LG München I, Endurteil vom 11.03.2020 - 29 O 14202/19
Fundstelle
openJur 2021, 17305
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 51.250,51 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klagepartei macht gegen die Beklagte Ansprüche aus der Rückabwicklung eines Darlehensvertrags wegen Widerruf geltend.

Die Parteien schlossen am 08.10.2018 einen Darlehensvertrag über nominal 48.250,51 € mit der Kontonummer ... ab (Anlage K1). Das Darlehen diente der Finanzierung eines Wohnmobils des Fabrikats ..., Modell: ... (Fahrgestellnummer ...) sowie einer Prämie für 36 Monate Wohmobilschutzbrief i.H.v. 1.677,61 € und einer Prämie für 48 Monate ... i.H.v. 2.072,90 €. Das streitgegenständliche Wohnmobil erwarb die Klagepartei parallel bei der ..., ...,,... zu einem Kaufpreis von 47.500,00 €.

Zur Finanzierung des Fahrzeugs leistete die Klagepartei eine "Anzahlung/Inzahlunggabe" (vgl. Anlage K1) in Höhe von 3.000,00 €. Das Darlehen sollte in 120 monatlichen Raten zu je 472,17 € ab dem 01.12.2018 zurückbezahlt werden.

Der der Klagepartei ausgehändigte Darlehensvertrag besteht aus insgesamt 6 Seiten. Auf den Seiten 1 und 2 befinden sich die personalisierten Angaben zum Darlehensvertrag. Auf der Seite 2 befindet sich die "Widerrufsinformation". Auf den Seiten 2 bis 3 befinden sich Hinweise zum Datenschutz zum SEPA-Lastschriftmandat sowie sog. "Hinweise". Auf Seite 4 befinden sich die Unterschriftzeilen und auf den Seiten 5 bis 6 die "Vertragsbedingungen".

Auf Seite 2 der Darlehensvertragsurkunde war eine die gesamte Seite einnehmende, grau unterlegte "Widerrufsinformation" abgedruckt, die lautet wie folgt:

"Widerrufsinformation für den Ratenkredit Widerrufsrecht Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an: (...)

Besonderheiten bei weiteren Verträgen

- Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an den Warenkaufvertrag sowie an die Anmeldungen zu den Gruppenversicherungsverträgen für ... inklusive Roadside Assistance (Mobilitätsgarantie) und ... (Warenkaufvertrag und Anmeldungen im Folgenden jeweils: verbundener Vertrag) nicht mehr gebunden.

- Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des verbundenen Vertrags auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Für die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in dem verbundenen Vertrag getroffenen Regelungen und die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich.

Widerrufsfolgen

Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 4,40 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.

Besonderheiten bei weiteren Verträgen

- Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht zu, sind im Fall des wirksamen Widerrufs des verbundenen Vertrags Ansprüche des Darlehensgebers auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Darlehensnehmer ausgeschlossen.

- Ist der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs dieses Darlehensvertrags an den verbundenen Vertrag nicht mehr gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren.

- Der Darlehensnehmer ist nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden, wenn der an dem Warenkaufvertrag beteiligte Unternehmer angeboten hat, die Sachen abzuholen. Grundsätzlich trägt der Darlehensnehmer die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Dies gilt nicht, wenn der an dem Warenkaufvertrag beteiligte Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen, oder er es unterlassen hat, den Verbraucher über die Pflicht, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen, zu unterrichten. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können. Wenn der Darlehnsnehmer die aufgrund des verbundenen Vertrags überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren kann, hat er insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war.

- Wenn der Darlehensnehmer infolge des Widerrufs des Darlehensvertrags nicht mehr an den weiteren Vertrag gebunden ist oder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrags nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist, gilt ergänzend Folgendes: Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem verbundenen Vertrag bereits zugeflossen, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein.

Einwendungen bei verbundenen Verträgen

- Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit ihm Einwendungen berechtigen würden, seine Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt oder wenn der Rechtsgrund für die Einwendung auf einer Vereinbarung beruht, die zwischen dem Darlehensnehmer und dem anderen Vertragspartner nach dem Abschluss des Darlehensvertrags getroffen wurde. Kann der Darlehensnehmer von dem anderen Vertragspartner Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist."

Die Klagepartei hat den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 07.08.2019 widerrufen (Anlage K2). Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 14.08.2019 zurück (Anlage K3).

Die Klagepartei meint, dass sie den Darlehensvertrag wirksam widerrufen könne, da sie nicht ordnungsgemäß nach §§ 495, 355 BGB belehrt worden sei. Die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB seien fehlerhaften und / oder fehlten. Daher hätte die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 oder 4 S. 1 BGB nie zu laufen begonnen.

Die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung werde nicht offengelegt, Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB. Unter anderem die Aufsichtsbehörde, das außergerichtliche Beschwerdeverfahren die Kündigungsmodalitäten und der Verzugszinssatz seien nicht ordnungsgemäß dargestellt worden. Auf einen Musterschutz könne sich die Beklagte nicht berufen, da die Beklagte die Gestaltungshinweise nicht ordnungsgemäß umgesetzt hätte. Die Kläger hätten das Widerrufsrecht auch nicht verwirkt.

Die Klagepartei beantragt zuletzt,

Es wird festgestellt, dass die Kläger ab ihrer Widerrufserklärung vom 07.08.2019 aus dem mit der Beklagten zwecks Finanzierung des Fahrzeuges des Fabrikats: ...; Typ / Modell: ..., Fahrgestell-Nr.: ..., abgeschlossenen Darlehensvertrag zu der Vertragsnummer: ... weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB schulden.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von € 7.249,53 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeuges des Fabrikats: ...; Typ / Modell: ..., Fahrgestell-Nr.: ..., nebst Fahrzeugschlüsseln und - papieren durch die Kläger an die Beklagte.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der Annahme des Kraftfahrzeuges des Fabrikats: ...; Typ / Modell: ..., Fahrgestell-Nr.: ..., sich in Verzug befindet.

Die Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

und beantragt hilfsweise, für den Fall dass der Widerruf wirksam ist, widerklagend:

die Kläger zu verurteilen, den Kaufvertrag zum Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeug ..., Modell: ... (Fahrgestellnummer ...) der Beklagten vorzulegen,

weiterhin der Beklagten Auskunft über den Kilometerstand des streitgegenständlichen ..., Modell: ... (Fahrgestellnummer ...) zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung mit der Angabe des Datums des Zählerstandes zu erteilen,

die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angabe nach Antrag II. an Eidesstatt zu versichern,

an die Beklagte Nutzungsersatz in einer nach Erteilung der Auskünfte der Anträge I. und II. noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

festzustellen, dass die Kläger zusätzlich verpflichtet sind, Wertersatz für bei Rückgabe vorhandene, außerordentliche, nicht abnutzungsbedingte Substanzschäden an dem ..., Modell: ... (Fahrgestellnummer ...) zu leisten.

Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Feststellungsantrag für unzulässig oder unbegründet erachtet, beantragt die Beklagte:

6. festzustellen, dass die Kläger im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, Ersatz für eine bei Rückgabe vorhandene Verschlechterung des ..., Modell: ... (Fahrgestellnummer ...), an die Beklagte zu leisten, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.

Die Klagepartei beantragt,

Die Hilfswiderklage wird abgewiesen.

Die Beklagte meint, dass sie sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen könne. Die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation entspreche vollständig den Vorgaben des Musters aus Anlage 7 zu Art. 247 § 6 EGBGB.

Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung enthalte alle gem. § 492 Abs. 2 BGB vorgeschriebenen Pflichtangaben, insbesondere zur Vorfälligkeitsentschädigung hätte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 05.11.2019 (Az. XI ZR 650/18) entschieden, dass Formulierungen wie die streitgegenständliche ordnungsgemäß seien.

Die Entscheidung wurde mit Beschluss vom 02.01.2020 dem Einzelrichter übertragen. Mit Beschluss vom 06.02.2020 wurde beschlossen, dass mit Zustimmung der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werde. Als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, wurde der 28.02.2020, und als Verkündungstermin der 11.03.2020 bestimmt.

Im Übrigen wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die zulässige, aber unbegründete Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

A.

Die Klage ist zulässig.

Das Landgericht München I ist gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 GVG sachlich und gemäß §§ 12, 17 ZPO örtlich zuständig.

Die Klagepartei hat Feststellungsinteresse hinsichtlich der Frage, ob die Zahlung von Zins und Tilgung weiterhin geschuldet ist. Denn die Beklagte bestreitet die Wirksamkeit des Widerrufs und berühmt sich somit dieser Ansprüche. Eine alleinige Leistungsklage würde dem Rechtschutzbedürfnis des Klägers nicht vollumfänglich gerecht werden, da darin nicht rechtskräftig festgestellt werden würde, dass die Klagepartei Ansprüche auf Zins und Tilgung nicht mehr zu leisten haben.

B.

Die Klage ist unbegründet. Der Klagepartei stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags zu, weil der von der Klagepartei mit Schreiben vom 07.08.2019 erklärte Widerruf verfristet und damit unwirksam war.

I.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag vom 08.10.2018 um ein Verbraucherdarlehen im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB (in der bei Vertragsschluss maßgeblichen Fassung ab 10.06.2017) handelt, sodass der Klagepartei ein Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB (in der entsprechenden Fassung) zustand.

II.

Die Widerrufsfrist war jedoch bei Erklärung des Widerrufs längst abgelaufen. Insbesondere sind die Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist gemäß § 356b Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB (in der maßgeblichen Fassung) eingehalten.

1. Die Widerrufsinformation der Beklagten selbst ist nicht zu beanstanden.

Die Beklagte kann sich hier jedenfalls auf die Schutzwirkung des Musters nach Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB i.d.F. ab 21.03.2016 berufen, da sie gegenüber der Klagepartei in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form ein Formular verwendet hat, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht.

Die Einwendungen der Klagepartei greifen nicht durch. Die Aufnahme der freiwilligen Versicherungen als verbundene Verträge ist irrelevant. Denn unabhängig von der Frage, ob es sich dabei schon nach dem Gesetzeswortlaut um verbundene Verträge handelt, konnte die Beklagte zumindest zugunsten der Verbraucher vereinbaren, dass es sich um verbundene Verträge handelt. Tut sie dies durch die Aufnahme in die Widerrufsbelehrung, muss sie sich daran festhalten lassen, die Widerrufsbelehrung ist gleichzeitig aber ordnungsgemäß. Daher weicht auch diesbezüglich die Beklagte nicht von der Musterwiderrufsbelehrung ab.

Die Widerrufsinformation ist somit nicht zu beanstanden. Etwaige Fehler in der Widerrufsbelehrung hinsichtlich der Rück- oder Zinszahlungsverpflichtung würden von vornherein keine Berücksichtigung finden.

2. Die Klagepartei hat auch sämtliche erforderlichen Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB a.F. ordnungsgemäß erhalten. Die von der Klagepartei gerügten Fehler liegen nicht vor.

a. Zur Erteilung der Pflichtangaben kann die Beklagte den gesamten Vertragstext von Seite 1 von 6 bis 6 von 6 verwenden. Einzubeziehen sind insbesondere auch die Allgemeinen Darlehensbedingungen.

Die Allgemeinen Darlehensbedingungen wurden hier als Teil des Darlehensvertrags ausgehändigt und sind damit selbst Bestandteil dieses Vertrages (schon klar ersichtlich aus der von der Klagepartei selbst vorgelegten Anlage K1, dort ausdrücklich Seite 1 bis 6). Die Angaben liegen daher nicht nur in (separaten) vorvertraglichen Informationen oder in sonstigen Dokumenten vor, sondern sie sind in der Vertragsurkunde selbst enthalten. Sie befinden sich zudem für den Verbraucher leicht auffindbar und übersichtlich gestaltet gleich auf den ersten Seiten der Vertragsunterlagen, sodass der Voraussetzung einer "klaren und verständlichen" Angabe Genüge getan ist.

Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Darlehensgeber nicht gehalten, die erforderlichen Pflichtangaben im Vertragsformular selbst zu erteilen, sondern kann dies beispielsweise auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen tun, ohne dass es eines gesonderten Hinweises im Vertragsformular auf den Standort der Informationen bedürfte (BGH U. v. 04.07.2018 - XI ZR 741/16, OLG München B. v. 25.09.2018 - 17 U 2661/18).

Die Pflichtangaben wurden alle ordnungsgemäß erteilt.

b. Pflichtangabe zu den Auszahlungsbedingungen, Art. 247 § 3 Nr. 9 EGBGB Die Auszahlungsbedingungen sind entgegen der Ansicht der Klagepartei ausdrücklich im Darlehensvertrag genannt. Seite 1 verweist auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

"Auszahlungsbedingungen: siehe Ziffer 1b) VBRK

Dort - für den durchschnittlichen Verbraucher schnell auffindbar - sind die Auszahlungsbedingungen dargestellt:

"Die Auszahlung des Nettokreditbetrages erfolgt an das Handelsunternehmen, über das der Kunde den Kredit beantragt, zur Bezahlung der Ware, deren Finanzierung der Kredit dient."

Dies genügt. Die Sicherheiten werden in Teil II der Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannt. Fehler sind hier nicht ersichtlich.

c. Pflichtangabe zum Verzugszinssatz, Art. 247 § 3 Nr. 11 EGBGB Die nach Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 11 EGBGB a.F. erforderlichen Angaben zum Verzugszinssatz und der Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie ggf. anfallenden Verzugskosten sind ebenfalls ordnungsgemäß im Vertrag aufgeführt.

Die Angaben sind auf Seite 3 unter "Hinweise", "Hinweise für den Fall ausbeliebender Zahlungen / Verzugszinsen:" enthalten. Dort heißt es "Für ausbleibende Zahlungen kann Ihnen während des Verzugs der gesetzliche Verzugszinssatz berechnet werden; dieser beträgt für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz, der halbjährlich durch die Deutsche Bundesbank ermittelt und veröffentlicht wird.". Damit wird den Anforderungen an eine klare und verständliche Angabe Genüge getan.

Aus Sicht des Gerichts ist hier nicht die konkrete Angabe des Verzugszinssatzes erforderlich. Der Verzugszins ist durch die Angabe von "fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz" vielmehr ausreichend angegeben. Soweit dies in der Literatur teilweise anders gesehen wird, folgt dem das Gericht nicht. Eine Verpflichtung zur Angabe einer absoluten Zahl lässt sich weder dem Gesetzestext noch der Gesetzesbegründung oder der zugrunde liegenden Verbraucherkreditrichtlinie entnehmen und würde zudem reinen Formalismus ohne Informationsvorteil für den Verbraucher darstellen. Informationsgehalt für den Verbraucher hat nur die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannte Höhe des Verzugszinssatzes zum Zeitpunkt des Vorliegens der Verzugsvoraussetzungen und nicht der Verzugszinssatz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. LG Heilbronn, Urteil v. 30.01.2018, 6 O 358/17, BeckRS 2018, 738). Der Gesetzgeber selbst definiert in § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB den Verzugszinssatz für das Jahr mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Mehr kann von einer Bank nicht verlangt werden. Auch dem Muster der Anlage 4 zu Art. 247 § 2 EGBGB ist nichts Entgegenstehendes zu entnehmen.

Für den Verbraucher ist weiter aus der Formulierung "über dem jeweiligen Basiszinssatz" die Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes ersichtlich, nämlich dass sich der Verzugszinssatz allein bei Änderung des Basiszinssatzes ändern wird. Dem Informationsinteresse des Verbrauchers wird damit Genüge getan, ohne dass es einer näheren Erläuterung des Basiszinssatzes an dieser Stelle bedurft hätte. Dem Verbraucher sollen die Informationen zur Verfügung gestellt werden, die für ihn zur Abschätzung der Folgen eines etwaigen Zahlungsverzugs erforderlich sind. Es ist dem durchschnittlich verständigen Verbraucher aber ausgehend von den Angaben im Darlehensantragsformular ohne Weiteres möglich und zumutbar, den für ihn geltenden Verzugszinssatz bzw. dessen Änderung unter Bezugnahme auf den Basiszinssatz zu ermitteln. Daher ist es aus Sicht des Gerichts auch unschädlich, dass sich ein Hinweis auf die Ermittlung und Bekanntmachung des Basiszinssatzes nur in Ziffer 3.3 der Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten befindet, ohne dass auf diesen Abschnitt konkret hingewiesen wurde. Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 05.11.2019 (XI ZR 650/18) bestätigt.

d. Pflichtangabe Aufsichtsbehörde, Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB Die Beklagte hat die Aufsichtsbehörde nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB mit u.a. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der EZB auf Seite 6 des Darlehensvertrages unter der Überschrift "Zuständige Aufsichtsbehörden" zutreffend angegeben. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übt als zuständige Verwaltungsbehörde gemäß § 6 Abs. 1 KWG die Aufsicht über die Institute nach Maßgabe des KWG aus.

Irrelevant ist, ob auf Seite 1 des Darlehensvertrages auf Teil I der Vertragsbedingungen Bezug genommen wird, denn zumindest auf S. 3 unter "Hinweise" wird im Hinblick auf die Aufsichtsbehörden ausdrücklich auf Teil III Ziffer 7 Bezug genommen.

e. Pflichtangabe Verfahren bei Kündigung, Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB Über das Verfahren bei Kündigung musste die Beklagte bei einem befristeten Darlehensvertrag, wie dem vorliegenden, nicht aufklären.

Das Gericht schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 5. November 2019 (XI ZR 650/18) an und macht sie sich zu eigen:

"Gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB gehört zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben, von deren Erteilung der Beginn der Widerrufsfrist abhängt, auch das "einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags". Dessen bedurfte es hier aber nicht.

a) Nach einer auf den Regierungsentwurf (vgl. BT-Drucks. 16/11643 S. 128) zurückgehenden Auffassung in Instanzrechtsprechung und Literatur ist der Darlehensnehmer - jedenfalls bei befristeten Darlehensverträgen - auch über das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB zu informieren (vgl. PWW/Nobbe, BGB, 14. Aufl., § 492 Rn. 9; Soergel/Seifert, BGB, 13. Aufl., § 492 Rn. 29; Knops in BeckOGK BGB, Stand: 1. August 2019, § 492 Rn. 20; Erman/Nietsch, BGB, 15. Aufl., § 492 Rn. 14; Schwintowski in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPKBGB, 8. Aufl., § 492 Rn. 20; jeweils für Immobiliardarlehensverträge: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 11. April 2017 - 25 U 110/16, juris Rn. 35; OLG Hamm, Urteil vom 11. September 2017 - 31 U 27/16, juris Rn. 56; OLG Köln, Urteil vom 30. November 2016 - 13 U 285/15, juris Rn. 23).

Nach der vom Berufungsgericht vertretenen Gegenauffassung muss über die Kündigungsmöglichkeit nach § 314 BGB bei befristeten Verträgen nicht unterrichtet werden (ebenso OLG Stuttgart, WM 2019, 1160 Rn. 72 ff.; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 46; MünchKommBGB/ Schürnbrand/Weber, 8. Aufl., § 492 Rn. 27; Palandt/Weidenkaff, BGB, 78. Aufl., Art. 247 § 6 EGBGB Rn. 3; Edelmann, WuB 2018, 429, 430 f.; Herresthal, ZIP 2018, 753, 755 ff.; Rosenkranz, BKR 2019, 469, 473 f.; Schön, BB 2018, 2115, 2116 f.).

b) Zutreffend ist die letztgenannte Auffassung.

(...)

Zutreffend ist deshalb - mit dem Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB vereinbar - der Darlehensnehmer nicht über sämtliche Kündigungsmöglichkeiten, die das nationale Recht kennt, zu informieren (so aber Schwintowski in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 492 Rn. 20.1; Merz/Wittig in Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bank- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., Rn. 5.203; einschränkend: Staudinger/KessalWulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 46: alle bei "regulärem Vertragsverlauf" in Betracht kommenden Kündigungsrechte), sondern die Informationspflicht des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB hinsichtlich der dem Darlehensnehmer zustehenden Kündigungsrechte nach Systematik, Sinn und Zweck auf das nur bei unbefristeten Darlehensverträgen anwendbare verbraucherdarlehensspezifische Kündigungsrecht aus § 500 Abs. 1 BGB beschränkt."

Folglich war über die Kündigungsmöglichkeiten und ihr Verfahren nicht aufzuklären. Etwaige doch erfolgte Aufklärungen berühren die Ordnungsgemäßheit der Pflichtangaben nicht. Fehler sind folglich nicht ersichtlich.

f. Pflichtangabe Zinsbetrag pro Tag, Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB Die Klagepartei kann sich nicht darauf berufen, dass die Informationspflichten zur Angabe des im Falle eines Widerrufs pro Tag zu entrichtenden Zinsbetrages (Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB) nicht erfüllt worden sei. Der Zinsbetrag wurde pro Tag in Euro unter Angabe des Centbetrags als Dezimalstelle genau angegeben. Darauf, ob der Zinsbetrag rechnerisch richtig ist, kommt es bei der Überprüfung nicht an. Die Widerrufsbelehrung wäre dadurch nicht fehlerhaft.

g. Pflichtangabe zum außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB

Das Klägervorbringen, dass die Beklagte keine Angaben zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB gemacht habe, ist unzutreffend. Der von der Beklagten aufgenommene Hinweis auf Seite 6 des Darlehensvertrages (Anlage K1) war ausreichend.

Irrelevant ist, ob auf Seite 1 des Darlehensvertrages auf Teil I der Vertragsbedingungen Bezug genommen wird, denn zumindest auf S. 3 unter "Hinweise" wird im Hinblick auf die Aufsichtsbehörden ausdrücklich auf Teil III Ziffer 8 Bezug genommen.

h. Pflichtangabe zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB

Entgegen der Ansicht der Klagepartei hat die Beklagte auch ordnungsgemäß auf das Recht zur vorzeitigen Rückzahlung und die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung hingewiesen (vgl. OLG München B. v. 30.07.2018 - 17 U 1469/18). Die erforderlichen Angaben befinden sich unter Ziffer 5 der Vertragsbedingungen, welche als Teil der Vertragsunterlagen ausgehändigt wurde (Seite 5 von 6 der Vertragsunterlagen). Es ist ausreichend, dass die Beklagte hier "nur" auf die vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen verwiesen und die maßgeblichen Faktoren aufgezählt hat. Die Angabe einer konkreten Berechnungsformel war dagegen nicht erforderlich. Schon dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass hier eine konkrete Formel anzugeben wäre. Gefordert wird vielmehr nur die "Angabe der Berechnungsmethode". Damit wird dem gesetzgeberischen Ziel, dass der Verbraucher die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nachvollziehen und seine Belastung im Fall einer vorzeitigen Darlehensablösung zutreffend abschätzen kann (Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, BT-Drs. 16/11643, S. 87) hinreichend Rechnung getragen. Schließlich heißt es auch in dem Muster nach Anlage 4 zu Art. 247 § 2 EGBGB nur "Festlegung der Entschädigung (Berechnungsmethode) gemäß § 502 BGB". Von der Beklagten ist aber keine genauere Formulierung als vom Gesetzgeber zu erwarten. Für den Verbraucher ist aus den Angaben der Beklagten klar ersichtlich, nach welchen maßgeblichen Faktoren die Vorfälligkeitsentschädigung sich berechnet. Dies genügt. Dazu kommt, dass die konkrete mathematische Formel so abstrakt und schwer verständlich ist, dass sie einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher keinen zusätzlichen Informationsgewinn im Vergleich zu dem Hinweis auf die Anwendung der Berechnungsmethode des BGH mit den wesentlichen Parametern bietet (LG Heilbronn, Urteil v. 30.01.2018, 6 O 358/17, BeckRS 2018, 738).

Dass die Information der Beklagten zur Vorfälligkeitsentschädigung keine fehlerhafte Pflichtangabe darstellt, hat inzwischen der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 05.11.2019 (XI ZR 650/18) bestätigt.

Im Übrigen wäre Rechtsfolge einer nicht ordnungsgemäßen Angabe über die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F. nur, dass der Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen wäre (OLG Köln, Urteil vom 29.11.2018, Az. 24 U 56/18 beckonline.GROSSKOMMENTAR, § 502 BGB, Rn. 44).

3. Die 14-tägige Widerrufsfrist wurde damit ordnungsgemäß in Gang gesetzt, sodass sie bei Erklärung des Widerrufs durch die Klagepartei längst abgelaufen war.

III.

Auf die Fragen des Rechtsmissbrauchs und der Verwirkung sowie einer etwaigen Wertersatzpflicht der Klagepartei kommt es daher schon nicht mehr an.

IV.

Ein Verzug der Beklagten scheidet schon mangels wirksamen Widerrufs der Klagepartei aus.

Die Nebenansprüche folgen dem Schicksal des Hauptanspruchs.

C.

Über die Hilfswiderklage war mangels Bedingungseintritt nicht zu entscheiden; der Widerruf ist nicht wirksam.

D.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 2 ZPO.

Der Streitwert wurde gemäß §§ 39, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO in Höhe des Nettodarlehensbetrages zuzüglich Anzahlung festgesetzt.

Die Entscheidung erging durch den Einzelrichter (§ 348a ZPO).