FG Kassel, Urteil vom 10.03.2021 - 9 K 1505/20
Fundstelle
openJur 2021, 17071
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die korrekte einkommensteuerliche Behandlung von Kirchensteuererstattungen.

Der Kläger wurde im Streitjahr 2019 gemeinsam mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war bereits seit dem 01.03.1997 nicht mehr kirchensteuerpflichtig, seine Ehefrau seit dem 01.09.2018. Der Beklagte zog gleichwohl aufgrund einer Einzugsermächtigung bis zum 1. Quartal 2019 vierteljährliche Kirchensteuervorauszahlungen in Höhe von jeweils 210 EUR ein. Am 07.06.2019 erstattete der Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau die beiden letzten Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt 420 EUR. Am 01.07.2019 erfolgte eine weitere Kirchensteuererstattung i. H. v. 70 EUR. Diese resultierte aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018: Dort wurde die Kirchensteuer für den achtmonatigen Zeitraum der Steuerpflicht festgesetzt, d. h. i. H. v. 560 EUR, und mit den bis zum Erlass des Einkommensteuerbescheides geleisteten Zahlungen für das Jahr 2018, d. h. i. H. v. 630 EUR (vier Vorauszahlungen à 210 EUR abzüglich die am 07.06.2019 erfolgte Erstattung für das 4. Quartal 2018), verrechnet.

In ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten der Kläger und seine Ehefrau gezahlte Kirchensteuer i. H. v. 560 EUR als Sonderausgaben geltend. Die erstattete Kirchensteuer gaben sie mit null Euro an (vgl. Bl. 5 der Einkommensteuerakte). Der Beklagte setzte hingegen mit Einkommensteuerbescheid vom 25.05.2020 die gezahlte Kirchensteuer mit 210 EUR und die erstattete Kirchensteuer mit 490 EUR an. Er gelangte damit zu einem Erstattungsüberhang aus Kirchensteuer i. H. v. 280 EUR, den er dem zu versteuernden Einkommen des Klägers und seiner Ehefrau hinzurechnete.

Hiergegen legte der Kläger alleine Einspruch ein. Er führte aus, dass es nicht sein könne, dass Rückzahlungen von Kirchensteuervorauszahlungen für nicht kirchensteuerpflichtige Zeiträume als steuerpflichtige Kirchensteuerrückzahlungen angesetzt würden. Im Übrigen rügte der Kläger, dass der Beklagte die Kirchensteuervorauszahlungen nach Beendigung der Kirchensteuerpflicht seiner Ehefrau verspätet zurückgezahlt habe. Soweit der Beklagte darauf verwiesen habe, dass es die zuständige Gemeinde entgegen der Gesetzeslage unterlassen habe, den Beklagten über den Kirchenaustritt zu informieren, und der Beklagte deshalb erst mit Einreichung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018 von dem Kirchenaustritt erfahren habe, sei dem entgegenzuhalten, dass aus der mangelhaften Kommunikation staatlicher Stellen keine Nachteile für den Steuerpflichtigen entstehen dürften.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 10.11.2020 als unbegründet zurück. Für Sonderausgaben wie die Kirchensteuer gelte das Zu- und Abflussprinzip. Sei in einem Veranlagungszeitraum die erstattete Kirchensteuer höher als die gezahlte Kirchensteuer, entstehe ein Erstattungsüberhang, welcher dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen sei. Bei dieser Hinzurechnung komme es typisierend nicht darauf an, ob sich die erstattete Zahlung im ursprünglichen Zahlungsjahr steuermindernd ausgewirkt habe.

Der Kläger hat am 04.12.2020 Klage erhoben. Er begehrt für das Streitjahr weiterhin, 560 EUR gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgaben anzuerkennen. Hilfsweise begehrt er, die nach Ende der Kirchensteuerpflicht abgeflossenen Zahlungen nicht als steuerpflichtigen Erstattungsüberhang anzusetzen. Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf sein Vorbringen im Einspruchsverfahren.

Der Kläger beantragt wörtlich,

festzustellen, dass die Einspruchsentscheidung vom 10.11.2020 aufgehoben wird und stattdessen seinem Einspruch vom 01.06.2020 stattgegeben wird (Kirchgeld als Sonderausgaben i. H. v. Euro 560 statt Erstattungsüberhang i. H. v. Euro 280),

hilfsweise, dass zumindest die Rückerstattung der nach Ende der Kirchensteuerpflicht (August 2018) geleisteten Zahlungen i. H. v. Euro 700 (70 € für September 2018, 210 € am 05.09.2018, 210 € am 05.12.2018 und 210 € am 05.03.2019) nicht als steuerpflichtiger Erstattungsüberhang angesetzt wird, d. h. Sonderausgaben i. H. v. Euro 420 (280 € minus 700 €).

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner Einspruchsentscheidung fest.

Dem Senat hat ein Band Einkommensteuerakten vorgelegen.

Gründe

Die als Anfechtungsklage auszulegende Klage ist unbegründet.

Der Einkommensteuerbescheid des Streitjahres ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz --EStG-- ist gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe abzugsfähig. Maßgebend für den Zeitpunkt des Sonderausgabenabzugs ist der Zeitpunkt der Zahlung; dies gilt auch hinsichtlich Vorauszahlungen (vgl. Krüger, in: Schmidt, EStG, 39. Aufl. 2020, § 10 Rn. 11 m. w. N.). Der Kläger und seine Ehefrau haben im Streitjahr insgesamt 210 EUR Kirchensteuer gezahlt, nämlich die im März 2019 abgeflossene Vorauszahlung für das 1. Kalendervierteljahr. Die von dem Kläger mit seinem Hauptantrag begehrte gezahlte Kirchensteuer i. H. v. 560 EUR entbehrt deshalb bereits jeder tatsächlichen Grundlage; wie vom Beklagten im Einspruchsverfahren richtig angeführt liegt hier aufseiten des Klägers eine Verwechslung von Festsetzung und tatsächlicher Zahlung vor.

Gemäß § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG ist ein Erstattungsüberhang, der sich dadurch ergibt, dass die im Veranlagungszeitraum erstatteten Aufwendungen die geleisteten Aufwendungen übersteigen, dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen. Der Kläger und seine Ehefrau erhielten im Juni 2019 eine Erstattung für die beiden Vorauszahlungen für das 4. Kalendervierteljahr 2018 und das 1. Kalendervierteljahr 2019 i. H. v. insgesamt 420 EUR. Zusätzlich erhielten sie im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 2018 im Juli 2019 weitere 70 EUR erstattet. Insgesamt erhielten sie somit eine Erstattung i. H. v. 490 EUR. Es ergibt sich somit ein vom Beklagten richtig berechneter Erstattungsüberhang i. H. v. 280 EUR.

Zu einem anderen Ergebnis käme man, wenn man - und darauf zielt der Hilfsantrag des Klägers der Sache nach ab - die Zahlungen bzw. Erstattungen nach Beendigung der Kirchensteuerpflicht (das betrifft u. a. alle Zahlungen bzw. Erstattungen im Streitjahr 2019) unbeachtet lässt. So hat das Finanzgericht --FG-- Münster geurteilt, dass ein Abzug von Kirchensteuer als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG, auch wenn der Zahlung ein Vorauszahlungsbescheid zugrunde liegt, nicht in Betracht komme, wenn die Festsetzung bei Anzeige des Kirchenaustritts durch den Steuerpflichtigen nicht erfolgt wäre (vgl. Urteil vom 23.01.1990 - VI 8163/87 E, EFG 1990, 422; ähnlich FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.02.1988 - 5 K 179/87, EFG 1988, 313). Das FG meint, es fehle dann an einer für die Einstufung als Sonderausgaben notwendigen wirtschaftlichen Belastung, weil schon im Zeitpunkt der Zahlung offensichtlich gewesen sei, dass die Zahlung zurückgefordert werden könne. Wenn man dem für den vorliegenden Fall folgen würde, ergäbe sich, dass die 210 EUR Kirchensteuervorauszahlung für das 1. Quartal 2019 nicht abzugsfähig wäre. Konsequenterweise müsste man dann aber auch die in 2019 erfolgten Erstattungen als steuerlich irrelevant ansehen, sodass man zu einem Erstattungsüberhang von 0 EUR kommen würde und der Klage teilweise stattzugeben wäre.

Der Senat folgt dieser Ansicht jedoch nicht. Sie widerspricht dem Grundsatz der Rechtsklarheit, denn solange der Kirchensteuervorauszahlungsbescheid wirksam ist (d. h. weder nichtig noch berichtigt), ist der Steuerpflichtige verpflichtet, die Vorauszahlungen zu leisten. Eine wirtschaftliche Belastung kann deshalb nicht verneint werden (so auch Söhn, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, Stand Mai 2001, § 10 Rn. G 33). Im Übrigen ist das Urteil des FG Münster ohnehin als überholt zu betrachten, da es vor der Einführung der nunmehr in § 10 Abs. 4b EStG vorgesehenen Möglichkeit der Verrechnung von Zahlungen und Erstattungen erging; durch diese Regelung sind Versuche der Rechtsprechung, wie über das Kriterium der "wirtschaftlichen Belastung" einen Gleichlauf von Zahlungen und Erstattungen zu erreichen, überflüssig geworden (vgl. Kulosa, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Stand Dezember 2017, § 10 EStG Rn. 138 m. w. N.). Aus diesem Grund scheidet auch eine Revisionszulassung wegen Divergenz aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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