LG Hamburg, Beschluss vom 30.01.2019 - 314 OH 1/19
Fundstelle
openJur 2021, 16400
  • Rkr:
Tenor

Dem Hanseatischen Oberlandesgericht werden gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterentscheids folgende Feststellungsziele vorgelegt:

Es wird festgestellt:

I. Hinsichtlich der Verantwortlichkeit der Beklagten :

1. Die Beklagten sind für den am 20.12.2007 veröffentlichten Emmissionsprospekt zur E. L. F. T. P. GmbH & Co KG aufgrund ihrer vorvertraglichen Aufklärungspflicht sowie der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 und 3 BGB verantwortlich.

2. Die Beklagten haben bei der Veröffentlichung des am 20.12.2007 veröffentlichten Emmissionsprospekt zur E. L. F. T. P. GmbH & Co KG nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldhaft gehandelt.

3. Die Beklagten waren verpflichtet, über die unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Punkte im streitgegenständlichen Emissionsprospekt zur E. L. F. T. P. GmbH & Co KG aufzuklären und haften deshalb wegen Verletzung ihrer vorvertraglichen Aufklärungspflichten.

II. Hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit des Emissionsprospektes zur E. L. F. T. P. GmbH & Co KG:

Der am 20.12.2007 von der L. F. AG aufgestellte Verkaufsprospekt für den Erwerb von Beteiligungen an der „E. L. F. T. P. GmbH & Co KG“ ist in wesentlichen Punkten unrichtig und damit insgesamt unvollständig und irreführend, und zwar in folgenden Punkten:

1. Dem Prospekt sind folgende konkrete Risiken und Besonderheiten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsmarkt stehen, nur ungenügend oder nicht zu entnehmen:

a) das Risiko aus der hohen Volatilität des Charterratensmarktes ist nicht genügend dargestellt.

b) Es erfolgt kein Hinweis darauf, dass die Preise für Gebrauchtschiffe in Abhängigkeit von volatilen Charterratensniveau ebenfalls extrem schwanken.

c) Mangels Darstellung aussagekräftiger Orderbuchzahlen ist es nicht möglich, das konkrete künftige Wachstum an Tonnage und die daraus resultierende Übertonnage zu erkennen.

d) Auf die zahlreichen Wirtschaftsfaktoren, deren Auswirkungen auf den Schiffsmarkt und die sich für die Beteiligung manifestierenden Risiken wird nicht hingewiesen.

e) Es wird an keiner Stelle über die zahlreichen historischen, noch die bevorstehende und bereits erkennbare Schifffahrtskrise und die sich seinerzeit in vollem Gang befindliche Wirtschaftskrise und deren Auswirkungen auf den Schiffsmarkt aufgeklärt.

f) Die Risiken aus Schiffsnebenkosten und die hieraus entstehende Belastung werden unzureichend verdeutlicht.

g) Der Umfang des Versicherungsschutzes bei Schiffen und die Auswirkung auf die Anlage werden nur ungenügend verdeutlicht.

2. Die Prospektausführungen im Kontext mit der Fremdfinanzierung sind unzureichend. Konkret lassen sich folgende Aufklärungsdefizite festhalten:

a) die Risiken im Zusammenhang mit der anlageeigenen Fremdfinanzierung werden nicht hinreichend deutlich dargestellt. Dem Anleger wird nicht verdeutlicht, welche Kündigungsrechte und Sicherheiten der Fremdfinanzierungsvereinbarung zu Grunde gelegt wurden, oder welche Folgen hieraus resultieren können.

b) Dem Anleger wird nicht dargelegt, dass Fremdfinanzierungsrisiken auf Seiten der zu erwerbenden Schiffsbeteiligungen bestehen. So wird weder auf die regelmäßig vereinbarte Loan-to-Value-Klausel, noch auf die 105 %-Klausel, noch auf Auswirkungen der Regelungen nach Basel II hingewiesen.

3. Folgende konzeptionelle und anlegergefährdende Risiken sind nicht oder nur ungenügend erläutert:

a) der Anleger wird an keiner Stelle darauf hingewiesen, dass die Portfolio-Streuung auch potenziell die Gefahr beinhaltet bzw. erhöht, schlechtlaufende Beteiligungen zu erlangen. Es wird fälschlich suggeriert, dass dies die Anlage lediglich sicherer mache.

b) dem Anleger werden durch die Investitionskriterien besondere Sicherheiten suggeriert, die angesichts des hoch volatilen Marktes nicht bestehen. Hierdurch wird dem Anleger suggeriert, dass Risiken vorhersehbar und durch Instrumentarien eindämmbar seien, was schlichtweg nicht richtig ist.

c) Das Cluster-Risiko wird nur unzureichend erläutert. Über die Tatsachen, dass Hauptinvestitionsmarkt der Containerschiffsmarkt ist und dass überwiegend in hauseigene Schiffsbeteiligungen investiert wird, wird der Anleger nicht informiert.

d) Das Risiko der wiederauflebenden Kommanditistenhaftung wird dem Anleger nicht hinreichend dargestellt.

e) Sowohl die Liquiditätsprognose, als auch die Ergebnisprognose sind angesichts des hoch volatilen Schiffsmarktes nicht nachvollziehbar. Dem Anleger wird eine stabile Marktentwicklung suggeriert, die unrealistisch war.

f) Der Veräußerungserlös und die Schlussausschüttungen sind angesichts des hoch volatilen Marktes unrealistisch und irreführend.

g) Die Schwankungsbreiten der Beteiligung innerhalb der Sensitivitätsanalyse spiegelt nicht den realen Maßstab wieder. Zudem werden die Risiken nur separat dargestellt, wodurch ein stets positiver Ausgang suggeriert wird.

h) Die Ausführungen zum Blind-Pool-Risiko sind nur ungenügend dargestellt.

i) Dem Anleger wird fälschlich eine werthaltige Platzierungsgarantie suggeriert.

j) Eine Nachschusspflicht wird fälschlich verneint.

k) Es erfolgt an keiner Stelle des Prospektes ein Hinweis darauf, welche Stellung der Anleger im Falle einer Insolvenz einnimmt.

l) Über die Gefahr einer Majorisierung wird nicht aufgeklärt.

m) Es folgt keine Aufklärung über die Einschränkung bis Umwidmung des Stimmrechts. Dem Anleger wird suggeriert durchgehend und unter allen Umständen die Geschicke der Gesellschaft leiten zu können.

III. Dieser Vorlagebeschluss ist gemäß § 6 Abs. 4 KapMuG im Klageregister öffentlich zu machen.

Gründe

Die Antragsteller der diesem Vorlagebeschluss zugrunde liegenden Musterverfahrensanträge nehmen die Antragsgegnerinnen auf Schadensersatz wegen Verwendung eines fehlerhaften Prospekts in Anspruch. Sie stützen ihre Ansprüche auf Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1 i.V.m. §§ 311 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.

Bei der streitgegenständlichen Kapitalanlage handelt es sich um einen Zweitmarktfonds. Ziel der Gesellschaft war es, sich an anderen Schiffsgesellschaften zu beteiligen und hierdurch ein gewinnbringendes Portfolio an Schiffsbeteiligungen zu bilden. Hierfür sollten Anteile an Schiffsgesellschaften unterschiedlicher Schiffsklassen und Schiffsgrößen erworben werden, wobei der Schwerpunkt auf den Containerschiffsmarkt gelegt wurde. Die Antragssteller zeichneten jeweils eine mittelbare Beteiligung an dem Fonds.

Grundlage für den Vertrieb des Beteiligungsangebots war der am 20.12.2007 aufgestellte Emissionsprospekt.

Die Antragsgegner werden als Gründungsgesellschafter und auch als Verantwortliche für den Emissionsprospekt herangezogen. Die Antragssteller tragen vor, der Emissionsprospekt vom 20.12.2007 sei fehlerhaft, weil er in erheblichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend sei und die in den beantragten Feststellungszielen im Einzelnen aufgeführten Mängel aufweise. Die Antragsteller sind der Ansicht, die Antragsgegner hafteten ihnen gegenüber nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung der Musterverfahrensanträge Bezug genommen.

Die Antragsgegner halten die Anträge für unbegründet, die Anträge gem. Ziff. II. 1. a) bis e) , II. 2. a) und b) sowie II. 3. c) und j) für unzulässig. Sie sind der Auffassung, dass die Ansprüche bezüglich dieser gerügten Prospektfehler verjährt seien, da die Antragsteller über diese Risiken regelmäßig informiert worden seien und daher Kenntnis von den Prospektfehlern bestanden habe. Daher greife die kurze Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Kenntnis, so dass die Ansprüche bei Klagerhebung bereits verjährt gewesen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in den Ausgangsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

I.

Der Antrag ist zulässig.

1. Das Landgericht Hamburg ist für die Entscheidung über den Vorlagebeschluss nach § 6 Abs. 2 KapMuG zuständig, weil beim Landgericht Hamburg der erste Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Im Klageregister nach dem KapMuG sind bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung keine anderen und früheren Anträge veröffentlicht.

Die Zivilkammer 14 ist innerhalb des Landgerichts Hamburg für den Vorlagebeschluss zuständig, da der erste bekannt gemachte Musterverfahrensantrag (314 O 34/18) bei der Zivilkammer 14 am 25.4.2018 eingegangen ist.

Hinsichtlich der Besetzung der Kammer ist auf § 75 GVG zu verweisen. Die §§ 348, 348a ZPO gelten nur für das Erkenntnisverfahren und finden auf das Vorlageverfahren keine (entsprechende) Anwendung, vgl. dazu Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Auflage 2014, § 6 Rn. 48.

Es sind bislang insgesamt 22 gleichgerichtete Musterverfahrensanträge in den folgenden Ausgangsverfahren anhängig. Von einer Bekanntmachung der Musterverfahrensanträge im Klageregister wurde abgesehen, da bereits zeitnah über 10 Musterverfahrensanträge vorlagen.

314 O 34/18 (Musterverfahrensantrag Eingang 25.4.2018)314 O 35/18 (Musterverfahrensantrag Eingang 4.5.2018)314 O 37/18 ( 18 Musterverfahrensanträge, Eingang 7.5.2018 bezüglich der Antragsteller zu 1. – 16, 28.6.2018 Antragsteller zu 17, 12.7.2018 für den Antragsteller zu 18.)314 O 43/18 (Musterverfahrensantrag Eingang 4.5.2018)314 O 54/18 (Musterverfahrensantrag Eingang 17.5.2018)

2. Der Musterverfahrensantrag ist statthaft, denn die von den jeweiligen Antragstellern geltend gemachten Anträge fallen in den Anwendungsbereich des § 1 KapMuG. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 KapMuG sind insbesondere Ansprüche musterverfahrensfähig, welche sich auf falsche oder irreführende Kapitalmarktinformationen stützen. Um solche Ansprüche handelt es sich vorliegend, da die Antragsteller ihre Klagen auf die Rechtsprechungsgrundsätze zur Prospekthaftung im weiteren Sinne (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB) stützen und die geltend gemachten Pflichtverletzungen der Antragsgegnerinnen gerade damit begründen, dass der Emissionsprospekt falsch, unvollständig und irreführend sei. Die insoweit in Bezug genommene vorvertragliche Aufklärungspflicht wird in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich als geeigneter Anwendungsfall von § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG genannt, vgl. BT-Drucks. 17/8799, S.16.

3. Die Voraussetzungen des § 2 KapMuG sind gewahrt. Insbesondere besteht auch eine Bedeutung über den vorliegenden Rechtsstreit hinaus im Sinne von § 2 Abs. 3 S. 2 KapMuG.

4. Hinsichtlich der Feststellungsziele sind die Anforderungen des § 2 Abs. 3 S. 1 KapMuG an den Musterfeststellungsantrag erfüllt. Gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 KapMuG muss der Musterfeststellungsantrag die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. An die Erfüllung dieser formalen Voraussetzungen dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Die Unzulässigkeit des Antrags wegen Missachtung von § 2 Abs. 3 KapMuG ist daher nur dann zu bejahen, wenn der Antrag entweder hierzu überhaupt keine Angaben enthält oder auch durch Auslegung nicht erkennbar ist, welche tatsächlichen Umstände und/oder Beweismittel nach Ansicht des Antragstellers für welches Feststellungsziel von Relevanz sein sollen, vgl. Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Auflage 2014, § 2 Rn. 84. Hinsichtlich der Feststellungsziele enthält der Antrag Angaben zu den maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Umständen, außerdem werden die Beweismittel bezeichnet, derer sich die Antragsteller zum Nachweis ihrer Behauptungen bedienen wollen. Durch die Vorlage des Prospektes ist auch unabhängig von seinem Veröffentlichungsdatum zweifelsfrei klar, auf welchen Prospekt sich die Antragsteller beziehen.

5. Die Voraussetzungen einer Verwerfung des Antrags als unzulässig nach § 3 Abs. 1 KapMuG liegen nicht vor. Das Prozessgericht verwirft den Musterverfahrensantrag durch unanfechtbaren Beschluss lediglich dann gem. § 3 Abs. 1 KapMuG als unzulässig, soweit die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt, die angegebenen Beweismittel zum Beweis der geltend gemachten Feststellungsziele ungeeignet sind, nicht dargelegt ist, dass eine Bedeutung für andere Rechtsstreitigkeiten gegeben ist oder der Musterverfahrensantrag zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt ist.

a) Der Antrag ist im vorliegenden Fall nicht gemäß § 3 Abs. 3 KapMuG deswegen unzulässig, weil die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 1 KapMuG nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhinge. Für die Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags genügt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den Feststellungszielen abhängen kann. Die für den Erfolg der Klage darüber hinaus maßgeblichen tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfragen müssen nicht abschließend geklärt sein. Entscheidungsreife im Übrigen ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung des Musterverfahrens. Die Prüfung der individuellen Anspruchsvoraussetzungen kann nach Abschluss des Musterverfahrens erfolgen (vgl. LG Frankfurt, Beschluss vom 27.09.2013, 2-12 OH 4/13, zitiert nach juris, Rn. 32 f.; Kruis in: Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Auflage, 2014, § 3 Rn. 40).

Zu den Feststellungszielen der Ziff. I. haben die Antragsgegner zwar keine Stellung genommen und eine Verantwortlichkeit grundsätzlich nicht bestritten, da bei den begehrten Feststellungen jedoch Rechtsfragen und nicht lediglich Tatsachen zu klären sind, ist ein Feststellungsziel gegeben auch wenn die Beklagten eine Verantwortung grundsätzlich zur Zeit nicht in Abrede stellen. Soweit die Antragsgegner sich bezüglich einiger Anträge der Ziff. II. auf Verjährung berufen, hindert dies die Zulässigkeit der Anträge nicht. Da die Ansprüche nicht offensichtlich absolut verjährt sind, kommt es für die Frage der Verjährung auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der Antragsteller von den jeweiligen Prospektmängeln an. Ob diese vorlag wird das Gericht erst im Rahmen einer Beweisaufnahme feststellen können, soweit im Rahmen des KapMuG-Verfahrens Prospektfehler festgestellt werden sollten. Insoweit können die Feststellungsziele für den Ausgang des Verfahrens erheblich sein.

b) Der Antrag auf Durchführung des Kapitalanleger-Musterverfahrens ist auch nicht gem. § 3 Abs. 1 Ziffer 4 KapMuG deswegen unzulässig, weil er einzig zum Zweck der Prozessverschleppung gestellt worden wäre.

II.

Dieser Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar, §§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG.

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