LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 15.09.2020 - 13 T 3052/20
Fundstelle
openJur 2021, 17252
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers und Bruders der Betroffenen ... gegen den Beschluss des Amtsgerichts Erlangen vom 27.03.2020, Az. 4 XVII 820/17 (Verlängerung der Betreuung und des Einwilligungsvorbehalts/Bestellung der Betreuerin und des Ersatzbetreuers/Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Betreuerwechsel; Bl. 751 d.A.), wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer begehrt im Rahmen seiner Beschwerde gegen die Verlängerung der Betreuung für die Betroffene die erneute Überprüfung ihrer Betreuungsbedürftigkeit und einen Betreuerwechsel.

Die Betroffene steht seit vielen Jahren unter Betreuung, in deren Verlauf mit Beschluss des damals zuständigen Amtsgerichts Amberg vom 23.09.2010 (Blatt 259 der Akte) - unter Entlassung der früher bestellten ehrenamtlichen Betreuerin ... - die auch derzeit noch bestellte Betreuerin und Schwester der Betroffenen, ... zur Betreuerin bestellt wurde. Die Betreuung umfasste alle Angelegenheiten einschließlich Entgegennahme und Öffnen der Post.

Im weiteren Verlauf ordnete das Amtsgericht Amberg mit Beschluss vom 16.06.2015 (Blatt 456 der Akte) an, dass jeweils für alle Angelegenheiten inklusive Entgegennahme und Öffnen der Post Frau ... als Betreuerin bestellt bleibt und zum Ersatzbetreuer Herr ... bestellt wird.

Ferner wurde angeordnet, dass die Betreute zu Willenserklärungen, die den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffen, der Einwilligung des Betreuers (Einwilligungsvorbehalt) bedürfe.

Anträge des (hiesigen) Beschwerdeführers auf Entlassung der Betreuerin sowie auf Nichtanordnung des Einwilligungsvorbehaltes bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts wurden zurückgewiesen.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde des hiesigen Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Landgerichts Amberg (32 T581/15; Blatt 471 der Akte) zurückgewiesen.

Mit Beschluss vom 19.07.2017 (Blatt 560 d.A.) wurde das Betreuungsverfahren vom Amtsgericht Amberg an das für den nunmehrigen Aufenthaltsort der Betroffenen zuständige Amtsgericht Erlangen abgegeben.

Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Verlängerung der Betreuung hörte das Amtsgericht Erlangen mit Verfügung vom 05.11.2019 (Blatt 590 der Akte) die Betreuungsstelle der Stadt Erlangen und mit Verfügung vom 19.11.2019 die Betreuerin und den Ersatzbetreuer zur Frage der Verlängerung der Betreuung und des Einwilligungsvorbehalts schriftlich an.

Mit Schreiben vom 19.12.2019 (Blatt 593 der Akte) übersandte die Betreuungsstelle dem Amtsgericht Erlangen ein ärztliches Zeugnis der Ärztin für Allgemeinmedizin ... vom 03.12.2019, in welchem unter anderem angeregt wurde, die bestehende Betreuung für weitere 7 Jahre im bisherigen Umfang zu verlängern.

Mit E-Mail vom 08.01.2020 (Blatt 598 der Akte) regte der Beschwerdeführer einen Betreuer- und Heimwechsel an mit dem Vorbringen, dass in Zukunft jeglicher Missbrauch auszuschließen und die Würde der Schutzbefohlenen einzuhalten seien. Mit weiterer E-Mail vom 08.01.2020 (Blatt 607 der Akte) sprach sich der Beschwerdeführer für einen Betreuerwechsel an sich selbst als "erster Vormund" und einen Heimwechsel der Betroffenen an ihr Heimatsbundesland sowie zu ihren anderen drei Geschwistern aus.

Mit Verfügung vom 13.01.2020 (Bl. 678 d.A.) teilte das Amtsgericht Erlangen dem Beschwerdeführer im Hinblick dessen eingesandten E-Mails mit, dass die Verlängerung der Betreuung sowie die Frage eines Betreuerwechsels aktuell geprüft würden.

Mit E-Mail vom 27.01.2020 (Blatt 682 der Akte) wiederholte der Beschwerdeführer den Antrag auf Betreuerwechsel an ihn und einen Heimwechsel der Betroffenen nach Dresden.

Mit Schreiben vom 23.01.2020 (Blatt 685 der Akte) gab die Betreuungsstelle eine Stellungnahme zur Frage der Verlängerung der Betreuung für die Betroffene ab. Hierin wurde aufgrund der durchgeführten Ermittlungen vorgeschlagen, die Betreuung im bestehenden Umfang mit der eingesetzten Betreuerin und dem eingesetzten Ersatzbetreuer zu verlängern und einen neuerlichen Überprüfungstermin in 7 Jahren vorzunehmen.

Mit Beschluss vom 13.02.2020 (Bl. 695 der Akte) beauftragte das Amtsgericht Erlangen schließlich die Sachverständige ... mit der Erstellung eines Gutachtens zu den medizinischen Voraussetzungen der Verlängerung der Betreuung und des Einwilligungsvorbehaltes. Ausweislich der Begleitverfügungen vom gleichen Tag wurde dieser Beschluss an die Betroffene selbst sowie die Betreuerin als auch die Sachverständige, nicht jedoch an den Beschwerdeführer, hinausgegeben.

Im Hinblick auf mit E-Mail vom 18.02.2020 (Blatt 698 ff der Akte) bzw. vom 21.02.2020 (Blatt 710 ff der Akte) übermittelten privaten Schriftverkehr bat das Amtsgericht Erlangen den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24.02.2020 (Blatt 714 der Akte), davon abzusehen, den zwischen ihm und den Betreuerin bestehenden und das Betreuungsverfahren selbst nicht unmittelbar betreffenden E-Mailverkehr jeweils "cc" an das Amtsgericht Erlangen zu senden. Ferner informierte das Amtsgericht den Beschwerdeführer, dass das Prüfverfahren für die Betreuung der Betroffenen noch andauere.

Mit Schreiben vom 05.03.2020 (Blatt 715 der Akte) bekräftigte der Beschwerdeführer seinen Wunsch nach Übernahme der Betreuung und einen Heimwechsel der Betroffenen nach Dresden.

Unter dem 03.03.2020 erstattete die Sachverständige ... das psychiatrisch fundierte Gutachten über die Betroffene (Blatt 717 ff der Akte).

Mit (hier angegriffenem) Beschluss vom 27.03.2020 (Blatt 751 der Akte) verlängerte das Amtsgericht Erlangen die Betreuung, die weiterhin alle Angelegenheiten inklusive Entgegennahme, Öffnen der Post umfasst, sowie ordnete es an, dass die bisherige Betreuerin bestellt bleibt. Ferner verlängerte es den Einwilligungsvorbehalt und wies die Anträge des Beschwerdeführers auf Betreuerwechsel zurück.

Als spätester Überprüfungstermin wurde der 27.03.2027 festgesetzt.

Die Zustellung des Beschlusses vom 27.03.2020 wurde mit Begleitverfügung des Amtsgerichts vom selben Tag unter anderem an den Beschwerdeführer, der im Rubrum des Beschlusses vom 27.03.2020 nicht aufgeführt ist, verfügt und an diesen am 04.04.2020 förmlich zugestellt.

Mit Schreiben vom 30.04.2020 (Blatt 762 der Akte) legte der Beschwerdeführer im eigenen Namen Beschwerde gegen den Beschluss vom 27.03.2020 ein ("... lege ich Beschwerde gegen den Beschluss vom 27.03.2020 [...]" ein), mit welcher er die Überprüfung der Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen sowie einen Betreuerwechsel an sich begehrte. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen im Beschwerdeschreiben sowie die darin in Bezug genommenen als auch die übrigen Schreiben und E-Mails des Beschwerdeführers verwiesen.

Mit Beschluss vom 06.05.2020 (Blatt 770 der Akte) half das Amtsgericht Erlangen der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss vom 27.03.2020 nicht ab und legte die Akte der zuständigen Beschwerdekammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth zur Entscheidung vor.

Mit Verfügung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 03.06.2020 (Blatt 776 der Akte) wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sein Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 27.03.2020 wegen fehlender Beschwerdebefugnis unzulässig sein dürfte. Es wurde hierbei die Rücknahme der Beschwerde angeregt und der Beschwerdeführer sowie den übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den erteilten Hinweisen bis 17.06.2020 gegeben.

Mit Schreiben vom 17.06.2020 (Blatt 782 der Akte) zeigte Frau R. ... die Vertretung des Beschwerdeführers als Verfahrensbevollmächtigte an und stellte Antrag auf Akteneinsicht. Ferner gab sie darin eine Stellungnahme zum Verfahren ab, in der sie unter anderem die Ansicht vertrat, dass der Beschwerdeführer am (erstinstanzlichen) Verfahren beteiligt worden sei vor dem Hintergrund, dass Überprüfung der Verlängerung der Betreuung durch einen Antrag des Beschwerdeführers in Gang gesetzt worden sei. Die Verfahrensbevollmächtigte stellte daher Antrag auf Berichtigung des Rubrums des Beschlusses des Amtsgerichts Erlangen vom 27.03.2020 dahingehend, dass der Beschwerdeführer als Beteiligter des Verfahrens aufgenommen werden solle. Zudem legte sie vorsorglich erneut Beschwerde gegen den Beschluss vom 27.03.2020 ein mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben und die Betreuungsanordnung dahingehend abzuändern, dass ein ehrenamtlicher Fremdbetreuer für die Betreute eingesetzt wird.

Mit Schreiben jeweils vom 28.06.2020 nahmen der Ersatzbetreuer und die Betreuerin zur Beschwerde Stellung.

Aufgrund Verfügung der Kammer vom 24.07.2020 wurde die seitens der Verfahrensbevollmächtigten beantragte Akteneinsicht für 3 Tage antragsgemäß bewilligt und die Betreuungsakte gemäß Erledigungsvermerk der Geschäftsstelle der Beschwerdekammer am 27.07.2020 an die Verfahrensbevollmächtigte versandt (Bl. 789 d.A.).

Nachdem die Rücksendung der Betreuungsakte durch die Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers zunächst unterblieb, teilte diese nach mit Verfügung vom 21.08.2020 erfolgter Monierung der Aktenrücksendung (Bl. 790 d.A.) mit Schreiben vom 03.09.2020 (Bl. 791 d.A.) mit, dass wegen des Umfangs des Aktenverbundes und der Auswahl der zu fertigenden Kopien eine Rücksprache mit dem Mandanten erforderlich sei, die wegen Urlaubs des Mandanten und nunmehriger Kanzleiabwesenheit der Verfahrensbevollmächtigten aufgrund von Weiterbildung erst am 07.09.2020 erfolgen könne. Die Akte werde nachfolgend am 09.09.2020 zurückreicht.

Die Akte ging am 14.09.2020 bei Gericht ein (Blatt 792 der Akte).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist mangels Beschwerdebefugnis unzulässig. Sie war daher ohne weitere Sachprüfung zu verwerfen (§ 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG).

1. Eine Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers ergibt sich zunächst nicht aus § 59 Abs. 1 FamFG, da dessen Rechte nicht beeinträchtigt sind.

Nach dieser Bestimmung steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Hierunter fallen ein durch Gesetz verliehenes oder durch die Rechtsordnung anerkanntes und von der Staatsgewalt geschütztes, dem Beschwerdeführer zustehendes materielles Recht. Wirtschaftliche, rechtliche oder sonstige Interessen genügen hingegen nicht, ebenso wenig wie eine moralische Berechtigung oder eine sittliche Pflicht (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Auflage 2017, § 59 Rn. 6). Der Begriff der Beeinträchtigung verlangt, dass die angefochtene Entscheidung unmittelbar nachteilig in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers eingreift, indem sie dessen Recht aufhebt, beschränkt oder mindert, die Ausübung des Rechts stört oder erschwert (vgl. BayObLGZ 2003, 106).

Dementsprechend haben mangels Beeinträchtigung eigener Rechte weder eine vom Betroffenen in einer Betreuungsverfügung als Betreuer vorgeschlagene Person (§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB) gegen die diesen Vorschlag nicht berücksichtigende Betreuerstellung, noch der General- oder Vorsorgebevollmächtigte (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB) und auch ein naher Verwandte kein eigenes Beschwerderecht. Das gilt insbesondere auch bei der Ablehnung der Anregung eines nahen Verwandten, den bestellten Betreuer nach § 1908 b Abs. 1 BGB zu entlassen, um im Hinblick auf § 1897 Abs. 5 BGB selbst zum neuen Betreuer bestellt zu werden (vgl. zum Ganzen Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 20. Aufl. 2020 § 59 Rn. 76 [mit weiteren Nachweisen]).

Vorliegend scheidet eine Beeinträchtigung eigener Rechte des Beschwerdeführers, der eine erneute Überprüfung der Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen sowie einen Betreuerwechsel begehrt hat, daher aus.

3. Der Beschwerdeführer ist auch gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nicht beschwerdebefugt.

a) Nach dieser Vorschrift steht das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung im Interesse des Betroffenen dessen Ehegatten oder Lebenspartner, den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen zu, wenn diese im ersten Rechtszug an dem Verfahren beteiligt worden sind.

b) Wenngleich es sich bei dem Beschwerdeführer um den Bruder der Betroffenen und damit um eine Person des in § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG genannten "privilegierten" Personenkreises handelt, fehlt es vorliegend jedoch deshalb an einer Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers, weil er im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt worden ist.

aa) Ist ein Angehöriger aus dem privilegierten Personenkreis des § 303 Abs. 2 FamFG im ersten

Rechtszug nicht beteiligt worden, steht ihm nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung das Recht der Beschwerde unabhängig davon nicht zu, aus welchen Gründen die Beteiligung im ersten Rechtszug unterblieben ist. Für die Beschwerdebefugnis nach § 303 Abs. 2 FamFG kommt es somit entscheidend darauf an, ob der Beschwerdeführer tatsächlich im ersten Rechtszug beteiligt worden ist (vgl. BGH FamRZ 2018, 1607; BGH NJW 2015, 1180 [mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen]).

Allerdings kann die Hinzuziehung eines Beteiligten auch konkludent erfolgen, beispielsweise durch das Übersenden von Schriftstücken oder die Ladung zu Terminen (vgl. BGH FamRZ 2018, 197; BGH FamRZ 2018, 1607). Allerdings ist für eine auch konkludent mögliche Hinzuziehung zu einem Betreuungsverfahren erforderlich, dass das Gericht dem Beteiligten eine Einflussnahme auf das laufende Verfahren ermöglichen will und dies zum Ausdruck bringt (BGH NJW-RR 2019, 577; BGH FGPrax 2019, 80; BGH NJW-RR 2018, 70 = FamRZ 2018, 197; BGH NJW-RR 2019, 577).

Eine nachträgliche Erlangung der Beschwerdebefugnis durch Hinzuziehung von Angehörigen nach Erlass der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts - sei es in einem Zwischenverfahren, sei es im Rahmen des Abhilfeverfahrens - scheidet hingegen aus. Das auf eine Beschwerde folgende Abhilfeverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG gehört nicht mehr zum ersten Rechtszug, sondern schließt sich an diesen an (BGH FamRZ 2018, 1607; BGH NJW 2015, 1180).

bb) Der Beschwerdeführer ist vorliegend im erstinstanzlichen Verfahren zur Verlängerung der Betreuung nicht beteiligt worden, sodass er auch nicht nach § 303 Abs. 2 FamFG beschwerdebefugt ist.

(1) Eine etwaige Anregung zur Einleitung eines Verfahrens durch Beantragung eines Betreuerwechsels durch den Beschwerdeführer führt als solche nicht ohne weiteres zur Bejahung seiner Beteiligung im erstinstanzlichen Verfahren.

Denn die bloße Anregung zur Einleitung eines Verfahrens begründet für sich genommen noch keine Beteiligtenstellung des Anregenden (vgl. auch BGH FamRZ 2015, 572 m.w.N.; BGH FamRZ 2018, 1607). Weil das Verfahren auf Entlassung eines Betreuers nach § 1908 b Abs. 1 BGB von Amts wegen zu betreiben ist, ist der Beschwerdeführer auch nicht als Antragsteller im Sinne des§ 7 Abs. 1 FamFG formell verfahrensbeteiligt. Das gilt erst recht für das ebenfalls von Amts wegen zu betreibende Verfahren auf Verlängerung der Betreuung (vgl. BGH FamRZ 2018, 1607).

(2) Der Beschwerdeführer ist im weiteren Verlauf des Verlängerungsverfahrens nicht beteiligt worden.

Insbesondere wurden ihm im erstinstanzlichen Verfahren weder die Stellungnahmen der Betreuer, der Betreuungsbehörde noch das Gutachten der Sachverständigen ... vom 03.03.2020 übermittelt.

Insbesondere führt die mit Verfügungen des Amtsgerichts vom 13.01.2020 (Blatt 678 der Akte) und 24.2.2020 (Bl. 714 d.A.) erfolgten Mitteilungen, dass seine E-Mails eingegangen seien und die Verlängerung der Betreuung und die Frage des Betreuerwechsels aktuell geprüft werde (letztere Verfügung mit der Bitte, von der Übermittlung von nicht unmittelbar das Betreuungsverfahren betreffenden E-Mailverkehr mit den Betreuern abzusehen) keinen Akt der Beteiligung des Beschwerdeführers dar. Denn hierin hat das Amtsgericht nicht zum Ausdruck gebracht, dass es dem Beschwerdeführer eine Einflussnahme auf das laufende Verfahren ermöglichen wollte. Gegen eine Beteiligungsabsicht des Amtsgerichts spricht insbesondere, dass das Amtsgericht davon abgesehen hat, das zeitlich später eingegangene Gutachten der Sachverständigen ... vom 03.03.2020 dem Beschwerdeführer zu übermitteln.

Ferner lässt auch die ausdrückliche Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Betreuerwechsel in der Beschlussformel des hier angegriffenen Beschlusses des Amtsgerichts Erlangen vom 27.03.2020 nicht auf eine (konkludente) Hinzuziehung des Beschwerdeführers im ersten Rechtszug des Verlängerungsverfahrens schließen (vgl. auch BGH FamRZ 2018, 1607).

Entgegen der im Beschwerdeschreiben der Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers vom 17.06.2020 (Bl. 782 d.A.) vertretenen Ansicht stellt ebenso wenig die Bekanntgabe des amtsgerichtlichen Beschlusses an den Beschwerdeführer eine Beteiligung im Sinne des § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG dar. Dies ergibt sich bereits aus dem Begriff der Beteiligung. Eine Beteiligung setzt die Möglichkeit voraus, dass die "beteiligte" Person - in welcher Art und Weise auch immer - auf das Verfahren Einfluss nehmen kann. Wird lediglich der die Instanz abschließende Beschluss bekanntgegeben, ist eine solche Beteiligung in derselben Instanz nicht mehr möglich (BGH FamRZ 2018, 197 Rn. 11 m.w.N.; BGH FamRZ 2018, 1607; BGH NJW-RR 2019, 577).

4. Mangels Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers war die Beschwerde daher als unzulässig zu verwerfen.

5. Das rechtliche Gehör wurde gewahrt.

Insbesondere wurde der Beschwerdeführer bereits mit Verfügung der Kammer vom 03.06.2020 (Blatt 776 der Akte) auf die Unzulässigkeit der Beschwerde wegen des Fehlens der Beschwerdebefugnis hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Nachdem der Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers die Akte aufgrund der für drei Tage bewilligten Akteneinsicht am 27.07.2020 übersandt worden war und diese mehr als einen Monat und damit weit über den genehmigten Akteneinsichtszeitraum hinaus bis zum 09.09.2020 in Besitz hatte, bestand für sie bzw. den Beschwerdeführer reichlich Gelegenheit, zu den mit Verfügung vom 03.06.2020 erteilten Hinweisen der Kammer Beschwerde Stellung zu nehmen.

6. Die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels waren dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 84 FamFG).

7. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 42 Abs. 3 FamGKG.

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