leone oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, forderte das Bundesamt den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Es sei zweifelhaft, dass der Vater des Klägers tatsächlich eine führende Position in der Society inne gehabt habe, nachdem es anscheinend möglich war, diese Position vom Tod des Bruders des Klägers im August 2014 bis zum Januar 2016 unbesetzt zu lassen. Entsprechend einer Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 09.01.2017 gebe es in Sierra Leone viele Menschen, die nicht Mitglied einer Geheimgesellschaft seien. Diese könnten insbesondere in größeren Städten ohne Probleme leben. Entsprechend diesen Ausführungen drohe dem Kläger aufgrund seines Vorbringens zumindest keine landesweite Verfolgung, selbst wenn man sein Vorbringen als wahr unterstellt. Dem Kläger stehe jedenfalls eine zumutbare innerstaatliche Fruchtalternative nach § 3 e AsylG zur Verfügung. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 9.5.2018, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, erhob der Kläger persönlich Klage gegen diesen Bescheid. Die sich im Laufe des Verfahrens anzeigende Klägerbevollmächtigte trug zur Begründung der Klage vor, dass die Bedrohungen gegen den Kläger fortbestehen. Zum Nachweis der Angaben des Klägers wurde ein Screenshot aus Facebook über einen Post vom 19.02.2018 in englischer Sprache vorgelegt, der ebenfalls über den vom Kläger geschilderten Vorfall berichten würde.

Es wird sinngemäß beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 4.5.2018 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und weiterhin hilfsweise nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Bescheids,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 8.1.2020 erneut zu den Geschehnissen in seiner Heimat befragt. Insoweit wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Akten des Bundesamts, die dem Gericht in elektronischer Form vorgelegen haben, sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 8.1.2020 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige, insbesondere fristgemäß erhobene (vgl. § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG) Klage ist nicht begründet. Die Entscheidung des Bundesamts, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zuzuerkennen und das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu verneinen sowie den Kläger unter Androhung seiner Abschiebung nach Sierra Leone zur Ausreise aufzufordern, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Entsprechendes gilt für die vorgenommene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die vom Bundesamt gemäß den §§ 31 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AsylG sowie den §§ 75 Nr. 12, 11 Abs. 2 AufenthG getroffenen Entscheidungen sind im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, nicht zu beanstanden.

1. Die Ziffer 2 des Bescheids der Beklagten vom 4.5.2018 wurde mit der Klage nicht angegriffen. Insoweit ist der Bescheid des Bundesamtes daher bestandskräftig geworden (vgl. VGH BW, U. v. 26.10.2016 - A 9 S 908/13 - juris).

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet (Nr. 2), dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Buchst. a)) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Buchst. b)). Von einer Verfolgung kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Einzelne in Anknüpfung an die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmale Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG ausgesetzt ist. Erforderlich ist insoweit, dass der Ausländer gezielte Rechtsverletzungen zu befürchten hat, die ihn wegen ihrer Intensität dazu zwingen, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsland zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolution und Kriegen (vgl. OVG NRW, B.v. 28.3.2014 - 13 A 1305/13.A - juris).

Eine Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die soeben genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. dazu § 3d AsylG), und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist. Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist es nach § 3b Abs. 2 AsylG auch unerheblich, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet ist, weil er tatsächlich die Merkmale besitzt, die zu seiner Verfolgung führen, sofern der Verfolger dem Betroffenen diese Merkmale tatsächlich zuschreibt.

Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt unabhängig davon, ob bereits eine Vorverfolgung stattgefunden hat, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 - 10 C 25.10 - juris, Rn. 22 = BVerwGE 140, 22). Eine Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt aber durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie (QualRL - Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011, ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9 ff.). Eine bereits erlittene Vorverfolgung, ein erlittener bzw. drohender sonstiger ernsthafter Schaden, sind danach ernsthafte Hinweise darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass ein Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Dies gilt nur dann nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Ausländer erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. In der Vergangenheit liegenden Umständen ist damit Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beizumessen (vgl. auch OVG NRW, U.v. 21.2.2017 - 14 A 2316/16.A - juris, Rn. 24).

Bezüglich der vom Ausländer im Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu seiner Ausreise aus dem Heimatland geführt haben, genügt aufgrund der regelmäßig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Flüchtlings die Glaubhaftmachung. Die üblichen Beweismittel stehen ihm häufig nicht zur Verfügung. In der Regel können unmittelbare Beweise im Verfolgerland nicht erhoben werden. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Ausländers und dessen Würdigung eine gesteigerte Bedeutung zu. Dies bedeutet anderseits jedoch nicht, dass der Tatrichter einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist (BVerwG U.v. 16.4.1985 - 9 C 109.84 - juris, Rn. 16 = BVerwGE 71, 180 und U.v. 11.11.1986 - 9 C 316.85 - juris, Rn. 11). Eine Glaubhaftmachung in diesem Sinne setzt voraus, dass die Geschehnisse im Heimatland schlüssig, substantiiert und widerspruchsfrei geschildert werden. Erforderlich ist somit eine anschauliche, konkrete und detailreiche Schilderung des Erlebten. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Ausländer nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst werden (BVerwG, U.v. 16.4.1985 - 9 C 109.84 - juris, Rn. 16, U.v. 1.10.1985 - 9 C 19.85 - juris, Rn. 16 und B.v. 21.7.1989 - 9 B 239.89 - juris, Rn. 3 = NVwZ 1990, 171).

Vorliegend kann es im Ergebnis dahinstehen, ob die von dem Kläger geschilderte drohende Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure - nämlich Mitglieder einer Geheimgesellschaft - überhaupt an asylrechtlich relevante Merkmale im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpfen würde. Die zur Entscheidung berufene Einzelrichterin ist nämlich davon überzeugt, dass die vom Kläger geschilderten Geschehnisse in Wirklichkeit gar nicht stattgefunden haben. Die Angaben, die der Kläger beim Bundesamt und im Rahmen der mündlichen Verhandlung gemacht hat, sind vage, oberflächlich, unsubstantiiert und in wesentlichen Punkten geprägt von Widersprüchen, weshalb das Gericht davon überzeugt ist, dass der Kläger tatsächlich gar nicht von Mitgliedern einer Geheimgesellschaft bedroht worden ist.

Der Kläger war bereits nicht in der Lage, die wesentlichen zeitlichen Abläufe der angeblichen Geschehnisse in seinem Heimatland plausibel zu erklären und verstrickte sich diesbezüglich in Widersprüche. Er konnte weder genauer angeben, wann sein Vater und sein Bruder verstorben sein sollen, noch wie oft, von wem und in welchen zeitlichen Abständen er zur Mitgliedschaft in der Geheimgesellschaft aufgefordert worden sein soll. Völlig im Dunkeln blieb damit bereits, wer den Kläger vor seiner Ausreise in welcher Form tatsächlich bedroht haben soll und was der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchtet. Während der Kläger im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt angab, im Regelfall sei nur ein älterer Mann gekommen, um ihn zur Mitgliedschaft aufzufordern, führte er im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus, dass es eine Gruppe älterer Leute gewesen sei und bezifferte die Größe der Gruppe auf ungefähr sechs Teilnehmer. Der Kläger konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung keinerlei Einzelheiten schildern, wie sie selbstverständlich wären, wenn jemand über etwas tatsächlich Erlebtes berichtet. Er konnte weder den Tagesablauf für die Zeit, in der er im Busch festgehalten sein soll, detailliert schildern noch beschreiben was er im Busch alles gesehen hat. Soweit der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung angab, er habe dort Leichenteile gesehen und Leute, die aufgehängt waren, stuft das Gericht diese Ausführungen, von denen im Rahmen der Befragung beim Bundesamt noch nicht die Rede war, als gesteigertes Vorbringen ein, das zur Unglaubwürdigkeit führt. Außerdem waren die Schilderungen des Klägers völlig emotionslos und enthielten wiederum keinerlei Einzelheiten. Der Kläger war nicht in der Lage detailreich zu schildern, wie seine angebliche Festnahme von statten ging und wohin er auf welche Art und Weise verbracht wurde. Er konnte dem Gericht nicht plausibel erklären, warum zwischen dem Tod seines Vaters und der Aufforderung zur Mitgliedschaft mehr als 2 Jahre vergangen sind und das, obwohl es angeblich um die Nachfolge einer Führungsposition in der Poro-Society ging.

Zur Überzeugung des Gerichts steht daher fest, dass der Kläger Sierra Leone verlassen hat, ohne dass er bereits eine Vorverfolgung erlitten hat oder dass ihm eine solche unmittelbar drohte. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger nicht von wahren Begebenheiten berichtet hat, sondern eine Geschichte erfunden hat, um seinem Asylbegehren zum Erfolg zu verhelfen. Schon eine konkrete Verfolgungshandlung vor seiner Ausreise wurde nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Deshalb ist es auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland staatliche oder nichtstaatliche Verfolgungsmaßnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten muss.

An dieser Einschätzung ändert auch der erst im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens vorgelegte Screenshot aus Facebook über einen Post vom 18.2.2018 nichts. Nähere Informationen über den Verfasser, den Leserkreis und den Zeitpunkt des Erhalts des Posts sind nicht bekannt. Über den Wahrheitsgehalt sagt die Veröffentlichung einer Privatperson in einem Interneteintrag nichts aus. Diesem Post kommt keinerlei Beweiswert zu. Außerdem beschränkt sich dieser Post auf die Wiedergabe des von dem Kläger vorgetragenen Sachverhalts.

Unabhängig von seiner fehlenden Glaubwürdigkeit sind im Fall des Klägers zudem die Voraussetzungen von § 3 e AsylG gegeben, sodass dieser auf die Möglichkeit zu verweisen ist, sog. internen Schutz in Anspruch zu nehmen. Danach wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft dann nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Gemäß § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG sind bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Qualifikationsrichtlinie (QualRL - Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011, ABl. L 337 v. 20.12.2011, S. 9 ff.) zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen.

Gemessen hieran kann der Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch deshalb nicht beanspruchen, weil ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative bzw. interner Schutz zur Verfügung steht. Es erscheint bereits fraglich, wie es einem Geheimbund grundsätzlich überhaupt möglich sein soll, von ihm gesuchte Personen zu finden. Schließlich existiert in Sierra Leone kein ausreichendes Melderegister (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 17.10.2017). Das Gericht geht davon aus, dass es jedenfalls in den Großstädten Sierra Leones - mit Ausnahme ggf. der Stadt des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts - möglich ist, grundsätzlich unbehelligt von der Poro-Society zu leben (so auch VG München, U.v. 14.5.2018 - 30 K 17.40892 - BeckRS 2018, 20432 unter Verweis auf Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 9.1.2017 an das VG Augsburg). In Sierra Leone gebe es viele Menschen, die nicht Mitglied einer Geheimgesellschaft sind und ohne Probleme leben könnten. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass jemand gefoltert werde oder seinen Arbeitsplatz verliere, wenn er offen bekenne, die Mitgliedschaft in einer Geheimgesellschaft abzulehnen. Die Religionsfreiheit erstrecke sich auch auf traditionelle Glaubensvorstellungen, so das Auswärtige Amt. Insofern ist das Gericht davon überzeugt, dass die Mitglieder des Geheimbunds den Kläger nicht noch einige Jahre nach dessen Flucht in ganz Sierra Leone suchen werden. Der Aufwand für die Geheimbünde in Sierra Leone, alle Personen, die sich ihrem Vortrag nach einer Zwangsmitgliedschaft entziehen und entzogen haben, in ganz Sierra Leone zu suchen - ohne zentrales Melderegister - wäre nicht darstellbar, vor allem im Vergleich zu der Wahrscheinlichkeit, tatsächlich die betroffene Person zu finden. Schließlich ist für den Geheimbund bereits nicht bekannt, ob sich die Person überhaupt oder wieder in Sierra Leone aufhält.

Dem Kläger wäre es auch zumutbar, sich in einem anderen Landesteil eine neue Existenz aufzubauen. Der Kläger verfügt nach der Überzeugung des Gerichts im Falle seiner Rückkehr nach Sierra Leone über ausreichend Erwerbspotenzial. Er ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er verfügt über eine 8-jährige Schulbildung und war auch vor seiner Ausreise in der Lage, durch die Arbeit in dem Geschäft seinen Bruders seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Es ist nichts dafür ersichtlich, warum der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Sierra Leone nicht wieder in der Lage sein sollte, seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Es ist davon auszugehen, dass er zumindest durch Gelegenheitsarbeiten das notwendige Existenzminimum sicherstellen könnte.

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft schied daher aus.

3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).

a) Dass dem Kläger in Sierra Leone die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch staatliche Stellen droht, ist nicht ersichtlich.

b) Die Zufügung eines ernsthaften Schadens durch nichtstaatliche Akteure (vgl. §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3c Nr. 3 AsylG) ist ebenso nicht beachtlich wahrscheinlich. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen unter Nr. 2 verwiesen werden.

c) Schließlich ist auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht gegeben. Der in Sierra Leone 11 Jahre andauernde Bürgerkrieg wurde im Jahr 2002 beendet. Die Sicherheitslage im ganzen Land ist stabil. Armee und Polizei sind landesweit stationiert und haben nach dem vollständigen Abzug der UN-Friedenstruppen im Jahr 2005 die Verantwortung für die innere und äußere Sicherheit übernommen (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Sierra Leone, Wien am 3.5.2017, S. 6; Informationszentrum Asyl und Migration des BAMF, Glossar Islamische Länder - Band 17, Sierra Leone, Mai 2010).

4. Zuletzt liegen auch Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vor.

a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK - (BGBl. 1952 II, S. 686) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In diesem Zusammenhang kommt vor allem eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Frage (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2014 - 13a B 14.30285 - juris), wonach niemand unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verweist, ist eine unmenschliche Behandlung und damit eine Verletzung des Art. 3 EMRK allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen möglich (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C.15.12 - juris = BVerwGE 146, 12; U.v. 13.6.2013 - 10 C 13.12 - juris = BVerwGE 147, 8 = NVwZ 2013, 1489; EGMR, U.v. 21.1.2011 - M.S.S./Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09 - NVwZ 2011, 413; U.v. 28.6.2011 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 - NVwZ 2012, 681; U.v. 13.10.2011 - Husseini/Schweden, Nr. 10611/09 - NJOZ 2012, 952). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U.v. 28.6.2011 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 - NVwZ 2012, 681, Rn. 278, 282 f.) verletzen humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK zum einen in ganz außergewöhnlichen Fällen, wenn die humanitären Gründe gegen die Rückführung in den Herkunftsstaat "zwingend" seien. Solche humanitären Gründe können auch in einer völlig unzureichenden Versorgungslage begründet sein (so auch BayVGH, U.v. 19.7.2018 - 20 B 18.30800- juris, Rn. 54).

Trotz der schwierigen Lebensbedingungen in Sierra Leone kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückführung der Klagepartei in ihr Heimatland nicht angenommen werden. Die Wirtschaft Sierra Leones ist geprägt von der Landwirtschaft (überwiegend kleinbäuerliche Subsistenzwirtschaft) und der Rohstoffgewinnung. Das Land ist mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 4,5 Milliarden US-Dollar und einem Pro-Kopf-Einkommen von ca. 700 US-Dollar im Jahr 2015 eines der ärmsten Länder der Welt und belegt nach dem Human Development Index von 2016 Rang 179 der 188 untersuchten Länder. Ein Großteil der Bevölkerung (ca. 77%) lebt in absoluter Armut und hat weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung. Die Wirtschaft wird mit etwa 51,4% am Bruttoinlandsprodukt vom landwirtschaftlichen Sektor dominiert. Der Dienstleistungssektor trägt mit 26,6% und der Industriesektor mit 22,1% zum Bruttoinlandsprodukt bei. Die Arbeitslosigkeit ist sehr hoch, wobei bisher keine verlässlichen statistischen Daten erhoben wurden. Die Mehrheit versucht mit Gelegenheitsjobs oder als Händler/in ein Auskommen zu erwirtschaften. Die Subsistenzwirtschaft wird in Familien oft parallel oder alternativ genutzt, um den Lebensunterhalt zu sichern (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Sierra Leone, Wien am 3.5.2017, S. 19 ff.).

Die Lebensumstände in Sierra Leone sind damit zwar äußerst schwierig. Gleichwohl muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger als gesunder, junger und arbeitsfähiger Mann in der Lage sein wird, sich ein Existenzminimum zu erarbeiten (so im Ergebnis auch: VG München, B.v. 26.9.2017 - M 21 S 17.47358 - juris) und zwar selbst dann, wenn er auf sich allein gestellt wäre. Der Kläger hat zumindest 8 Jahre die Schule besucht und danach durch den Verkauf von Elektronikartikeln seinen Lebensunterhalt verdient. Für das Gericht ist nicht ersichtlich, dass es dem Kläger nicht auch im Falle der Rückkehr in sein Heimatland wieder gelingen würde, sich durch eine ähnliche Tätigkeit seinen Lebensunterhalt sicherzustellen.

b) Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Eine derartige Gefahr besteht weder aufgrund des Gesundheitszustands des Klägers noch aufgrund der humanitären Verhältnisse, die er im Falle seiner Rückkehr vorfinden würde. Der Kläger hat keinerlei Atteste vorgelegt, aus denen sich eine ernsthafte Erkrankung des Klägers ableiten ließe. Es wird daher gemäß § 60 a Abs. 2 c AufenthG vermutet, dass einer Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen.

Die Gewährung von Abschiebeschutz nach dieser Bestimmung setzt grundsätzlich das Bestehen individueller Gefahren voraus. Beruft sich ein Ausländer dagegen auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG, wird Abschiebeschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt.

Bestehen für bestimmte Personengruppen allgemeine Gefahren, die nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG im Rahmen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG grundsätzlich keine Berücksichtigung finden können, so kann in Einzelfällen gleichwohl Abschiebeschutz gewährt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich im Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG angehören, für welche aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 AufenthG oder eine andere Regelung, die vergleichbaren Schutz gewährleistet, nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 GG gebieten danach die Gewährung von Abschiebungsschutz nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wenn einer extremen Lebensgefahr oder einer extremen Gefahr der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit entgegen gewirkt werden muss, was dann der Fall ist, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod ausgeliefert oder erheblichen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt sein würde (BVerwG, U.v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 - juris, Rn. 14 = BVerwGE 99, 324, U.v. 19.11.1996 - 1 C 6.95 - juris, Rn. 34 = BVerwGE 102, 249 sowie U.v. 12.7.2001 - 1 C 5.01 - juris, Rn. 16 = BVerwGE 115, 1). Eine derartige Gefahrensituation kann sich grundsätzlich auch aus den harten Existenzbedingungen und der Versorgungslage im Herkunftsstaat ergeben.

Eine derartige Gefahr besteht jedoch nicht, was bereits oben unter Nr. 4 a) dargestellt wurde.

5. Die in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf den §§ 34 Abs. 1 AsylG, 59 AufenthG. Die dem Kläger gesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen beruht auf § 38 Abs. 1 AsylG.

6. Die in Ziffer 6 des angegriffenen Bescheids ausgesprochene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ist gleichfalls rechtmäßig. Die Beklagte musste nach den §§ 11 Abs. 2 Sätze 1 und 4, 75 Nr. 12 AufenthG eine Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG treffen. Über die Länge der Frist wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Ermessensfehler sind hier nicht ersichtlich. Grundsätzlich darf die Frist gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG fünf Jahre nicht überschreiten. Hier hat das Bundesamt diese maximale Frist zur Hälfte ausgeschöpft, was nicht zu beanstanden ist. Besonderer Umstände, die eine kürzere Frist gebieten würden, sind vom Kläger weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.

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