KG, Beschluss vom 21.12.2020 - 9 U 1033/20
Fundstelle
openJur 2021, 16769
  • Rkr:

1. Kein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem sog. Dieselabgasskandal.

2. Auf eine fehlerhafte Umsetzung von Art. 8, 12 und 46 der Richtlinie 2007/46/EG können sich Fahrzeugerwerber nicht berufen; den genannten Normen fehlt ein drittschützender Charakter. Dies ist als eindeutiges Auslegungsergebnis aufzufassen.

3. Darüber hinaus fehlt es an einem Verstoß gegen Unionsrecht bei der Umsetzung der Richtlinie 2007/46/EG. Die Bundesrepublik Deutschland hat das ihr bei der Umsetzung des Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG ins nationale Recht gemäß Art. 288 AEUV zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. März 2020, Aktenzeichen 26 O 331/19, wird auf dessen Kosten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.

2. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm die Schäden zu ersetzen, die ihm bezüglich des Fahrzeugs ... mit der FIN: ... daraus resultieren, dass es die Beklagte unterlassen hat, aufgrund Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionsmaßnahmen zu erlassen,

hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm die Schäden zu ersetzen, die ihm aus der Zuteilung der Typengenehmigung vom 22. April 2015 mit der Typengenehmigungsnummer ... bezüglich des Fahrzeugs ... mit der FIN: ... resultieren.

Die Beklagte beantragt (Schriftsatz vom 7. September 2020, III/124),

die Berufung des Klägers und Berufungsklägers zurückzuweisen.

Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 3. November 2020 darauf hingewiesen, dass und warum er beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

II.

Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keinen Erfolg. Er hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadenersatz.

1. Zur Begründung kann auf den Senatsbeschluss vom 3. November 2020 verwiesen werden, welchem der Kläger nicht entgegengetreten ist.

2. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 522 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 und 3 ZPO.

3. Auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 4 ZPO.

Ein anerkannter Grund für die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung (vgl. Heßler in: Zöller, 33. Auflage 2020, § 522 Rn. 40), ist hier nicht ersichtlich.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach seinen klarstellenden Ausführungen auf S. 19 der Replik (Band I, Bl. 196) von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes nur den Minderwert des Fahrzeugs, der Steuerschaden sowie Schadensersatz für diejenigen Schäden, die ihr infolge des Software-Updates drohen, verlangt. Dieser Schaden wird auf 25.000,-- Euro geschätzt.

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte