AG Erding, Endurteil vom 19.11.2019 - 2 C 213/19
Fundstelle
openJur 2021, 17461
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.441,53 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 101,28 € seit 26.11.2018, aus einem Betrag von 110,55 € seit 21.11.2018, aus einem Betrag von 165,08 € seit 15.11.2018, aus einem Betrag von 111,59 € seit 04.11.2018, aus einem Betrag von 557,95 € seit 21.11.2018 und aus einem Betrag von 395,08 € seit 30.04.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.450,59 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Rückzahlungsansprüche im Zusammenhang mit Luftbeförderungsverträgen.

1. Die Reisende buchte unter der Buchungsnummer ... bei der Beklagten für sich und ihren Mitreisenden folgende Flüge:

für die Strecke von ... nach ...

Die Reisende bezahlte Steuern und Gebühren. In der Folgezeit wurden die Fluge jedoch nicht angetreten. Die Reisende wandte sich an die Klägerin und unterzeichnete am 17.11.2018 eine Abtretungsvereinbarung. Mit Schreiben vom 17.11.2018 zeigte die Klägerin der Beklagten die Abtretung der Ansprüche an. Mit gleichem Schreiben verlangte die Klägerin von der Beklagten eine Rückzahlung der mit der Buchung vereinnahmten Steuern und Gebühren in Höhe von 108,88 € und forderte die Beklagte zur Offenlegung der konkreten Summe auf, sofern die von der Klägerin ermittelten Zahlen nicht zutreffen sollten. Die Klägerin setzte der Beklagten zur Offenlegung und Leistung eine Frist bis zum 25.11.2018. Eine Erstattung durch die Beklagte an die Klägerin erfolgte nicht.

2. Der Reisende buchte unter der Buchungsnummer bei der Beklagten für sich und seine Mitreisenden folgende Flüge:

und ... sowie ... und

für die Strecke von .. nach ...

Der Reisende bezahlte Steuern und Gebühren. In der Folgezeit wurde der Flug jedoch nicht angetreten. Der Reisende wandte sich an die Klägerin und unterzeichnete am 12.11.2018 eine Abtretungsvereinbarung. Mit Schreiben vom 12.11.2018 zeigte die Klägerin der Beklagten die Abtretung der Ansprüche an. Mit gleichem Schreiben verlangte die Klägerin von der Beklagten eine Rückzahlung der mit der Buchung vereinnahmten Steuern und Gebühren in Höhe von 110,55 € und forderte die Beklagte zur Offenlegung der konkreten Summe auf, sofern die von der Klägerin ermittelten Zahlen nicht zutreffen sollten. Die Klägerin setzte der Beklagten zur Offenlegung und Leistung eine Frist bis zum 20.11.2018. Eine Erstattung durch die Beklagte an die Klägerin erfolgte nicht.

3. Der Reisende ... buchte unter der Buchungsnummer ... bei der Beklagten für sich und ihre Mitreisenden folgende Flüge:

am ... und ...

für die Strecke von ... nach ...

Die Reisende bezahlte Steuern und Gebühren. In der Folgezeit wurde der Flug jedoch nicht angetreten. Der Reisende wandte sich an die Klägerin und unterzeichnete am 06.11.2018 eine Abtretungsvereinbarung. Mit Schreiben vom 06.11.2018 zeigte die Klägerin der Beklagten die Abtretung der Ansprüche an. Mit gleichem Schreiben verlangte die Klägerin von der Beklagten eine Rückzahlung der mit der Buchung vereinnahmten Steuern und Gebühren in Höhe von 165,08 € und forderte die Beklagte zur Offenlegung der konkreten Summe auf, sofern die von der Klägerin ermittelten Zahlen nicht zutreffen sollten. Die Klägerin setzte der Beklagten zur Offenlegung und Leistung eine Frist bis zum 14.11.2018. Eine Erstattung durch die Beklagte an die Klägerin erfolgte nicht.

4. Der Reisende ... buchte unter der Buchungsnummer ... bei der Beklagten für sich und ihre Mitreisenden folgende Flüge:

am ... und ... am ... sowie ... am ... und ... am

für die Strecke von ... nach ....

Die Reisende bezahlte Steuern und Gebühren. In der Folgezeit wurde der Flug jedoch nicht angetreten. Der Reisende wandte sich an die Klägerin und unterzeichnete am 26.10.2018 eine Abtretungsvereinbarung. Mit Schreiben vom 26.10.2018 zeigte die Klägerin der Beklagten die Abtretung der Ansprüche an. Mit gleichem Schreiben verlangte die Klägerin von der Beklagten eine Rückzahlung der mit der Buchung vereinnahmten Steuern und Gebühren in Höhe von 113,05 € und forderte die Beklagte zur Offenlegung der konkreten Summe auf, sofern die von der Klägerin ermittelten Zahlen nicht zutreffen sollten. Die Klägerin setzte der Beklagten zur Offenlegung und Leistung eine Frist bis zum 03.11.2018. Eine Erstattung durch die Beklagte an die Klägerin erfolgte nicht.

5. Der Reisende ... buchte unter der Buchungsnummer ... bei der Beklagten für sich und seine Mitreisenden folgende Flüge:

am ... und ... am ... sowie ... am ... und ... am

für die Strecke von ... nach ...

Der Reisende bezahlte Steuern und Gebühren. In der Folgezeit wurde der Flug jedoch nicht angetreten. Der Reisende wandte sich an die Klägerin und unterzeichnete am 12.11.2018 eine Abtretungsvereinbarung. Mit Schreiben vom 12.11.2018 zeigte die Klägerin der Beklagten die Abtretung der Ansprüche an. Mit gleichem Schreiben verlangte die Klägerin von der Beklagten eine Rückzahlung der mit der Buchung vereinnahmten Steuern und Gebühren in Höhe von 557,95 € und forderte die Beklagte zur Offenlegung der konkreten Summe auf, sofern die von der Klagerin ermittelten Zahlen nicht zutreffen sollten. Die Klägerin setzte der Beklagten zur Offenlegung und Leistung eine Frist bis zum 20.11.2018. Eine Erstattung durch die Beklagte an die Klägerin erfolgte nicht.

6. Der Reisende ... buchte unter der Buchungsnummer ... bei der Beklagten für sich und seine Mitreisenden folgende Flüge:

am ... und ... am ... sowie ... am ... und ... am

für die Strecke von ... nach ....

Die Reisende bezahlte Steuern und Gebühren. In der Folgezeit wurde der Flug jedoch nicht angetreten. Der Reisende wandte sich an die Klägerin und unterzeichnete am 20.04.2018 eine Abtretungsvereinbarung. Mit Schreiben vom 20.04.2018 zeigte die Klägerin der Beklagten die Abtretung der Ansprüche an. Mit gleichem Schreiben verlangte die Klägerin von der Beklagten eine Rückzahlung der mit der Buchung vereinnahmten Steuern und Gebühren in Höhe von 395,08 € und forderte die Beklagte zur Offenlegung der konkreten Summe auf, sofern die von der Klägerin ermittelten Zahlen nicht zutreffen sollten. Die Klägerin setzte der Beklagten zur Offenlegung und Leistung eine Frist bis zum 29.04.2018. Eine Erstattung durch die Beklagte an die Klägerin erfolgte nicht.

Die Klägerin bestreitet, dass durch die Beklagte bereits eine Erstattung von Steuern und Gebühren stattgefunden habe. Zahlungen an die Zedente seien im Übrigen unerheblich. Die Klägerin ist der Auffassung, der Nichtantritt eines Fluges du... einen Passagier stelle sich als ordnungsgemäße Kündigung des streitgegenständlichen Flu...eförderungsvertrages dar. In einem solchen Fall seien nicht angefallenen Steuern und Gebühren aus Bereicherungsrecht zu erstatten.

Die Klagepartei beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, 1450,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus einem Betrag von 108,88 € seit 26.11.2018, aus einem Betrag von 110,55 € seit 21.11.2018, aus einem Betrag von 165,08 € seit 15.11.2018, aus einem Betrag von 113,05 € seit 04.11.2018, aus einem Betrag von 557,95 € seit 21.11.2018 und aus einem Betrag von 395,08 € seit 30.04.2018 zu zahlen.

Die beklagte Partei beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die beklagte Partei trägt vor, sie erstatte bei dem Fall des Nichtantritts eines Fluges sämtliche Preisbestandteile des Tickets, die sie durch behördliche Verpflichtung treuhänderisch vereinnahme und nur für den Fall der tatsächlichen Beförderung abführen müsse. Dabei handle es sich um die Luftverkehrssteuer an Abflug- und Zielort, um den Sicherheitszuschlag an Abflug- und Zielort und um die Flughafengebühren an Abflug- und Zielort. Ticketpreis und Kerosinzuschlag würden nicht erstattet. Die Beklagte trägt vor, sie habe an die Reisende ... 19.02.2019 101,28 € erstattet. An den Reisenden ... habe sie am 25.11.2018 110,55 € erstattet. An den Reisenden habe die Beklagte am 24.10.2018 165,08 € erstattet. Ferner habe sie an den Reisenden am 14.11.2018 111,71 € erstattet und an die Reisenden ... am 25.11.2018 557,95 €. An den Reisenden habe die Beklagte am 20.07.2018 395,08 € erstattet.

Eine zunächst erhobene Rüge der örtlichen Zuständigkeit wurde von der Beklagten nicht aufrechterhalten.

Die Beklagte hat den Reisenden ... ... mit Schriftsatz vom 13.06.2019, eingegangen bei Gericht am 13.06.2019, den Streit verkündet. Dieser Schriftsatz wurde allen Streitverkündeten am 18.06.2019 zugestellt. Die Streitverkündeten sind dem Rechtsstreit nicht beigetreten.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung der Steuern und Gebühren aus den nicht angetretenen Flügen der Zendenten ... Höhe von insgesamt 1.441,53 € gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Alt. 2, 648 S. 2, 398 BGB zu.

Die im Flugpreis enthaltenen Steuern, Gebühren und Entgelte einschließlich eines Treibstoffzuschlages sind von der Fluggesellschaft zu erstatten, wenn der Flug vom Passagier nicht angetreten wird, vgl. Führich, Reiserecht, 7. Auflage 2015, § 35 Rn. 46.

Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten bestätigten Buchungen der jeweiligen Reisenden sind für die von dem Zedenten ... gebuchten Flüge Steuern und Gebühren in Höhe von 110,55 €, für die von dem Zedenten ... gebuchten Flüge in Höhe von 165,08 €, für die von dem Zedenten ... gebuchten Flüge in Höhe von 111,59 €, für die von dem Zedenten ... gebuchten Flüge in Höhe von 557,95 € und für die von dem Zedenten gebuchten Flüge in Höhe von 395,08 € ausgewiesen. Daran muss sich die Beklagte festhalten lassen. Hinsichtlich der Zedentin wurden von der Klägerin keine Unterlagen vorgelegt, in denen der Flugpreis aufgeschlüsselt ist. Diesbezüglich gibt jedoch die Beklagte an, an die Zedentin 101,28 € erstattet zu haben. An diesem Betrag muss sich die Beklagten ebenfalls festhalten lassen. Für einen erstattungsfähigen Betrag von 108,88 € hat die Klägerin keinen Beweis erbracht. Ebenso wenig dafür, dass von dem Zedenten ... 113,05 € an Steuern und Gebühren und nicht nur, wie sich aus der Aufstellung ergibt, 111,59 € geleistet wurden. Insgesamt wurde von den Zedenten nachweisbar 1.441,53 € an Steuern und Gebühren an die Beklagte bezahlt, die grundsätzlich erstattungsfähig sind.

Die Beklagte trägt vor, an die Zendenten jeweils Zahlungen erbracht zu haben. Dieser Erfüllungseinwand konnte jedoch nicht durchgreifen. Zum einen hat die Beklagte nämlich nach dem zulässigen Bestreiten der Klägerin keine entsprechenden Nachweise vorgelegt bzw. kein Beweismittel angeboten. Zum anderen sollen die behaupteten Zahlungen zumindest bei den Zedenten ... zu einem Zeitpunkt erfolgt sein, als die Abtretungen der Beklagten bereits angezeigt waren. Die Beklagte konnte somit wegen § 407 BGB nicht mehr mit schuldbefreiender Wirkung an die jeweiligen Passagiere leisten.

Da damit eine grundsätzliche Erstattungsfähigkeit besteht, nachweisbar Steuern und Gebühren in Höhe von insgesamt 1.441,53 € bezahlt wurden und die Beklagte eine Erfüllung nicht nachweisen konnte, war der Klage in dieser Höhe stattzugeben. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

II. Die Verurteilung zur Zahlung der Zinsen gründet sich auf §§ 286, 288 BGB.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.

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