Thüringer OVG, Beschluss vom 12.04.2021 - 3 ZKO 380/16
Fundstelle
openJur 2021, 16839
  • Rkr:

Die zivilrechtlichen Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677 ff. BGB, sind grundsätzlich auch im Bereich des öffentlichen Rechts anwendbar.

Das für die Geschäftsführung ohne Auftrag im öffentlichen Recht erforderliche öffentliche Interesse im Falle der Aufgabenwahrnehmung einer unzuständigen Körperschaft anstelle der zuständigen Körperschaft fehlt regelmäßig, wenn der Aufgabenträger im Beschwerde- oder Rechtsweg zur Aufgabenerfüllung angehalten werden kann (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 24/16 - BVerwGE 162, 71).

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 6. April 2016 wird abgelehnt.

Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 18.859,06 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 6. April 2016 hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der vom Beklagten mit dem allein maßgeblichen und fristgerecht eingereichten Begründungsschriftsatz vom 8. Juni 2016 geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner, die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163, vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 und vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das Darlegungsgebot gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert eine inhaltliche Befassung mit der angegriffenen Entscheidung, insbesondere welche entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts der Rechtsmittelführer für unzutreffend hält und aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen sich dies ergibt. Dabei müssen sich regelmäßig unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig die Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des Prozessstoffes die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens rechtfertigen sollen (st. Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 4. Juli 2006 - 3 ZKO 474/06 - m. w. N.).

Nach Maßgabe dieser Anforderungen gelingt es dem Beklagten nicht, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Zweifel zu ziehen.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Beklagte einen aufrechenbaren Gegenanspruch nicht aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag herleiten könne. Zwar sei dieses Rechtsinstitut grundsätzlich auch im Bereich des öffentlichen Rechts anwendbar; dies setze aber das Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke hinsichtlich der Verantwortlichkeit für das durchgeführte Geschäft voraus. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht dabei von folgenden Grundsätzen ausgegangen:

Im Falle zwingend hoheitlich wahrzunehmender Aufgaben genügt nicht schon, dass die Aufgabenwahrnehmung im wirklichen oder mutmaßlichen Willen der zuständigen Behörde erfolgt (§ 683 BGB entsprechend). Vielmehr muss für die Aufgabenwahrnehmung durch den Dritten ein besonderes öffentliches Interesse gegeben sein (§ 679 BGB entsprechend). Für ein solches öffentliches Interesse reicht es nicht aus, dass die Wahrnehmung der Aufgabe abstrakt-generell im öffentlichen Interesse liegt. Erforderlich ist ein öffentliches Interesse daran, dass gerade in der gegebenen konkreten Situation die Aufgabe von einem Dritten wahrgenommen wird. Dies bedarf einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Es gilt, dass die gesetzliche Aufgabenzuweisung grundsätzlich zu beachten und auf die Möglichkeit zu verweisen ist, den Aufgabenträger im Beschwerde- oder Rechtsweg zur Aufgabenerfüllung anzuhalten. Ebenso geht es grundsätzlich nicht an, den Aufgabenträger dort, wo die Aufgabenwahrnehmung in seinem Ermessen steht, im Hinblick auf das "ob" und "wie" einer Maßnahme vor vollendete Tatsachen zu stellen und mit Kosten zu belasten (zuletzt: BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 24/16 -, BVerwGE 162, 71 - 82 m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht führt aus, dass im vorliegenden Fall die Zuständigkeit der Klägerin für die Unterhaltung eines Gewässers 2. Ordnung in § 40 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz i. V. m. § 68 Abs. 1 Nr. 2 Thüringer Wassergesetz in der zum damaligen Zeitpunkt gültigen Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 648) klar geregelt sei. Der Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, die notwendigen Maßnahmen im Wege der Rechtsaufsicht mit den geeigneten Zwangsmitteln durchzusetzen. Eine von der Rechtsprechung für den Fall einer akuten Notsituation für möglich gehaltene Ausnahme liege nicht vor.

Mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Maßnahme als Ersatzvornahme durch eine besondere Notsituation aus Gründen der Verkehrssicherheit gerechtfertigt gewesen sei, genügt der Beklagte bereits nicht den Darlegungsanforderungen. Zwar führt er aus, dass die Sanierungsmaßnahme zunehmend dringlich geworden ist. Er unterlässt es aber, tatsächliche und rechtliche Anhaltspunkte für die vom Verwaltungsgericht für notwendig gehaltene Unabweisbarkeit der vom Beklagten gewählten Vorgehensweise aufzuzeigen, nämlich das Fehlen der Möglichkeit, die Klägerin im Wege des rechtsaufsichtlichen Verwaltungszwanges zur Erfüllung ihrer wasserrechtlichen Verpflichtungen anzuhalten. Dies gilt umsomehr, als das Verwaltungsgericht hier, wie sich aus dem im Tatbestand wiedergegebenen Geschehensablauf ergibt, in den Blick genommen hat, dass der Beklagte die Klägerin bereits im Jahr 2010 auf die Notwendigkeit von Erhaltungsmaßnahmen aufmerksam machte und der kostenauslösenden Auftragserteilung ein längeres Verwaltungsverfahren vorausging.

Er zeigt weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht auf, aus welchen Umständen und aufgrund welcher Einschätzungen eine besonders dringliche Gefahrensituation folgte, die ein sofortiges Eingreifen des hier für die Aufgabe der Gewässerunterhaltung nicht zuständigen Beklagten geboten haben soll. Der Beklagte verkennt, dass hier rechtlich nicht allein die technische Notwendigkeit der Sanierungsmaßnahme darzulegen ist, sondern die Frage im Streit steht, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Anwendung der Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag hier wegen der eindeutigen Regelung der öffentlich-rechtlichen Erhaltungsverantwortung für das Gewässer nicht in Betracht kommt und auch nicht ausnahmsweise durch ein besonderes öffentliches Interesse an der Maßnahme geboten ist, ernstlichen Zweifeln unterliegt.

Auch mit seinem Einwand, ihm sei die Ergreifung von Maßnahmen des Verwaltungszwanges nicht zumutbar gewesen, vermag der Beklagte ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu erwecken. Zwar trifft zu, dass zum Zeitpunkt der Sanierungsmaßnahme vor dem Verwaltungsgericht Meiningen zwischen den Beteiligten noch ein Rechtsstreit über einen Bescheid der Klägerin zur Übertragung der Gewässerunterhaltungslast anhängig war, der Beklagte legt jedoch keine rechtlichen Gesichtspunkte dar, aufgrund derer er als oberste Aufsichtsbehörde rechtlich daran hätte gehindert sein können, die wasserrechtliche Verpflichtung der Klägerin zwangsweise durchzusetzen.

2. Eine Zulassung der Berufung wegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) kommt nicht in Betracht. Der Vortrag des Beklagten ruft, wie festgestellt, keinen begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils hervor, die sich im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht klären und den Ausgang des Berufungsverfahrens offen erscheinen lassen. Er wiederholt und vertieft seinen Vortrag zum Bestehen der Voraussetzungen eines Anspruches aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag und meint, eine summarische Prüfung erlaube eine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits nicht. Damit legt er indes tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des Zulassungsgrundes nicht dar.

3. Die Berufung ist auch nicht aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Dem Darlegungsgebot nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist im Hinblick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nur dann genügt, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen eine entscheidungserhebliche, unmittelbar aus dem Gesetz bzw. der Tatsachenlage nicht zu beantwortende, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete, konkrete Frage aufgeworfen und vom Antragsteller erläutert wird, warum sie nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts geklärt werden müssen. Es muss deshalb in der Begründung des Zulassungsantrags deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- und Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen und es insoweit erforderlich ist, dass sich das höhere Gericht klärend mit der aufgeworfenen Frage befasst und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 12. Januar 1999 - 3 ZKO 1371/98 - ThürVGRspr. 1999, 142 und juris).

Der Beklagte hält folgende Fragen für klärungsbedürftig:

1. "Unter welchen Voraussetzungen ist, sofern das entsprechende Fachrecht eine abschließende Regelung über die Zuständigkeit für bestimmte öffentliche Aufgaben enthält, gleichwohl eine Anwendung der Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag zwischen zwei Trägern der öffentlichen Verwaltung möglich?

2. Ist dies nur möglich, wenn ein Ausnahmefall oder sogar eine akute Notsituation vorliegt oder ist dies auch möglich, wenn die "Ersatzmaßnahme" als zur Abwendung einer drohenden Gefahr für die Allgemeinheit dringend erforderlich ist?

3. Unter welchen Umständen liegt ein derartiger Ausnahmefall oder sogar eine derartige akute Notsituation vor?

4. Ist in den vorliegenden konkreten oder abstrakten Umständen ein derartiger Ausnahmefall oder eine derartige akute Notsituation zu sehen? War ausgehend von den vorliegenden konkreten oder abstrakten Umständen die ergriffene Maßnahme oder eine ähnliche Maßnahme als zur Abwendung einer drohenden Gefahr für die Allgemeinheit dringend erforderlich anzusehen?

5. Bedarf es für die Anwendung der Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag zwischen zwei Trägern der öffentlichen Verwaltung, sofern das entsprechende Fachrecht eine abschließende Regelung über die Zuständigkeit für bestimmte öffentliche Aufgaben enthält , neben dem Vorliegen eines Ausnahmefalls, einer akuten Notsituation oder einer dringenden Erforderlichkeit der Maßnahme zur Abwendung einer drohenden Gefahr für die Allgemeinheit weiterer Voraussetzungen?"

Der Beklagte verfehlt hinsichtlich der gestellten Fragen bereits die Darlegungsanforderungen. Die aufgeworfenen Fragen sind sowohl nach ihrer Formulierung als auch nach den weiteren Ausführungen in der Antragsschrift offensichtlich allein am vorliegenden Verfahren orientiert und nicht in einen verallgemeinerungsfähigen Zusammenhang gestellt. Der Beklagte formuliert lediglich seinen Vortrag in Form allgemeiner Fragestellungen um, ohne darzulegen, worin ihre grundsätzliche, über den vorliegenden Fall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Letztlich verleiht der Beklagte mit den Fragestellungen seiner Rechtsmeinung Ausdruck, der auch keine, unter Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung entwickelte grundsätzliche Bedeutung beigemessen werden kann.

4. Auch eine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO scheidet aus.

Soweit der Beklagte meint, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag, dass er die Maßnahme aufgrund der fortschreitenden Ufer- und Bankettschäden und der darauf beruhenden Gefahr für die Verkehrssicherheit selbst ergriffen habe, nicht hinreichend gewürdigt, legt er einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht hinreichend dar. Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Die Aufklärungsrüge stellt zudem kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren, vor allem wenn er es unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen. Deshalb muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2016 - 2 B 57/15 - Rdn. 12 f., juris; Beschluss des Senats vom 25. Oktober 2017 - 3 ZKO 503/17 -).

Diesen Maßgaben wird der Vortrag des Beklagten nicht gerecht.

Soweit er die Auffassung vertritt, das Gericht habe in tatsächlicher Hinsicht aufklären müssen, ob durch den Spitzelbach tatsächlich eine akute Gefährdung der Verkehrssicherheit im betroffenen Bereich der Landesstraße L 1118 vorgelegen hat, vermag er einen Aufklärungsmangel nicht aufzuzeigen. Dem steht schon entgegen, dass er einen entsprechenden Beweisantrag nicht gestellt hat. Dem erstinstanzlichen Gericht musste sich zudem - wie oben dargelegt - auf Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Ermittlung auch nicht aufdrängen. Das Verwaltungsgericht konnte seine Erkenntnisse aus der in dem vom Beklagten unter dem 18. März 2014 übersandten Verwaltungsvorgang enthaltenen Dokumentation widerspruchsfrei entnehmen. Mit seinem Vorbringen wendet sich der Beklagte im Kern nicht gegen eine mangelnde Aufklärung, sondern gegen die rechtliche Wertung des tatsächlichen Herganges durch das Gericht. Dies rechtfertigt aber nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels.

Gleiches gilt für seinen Einwand, das Verwaltungsgericht habe seine Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, indem es seine Ausführungen zur Eilbedürftigkeit der Sanierungsmaßnahme nicht hinreichend gewürdigt habe. Damit vermag er einen Gehörsverstoß nicht darzulegen.

Das in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Ein Gehörsverstoß liegt allerdings erst dann vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten nicht in Erwägung gezogen hat (BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 10 B 38/11 -, Rn. 2 juris). Hier ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag des Beklagten zur Dringlichkeit der Maßnahme vor dem Hintergrund seiner Auffassung zu den dem Beklagten zu Gebote stehenden, im Fach- und Verfahrensrecht geregelten Vollziehungsmöglichkeiten erwogen hat. Auch insoweit wendet sich der Beklagte letztlich gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des gesamten - auch das Vorbringen des Beklagten umfassenden - Sachverhalts durch das Gericht. Art. 103 Abs. 1 GG begründet jedoch keinen Anspruch darauf, dass ein Gericht dem anzuhörenden Vortrag auch folgt.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Danach fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Hinweis:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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