LG Ingolstadt, Beschluss vom 25.09.2019 - 22 T 1294/19
Fundstelle
openJur 2021, 17395
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 20.05.2019 (Az. 1 XIV 203/19) wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.

3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird festgesetzt auf 5.000 €.

Gründe

I.

Der Betroffene ist nigerianischer Staatsangehöriger.

Am 10.05.2019 gegen 15:45 Uhr versuchte der Betroffene als Insasse eines grenzüberschreitenden Fernreisebusses mit italienischer Zulassung an der Grenzkontrollstelle Bundesautobahn A 93, Inntal Ost, auf Höhe Kiefersfelden in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen. Der Betroffene konnte dabei einen Pass nicht vorweisen, er wies sich mit einer zeitlich gültigen deutschen Duldung aus. Als nigerianischer Staatsangehöriger unterliegt er für die Einreise der Reisepass- und Sichtvermerkspflicht.

Der Betroffene war nach Ermittlungen der Antragstellerin im polizeilichen Fahndungssystem INPOL mehrfach erkennungsdienstlich erfasst, so unter dem 29.11.2015 als Asylbewerber und 05.12.2016 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz. Er befand sich deshalb in Untersuchungshaft vom 20.03.2018-25.06.2018. Eine Eurodac Recherche für den Betroffenen verlief positiv. Der Asylantrag des Betroffenen wurde durch Bescheid des BAMF Nürnberg vom 08.05.2017 als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Aktenzeichen 6335 751-232, Blatt 33 folgende der Akte). Der Bescheid ist dem Betroffenen bekanntgemacht worden, der Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig. Im Rahmen der polizeilichen Vernehmung habe der Betroffene angegeben, von der Ablehnung seines Asylantrags in Deutschland zu wissen. Nach Nigeria wolle er in keinem Falle zurückkehren.

Die beteiligte Behörde betreibt die Zurückweisung des Betroffenen nach Nigeria. Hierzu sei die Passersatzpapierbeschaffung für Nigeria veranlasst worden, ein Anhörungstermin für den Betroffenen könne am 15.05.2019 (5 Tage nach dem Aufgriff) vereinbart werden. Im Rahmen der Anhörung konnte der Betroffene positiv als Nigerianer identifiziert werden. Nach Ausstellung der Passersatzpapiere sowie Flugbuchung solle der Betroffene nach Nigeria zurückgeführt werden, dies habe im Rahmen einer Begleitmaßnahme zu geschehen.

Der Betroffene wurde auf Grundlage der vorläufigen Freiheitsentziehung in die Abschiebehaftanstalt JVA E. eingeliefert.

Durch Antrag vom 11.05.2019 gegenüber dem Amtsgericht Rosenheim beantragte die beteiligte Behörde vorläufige Freiheitsentziehung des Betroffenen im Rahmen einstweiliger Anordnung (Blatt 19 der Akte). Hierauf wird verwiesen.

Das Amtsgericht Rosenheim ordnete Haft im Rahmen vorläufiger Freiheitsentziehung für die Dauer von 2 Wochen bis zum 24.05.2019 an (Beschluss vom 11.05.2019, Aktenzeichen 8 XIV 128/19 (B)).

Mit Antrag vom 15.05.2019 beantragt die beteiligte Behörde Polizeiinspektion Rosenheim gegenüber dem Amtsgericht Ingolstadt Haft zur Sicherung der Zurückweisung des Betroffenen gemäß § 15 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes bis zum 01.07.2019.

Der Betroffene wurde am 20.05.2019 vor dem Amtsgericht Ingolstadt angehört (Aktenzeichen 1 XIV 203/19, Blatt 49 und 50 der Akten). Unter demselben Tage entscheidet das Amtsgericht Ingolstadt auf Haft zur Sicherung der Zurückweisung des Betroffenen bis 01.07.2019 (Blatt 51-54 der Akte).

Mit Schreiben vom 23.05.2019 geht die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen gegen diese Entscheidung ein.

Die Beschwerde beantragt unter dem 24.07.2019 festzustellen, dass der angefochtene Beschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat, ferner wird Verfahrenskostenhilfe beantragt. Zur Begründung der Beschwerde im Schriftsatz vom 03.06.2019 wird ausgeführt, dass die Inhaftierung aufgrund betriebener Zurückweisung nach § 15 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz auf Überprüfungen im Rahmen der Grenzkontrolle nicht gestützt werden könnten. Dem Betroffenen sei der Bescheid des BAMF nicht nachweislich zugestellt worden (Blatt 62 der Akte). Der Haftbeschluss sei auch inhaltlich widersprüchlich, zumal dort die Zurückschiebung nach Österreich aufgeführt sei. Auch dortige Ausführungen zur Dublin Verordnung seien unzutreffend.

Die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts Ingolstadt stammt vom 04.06.2019.

Unter dem 10.06.2019 teilt die Justizvollzugsanstalt E., der Betroffene werde am 11.06.2019 aufgrund Luft Abschiebung nach Nigeria entlassen.

II.

Die zulässige Beschwerde zeigt sich in der Sache ohne Erfolg.

Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt eingelegte Beschwerde ist zulässig.

Gegen die Anordnung der Haft zur Sicherung der Überstellung ist gemäß §§ 106 Abs. 2 AufenthG, 58 Abs. 1 FamFG der Rechtsbehelf der Beschwerde statthaft. Die Beschwerdefrist von einem Monat ist eingehalten (§ 63 FamFG).

Die Beschwerde ist im Feststellungsantrag nicht begründet.

Die Antragstellerin war nach § 1 Abs. 2 Bundespolizeigesetz, § 2 Bundespolizeizuständigkeitsverordnung in Verbindung mit § 71 Abs. 3 Nummer 1 e des Aufenthaltsgesetzes für die Antragstellung zuständig. Nach Festnahme des Betroffenen war zunächst das Amtsgericht Rosenheim sachlich und örtlich zuständig, nach Einlieferung in die Abschiebehafteinrichtung JVA E. das Amtsgericht Ingolstadt, § 416 Abs. 1 FamFG.

Es liegt ein zulässiger und ausreichend begründet Haftantrag der zuständigen Ausländerbehörde vor.

Der Betroffene ist als Ausländer im Sinne des § 2 Abs. 1 Aufenthaltsgesetzes Passund Aufenthaltstitelpflichtig. Über entsprechende Papiere verfügt er nicht, nach § 13 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz ist der Betroffene im Grenzgebiet noch nicht eingereist. Es liegen deshalb die Voraussetzungen für die Anordnung der Zurückweisung gemäß § 71 Abs. 3 Nummer 1 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit Art. 14 Schengener Grenzkodex vor. Die Zurückweisungsverfügung ist dem Betroffenen mittels Dolmetscher übersetzt worden (Blatt 18 der Akten).

Es liegt eine Sachverhaltsgestaltung mit versuchter unerlaubter Einreise und erstrebter Zurückweisung des Betroffenen vor. Eine Einreise des Betroffenen nach § 13 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz ist noch nicht vollendet.

Erforderlich sind bei der Zurückweisungshaft Darlegungen der Antragstellerin dazu, dass dem Betroffenen die Einreise verweigert worden ist und dass und aus welchen Gründen er nicht unmittelbar an der Grenze zurückgewiesen werden konnte, sowie Darlegungen zur Durchführbarkeit der Zurückweisung in den beabsichtigten Zielstaat und zur notwendigen Haftdauer. Dem genügt der angefochtene Beschluss.

An der deutschösterreichischen Grenze finden derzeit aufgrund einer Entscheidung des Bundesministeriums des Innern auf Basis des Art. 29 Schengener Grenzkodex Grenzkontrollen statt. Bei der Prüfung der Anordnung von Zurückweisung sind sowohl die Einreiseverweigerung als auch die Entschließung der zuständigen Behörden, die Rücküberstellung der Betroffenen in einem bestimmten Mitgliedsstaat zu betreiben, von den Haftgerichten als gegeben hinzunehmen (BGH Beschluss vom 20.09.2017, V ZB 118/17). Die Zurückweisungsentscheidung ist ergangen, kann aber nicht unmittelbar vollzogen werden.

Die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags dürfen knapp gehalten sein. Sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falles wesentlichen Gesichtspunkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Zurückweisungshaft nicht angeordnet werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328 Rn. 9 für Abschiebungshaft, vom 6. Dezember 2012 - V ZB 118/12, juris Rn. 4 und vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 Rn. 15 beide für Zurückschiebungshaft) (BGH, Beschluss vom 20. September 2017 - V ZB 118/17 -, Rn. 6, juris). Die Zurückweisungshaft setzt ebenso wie die Verlängerung des Transitaufenthalts nach Ablauf von 30 Tagen (dazu Senat, Beschluss vom 10. März 2016 - V ZB 188/14, InfAuslR 2016, 295 Rn. 5) einen Haftgrund nicht voraus (Senat, Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 127/16, InfAuslR 2017, 345 Rn. 10). Art. 15 der Rückführungsrichtlinie ist auf die Zurückweisungshaft nicht anwendbar. Deutschland hat mit der Einführung und Beibehaltung der Zurückweisungshaft nach § 15 Abs. 5 AufenthG und des Transitaufenthalts gemäß § 15 Abs. 6 AufenthG für die Fälle der unerlaubten Einreise auf dem Luft-, See- oder Landweg ein Sonderregime eingeführt, das die Haftanordnung nicht von dem Vorliegen von Haftgründen abhängig macht; das ist nach Art. 2 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie zulässig (dazu: Senat, Beschluss vom 10. März 2016 - V ZB 188/14, InfAuslR 2016, 295 Rn. 5, 9 f. für Transitaufenthalt).

Die EU-Mitgliedstaaten sind nach Art. 14 Abs. 4 des Schengener Grenzkodexes und, wenn eine Kontrolle der Binnengrenzen stattfindet, nach Art. 32 i.V.m. Art. 13 Abs. 4 des Schengener Grenzkodexes verpflichtet, die unerlaubte Einreise durch Flüchtlinge zu verhindern. Die Haft zur Sicherung der Prüfung des Rechts auf Einreise bildet nach Art. 8 Abs. 3 Buchstabe c der RL 2013/33/EU (vom 26. Juni 2013, ABl. EU Nr. L 180 S. 96 - Aufnahmerichtlinie) einen eigenständigen Haftgrund, den die Richtlinie von dem Haftgrund zur Sicherung der Rücküberstellung eines unerlaubt eingereisten Ausländers nach Art. 28 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung unterscheidet (vgl. Art. 8 Abs. 3 Buchstabe f der Aufnahmerichtlinie). Die Prüfung des Rechts des Betroffenen auf Einreise umfasst auch die Prüfung, ob der Staat, in den der Betroffene an sich nicht einreisen darf, nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 der Dublin-III-Verordnung verpflichtet oder nach Art. 17 der Dublin-III-Verordnung berechtigt ist, die Sachprüfung des Antrags des Betroffenen auf internationalen Schutz zu übernehmen und dem Betroffenen dazu die Einreise zu gestatten (BGH, Beschluss vom 20. September 2017 - V ZB 118/17 -, Rn. 12 - 13, juris).

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a der RL 2008/115/EG des europäischen Parlamentes nicht bei Drittstaatsangehörigen gilt, die in unmittelbarer Nähe einer Binnengrenze aufgegriffen werden und im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats (nach erfolgter Einreise) illegal aufhältlich sind. Ein Drittstaatsangehöriger, der, wie Herr A. (vgl. EuGH (Große Kammer), Urt. v. 19.3.2019 - C-444/17 (Préfet des Pyrénées-Orientales / Abdelaziz Arib, Procureur de la République près le tribunal de grande instance de Montpellier, Procureur général près la cour d’appel de Montpellier),(NVwZ 2019, 947, beckonline), nach seiner illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, ohne die Voraussetzungen für die Einreise oder den dortigen Aufenthalt zu erfüllen, dort in unmittelbarer Nähe einer der Binnengrenzen dieses Mitgliedstaats abgefangen wird, muss daher als im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats illegal aufhältig angesehen werden (NVwZ 2019, 947, beckonline).

Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Im Gegensatz zur vom Verfahrensbevollmächtigten zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zum Fall A. (s. o.) ist der Betroffene nicht in das Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates Deutschland eingereist, sondern wurde noch an dessen Grenzkontrollstelle angetroffen. Eine weitere Differenzierung ist bereits dadurch erfolgt, dass bei Außengrenzen die Überschreitung lediglich bei Grenzübergangsstellen erfolgen darf und damit lückenlos und ausnahmslos erfolgen kann, während die wieder eingeführten Binnengrenzkontrollen lediglich für den Fall einer ernsthaften Bedrohung eingerichtet werden dürfen.

Die Freiheitsentziehung ist erforderlich, mildere Mittel kommen nicht in Betracht. Die Zurückweisung des Betroffenen nach Nigeria war durchführbar.

Hinsichtlich der zeitlichen Prognose der Haftdauer zeigt der Haftbeschluss sich rechtmäßig. Die Antragstellerin hat dargelegt, bis zur Antragstellung am 15.05.2019 gegenüber dem Amtsgericht Ingolstadt 6 Tage benötigt zu haben zur Identifizierung des Betroffenen, den Zielstaat festzulegen und die Beschaffung von Heimreisedokumenten in die Wege zu leiten. Die weiteren 6 Wochen und 5 Tage sind zur Durchführung der Zurückweisung nach Nigeria erforderlich, eine Zurückweisung nach Österreich war nicht möglich. Dieser Zeitraum setzte sich zusammen für 2 Wochen und 2 Tage für die Organisation der Luftrückführung und Anmeldung für eine Begleitoder Chartermaßnahme, weitere 4 Wochen für die Ausstellung der Passersatzpapiere durch die nigerianische Botschaft, weitere 3 Tage als Reserve für den Fall des Scheiterns der Zurückweisungsmaßnahme.

Die Zustellungsurkunde des BAMF-Bescheides sieht den Betroffenen unter der Adresse b. R. ... Grasbrunn vor. Demgegenüber enthält der Bescheid des BAMF vom 08.05.2017 die Adresse V. straße ..., ... Haar.

Der Beschwerde ist darin beizupflichten, dass die Zustellung unterlagen damit unklar sind und auch das Zustelltdatum nicht sicher erkennbar ist.

Jedoch hat der Betroffene im Rahmen seiner polizeilichen Anhörung am 10.05.2019 gegenüber der Antragstellerin angegeben, Kenntnis zu haben über den Stand seines Asylverfahrens (Blatt 14 der Akte). Er antwortete, von der Ablehnung seines Asylantrages Kenntnis zu haben, weshalb er jetzt ja auch nur eine Duldung habe. Der Betroffene kann sich deshalb nicht mit Erfolg auf fehlende Zustellung des ablehnenden Bescheides berufen.

Die Zurückweisungsentscheidung konnte nicht unmittelbar vollzogen werden, zumal der Betroffene keine Reisedokumente besaß, die bisherigen Ermittlungen ließen auch annehmen, dass der Betroffene untertauchen würde und sich den Maßnahmen der Zurückweisung entziehen werde. Der Betroffene gab im Rahmen seiner Vernehmung an, einen Reisepass nie besessen zu haben, auch wolle er nicht zur Beschleunigung des Verfahrens freiwillig an der Beantragung mitwirken. Auch in der Vergangenheit sind aufenthaltsbeendende Maßnahmen wiederholt an dem Fehlen von Dokumenten gescheitert. Der Betroffene hat sich gegenüber der Antragstellerin ausdrücklich nicht einverstanden mit seiner Rückführung erklärt. Dies führt zu der Annahme, dass er sich der Maßnahme entziehen werde.

Die Haft ist verhältnismäßig, das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft vorliegend nicht erforderlich. Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist bei der Zurückweisung (§ 15 Abs. 1 AufenthG) - anders als bei der Abschiebung und der Zurückschiebung - nicht erforderlich (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 24. Februar 2011, V ZB 202/10, FGPrax 2011, 146) (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - V ZB 41/17 -, juris).

Der Haftbeschluss des Amtsgerichts ist auch nicht aufgrund inhaltlicher Widersprüchlichkeit rechtswidrig. Der Seite zwei der angefochtenen Entscheidung lässt sich entnehmen, dass die Zeit der Flugbuchung auch von der Anhörung Nigerias zur Wiederaufnahme abhänge. Damit ist klargestellt, dass eine Zurückschiebung nach Österreich nicht betrieben wird, das entsprechende Zitat kann lediglich als Bürofehler aufgrund versuchter Einreise aus Österreich gewertet werden. Auf Ausführungen des Amtsgerichts zur Dublin Verordnung, soweit sie auf bestehende Fluchtgefahr abstellen, kommt es nicht an. Das Amtsgericht leitet die Fluchtgefahr des Betroffenen zurecht aus dem Umstand her, dass er in Deutschland keinen festen Wohnsitz und keine sozialen Bindungen unterhält. Ebenfalls stehen dem Betroffenen keine finanziellen Mittel zur Verfügung, die ein Verlassen des Bundesgebietes auf legale Weise ermöglichen würden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes stammt aus §§ 61 Abs. 1 Satz eins, 36 Abs. 3 GNotKG. Mangels Erfolgsaussicht des Vorbringens war der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zurückzuweisen, § 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO. Verfahrenskostenhilfe war auch nicht aufgrund der Schwierigkeit bislang noch ungeklärter Rechtsfragen zu gewähren. Solche stellten sich im Beschwerdeverfahren nicht. Die Verweigerung der Verfahrenskostenhilfe durch die Beschwerdekammer ist nicht anfechtbar (Zöller/Geimer § 127 Rn. 10).