VG Bayreuth, Beschluss vom 26.01.2021 - B 1 S 20.1368
Fundstelle
openJur 2021, 17502
  • Rkr:
Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutz die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Der Antragsteller befindet sich nach einem längeren Aufenthalt in B... seit 5. April 2020 wieder im elterlichen Wohnhaus.

Am 24. April 2020 rief der Antragsteller den Notruf und teilte mit, dass er Symptome der Covid-19-Viruserkrankung aufzeigen würde. Bei Eintreffen einer uniformierten Streife der Polizeiinspektion ... und der BRK-Besatzung an der Wohnanschrift des Antragstellers entfernte der Antragsteller sich zunächst in unbekannte Richtung. Im Rahmen der Fahndung wurde er bei einer Bekannten angetroffen. Nach Einschätzung der Beamten im Formblatt über die Unterbringung gemäß Art. 5 Abs. 1, Art. 12 BayPsychKHG habe der Antragsteller kaum auf Ansprachen reagiert, sei den Fragen der Beamten ausgewichen und habe sich stattdessen mit seiner inzwischen eingetroffenen Mutter unterhalten. Er habe zeitweise einen apathischen und abwesenden Eindruck gemacht und aufgrund diverser Aussagen autoaggressive Tendenzen gezeigt, insbesondere, indem er gesagt habe, dass er "müde sei" und "auf alles keine Lust mehr" habe. Die Mutter des Antragstellers habe angegeben, dass er seit seiner Rückkehr durch Abwesenheit und wirre Gedanken aufgefallen sei, was sie als deutliche Wesensänderung deute. Über Drogen- oder Alkoholmissbrauch habe die Mutter keine Angaben machen können. Zu den Angaben des Antragstellers heißt es: "Der Betroffene selbst berichtete allerdings, regelmäßiger Konsument von Cannabis, sowie sporadischen Konsument von Amfetamin und Kokain zu sein." Da der Antragsteller aus Sicht der Polizei akut selbstgefährdet war, erfolgte eine polizeiliche Einweisung in das Bezirkskrankenhaus ... Er wurde am 6. Mai 2020 entlassen. Im Entlassungsbericht vom 6. Mai 2020 heißt es:

"Diagnosen (ICD -10)

Cannabisinduzierte Psychose (F 12.5)

Cannabisabhängigkeit (F 12.2)

Kokainmissbrauch (F 14.1)

Fremdanamnese (...) Der Vater habe auch bemerkt, dass der Sohn ca. vor 2 Wochen raptusartig aufgehört habe, zu rauchen. Ein Drogen-Konsum sei nicht vermutet worden, jedoch sei es auch nicht hundertprozentig auszuschließen.(...)

Aktuelle Anamnese (...)

Der Patient wiederholt auch öfters, dass er nicht wisse, weshalb er ins Bezirkskrankenhaus gebracht worden sei, aber die Rettungssanitäter bzw. der Arzt würden es wissen und würden es ihm nicht verraten wollen. Auf direkte Frage, ob er Stimmen höre, verneint er. Auf Drogenkonsum angesprochen, sagt er, dass er in Berlin gelegentlich THC, Kräuter bzw. Kokain und viele andere Drogen genommen habe. Auf direkte Frage, ob er Crystal oder Heroin konsumiert habe, verneint er. Drogenscreening steht noch aus.

(...)

Suchtmittelanamnese Alkohol-Konsum wird verneint. (...) Drogen: Der Patient gibt an, THC, Kräuter und Kokain zu konsumieren.

Therapie und Verlauf Bei Herrn ... wurde aufgrund einer Cannabisinduzierten Psychose aufgenommen.(...)

Herr ... nahm im Rahmen der Behandlung an einem multi-modalen Therapieprogramm teil, das im Einzelnen aus folgenden Inhalten bestand: regelmäßige Visitengespräche, ressourcen- und lösungsorientierte Therapiegespräche (...)

Das letzte Drogenscreening vom 24.04.2020 war negativ.

Während des Aufenthaltes kam es zu keinen Krampfanfällen oder anderen Entzugskomplikationen. (...)"

Beigefügt ist ein Kumulativ - Befund des Labors des Bezirkskrankenhauses, in dem es auszugsweise heißt:

"24.04.2020 25.04.2020 04.05.2020 Nicht zugeord. Methoden Amphetamine 114 μg Eq/l cutoff: 300 Cannabinoide 17.8 μg Eq/l cutoff: 20.0 Cocain-Metab. 2.24 μg Eq/l cutoff: 30.0 Methadon - Metab. 0.00 μg Eq/l cutoff: 100 Opiate 0.00 μg Eq/l cutoff: 200

Synth. Cannabinoide negativ "

Der Antragsteller führte in einem Schreiben, in dem er den Entlassungsbericht vorlegte, aus, dass er sich bereits auf dem Weg der Besserung befinde, insbesondere sich um psychologische Hilfestellung bemüht habe. Er sei auch grundsätzlich bereit, sich einem regelmäßigen Drogenscreening zu unterziehen.

Mit Bescheid vom 9. Juli 2020 entzog das Landratsamt dem Antragsteller nach Anhörung die am 29. November 2019 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen AM, B, L und T und verpflichtete ihn den Führerschein umgehend abzuliefern (Ziffer I.). Unter Ziffer II. wurde die sofortige Vollziehung der Ziffer I. angeordnet. Dies begründete es damit, dass der Verwaltungsbehörde gemäß Anlage 4 Nr. 9.1 FeV kein Ermessensspielraum zur Abklärung der Fahreignung zustehe, wenn nachweislich Betäubungsmittel (außer Cannabis) eingenommen worden seien. Der Antragsteller habe am 24. April 2020 ausdrücklich angegeben, regelmäßiger Konsument von Cannabis sowie sporadischer Konsument von Amphetamin und Kokain zu sein. Durch die im Entlassungsbericht gestellte Diagnose Kokainmissbrauch werde die Tatsache, dass der Antragsteller Kokain eingenommen habe, ebenfalls belegt. Eine Eignungsüberprüfung sei nicht veranlasst gewesen, da gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Nichteignung zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde festgestanden habe. Es seien auch keine nachvollziehbaren Umstände geltend gemacht worden, die im Sinne der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 FeV eine von diesem Regelwerk abweichende Bewertung geboten erscheinen hätten lassen. Die einjährige Abstinenz könne noch nicht nachgewiesen werden, sodass die Verwaltungsbehörde bis zum Ablauf dieser Frist ohne weiteres davon ausgehen dürfe, dass der Antragsteller fahrungeeignet sei. Die Anordnung des sofortigen Vollzuges wurde näher begründet.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers legte mit Schriftsatz vom 21. Juli 2020 Widerspruch ein. Diesbezüglich trägt er vor, dass zwar die Annahme einer Fahrungeeignetheit bei Konsum von Kokain bis zum Ablauf einer Jahresfrist zulässig sei, aber beim Antragsteller gerade kein Kokainkonsum nachgewiesen worden sei, da das am 25. April 2020 durchgeführte Drogenscreening mit 2,24 einen Wert eines Kokainmetaboliten ergeben habe, der deutlich unter dem cutoffWert liege. Auch habe der Antragsteller selbst den früheren Kokainkonsum zwar eingeräumt, aber keinen Zeitpunkt erklärt. Lediglich hinsichtlich Cannabis habe er dies auf den 5. April 2020 festgelegt. Es stehe daher nicht fest, wann die Jahresfrist abgelaufen sei.

Am 5. August 2020 fragte der Bevollmächtigte des Antragstellers beim Bezirkskrankenhaus an, ob die Diagnose Kokainmissbrauch allein auf den Angaben des Patienten beruhe oder vielmehr durch die Laboruntersuchungen bestätigt worden sei. Mit Schreiben vom 11. August 2020 äußerte sich das Bezirkskrankenhaus gegenüber dem Bevollmächtigten des Antragstellers zu den gestellten Diagnosen dahingehend, dass es den Unterlagen habe entnehmen müssen, dass der Antragsteller wohl selbst gegenüber der Polizei und dem aufnehmenden ärztlichen Kollegen geäußert habe, dass er zumindest in B... Cannabis und Kräutermischungen sowie Kokain konsumiert habe. Das Drogenscreening vom 25. April 2020 mit einem Kreatininwert von 2,0 zeige noch geringgradige Reste unter anderem eines Kokainmetaboliten von 2,24, was unter dem gängigen cut off Wert liege. Es sei ihnen natürlich bekannt, dass der Antragsteller sich schon länger in B. befunden habe, wo er vermutlich kein Kokain mehr konsumiert habe. Ebenso hätten sie nicht mehr sicher die sogenannten synthetischen Cannabinoide (umgangssprachlich Kräutermischungen) nachweisen können. Nichtsdestotrotz würden sie von einer wahrheitsgemäßen Angabe des Antragstellers über seinen Drogenkonsum ausgehen, zumal er dies wiederholt habe und auch nach einigen Tagen (27. April 2020) in der Visite bei Dr. S. noch einmal bestätigt habe. Aufgrund dieser Angaben sei auch die Diagnose der cannabis- oder drogeninduzierten Psychose letztendlich gestellt worden. Zuletzt wird ausgeführt, dass ihnen bisher nicht bekannt sei, dass allein aufgrund einer Einzeldiagnose, hier Kokainmissbrauch, ein Führerschein entzogen werden könne.

Daraufhin änderte das Landratsamt unter dem 22. September 2020 die Begründung hinsichtlich der für die Entziehung maßgeblichen Rechtsgrundlage. Da der Zeitpunkt des Kokainkonsums aufgrund des niedrigen cutoff-Wertes nicht nachweisbar sei, werde die Fahrerlaubnis aufgrund der vom Bezirkskrankenhaus diagnostizierten Cannabisabhängigkeit entzogen. Dies begründe die Fahrungeeignetheit gemäß Nr. 9.3 der Anlage 4 zur FeV, welche zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststehe, sodass die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens unterblieben sei (§ 11 Abs. 7 FeV). Die Eignung könne erst dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung durchgeführt und nach Abschluss der Therapie eine dauerhafte, in der Regel einjährige Abstinenz mittels Urinkontrollen oder Haaranalysen nachgewiesen worden sei. Vor der Neuerteilung sei eine medizinisch-psychologische Untersuchung erforderlich.

Über den Widerspruch wurde nach Aktenlage noch nicht entschieden.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 2. Dezember 2020, eingegangen bei Gericht am 3. Dezember 2020, beantragt der Antragsteller die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 21.07.2020 und einer ggfs. nachfolgenden Anfechtungsklage gegen Ziffer I. des Bescheides des Landratsamtes ... vom 09.07.2020 (Az. ...) wiederherzustellen.

Der eingeräumte, letzte Konsum von Cannabis am 5. April 2020 habe nicht in Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs gestanden. Das am 24. April 2020 durchgeführte Drogenscreening sei negativ gewesen. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs seien offen. Es könne angesichts des Zeitablaufs nicht mehr angenommen werden, dass der Antragsteller ungeeignet sei. Das Landratsamt dürfe dem Antragsteller ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen keine Cannabisabhängigkeit unterstellen, wobei insbesondere das negative Drogenscreening zu berücksichtigen sei. Der Bescheid sei nicht deshalb rechtmäßig, weil der Antragsteller seine Drogenabstinenz noch nicht für ein ganzes Jahr nachgewiesen habe, da es Sache der Fahrerlaubnisbehörde sei, die Tatsachen, die zur Ungeeignetheit führen, darzulegen und ggfs. nachzuweisen. Es sei in die Interessenabwägung einzustellen, dass der Antragsteller bisher nicht unter Einfluss von Betäubungsmitteln im Straßenverkehr aufgefallen und zur Mitwirkung an der Klärung der Eignungszweifel bereit sei.

Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2020 beantragt das Landratsamt den Antrag abzulehnen.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers stelle weiterhin darauf ab, dass der Zeitpunkt des Kokainkonsums nicht feststehe, obwohl deshalb bereits die Begründung getauscht worden sei. Im Bezirkskrankenhaus sei mehr als ausreichend Zeit gewesen, fundierte Diagnosen zu erstellen, insbesondere sei auch im Schreiben des Bezirkskrankenhauses vom 11. August 2020 die Diagnose nicht revidiert worden. Die Kenntnisse des Bezirkskrankenhauses über die rechtlichen Voraussetzungen der Fahrerlaubnisentziehung seien irrelevant.

Auf erneute Nachfrage des Bevollmächtigten des Antragstellers erklärte das Bezirkskrankenhaus, dass es aufgrund der Einlassungen des Betroffenen, der beschriebenen Vorgeschichte, des Polizeiberichtes, der Angaben der Angehörigen und der eigenen Beobachtungen während des stationären Aufenthaltes des Betroffenen von einer Abhängigkeitserkrankung ausgehe. Eine cannabisinduzierte Psychose könne auch bei einem einmaligen Gebrauch auftreten, eine Abhängigkeit sei hierfür nicht zwingend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakte ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO entsprechend).

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen.

Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.

Das Gericht prüft auch, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der vorliegende Antrag abzulehnen, da der Widerspruch des Antragstellers nach summarischer Überprüfung aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids wiegt insoweit schwerer als das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den (formalen) Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs reicht es bei einer Fahrerlaubnisentziehung aus, die für den Fall typische Interessenlage aufzuzeigen; die Darlegung besonderer zusätzlicher Gründe für die Erforderlichkeit der sofortigen Vollziehung ist nicht geboten (so z.B. BayVGH, B.v. 10.10.2011 - 11 CS 11.1963; B.v. 24.8.2010 - 11 CS 10.1139; B.v. 25.05.2010 - 11 CS 10.227; VGH BW, B.v. 24.1.2012 - 10 S 3175/11 - juris). Die Behörde kann sich bei der Abwägung zwischen den Beteiligteninteressen im Wesentlichen auf die Prüfung beschränken, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung weniger dringlich als im Normalfall ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2008 - 11 CS 08.1890; B.v. 13.1.2005 - 11 CS 04.2968; B.v. 18.5.2004 - 11 CS 04.819 - juris). Dem werden die Ausführungen in der Begründung des Bescheides gerecht. Das Landratsamt beruft sich auf die Gefahren für die Allgemeinheit, die von ungeeigneten Kraftfahrzeugführern ausgehen und das besondere Interesse diese Personen sofort auszuschließen.

Hinsichtlich der Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins wurde die sofortige Vollziehung zutreffend damit begründet, dass im Fall der sofort vollziehbaren Entziehung der Fahrerlaubnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Beseitigung des durch den Führerschein vermittelten Rechtsscheins besteht, wobei es keiner einzelfallbezogener Erwägungen dergestalt bedarf, dass in der Person des Antragstellers konkrete Anhaltspunkte für das Vortäuschen des Innehabens einer Fahrerlaubnis bestehen (vgl. VG München, B.v. 8.7.2020 - 6 S 20.2061 - BeckRS 2020, 20547 Rn. 22, 23).

2. Ziffer I. des Bescheids erweist sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a. Die im Entlassungsbericht des Bezirkskrankenhauses ... vom 6. Mai 2020 diagnostizierte Cannabisabhängigkeit des Antragstellers rechtfertigt die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne Vorlage eines ärztlichen Gutachtens oder weiterer Ermittlungen durch die Behörde.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Der Fahrerlaubnisinhaber erweist sich als ungeeignet zum Führen von Kfz, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist, § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV.

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV bestehen Bedenken insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die vorherige Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens.

Nach dem Wortlaut von Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei dem Konsum sogenannter "harter" Drogen wie Kokain die Fahreignung in der Regel bereits bei einmaliger Einnahme dieser Betäubungsmittel. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2019 - 11 CS 19.9 - juris Rn. 12; B.v. 26.3.2019 - 11 CS 18.2333 - juris Rn. 11; B.v. 25.11.2014 - 11 ZB 14.1040 - juris Rn. 11; B.v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - juris Rn. 16).

Vorliegend hat der Antragsteller die mindestens einmalige Einnahme auch tatsächlich gegenüber den Polizeibeamten und dem aufnehmenden Arzt eingeräumt. Ob der Schluss auf die feststehende Nichteignung nach § 11 Abs. 7 FeV durch das Landratsamt angesichts des Umstands, dass es keine Kenntnis vom Konsumzeitpunkt bzw. -raum hatte, zulässig war, kann dahinstehen. Das Landratsamt hat im Widerspruchsverfahren die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr auf Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV gestützt, sondern vielmehr auf Nr. 9.3 (Cannabisabhängigkeit). Ein solcher Tausch ist im Widerspruchsverfahren zulässig. Die Frage, ob der Antragsteller Kokainkonsument war, hat für die Entscheidung der Widerspruchsbehörde und des Verwaltungsgerichts also keine Bedeutung mehr. Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig ist, richtet sich, sofern höherrangiges oder spezielleres Recht nichts Abweichendes vorgibt, nach dem Recht, das geeignet ist, seinen Spruch zu tragen. Erweist sich dieser aus anderen als den angegebenen Rechtsgründen als rechtmäßig, ohne dass diese anderen Rechtsgründe wesentliche Änderungen des Spruchs erfordern würden, dann ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig (BVerwG, U.v. 19.8.1988 - 8 C 29/87 - NVwZ 1989, 471; BayVGH, B.v. 23.6.2016 - 11 CS 16.907 - juris Rn. 23). Daher kann ein auf § 11 Abs. 7 FeV gestützter Bescheid, der einem Betroffenen die Fahrerlaubnis wegen Kokainkonsums nach Nr. 9.1 der Anlage 4 entzieht, gestützt auf Nr. 9.3 der Anlage 4 wegen Cannabisabhängigkeit aufrechterhalten werden (vgl. BayVGH B.v. 21.1.2019 - 11 ZB 18.2066 - BeckRS 2019, 1000 Rn. 18; B.v. 16.4.2018 - 11 ZB 18.344 - BeckRS 2018, 8636 Rn. 24).

Im Fall des Antragstellers ergibt sich das Vorliegen einer Cannabisabhängigkeit aus dem Entlassungsbericht des Bezirkskrankenhauses und dem Schreiben vom 7. Januar 2021, in denen unter anderem Cannabisabhängigkeit (F12.2) diagnostiziert wurde.

Nach den Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung (Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, Stand 31.12.2019, Abschnitt 3.14.1, der für die Definition der Abhängigkeit auf 3.13.2 verweist) soll die sichere Diagnose "Abhängigkeit" gemäß den diagnostischen Leitlinien nach ICD 10 nur gestellt werden, wenn irgendwann während des letzten Jahres drei oder mehr der dort genannten sechs Kriterien gleichzeitig vorhanden waren (starker Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren; verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums; körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums; Nachweis einer Toleranz; fortschreitende Vernachlässigung anderer Interessen zugunsten des Substanzkonsums; anhaltender Substanzkonsum trotz des Nachweises eindeutig schädlicher Folgen, die dem Betroffenen bewusst sind).

Bei den bayerischen Bezirkskliniken handelt es sich um Einrichtungen, die nach Art. 48 Abs. 3 Nr. 1 der Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (BezO) unter anderem der Betreuung von Suchtkranken dienen. Attestiert eine Bezirksklinik einer Person, die sich dort längere Zeit stationär aufgehalten hat, eine Abhängigkeitssymptomatik, kommt einer solchen Diagnose ein hoher Grad an Verlässlichkeit zu (BayVGH, B.v. 16.11.2016 - 11 CS 16.1957 - juris Rn. 11 unter Berufung auf B.v. 27.7.2012 - 11 CS 12.1511 - juris Rn. 27 ff.; B.v. 17.12.2015 - 11 ZB 15.2200 - juris Rn. 20).

Dass eine solche Diagnose durch ein öffentlich-rechtliches Krankenhaus nicht leichtfertig gestellt wird, muss umso mehr angenommen werden, als die Feststellung einer (Alkohol-, aber nach Auffassung des Gerichts auch einer Cannabis-)Abhängigkeit gravierende Folgen sowohl für die Lebensführung und die beruflichen Möglichkeiten des Betroffenen als auch für seine Weiterbehandlung durch Dritte besitzt. Diese Umstände sowie die straf- und haftungsrechtlichen Konsequenzen, die sich aus der unzutreffenden Behauptung einer Alkoholabhängigkeit ergeben können, stehen der Annahme entgegen, eine Bezirksklinik würde einen von ihr stationär therapierten Patienten gegenüber dem weiterbehandelnden Arzt auch dann als abhängig (und zwar nicht nur in Gestalt einer Verdachts-, sondern einer feststehenden Diagnose) bezeichnen, wenn ein derartiger Befund nicht zur Überzeugung der verantwortlichen Klinikärzte feststeht (BayVGH, B.v. 27.07.2012 - 11 CS 12.1511 - juris Rn. 30 zur Frage der Alkoholabhängigkeit).

Auch wenn der Bericht des Bezirksklinikums nicht näher ausführt, welche dieser Kriterien hier erfüllt waren und das Schreiben vom 11. August 2020 zunächst Fragen an der Diagnose offen ließ (unter anderem da das Drogenscreening als negativ eingestuft wurde), bestehen nunmehr an der Diagnose einer Cannabisabhängigkeit keine begründeten Zweifel mehr. Der Antragsteller hat am 24. April 2020 einerseits gegenüber Polizeibeamten angegeben, er sei regelmäßiger Konsument von Cannabis und andererseits gegenüber dem im Bezirkskrankenhaus aufnehmenden Arzt (unter anderem) angegeben, er habe in Berlin gelegentlich THC eingenommen. Diese Angaben hat der Antragsteller im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht bestritten, obwohl er im gerichtlichen Schreiben vom 17. Dezember 2020 darauf hingewiesen wurde, dass das Gericht ohne anderweitigen Vortrag davon ausgeht, dass der Antragsteller diese Angaben auch dem Gericht gegenüber einräumt. Zwar vermögen die eigenen Angaben allein eine Abhängigkeit nicht zu begründen. Der Antragsteller hat sich aber circa eineinhalb Wochen (vom 24. April bis 6. Mai 2020) im Bezirkskrankenhaus aufgehalten, sodass die Ärzte einen nicht unerheblichen Beobachtungszeitraum zur Verfügung hatten. Das Bezirkskrankenhaus erklärt in seiner Antwort vom 7. Januar 2021 an den Bevollmächtigten des Antragstellers, dass es aufgrund der Einlassungen des Betroffenen, der beschriebenen Vorgeschichte, des Polizeiberichtes, der Angaben der Angehörigen und der eigenen Beobachtungen während des stationären Aufenthaltes des Betroffenen von einer Abhängigkeitserkrankung ausgehe. Es hat damit zu erkennen gegeben, dass es die Voraussetzungen einer Abhängigkeit geprüft hat und die Diagnose nicht allein auf die Angaben des Antragstellers gestützt hat. Dass es im Schreiben vom 11. August 2020, ohne auf Cannabisabhängigkeit einzugehen, lediglich die Diagnose Kokainmissbrauch erläutert hat, erklärt sich nun dadurch, dass der Bevollmächtigte des Antragstellers allein diesbezüglich nachgefragt hat.

Im Kontext dieser Erklärungen ist daher davon auszugehen, dass das Bezirkskrankenhaus alle ihm bekannten Umstände für seine Diagnose zugrundegelegt hat, wie sie im Entlassungsbericht beschrieben sind. Die Ärztinnen und Ärzte haben sich ein ausreichendes Bild über den Antragsteller verschaffen können, insbesondere da dieser im Rahmen der Behandlung an einem multi-modalen Therapieprogramm teilgenommen hat, das regelmäßige Visitengespräche sowie ressourcen- und lösungsorientierte Therapiegespräche beinhaltete. Trotz des nach ihrer Einschätzung negativen Drogenscreenings und dem Umstand, dass auch eine einmalige Einnahme eine Psychose induzieren kann, haben sie Abhängigkeit angenommen. Ebenfalls haben sie diese Diagnose nicht lediglich aufgrund der unterschiedlichen Konsumangaben des Antragstellers getätigt, sondern unter Bezugnahme auf die "Internationale Klassifikation psychischer Störungen". Das Bezirkskrankenhaus hat seine Diagnosen gegenüber dem Bevollmächtigten des Antragstellers auch nicht revidiert, sondern sogar noch darauf verwiesen, dass der Antragsteller am 27. April 2020 und damit drei Tage nach stationärer Aufnahme sein Konsumverhalten nochmals bestätigt hat.

Lediglich bestärkend ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht den eigenen Angaben des Antragstellers (bezüglich regelmäßiger Einnahme) auch Bedeutung beimisst. Jedenfalls bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Sachverhaltsprüfung können die gegenüber einer staatlichen Stelle erfolgten eigenen Bekundungen des Betroffenen, er habe (regelmäßig) Betäubungsmittel konsumiert, einen hinreichenden Grund für die (regelmäßige) Annahme der Einnahme darstellen (vgl. VGH BW, B.v. 7.4.2014 - 10 S 404/14 - BeckRS 2014, 50482). Das eigene, wiederholte Eingeständnis eines Betäubungsmittelkonsums kann ausreichen, um die getroffenen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen zu rechtfertigen (vgl. BayVGH, B.v. 19.9.2011 - 11 CS 11.2097 - BeckRS 2014, 53365 Rn. 15).

Nach alledem kommt dem Umstand, dass der Antragsteller bisher weder im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss aufgefallen ist noch anderweitige Nachweise über die Häufigkeit des Konsums vorliegen, nach Auffassung des Gerichts keine die feststehende Nichteignung ausschließende Bedeutung zu. Da auch Anhaltspunkte für eine atypische Fallgestaltung i.S. der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung fehlten, durfte das Landratsamt gemäß § 11 Abs. 7 FeV davon ausgehen, dass damals die mangelnde Fahreignung feststand, ohne dass es der Einholung eines Gutachtens bedurfte.

b. Nachdem dem Antragsteller die Fahrerlaubnis nach summarischer Prüfung zu Recht entzogen worden ist, ist die Abgabeverpflichtung (Ziffer I. Satz 2) als begleitende Anordnung, die ebenfalls für sofort vollziehbar erklärt wurde, geboten, um die Ablieferungspflicht nach § 47 Abs. 1 FeV durchzusetzen.

c. Das Vorbringen des Antragstellers, das Landratsamt dürfe nicht ohne Weiteres auf seine Nichteignung wegen Cannabisabhängigkeit schließen, zielt nach Verständnis des Gerichts vielmehr darauf ab, darzutun, dass er seit dem 5. April 2020 die Fahreignung wiedererlangt habe, zumindest aber sein damaliges Verhalten heute nicht mehr ohne weiteres, namentlich nicht ohne eine sachverständige Begutachtung, den Schluss auf seine fehlende Fahreignung zulasse. Der Einwand, ein Konsument von Betäubungsmitteln habe seine Fahreignung bereits vor dem Entzug der Fahrerlaubnis bzw. vor der Entscheidung über einen hiergegen gerichteten Widerspruch zurückerlangt, kann auch in einem Widerspruchsverfahren, das die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, rechtserheblich sein. Sofern aber kein atypischer Sachverhalt i.S. der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung inmitten steht, kann die wegen Betäubungsmittelkonsums verloren gegangene Fahreignung gemäß Nummer 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aber frühestens nach einjähriger, nachgewiesener Abstinenz wiedererlangt werden. Darüber hinaus bedarf es der positiven Prognose, dass die Verhaltensänderung von Dauer ist (stabiler, tiefgreifender Einstellungswandel), welche durch eine medizinisch-psychologische Begutachtung nachzuweisen ist (§ 14 Abs. 2 FeV). "Unter verwaltungsverfahrensrechtlichem Blickwinkel folgt aus der Maßgeblichkeit der Einjahresfrist, dass die Behörde - vorbehaltlich eines atypischen Falles - bis zu ihrem Ablauf davon ausgehen darf, dass ein Fahrerlaubnisinhaber, der Betäubungsmittel (im Fall gelegentlicher Einnahme von Cannabis unter Missachtung der sich aus der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ergebenden Anforderungen) konsumiert hat, dieserhalb nach wie vor fahrungeeignet ist. Sie kann innerhalb dieser Zeitspanne deshalb auch dann, wenn der Betroffene den Übergang zur Betäubungsmittelabstinenz oder zu einem (bei Cannabisgebrauch) straßenverkehrsrechtlich zulässigen Konsumverhalten behauptet und dafür ggf. sogar Beweismittel vorlegt, gem. § 11 Abs. 7 FeV unter Hinweis auf das frühere Verhalten des Betroffenen die Entziehung der Fahrerlaubnis verfügen bzw. einen hiergegen gerichteten Widerspruch zurückweisen, sofern die Tatsachen, aus denen die mangelnde Fahreignung hergeleitet wird, feststehen und ihre rechtliche Aussagekraft eindeutig ist" (BayVGH, B.v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526 - BeckRS 2005, 26983). Der Einwand des Antragstellers, er sei seit 5. April 2020 abstinent, ändert daher zunächst nichts. Erst sobald nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Einlassung des Betroffenen zutrifft oder auf einen Verhaltenswandel hindeutende Umstände stichhaltig sind, steht, sobald ein Jahr seit jenem Stichtag verstrichen ist, nicht mehr i.S. von § 11 Abs. 7 FeV fest, dass der Betroffene tatsächlich noch fahrungeeignet ist.

Die Behörde muss aber eine Verfahrensgestaltung an den Tag legen, die grundsätzlich jede Behauptung des Betroffenen, er habe sein Verhalten in einer Weise geändert, angesichts derer seine Fahreignung nicht mehr wegen eines früheren Betäubungsmittelkonsums entfalle, gemäß § 2 Abs. 7 Satz 1 StVG und Art. 24 Abs. 2 BayVwVfG auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft. Das gilt auch dann, wenn eine solche Einlassung im Rahmen eines die Entziehung der Fahrerlaubnis betreffenden Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahrens vorgebracht wird und seit dem Betäubungsmittelkonsum erst eine geringe Zeit verstrichen ist. So liegt der Fall hier, da der Antragsteller bereits am 3. Juni 2020 (nach dem am 5. April 2020 eingeräumten Konsum) geltend macht, Abstinenznachweise erbringen zu wollen. Die Behörde ist demzufolge verpflichtet dem nachzugehen. Denn ein solches Vorbringen zwingt die vollziehende Gewalt grundsätzlich nicht, ihre Ausgangs- oder Widerspruchsentscheidung zurückzustellen, bis Klarheit über die Stichhaltigkeit dieses Einwands besteht. Der gesetzliche Auftrag, Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren einfach und zügig durchzuführen (Art. 10 Satz 2 BayVwVfG, ggf. anzuwenden in Verbindung mit Art. 79 Halbsatz 2 BayVwVfG), vor allem aber die gefahrenabwehrende Funktion des Entziehungsverfahrens legen es im Gegenteil nahe, es alsbald nach der Feststellung einer Nichteignung wegen Drogenkonsums zum Abschluss zu bringen, ohne es mit der Frage zu befrachten, ob ein Fahrerlaubnisinhaber eine ehedem verlorene Fahreignung wegen veränderter Umstände wiedererlangt hat. Will die Behörde so vorgehen, ist sie verpflichtet, den Betroffenen darauf hinzuweisen, dass sie das die behauptete Verhaltensänderung betreffende Vorbringen als Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wertet und es, sofern der Betroffene nicht ausdrücklich widerspricht, zum Gegenstand eines gesonderten Verwaltungsverfahrens macht (vgl. OVG Hamburg, B.v. 24.4.2002 - 3 Bs 19/02 - VRS 105, 55/59; BayVGH, B.v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526 - BeckRS 2005, 26983).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 46.3, 46.9, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57).

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