OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.04.2021 - OVG 6 S 9/21
Fundstelle
openJur 2021, 16119
  • Rkr:
Verfahrensgang

Zur Frage der Befangenheit einer Prüfungskommission in der mündlichen Prüfung des Ersten juristischen Staatsexamens.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Februar 2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde unter anderem die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Danach ergibt sich kein Grund für eine Abänderung oder Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts.

Der Antragsteller hat das erste juristische Staatsexamen mit der Note "Vollbefriedigend" und dem Punktwert 11,46 bestanden. Er begehrt die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners, ihm die Wiederholung der mündlichen Prüfung der staatlichen Pflichtfachprüfung zu ermöglichen, weil die Mitglieder der Prüfungskommission befangen gewesen seien. Mit diesem Begehren kann er auch im Beschwerdeverfahren nicht durchdringen.

Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat für diese mit schriftlicher Stellungnahme vom 22. Januar 2021 (Teil 1 "Befangenheit" und Teil 2 "materielle Begründung") die Gründe für die Bewertung der vom Antragsteller in den einzelnen Prüfungsabschnitten gezeigten Leistungen dargelegt. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und geben keinen Anlass für die Annahme, die Prüfungskommission insgesamt oder einzelne ihrer Mitglieder seien dem Antragsteller gegenüber voreingenommen gewesen.

Die Ausführungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren sind nicht geeignet, diesen Befund durchgreifend infrage zu stellen.

Der Antragsteller führt im Wesentlichen an, die Befangenheit der Prüfungskommission ergebe sich aus der Diskrepanz zwischen seinen Noten im schriftlichen Verfahren und den Noten, mit denen diese seine mündlichen Leistungen bewertet habe. In den Aufsichtsarbeiten hat er eine durchschnittliche Punktzahl von 12,71 erzielt. In der mündlichen Prüfung sind der Aktenvortrag und das Vertiefungsgespräch mit 12 Punkten, die Prüfung im Bürgerlichen Recht mit 10 Punkten, die im Strafrecht mit 12 Punkten und die im öffentlichen Recht mit 10 Punkten bewertet worden. Das ergibt einen Durchschnitt der mündlichen Prüfungsleistungen von 11 Punkten. In der staatlichen Pflichtfachprüfung hat der Antragsteller dementsprechend auch die Note "Gut" mit einem Durchschnitt von 12,12 Punkten erzielt. Dass er im Ergebnis der ersten juristischen Staatsprüfung mit "Vollbefriedigend" (Notendurchschnitt: 11,46 Punkte) bewertet wurde, ergibt sich aus dem Umstand, dass er in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung eine Punktzahl von 9,94 Punkten erzielt hat.

1. Dass der Abstand zwischen den Leistungen in der mündlichen und in der schriftlichen Prüfung derart augenfällig wäre, dass er als Indiz für eine Befangenheit der Prüfungskommission gelten könnte, vermag der Senat nicht festzustellen. Dies gilt auch, soweit der Antragsteller darauf verweist, in den schriftlichen Aufsichtsarbeiten im Zivilrecht 14, 13 und 18 Punkte erzielt zu haben.

2. Befangenheit der Prüfungskommission ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass diese ihre Leistungsbewertungen in Teil 2 der schriftlichen Stellungnahme vom 22. Januar 2021 um verschiedene Aspekte ergänzt hat, die sie gegenüber dem Antragsteller in der auf dessen Verlangen im Anschluss an die mündliche Prüfung gegebene Begründung für die einzelnen Prüfungsleistungen noch nicht genannt hatte. Anhaltspunkte dafür, dass die Prüfungskommission willkürlich vermeintliche Fehler unzulässigerweise nachgeschoben habe, wie der Antragsteller meint, sind weder ersichtlich noch werden diese aufgezeigt. Dass ihm auf seine ausdrückliche Nachfrage nach weiteren Kritikpunkten im Anschluss an die mündliche Prüfung nicht sämtliche der nunmehr in der schriftlichen Stellungnahme vom 22. Januar 2021 dargelegten Aspekte genannt wurden, rechtfertigt diesen Schluss nicht. Dass Kritik an einer Prüfungsleistung in einer schriftlichen Begründung "nachgeschoben" wird, führt für sich genommen nicht zu der Annahme, diese sei willkürlich.

3. Soweit der Antragsteller geltend macht, die zur Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen angeführten Gesichtspunkte seien unzureichend, die Bewertung sei willkürlich erfolgt sei und indiziere damit eine Befangenheit, rechtfertigt auch dies nicht den Schluss, die Prüfungskommission sei befangen gewesen. Die Beschwerdebegründung ist nicht geeignet, eine Befangenheit der Prüfungskommission oder einzelner ihrer Mitglieder zu begründen.

Soweit sie auf inhaltliche Aspekte der durch die Prüfungsfälle aufgeworfenen Fragestellungen abhebt, macht der Antragsteller im Wesentlichen letztlich Bewertungsfehler geltend, indem er sich gegen einzelne inhaltliche Kritikpunkte der Prüfungskommission wendet. Eine Befangenheit der Prüfungskommission ist damit selbst dann nicht dargelegt, wenn man dem Antragsteller darin folgte, Bewertungsfehler anzunehmen. Denn dass bei der Bewertung juristischer Prüfungsleistungen Fehler gemacht werden können, führt für sich genommen nicht auf eine Befangenheit der Beurteiler. Hierzu bedürfte es des Hinzutretens weiterer Umstände, die darauf schließen lassen, dass die Bewertungsfehler nur deshalb gemacht wurden, um eine sachlich nicht gerechtfertigte Bewertung zu begründen. Dafür ist nichts ersichtlich.

Die schriftliche Begründung der Benotung seiner mündlichen Prüfungsleistungen in Teil 2 der Stellungnahme vom 22. Januar 2021 ist durchgängig sachlich formuliert und orientiert sich ausschließlich an leistungsbezogenen Kriterien. Sie betont nicht nur die negativen Aspekte, sondern hebt an verschiedenen Stellen Positives bei den von dem Antragsteller gezeigten Leistungen hervor. Anhaltspunkte, die Anlass geben könnten, die Prüfungskommission habe gegenüber dem Antragsteller nicht die gebotene Distanz und sachliche Neutralität gewahrt, sondern sich von einer ablehnenden inneren Einstellung oder von persönlichen Vorbehalten ihm gegenüber leiten lassen und sei deshalb nicht mehr offen für eine nur an seiner wirklichen Leistung orientierten Bewertung gewesen, ergeben sich daraus nicht.

Sie ergeben sich auch nicht aus der Darstellung des Antragstellers in seinem im Nachgang zur Prüfung angefertigten Gedächtnisprotokoll. Dieses schildert den Prüfungshergang, wie er vom Antragsteller erinnert wird, zeigt aber keine Gesichtspunkte auf, die die Annahme einer Befangenheit der Prüfungskommission nahelegten. Nichts anderes gilt für das vom Antragsteller vorgelegte, von dieser nicht unterschriebene Gedächtnisprotokoll der mit ihm geprüften Frau S...sowie hinsichtlich der lediglich in Ablichtung, nicht im Original vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Schilderung des Prüfungshergangs in den Gedächtnisprotokollen oder in den eidesstattlichen Versicherungen in allen Einzelheiten mit den Schilderungen des Prüfungshergangs in Teil 2 der schriftlichen Stellungnahme des Vorsitzenden der Prüfungskommission vom 22. Januar 2021 übereinstimmt. Einmal unterstellt, eine Beweisaufnahme ergäbe, dass in einzelnen Punkten der Prüfungshergang durch die Prüfungskommission nicht zutreffend dargestellt wurde, rechtfertigte dies nicht die Annahme der Befangenheit. Hierzu müssten Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme rechtfertigen können, dass die unrichtige Darstellung der Prüfungskommission auf einer Voreingenommenheit dem Antragsteller gegenüber beruht. Daran fehlt es.

Dies gilt auch hinsichtlich der von dem Antragsteller hervorgehobenen Aspekte, die Prüfungskommission habe bewusst falsch behauptet, ihn in der Prüfung zum Bürgerlichen Recht zweimal ermahnt zu haben.

Diese Einschätzung beruht offenbar auf dem Verständnis, der Prüfer habe eine ausdrückliche, als solche bezeichnete Ermahnung ihm gegenüber ausgesprochen. Aus dem Kontext der Schilderung ergibt sich demgegenüber, dass die Prüfungskommission bei dieser Formulierung die in Teil 2 der schriftlichen Stellungnahme vom 22. Januar 2021 im Einzelnen geschilderten Hinweise des Prüfers auf Ausführungen des Antragstellers zur Falllösung im Sinn hatte, die zwar nicht per se falsch gewesen seien, aber mit der konkret gestellten Frage nichts zu tun gehabt und auch nur bedingt der Lösung des konkreten Falles gedient hätten. Vor diesem Hintergrund führt die Angabe der ebenfalls geprüften Frau S... , in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 7. Februar 2020 (gemeint wohl: 2021), "eine ausdrückliche Ermahnung jedweder Art während der Prüfungen ausschließlich gegenüber" dem Antragsteller sei ihr nicht erinnerlich, nicht auf die Annahme einer Befangenheit der Prüfungskommission. Dasselbe gilt für die in der Sache inhaltsgleiche Äußerung des Mitprüflings S...in dessen eidesstattlicher Versicherung vom 8. Februar 2021.

Soweit der Antragsteller geltend macht, der ihm vorgehaltene Versprecher im Prüfungsabschnitt zum öffentlichen Recht rechtfertige nicht die Bewertung mit 10 Punkten, dies indiziere eine willkürliche Notenbegebung, lässt er außer Acht, dass in der Stellungnahme der Prüfungskommission mehrere weitere Aspekte genannt werden, die dazu geführt haben, seine Leistungen nicht besser zu bewerten.

Sein Vortrag, der Fachprüfer im Strafrecht verkenne die Rechtsnatur eines Prüfungsgesprächs, wenn er die Wiederholung einer Frage von soeben getätigten Ausführungen nicht gestatte, sondern den Prüfling ausschließlich danach beurteilt, ob dieser ohne Verständnisnachfragen stets zutreffende Antworten gebe, dabei handele es sich um überzogene Kritik, rechtfertigt aus den bereits dargelegten Gründen nicht die Annahme von Befangenheit des Fachprüfers oder der Prüfungskommission insgesamt.

4. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend gewürdigt, dass er - der Antragsteller - mehrere eidesstattliche Versicherungen zur Glaubhaftmachung des von ihm verfolgten Anordnungsanspruchs vorgelegt habe, während von der Prüfungskommission lediglich eine einfache schriftliche Stellungnahme vorläge.

Dieses Vorbringen verkennt, dass die vom Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung und Würdigung des Akteninhalts kein mathematischer Prozess ist, bei dem die Anzahl schriftlicher Erklärungen der verschiedenen Prozessbeteiligten bilanziert wird.

Überdies kommt es auf die von dem Antragsteller angenommenen (vermeintlichen) Widersprüche in den Schilderungen des Prüfungshergangs aus den dargelegten Gründen nicht entscheidungserheblich an.

5. Soweit der Antragsteller geltend macht, im Rahmen des vor der mündlichen Prüfung stattgefundenen Vorgesprächs habe ihn der Vorsitzende der Prüfungskommission auf seine Aussage hin, er - der Antragsteller - wolle sich durch die mündliche Prüfung noch auf ein "Sehr gut" (14 Punkte) hieven, mit einem "schrägen, abwertenden Blick" bedacht, ist dies gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 JAO unbeachtlich.

Gemäß § 16 Abs. 2° JAO sind Verfahrensfehler, zu denen auch eine Befangenheit der Prüfer gehört, unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern geltend zu machen. Dabei kommt es darauf an, ob dem Prüfling die Rüge schon früher zuzumuten war. Das ist hier anzunehmen. Das Vorgespräch zur mündlichen Prüfung fand am 3. Dezember 2020 und damit mehr als zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung am 18. Dezember 2020 statt. Es ist nicht ersichtlich oder geltend gemacht, dass dem Antragsteller die Geltendmachung einer Befangenheit im Anschluss an das Vorgespräch, aber vor dem Prüfungstermin unzumutbar gewesen wäre, zumal bei sofortiger Geltendmachung einer angenommenen Befangenheit eine andere Besetzung der Prüfungskommission noch möglich gewesen.

Dessen ungeachtet teilt der Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach die subjektive Wahrnehmung eines Blickes sich nur schwer von individuellen Empfindungen trennen lasse, zumal der Vorsitzende bei dem Gespräch eine FFP2-Maske getragen hat. Dass - wie der Antragsteller mit der Beschwerde vorträgt - für den abwertenden Blick allein die Augenpartie relevant sei, führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Wie der Blick des Vorsitzenden auf die fragliche Bemerkung des Antragstellers zu deuten und/oder gemeint gewesen sein mag, erscheint letztlich spekulativ.

Soweit der Antragsteller geltend macht, der (abwertende) Blick sei als erstes Kettenglied einer Vielzahl eine Befangenheit indizierender Umstände zu werten, ist ihm aus den bereits dargelegten Gründen nicht zu folgen. Dass er das Verhalten des Vorsitzenden als "von oben herab blickende Belehrung empfunden" haben mag, wie er angibt, führt nicht auf die Befangenheit des Vorsitzenden der Prüfungskommission.

6. Die Ausführungen des Antragstellers, die Prüfungskommission habe ihn sozusagen "verhungern" lassen, da sie ihn auf der Notenstufe "Vollbefriedigend" mit 11,46 Punkten belassen habe, statt seine Note per sog. Handsteuerung nach § 5d Abs. 4 DRiG auf "Gut" (11,50 Punkte) anzuheben, sind unbehelflich, weil spekulativ.

7. Eine Änderung des angefochtenen Beschlusses ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Prüfungskommission gegenüber dem Antragsteller den Eindruck vermittelt haben soll, sie habe bereits damit gerechnet, dass sich dieser als einzige der Prüfungsgruppe seine Noten begründen lassen würde. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, daraus leite sich keine Befangenheit der Prüfungskommission ab, vielmehr handele es um einen aufgrund der vergebenen Noten naheliegenden Schluss, aus dem keine Voreingenommenheit gegenüber dem Antragsteller gefolgert werden könne. Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt insoweit keine andere Einschätzung.

Dass der Vorsitzende der Prüfungskommission bei der Verkündung der Noten darauf hinwies, die Prüflinge könnten sich die Bewertung gerne begründen lassen und er dabei ausschließlich den Antragsteller angesehen habe (vgl. die eidesstattliche Versicherung der Frau S... ), vermag hieran nichts zu ändern.

8. Nicht zu beanstanden ist auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, aus der Äußerung der Prüfer gegenüber dem Antragsteller, sich bereits eine "nicht angreifbare Rechtfertigung" überlegt zu haben, lasse sich keine Voreingenommenheit der Prüfungskommission entnehmen, es entspreche der Natur der Sache, dass sich Prüfer bemühten, ihrer Begründungspflicht bewertungsfehlerfrei nachzukommen. Der Hinweis der Beschwerde auf den eine andere Würdigung nahelegenden Gesamtkontext stellt diese Einschätzung - zumal vor dem bereits dargelegten Hintergrund - nicht durchgreifend in Frage.

9. Ebenso wenig zu beanstanden ist es, dass das Verwaltungsgericht es für naheliegend gehalten hat, die Aussage, der Antragsteller "solle doch mit dem erzielten Gesamtergebnis zufrieden sein", dahingehend zu verstehen, dass die Prüfungskommission versucht habe, den Antragsteller trotz der aus seiner Sicht missglückten mündlichen Prüfung auf sein gleichwohl bemerkenswertes Gesamtergebnis hinzuweisen und dass dies kein Indiz für eine fehlende Offenheit für eine an den tatsächlichen Leistungen des Antragstellers orientierte Bewertung darstelle.

10. Nicht nachvollziehbar ist der Einwand, das Verwaltungsgericht habe seine Nachforschungspflicht verletzt, weil unklar sei, was die Prüfungskommission damit gemeint habe, die Aussage des Vorsitzenden, der Antragsteller habe in seiner Prüfungsgruppe nur deshalb das beste schriftliche Durchschnittsergebnis, weil er einmal 18 Punkte in einer der schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielt habe, sei aus dem Zusammenhang gerissen.

Der Antragsteller verkennt, dass es ihm obliegt, das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft zu machen, und eine Sachverhaltsermittlung nach § 86 Abs. 1 VwGO im einstweiligen Rechtschutzverfahrens grundsätzlich nicht stattfindet.

Überdies lässt der Antragsteller unberücksichtigt, dass in Teil 1 der schriftlichen Stellungnahme des Vorsitzenden der Prüfungskommission vom 22. Januar 2021 auf Seite 6 im Einzelnen erläutert wird, dass es sich bei der sinngemäß gemachten Aussage lediglich um eine Anregung an den Antragsteller gehandelt habe, seine Erwartungshaltung hinsichtlich des Examensergebnisses auf ihre Umsetzbarkeit hin zu überprüfen.

11. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Antragstellers, die Prüfungskommission habe ihm gegenüber eine subjektive Antipathie wegen seiner Herkunft gehegt. Seine Ausführungen hierzu erschöpfen sich - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - in Mutmaßungen, Gefühlen und Empfindungen. Erforderlich wäre, dass sich die behauptete Antipathie in nach außen objektiv erkennbaren Umständen manifestiert.

12. Nicht anzuschließen vermag sich der Senat der Einschätzung des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe bei der Würdigung des Akteninhalts mehrere von ihm geltend gemachte sachfremde Äußerungen der Prüfungskommission zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Der Antragsteller legt schon nicht dar, weshalb die von ihm für sachfremd erachteten Äußerungen in der schriftlichen Stellungnahme der Prüfungskommission vom 22. Januar 2021 aus der Sicht des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich und deshalb im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu berücksichtigen gewesen sein sollen.

Dessen ungeachtet lassen die vom Antragsteller insoweit angeführten Äußerungen den Schluss auf eine Befangenheit nicht zu. Dies gilt schon deshalb, weil sich die Stellungnahme vom 22. Januar 2021 in beiden Teilen ganz wesentlich mit den vom Antragsteller im behördlichen Vorverfahren sowie im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erhobenen Einwendungen und Vorhaltungen auseinandersetzt. Das gilt insbesondere hinsichtlich jener Ausführungen in der Stellungnahme, die der Antragsteller als unsachgemäß bezeichnet. Selbst wenn man dem Antragsteller insoweit folgte, ließe dies nicht den Schluss zu, die Prüfungskommission sei im maßgeblichen Zeitpunkt während der Prüfung und bei der Notenvergabe befangen gewesen. Der Antragsteller legt auch keine Umstände dar, aus denen sich nachvollziehbar ergibt, dass die nachträglich gemachten Äußerungen den Rückschluss auf eine im Prüfungszeitraum bestehende Befangenheit ergäben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Zitate0
Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte