OLG Köln, Beschluss vom 07.04.2020 - 7 U 82/19
Fundstelle
openJur 2021, 16268
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.03.2019 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 11 O 56/18 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist offensichtlich unbegründet, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Zur Begründung sowie wegen der tatsächlichen Feststellungen nimmt der Senat gemäß § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO auf den Inhalt seines Hinweisbeschlusses vom 14.11.2019 Bezug. An den dort dargestellten Erwägungen hält er auch unter Berücksichtigung der klägerischen Stellungnahme vom 18.03.2020 fest, mit der im Wesentlichen die bereits in der Berufungsbegründung angeführten und vom Senat im Hinweisbeschluss vom 14.11.2019 gewürdigten Erwägungen wiederholt werden bzw. die Ausführungen des Senats in jenem Beschluss pauschal als "parteiisch" und "absonderlich" abqualifiziert werden. Soweit die Stellungnahme sich sachlich zum Hinweisbeschluss verhält, sind nur folgende ergänzende Anmerkungen veranlasst:

1. Soweit die Klägerin Anstoß daran nimmt, dass der Senat ihren Vortrag zu den Voraussetzungen des § 435 HGB nicht als ausreichend erachtet hat, übersieht sie, dass diese Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechen. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sich die Beklagte auch nicht darauf beschränkt, "sämtliche Beweislasten [sic!] von sich zu weisen" (so S. 2 des Schriftsatzes vom 18.03.2020, Bl. 280 GA), sondern hat in der Klageerwiderung vom 19.11.2018 (dort S. 2 ff., Bl. 44 ff. GA) und im Schriftsatz vom 31.01.2019 (dort S. 1 ff., Bl. 107 ff. GA) zu ihren internen Abläufen unter Benennung hiermit vertrauter Bediensteter vorgetragen und damit, wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt, der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast (nicht, wie die Klägerin rechtsirrig annimmt, Beweislast) für in ihrer Sphäre liegende Umstände genügt. Die Beklagte hatte insoweit auch dargelegt, dass die Paletten mit Scannern erfasst würden (S. 3 des Schriftsatzes vom 31.01.2019, Bl. 109 GA), die Auswertung der hieraus folgenden Erkenntnisse aber nur das ergeben habe, was bereits zum Verbleib der Kataloge vorgetragen worden war. Es nimmt daher Wunder, dass die Klägerin noch in ihrer Stellungnahme vom 18.03.2020 verlangt, dass die Beklagte hierzu weiter vortragen bzw. "Beweis hinsichtlich der Paletten" (so S. 2 des Schriftsatzes vom 18.03.2020, Bl. 280 GA) erbringen müsste. Vielmehr wäre es nunmehr an der Klägerin gewesen, hierzu weiter vorzutragen. Wenn sie dies nicht konnte, wirkt sich das aufgrund der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zu ihrem Nachteil aus.

Die erstmals im Schriftsatz vom 18.03.2020 enthaltenen Ausführungen zur Frage der "Response-Quote" der Bestandskunden der Klägerin (die bereits im angefochtenen Urteil angesprochen worden war, dort S. 9, Bl. 155 GA) sowie zur möglichen Beauftragung einer Sendungsverfolgung vermögen die Würdigung des Senats im Hinweisbeschluss vom 14.11.2019 nicht in Frage zu stellen, weil es sich bei den diesbezüglichen Ausführungen des Senats nur um zusätzliche, nicht aber um tragende, Erwägungen dazu handelt, warum der Vortrag der Klägerin zu einer Pflichtverletzung der Beklagten nicht ausreichend ist.

2. Zur Frage des Schadens, an dessen nicht ausreichender bzw. unschlüssiger Darlegung ein Anspruch der Klägerin unabhängig vom unzureichenden Vortrag zu einer Pflichtverletzung scheitert, enthält der Schriftsatz vom 18.03.2020 abgesehen von der (unzutreffenden) Behauptung, das Landgericht und der Senat hätten die Berechnungsgrundlage verkannt, keine nähere Auseinandersetzung mit den sowohl im angefochtenen Urteil als auch im Hinweisbeschluss für erforderlich gehaltenen Ausführungen zu dessen Berechnung. Der Senat hält daher an seiner im Hinweisbeschluss ausgeführten Rechtsauffassung fest.

3. Bereits im Hinweisbeschluss vom 14.11.2019 hat der Senat zudem ausgeführt, dass und warum die weiteren in § 522 Abs. 2 S. 1 Nrn. 2 bis 4 ZPO normierten Voraussetzungen für eine einstimmige Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege gegeben sind. Die Klägerin begründet in ihrem Schriftsatz vom 18.03.2020 nicht, welche Gründe für die von ihr angeregte Zulassung der Revision sprechen sollen; solche sind auch nicht ersichtlich, nachdem sich der Senat bei der Beurteilung des Falles an den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung orientiert hat.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 S. 1 u. 2, 709 S. 2 ZPO.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 100.000,00 €.

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