OLG München, Endurteil vom 31.07.2019 - 7 U 339/19
Fundstelle
openJur 2021, 17440
  • Rkr:
Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 10.12.2018, Az. 24 O 19777/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 genannte Endurteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe

A.

Die Parteien streiten um die Inanspruchnahme des Beklagten als Kommanditist wegen der restlichen Erbringung seiner Einlage.

Die Klägerin ist ein Filmfonds in der Form einer Publikums KG.

Mit Beitrittserklärung vom 19.05.2003 laut Anl. K 1 beteiligte sich der Beklagte als Direktkommanditist mit einer Zeichnungssumme von 100.000,00 € an der Klägerin.

§ 4 Nr. 3 Abs. 1 S. 2-4 des Gesellschaftsvertrages (Anl. K 4; im Folgenden als GV bezeichnet) lautete zum Beitrittszeitpunkt:

"(...) Die Treugeber und Direktkommanditisten sind verpflichtet, 54% der Pflichteinlage zuzüglich eines Agios in Höhe von 3% nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen als Geldeinlage zu leisten. 46% der Pflichteinlage werden zinslos fällig, wenn die Treugeber und Direktkommanditisten diesen Betrag in voller Höhe aus erwirtschafteten und zur Ausschüttung anstehenden Gewinnen der Gesellschaft leisten können. Sobald in dieser Höhe ausschüttungsfähige Gewinne zur Verfügung stehen, werden diese mit dem ausstehenden Teil der Pflichteinlage in gleicher Höhe verrechnet. Direktkommanditisten werden jeweils mit 103% der Pflichteinlage als Haftsumme (...) in das Handelsregister eingetragen."

§ 23 Nr. 6 Abs. 1 S. 2 GV lautet:

"Kann über die Höhe der Abfindung zwischen dem Komplementär und dem ausscheidenden Gesellschafter (...) kein Einvernehmen erzielt werden, wird die Abfindung durch einen von der Wirtschaftsprüferkammer München zu benennenden Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter, der auch über die Kosten seiner Inanspruchnahme entsprechende Bestimmung der §§ 91 f. ZPO zu befinden hat [sic], verbindlich ermittelt."

Der Beklagte zahlte 54% des Beteiligungsbetrages zuzüglich 3% Agio an die Klägerin.

Am 24.07.2012 fasste die Gesellschafterversammlung der Klägerin laut des Protokolls der 10. ordentlichen Gesellschafterversammlung (Anl. K 2) folgenden Beschluss: "Die Gesellschafterversammlung beschließt, den bisherigen Wortlaut des § 4 Ziffer 3 Abs. 1 S. 3 durch den folgenden Wortlaut zu ersetzen:

"6% der Pflichteinlage werden zinslos fällig, wenn sie durch die Geschäftsführung der Gesellschaft zum Zwecke der Durchsetzung der steuerlichen Interessen sowie zur Bestandswahrung der Gesellschaft schriftlich eingefordert werden; der Rest der ausstehenden Pflichteinlage kann nur zinslos eingefordert werden, wenn ein entsprechender Gesellschafterbeschluss gefasst wird."

Mit Schreiben vom 27.01.2014 stellte die Klägerin 6% der Pflichteinlage fällig und forderte den Beklagten entsprechend § 4 Nr. 3 Abs. 1 S. 3 GV n.F. auf, einen Betrag von 6.000,00 € einzuzahlen, was der Beklagte in der Folge auch tat.

Nach ordentlicher Kündigung der Beteiligung schied der Beklagte zum 31.12.2014 aus der Klägerin aus.

Die Klägerin behauptet, das auf den 31.12.2014 ermittelte Abfindungsguthaben des Beklagten sei negativ und belaufe sich auf einen Betrag von - 8.180,00 €.

Die Klägerin beantragte daher:

Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klägerin EUR 8.180,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Hilfsweise:

Der Klägerin wird eine angemessene Frist zur Einholung eines Schiedsgutachtens eingeräumt.

Der Beklagte beantragte,

Klageabweisung.

Er erwiderte, dass durch die bisherigen Zahlungen an die Klägerin die Einlage vollständig erbracht sei. Der Restbetrag sei nämlich nach § 4 Nr. 3 a.F. vom Beklagten nur in Form der Verrechnung von Gewinnen zu leisten gewesen. Somit bestehe gemäß § 167 Abs. 2 HGB gegenüber der Klägerin keine Verpflichtung des Beklagten auf Zahlung eines negativen Abfindungsguthabens.

Darüber hinaus könne gemäß § 4 Nr. 3 n. F. ein etwaiger Rest der ausstehenden Pflichteinlage nur eingefordert werden, wenn darüber ein entsprechender Gesellschafterbeschluss gefasst worden sei. Dies sei aber nicht geschehen.

Im Übrigen sei ein etwaiger Anspruch der Klägerin verjährt.

Schließlich erhob der Beklagte die Einrede des Schiedsvertrages, da die Klägerin das in § 23 GV vorgesehene Schiedsgutachten nicht erholt habe. 7 U 339/19 - Seite 4 - Das Landgericht München I wies mit Endurteil, Az. 24 O 19777/17, vom 10.12.2018 die Klage ab. Die Klage sei derzeit unbegründet, da entgegen § 23 Ziffer 6 S. 2 GV kein Schiedsgutachten durch einen von der Wirtschaftsprüferkammer München zu benennenden Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater eingeholt worden sei.

Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils vom 10.12.2018 wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihr erstinstanzliches Klageziel vollumfänglich weiter.

Sie beantragt,

Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 10.12.2018 (Az. 24 O 19777/17) wird die Beklagtenpartei verurteilt, an die Klägerin EUR 8.180,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Hilfsweise:

Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 10.12.2018 (Az. 24 O 19777/17) wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, an die Klägerin das durch einen von der Wirtschaftsprüferkammer München zu benennenden Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter zu ermittelnde negative Abfindungsguthaben zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er bezweifelt die Postulationsfähigkeit der in der Berufungsinstanz für die Klägerin auftretende Kanzlei "...", da es sich bei ihr um eine englische Limited handle.

Darüber hinaus rügt der Beklagte die Vollmacht der Klägervertreter.

Der Hilfsfeststellungsantrag sei wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig.

Der Senat hat am 29.05.2019 mündlich verhandelt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen. B.

I.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Ob die Sozietät ... postulationsfähig ist, kann nach der Rechtsprechung des BGH offen bleiben. Da die Nennung des Namens und der Berufsbezeichnung der Rechtsanwältinnen ... bzw. ... sowohl schon im Briefkopf der Berufungsschrift vom 17.01.2019 bzw. des Berufungsbegründungsschriftsatzes vom 18.03.2019 als auch unter den handschriftlichen Unterschriften die Deutung zulässt, dass die Berufungsbegründung nicht nur im Namen der Sozietät, sondern auch in eigenem Namen der Rechtsanwältinnen erfolgte, kommt es nur darauf an, dass die Rechtsanwältinnen ... und ... postulationsfähig sind (vgl. BGH, Beschluss vom 22.04.2009 - IV ZB 34/08, Rdnr. 9). Daran hat der Beklagte aber keine Zweifel geäußert. Solche ergeben sich auch nicht.

Mit seiner Rüge der Prozessvollmacht der Klägervertreter dringt der Beklagte nicht durch, da der in der mündlichen Verhandlung vom 29.05.2019 persönlich anwesende Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin die bisherige Prozessführung der für die Klägerin handelnden Rechtsanwälte ausdrücklich genehmigt hat und diesen darüber hinaus eine Prozessvollmacht zu Protokoll erteilt hat.

II.

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet, da zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Beklagten am 31.12.2014 keine "rückständige Einlage" mehr bestand, sodass in Ermangelung eines weiteren Gesellschafterbeschlusses iSd. § 4 Ziffer 3 Abs. 1 S. 3 GV n.F. der Beklagte nicht über die von ihm bereits erbrachte Einlage hinaus am Verlust der Gesellschaft teilnimmt und deshalb auch nicht den geforderten Betrag vom 8.180,00 € an die Klägerin zu zahlen hat.

Da die Verluste der Gesellschaft entsprechend dem Verlustanteil des Gesellschafters abzuschreiben sind, kann sein Kapitalkonto zwar grundsätzlich negativ werden. Dies bedeutet für den Kommanditisten nach § 167 Abs. 3 HGB jedoch nur, dass er in Ermangelung besonderer Abreden oder Beschlüsse der Gesellschafter grundsätzlich nicht nachschusspflichtig ist und auch die §§ 735, 739 BGB nicht gelten, sodass er gegenüber den Mitgesellschaftern nicht ausgleichspflichtig werden kann. Er verliert allenfalls seinen (bislang) positiven Kapitalanteil und hat bei Verlusten der Gesellschaft, die den Kapitalanteil übersteigen, maximal die rückständige Pflichteinlage sowie die rückzahlbaren Entnahmen zu leisten. Die Haftsumme spielt keine Rolle.

Da im streitgegenständlichen Fall unstreitig keine rückzahlbaren Entnahmen vorgenommen wurden, muss der Beklagte maximal eine etwaige noch rückständige Pflichteinlage leisten (vgl. Kindler in Koller/Kindler/Roth/Drüen, HGB, 9. Auflage 2019, Rdnr. 4 zu § 167 HGB).

Der Senat hat bezüglich des hier streitgegenständlichen Gesellschaftsvertrages bereits mit Urteil vom 12.10.2016 (Az. 7 U 2180/16 - veröffentlicht in ZIP 2017, 679 - 681) entschieden, dass nach § 4 Nr. 3 GV a.F. die Pflichteinlage 100% des Zeichnungsbetrages (und damit im streitgegenständlichen Fall 100.000,00 €) betrug. Die in § 4 Nr. 3 Abs. 1 S. 2 - 4 GV a.F. getroffene Regelung war nur eine Fälligkeitsregelung, mit der 46% der Pflichteinlage zunächst gestundet und damit nicht zur Zahlung durch den Kommanditisten an die Gesellschaft fällig wurden. Denn dort war eine dahingehende Teilung des Pflichteinlagebetrages vorgesehen, dass 54% "der Pflichteinlage" zuzüglich eines Agios als Geldeinlage zu zahlen waren, wobei die diesbezügliche Fälligkeit sich aus der Beitrittserklärung und § 4 Nr. 5 Abs. 1 S. 1 GV ergab. Die in § 4 Nr. 3 Abs. 1 S. 3 ausdrücklich genannten weiteren "46% der Pflichteinlage" sollten demnach nach Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erst später "fällig" und durch Verrechnung mit erwirtschafteten und zur Ausschüttung anstehenden Gewinnen durch den Gesellschafter geleistet werden (Senatsurteil, Rdnr. 29).

Der Senat hat in seinem Urteil vom 12.10.2016 des Weiteren entschieden, dass mit der Neufassung des § 4 Nr. 3 Abs. 1 S. 3 GV durch den Gesellschafterbeschluss vom 24.07.2012 weitere 6% des jeweiligen Zeichnungsbetrages zur Zahlung durch die Kommanditisten als Teil der Pflichteinlage fällig gestellt wurden, die bisherige diesbezügliche Stundung also beendet wurde (Senatsurteil aaO).

Der Senat musste sich in seinem Urteil vom 12.10.2016 nicht dazu verhalten, welche Regelung die Gesellschafter mit ihrem Beschluss vom 24.07.2012 bezüglich der restlichen 40% der Zeichnungssumme getroffen haben. Diese Frage ist im streitgegenständlichen Fall nunmehr aber zu klären und dahingehend zu entscheiden, dass die Gesellschafter durch § 4 Nr. 3 Abs. 1 S. 3 2. HS. GV n.F. § 167 Abs. 3 HGB dahingehend abbedungen haben, dass der von den Gesellschaftern noch nicht geleistete Teil ihrer Pflichteinlage nur soweit "rückständig" iSd. § 167 Abs. 3 HGB sein soll, als durch Gesellschafterbeschluss von den Gesellschaftern die Zahlung des noch ausstehenden Teils ihrer Pflichteinlage verlangt, diese also fällig gestellt wurde.

Da der Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft wie der Klägerin objektiv auszulegen ist (vgl. bspw. BGH, Urteil vom 09.06.2015 - II ZR 420/13, Rdnr. 25), ist § 4 Nr. 3 Abs. 1 S. 3 2. HS GV n.F. ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittsgesellschafters einheitlich so auszulegen, wie sein Wortlaut von verständigen und redlichen Gesellschaftern unter Abwägung der Interessen der Gesellschafter verstanden wird (vgl. dazu Grüneberg in Palandt, 78. Auflage, München 2019, Rdnr. 16 zu § 305 c BGB).

Ausgangspunkt der Auslegung hat damit der Wortlaut des § 4 Nr. 3 Abs. 1 S. 3 2. HS. GV n.F. zu sein. Dieser deutet darauf hin, dass die restlichen 40% der Zeichnungssumme weiterhin Teil der Pflichteinlage sein sollen mit der Folge, dass auch sie nur gestundet wären, da ausdrücklich vom "Rest der ausstehenden Pflichteinlage" die Rede ist. Von einer Kapitalherabsetzung ist in der Neufassung des § 4 Nr. 3 Abs. 1 S. 3 2. HS GV dagegen nicht die Rede. Eine solche wäre bei der im Rahmen der Auslegung zu berücksichtigenden Interessenlage der Gesellschafter auch nicht interessengerecht, da Anlass der Neufassung des § 4 Nr. 3 Abs. 1 S. 3 GV gerade ein weiterer Liquiditätsbedarf der Gesellschaft zur Finanzierung finanzgerichtlicher Prozesse war, die Gesellschaft also aus den vorhandenen Mitteln die voraussichtlichen Prozesskosten nicht aufbringen konnte. In einer solchermaßen angespannten finanziellen Situation kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesellschafter eine Kapitalherabsetzung um 40% beschließen und der Gesellschaft damit die Möglichkeit zukünftiger Eigenkapitalbeschaffung nehmen.

Damit würde der Beklagte nach der Rechtsprechung des BGH zum Begriff der "rückständigen Einlage" iSd. § 167 Abs. 3 HGB, wonach eine noch offene Einlageverpflichtung (wie hier die restlichen 40% der Zeichnungssumme) unabhängig von ihrer Fälligkeit eine "rückständige Einlage" iSd. § 167 Abs. 3 HGB darstellt (BGH, Urteil vom 30.01.2018 - II ZR 108/16, Rdnr. 36), grundsätzlich bis zur vollen Höhe seiner Pflichteinlage am Verlust der Gesellschaft teilnehmen.

Dieses Ergebnis wäre jedoch nicht interessengerecht und widerspräche dem sich unmittelbar aus der Regelung ergebenden Zweck des § 4 Nr. 3 Abs. 1 S. 3 2. HS. GV n.F. Dieser soll nämlich sicherstellen, dass über eine weitere Inanspruchnahme der Kommanditisten nicht - wie im Fall der in Hs. 1 bezeichneten 6% - die Geschäftsführung der Gesellschaft entscheiden kann, sondern es dazu immer eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung bedarf. Da dem Wortlaut des § 4 Nr. 3 Abs. 1 S. 3 2. HS. GV n.F. keine Differenzierung zwischen nach dem Beschluss vom 24.07.2012 ausgeschiedenen Gesellschaftern wie dem Beklagten einerseits und weiterhin in der Gesellschaft verbleibenden Gesellschaftern andererseits zu entnehmen ist, erstreckt sich der durch die Vorschrift bezweckte Schutz auch auf beide Gruppen gleichermaßen. Beide Gruppen sollen also nur dann weiter in Anspruch genommen werden können, wenn die Gesellschafter dies durch einen weiteren Beschluss für notwendig erachtet haben. Dieses sich schon aus dem Wortlaut des § 4 Nr. 3 Abs. 1 S. 3 2. HS. GV ergebende mit dem Beschluss vom 24.07.2012 verfolgte Ziel der Gesellschafter konnten diese hinsichtlich der Gruppe der nach dem 24.07.2012 ausscheidenden Gesellschafter nur durch eine teilweise Abbedingung des - wie sich aus 163 HGB ergibt - dispositiven § 167 Abs. 3 HGB dahingehend erreichen, dass der von den Gesellschaftern noch nicht geleistete Teil ihrer Pflichteinlage nur soweit "rückständig" iSd. § 167 Abs. 3 HGB sein soll, als durch einen weiteren Gesellschafterbeschluss von den Gesellschaftern die Zahlung des noch ausstehenden Teils ihrer Pflichteinlage verlangt wird. Denn nur so wird verhindert, dass ein ausscheidender Gesellschafter ohne weiteren Gesellschafterbeschluss trotz vollständiger Einzahlung des bislang fällig gestellten Teils der Pflichteinlage noch darüber hinaus am Verlust der Gesellschaft teilnimmt. Ohne diese partielle Abbedingung des § 167 Abs. 3 HGB würde einem ausscheidenden Gesellschafter der Schutz des Erfordernisses eines Gesellschafterbeschlusses für jede weitere Inanspruchnahme entzogen. Denn beim Ausscheiden eines Gesellschafters würde sich in diesem Fall bei Vorliegen eines negativen Kapitalkontos - auf welcher Berechnungsgrundlage auch immer - allein dadurch eine weitere Inanspruchnahme des ausscheidenden Gesellschafters ergeben, ohne dass hierüber zuvor ein Gesellschafterbeschluss herbeigeführt worden wäre.

Da im streitgegenständlichen Fall ein Beschluss der Gesellschafterversammlung über eine weitere Inanspruchnahme der Gesellschafter aber unstreitig nicht gefasst wurde, besteht aufgrund der vom Beklagten bereits erbrachten Zahlung von insgesamt 60% der Zeichnungssumme keine "rückständige Einlage" mehr, sodass der Beklagte als Kommanditist nicht mehr am Verlust der Gesellschaft teilnimmt und deshalb ein etwaiges negatives Kapitalkonto auch nicht ausgleichen muss.

Da demnach schon dem Grunde nach ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten nicht besteht, kommt es auf die Frage, ob vorab ein Schiedsgutachten zur Höhe des negativen Abfindungsguthabens zu erholen gewesen wäre, nicht an.

Aus diesem Grund hat auch der Hilfsantrag keinen Erfolg.

Nach alledem verbleibt es mit der Zurückweisung der Berufung gemäß § 528 S. 2 ZPO bei der Abweisung der Klage durch das Landgericht als derzeit unbegründet.

C.

Der Ausspruch zu den Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Denn die hier streitgegenständliche Beschlusslage besteht gleichgelagert in einer Vielzahl von Beteiligungen an mehreren Fonds, wobei derzeit bundesweit ca. 150 Klagen rechtshängig sind.

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