FG Kassel, Urteil vom 22.09.2020 - 4 K 557/18
Fundstelle
openJur 2021, 16179
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob in Höhe der Zinssatzdifferenz von Guthabenzinsen (3 % p.a.) und höheren Sollzinsen (4,25 % p.a.) aus Darlehen mit der Gesellschafterin-Geschäftsführerin verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) hinsichtlich des der Gesellschafter-Geschäftsführerin gewährten Darlehens vorliegen.

Die Klägerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom xx.xx.2014 von Frau R (im Folgenden R.) als Alleingesellschafterin gegründete und seit xx.xx.2014 im Handelsregister des Amtsgerichts B unter HRB X eingetragene GmbH. Die Klägerin hat ein Stammkapital in Höhe von 25.000 Euro. R. war und ist auch die einzige Geschäftsführerin der Klägerin mit der Befugnis, mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Firma der Klägerin lautete bei Gründung noch C GmbH.

Die R. war zudem nach langjähriger Tätigkeit als dortige Angestellte seit 01.01.2013 auch die von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzesbuch befreite Geschäftsführerin der (früheren) S GmbH gewesen (Bl. 310 Fallheft Ordner). Die S GmbH war eine ebenfalls im Handelsregister des Amtsgericht B eingetragene GmbH, deren Stammkapital 27.000 Euro betrug. Inhaber der beiden Geschäftsanteile über jeweils 13.500 Euro war zunächst Herr D (im Folgenden D.). Dieser war auch der weitere Geschäftsführer der S GmbH.

Mit notariellem Vertrag vom xx.xx.2014 und mit vereinbarter Wirkung zum 01.01.2015 schlossen die Klägerin als Käuferin und D. als Verkäufer einen Anteilskaufvertrag über dessen Anteile an der S GmbH zu einem Kaufpreis in Höhe von x Mio. Euro.

Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm die Klägerin unter anderem mit Bürgschaften des Landes Z, der S GmbH und der R. besicherte Bankdarlehen in Höhe von insgesamt x Mio. Euro auf (Bl. 221 ff. Fallheft Ordner 1).

Den übrigen Kaufpreis finanzierte die Klägerin mit einem Darlehen der R. an die Klägerin in Höhe von x Mio. Euro mit einer Laufzeit von neun Jahren (im Folgenden das Gesellschafterdarlehen). Das Gesellschafterdarlehen war mit 4,25% per annum zu verzinsen. Im Einzelnen wird zum Inhalt des zugrundeliegenden Darlehensvertrags vom xx.xx.2014 auf Anlage K2 (= Bl. 7 FG-Akten) verwiesen. Für die ersten fünf Jahren war das Darlehen nicht zu tilgen. Diese Darlehensbelassungspflicht und eine Gewinnthesaurierung bis zum Erreichen eines Eigenkapitals in Höhe von 20 % der Bilanzsumme, mindestens aber 1.500.000 Euro war eine Bedingung für Bankdarlehen (siehe im Einzelnen Anlage K3 = Bl. 11 FG-Akten).

Die Mittel der R. für das Gesellschafterdarlehen stammten aus einem Darlehen des Verkäufers der Anteile, D., an die R. über ebenfalls x Mio. Euro (im Folgenden das Refinanzierungsdarlehen). Dieses Refinanzierungsdarlehen hatte eine Laufzeit von drei Jahren und war mit 4 % zu verzinsen und laufend zu tilgen. Die monatliche Rate aus Zins und anteiliger Tilgung betrug x Euro und war jeweils am Ende eines Monats zu entrichten. In dem Refinanzierungsdarlehen war vereinbart, dass es eine Einheit mit dem Kaufvertrag zwischen dem D und der Klägerin bilde und dass R. die Darlehensmittel nur für das Gesellschafterdarlehen an die Klägerin zwecks Entrichtung des Kaufpreises für die Anteile an der S GmbH verwenden dürfe. Im Einzelnen wird zum Inhalt des zugrundeliegenden Darlehensvertrags vom xx.xx.2014 auf Anlage K4 (= Bl. 12 ff. FG-Akten) verwiesen. Mithin finanzierte D. den ihm im Verhältnis zur Klägerin zustehenden Kaufpreis in Höhe von x Mio. Euro wirtschaftlich zunächst selbst.

Die Anteilsübertragung erfolgte aufschiebend bedingt auf die Kaufpreiszahlung. Diese erfolgte am xx.xx.2015 (Bl. 72 Fallheft Ordner 1). D. legte daraufhin seine Bestellung als Geschäftsführer der S GmbH nieder. Nunmehr war nur noch R. die Geschäftsführerin der S GmbH und die Klägerin die Alleingesellschafter der S GmbH.

Auf Grund eines notariellen Verschmelzungsvertrags vom xx.xx.2015, der Anmeldung zum Handelsregister am xx.xx.2015 und der Eintragung im Handelsregister am xx.xx.2015 wurde die S GmbH mit handelsrechtlicher (Rück-) Wirkung zum xx.xx.2015 (Rückwirkung auf die steuerliche Schlussbilanz zum 01.01.2015) sowie unter antragsgemäßer Übernahme der steuerlichen Buchwerte der übergehenden Wirtschaftsgüter auf die Klägerin verschmolzen. Die Klägerin änderte zudem ihre Firma in S GmbH neu.

Ihre Zahlungen auf das Darlehen mit D. entrichtete die R., indem sie (als Darlehensnehmerin) mit der durch sie selbst vertretenen S GmbH (als Darlehensgeberin) ein als Kontokorrentdarlehen bezeichnetes Darlehen über einen Betrag in Höhe von bis zu x Mio Euro abschloss (im Folgenden das Kontokorrentdarlehen). Das Kontokorrentdarlehen war mit 3 % per annum des jeweils ausstehenden Kontokorrentbetrags zu verzinsen. Es war ferner vereinbart, dass das Kontokorrentdarlehen nur für die Rückzahlung ihrer gegenüber D. bestehenden Darlehensschulden verwenden dürfe. Im Darlehensvertrag heißt es ferner, dass als Sicherheit der Darlehensanspruch der R. gegen die Klägerin in Höhe von x Euro diene und die R. den Darlehensanspruch im Sicherheitsfalle an die S GmbH abtrete. Im Einzelnen wird zum Inhalt des zugrundeliegenden Darlehensvertrags mit Datum xx.xx.2015 auf die Anlage K5 (= Bl. 16 ff. FG-Akten) verwiesen.

Im Streitjahr veranlasste die R. jeweils am Ende der Monate Februar bis Dezember elf das Kontokorrentdarlehen in Anspruch nehmende und zugleich ihre eigenen Pflichten aus dem Refinanzierungsdarlehen erfüllenden Zahlungen der S GmbH (vor der Verschmelzung) bzw. der Klägerin (nach der Verschmelzung) in Höhe von jeweils x Euro an D. Auf dem diesbezüglichen buchhalterischen Konto 1332 "Gesellschafterverrechnungskonto R" wurden zudem ein Anfangsbestand zum 01.01.2015 von x Euro, weitere Zahlungen der S GmbH für R. in Höhe von x Euro am xx.xx.2015 und x Euro am xx.xx.2015 erfasst. Die Klägerin wies auf dem Konto Nr. 1332 zum 31.12.2015 zudem die Zinserträge aus dem Kontokorrentdarlehen mit x Euro (und somit als Erhöhung des Kontokorrentdarlehens zum 31.12.2015) und die Zinsaufwendungen aus dem Darlehen der R. an die Klägerin mit x Euro (und somit als Minderung des Kontokorrentdarlehens zum 31.12.2015) aus. Zum Bestand und den Veränderungen des das Kontokorrentdarlehen abbildenden Verrechnungskontos wird im Einzelnen auf die Akten (Bl. 260 Fallheft Ordner 1) verwiesen.

In den entsprechend abgegebenen Steuererklärungen für 2015 erfolgte keine Korrektur der Zinserträge und wurden die Zinsaufwendungen in voller Höhe als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben berücksichtigt.

Die Klägerin wurde für das Streitjahr zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt.

Auf Grund einer Prüfungsanordnung vom 18.07.2017 führte der Beklagte im zweiten Halbjahr 2017 eine Außenprüfung für die Jahre 2014 und 2015 bei der Klägerin durch. Die Prüfer gelangten - neben unstreitigen Prüfungsfeststellungen - zu der Ansicht, dass bezüglich des valutierenden Teils des Kontokorrentdarlehens in Höhe der Zinssatzdifferenz zwischen dem Darlehen der R an die Klägerin (4,25 %) und dem Kontokorrentdarlehen der Klägerin an R (3,00 %) und somit in Höhe von x Euro eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege und daher das Einkommen bzw. der Gewerbeertrag entsprechend zu erhöhen sei. Denn es sei nicht fremdüblich, dass die Klägerin unterschiedliche Zinssätze für das Gesellschafterdarlehen an die Klägerin und das Kontokorrentdarlehen an die R. vereinbart habe. Im Einzelnen wird zu den Prüfungsfeststellungen auf den Prüfungsbericht vom 22.01.2018 (Bl. 5 ff. Sonderband Betriebsprüfungsberichte) verwiesen.

Der Beklagte erließ am 16.03.2018 unter Berufung auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) und unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung entsprechend der Prüfungsfeststellungen geänderte Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide für 2015 (Bl. 29 ff. FG-Akten).

Hiergegen richtet sich die vorliegende Sprungklage.

Die Klägerin meint weiterhin, dass die Zinssätze fremdüblich seien. Es sei insoweit eine isolierte Betrachtungsweise der Fremdüblichkeit der Zinsen für das Darlehen von R. einerseits und des Kontokorrentdarlehens an R. anderseits geboten. Denn die Verträge seien mit unterschiedlichen Gesellschaften geschlossen worden. R. habe kein Darlehen unmittelbar von der Klägerin erhalten. Erst die S GmbH hätte später der R. das variable Kontokorrentdarlehen gewährt. Zudem seien die Bedingungen - insbesondere die Laufzeiten (neun Jahr für das Gesellschafterdarlehen, fünf Jahre für das Kontokorrentdarlehen) unterschiedlich gewesen. Wegen der Auflage der Banken habe die Klägerin zudem keine Möglichkeit gehabt, nach der Verschmelzung beider Gesellschaften, das Gesellschafterdarlehen vor Ablauf der ersten fünf Jahre zu tilgen.

Wegen der unterschiedlichen Beteiligten der Darlehensverträge sei das Kontokorrentdarlehen auch für steuerliche Zwecke isoliert zu betrachten. Die dafür vereinbarten 3 % seien nicht unangemessen niedrig, weil die Klägerin bei einer Alternativanlage bei einer Bank keine höheren Zinssätze hätte erzielen können.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ferner vorgetragen, dass die Gründung der Klägerin als Erwerberin statt eines direkten Erwerbs der S GmbH durch R. darauf beruhte habe, dass die R. die Finanzierung als Privatperson nicht hätte tragen können. Für einen Privatkredit wäre die Investitionssumme zu groß gewesen. Außerdem hätten die Bankdarlehen entsprechend besichert werden müssen. Auch wegen eines ansonsten drohenden Verlustes von Lieferanten sei eine Thesaurierung der Gewinne erforderlich gewesen, was aber bei einer Aufnahme aller Darlehen durch R. zwecks Direkterwerbs der Anteile an der S GmbH nicht möglich gewesen wäre.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide für 2015 vom 16.03.2018 dahingehend zu ändern, dass keine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von x Euro darin berücksichtigt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat der Sprungklage innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung der Klage zugestimmt. Er hält daran fest, dass die Differenz zwischen den Zinssätzen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhe und daher eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege.

Zum übrigen Vortrag der Beteiligten wird auf die Akten verwiesen.

Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 11.08.2020 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen den Fremdvergleich auch in der fehlenden Sondertilgungsmöglichkeit des Gesellschafterdarlehens zu sehen sein könnte.

Dem Gericht lagen 6 Bände Verwaltungsakten und 2 Ordner Fallhefte der Betriebsprüfer vor. Diese waren Gegenstand des Verfahrens.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Die (zulässige) Klage ist unbegründet. Die Bescheide sind nicht zuungunsten der Klägerin rechtswidrig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)). Denn der Beklagte durfte die verdeckten Gewinnausschüttungen in Höhe von x Euro einkommenserhöhend ansetzen.

a) Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG mindern verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) das Einkommen und nach § 7 GewStG auch den Gewerbeertrag nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist unter einer vGA im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags i.S.d. § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) - d.h. auf die Höhe des Steuerbilanzgewinns- der Gesellschaft auswirkt - und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (BFH-Urteil vom 07.08.2012 - I R 2/02, BStBl. II 2004, 131). Der Unterschiedsbetrag muss zudem geeignet sein, einen Vorteil in Gestalt eines sonstigen Bezugs i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG auszulösen (vgl. BFH, Urteil vom 07. August 2002 - I R 2/02 -, BFHE 200, 197, BStBl. II 2004, 131).

Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist im Allgemeinen anzunehmen, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung gegenüber einer Person die nicht Gesellschafter ist unter sonst gleichen Umständen nicht hingenommen hätte (so genannter Fremdvergleich, ständige Rechtsprechung seit BFH-Urteil vom 16.03.1967 I 261/63, BStBl. III 1967, 626). Im Rahmen einer inhaltlichen Prüfung der Fremdüblichkeit einer getroffenen Vereinbarung (so genannter materieller Fremdvergleich) sind die Ernsthaftigkeit, Üblichkeit und Angemessenheit des gewährten Vorteils zunächst dem Grunde nach und sodann der Höhe nach zu würdigen und als Indizien für eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis heranzuziehen (vgl. Gosch, in: Gosch, KStG, 4. Aufl. 2020, § 8 RdNr. 340 ff.). Die Annahme einer vGA setzt nicht voraus, dass ein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasster Vorteil dem oder den Gesellschaftern selbst zugutekommt. Vielmehr genügt es, wenn der Vermögensnachteil der Gesellschaft geeignet ist, einen unmittelbar Vorteil bei einer dem Gesellschafter nahestehenden Person zu bewirken (vgl. BFH-Urteil vom 18.12.1996 I R 139/94, BFHE 182, 184, BStBl. II 1997, 301 mit weiteren Nachweisen).

Zuwendungen, die einem beherrschenden Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person gewährt werden, sind im Rahmen einer widerlegbaren Vermutung zudem auch dann als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzusehen, wenn sie nicht auf einer zivilrechtlich wirksamen im Grunde und der Höhe nach klaren, eindeutigen und im Vorhinein abgeschlossenen Vereinbarung beruhen oder wenn nicht tatsächlich gemäß einer solchen Vereinbarung verfahren wird (so genannter formeller Fremdvergleich bzw. so genanntes steuerliches Rückwirkungsverbot, BFH, Urteil vom 24.05.1989 I R 90/85, BStBl. II 1989, 800; BFH, Urteil vom 16.12.1992 I R 2/92, BStBl. II 1993, 455; BFH, Urteil vom 13.06.2006 I R 58/05, BStBl. II 2006, 928).

b) Nach diesen Grundsätzen kann kein Verstoß gegen den formellen Fremdvergleich festgestellt werden. Denn das Gericht hat keine Zweifel daran, dass die Vereinbarungen, die bei der Klägerin zu Zinsaufwendungen in Höhe von 4,25 % auf das Gesellschafterdarlehen und Zinserträge in Höhe von 3 % auf die Kontokorrentdarlehensvaluta geführt haben, so tatsächlich vor Ausreichung der Darlehensmittel abgeschlossen worden waren. Dies folgt schon daraus, dass auch D. und die Banken an den Vorgängen beteiligt waren und daher von einer Ernsthaftigkeit, Vorherigkeit und Wirksamkeit der Vereinbarungen auszugehen ist, zumal diese dann ausweislich der im Fallheft vorgelegten Unterlagen auch so durchgeführt wurden. Auch war die R. als Geschäftsführerin bei beiden Gesellschaften von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und konnte daher wirksam die Darlehen sowohl für sich als auch in Namen der Klägerin bzw. der S GmbH abschließen.

c) Dieses Vorgehen, bei dem die Klägerin letztlich (mittelbar) selbst das bei R. aufgenommene Darlehen aus ihrem Vermögen (bzw. dem Vermögen der S GmbH) refinanziert hat, entspricht jedoch nicht den Anforderungen des materiellen Fremdvergleichs. Dieser gebot auf Grund des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs der gegenläufigen Darlehen vielmehr eine Verzinsung (auch) des Kontokorrentdarlehens mit 4,25 %. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

aa) Zur Überzeugung des Gerichts hätte sich die S GmbH ohne (mittelbare) Gesellschafterstellung der R. nicht darauf eingelassen, das Kontokorrentdarlehen nur mit einem Zinssatz von 3,00 % zu vergeben. Denn nach dem Kontokorrentdarlehensvertrag war nur die R. berechtigt, das Kontokorrentdarlehen vorzeitig zu tilgen. Hingegen wäre die S GmbH bzw. nach der Verschmelzung die Klägerin selbst erst zum Ende der Laufzeit von fünf Jahren zu einer Rückforderung der Valuta aus dem Kontokorrentdarlehen berechtigt gewesen. Diese Laufzeit von fünf Jahren entsprach jedoch der Laufzeit des wirtschaftlichen gegenläufigen Gesellschafterdarlehens der R. an die Klägerin. Dies sowie der sachliche und zeitliche Zusammenhang der vereinbarten Darlehen und die noch im selben Jahr auf den xx.xx.2015 rückwirkende Verschmelzung lassen trotz des Umstandes, dass das Kontokorrentdarlehen auf den xx.xx.2015 datiert ist, darauf schließen, dass die über das Kontokorrentdarlehen beabsichtigte wirtschaftlichen (Teil-) Rückführungen des Gesellschafterdarlehens so von Anfang an beabsichtigt waren. Denn die R. hatte auf Grund der laufenden zu tilgenden Darlehensverbindlichkeiten gegenüber D. ein erhebliches Interesse daran, entgegen der im Verhältnis zu den Banken zugesagten Mindestthesaurierung von 1,5 Mio. und der Pflicht, das Gesellschafterdarlehen in der Klägerin zu belassen, liquide Mittel aus den Gewinne der S GmbH (die schon vor der Verschmelzung mittelbar auch Gewinne der Klägerin waren) zu erhalten. Zudem hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Klägerin gegründet worden war, um eine Darlehensaufnahme durch die R. als Privatperson zu vermeiden. Damit war die Klägerin nur ein anfänglich erforderliches "Vehikel", um das Darlehen und den Anteilserwerb nicht mit der R., sondern der Klägerin als Erwerbsgesellschaft abzuwickeln. Dies lässt darauf schließen, dass die im August beschlossene und auf Anfang Januar 2015 rückwirkende Verschmelzung von Anfang an beabsichtigt war, um die S-Geschäfte bei der Klägerin fortzuführen und letztlich zur Führung der Geschäfte nur durch eine - nunmehr aber mit Darlehen belasteten und in die alte Firma umbenannten - Gesellschaft, der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der S GmbH zurückzukehren. Es war deshalb auch klar, dass das Darlehen der S GmbH an R. nach der Verschmelzung nicht mehr nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich aus dem Vermögen der Klägerin stammen würde und somit auch die Klägerin und R. letztlich zivilrechtlich gegenseitige Darlehensnehmerinnen und Darlehensgeberinnen hinsichtlich des Gesellschafterdarlehens und des Kontokorrentdarlehens sein würden.

bb) Ausgehend davon wäre es fremdüblich gewesen, auch das Darlehen an die R. mit 4,25 % zu verzinsen, damit im Ergebnis nur der Saldo der gegenseitigen Darlehen der Verzinsung zugunsten der R. in Höhe von 4,25 % unterliegt. Denn letztlich war die R. primär - zur Ablösung des Darlehens des D. - ebenso an einer Darlehensaufnahme interessiert wie die Klägerin zwecks Anteilsfinanzierung. Dieser gegenseitigen Interessenlage hätte es entsprochen, nur den wirtschaftlichen Saldo verzinsen. Dass dies nicht geschah, lässt sich nur durch das Gesellschaftsverhältnis zu R. erklären.

Wegen der danach gebotenen wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung beider Darlehen war entgegen der Ansicht der Klägerin das Kontokorrentdarlehen nicht mit einer isolierten Anlage freier Mittel vergleichbar und daher nicht nur der insoweit isoliert möglich gewesene Guthabenzins relevant. Etwas anders ergibt sich auch nicht daraus, dass das Kontokorrentdarlehen vor der Verschmelzung von der S GmbH vergeben worden war, während die Klägerin die Darlehensnehmerin des gegenläufigen Darlehens über 1,2 Mio. Euro war. Denn die Klägerin war als Alleingesellschafterin der S GmbH in der Lage, die Art und Weise der Verwendung der Liquidität der S GmbH zu steuern. Zudem zeigt auch der Umstand, dass das Verrechnungskonto einen Anfangsbestand zum 01.01.2015 hatte, sowie die Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände auf, dass das Kontokorrentdarlehen an R. von Anfang Teil der Erwerbsfinanzierung der Anteile an der S GmbH war. Das Steuerrecht missbilligt insoweit zwar nicht, dass damit letztlich die Vereinbarung mit den Banken umgangen wurde, wonach keine Tilgungsleistungen der Klägerin an die R. erfolgten sollte. Wirtschaftlich wurde eine solche Tilgung aber durch die Bedingungen des Kontokorrentdarlehens gerade erreicht. Da dies zur Überzeugung des Gerichts nach den vorliegenden Umständen auch gewollt war, entsprach es dem von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG geforderten materiellen Fremdvergleich, die Klägerin so zu stellen, als ob das Darlehen an R. in Höhe der Inanspruchnahme des Kontokorrentdarlehens getilgt worden wäre. Dies entspricht im Ergebnis der vom Beklagten als vGA angesetzten Zinssatzdifferenz.

cc) Das Gericht weist lediglich ergänzend darauf hin, dass die Berechnung der Zinserträge nicht vollständig zutreffend war. Tatsächlich wären ein steuerbilanzieller Zinsertrag in Höhe von x Euro (statt der von der Klägerin gebuchten und veranlagten x Euro) und ein Ansatz der VGA in Höhe von mindestens x Euro (statt den vom Beklagten in den angefochtenen Änderungsbescheiden angesetzten x Euro) zu berücksichtigen gewesen, wie sich aus der folgenden Berechnung ergibt:

Bei dieser Berechnung ist das Gericht sogar nur hinsichtlich der für die Zahlungen an D. vorgesehenen Inanspruchnahme des Kontokorrentdarlehens, nicht aber für den Anfangsbestand (x Euro) und die übrigen Zahlungen (x Euro und x Euro) von der höheren fremdüblichen Verzinsung mit 4,25 % ausgegangen. Die deshalb sich ergebende Erhöhung des Einkommens um weitere x Euro kann das Gericht wegen des Verböserungsverbots nicht aussprechen. Vielmehr war die Klage mangels zu Lasten der Klägerin wirkender Rechtsfehler abzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

3. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

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