LG Landshut, Endurteil vom 10.01.2020 - 55 O 2685/17
Fundstelle
openJur 2021, 17208
  • Rkr:
Tenor

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 

3.    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung von ausstehender Vergütung aus Textillieferverträgen.

Die Klägerin ist ein Textilunternehmen mit Sitz in der Türkei.

Die Beklagte betreibt das Unternehmen N. in Griechenland sowie das deutsche Unternehmen N..

Die klageweise geltend gemachten Forderungen der Klägerin stammen aus Lieferverträgen der Klägerin mit dem griechischen Unternehmen N..

Die Beklagte hat ausstehende Rechnungen nicht beglichen.

Unter dem Datum vom 08.12.2016 und 19.05.2017 wurden als solche bezeichnete "Zahlungsvereinbarungen" getroffen. Wegen des genauen Inhalts wird verweisen auf die Anlagen K2 und K3.

Die Klägerin meint im Wesentlichen, dass das Landgericht Landshut das zur Entscheidung zuständige Gericht sei.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2019 die Klage erweitert.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 73.378,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2017 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagte rügt seit Beginn des Prozesses die Zuständigkeit des Landgerichts Landshut. Sie trägt insbesondere vor, dass die Beklagte ihren Wohnsitz in Griechenland habe.

Das Gericht hat beide Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2019 informatorisch angehört. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Zeugen N. und N. in der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2019. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 20.11.2019 (Bl. 63/73 d.A.). Zur Ergänzung des Tatbestandes wird verwiesen auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstige Aktenbestandteile.

Gründe

Die Klage unzulässig.

Das Landgericht Landshut ist nicht zuständig.

I.

Das Landgericht Landshut ist international unzuständig.

1. Die EuGVVO ist vorliegend anwendbar. Da es sich bei der EuGVVO um eine Verordnung i.S.d. Art. 288 Abs. 2 AEUV handelt, findet diese auch unmittelbar Anwendung. Irrelevant ist, ob die Klagepartei in einem Mitgliedstaat oder in einem Nichtmitgliedstaat wohnt/sitzt. Die Geltung der Brüssel Ia-VO ist also nicht auf rein europäische Sachverhalte beschränkt (MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2017, Brüssel Ia-VO Art. 4 Rn. 2).

Es handelt sich vorliegend um einen Fall mit Auslandsberührung, der sachliche, der räumlich-persönliche und der zeitliche Anwendungsbereich der Verordnung ist eröffnet.

a) Es liegt ein Fall mit Auslandsberührung vor. Die türkische Klägerin verklagt die in Griechenland wohnhafte (s.u.) Beklagte aufgrund eines Warenliefervertrages an das griechische Unternehmen N. am Landgericht Landshut in Deutschland.

aa) Streitgegenständlich sind insbesondere ausschließlich Forderungen der Klägerin gegen N., das giechische Unternehmen der Beklagten. Gegenüber der deutschen Firma N. der Beklagten bestehen seitens der Klägerin für Lieferungen keine Zahlungsansprüche. Sämtliche Rechnungen der Klägerin für Lieferungen an die Fa. N. wurden vollständig bezahlt. Der entsprechende Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 21.12.2017 wurde von Klägerseite nicht bestritten. Dies ergibt sich zudem auch zweifelsfrei aus der von Klägerseite vorgelegten Anlage K1a, welche zur Darstellung der Klageforderung eine Aufstellung der noch offenen Forderungen betreffend N. ausweist.

bb) Beklagte ist vorliegend die natürliche Person N., die Beklagte wurde unter ihrem bürgerlichen Namen verklagt.

(1) Vorliegend wurde in der Klageschrift der Name der Beklagten angeführt mit dem Zusatz "(N.)". Zwar kann gem. § 17 Abs. 2 HGB ein Kaufmann auch unter seiner Firma verklagt werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Rechtsstreit unternehmensbezogen ist, d.h. die streitgegenständlichen Forderungen und Verbindlichkeiten müssen dem Unternehmen zuzuordnen sein (EBJS/Reuschle, 4. Aufl. 2020, HGB § 17 Rn. 21 f.). Ansonsten könnten die Zuständigkeitsregelungen der EuGVVO umgangen werden.

Wie ausgeführt sind streitgegenständlich ausschließlich Ansprüche der Klägerin gegen N., das giechische Unternehmen der Beklagten. Bei den beiden Unternehmen der Beklagten handelt es sich - wie diese im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung glaubhaft ausgesagt hat -, um zwei voneinander unabhängige Unternehmen. Von Beklagtenseite wurde dies auch nicht bestritten. Ansprüche der Klägerin gegen das Unternehmen N. können damit nicht gegen das Unternhmen N. geltend gemacht werden. Damit würden insbesondere auch die Zuständigkeitsregelungen der EuGVVO umgangen.

(2) Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass der Klägerin insbesondere auch keine Zahlungsansprüche gegen die Firma N. aus den Vereinbarungen vom 08.12.2016 und 19.05.2017 (Anlagen K2 und K3) zustehen. Unabhängig davon, ob diese Vereinbarungen wirksam getroffen wurden, erwachsen der Klägerin hieraus keine Ansprüche gegen die Firma N..

Bei den Vereinbarungen vom 08.12.2016 und 19.05.2017 handelt es sich nicht um Schuldversprechen in Form von abstrakten Schuldanerkenntnissen (§§ 780 f. BGB). Denn es kann nicht angenommen werden, dass mit dieser Vereinbarung die Parteien eine selbständige, vom bisherigen Schuldgrund losgelöste Zahlungsverpflichtung der Gesellschaft begründen wollten. Der Wortlaut der Vereinbarungen gibt für die Frage des Vorliegens eines abstrakten Schuldanerkenntnisses nichts her. Nach dem Wortlauf handelt es sich um Zahlungsvereinbarungen. Auf ein irgendwie geartetes Anerkenntnis wird nicht Bezug genommen, lediglich die Zahlungsvereinbarung wird jeweils von den Teilnehmern "anerkannt und akzeptiert". Auch der erkennbare Zweck der Zahlungsvereinbarung spricht gegen das Vorliegen eines abstrakten Schuldanerkenntnisses. Denn eine abstrakte Verpflichtung darf nur dann als Ergebnis der Auslegung angenommen werden, wenn die Abstraktion notwendig ist, um den von den Parteien verfolgten Zweck zu verwirklichen. Dies trifft etwa zu, wenn die Parteien beabsichtigen, dem Gläubiger die Rechtsverfolgung zu erleichtern, ihm namentlich die Klage aus der Schuldurkunde unter Befreiung von jeder weiteren Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Schuldgrundes zu ermöglichen (Marburger in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, Vorbemerkung zu §§ 780 - 782 Rdnr. 10, juris). In diesem Fall ging es jedoch nicht darum, der Klägerin irgendwelche Einwendungen gegen die Forderung zu nehmen bzw. der Klägerin die Darlegungs- und Beweislast zu erleichtern. Laut der Aussage des Geschäftsführers der Klägerin im Rahmen seiner informatorischen Anhörung wurden die Vereinbarungen allein deshalb getroffen, um im Rahmen einer Ratenzahlung die ausstehende Geldsumme zu erhalten, da die Beklagte offene Rechnungen nicht beglichen hatte. Dies wurde von dem Zeugen N. übereinstimmend geschildert. Dieser gab zudem weiter an, dass von dem weiteren Zeugen N. versichert worden sei, dass ein Auszahlungsplan erstellt werden würde. Die Klagepartei habe dem Zeugen N. mit diesen Ratenzahlungen behilflich sein wollen. Sinn und Zweck der Vereinbarungen war es damit gerade nicht, die von der Ratenzahlungsvereinbarung erfasste Gesamtsumme betragsmäßig außer Streit zu stellen. Vielmehr sollte die Klägerin nach und nach befriedigt werden. Dieser Zweck sollte durch die Zahlungsvereinbarungen erreicht werden, so dass keine Abstraktion erforderlich war (vgl. LG Kiel, Urteil v. 28.01.2005, Az. 6 O 278/0, beck-online).

Diese Angaben des Geschäftsführers der Klägerin im Rahmen seiner informatorischen Anhörung sowie die Aussage des Zeugen N. waren glaubhaft. Die Aussagen waren in sich logisch und widerspruchsfrei. Die Personen waren auch glaubwürdig.

Die Klägerin kann auch keine Zahlungsansprüche gegen die Firma N. auf Grundlage eines kausalen Schuldverhältnisses geltend machen. Denn ein kausales Schuldanerkenntnis stellt keine selbständige Anspruchsgrundlage dar, sondern es entzieht lediglich ein anderweitiges Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien, um es endgültig festzulegen (Marburger in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 781 Rdnr. 8; LG Kiel, Urteil v. 28.01.2005, Az.: 6 O 278/0, beck-online). Das Schuldverhältnis, aus dem die offene, streitgegenständliche Summe herrührt, bestand aber allein zwischen der Klägerin und dem Unternehmen N.. Wie bereits ausgeführt, wurden die Vereinbarungen nach dem Wortlaut und dem Willen der Parteien auch nicht deshalb geschlossen, um das zugrundeliegende Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit zu entziehen. Es sollte vielmehr lediglich eine Ratenzahlungsvereinbarung ohne weitergehende rechtliche Konsequenzen getroffen werden.

(3) Beklagte ist damit vorliegend die natürliche Person N..

Bei einer Klage gegen die Firma N. wäre mangels Passivlegitimation die Klage ebenfalls als unzulässig abzuweisen.

b) Die EuGVVO ist sachlich anwendbar. Die Anwendbarkeit der EuGVVO setzt sachlich gemäß Art. 1 Abs. 1 S. 1 EuGVVO eine Zivil- und Handelssache voraus. Der Begriff ist dabei autonom auszulegen. Dies ist unproblematisch der Fall. Eine Ausnahme gemäß Art. 1 Abs. 1 S. 2 EuGVVO oder Art. 1 Abs. 2 EuGVVO ist nicht ersichtlich.

c) Der räumlich-persönliche Anwendungsbereich ist eröffnet. Gem. Art. 4 Abs. 1 EuGVVO in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 EuGVVO muss der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben (MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2017, Brüssel Ia-VO Art. 4 Rn. 4-7). Der Wohnsitz bestimmt sich gemäß Art. 62 EuGVVO dabei nach nationalem Recht, in Deutschland daher nach §§ 7 ff. BGB.

Die Beklagte hat ihren Wohnsitz in Griechenland (s.u.).

Der räumlich-persönliche Anwendungsbereich ist somit eröffnet.

d) Der zeitliche Anwendungsbereich ist ebenfalls eröffnet. Der zeitliche Anwendungsbereich ist in Art. 66 Abs. 1 EuGVVO in Verbindung mit Art. 81 EuGVVO geregelt, d.h. die Klage muss zeitlich nach dem Inkrafttreten der Brüssel Ia-VO erhoben worden sein (MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2017, Brüssel Ia-VO Art. 4 Rn. 4-7). Die zeitliche Anwendbarkeit ist hier unzweifelhaft gegeben.

2. Deutsche Gerichte sind vorliegend international unzuständig.

Grundanknüpfung für die internationale Entscheidungszuständigkeit ist für alle Klagen der Wohnsitz des Beklagten in einem Mitgliedstaat. Gleichgestellt ist der Sitz bei juristischen Personen und Gesellschaften (Art. 63 EuGVVO). Geregelt ist in den Art. 4 - 26 EuGVVO überwiegend nur die internationale Entscheidungszuständigkeit. In den Art. 7 ff. EuGVVO legt die Verordnung aber auch die örtliche Zuständigkeit fest. In beiden Fällen haben ihre Regelungen Vorrang vor dem autonomen nationalen Recht. Soweit die Verordnung keine Regelung der örtlichen Zuständigkeit enthält, richtet sich diese nach dem autonomen Recht, in der Bundesrepublik Deutschland also nach den §§ 12 ff. ZPO (MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2017, Brüssel Ia-VO Art. 4 Rn. 2).

a) Nach Art. 4 Abs. 1 EuGVVO befindet sich der allgemeine Gerichtsstand am Wohnsitz der Beklagten. Der Wohnsitz der Beklagten ist vorliegend nicht in Deutschland.

Art. 62 EuGVVO definiert den Wohnsitz nicht selbst, sondern verweist auf die jeweils geltenden Sachnormen der beteiligten Mitgliedstaaten. Art. 62 Abs. 1 EuGVVO liegt das Territorialitätsprinzip zugrunde. Jedes Gericht entscheidet also nach seiner eigenen lex fori. Verwiesen wird primär auf prozessuale Normen; hilfsweise auf die Wohnsitzregeln des Zivilrechts (MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2017, Brüssel Ia-VO Art. 62 Rn. 4). In Deutschland ist der Wohnsitz in den §§ 7 ff. BGB geregelt.

Wohnsitz ist nach allgemeinem Verständnis der Ort, den der Mensch zur räumlichen Mitte seines Lebens wählt, der ihm "den räumlichen Mittelpunkt des gesamten Lebens" (RGZ 67, 191 [193]; BeckOGK/Behme, 1.6.2018, Rn. 2; MüKoBGB/Spickhoff Rn. 8, 9) bildet. Weil sich der Mensch nach dem Gesetz (§ 7 Abs. 2 BGB) mehrere Wohnsitze wählen kann, wozu der Begriff des Mittelpunkts nicht recht passt, definiert die h.M. Wohnsitz als Schwerpunkt der Lebensverhältnisse einer Person (BVerfG NJW 1990, 2193 f.; BGH LM Nr. 3; BAG DB 1985, 2693; BayObLGZ 1993, 89; 1984, 291; Palandt/Ellenberger Rn. 1; BeckOK BGB/Bamberger, 52. Ed. 1.11.2019, BGB § 7 Rn. 2). Mehrfache Wohnsitze sind nach § 7 Abs. 2 BGB zwar zulässig, aber als Ausnahme anzusehen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Wohnsitz als räumlicher Schwerpunkt der Lebensverhältnisse einer Person definiert ist. Mehrere Wohnsitze i.S.d. § 7 Abs. 2 BGB setzen demgemäß voraus, dass der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse sich gleichermaßen an zwei (oder mehr) Orten befindet. Ist der eine von zwei Wohnorten nur der Mittelpunkt eines bestimmten Teils der Lebensverhältnisse, zB der Ausübung des Berufs, besteht kein Doppelwohnsitz. Ebenso besteht kein Doppelwohnsitz, wenn der zweite Aufenthaltsort nur zu längeren Besuchen aufgesucht wird. (MüKoBGB/Spickhoff, 8. Aufl. 2018, BGB § 7 Rn. 37).

Die Beklagte hat keinen Wohnsitz in Deutschland, sie hat insbesondere auch nicht mehrere Wohnsitze i.S.d. § 7 Abs. 2 BGB. Der Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse verteilt sich nicht gleichermaßen auf Deutschland und Griechenland.

Im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung gab die Beklagte an, dass sie in Griechenland lebe und sich 90% der Zeit auch dort aufhalte. In Deutschland habe sie lediglich einen Zweitwohnsitz. Diese Angaben werden auch gestützt durch die vorgelegten Dokumente, insbesondere die Anlagen B3, B4, B5 und B6.

Die Angaben der Beklagten wurden durch die Klägerseite auch nicht bestritten.

Die Angaben, die die Beklagte im Wege der informatorischen Anhörung getätigt hat, stellen zwar keine Beweisaufnahme dar, sind aber im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Die Angaben der Beklagten waren glaubhaft, ihre Schilderungen waren nachvollziehbar, schlüssig und überzeugend. Die Beklagte war auch glaubwürdig. Sie tätigte ihre Angaben sachlich und ruhig.

Das Gericht ist nach alledem davon überzeugt, dass Schwerpunkt der Lebensverhältnisse der Beklagten Griechenland ist.

Da die Beklagte ihren Wohnsitz nicht in Deutschland hat, ist Deutschland nicht gem. Art. 4 Abs. 1 EuGVVO zur Entscheidung befugt.

b) Auch die weiteren Normen der EUGVVO begründen keine Entscheidungszuständigkeit für deutsche Gerichte.

Insbesondere ergibt sich keine Zuständigkeit für ein deutsches Gericht aufgrund des besonderen Gerichtsstandes nach Art. 5, 7 Nr. 1 EuGVVO. Danach kann jemand außerhalb seines Wohnsitzstaats verklagt werden, nämlich am Erfüllungsort einer vertraglichen Verpflichtung.

Art. 7 Nr. 1 EuGVVO schafft eine besondere Zuständigkeit am Erfüllungsort, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden (Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO). Art. 7 Nr. 1a EuGVVO knüpft an den Ort an, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Nach überwiegender Ansicht bezieht sich Nr. 1 auf diejenige (Haupt-)Pflicht, die den Gegenstand der Klage bildet, nicht aber auf jede beliebige, sich aus dem Vertrag ergebende Verpflichtung. Bei einem gegenseitigen Vertrag mit zwei Hauptpflichten führt dies notwendig zu einem gespaltenen Erfüllungsort. (MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2017, Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 34).

Streitgegenständlich sind Forderungen der Klägerin mit Sitz in der Türkei aus Warenlieferverträgen mit dem griechischen Unternehmen N.. Diese Waren wurden nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagtenseite auch nach Griechenland geliefert. Erfüllungsort der Zahlungen ist dagegen der Sitz der Klägerin in er Türkei. Ein Bezugspunkt zu Deutschland liegt nicht vor.

Eine Zuständigkeit eines deutschen Gerichts ergibt sich damit auch aus Art. 5, 7 Nr. 1 EuGVVO nicht.

II.

Die Zuständigkeit des Landgerichts Landshut ergibt sich auch nicht aus nationalem Recht, mithin der ZPO.

Insbesondere ist § 23 ZPO entgegen der Ausführungen der Klagepartei nicht anwendbar. Die Anwendung des § 23 ZPO ist im Anwendungsbereich der EuGVO ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 5 EuGVO). Zurückgegriffen werden kann auf § 23 ZPO daher nur gegenüber Beklagten, die in keinem der EU-Mitgliedsstaaten (Art. 6 Abs. 2 EuGVO) einen (Wohn-) Sitz habe (BeckOK ZPO/Toussaint, 34. Ed. 1.9.2019, ZPO § 23 Rn. 19).

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

IV.

Das Urteil ist gem. § 709 ZPO vorläufig vollstreckbar.

V.

Der Streitwert wurde gem. §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 S.1 GKG i.V.m. § 3 ZPO festgesetzt.