LG Aachen, Urteil vom 21.11.2019 - 1 O 469/18
Fundstelle
openJur 2021, 16245
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 18.862,51 nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent aus einem Betrag von EUR 45.045,45 seit dem 15.10.2012 bis zum 05.12.2018 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 18.862,51 seit dem 06.12.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw B A4 allroad quattro 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer DE.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeuges zu Ziffer 1.) in Verzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte L & M in Höhe von EUR 1.100,51 durch Zahlung freizustellen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 66 % und die Klägerin zu 34 %.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin wegen eines von der sogenannten "Dieselthematik" betroffenen Fahrzeuges.

Die in Niederzier wohnende Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 10.08.2012 ein Neufahrzeug der Marke B, Modell A4 allroad quattro 2.0 TDI quattro zu einem Kaufpreis von EUR 45.045,45 von der C GmbH mit Sitz in Krefeld (Anlage A1). Den Kaufpreis entrichtete sie am 15.10.2012.

Das streitgegenständliche Fahrzeug, dessen Herstellerin die Beklagte ist, ist mit einem von der W AG hergestellten Dieselmotor EA 189 EU 5 ausgestattet. Die Beklagte gehört zur W Gruppe, deren Konzernmutter die W AG ist.

Gemäß Art. 4 I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 muss die Kfz-Herstellerin nachweisen, dass die von ihr hergestellten Neufahrzeuge über eine Typengenehmigung gemäß der Verordnung verfügen. Eine solche Typengenehmigung setzt voraus, dass die in der Verordnung festgelegten Abgasgrenzwerte eingehalten werden. Das streitgegenständliche Fahrzeug verfügt über eine solche EG-Typengenehmigung.

Ferner verfügt das Fahrzeug über eine von der W AG entwickelte Motorsteuerungssoftware. Diese Software sah hinsichtlich der Abgasrückführung zwei Betriebsmodi vor, und zwar einen hinsichtlich des Stickstoffausstoßes optimierten Betriebsmodus 1 mit einer verhältnismäßig hohen Abgasrückführungsrate sowie einen hinsichtlich des Partikelausstoßes optimierten Betriebsmodus 0 mit einer erheblich geringeren Abgasrückführungsrate. Dabei vermochte die Motorsteuerung zu erkennen, ob das Fahrzeug auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte (NEFZ-Prüfzyklus) eingesetzt oder ob es im T-C-Straße betrieben wird, und schaltete im NEFZ-Prüfzyklus in den Modus 1. Auf diese Art und Weise wurde sichergestellt, dass bei der Prüfung nach den gesetzlich vorgesehenen Maßgaben der Euro-5-Abgasnorm geringere Stickoxidemissionen gemessen und dementsprechend die Stickoxidgrenzwerte im Laborbetrieb eingehalten wurden. Dagegen schaltete die Motorsteuerung in den Modus 0, wenn das Fahrzeug im T-C-Straße eingesetzt wurde. Diese Funktionsweise wurde im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens vor dem Kraftfahrtbundesamt nicht offen gelegt.

Am 23.09.2015 räumte die W AG im Rahmen einer aktienrechtlichen ad hoc-Mitteilung erstmalig die Verwendung der Motorsteuerungssoftware in der beschriebenen Weise ein. Das Kraftfahrt-Bundesamt legte der W AG nach diesem Bekanntwerden auf, die Software aus den betroffenen mit den Motoren EA 189 EU5 zu entfernen. In der Folgezeit gaben die Behörden sukzessive Software-Updates für eine Vielzahl verschiedener Fahrzeug- und Motoren-Typen frei, und deren Durchführung dazu führt, dass ausschließlich der Zyklus des normalen Betriebs (Modus 0) bedient wird. Nach der Durchführung dieses Software-Updates erhält der Kunde von der jeweils zuständigen Behörde eine Bescheinigung aus der sich ergibt, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

Die Klägerin wurde durch ein Schreiben der Beklagten im Februar 2016 darüber informiert, dass auch ihr Fahrzeug mit einer Software in der oben beschriebenen Art und Weise ausgestattet sei und überarbeitet werden müsse. Bezüglich des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf die als Anlage K2 (Bl. 13 f. d.A.) zu den Akten gereichte Ablichtung Bezug genommen. Das Software-Update ließ die Klägerin installieren.

Mit Schreiben vom 29.10.2018 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 15.11.2018 dazu auf, das Fahrzeug Zug um Zug gegen Zahlung von EUR 28.700,45 zurückzunehmen. Die Beklagte wies dies mit Schreiben vom 31.10.2018 zurück.

Am 30.09.2019 wies das streitgegenständliche Fahrzeug eine Laufleistung von 145.314 km auf.

Die Klägerin vertritt nun die Ansicht, ihr stehe ein Anspruch gegen die Beklagte aus § 826 zu.

Die Klägerin meint, die Beklagte habe sie bewusst getäuscht, weil sie die Klägerin nicht darüber informiert habe, dass die in ihrer Funktionsweise zuvor beschriebene Motorsteuerungssoftware in das streitgegenständliche Fahrzeug eingebaut worden sei. Damit habe die Beklagte der Klägerin vorgespielt, dass das Fahrzeug in einem gesetzeskonformen Zustand die Betriebserlaubnis erhalten habe, was tatsächlich nicht der Fall sei.

Die Klägerin behauptet, der Einbau dieser "verbotenen Abschalteinrichtung" sei mit dem Wissen geschehen, dass sie gegen geltendes Recht verstoße. Hierbei, so behauptet die Klägerin, sei es der Beklagten ausschließlich um eigenes Gewinnstreben gegangen.

Die Klägerin behauptet, die Entscheidung, die Motorsteuerungssoftware überhaupt einzusetzen, sei nicht ohne Kenntnis des Vorstandes der Beklagten getroffen worden. Hierzu behauptet die Klägerin weiter, dass auch der damalige Vorstandsvorsitzende der Beklagten Herr Prof. T sowie der gesamte B-Vorstand die Abgasprobleme bei Dieselfahrzeugen gekannt haben. Ferner habe Ulrich Weiß, der ehemalige verantwortliche Leiter für Dieselmotoren bei der Beklagten, in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Heilbronn zu Az. 5 Ca 219/16 eingeräumt, dass T seit 2012 von der Problematik Kenntnis gehabt habe.

Die Klägerin behauptet, ihr Vertrauen in Fahrzeuge aus der Produktion der Beklagten und aus der Produktion einer Tochtergesellschaft derselben sei grundlegend erschüttert.

Die Klägerin behauptet, dass sie das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn sie von der Existenz dieser "Manipulationssoftware" gewusst hätte.

In ihrem Klageantrag zu 1) lässt sich die Klägerin einen Nutzungsersatz in Höhe von EUR 16.346,00 auf den oben genannten Kaufpreis anrechnen basierend auf einer erwarteten Gesamtlaufleistung von 350.000 km und von der Klägerin zurückgelegten 127.000 km.

Mit der der Beklagten am 05.12.2018 zugestellten Klage beantragt die Klägerin nunmehr,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 28.745,00 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 15.10.2012 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw B A4 allroad quattro 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WAUZZZ8K0DA139064.

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeuges zu Ziffer 1.) in Verzug befindet.

3. die Beklagte zu verurteilen, sie von außergerichtlichen Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte L & M GbR in Höhe von EUR 1.564,26 durch Zahlung freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein Anspruch der Klägerin aus § 826 BGB schon daran scheitere, da sie nicht Herstellerin des streitgegenständlichen Motors sei und auch an der Entwicklung nicht beteiligt gewesen sei.

Die Beklagte behauptet, die Entscheidung, die Motorsteuerungssoftware zu verändern, sei von Mitarbeitern unterhalb der Vorstandsebene der W AG auf nachgeordneten Arbeitsebenen getroffen worden. Umfangreiche Ermittlungen zur Aufarbeitung des Sachverhalts um die Entwicklung der EA 189-Motoren dauerten noch an. Es lägen keine Erkenntnisse vor, dass einzelne Vorstandsmitglieder im Sinne des Aktienrechts an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen wären oder die Entwicklung oder Verwendung der Software des Dieselmotors EA189 EU5 seinerzeit in Auftrag gegeben oder gebilligt hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

1.

Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe von Euro 18.862,51 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des im Tenor bezeichneten Fahrzeugs Marke B vom Typ A4 allroad quattro gemäß § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB zu.

Die Beklagte hat die Klägerin gemäß § 826 BGB in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich geschädigt.

a)

Die Beklagte hat die Klägerin durch das Inverkehrbringen des in das streitgegenständliche Fahrzeug eingebauten Dieselmotors EA 189, dessen Motorsteuerungssoftware so programmiert ist, dass sie den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) erkannte und die Abgasbehandlung in den sogenannten Modus 1 versetzte, im Übrigen aber auch im Modus 0 lief, geschädigt.

b)

Der Schaden ist vorliegend schon in dem Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu sehen. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, wie sich die Durchführung eines von der zuständigen Behörde freigegebenen Software-Updates auf etwaige Fahrzeugwerte auswirken könnte.

aa)

§ 826 BGB stellt hinsichtlich des Schadens begrifflich nicht auf die Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter ab. Ein Schaden ist danach nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung, gleichgültig ob vermögensrechtlicher oder nichtvermögensrechtlicher Art (Sprau in Palandt, 77. Auflage, 2018, § 826, Rn. 3).

Nach dem subjektbezogenen Schadensbegriff stellt auch der Abschluss eines Geschäfts, welches nicht den Zielen des Geschädigten entspricht, einen Schaden im Rahmen des § 826 BGB dar, ohne dass es darauf ankäme, ob die erhaltene Leistung wirtschaftlich betrachtet hinter der Gegenleistung zurückbleibt (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2004 - II ZR 402/02, openJur 2012, 56664).

bb)

Dieser Schaden besteht darin, dass die Klägerin in Unkenntnis der nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware das streitgegenständliche Fahrzeug erworben und damit einen ihr wirtschaftlich nachteiligen Vertrag abgeschlossen hat. Dass dieser abgeschlossene Vertrag für die Klägerin wirtschaftlich nachteilig ist, zeigt schon die Überlegung, dass kein verständiger Kunde ein Fahrzeug mit einer Motorsteuerungssoftware erwerben würde, wenn die Beklagte ihn vor dem Kauf darauf hinweisen würde, dass die Software nicht gesetzeskonform sei und er deshalb jedenfalls mit Problemen für den Fall der Entdeckung der Manipulation durch die zuständigen Behörden rechnen müsse. Zum Zeitpunkt der Kaufentscheidung war das zwischenzeitlich freigegebene Software-Update noch nicht einmal entwickelt, sodass die Klägerin eben nicht damit rechnen konnte, dass ein solches Update jedenfalls bei Problemen mit der Zulassungsbehörde möglicherweise die ihr drohende Untersagung des weiteren Betriebs des Fahrzeugs verhindern könnte. Darüber hinaus dürfte ein rechtstreuer Kunde, der von dem Einbau einer solchen Motorsteuerungssoftware erfährt, von einem Kauf des Fahrzeugs schon alleine aus dem Grund Abstand nehmen, dass es sich eben nicht um ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Fahrzeug handelt.

cc)

Die streitgegenständliche Programmierung der Motorsteuerungssoftware ist gesetzeswidrig. In der Verwendung von Abschaltvorrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, liegt ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Nr.10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20.6.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge. Bei verständiger Auslegung kann die von der W AG installierte Programmierung nur als Abschalteinrichtung verstanden werden. Denn sie setzt die zu einem geringeren Stickoxidausstoß führende, ausschließlich für den Prüfstand bestimmte, Programmierung der Motorsteuerung im Modus 1 für den Fahrbetrieb auf der C-Straße außer Kraft mit der Folge, dass der Stickoxidausstoß im Fahrbetrieb auf der C-Straße höher ist als auf dem Prüfstand. Umgekehrt wird die im normalen Fahrbetrieb wirksame Programmierung etwa für die Abgasrückführung auf dem Prüfstand außer Kraft gesetzt, indem die Motorsteuerung den sogenannten Modus 0, nämlich den Betriebszustand für den normalen Fahrbetrieb auf der C-Straße, zu Gunsten eines ausschließlich für den Prüfstandbetrieb bestimmten Modus abschaltet. Schon die Testzykluserkennung in Verbindung mit einer ausschließlich im Testzyklus erfolgenden Einwirkung auf die Abgasrückführung ist ein Verstoß gegen das Verbot von Abschalteinrichtungen. Zudem liegt auf der Hand, dass auch eine Schadstoffmessung auf dem Prüfstand nur sinnvoll ist und einen Vergleich von Fahrzeugen verschiedener Hersteller ermöglicht, wenn das zu testende Fahrzeug gerade hinsichtlich der Abgasbehandlung dem Zustand entspricht, der auch auf der C-Straße gegeben ist, da ansonsten Tricks und Manipulationen Tür und Tor geöffnet würden und eine Vergleichbarkeit nicht mehr herzustellen wäre. Eine ausschließlich auf den Testzyklus zugeschnittene Programmierung der Abgasbehandlung kann deshalb nur als unzulässige Umgehung der einschlägigen Vorschriften angesehen werden.

dd)

Nach alledem konnte der der Klägerin eingetretene Schaden auch nicht dadurch aus der Welt geschafft werden, dass sie das von der zuständige Behörde VCA freigegebene Software-Update auf das streitgegenständliche Fahrzeug aufspielen ließ, denn hierdurch wurde der eingetretene Schaden - nämlich der Abschluss eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug, dessen Genehmigungen unter Verwendung einer manipulierten Motorsteuerungssoftware erzielt worden ist - nicht beseitigt. Es kann deshalb dahinstehen, welche Folgen tatsächlich aus der Durchführung eines solchen Software-Updates für das klägerische Fahrzeug erwachsen.

c)

Die schädigende Handlung der Beklagten, nämlich die Täuschung über ein ordnungsgemäßes Vorgehen zur Erlangung aller erforderlichen Genehmigungen, war auch kausal für den Eintritt des Schadens der Klägerin. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung kann festgestellt werden, dass die Gesetzesmäßigkeit eines Fahrzeugs für die Kaufentscheidung von Bedeutung ist. Dies genügt zur Feststellung eines Ursachenzusammenhangs (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.1995 - V ZR 34/94, NJW 1995, 2361, 2362). Bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände hätte die Klägerin zum Zeitpunkt der Kaufentscheidung sehr wahrscheinlich nach allgemeiner Lebenserfahrung vom Abschluss dieses Vertrags abgesehen. Zu diesem Zeitpunkt war noch kein Software-Update für das Fahrzeug der Klägerin auf dem Markt, sodass etwaige Probleme mit der Zulassungsbehörde nicht ohne weiteres geregelt hätten werden können. Darüber hinaus dürfte von einem rechtstreuen Kunden zu erwarten sein, dass er sich gegen den Erwerb eines Fahrzeugs entscheidet, von dem er weiß, dass dieses nur aufgrund einer manipulierten Motorsteuerungssoftware gesetzliche Vorgaben einzuhalten vermag.

d)

Die schädigende Handlung ist der Beklagten zuzurechnen.

Zwar setzt die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat. Davon ist aber hier auszugehen. Die Beklagte ist - trotz des in der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2019 erfolgten Hinweises des Gerichts - ihrer sekundären Darlegungslast zu der Frage, welches ihrer Organe von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware Kenntnis hatte und das Inverkehrbringen der Motoren nebst Software veranlasst hat - in keiner Weise nachgekommen.

Gemäß § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen, wie aus Wahrheitspflicht und Erklärungslast folgt, nur dann zulässig, wenn der Erklärende tatsächlich keine Kenntnis hat, z.B. weil der Vorgang sich außerhalb seiner Wahrnehmung abgespielt oder er ihn vergessen hat (Greger in Zöller, ZPO, 32. Auflage, 2018, § 138, Rn. 13). Eigene Handlungen oder Wahrnehmungen können nach § 138 Abs. 4 ZPO nicht mit Nichtwissen bestritten werden. Hat die Partei keine aktuelle Kenntnis, muss sie sich, etwa durch Einsichtnahme in Aufzeichnungen, kundig machen; führt dies zu keinem Ergebnis, muss sie den Grund ihrer Unkenntnis (z.B. Vergessen, Vernichtung von Unterlagen) darlegen (ebenda). Zu Recht stellt die Rechtsprechung Vorgänge im eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich den "eigenen Handlungen" oder Wahrnehmungen im Sinne des § 138 Abs. 4 ZPO gleich: Die Partei kann sich nicht durch arbeitsteilige Organisation ihres Bestätigungsbereichs ihren prozessualen Erklärungspflichten entziehen, sondern muss innerhalb desselben Erkundigungen anstellen (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 32. Auflage, 2018, § 138, Rn. 16).

Unter Berücksichtigung dieser vorstehenden Erwägungen ist die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen. Die Klägerin hat keine Möglichkeiten, Einblicke in die internen Organisationsstrukturen der Beklagten zu erlangen. Sie kann lediglich aufgrund von Medienberichten und allgemein einsehbaren Informationsträgern nur solche Tatsachen vortragen, die sich aus allgemein zugänglichen Quellen ergeben. Aus solchen ergibt sich nicht, wer konkret die maßgeblichen Entscheidungen zur Entwicklung und Verwendung der manipulierten Software veranlasst hat. Die Klägerin hat hinreichend substantiiert dargelegt, dass es aufgrund der Organisationsstrukturen, dem aus Compliance- Gesichtspunkten wohl existierenden Reportingsystems und der Reichweite der Entscheidung, millionenfach manipulierte Steuerungssoftware zu verwenden, durchaus naheliegend ist, dass der Vorstand davon Kenntnis gehabt haben muss. Hierzu hat sie insbesondere dargelegt, dass der damalige Vorstandsvorsitzende T schon seit 2012 von der Problematik Kenntnis gehabt habe. Der Beklagten oblag es hier auch im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast weiter hierzu vorzutragen, obwohl sie die streitgegenständliche Motorsteuerungssoftware nicht selbst entwickelt hat. Sie hat diese aber indes eingesetzt und die Motoren mit der streitgegenständlichen Software verbaut und in dieser Form auch verkauft. Damit hat sie die Software letztendlich an den Endkunden gebracht. Ferner kann sie sich hier nicht hinter den komplexen Organisationsstrukturen der W Gruppe zurückziehen. Insoweit ist aus Parallelverfahren gerichtsbekannt, dass die W AG bei klagenden Kunden ihrer Tochterunternehmen darauf verweist, dass sie nicht selbst Herstellerin des Fahrzeuges sei. Klagt der Kunde nun gegen die Herstellerin des Fahrzeuges so wird darauf verwiesen, dass man die Motorsteuerungssoftware nicht selbst entwickelt habe. Es zeigt sich, dass die Beklagte versucht mit allen Mitteln ihrer Verantwortlichkeit zu entkommen. Dieses gelingt indes nicht. Allein aufgrund der Personenidentität in den Entwicklungsteams und den Vorständen bei der Beklagten und der W AG liegt eine die sekundäre Darlegungslast der Beklagten begründende Kenntnis bei ihren Organen sehr nahe. Die Klägerin hat hier aber auch konkret dargelegt, dass T als Vorstandsvorsitzender Kenntnis gehabt habe. Es kann insoweit dahinstehen, dass er die Software nicht selbst entwickelt hat. Erlangt ein Vorstandsvorsitzender von dem Einsatz einer derartigen Software in Motoren Kenntnis, so kann er diese nicht einerseits sehenden Auges in die eigenen Fahrzeuge einbauen und später behaupten, dass hierüber keine Kenntnis bestanden habe, da man diese nicht selbst entwickelt habe. Es hätte der Beklagten insoweit jedenfalls im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast oblegen weiter dazu vorzutragen, dass der Vorstandsvorsitzende gerade keine Kenntnis hiervon erlangt hatte. Dem ist die Beklagte auch nach ausdrücklichem Hinweis des Gerichts nicht nachgekommen. Die Beklagte hat sich im Verfahren im Wesentlichen darauf beschränkt, auf die andauernden internen Aufklärungsarbeiten zu verweisen und zu bestätigen, dass die Aufarbeitung des Sachverhalts noch andauere. Im Übrigen hat die Beklagte lediglich die ihr obliegende sekundäre Darlegungslast grundsätzlich in Abrede gestellt. Ihr Vortrag stellt insoweit kein wirksames Bestreiten dar.

Die Beklagte hätte beispielsweise bislang hervorgebrachte Ergebnisse der Aufklärungsarbeiten zum Gegenstand des Verfahrens machen können. Auch zu den internen Aufklärungsvorgängen und deren Fortschritten hat die Beklagte nichts vorgetragen. Selbst bei Einräumung eines großzügigen Zeitraums, in dem etwaige interne Aufklärungen weiter vorangebracht werden können, vermag es nach diesem doch mittlerweile erheblichen Zeitabauf der Beklagten möglich zu sein, jedenfalls Zwischenergebnisse vorzutragen. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Beklagte das Vorliegen von etwaigen Regressansprüchen gegenüber Leitungsorganen jedenfalls geprüft haben dürfte, dürften ihr zwischenzeitlich umfassendere Informationen vorliegen, als sie sie im Verfahren bislang vorgetragen hat. Auch insoweit vermag die Beklagte sich nicht zulässig auf den Standpunkt zurückziehen, dass sie nicht die Herstellerin des Motors sei. Es ist zwar zutreffend, dass die ersten offiziellen Ermittlungen bei der W AG stattgefunden haben. Auch bei der Beklagten selbst gab es aber inzwischen mehrfach Ermittlungen, welche sich insbesondere auch gegen Herrn T persönlich gerichtet haben. Es ist insofern wenig nachvollziehbar, wenn sie nicht auch selbst eigene Ermittlungen aufgenommen hat, um diese Angelegenheit aufzuklären.

Der klägerische Vortrag gilt deshalb gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.

e)

Die Beklagte handelte mit dem erforderlichen Schädigungsvorsatz. Der Schädiger braucht nicht im Einzelnen zu wissen, wer durch sein Verhalten Geschädigte sein wird. Er muss nur die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken könnte, und die Art des möglichen Schadens vorausgesehen und gebilligt haben (BGH, Urteil vom 19.07.2004 - II ZR 402/02, lexetius.com/2004,1716). Der Vorsatz muss sich auch auf den Schaden erstrecken, [...] eine Schädigungsabsicht ist (indes) nicht erforderlich (Sprau in Palandt, 77. Auflage, 2018, § 826, Rn. 11). Die verwendete Motorsteuerungssoftware muss bewusst und mit gewissem planmäßigen, technischen sowie finanziellen Aufwand gefertigt und sodann in die betreffenden Fahrzeuge - unter Anweisung - eingebaut worden sein, um die gesetzlich geforderten Grenzwerte einzuhalten. Dabei sind Entscheidungsträger und Mitarbeiter der Beklagten heimlich vorgegangen, um der Klägerin die Umstände der eingebauten Motorsteuerungssoftware zu verbergen. Verantwortliche Entscheidungsträger und Mitarbeiter der Beklagten haben dabei jedenfalls billigend in Kauf genommen, dass ein rechtstreuer Kunde über die Beklagte bzw. deren Vertriebsnetz ein Fahrzeug mit den Dieselmotoren und der eingebauten Motorsteuerungssoftware erwirbt und diesem dadurch ein Schaden entsteht. Der Beklagten ging es gerade darum, möglichst viele dieser Fahrzeuge zu veräußern, um den eigenen Gewinn zu maximieren. Insofern hat die Beklagte auch den eintretenden Schaden bei den jeweiligen Kunden und damit auch bei der Klägerin in Kauf genommen.

Dem Vortrag der Beklagten ist dabei insoweit nicht zuzustimmen, als sie meint, die Klägerin habe nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass relevante Vertreter der Beklagten von dem Einsatz der manipulierten Motorsteuerungssoftware Kenntnis hatten. Denn insoweit gelten die im Rahmen der Zurechnung nach § 31 BGB angestellten Erwägungen zur sekundären Darlegungslast ebenso. Die Beklagte kann sich nicht durch unzureichendes Bestreiten einer Haftung nach § 826 BGB entziehen. Vielmehr gelten die getroffenen Behauptungen der Klägerin als zugestanden.

f)

Das Verhalten der Beklagten verstieß auch gegen die guten Sitten.

Eine Handlung ist objektiv sittenwidrig, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, C2 und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d.h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (Sprau in Palandt, 77. Auflage, 2018, § 826, Rn. 4). Hinzutreten muss außerdem eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 124/12, openJur 2013, 43907). Auch der Missbrauch formaler Rechtspositionen kann unter § 826 BGB fallen (Sprau in Palandt, 77. Auflage, 2018, § 826, Rn. 5).

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen handelte die Beklagte auch sittenwidrig. Sie entschied sich bewusst dafür, die manipulierte Motorsteuerungssoftware - heimlich - unter Ausnutzung der Unkenntnis der einzelnen Kunden und damit auch der der Klägerin dafür, die Motoren in die jeweiligen Motoren beziehungsweise Fahrzeuge einzubauen bzw. einbauen zu lassen. Dass die Manipulation doch noch aufgeklärt werden konnte, ist dem Zufall zu verdanken. Der einzelne Kunde hätte keine denkbaren (technischen) Möglichkeiten gehabt, sich selbst das der Beklagten zur Verfügung stehende Wissen zu beschaffen. Vielmehr war der einzelne Kunde auf die Mitteilung und die Angaben der Beklagten angewiesen und schenkte diesen Angaben - wie auch die Klägerin vorträgt - Vertrauen.

Die Beklagte entschied sich für die Verwendung der manipulierten Motorsteuerungssoftware zum Zwecke eigenen Gewinnstrebens und möglicherweise auch zur Umgehung technischer Probleme unter Ausnutzung des Wissensvorsprungs und unter Ausnutzung des entgegengebrachten Vertrauens der Kunden und dies in millionenfachen Fällen. Der Beklagten ging es dabei ausschließlich um ihre Gewinnmaximierung ohne Rücksicht insbesondere darauf, dass für den einzelnen Kunden der Kauf eines Fahrzeugs eine wirtschaftlich bedeutsame Entscheidung darstellen kann. Dem schenkte die Beklagte bei ihrem Vorgehen keine Beachtung. Ein solch rücksichtsloses Verhalten, bei dem im Übrigen auch die Genehmigungsbehörden getäuscht und Genehmigungen von diesen unter täuschungsbedingtem Verhalten erlangt wurden, stellt sich als sittenwidrig und besonders verwerflich dar. Es gilt zudem der Grundsatz, dass eine bewusste Täuschung zur Herbeiführung eines Vertragsschlusses regelmäßig bereits die Sittenwidrigkeit begründet (BGH, Urteil vom 21.12.2004 - VI ZR 306/03, openJur 2012, 58150). Eine solche bewusste Täuschung liegt hier vor. Die Beklagte hat mit dem Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Motors nebst Motorsteuerungssoftware stillschweigend erklärt, dass der Motor den gesetzlichen Vorschriften genügt, was tatsächlich nicht der Fall ist. Dieser Erklärungswert ihres Verhaltens und dass ein solches Verständnis bei den Kunden hervorgerufen wird, kann der Beklagten kaum verborgen geblieben sein.

Die Beklagte hat es hier nicht bloß unterlassen, auf ein (gesetzes-)widriges Verhalten hinzuweisen; sie hat bewusst selbst die gesetzeswidrige Lage geschaffen, die manipulierte Software jeweils eingebaut und verwendet und unter bewusstem Verschweigen dieses Umstandes die Kunden zum Abschluss eines Kaufvertrags veranlasst.

In subjektiver Hinsicht ist das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit nicht erforderlich. Der Schädiger muss aber grundsätzlich die Tatumstände kennen, die sein Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen (Sprau in Palandt, 77. Auflage, 2018, § 826, Rn. 8). Eine solche Kenntnis ist vorliegend zu bejahen, da die Beklagte lediglich pauschal und nicht den Anforderungen der allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln genügend, bestritten hat.

g)

Der Inhalt der Pflicht zum Ersatz eines Schadens bestimmt sich nach den §§ 249 ff. BGB. Danach ist die in seinem Vertrauen in die Richtigkeit der Angaben der Beklagten enttäuschte Klägerin im Wege der Naturalrestitution so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn die Beklagte sie über die Verwendung der Motorsteuerungssoftware am streitgegenständlichen Fahrzeug wahrheitsgemäß aufgeklärt hätte. Die Klägerin hätte in diesem Fall - wie jeder verständige, gesetzestreue und Risiken vermeidende Käufer - das Fahrzeug jedenfalls nicht zu diesem Kaufpreis erworben. Die Klägerin kann deshalb nach § 249 Abs. 1 BGB Geldersatz in Höhe des ursprünglichen Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen verlangen. Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin eine Laufleistung des Fahrerzugs von 145.314 km mitgeteilt. Dieser Vortrag ist unbestritten geblieben. Die Kammer hat unter Annahme einer geschätzten Gesamtlaufleistung von 250.000 km und den von der Klägerin gefahrenen 145.314 km einen Nutzungsersatz von EUR 26.182,94 gemäß § 287 ZPO zu Grunde gelegt.

Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Verzinsung des zurückerstatteten Kaufpreises in Höhe von EUR 45.045,45 folgt bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit am 05.12.2018 aus § 849 BGB. Ein höherer Zinsanspruch besteht für diesen Zeitraum nicht. Für die Zeit ab Rechtshängigkeit folgt der Zinsanspruch aus §§ 291, 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1, 280 Abs. 2 BGB, § 187 Abs. 1 BGB analog, allerdings nur aus der berechtigten Forderung in Höhe von EUR 18.862,51.

2.

Ferner hat die Klägerin einen Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten. Diese war wegen der verweigerten Entgegennahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs gem. §§ 298, 293 BGB in Verzug. Die Klägerin hat jedenfalls im Rahmen der Klageerhebung die Leistung ordnungsgemäß i.S.d. § 295 S. 1 BGB angeboten. Die Beklagte befand sich spätestens seit der Zurückweisung der Ansprüche im Rahmen der Klagerwiderung in Annahmeverzug. Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin besteht, weil die Feststellung der erleichterten Vollstreckung des geltend gemachten Leistungsanspruchs dient und hierzu erforderlich ist, siehe § 756 ZPO (vgl. BGH, Urteil v. 13.12.2001 - VII ZR 27/00, Rdn. 22, juris).

3.

Die Klägerin hat schließlich gegen die Beklagte gemäß § 826 BGB einen Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 1.100,51 beruhend auf der berechtigten Forderung. Ein darüberhinausgehender Anspruch besteht nicht. Der Berechnung der Rechtsanwaltskosten ist lediglich eine Geschäftsgebühr von 1,3 zu Grunde zu legen. Denn eine besondere Schwierigkeit der massenhaft betriebenen Verfahren, die eine Gebühr von 1,5 rechtfertigen könnte, ist nicht erkennbar.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

III.

Der Streitwert wird auf EUR 28.700,45 festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, S-Platz, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Aachen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Aachen, B-Weg, 52070 Aachen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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