Thüringer OVG, Beschluss vom 23.02.2021 - 3 EO 788/20
Fundstelle
openJur 2021, 17076
  • Rkr:

Die Aufenthaltserlaubnis kann durch einen Auslandsaufenthalt erlöschen, wobei neben dessen Dauer und Zweck alle objektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Die Abmeldung vom Jobcenter sowie die Kündigung der Krankenkasse und der Familienwohnung können einen Abbruch der Kontakte in die Bundesrepublik indizieren.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 23. Oktober 2020 gegen die Ablehnung seines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung seines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO bleibt ohne Erfolg.

Es kann dahinstehen, ob die am 30. November 2020 vorgelegte Beschwerdebegründung den Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Jedenfalls gebieten die von dem Antragsteller mit der Beschwerde geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, keine Änderung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die in der angegriffenen Verfügung vom 4. März 2020 enthaltene Androhung seiner Abschiebung anzuordnen. Soweit die Verfügung zwar noch weitere Entscheidungen (Ausreiseaufforderung und Wiedereinreisesperre) enthält, sind diese nicht mehr Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Ausweislich des Antrags im Schriftsatz vom 12. März 2020 wendet sich der Antragsteller ausschließlich gegen die Abschiebungsandrohung. Rechtliche Bedenken etwa gegen die dem Antragsteller gesetzte Ausreisfrist von 30 Tagen ab Bekanntgabe des Bescheides und gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 18 Monate für den Fall der Abschiebung werden jedenfalls mit der Beschwerde nicht erhoben. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller allein gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen eines Erlöschenstatbestandes nach § 51 Abs. 1 Ziffern 6 und oder 7 AufenthG mit der Folge der Abschiebungsandrohung.

Das Verwaltungsgericht hat die Abschiebungsandrohung im Rahmen seiner Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO als offensichtlich rechtmäßig bewertet. Der Antragsteller sei vollziehbar ausreisepflichtig. Seine Niederlassungserlaubnis sei nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG bzw. wegen Überschreitens der Sechs-Monats-Frist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG im ablaufenden Jahr 2018 erloschen, so dass er sich ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalte. Das Erlöschen des Aufenthaltstitels trete unmittelbar kraft Gesetzes ein, ohne dass dazu ein behördlicher Umsetzungsakt erforderlich sei.

a. Die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers ist gem. § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen.

Nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist. Davon ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2012 - 1 C 15.11 -, juris, Rn. 16 m. w. N.) auszugehen, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt hat. Unschädlich im Hinblick auf diese Vorschrift sind lediglich Auslandsaufenthalte, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und die keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich bringen. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, liegt ein seiner Natur nach nicht vorübergehender Grund vor.

Eine solcher nicht vorübergehender Grund kann bereits bei der Ausreise vorliegen, sodass es dann für das Eingreifen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG keiner Abwesenheitszeit aus der Bundesrepublik bedarf (vgl. Funke-Kaiser im Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz II § 51 Rn. 49). Auf der anderen Seite ist es auch möglich, dass ein vorübergehender Grund vorliegt, der es rechtfertigt eine längere Abwesenheitszeit zuzugestehen. Es ist jedoch dabei zu beachten, dass hiervon unabhängig nach 6 Monaten Auslandsaufenthalt der § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG eingreift (vgl. Funke-Kaiser im Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz II § 51 Rn. 53 und 61).

Neben der Dauer und dem Zweck des Auslandsaufenthalts sind alle objektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers - insbesondere auf seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland - nicht ankommen kann. Als ihrer Natur nach vorübergehende Gründe für Auslandsaufenthalte können danach etwa Urlaubsreisen oder beruflich veranlasste Aufenthalte von ähnlicher Dauer anzusehen sein, ebenso Aufenthalte zur vorübergehenden Pflege von Angehörigen, zur Ableistung der Wehrpflicht oder Aufenthalte während der Schul- oder Berufsausbildung, die nur zeitlich begrenzte Ausbildungsabschnitte, nicht aber die Ausbildung insgesamt ins Ausland verlagern. Demgegenüber lässt sich eine feste Zeitspanne, bei deren Überschreitung stets von einem nicht mehr vorübergehenden Grund auszugehen wäre, nicht abstrakt benennen. Je weiter sich die Aufenthaltsdauer im Ausland über die Zeiten hinaus ausdehnt, die mit den o. g. begrenzten Aufenthaltszwecken typischerweise verbunden sind, desto eher liegt die Annahme eines nicht nur vorübergehenden Grundes im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG nahe. Die Beweislast für das Vorliegen der Erlöschenstatbestände trägt die Ausländerbehörde (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, AufenthG, § 51 Rn. 25).

Gemessen daran ist der Antragsgegner zu Recht davon ausgegangen, die Niederlassungserlaubnis des Antragstellers sei erloschen. Nach Aktenlage sind nach den Gesamtumständen hinreichend belastbare Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller am 7. Februar 2018 aus der Bundesrepublik Deutschland ausgereist ist und seinen Lebensmittelpunkt in das Ausland nach Jordanien verlegt hat.

Dafür spricht, wie auch vom Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung angenommen, dass der Antragsteller mit seiner Familie in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis 30. August 2018 nicht im Bundesgebiet gemeldet war (vgl. Bl. 81 der Verwaltungsakte). Zudem wird ersichtlich, dass er in den Jahren 2016, 2017 und bis 5. Februar 2018 Sozialleistungen bezogen hat (vgl. Bl. 95-97 der Verwaltungsakte), nicht jedoch mehr nach diesem Zeitpunkt. Vielmehr erfolgte bereits auch nach eigenem Vorbringen eine Abmeldung beim Jobcenter, Kündigung der Krankenkasse und Familienwohnung (vgl. Bl. 75 R der Gerichtsakte). Dies zeigt deutlich, dass der Antragsteller und seine Familie bei ihrer Ausreise ihre Kontakte in die Bundesrepublik weitestgehend abgebrochen hatten, was bereits erhebliches Indiz für eine endgültige Ausreise ist (vgl. Funke-Kaiser im Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz II § 51 Rn. 54). Auch sein weiterhin noch angemeldetes Gewerbe in der Bundesrepublik kann an dieser Bewertung nichts ändern, zumal dieses zur Unterhaltssicherung nicht beigetragen haben kann, da er hierüber nur einen Verlust von 8.619,71 Euro erzielt hat. Daneben haben seine Kinder umgehend ihre Schulausbildung in Jordanien wieder aufgenommen.

Es ist zwar nicht völlig auszuschließen, dass eine konkrete Dauer der Abwesenheit vom Antragsteller und seiner Familie nicht geplant gewesen ist, zumal die Dauer der Pflege der erkrankten Mutter, welche von ihm als Ausreisegrund benannt wird, nicht mit Gewissheit absehbar war. Damit wurde jedoch auch ein längerer Aufenthalt als 6 Monate bereits dort billigend in Kauf genommen. Zudem haben die Kinder in Jordanien auch ihre Schullaufbahn nahezu lückenlos wieder aufgenommen/fortgeführt. Tatsächlich muss es sich für den Antragsteller und seine Familie jedoch spätestens mit dem Unfall seiner Ehefrau abgezeichnet haben, dass der Aufenthalt in Jordanien länger als die besagten 6 Monate ausfallen wird. Der Antragsteller und seine Familie hatten ab dem Zeitpunkt auch noch angemessen Zeit sich bei ihrer zuständigen Ausländerbehörde zu melden und eine Verlängerung ihrer Auslandsaufenthaltszeit zu erreichen. Dies haben sie jedoch soweit ersichtlich nicht angestrebt.

Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch bereits von dem seitens des Antragstellers zitierten Urteils des Verwaltungsgerichts Bremen vom 30. November 2005, bei dem der dortige Kläger bereits rein tatsächlich nicht in der Lage gewesen ist, sich um eine Verlängerung zu bemühen, so dass es auf Fragen einer Härte oder eines Sondertatbestandes hier bereits nicht ankommt.

Der Ausländer hat es im Zusammenhang des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG auch nicht in der Hand, das Erlöschen des Aufenthaltstitels durch wiederholte kurzzeitige Aufenthalte im Bundesgebiete, wie vom Antragsteller vorgebracht, zu verhindern.

Es ist mit dem Sinn und Zweck jedenfalls des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG, dem Ausländer trotz vorübergehenden Auslandsaufenthalten sein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zu erhalten, nicht vereinbar, dass ein Ausländer sein einmal hier erworbenes Aufenthaltsrecht gewissermaßen "in Reserve halten" kann für den Fall, dass er - aus welchen Gründen auch immer - irgendwann einmal in die Bundesrepublik zurückkehren möchte (vgl. OVG Nordrhein Westfalen, Beschluss vom 24. April 2007 - 18 B 2764/06 -, juris).

Seine angeblichen Kurzaufenthalte in der Bundesrepublik hat der Antragsteller insoweit auch bereits nicht substantiiert dargelegt. Auf jeden Fall wird insoweit erst recht nicht ersichtlich, dass er sich hier überhaupt eine längere zusammenhängende Zeit aufgehalten hat. Solche etwaigen Kurzaufenthalte wären für sich bereits nicht geeignet, von einer nur vorübergehenden Abwesenheit auszugehen, zumal kurzfristige Aufenthalte, die (allein) den Zweck haben, das Erlöschen eines Aufenthaltstitels zu verhindern, nicht geeignet sind, eine nur vorübergehende Abwesenheit bejahen zu können (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. April 2005 - 24 CS 05.601 - juris Rn. 34).

Sämtliche Umstände lassen aber angesichts auch der Einlassungen des Antragstellers und der sonstigen Gesamtumstände insbesondere nicht den Rückschluss darauf zu, wie von ihm angegeben, dass er sich tatsächlich bei seinen angeblichen Aufenthalten bei Freunden aufgehalten hat oder gar seinen Lebensmittelpunkt während des gesamten Zeitraums in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin unterhalten hat.

Schließlich zeigen auch die weiteren Umstände, wie die vermeintlichen Arbeitsaufnahmen in seinem Gewerbe - unabhängig von den hiergegen erhobenen Einwänden des Antragsgegners -, keine Anhaltspunkte auf, die die vorstehende Bewertung einer zuvor erfolgten dauerhaften Verlegung des Lebensmittelpunktes aus der Bundesrepublik Deutschland hinaus in Zweifel zögen. So bleibt es bei dem nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG einmal eingetretenen Erlöschen eines Aufenthaltstitels auch dann, wenn der Ausländer das Bundesgebiet aus einem nicht nur vorübergehenden Grund verlässt, dann aber seine Absicht ändert und - sei es auch nur kurze Zeit später - wieder ins Bundesgebiet zurückkehrt (vgl. VGH Baden Württemberg, Urteil vom 15. April 2011 - 11 S 189/11 - juris Rn. 50).Denn diese sind nicht geeignet, um von einer nur vorübergehenden Abwesenheit auszugehen.

b. Darüber hinaus kann eine Entscheidung zu den etwaig daneben bestehenden Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, aufgrund des Durchgreifens der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG, dahin stehen.

c. Der Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG steht auch die Regelung des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht entgegen, denn die Voraussetzungen des Privilegierungstatbestandes sind nicht gegeben.

Nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erlischt die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG, wenn dessen Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 oder Abs. 2 Nummer 5 bis 7 AufenthG besteht.

Dies ist hier nicht der Fall. Zwar wird bei dem Antragsteller kein relevantes Ausweisungsinteresse ersichtlich und er hält sich auch wohl insgesamt 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet auf, jedoch ist der Antragsgegner im Ergebnis zurecht davon ausgegangen, dass für den Antragsteller keine günstige Prognose hinsichtlich der Sicherung seines Lebensunterhaltes gestellt werden konnte.

Für die im Rahmen von § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG anzustellende Prognose ist der Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen maßgeblich. Das ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte. Zwar ist die Prognose zukunftsgerichtet und dient dem Zweck, die künftige Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu verhindern. Dafür spricht auch das gesetzgeberische Ziel, es bei dem privilegierten Personenkreis erst gar nicht zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis kommen zu lassen. Der Gesetzgeber hat die betroffenen Ausländer nicht auf ein "Wiederaufleben" ihrer Niederlassungserlaubnis bei erneuter Einreise nach Deutschland verwiesen. Hätte der Gesetzgeber diese Möglichkeit vorgesehen, wäre auf den Zeitpunkt der Wiedereinreise abzustellen, nicht im jedoch normierten Fall der Verhinderung des Erlöschens der Niederlassungserlaubnis.

Maßgeblicher Prognosezeitpunkt ist vorliegend der Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen (der Ausreise nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG - vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Oktober 2019 - 7 B 11279/19 - juris) und nicht der Zeitpunkt der beabsichtigten Wiedereinreise nach Deutschland.

Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann (§ 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht. Hierfür ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die positive Prognose erforderlich, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10.12 - BVerwGE 146, 198 Rn. 13). Zweifel gehen dabei zu Lasten des ausreisenden Ausländers (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. März 2017 - 1 C 14/16 -, juris Rn. 15 und vom 18. April 2013 - 10 C 10/12 - juris Rn. 13). Je unsicherer der Zeitpunkt einer möglichen Wiedereinreise ist, umso schwieriger ist es, eine positive Prognose zu stellen, es sei denn der Betreffende verfügt über feste wiederkehrende Einkünfte, etwa in Gestalt einer Altersrente, oder über ein ausreichendes, auch im Bestand gesichertes Vermögen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 - 1 C 14.16 - juris Rn. 15).

Ausgehend hiervon bestanden nach der Abmeldung zum 31. Dezember 2017 aus dem Melderegister in der Stadt ..., der Sozialkasse und der Krankenversicherung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere mit Blick auf die Unwägbarkeit des Zeitpunkts einer möglichen Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland, mit Blick auf seine und der der Familie Erwerbsbiographie in der Bundesrepublik durchgreifende Zweifel daran, er und oder sie könnten ihren Lebensunterhalt im Fall einer zukünftigen Wiedereinreise sichern.

Auch wenn der Antragsteller anführt, sehr wohl für seinen Unterhalt und dem der Familie aufkommen zu können, wird dies mit Blick auf die Vergangenheit, in der durchgängig immer wieder Sozialleistungen, wenn auch zu einzelnen Zeiten nur ergänzende, bezogen wurden, nicht ersichtlich. Es wird auch nicht deutlich, dass dies zukünftig anders sein könnte. Hierfür mangelt es bereits an genügenden konkreten Anhaltspunkten, so hat er aus seinem Gewerbebetrieb bisher nur Minuseinnahmen generieren können. Soweit er auf das angeblich erworbene Haus in ... abstellt, hat er hierfür bereits keinerlei Unterlagen zur Verfügung gestellt, aus denen sich die Vermögensverhältnisse am und um das Haus erkennen ließen.

2. Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg war auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.

3. Bleibt die Beschwerde erfolglos, so hat der Antragsteller als unterlegener Rechtsmittelführer die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

4. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG. In Verfahren vorläufiger Rechtssachen ist der Regelstreitwert zu halbieren.

Hinweis:Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).