LG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2017 - 1 Ks 20/16
Fundstelle
openJur 2021, 16244
  • Rkr:
Tenor

Die Angeklagte ist des Mordes schuldig.

Sie wird zu einer

lebenslangen Freiheitsstrafe

verurteilt.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 211, 25 Abs. 2 StGB.

Gründe

I.

Die Angeklagte ist mit fünf Geschwistern im Haushalt ihrer Eltern in einem Dorf bei Q1 aufgewachsen. Die Eltern, die als Landarbeiter tätig waren, sind mittlerweile verstorben.

Die Angeklagte besuchte zwei oder drei Jahre lang eine Schule. Ein längerer Schulbesuch war ihr aufgrund einer schweren Erkrankung der Mutter und eines sehr weiten Schulwegs nicht möglich. Einen Beruf hat die Angeklagte nicht erlernt. Als Teenager arbeitete sie als Näherin.

Im Alter von 16 Jahren lernte die Angeklagte in der E das spätere Tatopfer, den damals 29 Jahre alten D1 kennen. Die Hochzeit fand am xx statt. Nach einigen Monaten des gemeinsamen Aufenthalts in der E zog das Ehepaar in die Bundesrepublik, wo es zunächst in S1 und später in S2 lebte. Aus der Ehe gingen die beiden Töchter K (geboren im Jahr 1989) und Q (geboren im Jahr 1990) hervor. Die Angeklagte widmete sich fortan der Kindererziehung. Zeitweilig verschaffte sie sich durch Prostitution in Bordellen in S2 und E1 eine Einnahmequelle. Mitte der 1990er Jahre trennten sich die Eheleute. Die Angeklagte zog mit ihrer Tochter Q in die E, während die Tochter K bei D1 in der Bundesrepublik blieb. Trotz der Trennung hielten die Eheleute Kontakt zueinander; scheiden ließen sie sich nicht. Im Jahr xx kehrte die Angeklagte nach Deutschland zurück und brachte dort ihre Tochter D2 zur Welt. Vater des Kindes war zwar nicht D1 sondern ein Bekannter der Angeklagten aus der E. Dennoch erkannte D1 die Vaterschaft für D2 an. In den folgenden Jahren pendelte die Angeklagte zwischen Deutschland und der E, wobei ihre Tochter D2 in der E aufwuchs und die Töchter K und Q bei D1 in Deutschland blieben.

In der E hatte die Angeklagte ihren Wohnsitz zuletzt in einem Dorf namens M1 bei Q1. Sie war mit C2 liiert, der derzeit in der E aufgrund des Vorwurfs der Beteiligung an der im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Tat inhaftiert ist.

Bis zu ihrer Festnahme am 10. Juli 2016 lebte die Angeklagte von Einnahmen, die sie aus der Vermietung von Zimmern in ihrem Haus in M1 und von Appartements in einem Haus in Q1 - dieses gehört ihr gemeinsam mit D1 - bezog. Außerdem bewirtschaftete die Angeklagte einen kleinen mit Milchvieh ausgestatteten landwirtschaftlichen Betrieb.

Die Angeklagte ist nicht vorbestraft.

II.

1. D1 wurde am 1. April 1959 in N geboren. Nach der Schulzeit reiste er viel, bis er die Angeklagte in der E kennenlernte und mit ihr eine Familie gründete. Seinen Lebensunterhalt verdiente er als Schlosser. Im Jahre 2012 ging er in den Ruhestand. Seitdem verbrachte er die Sommerzeit überwiegend in Deutschland und den Winter - wegen des Klimas - zumeist in der E. Dort lebte er in einem Appartement in dem ihm gemeinsam mit der Angeklagten gehörenden Haus in Q1.

2. Obwohl die Angeklagte und D1 seit Mitte der 1990er Jahre nicht mehr als Ehepaar zusammenlebten, hielten sie den Kontakt zueinander aufrecht. Allerdings kam es häufiger zu Auseinandersetzungen über finanzielle Fragen. Die Angeklagte empfand D1 als geizig, dieser wiederum fühlte sich von der Angeklagten finanziell ausgenutzt.

3. Im Herbst/Winter 2015 hielt sich D1 in Q1 auf. Aufgrund erheblicher Magenbeschwerden verbrachte er einige Tage vor Weihnachten 2015 in einem Krankenhaus. Nach seiner Entlassung nahm ihn die Angeklagte in ihr Haus in M1 auf, um mit ihm die Weihnachtstage zu verbringen.

Am 24. Dezember 2015 kam es jedoch zu einem Streit zwischen den Eheleuten, wobei die Ursache hierfür nicht aufgeklärt werden konnte. D1 kehrte sodann in sein Appartement zurück.

Spätestens am 26. Dezember 2015 fasste die Angeklagte den Entschluss, D1 zu töten. Um ihr Vorhaben zu verwirklichen, nahm sie Kontakt zu K2 auf und versuchte, ihn für die Tötung ihres Ehemannes zu gewinnen. Nach anfänglichem Zögern erklärte sich K2 bereit, D1 zu erschießen. Als Entgelt erhielt er von der Angeklagten 100.000 X, was umgerechnet etwa 2.000,00 € entspricht.

Die Angeklagte erklärte K2, dass es notwendig sei, D1 "von hinten" zu erschießen, da es aus ihrer Sicht wegen dessen körperlicher Überlegenheit keine andere Möglichkeit gebe, diesen zu "besiegen". Auch hierin willigte K2 ein.. Die Angeklagte entwickelte gemeinsam mit K2 den Plan, dass sie D1 telefonisch zu einem gemeinsamen Treffen am sogenannten "N1" - einer Strandpromenade in Q1 - bewegen sollte. Beide gingen davon aus, dass D1 den Treffpunkt mit seinem Fahrzeug aufsuchen werde. Der gemeinsam gefasste Plan sah weiter vor, dass die Angeklagte und D1 - gemeinsam mit K2, der auf der Rückbank des Fahrzeuges Platz nehmen sollte - aus dem Stadtkern von Q1 herausfahren sollten. An einer für ihr Vorhaben geeigneten Stelle sollte K2 D1 - für diesen völlig überraschend - von hinten erschießen. C2 - der Lebensgefährte der Angeklagten - sollte dem Fahrzeug auf einem Motorrad folgen, so dass die Angeklagte und K2 mit diesem nach der Tat gemeinsam die Flucht antreten konnten.

4. In Umsetzung des Tatplans versuchte die Angeklagte am Nachmittag oder frühen Abend des 29. Dezember 2015 mehrfach, D1 telefonisch zu erreichen, was ihr zunächst nicht gelang. Schließlich fuhr ihr Lebensgefährte C2 sie auf seinem Motorrad zur Strandpromenade "N1", wo sie sich mit K2 traf. Dieser führte - wie mit der Angeklagten abgesprochen - eine Schusswaffe (geladen mit Vollmantelmunition der Größe Kaliber 9 Millimeter) bei sich. Gegen 19:00 Uhr erreichte die Angeklagte D1 schließlich telefonisch und bat ihn, sich mit ihr an der Strandpromenade zu treffen, wo er wenig später mit seinem Fahrzeug eintraf. Die Angeklagte setzte sich auf den Beifahrersitz, K2 nahm hinter ihr auf dem Rücksitz Platz. Davon, dass K2 eine Waffe verborgen bei sich führte, ahnte D1 nichts.

D1 fuhr zunächst zu einem Laden, an dem er Süßigkeiten kaufte. Anschließend hielt er an einem Fischteich, wo sich die Angeklagte mit ihm unterhielt. K2 beteiligte sich an dem Gespräch nicht. C2 folgte dem Pkw - von D1 unbemerkt - in einigem Abstand auf seinem Motorrad.

Entweder in den späten Abendstunden des 29. Dezember 2015 oder den frühen Morgenstunden des 30. Dezember 2015 lenkte D1 den Wagen über die Landstraße zwischen den Ortschaften J und M2 in Richtung M1, um die Angeklagte nach Hause zu bringen. An einer dunklen Stelle äußerte die Angeklagte den Wunsch, D1 möge anhalten, damit sie austreten könne.

Als die Angeklagte das Fahrzeug auf der Beifahrerseite verließ, blieb D1 auf dem Fahrersitz sitzen und blickte geradeaus. Er rechnete nicht damit, von der Angeklagten oder K2 körperlich angegriffen zu werden. In Übereinstimmung mit der Angeklagten und in Umsetzung des mit ihr gefassten Plans gab K2, der weiterhin hinter dem Beifahrersitz auf der Rückbank saß, nun aus der Schusswaffe einen gezielten Schuss auf den rechten Hinterkopf des D1 ab, wobei sich die Mündung der Waffe nur wenige Zentimeter vom Kopf des Opfers entfernt befand. Das Vollmantelgeschoss drang hinter dem rechten Ohr in den Schädel ein, durchschlug das Gehirn und trat im Bereich des linken Augenaußenwinkels wieder aus. D1 war sofort tot.

Im Anschluss flüchteten die Angeklagte und K2 auf dem von C2 gesteuerten Motorrad.

5. D1 wurde 56 Jahre alt. Er verstarb an einem zentralen Regulationsversagen infolge des Kopfdurchschusses. Aufgrund der Verletzung des Hirnstamms und der rechten Kleinhirnhälfte wurde er sofort handlungsunfähig, die Verletzungen führten zu einem deutlichen Blutverlust.

6. Als die Angeklagte den Tatplan mit K2 fasste, D1 zur Strandpromenade lockte und in seinem Wagen mitfuhr, bis er schließlich an der Landstraße anhielt, wollte sie, dass K2 dessen Tod durch einen Schuss in den Kopf herbeiführt. Ihr war bewusst, dass sie das Vorhaben jederzeit hätte abbrechen können, indem sie K2 bat, hiervon Abstand zu nehmen.

Der Angeklagten und K2 war zudem bewusst, dass sich D1 in der Situation, als K2 den Schuss auf ihn abgab, keines Angriffs auf sein Leben versah und aufgrund dessen wehrlos war. Diesen Umstand nutzten die Angeklagte und K2 zielgerichtet aus.

7. Die Angeklagte war während der Tat uneingeschränkt in der Lage, das Verbotene ihres Verhaltens zu erkennen und ihre Handlungen gemäß dieser Einsicht zu steuern.

8. D1 war zum Tatzeitpunkt deutscher Staatsangehöriger. Die vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen ist in der E mit Strafe bedroht.

9. Gegen K2 und C2 wurden in der E - jeweils am 2016 - Untersuchungshaftbefehle vollstreckt. Die Angeklagte, die zwischenzeitlich nach Deutschland einreiste, gestand ihre Tatbeteiligung am 10. Juli 2016 gegenüber ihrer Tochter Q, die daraufhin Polizeibeamte der Kreispolizeibehörde N2 verständigte. In der anschließenden Vernehmung durch die Kriminalpolizei machte die Angeklagte umfangreiche - mit den getroffenen Feststellungen übereinstimmende - Angaben zu ihrer Tatbeteiligung und der Tatbeteiligung von K2 - indes ohne dessen Namen zu nennen - sowie C2.

III.

1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten (oben I) beruhen auf ihren Angaben sowie den Angaben des Sachverständigen S3 (Psychiater), der über die Erklärungen der Angeklagten im Rahmen des Explorationsgesprächs berichtet hat. Die Angaben sind durch die Zeugin K (Tochter der Angeklagten) bestätigt worden.

2a) Die Angeklagte hat ihre Tatbeteiligung einschließlich des subjektiven Tatbestandes - entsprechend den getroffenen Feststellungen - im Ermittlungsverfahren eingeräumt. In der Hauptverhandlung hat sie - nach anfänglichem Schweigen - zwar eingeräumt, bei der Tötung ihres Mannes durch K2 zugegen gewesen zu sein. Sie hat jedoch angegeben, hiervon völlig überrascht worden zu sein.

Im Einzelnen:

(1) Die Zeugin KHKin G hat über die am 10. Juli 2016 - im Beisein des damaligen Verteidigers der Angeklagten - durchgeführte Vernehmung berichtet und angegeben, dass die Angeklagte zunächst über ihre Ehe mit D1 berichtet habe. Nachdem die Ehe zunächst harmonisch verlaufen sei, seien nach der Geburt der (zweitältesten) Tochter Q Konflikte aufgetreten. Ihr Ehemann habe sie und Q geschlagen und das Kind misshandelt, indem er die Hände des Kindes auf eine heiße Herdplatte gelegt habe. Er habe der Angeklagten kein Geld zur Verfügung gestellt und sie zur Prostitution gezwungen. Deshalb sei sie Mitte der 1990er Jahren in die E zurückgekehrt. Bis zum Tod ihres Ehemannes sei die Ehe "eine Qual gewesen".

Am 21. Dezember 2015 habe sich D1 aufgrund von Magenbeschwerden in ein Krankenhaus begeben, aus dem die Angeklagte ihn kurz vor Weihnachten wieder abgeholt habe. Zunächst seien beide zu seinem Appartement in Q1 gefahren, dort habe die Angeklagte jedoch nicht verbleiben wollen. Vielmehr habe man sich darauf verständigt, Weihnachten gemeinsam in dem Haus in M1 zu verbringen. An Heiligabend habe sie eine "festliche Mahlzeit" zubereitet. Währenddessen habe ihr Ehemann einen Anruf erhalten, nach dessen Beendigung er wütend gewesen sei. Daraufhin sei es zwischen ihr und ihrem Ehemann zum Streit gekommen. Er habe sie beschuldigt, an Schwierigkeiten in seinem Leben schuld gewesen zu sein, denn durch sie habe er - was die Angeklagte in ihrer Vernehmung nicht näher erläuterte - "die Schlampe" kennengelernt. Er sei wegen ihr "durch die Hölle" gegangen und werde sie "umbringen". Sie wiederum habe ihm vorgehalten, viel Geld "für Frauen" ausgegeben zu haben. Sodann seien gegenseitige Beleidigungen ("Miststück", "Asi", "Penner") ausgesprochen worden. Schließlich habe D1 sie gegen die Schulter geschlagen und sei gegangen. In den folgenden Tagen habe sie mehrfach erfolglos versucht, ihn zu erreichen. Dies habe sie einerseits besorgt gemacht. Andererseits seien auch die "ganzen Schmerzen" der vergangenen Jahre "hochgekommen".

Um den 26. Dezember 2015 herum habe sie schließlich den Entschluss gefasst, dass ihr Ehemann getötet werden müsse ("Entweder er muss sterben oder ich."), wobei ihr klar gewesen sei, dass ihr Ehemann "von hinten erschossen" werden müsse, da er "stark und aggressiv" gewesen sei. Um ihr Vorhaben zu verwirklichen, habe sie den Kontakt zu einem Mann - dessen Namen sie bei der polizeilichen Vernehmung noch nicht preisgab - hergestellt. Dieser habe sie am 29. Dezember 2015 aufgesucht. Auf ihr Bitten hin habe er sich nach anfänglichem Zögern bereit erklärt, ihren Ehemann zu erschießen. Als Grund für ihr Vorhaben habe sie angeführt, dass D1 sie und ihre Tochter Q geschlagen habe. Dem Mann habe sie, damit er die Tat durchführe, 100.000 gezahlt. Sie und dieser Mann seien übereingekommen, D1 "von hinten" zu erschießen, sowie, dass "es schnell gehen müsse", da man sonst keine Chance gegen ihn habe.

In Umsetzung des Vorhabens habe die Angeklagte D1 am 29. Dezember 2015 mehrfach angerufen und ihn - als sie ihn schließlich erreicht habe - zu einem Treffen an der Strandpromende veranlasst. Sie habe ihn nicht in seinem Appartement aufsuchen wollen, da die Wohnanlage mit Kameras überwacht werde. Ihr Lebensgefährte C2 habe sie mit dem Motorrad zu der Promenade gefahren. Nach Eintreffen von D1 sei sie auf der Beifahrerseite eingestiegen. Der Mann, der D1 später erschossen habe, habe auf dem Rücksitz Platz genommen. Ihr Lebensgefährte sei dem Fahrzeug auf dem Motorrad gefolgt. Nach einem Zwischenstopp an einem Laden und an einem Fischteich habe ihr Ehemann sie nach Hause fahren wollen. Die Stimmung sei friedlich gewesen. Während der Fahrt - an einer unbewohnten Stelle der Straße - habe sie ihren Ehemann gebeten anzuhalten und als Grund genannt, sie müsse austreten. Während sie die Tür geöffnet habe, habe der auf der Rückbank sitzende Begleiter einen Schuss auf ihren Ehemann abgeben. Ihr sei vor Fahrtantritt klar gewesen, dass ihr Ehemann auf der Fahrt erschossen werden sollte, deshalb habe sie ihn auch zu der Strandpromenade gelockt. Im Anschluss seien sie und der Schütze gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten - zu dritt - auf dessen Motorrad nach Hause geflüchtet. Ihr Lebensgefährte habe von ihrem Plan, ihren Ehemann zu töten, zwar gewusst, sei hiermit jedoch nicht einverstanden gewesen ("Du bist verrückt."). Dennoch habe er in der beschriebenen Weise an dem Vorhaben mitgewirkt.

(2) Zu Beginn der Hauptverhandlung erklärte die Angeklagte zunächst lediglich, dass sie unschuldig sei. Am vierten Hauptverhandlungstag äußerte sie sich im Einzelnen zu dem Tatvorwurf. Danach habe sie auf dem Beifahrersitz des Autos gesessen, als D1 von dem auf der Rückbank sitzenden K2 erschossen worden sei. Sie habe K2 jedoch nicht zu dieser Tat bestimmt und ihn auch nicht für die Durchführung der Tat bezahlt. Vielmehr habe sie sich am Abend des 29. Dezember 2015 mit ihrem Ehemann an der Strandpromenade "N1" von Q1 getroffen. Man habe darüber gesprochen, ein Appartement für die Tochter K herrichten zu wollen, deren Ankunft in Q1 zu Beginn des Jahres 2016 erwartet worden sei. D1 habe sich anschließend nochmals für kurze Zeit alleine zu dem Appartementhaus begeben und sei sodann wieder an der Strandpromenade eingetroffen. Nun sei er in Begleitung von K2 gewesen, der auf ihre - der Angeklagten - Nachfrage bekundet habe, er sei "aus geschäftlichen Gründen" mitgekommen. Schließlich habe D1 sie gebeten, ihn und K2 zu begleiten. Sie habe eingewilligt und das Fahrzeug auf der Beifahrerseite bestiegen. An einem Restaurant habe sie Wasser und Süßigkeiten eingekauft. K2, der auf der Rückbank gesessen habe, habe ihren Ehemann gebeten, aufs Land hinaus zu fahren, wo er eine bestimmte - nicht näher bezeichnete - Person habe treffen wollen. Schließlich habe ihr Ehemann - ohne dass sie ihn darum gebeten hätte - an einem Haus an einer hellbeleuchteten Landstraße angehalten. Unmittelbar danach habe sie - für sie völlig überraschend - einen Schuss vernommen ("ein Peng gehört") und zunächst gedacht, dieser habe ihr gegolten. Dann habe sie ihren Ehemann gesehen, der gewirkt habe, als ob er schlafe. Als sie ihn habe anfassen wollen, habe K2 sie angeschrien und aus dem Wagen herausgezogen. Plötzlich habe sie Motorengeräusche gehört und ihr Lebensgefährte C2 sei - für sie überraschend - mit seinem Motorrad eingetroffen. Sie habe gesagt, dass man die Polizei verständigen müsse. C2 habe jedoch darauf bestanden, die Örtlichkeit zügig zu verlassen. Mit K2 und C2 sei sie sodann - zu dritt - auf dem Motorrad nach Hause gefahren. Als sie K2 nach dem Grund für die Tat gefragt habe, habe er ihr befohlen, still zu sein. In ihrer Wohnung angekommen habe sie angekündigt, dass sie zur Polizei gehen werde. Daraufhin habe K2 ihr gesagt, dass er in diesem Falle angeben würde, sie habe ihn für die Tat bezahlt. Außerdem habe er gute "Beziehungen in die Politik" und er könne dafür sorgen, dass die Angeklagte "ins Gefängnis" komme.

Aus Angst vor K2 und den von diesem ausgesprochenen Drohungen habe sie entschieden, den Behörden in der E nicht von dem wahren Sachverhalt zu berichten. Auch sei K2 der Onkel des Ehemannes ihrer Tochter D2, die mit ihrem Kind bei der Familie des K2 lebe. K2 habe auch geäußert, dass er sie - die Angeklagte - umbringen werde, wenn sie der Polizei von dem wahren Sachverhalt berichte.

Am Tag nach der Tat habe sie K2 erneut Vorhaltungen gemacht. Er habe ihr dann als Beweggrund für die Tötung des D1 genannt, dass dieser ihm ein Darlehen in Höhe von 300.000 in Aussicht gestellt, jedoch nicht gewährt habe.

Ihre beiden ältesten Töchter - insbesondere ihre Tochter K - hätten ihr in der Folgezeit fortlaufend "Vorwürfe" gemacht und angedeutet, dass sie davon ausgingen, sie - die Angeklagte - sei an der Tötung von D1 beteiligt. Am 10. Juli 2016 - sie sei zwischenzeitlich mit ihrer Tochter D2 in die Bundesrepublik eingereist - habe sie ihre in S2 wohnende Tochter Q gebeten, die Polizei zu rufen. Sie habe von der deutschen Polizei Hilfe erwartet und dafür sorgen wollen, dass K2 "ins Gefängnis" komme. Sie habe Q viele Dinge erzählt, könne sich jedoch nicht mehr erinnern, was sie ihr im Einzelnen berichtet habe. Bei der Polizei habe sie "aus Angst zigtausend Sachen" erzählt. Sie wisse nicht mehr, was sie dort im Einzelnen berichtet habe, sie sei "verwirrt" gewesen. Weshalb die Zeugin KHKin G sie so verstanden habe, dass sie an dem Tötungsvorhaben beteiligt gewesen sei, könne sie nicht erläutern.

Gegenüber dem Sachverständigen S3 (Psychiater), der über die Angaben der Angeklagten in dem Explorationsgespräch berichtet hat, hat sie ebenfalls geschildert, dass sie die Tötung ihres Ehemannes nicht in Auftrag gegeben habe. Von der Schussabgabe durch K2 sei sie überrascht worden.

b) Die Feststellungen zur Vorgeschichte der Tat, zur Planung der Tat einschließlich der Einbindung des K2 (oben II3) sowie die Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen (oben II4) stützt die Kammer in erster Linie auf das Geständnis der Angeklagten im Rahmen der am 10. Juli 2016 - in Gegenwart ihres damaligen Verteidigers - durchgeführten polizeilichen Vernehmung, über deren Verlauf und Inhalt die Zeugin KHKin G (Vernehmungsbeamtin) ausführlich berichtet hat. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Angeklagte insoweit zutreffende Angaben gemacht hat. Demgegenüber schenkt sie den Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung und den Angaben, die die Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen S3 gemacht hat, insoweit keinen Glauben, als die Angeklagte darin eine Tatbeteiligung in Abrede stellt.

(1) Die Kammer kann ausschließen, dass es bei der Vernehmung der Angeklagten durch die Zeugin KHKin G aufgrund sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten zu Fehlwahrnehmungen oder Missverständnissen gekommen ist. Insbesondere kann die Kammer ausschließen, dass die Angeklagte aufgrund mangelnder Kenntnis der deutschen Sprache von der Zeugin KHKin G missverstanden worden sein könnte oder sie ihrerseits die Fragen der Zeugin nicht richtig verstanden hat.

Die Zeugin KHKin G hat hierzu angegeben, die Angeklagte sei ohne Probleme in der Lage gewesen, in deutscher Sprache gestellte Fragen zu verstehen und diese ebenfalls in deutscher Sprache flüssig - teilweise sehr ausführlich - zu beantworten. Dies habe sich für sie - die Zeugin - unmissverständlich aus dem gesamten Sinnzusammenhang der Vernehmung ergeben. Sämtliche Fragen seien schlüssig beantwortet worden, bei Unklarheiten habe die Angeklagte nachgefragt. Die Zeugin erläuterte - für die Kammer nachvollziehbar -, für sie habe sich auch aus bestimmten von der Angeklagten verwendeten umgangssprachlichen Formulierungen ergeben, dass die Angeklagte mit der deutschen Sprache vertraut ist und diese sowohl sprechen als auch verstehen kann. So habe die Angeklagte beispielsweise davon gesprochen, sie habe D1 gesagt, sie müsse "Pipi machen", als sie ihn unmittelbar vor der Tat habe veranlassen wollen, das Fahrzeug anzuhalten.

Der von der Zeugin KHKin G geschilderte Eindruck deckt sich mit dem Eindruck, den die Kammer aufgrund der Hauptverhandlung von dem Sprachvermögen der Angeklagten gewonnen hat. Dort hat sich die Angeklagte - wie bereits ausgeführt - zu ihrem Lebenslauf und zum Tatvorwurf geäußert. Die Schilderungen erfolgten über weite Teile in - verständlicher - deutscher Sprache. Auch die in deutscher Sprache an sie selbst gerichteten Fragen hatte die Angeklagte, was sich aus dem Sinnzusammenhang der jeweiligen Antworten ergab, verstanden. Die Übersetzung durch die anwesende Dolmetscherin wartete die Angeklagte häufig nicht ab. Wenn die Angeklagte - zuweilen - in spanischer Sprache antwortete und die Dolmetscherin diese Antwort in die deutsche Sprache übertrug, kam es sogar mehrfach vor, dass die Angeklagte die Dolmetscherin hinsichtlich einzelner - deutscher - Formulierungen verbesserte. Auch die Angaben, die ihre als Zeugin vernommene Tochter (K) in der Hauptverhandlung in deutscher Sprache machte, kommentierte die Angeklagte in deutscher Sprache, wobei auch die Kommentare (bspw. "Schäme Dich!") in den Sinnzusammenhang passten.

Die Zeugin K hat schließlich nachvollziehbar bekundet, dass ihre Mutter die deutsche Sprache - jeweils uneingeschränkt - verstehen und sprechen könne; sie selbst und ihre jüngere Schwester Q hätten sich mit der Angeklagten stets in deutscher Sprache verständigt. Dass die Angeklagte die deutsche Sprache uneingeschränkt verstehen und sprechen kann, liegt im Übrigen auch deshalb nahe, weil sie zwischen 1989 (Übersiedlung aus der E und Geburt der ältesten Tochter) und Mitte der 1990er-Jahre in Deutschland lebte und auch danach noch ständig Kontakt zu ihren beiden hier lebenden ältesten Töchtern hatte.

Nach alledem hat die Kammer keine Zweifel daran, dass sich die Angeklagte im Rahmen der durch die Zeugin KHKin G geführten Vernehmung zutreffend und unmissverständlich in deutscher Sprache ausgedrückt und auch sämtliche Fragen der Zeugin verstanden hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Zeuge PHK Q3, der sich am 10. Juli 2016 nach Unterrichtung der Polizei durch Q zu deren Wohnung begeben und die Angeklagte angehört hat, schilderte, er habe den "Eindruck" gehabt, die Angeklagte tue sich mit der deutschen Sprache schwer. Denn der Zeuge konnte diesen Eindruck nicht konkretisieren oder beispielhaft erläutern, wie er auch insgesamt keine präzise Erinnerung mehr an das Geschehen hatte.

(2) Die Kammer schließt weiterhin aus, dass die Angeklagte gegenüber der Zeugin KHKin G unzutreffende Angaben gemacht haben könnte, weil sie - die Angeklagte - "verwirrt" gewesen sei oder sich in einer anderweitigen psychischen Ausnahmesituation befunden habe. Die Zeugin KHKin G hat insoweit bekundet, dass die Angeklagte zwar zu Beginn der Vernehmung aufgeregt und nervös gewesen sei; für sie - die Zeugin - hätten jedoch keinerlei Zweifel daran bestanden, dass die Angeklagte von tatsächlich Erlebtem berichtet.

Gegen eine eigene Falschbelastung im Rahmen einer psychischen Ausnahmesituation spricht neben dem Eindruck der Vernehmungsbeamtin ganz maßgebend, dass sich die Angaben der Angeklagten nicht in pauschalen Behauptungen zur Verantwortlichkeit für den Tod ihres Ehemannes erschöpften, sondern mit Details und persönlichen Wertungen des Tatgeschehens einschließlich der vorangegangenen Geschehnisse und des Verhaltens nach der Tat versehen waren. Angesichts dessen schließt die Kammer aus, dass die Angeklagte die geständigen Angaben unter dem Eindruck einer die Klarheit ihrer Gedankenführung beeinträchtigenden psychischen Ausnahmesituation gemacht haben könnte. Im Übrigen hat die Angeklagte die Tat nicht nur gegenüber der Zeugin KHKin G sondern ausweislich der Angaben der Zeugin K auch gegenüber ihrer weiteren Tochter Q eingeräumt. Auch der Zeuge PHK Q3 konnte - im Rahmen seiner ansonsten eher dürftigen Erinnerungen - bekunden, dass die Angeklagte ihm gegenüber zugegeben hatte, die Erschießung ihres Mannes veranlasst zu haben.

Gegen eine unzutreffende Selbstbelastung unter dem Eindruck einer psychischen Ausnahmesituation spricht schließlich, dass die Angaben der Angeklagten in Übereinstimmung mit den - von der Zeugin KHKin G wiedergegebenen - Ermittlungsergebnissen der E Behörden - insbesondere hinsichtlich des Tatorts und der Auffindesituation des Leichnams - sowie der Todesursache stehen, wie sie von dem Sachverständigen Prof. Dr. S4 (Rechtsmediziner) anhand des Obduktionsprotokolls der E Rechtsmediziner sowie der von der Obduktion gefertigten Fotografien dargestellt worden ist. Auch in der Hauptverhandlung hat die Angeklagte das eigentliche Tatgeschehen - mit Ausnahme ihrer eigenen Beteiligung - im Wesentlichen so dargestellt, wie sie es gegenüber der Zeugin KHKin G geschildert hat, namentlich, dass K2 ihrem auf dem Fahrersitz weilenden Ehemann von hinten in den Kopf geschossen habe und dass sie den Tatort sodann gemeinsam mit K2 sowie dem C2 auf dem Motorrad des Letzteren verlassen habe. Es spricht nichts dafür, dass der Angeklagten einerseits gegenüber der Zeugin KHKin G eine den Tatsachen entsprechende Darstellung gelingt, dass sie aber andererseits bei der Schilderung ihres eigenen Tatbeitrages unter dem Eindruck einer die Zuverlässigkeit ihrer Angaben beeinträchtigenden Ausnahmesituation gestanden haben könnte.

(3) Auch inhaltlich ist das von der Angeklagten gegenüber der Zeugin KHKin G abgegebene Geständnis glaubhaft. Als starkes Anzeichen für die Richtigkeit der Angaben wertet die Kammer zunächst, dass die Angeklagte sich umfassend geäußert und nicht nur einzelne - ausgestanzte - Teile des Gesamtgeschehens geschildert hat. Sie hat der Zeugin KHKin G die Entwicklung ausgehend von ihrem eigenen Tatentschluss über die Beauftragung des K2 bis hin zur Tatausführung detailreich geschildert. Die Zeugin KHKin G hatte nach eigenem Bekunden nur wenige - jeweils offen formulierte - Fragen gestellt, die von der Angeklagten frei, ausführlich und auf das jeweilige Thema der Frage bezogen beantwortet wurden. Zum Ende der Vernehmung formulierte die Zeugin einige konkrete Fragen, die ebenfalls präzise von der Angeklagten beantwortet wurden. Unsicherheiten oder Widersprüche, die darauf hindeuten könnten, dass das Geständnis nicht der Wahrheit entspricht, haben sich hierbei nicht ergeben. Schwierigkeiten, die geschilderten Ereignisse zeitlich einzuordnen, oder eine Tendenz dazu, verschiedene Geschehensabläufe zu vermischen, zeigte die Angeklagte nicht. Die Angeklagte zeigte sich nach Angaben der Zeugin KHKin G über die fast dreieinhalbstündige Vernehmung zudem durchgehend konzentriert.

(4) Die Angeklagte konnte der Kammer nicht nachvollziehbar erklären, weshalb sie bei der Polizei ein falsches Geständnis abgelegt haben will. Soweit die Angeklagte äußerst vage in der Hauptverhandlung angedeutet hat, sie habe Angst vor der Reaktion des K2 gehabt und deshalb die Verantwortung für den Tod des D1 in unzutreffender Weise auf sich genommen, nimmt die Kammer ihr dies nicht ab. Denn die Angeklagte hat in der Hauptverhandlung geäußert, dass sie ihre Tochter Q am 10. Juli 2016 gerade deshalb dazu veranlasst hat, die Polizei anzurufen, um - was sie bei der polizeilichen Vernehmung letztlich dann doch nicht gemacht hat - von K2 zu erzählen, damit dieser "ins Gefängnis" komme. Eine mögliche Angst vor der Reaktion des K2 mag erklären, weshalb die Angeklagte dessen Namen bei der polizeilichen Vernehmung nicht genannt hat. Dies würde jedoch nicht erklären, weshalb die Angeklagte sich überhaupt bei der Polizei gestellt hat und wahrheitswidrig die (Mit-)Verantwortung für die Tat übernommen hätte.

Soweit die Angeklagte in der Hauptverhandlung berichtet hat, dass insbesondere ihre Tochter K ihr in den Wochen nach dem Tod des D1 massive Vorhaltungen gemacht und die Verantwortung für dessen Tod zugeschrieben habe, und die Angeklagte - wie sie weiterhin berichtet hat - diesen Druck nicht mehr ausgehalten habe, sieht die Kammer hierin gerade kein Motiv für ein falsches Geständnis. Denn der Angeklagten war klar, dass eine Selbstbezichtigung die Vorwürfe ihrer Tochter K nur noch verstärken würde. Auch die Angeklagte selbst hat in der Hauptverhandlung angegeben, dass sie sich ihre Angaben in der polizeilichen Vernehmung - so wie sie die Zeugin KHKin G geschildert hat - hiermit nicht erklären könne. Wäre die Einlassung der Angeklagten - Tatbegehung durch K2 ohne ihre Beteiligung - zutreffend, hätte es für sie wesentlich näher gelegen, sich entsprechend gegenüber ihrer auf Aufklärung drängenden Tochter zu äußern, statt sich selbst der Beteiligung an der Tötung ihres Ehemannes zu bezichtigen und sich damit der - auch für die Angeklagte erkennbaren - Gefahr der Strafverfolgung auszusetzen. Dass die Angeklagte gegenüber ihrer Tochter die Tatbeteiligung eingeräumt hätte, weil sie sich entsprechenden Vorhalten nicht habe widersetzen können, ist daher für sich schon wenig nachvollziehbar. Gänzlich fernliegend ist es, dass die Angeklagte ein solches unzutreffendes Geständnis dann auch noch in ihrer polizeilichen Vernehmung gegenüber der Zeugin KHKin G wiederholt hätte.

(5) Die Kammer hat bedacht, dass ein Motiv der Angeklagten für die Tötung ihres Ehemannes nicht positiv festgestellt werden konnte. Andererseits sind mehrere Beweggründe denkbar, die die Angeklagte zu der Tat veranlasst haben könnten. So könnte ein Tatmotiv darin gelegen haben, dass die Angeklagte die alleinige Verfügungsgewalt über das in Q1 gelegene und ihr gemeinsam mit D1 gehörende Haus und damit auch über die vollständigen Mieteinkünfte aus dieser Immobilie anstrebte. Auch kommt es in Betracht, dass die Angeklagte - wie sie gegenüber der Zeugin KHKin G angegeben hat - die Tat aus Verärgerung über das Verhalten ihres Ehemannes begangen hat.

Zwar kann die Kammer nicht positiv feststellen, dass die Angeklagte die Tat aus einem dieser Gründe begangen hat. Indes entkräftet das Vorliegen eines möglichen Tatmotivs ein gegen die Täterschaft sprechendes Beweisanzeichen, das sich daraus ergäbe, dass kein Motiv positiv festgestellt werden kann (vgl. BGH Urteil vom 15. Januar 2004 - 3 StR 352/03 -).

(6) Insgesamt hat die Kammer daher keinerlei Zweifel daran, dass die Angeklagte weder durch sprachliche Probleme noch aus sonstigen Gründen daran gehindert war, sich gegenüber der Zeugin KHKin G verständlich zu machen bzw. die Fragen der Zeugin zu verstehen, und dass das gegenüber der Zeugin KHKin G abgegebene Geständnis der Angeklagten zutrifft. Die Kammer kann daher offen lassen, ob gegen das Vorliegen von Verständigungsschwierigkeiten bzw. psychischen Beeinträchtigungen auch der Umstand spricht, dass der damalige Verteidiger (ein Fachanwalt für Strafrecht) der Vernehmung beigewohnt hat, ohne im Hinblick auf die nunmehr von der Angeklagten geltend gemachten Umstände zu intervenieren.

c) Die Feststellungen zu den unmittelbaren Wirkungen der Schussabgabe (oben II4) sowie zu der Todesursache (oben II5) beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S4 (Rechtsmediziner). Der Sachverständige hat das in der E von den dortigen Rechtsmedizinern angefertigte Obduktionsprotokoll sowie die von der Obduktion gefertigten Fotografien ausgewertet und seine Beurteilungen und Schlussfolgerungen - die im Übrigen mit der Schilderung der Angeklagten in der Hauptverhandlung in Einklang stehen - nachvollziehbar vorgetragen.

d) Die Feststellungen zur Person des D1 (oben II1) hat die Kammer aufgrund der Angaben der Zeugin K und der Zeugen U und U1 (jeweils Brüder des Verstorbenen) getroffen.

e) Soweit die Kammer ergänzende Feststellungen zu dem Verhältnis der Angeklagten zu ihrem Ehemann getroffen hat (oben II2), beruhen diese auf den Angaben der Angeklagten gegenüber der Zeugin KHKin G sowie auf den Angaben der Zeugin K .

f) Auch die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (oben II6) hat die Kammer aufgrund des von der Angeklagten gegenüber der Zeugin KHKin G abgegebenen Geständnisses getroffen. Die Angeklagte hat dort eingeräumt, sie habe K2 beauftragt, ihren Ehemann "von hinten" zu erschießen. Überdies kam es der Angeklagten nach ihrem Geständnis gerade darauf an, während der Autofahrt eine Atmosphäre zu schaffen, aufgrund derer ihr Ehemann keinen Verdacht im Hinblick auf einen gegen sein Leben gerichteten Angriff schöpfte. Daher geht die Kammer aufgrund der Angaben der Angeklagten - wie festgestellt - auch davon aus, dass D1 aufgrund dieser Arglosigkeit nicht in der Lage war, sich gegen den - von hinten geführten - Angriff zur Wehr zu setzen und dass die Angeklagte sowie K2 diesen Umstand zur Durchführung des Tötungsvorhabens bewusst ausgenutzt haben.

g) Die Feststellungen zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Angeklagten (oben II7) hat die Kammer mit Hilfe des Sachverständigen S3 (Psychiater) getroffen.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen handelt es sich bei der Angeklagten um einen Menschen mit jedenfalls durchschnittlicher Intelligenz, was sich aus deren lebenspraktischen Fähigkeiten, ihrer Gedächtnisleistung und ihrer verbalen Ausdrucksfähigkeit in zwei Sprachen ableiten lasse. Dem folgt die Kammer, zumal sie sich in der Hauptverhandlung von der Fähigkeit der Angeklagten überzeugen konnte, Sachverhalte zu erfassen und Informationen sinnvoll zu verarbeiten.

Es liegen - so der Sachverständige - auch keine Anhaltspunkte für eine psychotische Erkrankung im Sinne einer schizophrenen oder affektiven Psychose, einer wahnhaften Störung oder einer anderen hirnorganischen Beeinträchtigung vor, die dem Eingangsmerkmal einer - vorübergehenden oder dauerhaften - krankhaften seelischen Störung zuzuordnen wäre. Auch insoweit folgt die Kammer dem Sachverständigen. Das Vorliegen einer auf derartige Störungen hindeutenden Symptomatik hat die Angeklagte sowohl in dem mit dem Sachverständigen geführten Explorationsgespräch als auch in der Hauptverhandlung glaubhaft verneint.

Für eine Persönlichkeitsstörung, die sich dem Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit zuordnen ließe, gäbe es - so der Sachverständige - ebenfalls keine Anhaltspunkte. Aus dem Verhalten der Angeklagten in der Hauptverhandlung und bei der Exploration ergäbe sich zwar, dass sie unter Stimmungsschwankungen leide. So wechselte sie - hiervon konnte sich auch die Kammer in der Hauptverhandlung überzeugen - innerhalb kürzester Zeit von einer weinerlichen, niedergeschlagenen Stimmung zu einem freundlichen und sehr gefassten Verhalten. Diese Verhaltensweise sei aber auf die Haft- und Verfahrenssituation zurückzuführen und biete keinen Anlass, die Diagnose einer forensisch relevanten Persönlichkeitsstörung zu begründen. Insoweit folgt die Kammer dem Sachverständigen - aufgrund des von der Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnenen - Eindrucks ebenfalls.

Das mögliche weitere Eingangsmerkmal einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung liegt nach Auffassung des Sachverständigen ebenfalls nicht vor. Hinsichtlich dieses Eingangsmerkmals sei allenfalls die Möglichkeit einer akuten, affektiv ausgelösten Belastungsreaktion in Betracht zu ziehen. Indes sei die Tathandlung gerade nicht der Ausdruck eines plötzlich aufgebrochenen Konfliktes. Die Tat sei insbesondere nicht durch einen abrupten Ablauf gekennzeichnet, sondern zeichne sich durch sorgfältige Vorbereitung und Planung, insbesondere unter Hinzuziehung einer dritten Person aus. Die Tat wurde zudem erst einige Tage ausgeführt, nachdem die Angeklagte den Entschluss gefasst hatte, D1 zu töten. Auch insoweit stimmt die Kammer mit der Beurteilung des Sachverständigen überein. Gerade der Umstand, dass die Angeklagte die Tat geplant und das Tatopfer gezielt in eine Situation gebracht hat, in der die Tat entsprechend der Planung ausgeführt werden konnte, belegt, dass die Tat keine spontane Reaktion auf einen affektiv belastenden Impuls war.

IV.

1. Das deutsche Strafrecht findet nach § 7 Abs. 1, 1. Alternative StGB Anwendung. D1 war zum Tatzeitpunkt deutscher Staatsangehöriger; die Tat ist zudem auch in der E mit Strafe bedroht, was sich insbesondere darin zeigt, dass die EStrafverfolgungsbehörden C2 und K2 für diese Tat festgenommen und gegen sie die Untersuchungshaft erwirkt haben.

2. Die Angeklagte hat sich wegen Mordes (§ 211 StGB) strafbar gemacht. Sie beging die Tat als Mittäterin (§ 25 Abs. 2 StGB) und nicht lediglich als Anstifterin.

a) Die Tat beruht auf einem gemeinsam von der Angeklagten und K2 gefassten Tatentschluss.

Da sich der Tatbeitrag der Angeklagten als eigene, von einem Täterwillen getragene Tathandlung und nicht als Beteiligung an einer fremden Tat darstellt, steht der Umstand, dass die Angeklagte den Schuss auf ihren Ehemann nicht selber abgegeben hat, der Annahme einer mittäterschaftlichen Begehungsweise nicht entgegen. Die Angeklagte hatte ein ausgeprägtes eigenes Interesse am Taterfolg - der Tod ihres Ehemannes war ihr Wunsch - und zudem in der konkreten Tatsituation auch den Willen zur Tatherrschaft. Durch ihren Anruf wurde D1 zur Strandpromenade gelockt, von wo aus die Fahrt begann, auf der er erschossen werden sollte. Während der gesamten Fahrt war die Angeklagte anwesend. Durch ihr Verhalten sorgte sie dafür, dass das Tatopfer keinen Verdacht schöpfte, seine Arglosigkeit also aufrechterhalten blieb. Schließlich hatte die Angeklagte es bis zuletzt in der Hand, das Tötungsgeschehen abzuwenden, da sie K2 jederzeit hätte mitteilen können, er solle die Tat nicht ausführen.

Dass die Angeklagte vor ihrer Beteiligung an der eigentlichen Tatausführung eine Anstiftungshandlung (§ 26 StGB) vornahm, indem sie K2 zur Tatausführung bestimmte, steht der Annahme von Mittäterschaft nicht entgegen. Die mittäterschaftliche Beteiligung verdrängt vielmehr die Beteiligung als Anstifterin (vgl. Fischer, StGB, 64. Auflage, § 26 Rn. 19).

b) Die Tat erfüllt auch alle Merkmale der Heimtücke im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB. Die Angeklagte und K2 haben den Umstand, dass sich D1 zum Tatzeitpunkt keines Angriffs auf sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit versah und dass er aufgrund dessen nicht in der Lage war, sich gegen den von hinten abgegebenen Schuss zur Wehr zu setzen, bewusst zur Umsetzung des Tatplans ausgenutzt.

V.

1. Gegen die Angeklagte war gemäß § 211 Abs. 1 StGB

lebenslange Freiheitsstrafe

zu verhängen.

2. Eine Milderung der Strafe nach § 46b Abs. 1 Satz 1 StGB (Freiheitsstrafe zwischen zehn und fünfzehn Jahren) kam nicht in Betracht.

Die Anwendbarkeit von § 46b StGB scheitert zwar nicht daran, dass die geständigen Angaben der Angeklagten in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 10. Juli 2016 lediglich geeignet waren, das in der E gegen ihre Mittäter K2 und C2 geführte Strafverfahren zu fördern. Es kommt nach Dafürhalten der Kammer sogar in Betracht, dass durch die Angaben der Angeklagten die Möglichkeiten der EBehörden bei der Verfolgung und Überführung der beiden Mittäter verbessert wurden. Die Kammer hat jedoch in Ausübung des ihr durch § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung der in § 46b Abs. 2 StGB genannten Maßstäbe von einer Milderung der Strafe abgesehen.

Im Einzelnen:

a) Der Anwendungsbereich von § 46b StGB ist nicht auf solche Straftaten beschränkt, hinsichtlich derer eine Verfolgung im Inland zu erwarten ist. Es genügt vielmehr, wenn die Angaben des Täters zur Aufdeckung einer Tat beitragen, die zwar nach deutschem Recht strafbar ist, jedoch lediglich von ausländischen Behörden verfolgt wird, bzw. bei der aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nur eine Ahndung durch ausländische Gerichte zu erwarten ist. Dies hat der Bundesgerichtshof zu § 31 Nr. 1 BtMG ausdrücklich für solche Fälle entschieden, in denen der Aufklärungserfolg mutmaßlich in einem ausländischen, jedoch zum Geltungsbereich des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) gehörenden Staat eintreten kann (vgl. BGH Urteil vom 19. November 2002 - 1 StR 346/02 - NStZ 2003, 270). § 46b StGB enthält jedoch keine Einschränkung seines Anwendungsbereichs auf einen inländischen Aufklärungserfolg, so dass eine Strafmilderung nach dieser Vorschrift unabhängig davon möglich ist, ob der Aufklärungserfolg in einem Mitgliedsstaat des SDÜ oder in einem sonstigen ausländischen Staat eintritt (vgl. Aulinger JR 2003, 480 [482]; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Auflage, § 31 Rn. 54; Weber, BtMG, 4. Auflage, § 31 Rn. 101 jeweils zu § 31 Nr. 1 BtMG). Deshalb kann offen bleiben, ob ein Aufklärungserfolg im Sinne von § 46b StGB überhaupt voraussetzt, dass der Mittäter, auf den sich der Aufklärungsbeitrag bezieht, zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung gegen den Aufklärungsgehilfen für die inländische Strafverfolgungsbehörde greifbar ist (insoweit verneinend: BGH Beschluss vom 21. April 1989 - 3 StR 95/89 - StV 1989, 393).

Die Kammer konnte nicht feststellen, dass die Angeklagte durch freiwilliges Offenbaren ihres Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tatbeiträge des K2 sowie des C2 gegenüber den Behörden der E erstmals aufgedeckt wurden. Vor ihrer letzten - ihrer Inhaftnahme vorangehenden - Einreise in die Bundesrepublik hat die Angeklagte - nach eigenen Angaben in der Hauptverhandlung - den EBehörden nämlich nicht davon berichtet, dass K2 ihren Ehemann getötet hat. Zum Zeitpunkt ihrer polizeilichen Vernehmung in der Bundesrepublik (10. Juli 2016) waren sowohl K2 als auch C2 in der E bereits wegen des Verdachts der Beteiligung an der Tat zum Nachteil von D1 in Haft genommen worden. Deshalb kann die Kammer ausschließen, dass Angaben der Angeklagten zu einem verfahrenseinleitenden Tatverdacht gegen ihre beiden Mittäter beigetragen haben.

Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Angaben der Angeklagten zu einem späteren Zeitpunkt einen Aufklärungserfolg bewirkt haben bzw. noch bewirken werden. Nach den Angaben der Zeugin KHKin G haben die deutschen Strafverfolgungsbehörden die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung der Angeklagten im Wege der polizeilichen Rechtshilfe an die EStrafverfolgungsbehörden gesandt. Die Kammer hat sich deshalb bemüht, herauszufinden, ob die auf diese Weise vermittelten Informationen zu einer maßgeblichen Verbesserung des Erkenntnisstandes bei den EBehörden geführt haben (vgl. hierzu: Maier in Münchener-Kommentar zum StGB, 2. Auflage, § 46b Rn. 49ff.). Denn auch derjenige leistet Aufklärungshilfe, der durch Preisgabe seiner Erkenntnisse das bereits vorhandene Wissen der Strafverfolgungsbehörden bestätigt und damit eine sicherere Grundlage für den Nachweis der von anderen Personen begangenen Taten liefert und die Möglichkeit der Strafverfolgung verbessert (vgl. BGH Beschluss vom 28. Februar 2001 - 3 StR 483/00 - StV 2001, 463; 23. Oktober 2008 - 3 StR 413/08 - NStZ-RR 2009, 58 [59]).

Diese Bemühungen der Kammer haben indes zu keinen Erkenntnissen geführt. Jedoch spricht angesichts der detaillierten Angaben der Angeklagten zum Tatablauf und zu den Tatbeiträgen ihrer Mittäter viel dafür, dass die Erkenntnislage der EStrafverfolgungsbehörden hierdurch nicht unerheblich verbessert und vertieft wurde. Wenngleich verbleibende Zweifel am Erfolg einer Aufklärungshilfe zu Lasten der Angeklagten gehen (vgl. BGH Urteil vom 14. Juli 1988 - 4 StR 154/88 - StV 1989 392 [393]; Beschluss vom 28. August 2002 - 1 StR 309/02 - NStZ 2003, 162; Winkler NStZ 2007, 317 [320]), geht die Kammer hier im Hinblick auf den Umfang und den Detailreichtum der Angaben davon aus, dass diese den EBehörden bei der Verfolgung der beiden Mittäter von Nutzen waren und auch noch sein werden.

b) Die Angeklagte hat ihr Wissen über die Tatbeiträge der Mittäter K2 und C2 auch noch vor der Entscheidung der Kammer über die Eröffnung des Hauptverfahrens offenbart (§ 46b Abs. 3 StGB).

c) Die Kammer hat jedoch in Ausübung des ihr durch § 46b Abs. 1 Satz 1 StGB eingeräumten Ermessens davon abgesehen, die grundsätzlich verwirkte lebenslange Freiheitsstrafe nach dieser Vorschrift zu mildern.

(1) Nach § 46b Abs. 2 Nr. 1 StGB hatte die Kammer für die Entscheidung über die Strafmilderung insbesondere die Art und den Umfang der durch die Angeklagte offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden sowie die Schwere der Tat zu berücksichtigen, zu der die Angeklagte Aufklärungshilfe geleistet hat. Nach § 46b Abs. 2 Nr. 2 StGB hatte die Kammer zudem das Verhältnis der vorgenannten Umstände zur Schwere der von der Angeklagten begangenen Tat sowie der Höhe ihrer Schuld in die Abwägung einzubeziehen.

(2) Danach gilt, dass die Bedeutung der Aufklärungsleistung der Angeklagten für den Aufklärungserfolg im Inland - d.h. die (theoretische) Möglichkeit K2 und C2 im Falle einer Festnahme in der Bundesrepublik wegen der Beteiligung an der Tötung des D1 zu verfolgen - erheblich war. Nach dem oben Gesagten geht die Kammer auch davon aus, dass ihre Angaben zu einem gewissen - indes nicht weiter konkretisierbaren - Aufklärungserfolg in der E geführt haben bzw. führen werden. Der Zeitpunkt der Nennung der weiteren Tatbeteiligten durch die Angeklagte war - im Hinblick auf deren Strafverfolgung in der Bundesrepublik - früh. Denn die Angeklagte hat ihre eigene Tatbeteiligung sowie die Beteiligung ihrer Mittäter aus eigener Initiative bereits kurze Zeit nach ihrer (Wieder-)Einreise in die Bundesrepublik im Rahmen der am 10. Juli 2016 durchgeführten Vernehmung durch die Zeugin KHKin G eingeräumt. Die Aufklärungshilfe der Angeklagten bezog sich auch auf eine besonders schwerwiegende Tat, wie sich bereits aus der Strafandrohung des § 211 Abs. 1 StGB ergibt.

(3) Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Angeklagte die Strafverfolgungsbehörden bei der Überführung ihrer Mittäter nicht in einem Ausmaß unterstützt hat, wie es ihr möglich gewesen wäre. Nachdem die Kammer die EStrafverfolgungsbehörden um Übersendung von Unterlagen ersucht hatte, hat der ermittlungsleitende Staatsanwalt der E seinerseits darum gebeten, die Möglichkeit zu sondieren, zum Zwecke der Verfolgung von K2 und C2 eine auf Bildund-Tonträger aufgezeichnete Aussage der Angeklagten zu erhalten. Der Kammervorsitzende hat deshalb unter dem 19. Dezember 2016 bei den Verteidigern der Angeklagten nachgefragt, ob eine entsprechende Bereitschaft bestehe. Diese Anfrage ist noch am selben Tage abschlägig beschieden worden.

Der Kammer ist in diesem Zusammenhang bewusst, dass eine Bereitschaft der Angeklagten, ihre geständigen Angaben im Rahmen einer aufzuzeichnenden Vernehmung zu wiederholen, in Konflikt mit ihrer (neuen) Verteidigungsstrategie geraten wäre, den Tatvorwurf in Abrede zu stellen. Die Kammer verkennt auch nicht, dass es einem Angeklagten - insbesondere bei der Rechtsfolgenbemessung - nicht zum Nachteil gereichen darf, wenn er den Tatvorwurf leugnet oder sich unter Berufung auf sein Schweigerecht (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO) einstweilen nicht zur Sache äußert. Indes gilt dies nicht, wenn die Inanspruchnahme rechtlicher Vorteile - wie einer Strafmilderung nach § 46b StGB - eine solche Mitwirkung gerade voraussetzt.

Die Kammer sieht weiterhin, dass der Tatbestand des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB bereits dann erfüllt ist, wenn der Täter die Aufklärungshilfe einmal leistet. Eine Wiederholung der zur Aufklärung beitragenden Angaben verlangt das Gesetz nicht (vgl. BGH Beschluss vom 24. Juni 1988 - 2 StR 248/88 - NStE Nr. 15 zu § 31 BtMG; Urteil vom 6. März 2002 - 2 StR 491/01 - NStZ-RR 2002, 251 [Ls.]; Maier in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Auflage, § 46b Rn. 67; vgl. auch BGH Beschluss vom 6. April 1988 - 3 StR 96/88 - NStE Nr. 13 zu § 31 BtMG). Diese - zu § 31 BtMG a.F. ergangene - Rechtsprechung betrifft jedoch lediglich den tatbestandlichen Anwendungsbereich, besagt indes nicht, dass die fehlende Bereitschaft, die zur Aufklärung führenden Angaben zu wiederholen und zu ergänzen, bei der Ausübung des Ermessens zur Frage der Strafmilderung außer Betracht zu bleiben hätte (vgl. Maier a.a.O. Rn. 30, 119).

(4) Wesentlich gegen die Gewährung einer Strafmilderung spricht, dass die Angeklagte über ihre konkrete Beteiligung an der Tatausführung hinaus die eigentliche Urheberin der Tat war, indem sie den K2 zur Tatausführung veranlasst und ihn hierfür bezahlt hat. In § 46b Abs. 2 Nr. 2 StGB bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass bei der Entscheidung über die Strafmilderung die von dem Aufklärungsgehilfen verwirkte Schuld im Verhältnis zu der Schuld desjenigen Tatbeteiligten zu bewerten ist, dessen Tatbeitrag durch Aufklärungshilfe offenbart wird (vgl. Maier a.a.O. Rn. 117).

Wenngleich die zeitlich vorgelagerte Anstiftungshandlung (§ 26 StGB) hinter die mittäterschaftliche Handlung der Angeklagten (§ 25 Abs. 2 StGB) zurücktritt, d.h. nicht gesondert bestraft wird (vgl. Fischer a.a.O.), ist zu berücksichtigen, dass die Beteiligung des Mittäters letztlich auf die Initiative der Angeklagten zurückzuführen ist. Angesichts dessen geht die von der Angeklagten - als Mittäterin und als Urheberin des Tatentschlusses der weiteren Tatbeteiligten - verwirkte Schuld über die Schuld ihrer Tatgenossen hinaus. Aus diesem Grunde erschiene es der Kammer verfehlt, die Angeklagte im Wege einer nach § 46b StGB gewährten Strafmilderung davon profitieren zu lassen, dass sie - bei eigener Mittäterschaft - die Tatbeiträge derjenigen offenbart, deren Tatentschluss sie selbst herbeigeführt hat.

(5) Im Rahmen der hier anzustellenden Gesamtwürdigung sieht die Kammer daher unter Berücksichtigung aller vorgenannten Gründe von der Milderung der Strafe nach § 46b StGB ab. Dabei hat die Kammer auch den Umstand berücksichtigt, dass fraglich ist, ob eine Verurteilung der Angeklagten ohne ihr aus eigener Initiative abgelegtes Geständnis möglich gewesen wäre. Dieser sehr gewichtige Strafzumessungsgesichtspunkt wäre Anlass zu einer Strafmilderung gewesen, wenn die Kammer die Strafe einem Strafrahmen hätte entnehmen können. Indes hält es die Kammer aus den oben unter (4) genannten Gründen hier nicht für angemessen, die Strafe unter Anwendung von § 46b StGB zu mildern.

3. Es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, aufgrund derer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Beschluss vom 19. Mai 1981 - GSSt 1/81 - BGHSt 30, 105 [Rechtsfolgenlösung]) die nach § 211 Abs. 1 StGB verwirkte lebenslange Freiheitsstrafe gemäß § 49 Abs. 1 StGB zu mildern wäre. Die Angeklagte befand sich insbesondere nicht in einer notwehr- oder notstandsähnlichen Situation, aus der sie sich durch die Tötung ihres Ehemannes befreien wollte bzw. konnte.

Die Kammer hat zwar erwogen, ob der Umstand, dass der Angeklagten ohne ihr - auf eigener Initiative beruhendes - Geständnis die Tat wahrscheinlich nicht nachzuweisen gewesen wäre, die entsprechende Anwendung von § 49 Abs. 1 StGB rechtfertigen könnte. Hierfür könnte sprechen, dass kein - nach Maßgabe von Art. 3 Abs. 1 GG nachvollziehbarer - Grund erkennbar ist, warum eine strafmildernde Berücksichtigung eines Geständnisses bei anderen höchststrafwürdigen und fakultativ mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedrohten Taten (bspw. § 251 StGB) möglich ist, dies im Falle eines Mordes jedoch nicht in Betracht kommt (hierzu Mitsch JZ 2008, 336 [338]). Angesichts des erheblichen Spielraums des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der Straftatbestände und der Bestimmung der Rechtsfolgen (BVerfGE 45, 187 [267]) erscheint eine - den Wortlaut des § 211 StGB durchbrechende - entsprechende Anwendung von § 49 Abs. 1 StGB jedoch nicht angezeigt.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.