VG Würzburg, Beschluss vom 18.11.2020 - W 6 S 20.1614
Fundstelle
openJur 2021, 15262
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 24.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer Fahrtenbuchauflage für ihren Fuhrpark.

1. Die Antragstellerin ist Halterin mehrerer Firmenfahrzeuge, u.a. des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ... Am 21. Februar 2020, 10:49 Uhr, wurde in Hofheim, Wallau, A 66, KM 20,480, Fahrtrichtung Frankfurt am Main, mit dem auf die Antragstellerin zugelassenen Kraftfahrzeug, amtliches Kennzeichen ..., eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften wurde um 47 km/h überschritten (zulässige Geschwindigkeit: 80 km/h; festgestellte Geschwindigkeit nach Toleranzabzug: 127 km/h).

Mit Schreiben vom 26. März 2020 übermittelte die zuständige Bußgeldbehörde, Regierungspräsidium Kassel, der Antragstellerin hierzu einen Zeugenfragebogen mit der Bitte um Mitteilung der Personalien und der Anschrift des verantwortlichen Fahrzeugführers. Eine Reaktion der Antragstellerin erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 24. April 2020 wandte sich die Bußgeldbehörde im Wege der Amtshilfe an das Ordnungsamt des Marktes Hösbach zum Zwecke der Fahrerfeststellung. Von dort wurde das Schreiben an den Zweckverband kommunale Verkehrsüberwachung Aschaffenburg und Umgebung (ZVAU) in Goldbach weitergeleitet. Dieser antwortete mit E-Mail bzw. Schreiben vom 14. Mai 2020, dass die Ermittlungen durch den Außendienst negativ verlaufen seien. Vor Ort habe der Geschäftsführer, Herr L. S., trotz rechtlicher Belehrungen durch eine Mitarbeiterin die Aussage verweigert. Ausweislich der auf der Homepage der Firma befindlichen Fotos könnten zwei der Mitarbeiter infrage kommen. Private Anschriften dieser beiden Personen hätten jedoch nicht ermittelt werden können. Auf dem Ermittlungsersuchen des Regierungspräsidiums Kassel an das Ordnungsamt des Marktes Hösbach vom 24. April 2020 findet sich die handschriftliche Angabe: "ich möchte keine Angaben machen, 14. Mai 2020" mit der Unterschrift des Geschäftsführers der Antragstellerin.

Das Bußgeldverfahren wurde daraufhin eingestellt und die Akte zwecks Prüfung der Auferlegung eines Fahrtenbuchs an das Landratsamt Aschaffenburg (künftig: Landratsamt) abgegeben (Schreiben der Bußgeldstelle vom 27.5.2020).

Mit Schreiben vom 16. Juni 2020 hörte das Landratsamt die Antragstellerin zur beabsichtigten Auferlegung eines Fahrtenbuchs an und gab Gelegenheit zur Stellungnahme bis 9. Juli 2020. Es wurde um die Auflistung sämtlicher aktuell auf die Firma zugelassenen Fahrzeuge (Pkw) und die Angabe, welche Fahrzeuge einem festen Fahrer zugeordnet sind bzw. welche einem wechselnden Besucherkreis zur Verfügung stehen, gebeten, verbunden mit dem Hinweis, dass ansonsten die Fahrtenbuchanordnung auf den gesamten Fuhrpark auszuweiten sei.

Der Bevollmächtigte der Antragstellerin teilte nach Fristverlängerung mit E-Mail vom 22. Juli 2020 mit, dass derzeit insgesamt 12 Fahrzeuge auf die Halterfirma zugelassen seien. Es gebe keine Fahrzeuge (mehr), die nicht einem festen Benutzer zugeordnet seien. Jedes Fahrzeug sei inzwischen einem einzelnen Mitarbeiter direkt zugeordnet, so dass eine Wiederholung eines solchen Vorfalls ausgeschlossen sei.

Mit E-Mail vom 17. September 2020 teilte das Landratsamt unter Hinweis auf eine Entscheidung des VG Neustadt a. d. Weinstraße (B.v. 22.1.2015 - 3 L 22/15.NW) und die fehlende Mitwirkung des Geschäftsführers mit, dass an der beabsichtigten Fahrtenbuchauflage festgehalten werde und es wurde (erneut) um Übersendung einer Auflistung aller aktuell auf die Firma zugelassenen Pkw bis zum 25. September 2020 gebeten, ansonsten nach Aktenlage zu entscheiden sei. Der Bevollmächtigte teilte daraufhin mit E-Mail vom 17. September 2020 mit, dass die E-Mail an die Antragstellerin weitergeleitet werde. Eine weitere Rückmeldung erfolgte jedoch nicht.

Mit Bescheid vom 8. Oktober 2020 wurde die Antragstellerin verpflichtet, für die Zeit vom 1. November 2020 bis 31. Oktober 2021 ein Fahrtenbuch für alle auf sie zugelassenen Personenkraftwagen (Stand 7.10.2020: ... ..., ... ..., ... ..., ... ..., ..., ... ..., ... ..., ... ..., ... ..., ... ...) zu führen und diese Verpflichtung wurde auch auf zukünftig zugelassene Fahrzeuge und auf sämtliche Ersatzfahrzeuge erstreckt (Nr. 1). Das Fahrtenbuch wurde für die Dauer von 12 Monaten auferlegt mit der Möglichkeit einer eventuellen Verlängerung (Nr. 2). Dem Fahrzeughalter oder seinem Beauftragten wurde aufgegeben, in das Fahrtenbuch für jede einzelne Fahrt vor deren Beginn Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt (Nr. 3a) und nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen (Nr. 3b). Dem Fahrzeughalter oder dem jeweiligen Benutzer der Fahrzeuge wurde aufgegeben, die Fahrtenbücher verantwortlich zu führen und auf Verlangen Polizeibeamten oder Vertretern des Landratsamtes zur Überprüfung auszuhändigen sowie jedes Fahrtenbuch mindestens sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt wird, aufzubewahren (Nr. 4). Der Sofortvollzug für die Ziffer 1 des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 5) und für den Fall, dass die Antragstellerin den Verpflichtungen aus den Ziffern 1, 3 und 4 dieses Bescheides nicht, nicht fristgemäß, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 500,00 EUR angedroht und darüber hinaus die Einleitung eines Ordnungswidrigkeiten-Verfahrens angekündigt (Nr. 6). Der Antragstellerin wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt (Nr. 7 und 8). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Anordnung sei gemäß § 31a Abs. 1 StVZO geboten. Die Voraussetzungen lägen vor. Am 21. Februar 2020 sei ein schwerwiegender Verkehrsverstoß (§ 41 StVO) begangen worden, der mit einer Regelgeldbuße von 160,00 EUR und zwei Punkten im Fahreignungsregister sowie einem einmonatigen Fahrverbot zu ahnden gewesen wäre. Der Fahrzeugführer habe trotz ausreichender Ermittlungen nicht festgestellt werden können. Die Antragstellerin habe nicht hinreichend an der Fahrerfeststellung mitgewirkt. Der Zeugenfragebogen des Regierungspräsidiums Kassel sei nicht zurückgesandt worden und gegenüber der ZVAU sei die Aussage verweigert worden. Zum Schutz der Allgemeinheit müsse deshalb die Anordnung eines Fahrtenbuches erfolgen. Die Ausweitung auf den gesamten Pkw-Fuhrpark sei legitim, da die Fahrzeuge einem wechselnden Benutzerkreis zur Verfügung stünden, auch wenn die Fahrzeuge zwischenzeitlich fest zugeordnet seien. Nur durch die Einbeziehung aller von der Antragstellerin genutzten Fahrzeuge und ihrer Verfügungsbefugnis unterstehenden Ersatzfahrzeuge (auch Leih- und Mietfahrzeuge) in die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs könne in wirksamer Weise verhindert werden, dass sich der davon Betroffene durch Umgehungsmaßnahmen von dieser ihm zusätzlich auferlegten Pflicht befreien könne und damit die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage als Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr im Falle mehrerer oder wechselnder Fahrzeuge eines Halters leerlaufen. Ersatzfahrzeug sei hierbei nicht nur das neu angeschaffte Fahrzeug, sondern alle anderen Fahrzeuge des Halters, die im Zeitpunkt der Veräußerung des Tatfahrzeugs von ihm betrieben werden und demselben Nutzungszweck zu dienen bestimmt seien. Die sofortige Vollziehung sei nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse angeordnet. Das Interesse an einer abschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit der Anordnung zum Führen des Fahrtenbuchs müsse hinter dem allgemeinen öffentlichen Interesse zurückstehen, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass weitere und gegebenenfalls auch erheblichere Verkehrsverstöße nicht geahndet werden könnten, da auch weiterhin nicht möglich sei, den Fahrzeugführer zu ermitteln. Hierdurch würde eventuell ein weiterer Abbau der Hemmschwelle des jeweiligen Fahrzeugführers zwecks Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erfolgen. Zwar sei die regelmäßig einzuhaltende Anhörungsfrist im Ermittlungsverfahren von zwei Wochen nach der Tatzeit nicht berücksichtigt worden. Dieses Versäumnis erscheine jedoch unbedeutend, da von einem Gewerbetreibenden bzw. einem Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches erwartet werde, dass entsprechende Aufzeichnungen über die sich im Einsatz befindlichen Firmenfahrzeuge geführt werden. Es entspreche ungeachtet der Reichweite der aus dem HGB folgenden Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten sachgerechtem kaufmännischen Verhalten, Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Es könne deshalb unterstellt werden, dass ein kaufmännischer Wirtschaftsbetrieb grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage sei, Geschäftsfahrten festzustellen. Die festgesetzte Frist von 12 Monaten erscheine entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erstmals ausreichend. Eine zwingende Fristbindung enthalte § 31a StVZO nicht. Eine eventuelle Verlängerung der Frist werde daher von der ordnungsgemäßen Führung des Fahrtenbuches und von noch in diesem Zeitraum eventuell begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten abhängig gemacht. Die Androhung des Zwangsgeldes beruhe auf Art. 29, 31 und 36 VwZVG. Die Höhe des Zwangsgeldes entspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auf die Begründung des der Antragstellerin am 21. Oktober 2020 zugestellten Bescheides wird im Übrigen verwiesen.

2. Am 28. Oktober 2020 ließ die Antragstellerin Klage (W 6 K 20.1613) erheben, über die noch nicht entschieden ist und im zugrundeliegenden Verfahren beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes Aschaffenburg vom 8. Oktober 2020 wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf sämtliche, auf die Antragstellerin jetzt und in Zukunft zugelassenen Fahrzeuge sei unverhältnismäßig. Der Antragsgegner verkenne den Begriff des Ersatzfahrzeugs. Zwar sei dieser Begriff weit auszulegen. Die Fahrtenbuchauflage würde aber auch für alle weiteren Fahrzeuge, die der Halter während der Geltungsdauer der Auflage anstelle des Tatfahrzeugs einsetze, gelten. Ersatzfahrzeuge seien jedoch nicht die Fahrzeuge, die neben dem noch vorhandenen Tatfahrzeug ebenfalls auf den Halter zugelassen seien und als Ersatz genutzt wurden. Entscheidend für die Eigenschaft als Ersatzfahrzeug sei, dass es ein oder auch mehrere Fahrzeuge gebe, welche anstelle des entfallenden Fahrzeugs in dessen typische Nutzungsart träten, es sich somit um ein Nachfolgefahrzeug handle, wenn das gegenständliche Fahrzeug (...) veräußert oder nicht mehr genutzt würde und stattdessen an seiner Stelle auf ein anderes Fahrzeug zugegriffen werde. Die Fahrtenbuchauflage gelte somit nicht für Fahrzeuge, die nicht anstelle der Nutzungsart des entfallenden Fahrzeugs treten. Fahrzeuge der Halterin, die kein Ersatzfahrzeug darstellten, weil sie einem anderen, fest zugeordneten Benutzerkreis zugeordnet seien und einen anderen Verwendungszweck erfüllten, seien somit nicht als Ersatzfahrzeuge anzusehen. Die Erstreckung der Auflage auf den gesamten Fuhrpark der Antragstellerin unabhängig davon, ob es sich bei den im Bescheid genannten Fahrzeuge um "Ersatzfahrzeuge" handele, sei weiterhin unverhältnismäßig. Obwohl die Zuwiderhandlung nur mit einem Fahrzeug begangen worden sei und das Landratsamt nicht geprüft habe, ob bei künftigen Verstößen mit den übrigen Fahrzeugen deren Fahrer wahrscheinlich ebenfalls nicht festgestellt werden könne, sei die Auflage auf alle vorhandenen und zukünftigen Fahrzeuge erstreckt worden. Die Antragsgegnerin habe von ihrem Ermessen keinen Gebrauch gemacht, sondern die Entscheidung einzig und allein auf eine fremde Entscheidung des VG Neustadt a. d. Weinstraße (B.v. 22.1.2015 - 33 L 22/15.NW) gestützt, unzutreffend davon ausgehend, dass der vorliegende Fall gleich gelagert sei. Das Landratsamt hätte hingegen prüfen und mitteilen müssen, ob bereits in der Vergangenheit mit Fahrzeugen der Antragstellerin weitere Verkehrszuwiderhandlungen begangen wurden. Sofern weitere Verkehrsverstöße nicht bekannt wurden, hätte dies bei der Entscheidung berücksichtigt und auch bekannt gemacht werden müssen. Die Annahme des Landratsamts, dass die Fahrzeuge der Antragstellerin einem wechselnden Benutzerkreis zur Verfügung stünden, obwohl die Fahrzeuge zwischenzeitlich fest zugeordnet worden seien, könne, da nicht mehr von der Antragsgegnerin begründet, nicht nachvollzogen werden und sei somit eine Behauptung ins Blaue hinein. Auch der wiederholte Verweis auf die Entscheidung des VG Neustadt a. d. Weinstraße lasse die Erwägungen nicht nachvollziehbar erscheinen. Weshalb der Benutzerkreis aus Sicht des Antragsgegners wechselnd sei, obwohl die Fahrzeuge wie bereits mitgeteilt fest zugeordnet seien, sei nicht dargelegt. Erkenntnisse, die diese Auffassung stützten, seien nicht mitgeteilt worden und bestünden überdies auch nicht. Auch müsse in diesem Zusammenhang erläutert werden, weshalb trotz der nunmehr festen Zuordnung der Fahrzeuge mit weiteren Verkehrsverstößen zu rechnen sei. Ausgehend davon, dass es sich bei der Antragstellerin um eine juristische Person mit einer Organisationsstruktur handele, hätte geprüft werden müssen, inwieweit in der Firma der Antragstellerin nach den allgemeinen Gepflogenheiten und rechtlichen Verpflichtungen Strukturen bestünden, die die Feststellung eines konkreten Fahrers ermöglichen und ob umgekehrt Strukturen geschaffen wurden, um eine solche Feststellung zu verhindern (vgl. BayVGH vom 6.5.2013). Dass vorliegend Strukturen geschaffen worden seien, um eine Fahrerfeststellung zu verhindern, sei nicht ersichtlich. Gleichartige Vorgänge aus der Vergangenheit, bei denen ein Fahrer nicht habe ermittelt werden können, gebe es nicht und seien auch nicht von der Antragsgegnerin angeführt. Dass die Antragstellerin verpflichtet gewesen wäre bei der Fahrerermittlung behilflich zu sein und im gegenständlichen Fall gegen ihre Verpflichtung verstoßen habe, sei unzweifelhaft. Fraglich sei nur, ob die Antragsgegnerin bei ihrer Prognoseentscheidung davon habe ausgehen dürfen, dass die Antragstellerin in zukünftigen Fällen bei allen weiteren Verkehrsordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit allen auf sie zugelassenen Fahrzeugen genauso verfahren und bei der Fahrerermittlung nicht behilflich sein werde. Hierbei hätte es beispielsweise der Aufklärung bedurft, wie viele Personen der Geschäftsführung angehören, die bei der Ermittlung des Fahrers behilflich sein könnten, ob eine Person für den Fuhrpark verantwortlich sei, ob für die Fahrzeuge aus steuerlichen Gründen bereits Fahrtenbücher geführt werden, ob es schriftliche Überlassungsvereinbarungen über die Fahrzeuge mit den Mitarbeitern gebe, etc. Auf der frei im Internet einsehbaren Homepage der Antragstellerin würden im Übrigen alle Mitarbeiter namentlich mit Abteilung, Foto und persönlicher E-Mail-Adresse vorgestellt. Eine Firmenstruktur, die auf Verschleierung abziele, würde anders aussehen. Die vorgenommene Sachverhaltsaufklärung der Antragsgegnerin beschränke sich auf die Aufforderung einer Auflistung aller aktuell auf die Antragstellerin zugelassenen Pkw, verbunden mit dem Hinweis auf das Urteil des VG Neustadt a. d. Weinstraße vom 21. Januar 2015, in dem die Rechtmäßigkeit einer angeordneten Fahrtenbuchauflage auf den gesamten Fuhrpark bestätigt werde. Die Entscheidung, eine Fahrtenbuchauflage auf den gesamten Fuhrpark auszudehnen, habe damit von Beginn an festgestanden. Einer Abwägung der Verhältnismäßigkeit vor einer Entscheidung habe es daher für die Antragsgegnerin offensichtlich nicht mehr bedurft. Auf den Schriftsatz vom 28. Oktober 2020 und die beigefügten Anlagen wird verwiesen.

Das Landratsamt beantragte für den Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs könne in der Regel auf das sofortige Führen eines Fahrtenbuchs nicht verzichtet werden. Auf eine konkrete Wiederholungsgefahr komme es nicht an. Das Landratsamt habe seine Entscheidung ohne Rechtsfehler getroffen.

Mit Schriftsatz vom 6. November 2020 wurde im Klageverfahren ergänzend ausgeführt, die Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf alle Fahrzeuge eines Halters sei nicht nur dann möglich, wenn mit verschiedenen Fahrzeugen des Halters in der Vergangenheit bereits wiederholt unaufgeklärte Verkehrsverstöße begangen worden seien, sondern auch bei Vorliegen einer erheblichen Tat, wenn aufgrund des Verhaltens des Halters und seiner Nutzungsgepflogenheiten auch mit anderen Fahrzeugen einschlägige Zuwiderhandlungen zu erwarten seien. Mit sämtlichen auf den Halter zugelassenen Fahrzeugen sei dies möglich. Die Frage, ob bereits in der Vergangenheit mit Fahrzeugen der Antragstellerin Verkehrszuwiderhandlungen begangen wurden, sei für die Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage nicht relevant, da der am 21. Februar 2020 begangene Verkehrsverstoß als schwerwiegender Verkehrsverstoß einzuordnen sei, was die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage grundsätzlich rechtfertige. Auch die Ausweitung auf den gesamten Fuhrpark sei rechtmäßig, da von Seiten der Geschäftsleitung bewusst die Aussage zum Fahrer verweigert worden sei. Die Homepage der Antragstellerin sei auch durch die ZVAU zur Fahrerermittlung herangezogen worden, wobei keine eindeutige Zuordnung des Fahrers anhand der eingestellten Bilder habe erfolgen können. Sollte es sich bei der Auflistung der Mitarbeiter auf der Homepage tatsächlich um eine abschließende Auflistung der Mitarbeiter handeln, dann hätte der Geschäftsführer den Fahrer bei seiner Anhörung durch die ZVAU am 14. Mai 2020 benennen können. Eine Überprüfung der innerbetrieblichen Organisationsstruktur der Firma sei nicht Aufgabe der Behörde, vielmehr habe die Geschäftsführung bei Firmenfahrzeugen entweder von vornherein organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass festgestellt werden könne, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug genutzt habe, oder sie habe jedenfalls der Behörde die Firmenangehörigen zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug betriebsintern zugeordnet sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakte W 6 K 20.1613 und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die vom Landratsamt getroffenen Anordnungen in Nr. 1, 2, 3 und 4 des streitgegenständlichen Bescheids vom 8. Oktober 2020 entfällt, weil in Nr. 5 des Bescheids die getroffenen Anordnungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt wurden. In diesem Fall kann das Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Soweit der Antrag gegen die in Nr. 6 des Bescheids verfügte Zwangsgeldandrohung gerichtet ist, ist er ebenfalls zulässig. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a Satz 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) entfaltet der Widerspruch bzw. die Klage gegen die Zwangsgeldandrohung keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Art. 21a Satz 2 VwZVG gelten § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 der VwGO entsprechend. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in einem solchen Fall auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen.

2. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Anordnungen des Bescheids vom 2. April 2019 hat in der Sache nach summarischer Prüfung keinen Erfolg.

2.1. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prüft das Gericht, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Im Übrigen trifft es eine eigene Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung der Antragstellerin auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581; BayVGH, B.v. 17.9.1987 - 26 CS 87.01144 - BayVBl. 1988, 369; Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 68 und 73 ff.). Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.

2.2. Es bestehen keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs. Insbesondere hat das Landratsamt die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ausreichender Weise gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs kann in aller Regel auf das sofortige Führen eines Fahrtenbuches nicht verzichtet werden. Das besondere öffentliche Vollzugsinteresse fällt hier mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes zusammen (vgl. OVG Saarland, B.v. 4.5.2015 - 1 B 66/15 - juris). Besondere Umstände, die darauf hindeuten könnten, dass vorliegend die sofortige Vollziehung weniger dringlich als im Normalfall ist, sind nicht ersichtlich.

2.3. Des Weiteren ergibt eine summarische Überprüfung, wie sie in einem Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, dass die Klage der Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird. Der vorliegende Antrag ist unbegründet und abzulehnen, weil die Anordnung der Fahrtenbuchauflage für die im Bescheid genannten Fahrzeuge einschließlich der Ersatzfahrzeuge rechtmäßig ist und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt.

Gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann nach § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO die Anordnung auch auf ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge erstrecken. Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt die in § 31a Abs. 2 Nr. 1 und 2 StVZO genannten Angaben einzutragen. Nach § 31a Abs. 3 StVZO hat der Fahrzeughalter das Fahrtenbuch der anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder sonst zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

Die vorgenannten tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO liegen hier - nach summarischer Prüfung - vor. Im Einzelnen:

2.3.1.

Die Antragstellerin ist Halterin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ... sowie der weiteren in Nr. 1 des Bescheids genannten Fahrzeuge. Halter ist, wer ein Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat derjenige, der die Nutzungen aus der Verwendung zieht und die Kosten dafür bestreitet. Die Verfügungsgewalt übt derjenige aus, der Ziel und Zeit seiner Fahrt selbst bestimmen kann (BayVGH, B.v. 30.10.2012 - 11 ZB 12.1608 - juris). Die Antragstellerin selbst hat ihre Haltereigenschaft nicht in Frage gestellt.

2.3.2.

Mit dem Fahrzeug (...) der Antragstellerin wurde eine Verkehrszuwiderhandlung begangen, die einen erheblichen Verkehrsverstoß darstellt und bereits bei erstmaliger Begehung eine Fahrtenbuchauflage rechtfertigt.

Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage setzt unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht voraus (BVerwG, U.v. 17.5.1995 - 11 C 12.94 - BVerwGE 98, 227). Die Bemessung des Gewichts einer Verkehrszuwiderhandlung ist am Punktsystem zu orientieren. Die Gruppenbildung in Anlage 13 zu § 40 FeV, die an die Einstufung im Bußgeldkatalog anknüpft, enthält eine typisierende Bewertung von Verkehrsverstößen nach dem Maß ihrer Gefährlichkeit. Nach der Rechtsprechung rechtfertigt bereits die erstmalige Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit einem Punkt zu bewerten ist, die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, weil ein hinreichend gewichtiger Verkehrsverstoß vorliegt, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt (BayVGH, B.v. 12.3.2014 - 11 CS 14.176 - juris; OVG Münster, U.v. 29.4.1999 - 8 A 699/97 - NJW 1999, 3279; OVG Schleswig, B.v 26.3.2012 - 2 LA 21/12 - juris). Die Wesentlichkeit des Verstoßes hängt hiernach nicht davon ab, ob er zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geführt hat (vgl. BVerwG, U.v. 17.5.1995 - 11 C 12.94 - BVerwGE 98, 227 und B.v. 9.9.1999 - 3 B 94/99 - juris; BayVGH, B.v. 12.3.2014 - 11 CS 14.176 - juris). Ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht liegt auch vor, wenn die Verkehrsordnungswidrigkeit nach dem neuen Punktesystem mit einem Punkt geahndet werden kann (vgl. VG Sigmaringen, B.v. 16.6.2015 - 5 K 1730/15 - juris).

Vorliegend wurde mit dem Fahrzeug des Antragstellers die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerorts um 49 km/h überschritten. Die festgestellte Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die in der Regel nach der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) mit einer Geldbuße von 160,00 EUR und einem einmonatigen Fahrverbot geahndet wird (§ 24 StVG i.V.m. § 41 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO i.V.m. Nr. 11.3 BKatV, Nr. 11.3.7 der Tabelle 1 hierzu) und nach dem Punktsystem gemäß § 40 FeV, Anlage 13 Nr. 2.2.3, eine Eintragung von zwei Punkten im Verkehrszentralregister zur Folge hat. Bei Anlegung des zuvor dargestellten Maßstabs liegt damit ein erheblicher Verkehrsverstoß vor, der auch bei nur einmaliger Verkehrszuwiderhandlung die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage rechtfertigt.

2.3.3.

Die Feststellung des für die Verkehrsordnungswidrigkeit vom 21. Februar 2020 verantwortlichen Fahrzeugführers war in der Folgezeit trotz ausreichender Ermittlungen nicht möglich.

Für die Erfüllung des Begriffs der Unmöglichkeit im Rahmen des Tatbestandes des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist es nach ständiger Rechtsprechung ausreichend, dass die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (vgl. BVerwG, B.v. 25.6.1987 - 7 B 139.87 - juris). Für die Beurteilung der Angemessenheit der Aufklärungsmaßnahmen kommt es dabei wesentlich darauf an, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei können sich Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer zu ermitteln, an der Erklärung des betreffenden Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser die sachdienliche Mitwirkung an der Aufklärung des Verstoßes ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (BVerwG, B.v. 25.6.1987 - 7 B 139.87 - juris).

Gemessen an diesen Maßstäben liegt hier kein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit vor. Denn von der Bußgeldbehörde wurden - unter Berücksichtigung der Mitwirkungsbereitschaft der Antragstellerin - die angemessenen und zumutbaren Nachforschungen zur Ermittlung des Fahrers angestellt, die jedoch ergebnislos blieben.

Zu einem angemessenen Ermittlungsaufwand gehört, dass der Halter regelmäßig innerhalb von zwei Wochen nach dem Verstoß zu befragen ist (st. Rspr., vgl. erstmals BVerwG, U.v. 13.10.1978 - VII C 77/74 - NJW 1979, 1054). Eine Überschreitung der bei der Anhörung des Fahrzeughalters regelmäßig einzuhaltenden Zweiwochenfrist steht der Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches nach der Rechtsprechung jedoch dann nicht entgegen, wenn sie für die Nichtermittlung des Fahrzeugführers nicht ursächlich war. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn die ergebnislose Ermittlung nicht auf Erinnerungslücken des Halters beruht, sondern etwa auf einer fehlenden Bereitschaft, zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 31a StVZO, Rn. 30). Im vorliegenden Falle ging der Antragstellerin nach Ermittlung ihrer Haltereigenschaft für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... zunächst ein Zeugenfragebogen, datierend vom 26. März 2020, zu. Die Zweiwochenfrist war damit bereits überschritten. Erkennbar waren jedoch nicht Erinnerungslücken der Antragstellerin bzw. deren Geschäftsführers ursächlich für die Nichtermittelbarkeit des Fahrzeugführers, sondern deren nicht ausreichende und zumutbare Mitwirkung bei der Aufklärung. So hat sich die Antragstellerin bzw. deren Geschäftsführer schon nicht auf mangelndes Erinnerungsvermögen berufen, sondern Angaben zum Fahrer verweigert, obwohl ein ausreichend deutliches Beweisfoto vorlag, das zwar für einen Außenstehenden keine eindeutige Identifizierung des Fahrers anhand der im Internet befindlichen Bilder der Mitarbeiter der Klägerin zulässt, das für die Antragstellerin bzw. deren Geschäftsführer aber eine hinreichende Deutlichkeit aufweist. Eine Identifizierung des Fahrers anhand eines Fotos stellt keine Anforderungen an das Erinnerungsvermögen, sondern an das zeitlich nicht so eng begrenzte Erkenntnisvermögen des Halters. Selbst wenn eine eindeutige Identifizierung für den Geschäftsführer der Antragstellerin nicht möglich gewesen wäre, so hätte zumindest ein möglicher Täterkreis eingegrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten gefördert werden können (Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 31a Rn. 30 mit Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung). Stattdessen erklärte der Geschäftsführer der Antragstellerin anlässlich der Aufsuchung durch den Außendienst des Zweckverbandes kommunale Verkehrsüberwachung Aschaffenburg und Umgebung (ZVAU) am 14. Mai 2020, dass die Aussage verweigert werde. Auf dem Ermittlungsersuchen des Regierungspräsidiums Kassel an das Ordnungsamt des Marktes Hösbach vom 24. April 2020 findet sich mit Datum "14. Mai 2020" die handschriftliche Angabe "ich möchte keine Angaben machen", mit der Unterschrift (Kürzel) des Geschäftsführers, was sich anhand eines Vergleichs der Unterschrift mit der vorgelegten Vollmacht ersehen lässt. Da auch keine näheren Angaben zur Eingrenzung der infrage kommenden Personen gemacht wurden, noch Nachfragen im Kreis potentieller Täter erfolgten, sah die Bußgeldbehörde zutreffend weitere Ermittlungen als nicht mehr zielführend an und hat das Ermittlungsverfahren eingestellt.

Da es sich bei dem Tatfahrzeug der Antragstellerin um ein Firmenfahrzeug handelt, muss sich diese auch auf die für die Nutzung von Firmenfahrzeugen entwickelte Rechtsprechung zum grundsätzlichen Bestehen einer Obliegenheit zur Dokumentation der Fahrzeugnutzung verweisen lassen, mit der Folge, dass weitere Ermittlungen umso weniger angezeigt waren. Wenn mit einem Firmenfahrzeug ein Verkehrsverstoß begangen worden ist, kann es nicht Aufgabe der im Ordnungswidrigkeiten-Verfahren ermittelnden Behörden sein, innerbetriebliche Vorgänge aufzuspüren, denen der Firmeninhaber bzw. die Geschäftsleitung weitaus nähersteht. Es fällt vielmehr in die Sphäre der Firmenleitung, entweder von vornherein organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat oder jedenfalls den ermittelnden Beamten einen Firmenangehörigen zu benennen, dem das Fahrzeug betriebsintern zugeordnet ist. Die Geschäftsleitung kann deshalb ihrer Verpflichtung, als Fahrzeughalterin bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeiten-Verfahren mitzuwirken, regelmäßig nicht mit der Behauptung genügen, es sei nicht möglich, den Fahrzeugführer ausfindig zu machen (st. Rspr., z. B. BayVGH, B.v. 19.4.2008 - 11 CS 07.3429 - juris).

2.4. Die Erstreckung der Fahrtenbuchanordnung auf sämtliche Fahrzeuge des Fuhrparks der Antragstellerin (zusammen zehn Pkw) ist nicht zu beanstanden.

Mit der Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs als Maßnahme zur vorbeugenden Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs soll dafür Sorge getragen werden, dass bei künftigen Verkehrsverstößen die Feststellung des Fahrers und damit die Ahndung anders als im Anlassfall ohne Schwierigkeiten möglich ist. Sie soll gewährleisten, dass in Zukunft der Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit im Hinblick auf die kurze Verjährung rechtzeitig ermittelt werden kann und gegebenenfalls auch präventive fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen ergriffen werden können. Schließlich soll künftigen Fahrern zum Bewusstsein gebracht werden, dass sie für den Fall der Begehung von Verkehrsdelikten aufgrund der Fahrtenbucheintragungen als Täter ermittelt und mit Sanktionen belegt werden können, wodurch sich gegebenenfalls weitere Verstöße schon im Vorfeld unterbinden lassen (Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 31a StVZO, Rn. 2). Dieser Zweck erfordert ggf. auch die Erstreckung der Fahrtenbuchanordnung auf weitere Fahrzeuge des Halters. Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung, auf welche Fahrzeuge sich die Fahrtenbuchanordnung beziehen soll, einen Ermessensspielraum, bei dessen Ausfüllung sie eine Prognoseentscheidung zu treffen hat, mit welchem Fahrzeug des Halters voraussichtlich künftige Verkehrszuwiderhandlungen begangen werden könnten. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Erstreckung auf alle Fahrzeuge eines Halters ist nicht nur dann möglich, wenn mit verschiedenen Fahrzeugen des Halters in der Vergangenheit bereits wiederholte unaufgeklärte Verkehrsverstöße begangen wurden, sondern auch bei Vorliegen einer erheblichen Tat, wenn aufgrund des Verhaltens des Antragstellers und seiner Nutzungsgepflogenheiten auch mit anderen Fahrzeugen einschlägige Zuwiderhandlungen zu erwarten sind. Dies setzt Ermittlungen über Art und Umfang des Fahrzeugparks voraus. Es ist vorab zu ermitteln, ob die anderen Fahrzeuge etwa einen wechselnden Benutzerkreis mit der Folge zur Verfügung stehen, dass bei einem Verkehrsverstoß mit der Nichtfeststellbarkeit des Fahrers zu rechnen ist. Auch können Feststellungen darüber geboten sein, ob die anderen Fahrzeuge ihrer Art nach überhaupt für die Begehung einschlägiger Verkehrsverstöße in Betracht kommen, und ob im Falle von Firmenfahrzeugen in der Firma des Betroffenen Organisationsstrukturen bestehen, die die Feststellung eines konkreten Fahrers nicht ermöglichen. Sind Wiederholungen nicht mit allen Fahrzeugen des Halters zu erwarten, ist die Anordnung auf diejenigen Fahrzeuge zu beschränken, bei deren Nutzung künftig mit entsprechenden Verkehrsverstößen gerechnet werden kann. Auch ist die Prüfung erforderlich, ob die Umstände, die bei der Anlasstat dazu geführt hatten, dass der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, für alle Fahrzeuge des Halters gelten (Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 31a Rn. 58, 60 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Vor dem Hintergrund einer erheblichen Tat (s.o. unter 2.3.2), die unaufgeklärt blieb, und dem Umstand, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin die gebotene Mitwirkung bei der Aufklärung des Fahrzeugführers und der gebotenen Sachverhaltsaufklärung bezüglich der Erstreckung auf die weiteren Fahrzeuge unterlassen hat, war die Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf sämtliche Fahrzeuge, die auf die Antragstellerin als Halterin zugelassen sind (Fuhrpark), nicht zu beanstanden. Das Landratsamt hat dabei sein Ermessen in noch ausreichendem Maße betätigt. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Bereits mit dem Zeugenfragebogen vom 26. März 2020 wurde die Antragstellerin gebeten, die Personalien und die Anschrift der verantwortlichen Person mitzuteilen. Eine Belehrung über ihre Auskunftspflichten erfolgte auf der Rückseite. Dieser Zeugenfragebogen kam nicht in Rücklauf. Gegenüber dem im Wege der Amtshilfe beauftragten Ordnungsamt des Marktes Hösbach (Schreiben der Bußgeldbehörde vom 24.4.2020), der sich der Mithilfe des Zweckverbands kommunale Verkehrsüberwachung Aschaffenburg und Umgebung (ZVAU) bediente, verweigerte der Geschäftsführer trotz rechtlicher Belehrung die Aussage. Im Anhörungsschreiben des Landratsamtes vom 16. Juni 2020 wurde die Antragstellerin gebeten, im Hinblick auf die Zulassung mehrerer Fahrzeuge auf die Firma eine Auflistung sämtlicher aktuell auf die Firma zugelassenen Fahrzeuge (Pkw) zu übersenden und mitzuteilen, welche Fahrzeuge einem festen Fahrer zugeordnet sind bzw. welche einem wechselnden Benutzerkreis zur Verfügung stehen. Hierauf antwortete der Bevollmächtigte der Antragstellerin mit E-Mail vom 22. Juli 2020, dass insgesamt 12 Fahrzeuge auf die Halterfirma zugelassen seien und dass es mittlerweile keine Fahrzeuge (mehr) gebe, die nicht einem festen Benutzer zugeordnet seien. Eine Konkretisierung dahingehend, welches Fahrzeug nunmehr welchem Nutzer zugeordnet ist, erfolgte nicht. Auf die erneute Bitte des Landratsamts (E-Mail vom 17.9.2020) um Übersendung einer Auflistung aller aktuell auf die Firma zugelassenen Pkw, erfolgte lediglich der Hinweis des Bevollmächtigten, dass diese E-Mail an die Antragstellerin weitergeleitet werde. Eine weitere Rückmeldung erfolgte jedoch nicht mehr.

Das Landratsamt hat somit in ausreichenden Maße versucht, den Sachverhalt dahingehend aufzuklären, ob es zu künftigen Verkehrsverfehlungen in vergleichbarer Art und Weise mit anderen Fahrzeugen des Fahrzeughalters kommen könnte, bei dem dann der Fahrzeugführer ebenfalls nicht feststellbar sein könnte. Hiervon hätte nur dann nicht ausgegangen werden können, wenn von einer festen Zuordnung eines bestimmten Fahrers zu einem bestimmten Fahrzeug hätte ausgegangen werden können und eine Organisationsstruktur nunmehr vorhanden wäre, die die Zuordnung der Fahrzeugführer zu einem bestimmten Fahrzeug gewährleistet, sodass aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf den gesamten Fuhrpark der Antragstellerin nicht erforderlich gewesen wäre. Dies ist vorliegend jedoch - wie oben dargestellt - nicht geschehen, sodass im Rahmen der zu stellenden Prognose zu Recht zu befürchten ist, dass auch weiterhin Verkehrsverstöße mit anderen Fahrzeugen der Antragstellerin, bei denen der Fahrzeugführer dann ebenfalls nicht festgestellt werden kann, zu befürchten sind. Auch aus den Angaben auf der im Internet zugänglichen Homepage der Antragstellerin lässt sich keine (weitere) Differenzierung der Fahrzeuge ableiten. Die bloße Behauptung der Antragstellerin ohne nähere Substantiierung in der E-Mail vom 22. Juli 2020, es sei nunmehr jedem Fahrzeugführer ein festes Fahrzeug zugeordnet, genügt nicht, um die Prognose, es werde keine künftigen Verkehrsverstöße vergleichbarer Art, bei denen die Fahrer ebenfalls nicht festgestellt werden können, hinreichend sicher zu belegen.

Das Landratsamt hat seine Ermessensbetätigung bezüglich der Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf den gesamten Fuhrpark - ebenso wie die Erstreckung auf Ersatzfahrzeuge - vor dem Hintergrund der fehlenden Mitwirkung des Geschäftsführers der Antragstellerin damit begründet, dass weiterhin die Fahrzeuge einem wechselnden Benutzerkreis zur Verfügung stehen, auch wenn die Fahrzeuge zwischen zeitlich fest zugeordnet wurden. Damit und durch die Bezugnahme auf die Entscheidung des VG Neustadt a. d. Weinstraße vom 22. Januar 2015 gibt das Landratsamt zu erkennen, dass es die Angaben der Antragstellerin - ebenso wie das VG Neustadt a. d. Weinstraße in der dortigen Entscheidung ("massive Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Zuverlässigkeit dieser Aufstellung", s. Rn. 22) - nicht als ausreichend ansieht, um zu der Überzeugung zu gelangen, dass vergleichbare Verkehrsverstöße mit anderen Fahrzeugen der Antragstellerin nicht mehr zu befürchten sind. Die maßgeblichen Ermessenserwägungen sind im Bescheid zu erkennen und auch ausreichend. Eine (zulässige) Ergänzung der Ermessenserwägungen erfolgte gemäß § 114 Satz 2 VwGO noch im Schriftsatz vom 6. November 2020 im Verfahren W 6 K 20. 1613.

2.5. Gleiches gilt für die Erstreckung auf jeweilige Ersatzfahrzeuge. Auch dies ist nicht zu beanstanden. Ziel der Erstreckung einer Fahrtenbuchanordnung auf Ersatzfahrzeuge ist es zu verhindern, dass sich der Halter durch Veräußerung des mit der Fahrtenbuchanordnung versehenen Fahrzeugs der bestehenden Verpflichtung zu entziehen versucht. Der Begriff des Ersatzfahrzeugs ist deshalb weit auszulegen. Ersatzfahrzeuge sind deshalb nicht nur das anstelle eines veräußerten Fahrzeugs neu angeschaffte Fahrzeug, sondern auch alle anderen Fahrzeuge des Halters, die im Zeitpunkt der Veräußerung oder Nichtnutzung des Tatfahrzeugs von ihm betrieben werden und demselben Nutzungszweck zu dienen bestimmt sind. Hierbei ist von einem Ersatzfahrzeug schon dann auszugehen, wenn der Betreffende die Verfügungsbefugnis und Kontrolle über dieses Fahrzeug in dem Sinne hat, dass er es selbst nutzen oder anderen zur Nutzung überlassen kann (Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 31a Rn. 59 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). In diesem Sinne hat das Landratsamt die Ausübung seines Ermessens auch begründet, in dem ausgeführt wurde, dass durch die Erstreckung auf Ersatzfahrzeuge verhindert werden soll, dass die Antragstellerin durch Umgehungsmaßnahmen sich von der ihr auferlegten Pflicht befreien kann und damit die Anordnung eines Fahrtenbuchs als Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr im Falle mehrerer oder wechselnder Fahrzeuge eines Halters leerläuft. Zutreffend weist der Bevollmächtigte zwar darauf hin, dass Fahrzeuge, die nicht an die Stelle der Nutzungsart des entfallenden Fahrzeugs treten, nicht als Ersatzfahrzeuge anzusehen sind. Welche dies hier sein könnten, kann jedoch mangels Angaben der Antragstellerin zur Zuordnung einzelner Fahrzeuge zu einem festen Nutzerkreis mit bestimmten Verwendungszwecken nicht festgestellt werden.

2.6 Die Fahrtenbuchauflage ist auch (im Übrigen) nicht unverhältnismäßig und auch sonst nicht ermessensfehlerhaft.

Mit der präventiven Zielsetzung, künftige Verkehrsverstöße dadurch zu vermeiden, dass der jeweilige Fahrer mit einer leichten Aufklärbarkeit des Verstoßes rechnen muss, wird ein legitimer Zweck verfolgt. Die Fahrtenbuchauflage ist hierzu geeignet, erforderlich sowie als angemessene Maßnahme anzusehen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. So verstößt die Auferlegung eines Fahrtenbuchs auch dann nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn es sich um einen erstmaligen Verstoß gehandelt haben sollte. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass es für die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage nicht erforderlich ist, dass künftig gerade durch den Fahrzeughalter als Fahrzeugführer eine Wiederholungsgefahr gegeben ist (BVerwG, B.v. 23.6.1989 - 7 B 90/89NJW 1989, 2704).

2.7 Auch die angeordnete Dauer der Fahrtenbuchauflage (12 Monate) in Nr. 2 des Bescheids ist nicht zu beanstanden. Die Zeitspanne von 12 Monaten, während der ein Fahrtenbuch zu führen ist, ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit als angemessen zu beurteilen. Durch die Fahrtenbuchauflage soll der Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes angehalten werden. Dazu ist eine gewisse Dauer der Fahrtenbuchauflage erforderlich; 12 Monate stellen angesichts der Schwere des Verkehrsverstoßes dabei keine übermäßige Belastung dar. Das Landratsamt hat von dem ihm bei der Entscheidung über die Anordnung zustehenden Ermessen pflichtgemäß Gebrauch gemacht.

2.8 Auch die weiteren getroffenen Verfügungen in Nr. 3 und 4 des Bescheids vom 8. Oktober 2020 entsprechen den Vorgaben des § 31a Abs. 2 und 3 StVZO. Auch gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung in Nr. 6 des Bescheides bestehen keine Bedenken.

3. Auch bei Abwägung der gegenseitigen Interessen kann deshalb kein das öffentliche Interesse überwiegendes privates Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gesehen werden.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

5. Die Höhe des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 46.11 und 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2/2013). Danach schlagen bei einer Fahrtenbuchauflage 400,00 EUR je Monat und Fahrzeug zu Buche. Damit ergibt sich bei einer zwölfmonatigen Fahrtenbuchauflage für 10 Fahrzeuge ein Streitwert in Höhe von 48.000,00 EUR (12 x 400,00 EUR x 10; eine "Rabbatierung" findet erst ab dem 11. Fahrzeug statt, vgl. BayVGH, B.v. 26.10.2001 - 11 ZS 01.2008 - juris; B.v. 9.1.2017 - 11 CS 16.2585 - juris; VG Regensburg, B.v. 21.10.2016 - RO 5 S 16.1399 - juris), der für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz zu halbieren ist, somit 24.000,00 EUR.