ArbG Bamberg, Endurteil vom 24.02.2020 - 5 Ca 841/19
Fundstelle
openJur 2021, 17256
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 933,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 08.11.2019 zu zahlen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 1.866,32 € festgesetzt.

4. Soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten aufgrund verzögerter Entgeltzahlung bzw. verzögerter Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG im Zusammenhang mit der Erkrankung und der Schwangerschaft der Klägerin im Jahr 2018 und dem in der Folge daraus nach ihrer Entbindung für das Jahr 2019 berechneten (niedrigeren) Elterngeld.

Die am ... 1980 geborene Klägerin ist Rechtsanwältin. Sie ist in A-Stadt wohnhaft.

Die Beklagten betreiben in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) - Beklagte zu 1) - eine Rechtsanwaltskanzlei in B-Stadt. Gesellschafter der Beklagten zu 1) sind der Beklagte zu 2), Rechtsanwalt D. und der Beklagte zu 3), Rechtsanwalt Dr. F..

Die Klägerin ist bei der Beklagten zu 1) auf der Grundlage des am 19.12.2017 abgeschlossenen Arbeitsvertrags seit 08.01.2018 als Rechtsanwältin mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden zu einer Bruttomonatsvergütung von 3.500,00 € angestellt.

Nr. 4 des Arbeitsvertrags lautet in Auszug:

"Im Krankheitsfall hat die Arbeitnehmerin spätestens am dritten Tag der Krankheit der Geschäftsführung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Bestehen begründete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, kann die Arbeitgeberin die Einschaltung des medizinischen Dienstes im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen verlangen. Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, sich der Untersuchung zu stellen."

Die Parteien führten vorausgehend ab 18.05.2018 vor dem Arbeitsgericht Bamberg den Rechtsstreit Az. 5 Ca 355/18 u. a. um Entgeltzahlung aus Arbeitsvertrag, um Entgeltfort zahlung nach § 3 EFZG sowie um Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG.

Die Klägerin hatte am 28.02.2018 in der Hautarztpraxis MVZ Dr. H., H-Stadt (Dr. med. H. und Dr. med. H.), die Entfernung einer Warze an der linken Hand durch eine Laseroperation durchführen lassen. Es handelte sich nach ihren Angaben um eine durch Papillomviren verursachte Warze. Nach ihrem Vortrag entzündete sich die Operationsstelle, wodurch weitere ärztliche Behandlungen erforderlich geworden seien.

Die Klägerin hatte nach ihrem Vortrag am Tag der Laseroperation, 28.02.2018 sowie an den beiden darauffolgenden Tagen, 01.03. und 02.03.2018 Urlaub. Vom 05.03. bis 09.03.2018 arbeitete die Klägerin nach ihrem Vortrag trotz Krankschreibung in der  Rechtsanwaltskanzlei. Weiter arbeitete sie vom 26.03. bis zuletzt am 29.03.2018 in der Rechtsanwaltskanzlei.

Am 29.03.2018 hatte die Klägerin den Beklagten ihre Schwangerschaft mitgeteilt. Das Bestehen der Schwangerschaft war der Klägerin von der Frauenärztlichen Gemeinschaftspraxis I. & I., H-Stadt, mit Bescheinigung vom 29.03.2018 bestätigt worden. Voraussichtlicher Entbindungstermin war der 28.11.2018. Der Mutterschutz begann am 17.10.2018.

Mit Attest vom 04.06.2018 hatte die Frauenärztliche Gemeinschaftspraxis I. & I., H-Stadt, der Klägerin mit Wirkung ab 04.06.2018 ein individuelles Beschäftigungsverbot erteilt. Das Beschäftigungsverbot erstreckte sich bis 16.10.2018.

Die Klägerin war im Jahr 2018 bis zur Erteilung des Beschäftigungsverbots am 04.06.2018 insgesamt wie folgt arbeitsunfähig krankgeschrieben:

- 22.01. - 26.01.2018 AU-Erstbescheinigung vom 22.01.2018 (Dr. med. H., Facharzt für Orthopädie/Unfallchirurgie, B-Stadt)

- 01.03. - 09.03.2018 AU-Erstbescheinigung vom 01.03.2018 (H., Chirurg, Phlebologe, H-Stadt)

- 09.03. - 12.03.2018 AU-Erstbescheinigung vom 09.03.2018 (MediKon B-Stadt, Zentrum für Orthopädie-Chirurgie / Dr. med. H.)

- 13.03. - 23.03.2018 AU-Folgebescheinigung vom 13.03.2018 (MediKon B-Stadt, Zentrum für Orthopädie-Chirurgie / Dr. med. H.)

- 29.03. - 08.04.2018 AU-Erstbescheinigung vom 29.03.2018 (MediKon B-Stadt, Zentrum für Orthopädie-Chirurgie / Dr. med. H.)

- 09.04. - 22.04.2018 AU-Folgebescheinigung vom 09.04.2018 (H., Fachärztin für Allgemeinmedizin, A-Stadt)

- 23.04. - 04.05.2018 AU-Erstbescheinigung vom 23.04.2018 (H., Frauenärztinnen, H-Stadt)

- 04.05. - 25.05.2018 AU-Folgebescheinigung vom 04.05.2018 (H., Frauenärztinnen, H-Stadt)

- 25.05. - 01.06.2018 AU-Folgebescheinigung vom 25.05.2018 (H., Frauenärztinnen, H-Stadt).

Die Klägerin wurde am 09.12.2018 von ihrem Kind, ihrer Tochter M. entbunden.

Die Beklagten hatten den Monat März 2018 noch vertragsgemäß mit 3.500,00 € brutto abgerechnet und der Klägerin das sich hieraus ergebende Nettoentgelt gezahlt. Der NettoAuszahlungsbetrag betrug 2.144,70 € (Entgeltabrechnung März 2018; Bl. 29).

Für die Monate April und Mai 2018 hatten die Beklagten der Klägerin kein Entgelt gezahlt.

Die Klägerin hatte auf ihren Antrag in den Monaten Mai und Juni 2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts des Jobcenters A-Stadt-Stadt nach dem SGB II in Höhe von jeweils 700,66 € erhalten. Im Monat Juli 2018 hatte sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts des Jobcenters A-Stadt-Stadt nach dem SGB II in Höhe von 725,66 € erhalten.

Die Klägerin hatte in dem Rechtsstreit Az. 5 Ca 355/18 mit ihrer am 18.05.2018 erhobenen und mit Schriftsatz vom 16.07.2018 erweiterten Klage - soweit für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblich - zunächst folgende Ansprüche geltend gemacht:

Klageschrift vom 18.05.2018:

- 3.500,00 € brutto Vergütung für April 2018 (Klageantrag Nr. 1)

Klageerweiterungsschriftsatz vom 16.07.2018:

- 3.500,00 € brutto Vergütung für Mai 2018 abzüglich 700,66 € Leistungen des Jobcenter A-Stadt-Stadt (Klageantrag Nr. 2)

- 3.500,00 € brutto Vergütung für Juni 2018 abzüglich 700,66 € Leistungen des Jobcenter A-Stadt-Stadt (Klageantrag Nr. 3).

Die Beklagten rechneten den Monat Juni 2018 mit 3.150,00 € brutto ab und zahlten der Klägerin das sich hieraus ergebende Nettoentgelt. Nach Angaben der Klägerin nahmen sie hierbei einen Abzug i.H.v. 720,00 € vor.

Die Klägerin hatte daraufhin in dem Rechtsstreit Az. 5 Ca 355/18 mit ihrer mit Schriftsatz vom 09.10.2018 geänderten bzw. erweiterten Klage - soweit für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblich - folgende geänderte/weitere Ansprüche geltend gemacht:

Klageänderungs-/-erweiterungsschriftsatz vom 09.10.2018:

- 350,00 € brutto Vergütung und 20,66 € netto Vergütung für Juni 2018 (geänderter Klageantrag Nr. 3)

- 4,34 € netto Vergütung für Juli 2018 (neuer Klageantrag Nr. 4).

Die Klägerin hatte den bisherigen Klageantrag Nr. 3 (3.500,00 € brutto Vergütung für Juni 2018 abzüglich 700,66 € Leistungen des Jobcenter A-Stadt-Stadt) bis auf den weiterhin geforderten Betrag (350,00 € brutto und 20,66 € netto) für erledigt erklärt.

Die Klägerin hatte danach zuletzt - soweit für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblich - folgende Ansprüche geltend gemacht:

- 3.500,00 € brutto Vergütung für April 2018 (Klageantrag Nr. 1)

- 3.500,00 € brutto Vergütung für Mai 2018 abzüglich 700,66 € Leistungen des Jobcenter A-Stadt-Stadt (Klageantrag Nr. 2)

- 350,00 € brutto Vergütung und 20,66 € netto Vergütung für Juni 2018 (Klageantrag Nr. 3)

- 4,34 € netto Vergütung für Juli 2018 (Klageantrag Nr. 4)

Die Klägerin hatte demgemäß in der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2018 - soweit für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblich - folgende Anträge gestellt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.500,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.05.2018 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.500,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.06.2018, abzüglich 700,66 € netto zu zahlen.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 350,00 € brutto und 20,66 € netto, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.07.2018 zu zahlen.

4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4,34 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.08.2018 zu zahlen.

Die Beklagten hatten in der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2018 Antrag auf Klageabweisung gestellt.

Die Beklagten hatten hilfsweise die Aufrechnung mit dem pfändbaren Teil der ausgezahlten Vergütung für den Monat März 2018 erklärt.

Die Klägerin hatte ihre Ansprüche mit verschiedenen aufeinanderfolgenden Erkrankungen und deren ordnungsgemäßem Nachweis durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen begründet. Die Entfernung der Warze durch die Laseroperation am 28.02.2018 sei keine Schönheitsoperation gewesen, sondern sei medizinisch indiziert gewesen. Es habe sich um die Entfernung einer ansteckenden Viruswarze gehandelt. Die Erkrankung ab dem 01.03. bzw. 12.03.2018 bis einschließlich 22.04.2018 habe auf der Entfernung der Warze und der danach eingetretenen Entzündung der Operationsstelle beruht. Die Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 23.04. bis 01.06.2018 habe auf Komplikationen in der Schwangerschaft beruht. Ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten sei nicht gegeben gewesen.

Die Beklagten hatten die Erkrankungen der Klägerin, insbesondere eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der hautärztlichen Behandlung sowie eine Erkrankung ab dem 23.04.2018 bestritten. Sie hatten sich hinsichtlich der hautärztlichen Behandlung darauf bezogen, dass es sich um eine Schönheitsoperation bzw. kosmetische Operation gehandelt habe, die keine Arbeitsunfähigkeit darstelle und keinen Entgeltfortzahlungsanspruch auslöse. Sie hatten sich im Weiteren darauf bezogen, dass die weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Klägerin nicht nachzuweisen vermöge, dass es sich um einen anderen Grund für die Arbeitsunfähigkeit handele. Sie hatten darauf verwiesen, dass die Klägerin ab 04.06.2018 unstreitig aufgrund des bestehenden Beschäftigungsverbots vollumfänglich die arbeitsvertraglich geschuldete Vergütung erhalte.

Mit Endurteil vom 07.01.2019 gab das Arbeitsgericht Bamberg in dem Rechtsstreit  Az. 5 Ca 355/18 der Klage nach den Klageanträgen Nrn. 1 bis 4 statt.

Der Tenor lautet insoweit:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.500,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.05.2018 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.500,00 € brutto abzüglich 700,66 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.06.2018 zu zahlen.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 350,00 € brutto und 20,66 € netto, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.07.2018 zu zahlen.

4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4,34 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.08.2018 zu zahlen.

Die Begründung wurde im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Klägerin Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.04. bis 01.06.2018 nach § 3 Abs. 1 EFZG sowie Anspruch auf Vergütungszahlung für den 02.06. und 03.06.2018 sowie Anspruch auf Mutterschutzlohn ab dem 04.06.2018 nach § 18 MuSchG habe. Die Entfernung der Warze am 28.02.2018 im MVZ Dr. H., H-Stadt, sei keine kosmetische Behandlung und damit keine Schönheitsoperation, sondern eine krankheitsindizierte ärztliche Behandlung gewesen. Es sei erwiesen, dass die Erkrankung der Klägerin ab 23.04.2018 eine andere Krankheit als die Erkrankung bis 21.04. bzw. 22.04.2018 dargestellt habe. Für beide Erkrankungen habe die Klägerin danach Anspruch auf vollständige Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG. Eine zeitliche Überlappung der beiden Erkrankungen liegt nicht vor, so dass keine Einheit des Verhinderungsfalls gegeben sei. Die Klägerin habe auch zutreffend geltend gemacht, dass die Beklagten auch nicht den medizinischen Dienst eingeschaltet hätten. Aufrechenbare Gegenansprüche der Beklagten seien nicht ersichtlich. Die Beklagten hätten bereits den Wert der behaupteten Gegenforderung nicht beziffert. Unabhängig davon bestehe keine Gegenforderung, weil das Gehalt März 2018 zu Recht ausgezahlt worden sei. Die Klägerin habe im März 2018 Anspruch auf Entgelt und Entgeltfortzahlung gehabt.

Das in vollständiger Form abgefasste Endurteil vom 07.01.2019 wurde den Beklagten am 29.04.2019, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 30.04.2019 zugestellt.

Die Beklagten hatten mit Schriftsatz vom 15.01.2019 am 16.01.2019 Berufung gegen das Endurteil vom 07.01.2019 zum Landesarbeitsgericht Nürnberg eingelegt (Az. 6 Sa 22/19).

Mit Schriftsatz vom 01.07.2019 nahmen die Beklagten die eingelegte Berufung gegen das Endurteil vom 07.01.2019 zurück.

Nach Rücknahme der Berufung rechneten die Beklagten die Monate April, Mai und Juni 2018 ab und zahlten der Klägerin das sich hieraus ergebende Nettoentgelt.

Die Beklagten rechneten unter dem Datum des 08.07.2019 die Monate April und Mai 2018 jeweils mit 3.500,00 € brutto ab und zahlten der Klägerin das sich hieraus jeweils ergebende Nettoentgelt i.H.v. 2.774,62 € (Entgeltabrechnungen April 2018 / Mai 2018; Bl. 30/31).

II.

Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden, am 06.11.2019 erhobenen Klage die Erstattung der ihr nach ihrem Vortrag entstandenen finanziellen Einbußen beim Elterngeld in Höhe von insgesamt 933,16 € dadurch, dass die Beklagten die Monate April, Mai und Juni 2018 nicht im Jahr 2018, sondern erst nach Erlass des Endurteils des Arbeitsgerichts Bamberg vom 07.01.2019 in dem Rechtsstreit Az. 5 Ca 355/18 im Jahr 2019 abgerechnet und bezahlt haben.

Der Klägerin wurde nach dem Bescheid des Zentrum Bayern Familie und Soziales - ZBFS - Region Mittelfranken, vom 22.02.2019 für ihr Kind M., geb. am 09.12.2018, Elterngeld bewilligt (Bl. 5 - 8).

Das Elterngeld betrug für den 2. Lebensmonat des Kindes (09.01.2019 - 08.02.2019) 195,65 €, für den 3. bis 14. Lebensmonat des Kindes (09.02.2019 - 08.02.2020) jeweils 1.213,04 € (Bescheid des ZBFS vom 22.02.2019, Seite 2; Bl. 6).

In der Begründung des Bescheids ist unter "Bemessungszeitraum" - in Auszug - angeführt (Bescheid des ZBFS vom 22.02.2019, Seite 2/3; Bl. 6/7).

"Sie hatten vor der Geburt ihres Kindes M. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Für die Berechnung des Elterngeldes ist als Bemessungszeitraum der im Einzelfall maßgebliche Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes heranzuziehen ... .

Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums werden Kalendermonate ausgeklammert, in denen die berechtigte Person Elterngeld für ein älteres Kind oder laufendes Mutterschaftsgeld bezogen hat, in der Sechswochenfrist vor und in der Schutzfrist nach der Geburt nicht beschäftigt werden durfte oder wegen einer maßgeblich durch die Schwangerschaft bedingten Krankheit ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte.

Bei Ihnen bedingt

- der Mutterschaftsgeldbezug ab 17.10.2018 für ihr Kind M. -

- der Einkommensverlust wegen einer maßgeblich auf eine Schwangerschaft zurückzuführende Erkrankung vom 23.04.2018 bis 01.06.2018 -

eine Ausklammerung der betreffenden Kalendermonate. Diese Monate werden durch die gleiche Anzahl von Kalendermonaten vor dem ursprünglichen Zwölfmonatszeitraum ersetzt, so dass sich die Zahl der berücksichtigten Monate (12) nicht ändert."

Die Differenz des Netto-Auszahlungsbetrags von 629,92 € zwischen dem Netto-Auszahlungsbetrag von 2.774,62 € nach den Entgeltabrechnungen April 2018 und Mai 2018 vom 08.07.2019 (Bl. 30/31) und dem Netto-Auszahlungsbetrag von 2.144,70 € nach der Entgeltabrechnung März 2018 vom 23.03.2018 (Bl. 29) beruht darauf, dass wegen des fehlenden Einkommens der Klägerin aus Erwerbstätigkeit im Jahr 2019 kein steuerrechtlicher Abzug vorzunehmen war und dadurch der auf den Bruttobetrag von 3.500,00 € anfallende steuerrechtliche Abzug von 629,92 € (Entgeltabrechnung März 2018 vom 23.03.2018; Bl. 29) entfiel.

Die Klägerin trägt vor:

Die Tatsache, dass die Beklagten die Monate April, Mai und Juni 2018 erst im Jahr 2019 abgerechnet und ausgezahlt hätten, habe sich ungünstig auf die Höhe des bewilligten Elterngeldes ausgewirkt. Wären die Monate April, Mai und Juni 2018 rechtzeitig abgerechnet und ausgezahlt worden, würde das Elterngeld monatlich 1.289,77 € statt monatlich 1.213,04 € betragen. Die nachträgliche Abrechnung und Auszahlung der Monate April, Mai und Juni 2018 habe bei der Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt werden können. Durch die nicht rechtzeitige Abrechnung und Auszahlung der Monate April, Mai und Juni 2018 sei ihr ein Schaden in Höhe von 933,16 € entstanden.

Dem liege folgende Berechnung zugrunde:

Bei rechtzeitiger Abrechnung und Auszahlung wäre Elterngeld in Höhe von 1.289,77 € x 12 + 208,05 € = 15.685,29 € insgesamt bewilligt worden. Tatsächlich sei aufgrund der verzögerten Auszahlung Elterngeld in Höhe von 1.213,04 € x 12 + 195,65 € = 14.752,13 € insgesamt bewilligt worden.

Die Differenz betrage demnach 933,16 €.

Die Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB lägen vor.

Die Klägerin hat danach beantragt,

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 933,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.

Die Beklagten haben hilfsweise die Aufrechnung mit dem von der Klägerin erlangten Vermögensvorteil aus der Nachzahlung erklärt (Schriftsatz vom 06.12.2019, Seite 2; Bl. 28 / Schriftsatz vom 04.02.2020, Seite 3; Bl. 48) und hierzu ausgeführt, dass der Vermögensvorteil aus der Nachzahlung im Jahr 2019 den vermeintlichen Schaden übersteige und die Klageforderung schon damit erloschen sei (Schriftsatz vom 04.02.2020, Seite 3; Bl. 48).

Die Beklagten tragen vor:

Der Klägerin sei tatsächlich kein Schaden entstanden.

Die Klägerin habe aufgrund der Nachzahlung der Vergütung für das Jahr 2018 im Jahr 2019 als sonstigen Bezug zwar ein vermindertes Elterngeld erhalten, im Gegenzug jedoch ein deutlich erhöhtes Nettoentgelt. Das höhere Nettoentgelt in Höhe von 2 x 629,92 € - entspricht 1.259,84 € - stelle einen Vermögensvorteil aus der Nachzahlung im Jahr 2019 dar, der den vermeintlichen Schaden aufgrund der Kürzung des Elterngeldes schon für die beiden Monate April und Mai 2018 um mehr als 300,00 € übersteige. Beziehe man die beiden Monate März und Juni 2018 noch mit ein, sei der Vorteil sogar noch deutlich höher.

Die Klägerin trägt weiter vor:

Der Umstand, dass ihr aufgrund der Auszahlung des geschuldeten Gehalts für einige Monate aus dem Jahr 2018 erst im Jahr 2019 mehr Netto zugeflossen sei, als ob und wenn die Auszahlung im Jahr 2018 erfolgt wäre, könne den Beklagten nicht zugutekommen.

Die Beklagten seien nicht ihre Steuergläubiger, dies sei allein und einzig der Staat. Die Nichtzahlung des Gehalts im Jahr 2018 durch die Beklagten sei unberechtigt gewesen. Sie habe den Anspruch gerichtlich geltend machen müssen, damit die Beklagten die Auszahlung des geschuldeten Betrags veranlasst hätten. Die Höhe der Auszahlung könne nicht als "Vermögensvorteil" bezeichnet werden. Es fehle sowohl an der Schuldneridentität als auch an dem eigentlichen Vermögensvorteil auf ihrer Seite. Der Steuersatz hänge von der Progression des Einkommens ab, so dass die Steuer unter Umständen nachzuzahlen sei. Die von den Beklagten erklärte Aufrechnung mit dem vermeintlichen "Vermögensvorteil" sei alldem nach unwirksam. Für den Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB werde das Verschulden als vermutet vorausgesetzt.

Sie habe die Beklagten von Anfang an hinsichtlich ihrer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit über die Diagnose in Kenntnis gesetzt. Darüber hinaus hätten die Beklagten die Obliegenheitspflicht nach § 4 des Arbeitsvertrages verletzt, im Fall von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit den medizinischen Dienst in Anspruch zu nehmen. Das Berufen der Beklagten darauf, sie hätten keine Kenntnis von den Gründen der Arbeitsunfähigkeit gehabt, sei demnach nicht möglich. Die Nichtauszahlung des Gehalts im Jahr 2018 sei allein und einzig vor dem Hintergrund der Überlegung erfolgt, sich einer schwangeren Mitarbeiterin mit allen Mitteln zu entledigen.

Die Beklagten tragen weiter vor:

Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin habe zum Eintritt des Schadens nicht substantiiert vorgetragen. Der ersatzfähige Schaden berechne sich alleine nach der Differenzhypothese.

Wäre der Klägerin im Jahr 2018 das Nettomonatseinkommen von 2.144,70 € für April und Mai bezahlt worden, dann hätte sie nach ihrem Vortrag 15.685,29 € Elterngeld erhalten, so dass das fiktive Gesamtvermögen 19.974,69 € betrage (15.685,29 € + 2 x 2.144,70 €).

Tatsächlich habe die Klägerin Elterngeld in Höhe von 14.752,13 € erhalten. Unter Hinzusetzung der Nachzahlung für die beiden Monate April und Mai 2018 in Höhe von jeweils 2.274.62 € betrage das tatsächliche Vermögen demnach 20.301,37 € (14.752,13 € + 2 x 2.774.62 €).

Bei der notwendigen Gesamtbetrachtung sei dabei noch auf die tatsächlichen Nettomehrzahlungen im Jahr 2019 für die Monate März 2018 in Höhe von 71,61 € und Juni 2018 in Höhe von 106,61 € abzustellen. Diese spielten aber relativ gesehen keine große Rolle, da die Mehrzahlungen für April und Mai 2018 bereits genügten, dass kein Schaden vorliege.

Entgegen den Ausführungen der Klägerin sei irrelevant, dass der Steuersatz von der Progression des Einkommens abhänge, so dass die Steuer unter Umständen nachzuzahlen sei. Sollte die Klägerin im Jahr 2019 weiteres Einkommen gehabt habe, wäre im Gegenzug auch das Elterngeld anteilig gekürzt worden, so dass es wiederum an einem Schaden mangele. Da das Jahr 2019 bereits abgeschlossen sei, wäre es der Klägerin ein Leichtes gewesen, ggf. zusätzliches Einkommen darzulegen und zu beweisen und somit die konkreten Auswirkungen auf die Lohnsteuerzahlung zu berechnen.

Es mangele an einem ersatzfähigen Schaden gemäß § 249 BGB. Die Klägerin habe einen Schaden nicht substantiiert dargelegt. Sie seien durch die Klägerin gerade nicht rechtzeitig in Kenntnis über die Diagnose, die zur krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit geführt habe, gesetzt worden. Die Gründe seien erst im Laufe des Rechtsstreits  Az. 5 Ca 355/18 mitgeteilt worden. Es habe insbesondere gerade kein Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bestanden, sondern ob es sich bei der Operation, welche die Arbeitsunfähigkeit ausgelöst habe, um eine Schönheitsoperation gehandelt habe, oder nicht.

Träten nämlich in Folge Schönheitsoperation Komplikationen ein, so könne ein krankhafter Zustand durch die Arbeitsunfähigkeit eingetreten sein, der allerdings nicht zur Entgeltfortzahlung führen müsse. Das Arbeitsgericht habe in diesem Fall entschieden, dass es sich nicht um eine Schönheitsoperation gehandelt habe und damit eine Entgeltfortzahlung notwendig gewesen sei.

Der Aussage der Klägerin, dass die Nichtzahlung des Gehalts 2018 einzig und allein vor dem Hintergrund der Überlegung erfolgt sei, sich einer schwangeren Mitarbeiterin mit allen Mitteln zu entledigen, werde in aller Deutlichkeit widersprochen. Die Schwangerschaft habe keine Rolle gespielt, sondern, ob es sich um eine Schönheitsoperation gehandelt habe oder nicht. Es sei hierbei ihr gutes Recht, ein Problem gerichtlich prüfen zu lassen, wie hier die Rechtsfrage der Schönheitsoperation.

Die Klägerin trägt weiter vor:

Selbstverständlich sei ihr der Schaden in Folge der schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten entstanden. Der Schadensbegriff sei nicht allein durch die Differenzhypothese zu ermitteln. Vielmehr sei das gefundene Ergebnis durch normative Betrachtung ggf. zu korrigieren. Es gelte hiernach der normative Schadensbegriff. In die Wertung seien Nachteile, die adäquat kausal durch die Pflichtverletzung entstanden seien und vom jeweiligen Schutzbereich der verletzten Norm erfasst würden, sowie Vorteile, die dem Geschädigten durch das schadensbegründende Ereignis zuteil würden, einzubeziehen. Im vorliegenden Fall könne die Tatsache, dass sie im Jahr 2019 weniger Steuern zu zahlen habe, dem Schädiger nicht zugutekommen.

Die Beklagten hätten von Anfang an gewusst, dass sie den Urlaubstag 28.02.2018 für die Entfernung der Warze nutzen habe wollen. Der von den Beklagten in diesem Zusammenhang erfundene Ausdruck "Schönheitsoperation" sei allein durch die blühende Phantasie der Beklagten, die erst durch die Kenntnis ihrer Schwangerschaft ins Leben gerufen worden sei, verschuldet.

Die Zweifel der Beklagten an ihrer Arbeitsunfähigkeit seien unbegründet gewesen. Es habe für die Beklagten zu keinem Zeitpunkt einen sich aus objektiven Tatsachen ergebenden Anlass gegeben, an ihrer Entgeltfortzahlungspflicht zu zweifeln. Im Übrigen sei ein Arbeitnehmer gerade eben nicht verpflichtet, die Krankheitsdiagnose seinem Arbeitgeber, der zumal noch gar keine Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit selbst habe, offenzulegen.

Hinsichtlich der weiteren Ausführungen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Die Akte des Rechtsstreits Az. 5 Ca 355/18 ist beigezogen worden (Beschluss vom 10.12.2019; Bl. 32).

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG eröffnet.

Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Bamberg ergibt sich aus §§ 17, 29 ZPO.

II.

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat nach Wertung der erkennenden Kammer Anspruch auf den geltend gemachten Schadensersatz in Höhe von 931,16 € nach §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB.

Die Beklagten haben nach Wertung der Kammer die Verpflichtung zur Vergütungszahlung aus dem Arbeitsverhältnis verletzt, indem sie der Klägerin das dieser für den Zeitraum vom 01.04. bis 03.06.2018 zustehende Entgelt, hier maßgeblich Entgeltfortzahlung für die Monate April und Mai 2018 nicht geleistet haben.

Die Beklagten haben die Nichtzahlung zu vertreten. Nach Wertung der Kammer bestand kein begründeter Zweifel an der durchgängigen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin. Insbesondere bestand kein begründeter Zweifel an dem Umstand, dass es sich bei der am 28.02.2018 durchgeführten hautärztlichen Behandlung - Entfernung der Warze mittels Laseroperation - um einen medizinisch indizierten Eingriff und nicht um eine sogenannte Schönheitsoperation oder kosmetische Operation gehandelt hatte.

Insoweit wird grundsätzlich auf die Begründung des Endurteils in dem Rechtstreit Az. 5 Ca 355/18 vom 07.10.2019, Seiten 15-20, verwiesen.

Die Klägerin hat im Weiteren nachvollziehbar vorgetragen, dass die Beklagten sie in zahlreichen E-Mails aufgefordert hätten, während der Krankschreibung zu einem Gespräch in die Kanzlei zu kommen.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 12.02.2020 (Seite 3; Bl. 60) nochmals folgende Passage aus der E-Mail des Beklagten zu 2) vom 27.04.2018 zitiert:

"Wir, und ich, würden aber gerne mit Dir sprechen und bitten Dich nochmals um Vereinbarung eines Termines. Zudem lässt sich das Procedere dadurch erheblich abkürzen und wir können ggf. früher die Auszahlung leisten."

Nach Wertung der Kammer hatten die Beklagten weder an der Ausgangsarbeitsunfähigkeit in Folge der Entzündung der Operationswunde am 28.02.2018 noch an der weiteren Arbeitsunfähigkeit in Folge der weiteren Krankschreibung ab dem 09.04.2018 bzw. der weiteren Arbeitsunfähigkeit in Folge der weiteren Krankschreibung ab dem 23.04.2018 ernsthafte, berechtigte Zweifel.

Die Klägerin beruft sich zutreffend darauf, dass die Beklagten von ihrer Möglichkeit nach Nr. 4 des Arbeitsvertrages, den medizinischen Dienst einzuschalten, nicht Gebrauch gemacht haben.

Nach Wertung der Kammer haben die Beklagten danach die Vergütungsverpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis schuldhaft verletzt.

Der Klägerin ist durch die verspätete Vergütungszahlung ein nachgewiesener Schaden entstanden.

Die Klägerin hat den Schadensersatzanspruch schlüssig vorgetragen.

Die Klägerin hat sich zunächst beim Zentrum Bayern Familie und Soziales - ZBFS - Region Mittelfranken um eine Abänderung des Elterngeldbescheides bemüht.

Mit Schreiben vom 30.07.2019 hat das ZBFS der Klägerin mitgeteilt, dass aufgrund der nachgereichten Nachberechnungen für das Kalenderjahr 2018 der Elterngeldanspruch überprüft worden sei, dass es sich bei der Nachzahlung für 2018 um Lohnzahlungen handele, die nach den Lohnsteuerrichtlinien als "sonstiger Bezug" versteuert worden seien und die sich elterngeldrechtlich damit nicht auswirken würden. Es verbleibe deshalb bei der mit Bescheid vom 22.02.2019 getroffenen Entscheidung (Bl. 11).

Die Klägerin hat maßgeblich das Schreiben des ZBFS vom 07.08.2019 vorgelegt, mit dem eine Aufstellung des möglichen Bezugs des Elterngeldes "unter der Berücksichtigung der Gehaltsabrechnungen für die Monate April 2018 bis Juni 2018, wenn diese von Ihrem Arbeitgeber an Sie als laufendes steuerpflichtiges Einkommen gezahlt worden wäre", übersandt worden ist (Bl. 9/10).

Danach hätte sich im Zeitraum des 2. Lebensmonats des Kindes der Klägerin vom 09.01. bis 08.02.2019 ein Elterngeld in Höhe von 208,05 €, im Zeitraum vom 3. bis zum 14. Lebensmonats des Kindes der Klägerin vom 09.02.2019 bis 08.02.2020 ein monatliches Elterngeld in Höhe von 1.289,77 € ergeben.

Der errechnete Differenzbetrag von 15.685,29 € abzüglich 14.752,13 € = 933,16 € ist zutreffend.

Nach Wertung der Kammer findet eine Anrechnung des der Klägerin aufgrund der Vergütungszahlung im Jahr 2019 zuteil gewordenen Steuervorteils nicht statt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, BGH, Urteil vom 18.12.1969, Az. VII ZR 121/67, NJW 1970 Seite 461, ist ein auf den Schadensersatzanspruch eines Geschädigten anzurechnender Vorteil auch dann vorhanden, wenn und soweit in Folge der Schädigung von dem Geschädigten an sich geschuldete Steuern weggefallen sind.

Die Kammer verneint im vorliegenden Fall jedoch einen entsprechenden adäquaten Kausalzusammenhang.

Zwar hat die Klägerin durch die Zahlung des Entgelts bzw. der Entgeltfortzahlung erst im Jahr 2019 einen Steuervorteil erzielt, der den Schadensbetrag übersteigt. Allerdings ist der Steuervorteil nicht durch die verspätete Zahlung entstanden, sondern aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin Elternzeit in Anspruch genommen hat und kein steuerpflichtiges Einkommen im Jahr 2019 erzielt hat. Nach Ansicht der Kammer hat der Steuervorteil der Klägerin zu verbleiben.

Die von den Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung (Schriftsatz vom 06.12.2019, Seite 2; Bl. 28 / Schriftsatz vom 04.02.2020, Seite 3; Bl. 48) greift nicht.

Den Beklagten steht mangels eines entsprechenden Gegenanspruchs kein Aufrechnungsrecht zu.

Der Klage war damit stattzugeben.

III.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

IV.

Die Streitwertfestsetzung erfolgte gemäß §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, § 3 ZPO, § 45 Abs. 3 GKG.

Der Streitwert bestimmt sich nach dem betragsmäßigen Wert der Klageforderung.

Die von den Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung (Schriftsatz vom 06.12.2019, Seite 2; Bl. 28 / Schriftsatz vom 04.02.2020, Seite 3; Bl. 48) wurde wertmäßig in Höhe der Klageforderung berücksichtigt, nachdem die Beklagten ausgeführt haben, dass der Vermögensvorteil aus der Nachzahlung im Jahr 2019 den vermeintlichen Schaden übersteige und die Klageforderung schon damit erloschen sei (Schriftsatz vom 04.02.2020, Seite 3; Bl. 48).

V.

Die Zulassung der Berufung war nicht nach einem gesetzlichen Zulassungsgrund i.S.d. § 64 Abs. 3 ArbGG veranlasst.