OLG Jena, Urteil vom 02.10.2020 - 4 U 640/18
Fundstelle
openJur 2021, 16601
  • Rkr:
Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 16.08.2018 - 4 O 947/15 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Mit der Klage macht die Klägerin Ansprüche auf Zahlung von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung geltend.

Am 06.12.2010 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten Versicherungsleistungen. Mit Schreiben vom 21.02.2011 erklärte der Beklagte ein Anerkenntnis für den Zeitraum vom 01.12.2010 bis zum 30.11.2011. Dieses Anerkenntnis wurde mit Schreiben vom 13.05.2011 auf den Zeitraum vom 01.06.2010 bis zum 30.11.2010 erstreckt.

Ein Abfindungsvergleichsangebot wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 04.06.2012 unterbreitet. Unter dem Datum vom 24.07.2012 / 06.08.2012 trafen die Parteien eine Vereinbarung über Leistungen des Beklagten aus der Berufsunfähigkeitsversicherung für den Zeitraum vom 01.12.2011 bis zum 31.12.2012. Der Klägerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums jederzeit einen neuen Antrag auf Leistungen mit anschließendem neuen Prüfungsverfahren zu stellen. Eine Fortgewährung der Leistungen wurde von der Klägerin mit Schreiben vom 21.12.2012 beantragt.

Mit Schreiben vom 05.02.2013 lehnte der Beklagte eine weitere Leistungsgewährung ab.

Die Klägerin hat behauptet, Berufsunfähigkeit liege vor. Sie ist der Ansicht, der Beklagte müsse so behandelt werden, als habe er ein unbefristetes Anerkenntnis abgegeben.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 42.978,73 EUR zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf jeweils 1.297,11 EUR ab dem 03.01.2013, 02.02., 02.03, 02.04., 03.05., 04.06., 02.07., 02.08., 03.09., 02.10., 02.11.2013 sowie auf jeweils 1.302,31 EUR ab dem 03.12.2013, 03.01., 04.02., 04.03., 02.04., 03.05., 03.06., 02.07., 02.08., 02.09., 02.10., 04.11.2014 sowie auf jeweils 1.308,28 EUR ab dem 02.12.2014, 03.01., 03.02., 03.03., 02.04., 05.05., 02.06., 02.07., 04.08. Und 02.09.2015;

2. den Beklagten zu verurteilen, an sie aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Versicherungsnummer ..., beginnend ab Oktober 2015 bis längstens 30.11.2027, bis zum 1. Werktag eines jeden Monats im Voraus eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von jeweils 1.175,97 EUR zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf und zwar jeweils ab dem auf den 1. Werktag eines jeden Monats folgenden Tag für den Fall, dass die Zahlung durch die Beklagte nicht am 1. Werktag eines jeden Monats erfolge;

3. den Beklagten zu verurteilen, sie von der Prämienzahlungspflicht für die Fondsgebundene Rentenversicherung und für die Berufsunfähigkeitsversicherung zur Versicherungsnummer ... ab dem 01.10.2015 bis längstens zum 30.11.2029 freizustellen;

4. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, einmal jährlich zum 01.12. eines jeden Versicherungsjahres, erstmalig zum 01.12.2014, längstens bis zum 30.11.2027, die monatliche versicherte Berufsunfähigkeitsrente durch Überschusszuweisungen zu erhöhen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit liege nicht vor. Er hat gemeint, ein fingiertes Anerkenntnis sei nicht gegeben. Jedenfalls liege in der Klageerwiderung, in dem Schreiben vom 25.02.2011 und in dem Schreiben vom 24.01.2013 eine Nachprüfungsentscheidung.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Der Beklagte müsse sich so behandeln lassen, als wenn er bereits am 06.08.2012 die Berufsunfähigkeit der Klägerin unbedingt und unbefristet anerkannt hätte. Bei Abschluss der Vereinbarung der Parteien vom 24.07./06.08.2012 habe der Beklagte das Vorliegen der Berufsunfähigkeit unbefristet anerkennen müssen und sich einer bedingungsgemäßen Erklärung gegenüber der Klägerin nicht mehr - durch den Abschluss der Vereinbarung - entziehen dürfen. Eine solche Sachlage sei nicht schon am 13.05.2011 eingetreten, da § 173 Abs. 2 VVG, der nur eine einmalige Befristung zulässt, nur Befristungen untersage, die sich an die ursprüngliche Befristung anschlössen.

Dieser Beurteilung stehe nicht entgegen, dass die Klägerin beim Abschluss der Vereinbarung im Juli/August 2012 durch einen versierten Fachanwalt für Versicherungsrecht vertreten worden sei. Auch befinde sich der Versicherungsvertrag nicht bereits im Nachprüfungsstadium. Weder das Schreiben des Beklagten vom 25.02.2011 (Anlage B 13/Bd. I Bl. 134 d.A.) noch sein Schreiben vom 24.01.2013 (Anlage B 17/Bd. I Bl. 138 d.A.) und auch nicht die Klageerwiderung hätten einer ordnungsgemäßen Mitteilung im Rahmen der Einleitung eines ordnungsgemäßen Nachprüfungsverfahrens entsprochen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1. Nr. 1 ZPO Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Der Beklagte greift Ausführungen im Bericht des streitigen Parteivorbringens im Tatbestand der landgerichtlichen Entscheidung an (Berufungsbegründung vom 22.10.2018, S. 2-8, Bd. III Bl. 494 ff. d.A.). Zudem habe es für den Beklagten keinen Anlass gegeben, im Jahr 2012 die Leistungspflicht anzuerkennen. Dem Beklagten sei es nicht nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die im Juli/August 2012 geschlossene Vereinbarung zu berufen. Der Beklagte habe keine überlegene Verhandlungsposition ausgenutzt. Die Klägerin sei durch einen versierten Fachanwalt vertreten worden. Unzutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, der Beklagte sei beim Abschluss der Vereinbarung mit der Klägerin davon ausgegangen, diese sei berufsunfähig.

Der Beklagte beantragt,

das Endurteil des Landgerichts Gera vom 16.08.2018 - 4 O 947/15 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

II.

1. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist sie ist in der Sache statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden.

2. Die Berufung ist unbegründet.

Dahingestellt bleiben kann, ob, wofür vieles spricht (und wie das Landgericht auch entschieden hat), sich der Beklagte durch den Abschluss der Vereinbarung im Juli/August 2012 in die Situation eines fiktiven Anerkenntnisses begeben hat, von der er sich nur noch durch ein förmliches Nachprüfungsverfahren lösen könnte. Bereits das Leistungsanerkenntnis vom 21.02.2011 (Anlage K 4, Bd. I Bl. 26 d.A.) hat eine solche Bindungswirkung ausgelöst. Von diesem hat sich der Beklagte nicht wirksam durch ein Nachprüfungsverfahren gelöst.

a. Der Beklagte hat sein Leistungsanerkenntnis vom 21.02.2011 nicht wirksam befristet.

aa. Eine Befristungsmöglichkeit folgt nicht aus den AVB des Beklagten. Unter der Geltung des alten VVG wurde angenommen, dass eine generelle Möglichkeit, das Leistungsanerkenntnis zu befristen, den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt und nach § 9 AGBG unwirksam ist. (OLG Köln, r + s 2006, 120; OLG Frankfurt, r + s 2004, 74).

Die generelle Befristungsmöglichkeit, die § 6 der Versicherungsbedingungen des Beklagten vorsieht, hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB Abs. 2 S. 1 BGB nicht stand, da sie sachgrundlos mehrfache Befristungen ermöglicht und das Bedürfnis des Versicherungsnehmers nach Rechtssicherheit grob missachtet.

bb. Der Beklagte hat das Leistungsanerkenntnis auch nicht nach § 173 Abs. 1 VVG wirksam befristet.

Die Zulässigkeit einer Befristung des Anerkenntnisses beurteilt sich aufgrund einer fehlenden wirksamen vertraglichen Vereinbarung nach § 173 Abs. 2 VVG, der auch auf Altverträge anzuwenden ist (Art. 4 Abs. 3 EGVGG). Danach darf das Leistungsanerkenntnis einmal befristet werden. Hiervon ausgehend hatte der Beklagte die Möglichkeit, nach § 173 Abs. 2 VVG das Anerkenntnis einmal zu befristen.

cc. Die Befristung nach § 173 Abs. 2 S.1 VVG bedarf eines sachlichen Grundes (BGH NJW 2020, 840 Rn. 11; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG, 6. Aufl. 2019, § 173 Rn. 7; MünchKomm VVG/Dörner, § 173 VVG Rn. 19 m.w.N.). Zudem muss die Befristung gegenüber dem Versicherten begründet werden (BGH NJW 2020, 840 Rn. 16; MünchKomm VVG/Dörner, § 173 Rn. 20). An letzterem fehlt es hier. Der Beklagte hat in seiner befristeten Leistungszusage vom 21.02.2011 einen Grund für die Befristung nicht angeben.

Es ist nicht, wie der Beklagte meint (Schriftsatz vom 14.08.2020), genügend, dass er nur wenige Tage nach der Leistungszusage mit Schreiben vom 25.02.2011eine Begründung gegeben hat. Die Gründe für die Befristung des Anerkenntnisses sind "zusammen mit der Erklärung des befristeten Anerkenntnisses mitzuteilen" (BGH NJW 2020, 840 Rn. 21). Eine spätere Information auf Nachfrage genügt nicht, da dadurch nicht sichergestellt ist, dass jeder Versicherungsnehmer über die Gründe informiert wird (BGH, a.a.O.). Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sprechen dafür, von dem Erfordernis der Verbindung von Befristung und Begründung in einer Mitteilung auch bei einer zeitnahen Information des Versicherungsnehmers im Einzelfall keine Ausnahmen zuzulassen.

dd. Die Konsequenz der fehlenden Angabe eines Befristungsgrundes ist nach den hypothetischen Parteiwillen, dass das Anerkenntnis im Übrigen wirksam bleibt, weil der Versicherer seiner Pflicht zur Anerkennung aus § 173 Abs. 1 VVG nachkommen wollte (ebenso MünchKomm VVG/Dörner, § 173 Rn. 20). Das Anerkenntnis vom 21.02.2011 ist daher ein unbefristetes Anerkenntnis, von dem sich der Beklagte nur im Wege des formellen Nachprüfungsverfahrens lösen konnte und kann.

ee. Das Ergebnis korrespondiert mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bindung des Versicherers bei unterbliebenem Anerkenntnis. Danach kann sich der Versicherer auf den späteren Wegfall einer zunächst eingetretenen Berufsunfähigkeit auch dann, wenn er kein Anerkenntnis abgegeben hat, nur durch eine Änderungsmitteilung, die den inhaltlichen Anforderungen des Nachprüfungsverfahrens genügt, lösen (BGH NJW 2019, 2385; BGH NJW-RR 2020, 353). Dem Versicherer soll es nicht zum Vorteil gereichen, dass das gebotene Anerkenntnis unterblieben ist. Ein Grund dafür, dem Versicherer bei einem fehlerhaften, da unbegründet befristeten Anerkenntnis (wie im vorliegenden Fall) eine leichtere Lösung von der Leistungspflicht zu ermöglichen als bei einem unterbliebenen Anerkenntnis, ist nicht erkennbar. Dem Versicherer darf es in beiden Fällen in gleicher Weise nicht zum Vorteil gereichen, dass er seine Pflicht zum Anerkenntnis nicht hinreichend erfüllt hat.

b. Eine genügende Änderungsmitteilung in einem Nachprüfungsverfahren liegt, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, nicht vor.

An die Änderungsmitteilung werden strenge Anforderungen gestellt. Das Erfüllen der Voraussetzungen ist konstitutiv für ein eventuelles Erlöschen der Leistungsverpflichtung (vgl. Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl. 2020, Kapitel 14 Rn. 107 ff.).

Die Nachprüfungsentscheidung muss begründet werden (BGH NJW-RR 1993, 721, 722; BGH NJW-RR 1998, 238; BGH r+s 2006, 205, 206). Die Begründungspflicht soll es dem Versicherungsnehmer ermöglichen, seine Prozessaussichten einzuschätzen. Ihre Erfüllung erfordert zwei wesentliche Elemente: Zum einen muss der Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers, wie er dem Anerkenntnis zugrunde gelegen hat, mit dem aktuellen Gesundheitszustand verglichen werden. Weiter ist erforderlich, dass die aus dieser Vergleichsbetrachtung gezogenen Folgerungen dem Versicherungsnehmer erörtert werden (BGH r + s 2006, 205, 206 f.). Unterschiedlich wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte allein erörtert, wie detailliert die Gegenüberstellungen erfolgen müssen (umfassende Nachweise bei Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl. 2020, Rn. 124 ff.).

Der Beklagte beruft sich im Schriftsatz vom 03.04.2017 (Bd. II Bl. 278 d.A.) auf seine Schreiben vom 25.02.2011 (Anlage B 13) und 24.01.2013 (Anlage B 17) sowie die Klageerwiderung. Darin sei "eine Nachprüfungsentscheidung zu sehen". Mit Schriftsatz vom 14.08.2020 wird die Ansicht geäußert, auch das Schreiben vom 05.02.2013 (Anlage K12, Bd. I Bl. 44 d.A.) enthalte eine Nachprüfungsentscheidung.

aa. Das Schreiben vom 25.02.2011 enthält keinerlei Gegenüberstellung des Gesundheitszustandes, so dass es sich nicht um eine genügende Nachprüfungsentscheidung handelt.

bb. Mit Schreiben vom 24.01.2013 wertet der Beklagte medizinische Berichte aus. Weiter heißt es: "Es liegen somit keine Befunde vor, die eine Berufsunfähigkeit über den 31.12.2012 hinaus begründen." Auch dies ist keine konkrete Gegenüberstellung des Gesundheitszustandes. Zudem fehlt eine Gegenüberstellung von zunächst nicht möglichen und nunmehr möglichen Tätigkeiten. Aus einer "komplette Remission der Tumorerkrankung" lässt sich nicht zwingend auf eine vollständige Wiederherstellung der Fähigkeiten zur beruflichen Tätigkeit schließen. Der Beklagte hätte erläutern müssen, warum die Klägerin nunmehr seiner Meinung nach wieder ihrer beruflichen Tätigkeit zu mehr als 50 % nachgehen könne. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der von den Parteien unterschiedlich erörterten Ursachen der Berufsunfähigkeit (Krebserkrankung und Epicondylitis humeri radialis).

cc. Das Schreiben des Beklagten vom 05.02.2013 enthält keinerlei Gegenüberstellung des Gesundheitszustandes.

dd. Während des gerichtlichen Verfahrens hat der Beklagte keinen Schriftsatz mit einer genügenden Nachprüfungsentscheidung übermittelt. In einem solchen Schriftsatz kann eine Nachprüfungsentscheidung liegen (BGH NJW 2019, 2385 Rn. 21; BGH NJW 2020, 840 Rn. 24). Einen den genannten Anforderungen genügenden Schriftsatz hat der Beklagte während des gesamten Verfahrens nicht übermittelt. Insbesondere erfüllt die Klageerwiderung vom 25.11.2015 die Erfordernisse nicht. In der Klageerwiderung bestreitet der Beklagte schon eine Berufsunfähigkeit seit 2010 (!) vollumfänglich ("in allen Einzelheiten", Bd. I Bl. 95 d.A.). Der Klageerwiderung liegt also die tatsächliche Vorstellung zugrunde, die Klägerin sei nie berufsunfähig gewesen. Hiervon ausgehend kann in der Klageerwiderung denknotwendigerweise keine Nachprüfungsentscheidung liegen.

c. Dem Beklagten sind die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels aufzuerlegen, § 97 Abs. 1 ZPO.

d. Die vorläufige Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

e. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben. Zu allen von dem Fall aufgeworfenen entscheidungserheblichen Rechtsfragen liegen aktuelle höchstrichterliche Entscheidungen vor.

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