AG Aachen, Urteil vom 15.04.2021 - 106 C 70/20
Fundstelle
openJur 2021, 16855
  • Rkr:
Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.196,10 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.01.2020 und Mahnkosten i. H. v. 10 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung rückständiger Serviceraten für die Monate Dezember XXXX - September XXXX.

Der Kläger schloss mit den Verträgen vom XX.XX.XX bei der HJ Niederlassung in K, diese in Vertretung der HJ Bank AG handelnd, einen Kaufvertrag über einen gebrauchten Sprinter 316 CDI mit einem Kilometerstand von 12.500, Erstzulassung am XX.XX.XX ab, den er bei der HJ Bank AG zugleich mit einem Darlehen finanzierte. Die HJ Bank AG blieb Sicherungseigentümerin des Fahrzeugs. Zugleich stellte der Beklagte am selben Tag einen Antrag auf ein "Komplettservice-Paket" an die L AG bezüglich desselben Fahrzeugs mit Vertragsbeginn zum XX.XX.XX. Eine vereinbarte Monatspauschale beträgt 133,53 € brutto. Für den Inhalt der Vertragsunterlagen wird auf Bl. 16 ff. d. A. (Servicevertrag) - insbesondere die AGB Bl. 25 ff. d. A. -, Bl. 75 ff. (Darlehensantrag) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom XX.XX.XX kündigte die HJ Bank AG gegenüber dem Beklagten das Darlehen.

Für die Monate Dezember XXXX bis September XXXX zahlte der Beklagte die Servicerate nicht. Der rückständige Gesamtbetrag von Dezember XXXX bis September XXXX beläuft sich auf 1.335,30 € brutto.

Mit Schreiben vom XX.XX.XX, XX.XX.XX sowie XX.XX.XX forderte die L AG den Beklagten zur Zahlung - letztmalig bis zum XX.XX.XX - auf. Mit Schreiben vom XX.XX.XX kündigte die L AG den Servicevertrag (vgl. Bl. 37 d. A.).

Mit Schreiben vom XX.XX.XX schrieb die Klägerin noch einen Betrag i. H. v. 139,20 € gut. Die Klägerin macht einen Betrag von 1196,10 € klageweise geltend (1335,30 € - 139,20 €). Mit Schreiben vom XX.XX.XX forderte die Klägerin den Beklagten erfolglos zur Zahlung bis zum XX.XX.XX auf (vgl. Bl. 60 d. A.).

Die Klägerin meint, dass sie aktivlegitimiert sei. So habe sich die L AG zum XX.XX.XX verändert und der Geschäftsbereich "G und S" sei auf die Klägerin (HJ AG) übertragen worden. Die geschlossenen Verträge würden keine Einheit bilden. Sie bestreitet die Rückgabe des PKW; insofern würde dies aber die Fortgeltung des Servicevertrags nicht beeinträchtigen. Die Klausel Ziff. VII Nr. 1 der AGB sei nicht einschlägig. Der Beklagte dürfte sich wegen fehlender Anzeige auch nicht hierauf berufen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.196,10 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem XX.XX.XX und Mahnkosten von 10 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, dass die HJ Bank AG aktivlegitimiert sei. Die innerbetrieblichen Verschiebungen seien undurchsichtig und nicht nachvollziehbar. So habe er nur mit der HJ Bank AG korrespondiert, die später noch Forderungen an die Fa. PQ GmbH abgetreten habe.

Mit der HJ Bank AG habe er den Kauf- und Darlehensvertrag geschlossen. Sämtliche Verträge - auch der Servicevertrag - würden eine Einheit bilden. Es könne nicht sein, dass der Servicevertrag fortbestehe, obwohl das Fahrzeug Ende November XXXX längst zurückgegeben worden sei. Dies sei auch sittenwidrig. Die Kündigung des Darlehens habe auch er nicht zu verantworten, da er umgezogen sei und ein Bankwechsel stattgefunden habe.

Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Das Amtsgericht Aachen ist auch örtlich infolge rügeloser Einlassung gemäß §§ 39, 504 ZPO zuständig. Ein abweichender Gerichtsstand aus Ziff. XI 6. der AGB ist ohnehin nicht einschlägig, da der Beklagte kein (Ist-/Kann-/Form-) Kaufmann ist.

Die Klage hat auch Erfolg. Im Einzelnen:

1.

Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Zahlung der Serviceraten gemäß § 631 Abs. 2 BGB i. V. m. dem Service-/ Wartungsvertrag. Der Wartungs-/Servicevertrag kann je nach Ausgestaltung entweder Dienst- oder Werkvertrag sein. Geht der Vertragsinhalt dahin, dass bestimmte Kontroll- und ggf. Reparaturleistungen zu erbringen sind, so besteht die vertragliche Verpflichtung darin, den Wartungsgegenstand auf mögliche Störungsquellen hin zu untersuchen und diese zu beseitigen. Insoweit wird ein konkreter Erfolg geschuldet, so dass Werkvertragsrecht anzuwenden ist (vgl. BGH BGHZ 184, 345 Rn. 23 = NJW 2010, 1449 - EDV; BGHZ 91, 316 (317) = NJW 1984, 2160 - EDV). Steht dagegen die Erbringung von Serviceleistungen im Vordergrund (zB Störungsdienst, Überwachung, Pflege), ist Dienstvertragsrecht anzuwenden. Vorliegend liegt im vorliegenden Vertrag der Schwerpunkt auf dem Werkvertragsrecht, da die Reparaturen und Wartungsarbeiten geschuldet sind (vgl. Ziff. III der AGB).

Es ist unstreitig, dass entsprechende Serviceraten in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe bis zur Kündigung des Servicevertrags durch die Klägerin nicht erbracht wurden.

a.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Aufgrund Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG durch Übertragung des Geschäftsfeldes "G und S" der L AG - die den Servicevertrag mit dem Beklagten geschlossen hat - ist die Klägerin nach §§ 123 Abs. 3 Nr. 2, 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG Anspruchsinhaberin geworden (vgl. Schreier/Leicht, Übertragung von Verträgen bei Carve-Outs, NZG 2011, 121; OLG Hamburg Urt. v. 09.09.2010 - 3 U 58/09 = NJOZ 2011, 1597). Bei der Ausgliederung geht mit dem abgespaltenen Unternehmensteil ein aus dessen Geschäftstätigkeit herrührender Anspruch auf die Serviceraten des übertragenden Rechtsträgers auf den übernehmenden Rechtsträger über.

Der Sachvortrag der Klägerin im Schriftsatz vom XX.XX.XX hierzu wurde zwar vom Beklagten bestritten ("undurchsichtig und nicht nachvollziehbar"), jedoch hat die Klägerin unter Vorlage des Handelsregisterauszugs auch konkret und substantiiert dargelegt, dass eine entsprechende Übertragung auf die Klägerin erfolgte (vgl. Bl. 108 f. d. A.). Das Bestreiten des Beklagten diesbezüglich genügt nicht. Ebenfalls steht der Übertragung auch nicht entgegen, dass die HJ Bank AG (Darlehensvertrag) ihrerseits Forderungen an ein Inkassounternehmen abgetreten hat. So sind Ansprüche aus dem Darlehensvertrag auch hier nicht streitgegenständlich.

b.

Es bestand ein Servicebetrag mit dem Beklagten bis längstens zur Kündigung durch die L AG mit Schreiben vom XX.XX.XX. Im Einzelnen:

aa.

Die L AG hat auch den entsprechenden Servicevertrag mit dem Beklagten geschlossen. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass der Beklagte mit Antrag vom XX.XX.XX einen Antrag auf das "Komplettservice-Paket" bei der L AG beantragt hat (vgl. Bl. 19 d. A). Diese hat mit der Antragsbestätigung vom XX.XX.XX den Vertrag auch angenommen (Vgl. Bl. 16 d. A.). Dass das gekaufte und finanzierte Fahrzeug nicht auf den Beklagten zugelassen wurde, ist weder dargetan noch ersichtlich.

Die HJ AG war von Anfang nie Vertragspartner des Beklagten bezüglich des Servicevertrags, sondern nur bezüglich des Darlehensvertrags.

bb.

Der geschlossene Vertrag ist auch nicht sittenwidrig i. S. d. § 138 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB. Insofern stimmt es zwar, dass die geschlossenen Verträge einheitlich abgeschlossen wurden und durch das gekaufte und finanzierte Fahrzeug auch sachlich in Zusammenhang stehen (da der Servicevertrag die Wartung desselben zum Gegenstand hat). Jedoch war aus den Unterlagen aber erkennbar, dass der Servicevertrag mit der L AG und nicht der HJ Bank AG geschlossen werden sollte. Die Antragsunterlagen weisen insofern die L AG aus (vgl. Bl. 19 d. A. oben links Adressfeld). Aus den weiteren Unterlagen zum Kauf und zur Finanzierung ergibt sich, dass in diesen (separaten) Vertragsverhältnissen die HJ Bank AG Vertragspartner werden sollte. Allein der sachliche Zusammenhang der Verträge an sich führt auch nicht zu einer Beeinträchtigung des Partners, da er selbst entscheiden kann, ob er auch noch zusätzlich den Servicevertrag abschließt oder nicht. Eine Drucksituation (insofern dass der Kauf- und Darlehensvertrag nur bei Abschluss des Servicevertrags erfolgen sollte) ist nicht dargetan. Darüber hinaus betreibt der Beklagte einen Fliesenbetrieb als selbstständiger Unternehmer. Dass er völlig geschäftsunerfahren i. S. d. § 138 Abs. 2 BGB oder mangelndes Urteilsvermögen oder eine Willensschwäche hat, hat auch der Beklagte selbst nicht konkret dargetan. Insofern darf man auch von einem selbstständigen Unternehmer - der zahlreiche Werkverträge im Bereich des Fliesengewerbes mit Privat- und Gewerbekunden schließt - erwarten, dass er weiß, welche Verträge er abschließt. Es war auch aus den Vertragskonstruktionen erkennbar, dass das Fahrzeug angeschafft und finanziert werden sollte, um dem Geschäftsbetrieb des Beklagten zu dienen.

cc.

Der Vertrag ist auch nicht gemäß § 358 Abs. 1 BGB wegen der Kündigung des Darlehensvertrags mit erfolgter Herausgabe des Fahrzeugs beendet.

Das Gericht geht nach dem Sachvortrag der Parteien von einer Rückgabe des Fahrzeugs an die HJ Bank AG im November XXXX infolge Kündigung des Darlehens (durch die HJ Bank AG) aus. Hierzu verhält sich das Schreiben der HJ Bank AG vom XX.XX.XX (Bl. 80 d. A), welches der Beklagte eingereicht hat. Soweit die Klägerin eine Rückgabe bestreitet, ist dies unbeachtlich. Insofern ist auch die HJ Bank AG zugleich Unternehmenstochter des L-Konzerns - so dass die Klägerin entsprechende Informationen auch unproblematisch erhalten dürfte. Darüber hinaus ergibt sich gerade aus dem Schreiben selbst, dass das Fahrzeug herausgegeben wurde. Das Bestreiten steht hierzu in Widerspruch.

Das Gericht verkennt nicht, dass eine wirtschaftliche Einheit hier zwar gegeben ist. Die Vorschrift des § 358 Abs. 1 BGB gilt insofern aber ausdrücklich nur für Verbraucherverträge. Der Beklagte ist aber kein Verbraucher i. S. d. § 13 BGB. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Vorliegend sind auch Kleinstunternehmer, Solo-Selbstständige und Freiberufler als gewerbliche Vertragspartner anzusehen sind, wenn er einen Vertrag schließt und dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann (vgl. BGH NJW 1996, 2367; 2009, 3780). Vorliegend hat der Beklagte eindeutig zu erkennen gegeben, dass er das Fahrzeug für sein Fliesengewerbe benötigte. Insofern weisen alle Vertragsunterlagen - sowohl zum Service-, als auch Kauf- und Darlehensvertrag - ihn als Fliesenbetrieb aus (vgl. Bl. 17, 19, 75, 79 d. A.). Dass eine Anschaffung allein zu Privatzwecken erfolgte, ist ebenso wenig vorgetragen und stünde in Widerspruch zu den Vertragsunterlagen, in denen der Beklagte nach außen hin als Gewerbebetrieb aufgetreten ist.

Eine analoge Anwendung des § 358 BGB auf Verträge mit Unternehmern steht bereits entgegen, dass der Gesetzgeber hier bewusst ein Regelungslücke geschaffen hat. Insofern hat der Gesetzgeber ausdrücklich die Geltung des § 358 BGB geregelt - systematisch unter dem Kapitel "Widerruf von Verbraucherverträgen". Die Geltung für Unternehmerverträge war auch nicht gewollt und die Anwendung im Wortlaut nicht angelegt; insofern sind Unternehmer in Unternehmerverträgen auch nicht gleich schutzwürdig wie Verbraucher.

dd.

Der Vertrag ist auch nicht gemäß Ziff. VII 1 der AGB beendet. Diese Regelung im Servicevertrag knüpft an eine endgültige Stilllegung, einen Eigentümerwechsel, Untergang oder "sonstiger Verlust des Poolfahrzeugs (insb. Diebstahl)" an. Die ersten drei Varianten sind vorliegend schon gar nicht einschlägig, insbesondere hat der Beklagte wegen des Sicherungseigentums auch nie Eigentum erlangt. Sicherungseigentümerin des Fahrzeugs blieb die HJ Bank AG.

Das Gericht legt die Klausel "sonstiger Verlust des Poolfahrzeugs (insb. Diebstahl)" dahingehend aus, dass hierunter der unfreiwillige (Besitz-) Verlust i. S. d. § 935 Abs. 1 BGB gemeint ist. Hierfür spricht die - insofern aber nicht ausschließliche - Bezugnahme auf den Diebstahl als Regelbeispiel. In der Systematik zu Absatz 2, welcher ebenfalls den Totalschaden erfasst, soll die Klausel auch entsprechende Beschädigungen umfassen, die einen Fortbetrieb des Fahrzeugs unmöglich machen. Hierunter nicht gefasst werden sollte aber die freiwillige Herausgabe des Fahrzeugs infolge der Kündigung bzw. Widerruf des finanzierenden Geschäfts (Darlehensvertrag) oder der Widerruf/Rücktritt vom finanzierten Geschäft (Kaufvertrag). Auch die Umstände des Vertragsschlusses sprechen nicht dafür, dass entsprechende Herausgabe des Fahrzeugs infolge Kündigung/Widerruf/Rücktritt vom verbundenen Geschäft im Anwendungsbereich erfasst wird. Da entsprechende Serviceverträge häufig in Zusammenhang mit diesen finanzierten bzw. finanzierenden Geschäften stehen dürften, müsste insofern eindeutiger aus der Klausel hervorgehen, dass die Umgestaltung in einem solchen Fall auch auf den Servicevertrag entsprechende Wirkung erfährt. Dies ist aber überhaupt nicht ersichtlich. Dies lässt sich auch nicht aus der Systematik zu Klausel Ziff. II. 2. S. 4 der AGB herleiten ("Die Vertragsbeziehungen enden in jedem Fall, wenn das letzte Fahrzeug aus dem Vertrag ausscheidet"). So handelte es sich auch vorliegend nicht um einen Vertrag mit mehreren Fahrzeugen.

Selbst wenn man die Klausel nach § 305 ff. BGB (§ 308 und § 309 BGB gelten wegen § 310 Abs. 1 S. 1 BGB schon nicht) als unwirksam (wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB) betrachtet, würde dies nicht zur automatischen Beendigung des Servicevertrages führen. Der Vertragspartner hätte zwar ein außerordentliches Kündigungsrecht bei Besitzverlust des Fahrzeugs aufgrund Rückgabe wegen Widerruf/Kündigung von verbundenen Verträgen. Vorliegend hat der Beklagte aber nicht gekündigt, sondern überhaupt nichts getan, um sich von dem Servicevertrag zu lösen. Dies geht zu seinen Lasten.

ee.

Auch § 326 Abs. 1 BGB führt nicht dazu, dass der Beklagte von seiner Leistungspflicht auf die Serviceraten befreit wird. Insofern liegt nach Auffassung des Gerichts auch keine objektive Unmöglichkeit vor, da die Beklagte grundsätzliche die Serviceleistungen auch erbringen könnte. Dass das Fahrzeug zurückgegeben wurde, wäre aber nur eine subjektive Unmöglichkeit.

Darüber hinaus gilt § 326 Abs. 2 S. 1 BGB, wonach der Schuldner seinen Anspruch auf die Gegenleistung behält, wenn der Gläubiger für die Unmöglichkeit allein oder weit überwiegend verantwortlich ist. Zwischen den Parteien sind zwar die Umstände der Kündigung des Darlehens streitig, jedoch musste auch der Beklagte nach Abschluss der Verträge wissen, dass er entsprechende Zahlungen zur Tilgung des Darlehens zu erbringen hat. Er kann sich entsprechend auch nicht darauf berufen, dass er von nichts eine Ahnung hatte. Insofern ist er auch selbstständiger Unternehmer - von dem es auch zu erwarten ist, dass er sich (wenn er schon einen Kaufvertrag über 46.529 € und ein finanzierendes Darlehen über 43.740,85 € abschließt) auch um die Bezahlung desselben kümmert.

ff.

Der Wegfall der Geschäftsgrundlage - wenn man diese denn überhaupt in der Rückgabe des Fahrzeugs aufgrund Kündigung des den Kaufvertrag finanzierenden Darlehens annehmen würde - hat nur nach § 313 Abs. 3 S. 2 BGB die Wirkung, dass der Vertragspartner sich von dem Vertrag durch Kündigung lösen kann. Denn eine Vertragsanpassung ist schon gar nicht möglich bzw. zumutbar. Vorliegend hat der Beklagte aber nicht gekündigt. Es kann deshalb dahinstehen, ob deshalb überhaupt die Voraussetzungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB gegeben wären.

gg.

Auch unter dem Aspekt von Treu und Glauben nach § 242 Abs. 1 BGB ist die Klägerin nicht daran gehindert die ausstehenden Serviceraten einzuklagen. Es wurde bereits schon erläutert, dass der Beklagte seinerseits den Servicevertrag nicht gekündigt hat. Er ist auch zugleich Unternehmer und weniger schutzwürdig als ein Verbraucher. Die für ihn schützende Vorschrift des § 358 BGB ist im Anwendungsbereich für ihn gesperrt, da es sich um ein Unternehmergeschäft handelt.

hh.

Nach Gutschrift der 139,20 € beträgt die noch berechtigte Forderung noch 1196,10 € (1335,30 € - 139,20 €).

2.

Ein Anspruch auf die Zinsen folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB seit dem XX.XX.XX. Der Beklagte befand sich mit der Zahlung in Verzug. Die Klägerin macht vorliegend nur Verzugszinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten - und nicht 9 Prozentpunkte (§ 288 Abs. 2 BGB) geltend. Das Gericht ist an den Antrag gebunden (Vgl. § 308 Abs. 1 S. 2 ZPO).

3.

Ein Anspruch auf die Mahnkosten folgt aus § 288 Abs. 5 BGB. Hiernach kann der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, eine Pauschale in Höhe von 40 Euro geltend machen. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Vorliegend handelt es sich um ein Rechtsgeschäft, bei dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist. Der Anspruch übersteigt auch nicht die Pauschale i. H. v. 40 € - geltend gemacht werden lediglich 10 €. Die Mahnschreiben waren auch zur Rechtsverfolgung erforderlich.

4.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 1196,10 €

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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