VG Würzburg, Urteil vom 15.03.2021 - W 8 K 20.1125
Fundstelle
openJur 2021, 15213
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wehrt sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Bewilligung einer Förderung nach der Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern (Corona-Pflegebonusrichtlinie - CoBoR - Corona-Pflegebonus) durch den Beklagten.

1. Die Klägerin beantragte am 13. Mai 2020 die Auszahlung eines Corona-Pflegebonus beim Bayerischen Landesamt für Pflege. In ihrem Antrag gab sie an, mit einer Arbeitszeit bis 25 Stunden als Sozialbetreuerin in einer stationären Behinderteneinrichtung, ... ..., tätig zu sein.

Mit Bescheid vom 20. August 2020 lehnte das Bayerische Landesamt für Pflege den Antrag auf Bewilligung des Corona-Pflegebonus der Klägerin ab (Nr. 1 des Bescheides). Der Bescheid erging kostenfrei (Nr. 2).

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Zuwendung erfolge in Ausübung billigen Ermessens als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, was in den Vorbemerkungen der CoBoR klargestellt werde. Diese Richtlinie sei Grundlage für die behördliche Ermessensentscheidung und für die Ausübung der den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) wahrenden Verwaltungspraxis maßgebend. Gemäß Nr. 2 CoBoR seien Begünstigte im Sinne der Richtlinie Pflegende in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, stationären Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen sowie ambulanten Pflegediensten. Auch Rettungssanitäter, Rettungsassistenten, Notfallsanitäter und nichtärztlich Einsatzkräfte im Rettungsdienst seien Begünstigte. Den Antragsunterlagen sei zu entnehmen, dass die Klägerin am 7. April 2020 als maßgeblichen Zeitpunkt nicht in einer der in der Richtlinie genannten Einrichtungen tätig gewesen sei, weshalb der Antrag abzulehnen sei.

2. Mit Schreiben vom 25. August 2020, bei Gericht eingegangen am 26. August 2020 erhob die Klägerin Klage gegen den Bescheid und beantragte die Bewilligung des Pflegebonus.

Zur Begründung wird unter Einreichung einer Bestätigung des Arbeitgebers im Wesentlichen ausgeführt: Sie müsse der Begründung, dass sie am 7. April 2020 nicht in einer der genannten Einrichtungen tätig gewesen sei, widersprechen, da sie seit dem 1. April 2020 schon in der Einrichtung für geistig und mehrfach behinderte Menschen in ... tätig sei. Ihre Arbeitskollegen hätten diesen Bonus alle erhalten.

Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2020 beantragte das Bayerische Landesamt für Pflege für den Beklagten:

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unbegründet, da die Klägerin aufgrund der Einrichtung bzw. des Tätigkeitsbereichs, in der sie die angegebene Tätigkeit ausübe, die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfülle. Gem. Nr. 2 Sätze 1, 2 und 5 CoBoR i.V.m. den Anlagen 1 bis 3 der CoBoR seien Pflegende, die tatsächlich einen der dort beispielhaft gelisteten Berufe ausüben sowie Personen, die eine der Pflege vergleichbare und entsprechende Tätigkeit ausüben, dann begünstigt, wenn sie im relevanten Zeitraum in einer der folgenden Einrichtungen bzw. Tätigkeitsbereichen beschäftigt gewesen seien: stationäre Langzeitpflege (Pflegedienste, Alten- und Pflegeheime), ambulanter Pflegedienst, stationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe, Krankenhäuser, Rehabilitationskliniken, Einrichtungen des Maßregelvollzugs und Rettungsdienst. Keine begünstigten Einrichtungen im Sinne der Richtlinie seien insbesondere ambulante Dialysezentren oder ambulante sowie teil-stationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe. Die Klägerin sei nach ihren Angaben in der Einrichtung in ... in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung als Sozialbetreuerin beschäftigt gewesen. Hierbei handele es sich um eine Werkstatt und damit um keine der vorbenannten begünstigten Einrichtungen bzw. Tätigkeitsbereiche. Eine unterschiedliche Verbescheidung von Kollegen in derselben Einrichtung könne unterschiedliche Gründe haben: Die im Antrag angegebene Tätigkeit weiche von der m Antragszeitraum tatsächlich ausgeübten Tätigkeit ab. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, dass zwei Antragsteller mit gleicher Tätigkeit im Antrag unterschiedliche Angaben gemacht haben. Aus der Arbeitgeberbescheinigung sei die konkrete Art der Einrichtung nicht oder nicht genau ersichtlich gewesen. Zudem könne es auch zu Fehlentscheidungen durch die Sacharbeiter gekommen sein, die sich bei einem Massenverfahren nicht gänzlich vermeiden ließen. Hier sei aber der Grundsatz "keine Gleichheit im Unrecht" zu beachten.

Mit weiterem Schriftsatz vom 12. Oktober 2020 erklärte das Bayerische Landesamt für Pflege für den Beklagten, es werde nicht bezweifelt, dass das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin auch am 7. April 2020 bestanden habe. Im Bereich der Eingliederungshilfe seien jedoch lediglich solche Qualifikationen und Tätigkeiten anspruchsberechtigt, die in stationären Einrichtungen, also im besonderen Bereich der Wohnheime ausgeübt würden. Zwar würden in der konkreten Einrichtung auch verschiedene Wohnangebote angeboten, entscheidend sei jedoch der konkrete Tätigkeitsbereich der Klägerin. Vorliegend übe diese ihre Tätigkeit in einer Werkstatt aus und sei somit nicht anspruchsberechtigt.

3. Mit Beschluss vom 11. Januar 2021 übertrug die Kammer den Rechtsstreit auf den Einzelrichter zur Entscheidung.

In der mündlichen Verhandlung am 15. März 2021 ist die Klägerin nicht erschienen.

Die Beklagtenvertreterin beantragte,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Bei verständiger Würdigung des Vorbringens der Klägerin (§ 88 VwGO) ist ihr Klagebegehren dahingehend auszulegen, dass sie die Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Bayerischen Landesamtes für Pflege vom 20. August 2020 und die Bewilligung eines Corona-Pflegebonus nach der Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern (Corona-Pflegebonusrichtlinie - CoBoR) vom 30. April 2020 in Höhe von 300,00 EUR begehrt.

Die so verstandene Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Über die Klage konnte entschieden werden, obwohl die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin ist mit Verfügung vom 15. Januar 2021, ihr zugestellt am 16. Januar 2021, form- und fristgerecht geladen worden und wurde in der Ladung auf die Möglichkeit der Verhandlung und Entscheidung auch bei Ausbleiben eines Beteiligten hingewiesen.

Der Bescheid des Bayerischen Landesamtes für Pflege vom 20. August 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Bewilligung eines Corona-Pflegebonus nach den CoBoR (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Bewilligung eines Corona-Pflegebonus nach den CoBoR in Höhe von 300,00 EUR gegen den Beklagten.

Bei dem Corona-Pflegebonus in der vorliegenden Art handelt es sich - wie sich bereits aus der Vorbemerkung zu den CoBoR ergibt - um eine freiwillige Maßnahme des Freistaates Bayern. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beim Beklagten beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinien. Die Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. konkret zum Corona-Pflegebonus nach den CoBoR: VG Würzburg, U.v. 8.2.2021 - W 8 K 20.1567 BeckRS 2021, 2886; VG Regensburg, GB v. 20.1.2021 - RO 6 K 20.1523 BeckRS 2021, 705; sowie allgemein zu Zuwendungen vergleichbarer Art: BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - juris Rn. 26; vgl. auch ausführlich VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 - W 8 K 19.1546 - juris sowie B.v. 18.6.2020 - W 8 E 20.736; U.v. 14.9.2020 - W 8 K 20.532 - juris).

Vorliegend ist insbesondere einschlägig: Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern (Corona-Pflegebonusrichtlinie - CoBoR).

Dabei dürfen solche Richtlinien nicht - wie Gesetze oder Verordnungen - gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (BayVGH, B.v. 18.5.2020 - 6 ZB 20.438 - juris). Da Richtlinien keine Rechtsnormen sind, unterliegen sie grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Eine Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.1979 - 3 C 111/79 - BVerwGE 58, 45). Aufgrund des freiwilligen Charakters einer Förderung und dem weiten Ermessen des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien, ist eine entsprechende Nachprüfung der Förderrichtlinien demnach nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 - 10 C 1/17 - juris Rn. 15 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG; VG München, U.v. 28.8.2019 - M 31 K 19.203 - juris Rn. 15). Nach der Willkür-Formel des Bundesverfassungsgerichts (seit U.v. 23.10.1951 - 2 BVG 1/51 - juris) ist Willkür dann anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt.

Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die wie hier nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt es damit nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.2015 - 4 BV 15.1830 - juris Rn. 42 m.w.N.). Der Beklagte bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet. Insoweit hat er auch die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (vgl. BayVGH, B.v. 17.11.2010 - 4 ZB 10.1689 - juris Rn. 19 m.w.N.), so dass es allein darauf ankommt, wie die administrative Binnenvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt wurde.

Die Richtlinien setzen Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Hilfen und regeln insoweit die Ermessenshandhabung. Die Ermessensbindung reicht jedoch nur so weit wie die festgestellte tatsächliche ständige Verwaltungspraxis. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen des § 114 VwGO. Das Gericht hat nicht die Befugnis zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung der Richtlinien (vgl. SaarlOVG, B.v. 28.5.2018 - 2 A 480/17 - juris; OVG SH, U.v. 17.5.2018 - 3 LB 5/15 - juris; OVG NW, B.v. 29.5.2017 - 4 A 516/15 - juris; HessVGH, U.v. 28.6.2012 - 10 A 1481/11 - juris).

Ausgangspunkt ist die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt. Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle muss bleiben (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 40 Rn. 42 ff.; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO 26. Aufl. 2020, § 114 Rn. 41 ff.).

Nach den dargelegten Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung des begehrten Corona-Pflegebonus. Weder die Richtlinie selbst noch ihre Handhabung in ständiger Verwaltungspraxis des Beklagten sind vorliegend zu beanstanden.

Mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage, insbesondere ist § 150a SGB XI für den Corona-Pflegebonus des Beklagten nach den CoBoR nicht einschlägig, steht der Klägerin demnach nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung zu. Bei der dem Gericht gemäß § 114 VwGO beschränkt möglichen Überprüfung der Ermessensentscheidung ist der ablehnende Bescheid vom 20. August 2020 im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat insbesondere den Rahmen, der durch die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung gezogen wurde, eingehalten, den erheblichen Sachverhalt vollständig und im Ergebnis zutreffend ermittelt und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot und das Gebot des Vertrauensschutzes nicht verletzt.

Die Klägerin ist ausweislich der vorliegenden Arbeitgeberbescheinigung vom 12. Mai 2020 als Sozialbetreuerin in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig. Diese Tätigkeit führt nicht zu einer Anspruchsberechtigung der Klägerin auf Bewilligung eines Corona-Pflegebonus nach der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten aufgrund der CoBoR.

Nach Nr. 2 CoBoR sind begünstigt im Sinne der Richtlinie Pflegende in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, stationären Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen sowie ambulanten Pflegediensten (Nr. 2 Satz 1). Ebenso begünstigt sind tatsächlich in der Pflege Tätige, deren ausgeübte berufliche Tätigkeit der Pflege entspricht und mit dieser vergleichbar ist (Nr. 2 Satz 2) sowie in stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen alle Beschäftigten, die körperlich eng an und mit Menschen mit Behinderung arbeiten (Nr. 2 Satz 3) und daneben auch Rettungssanitäter, Rettungsassistenten, Notfallsanitäter und nichtärztliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst (Nr. 2 Satz 4). Beispielhafte Aufzählungen der Begünstigten sind in den Anlagen 1, 2 und 3 zu den CoBoR näher ausgeführt (Nr. 2 Satz 5).

Maßgeblich für eine Förderung ist nach ständiger Verwaltungspraxis des Beklagten, dass der jeweilige Antragsteller in einer begünstigungsfähigen Einrichtung tätig ist und kumulativ, dass die konkrete Tätigkeit förderfähig nach Maßgabe der CoBoR im Sinne einer pflegerischen Tätigkeit ist (vgl. auch VG München, Ue.v. 17.2.2021 - M 31 K 20.5587; M 31 K 20.4504 - juris Rn. 25 ff. und VG Würzburg, U.v. 15.3.2021 - W 8 K 20.1261). Ausgehend hiervon führt die Tätigkeit der Klägerin in einer Werkstatt für behinderte Menschen nicht zu einer Anspruchsberechtigung für den Corona-Pflegebonus, da Werkstätten als nicht-stationäre Einrichtung nicht zu den begünstigungsfähigen Einrichtungen im Sinne der CoBoR zählen. Denn diese sind in der Richtlinie nicht genannt und die dortige Aufzählung der begünstigten Einrichtungen wird vom Beklagten nach dessen nachvollziehbaren Angaben in ständiger Praxis als abschließend verstanden und gehandhabt.

Diese Verwaltungspraxis begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere orientiert sich die Verwaltungspraxis und der Ausschluss von Werkstätten als nicht-stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen an sachlich vertretbaren Maßstäben und überschreitet nicht die Grenzen des Willkürverbotes.

Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen (vgl. BayVGH, B. v. 14.9.2020 - 6 ZB 20.1652 - juris m.w.N.) und seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - juris Rn. 32). Geboten ist so eine bayernweit gleichmäßige und willkürfreie Mittelverteilung. Nicht erlaubt ist eine uneinheitliche und damit objektiv willkürliche Förderpraxis (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.2013 - 4 B 13.727 - DVBl 2013, 1402). Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. VG Köln, G.v. 17.8.2015 - 16 K 6804/14 - juris m.w.N.; siehe auch VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 - W 8 K 19.1546 - juris).

Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinien bestehen keine triftigen Anhaltspunkte. Nach Nr. 1 Satz 2 CoBoR wird mit der Gewährung des Corona-Pflegebonus das überdurchschnittliche Engagement der in Bayern in der professionellen Pflege und im Rettungsdienst und in den stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe Tätigen auch im Hinblick auf die aktuelle Corona-Pandemie auch für die Zukunft besonders gewürdigt und anerkannt. Der Pflegebonus knüpft nach den Darlegungen der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung an den Umstand an, dass Pflegekräfte in stationären Einrichtungen im relevanten Zeitraum vielfach versuchen mussten, die sozialen Kontakte zu ersetzen, da die stationären Einrichtungen während des Lock-Downs abgeschottet gewesen seien (vgl. auch die Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege auf eine schriftliche Anfrage des Abgeordneten Krahl vom 28.10.2020, LT-Drs. 18/11079, S. 2). Für die Begünstigung kommt es damit nicht auf ein erhöhtes Infektionsrisiko oder die Erschwernisse bzw. Herausforderungen, welchen sich körperlich eng an und Menschen mit Behinderung arbeitende Beschäftigte in stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen aufgrund der pandemiebedingten Situation gegenübersahen, wie etwa erhöhte Vorsichts- oder Hygienemaßnahmen, sondern vielmehr auf die zusätzlich zu leistende Substitution sozialer Kontakte im stationären Bereich der Pflege, aber auch in Behinderteneinrichtungen, an (vgl. VG München, a.a.O.). Der Pflegebonus ist keine Gefahrenzulage, aufgrund eines erhöhten Risikos pflegender Personen sich mit dem Coronavirus zu infizieren und wird - wie andere Klageverfahren belegen (vgl. schon VG Würzburg, U.v. 8.2.2021 - W 8 K 20.1567 - BeckRS 2021, 2886 Rn. 36; zu ambulanten Dialyseeinrichtungen VG München, Ue.v. 17.2.2021 - M 31 K 20.4504 - juris Rn. 30; M 31 K 20.5587 - juris Rn. 29) - in ständiger Praxis auch nicht als solche verstanden.

Ausgehend hiervon liegt ein hinreichender sachlicher Grund dafür vor, Beschäftigte in Werkstätten als nicht-stationärer Bereich in Behinderteneinrichtungen von der Begünstigung auszuschließen. Dies ist von sachlichen Gründen getragen und vor dem Hintergrund des Willkürverbotes nicht zu beanstanden.

Die Antragstellerin hat nicht vorgetragen, im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich konkret im stationären Bereich ... ... eingesetzt gewesen zu sein und körperlich eng an und mit Menschen mit Behinderung gearbeitet zu haben. Insbesondere fehlt es an der Vorlage einer entsprechenden Arbeitgeberbescheinigung, welche - über die Bescheinigung vom 12. Mai 2020 hinausgehend - einen solchen Einsatz bescheinigt. Es entspricht dabei der gerichtsbekannten Praxis des Beklagten, solche Nachweise auch noch während des laufenden Klageverfahrens zu berücksichtigen und ggf. dem Klagebegehren abzuhelfen. Im Ergebnis ist die Tätigkeit der Klägerin in der Behinderteneinrichtung nach der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten nur dann förderfähig im Sinne der CoBoR, wenn eine Arbeitgeberbescheinigung vorliegt, welche eine pflegerische Tätigkeit bzw. einen konkreten Einsatz körperlich eng an und mit Menschen mit Behinderung im stationären Bereich ... ... bescheinigt.

Diese Verwaltungspraxis begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken (vgl. so im Ergebnis auch: VG München, U.v. 17.2.2021 - M 31 K 20.4944 - BeckRS 2021, 3584 Rn. 30 f.; VG Regensburg, GB. v. 20.1.2021 - RO 6 K 20.1523 - BeckRS 2021, 705 Rn. 26 ff.). Es ist insbesondere weder gleichheitswidrig noch sonst ermessensfehlerhaft oder gar willkürlich - gerade im Bereich derartiger Masseverfahren wie der Bewilligung des Corona-Pflegebonus mit nach Angaben des Beklagten über 350.000 Anträgen - bei Tätigkeiten, die nach nicht zu beanstandender fachlicher Einschätzung in der Regel nicht pflegerischer Natur sind, einen konkreten Nachweis vom Arbeitgeber über die pflegerische Tätigkeit zu fordern. Die Anforderung geeigneter Nachweise für die Anspruchsberechtigung nach den CoBoR ist auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO) gerade im Bericht der Leistungsverwaltung sachgerecht und nicht zu beanstanden. Ferner entspricht eine entsprechende Verpflichtung zur Mitwirkung seitens des Antragstellers allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen (Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG). Sachgerecht ist ebenfalls, eine entsprechende Bescheinigung des jeweiligen Arbeitgebers zu fordern, da dieser im Rahmen seiner Organisationshoheit und seines Direktionsrechts über die sachnächste Kenntnis der konkreten Art der ausgeführten Tätigkeit in jedem Einzelfall verfügt. Vor diesem Hintergrund spricht viel dafür, dass die Klägerin tatsächlich nicht pflegerisch tätig ist, wenn sie von ihrem Arbeitgeber keine entsprechende Bescheinigung erhalten hat.

Das Gericht verkennt nicht und stellt der Klägerin keineswegs in Abrede, dass auch sie als Sozialbetreuerin in einer Werkstatt für behinderte Menschen im maßgeblichen Zeitraum einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt war bzw. immer noch ist. Ausgehend von obigen Ausführungen führt dies aber nicht zu einer Anspruchsberechtigung im Hinblick auf den Pflegebonus nach den CoBoR und der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten.

Die Voraussetzungen für den Corona-Pflegebonus liegen damit bei der Klägerin nicht vor. Die Bewilligung von Anträgen von Kollegen der Klägerin führt zu keiner abweichenden Sichtweise. Die entsprechenden Entscheidungen des Beklagten beruhen nach dessen nachvollziehbaren Ausführungen auf unterschiedlichen Angaben bei der Antragstellung oder Fehlentscheidungen durch die Sachbearbeiter. Auch wenn sich nicht mehr in jedem Einzelfall rekonstruieren lässt, weshalb es zu einer positiven Verbescheidung gekommen ist, entspricht das Vorbringen des Beklagten der Erfahrung des Gerichts in anderen anhängigen Fällen. Jedenfalls wird hierdurch keine abweichende bzw. geänderte Verwaltungspraxis begründet. Denn eine solche Praxis setzt einen bewussten und willentlichen Vollzug der einschlägigen Förderrichtlinien in eine bestimmte Richtung voraus. Durch die Praxis muss hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen, dass die Behörde ihr Ermessen in bestimmten Fällen in einer bestimmten Weise ausüben will, entsprechende gleichlautende Anträge also regelmäßig positiv verbeschieden werden (vgl. Aschke in BeckOK, VwVfG, 50. Edition, Stand: 1.1.2021, § 40 Rn. 65; BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - juris Rn. 26). Dies ergibt sich gerade nicht aus einer vom Förderungsgeber selbst im Nachhinein als rechtsfehlerhaft erkannten Anwendung in Einzelfällen, zumal in diesen Fällen nach Aussage des Beklagten eine Rückforderung nach Art. 48 ff. BayVwVfG im Raum steht, was im Übrigen auch Nr. 8 CoBoR ausdrücklich so vorsieht (vgl. im Ergebnis auch: VG München, U.v. 17.2.2021 - M 31 K 20.4504 - juris Rn. 38). Danach sind die in vergleichbaren Fällen ausgesprochenen Bewilligungen des Pflegebonus kein Ausdruck einer abweichenden oder geänderten Verwaltungspraxis, sondern fehlerhaft erfolgt.

Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Klägerin keine Gleichbehandlung "im Unrecht" für sich beanspruchen kann (vgl. statt vieler BVerwG, U.v. 26.2.1993 - 8 C 20/92 - juris Rn. 14 m.w.N.). Sie kann sich nicht darauf berufen, dass der gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebundene Beklagte ihr gegenüber gewissermaßen seinen Fehler wiederholt und entsprechend eine Bewilligung der Förderung ausspricht.

Zuletzt liegt keine atypische Fallgestaltung aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles vor. Ausgangspunkt ist - wie ausgeführt - vielmehr die ständige Förderpraxis in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 40 Rn. 42 ff.; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 114 Rn. 41 ff.).

Hier ist kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine abweichende Entscheidung des Beklagten hätte gebieten müssen (vgl. OVG NW, B.v. 29.5.2017 - 4 A 516/15 - juris), weil der konkrete Sachverhalt keine außergewöhnlichen Umstände aufweist, die von den Richtlinien und der darauf basierenden Förderpraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine Abweichung von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge gebieten.

Vielmehr handelt es sich um einen Sachverhalt, welchen der Beklagte gerade bei Aufstellung der CoBoR gesehen und bewusst nicht in die Förderung miteinbezogen hat.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.