AG Leverkusen, Beschluss vom 17.11.2020 - 60 OWi-982 Js 5700/20-431/20
Fundstelle
openJur 2021, 15186
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag der Verteidigung auf Beiziehung der "gesamten Messreihe" wird zurückgewiesen.

Der für diesen Fall vorsorglich eingelegten Beschwerde wird nicht abgeholfen.

Die Akte wird dem Landgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

Die Messreihe ist kein unmittelbares oder mittelbares Beweismittel im Verfahren. Bei einer Beiziehung würde in grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrechte Dritter eingegriffen. Der Grundsatz des Fairen Verfahrens ist durch eine Verweigerung der Beiziehung nicht verletzt, da die Richtigkeit der Messung nur anhand der Falldaten der Betroffenen überprüft werden kann.

Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des OLG Frankfurt wonach weder ein rechtlicher noch ein sachlicher Grund dafür besteht, durch Beiziehung der "kompletten Messreihe" in die Rechte unbeteiligter Dritter einzugreifen (OLG Frankfurt vom 26.08.2016, 2 Ss - Owi 589/16 - zitiert nach juris).

Das Oberlandesgericht Frankfurt führt darin in den Rz. 11-18 folgendes aus:

" 2. Zur Beiziehung der "kompletten Messreihe"

Auch dem Antrag auf Einsicht in die "komplette Messreihe" muss das Gericht grundsätzlich nicht nachkommen.

Dabei gilt zunächst, dass die "Messreihe" nicht Aktenbestandteil ist. Beweismittel für den Verkehrsverstoß ist ausschließlich das Messbild des Betroffenen mit den ihn betreffenden Messdaten in der ausgewerteten verbildlichten Form, wie es sich in der Gerichtsakte befindet (OLG Frankfurt B. v. 03.03.2016 - 2 Ss-OWi 1059/15; B.v. 28.04.2016 - 2 Ss-OWi 190/16).

Da das in der Akte befindliche "Messbild" als Beweismittel für den Verkehrsverstoß auf der digitalisierten "Falldatei" beruht, hat der Betroffenen selbstverständlich ein Einsichtsrecht in die "nur" ihn betreffende digitalisierte Falldatei, auch wenn sie nicht gerichtlicher Aktenbestandteil ist. Das ist aber keine Frage der Akteneinsicht bei Gericht, sondern es handelt sich um ein im Vorfeld der Hauptverhandlung an die Verwaltungsbehörde zu richtendes Gesuch.

Die Verwaltungsbehörde ist gem. § 47 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 26 Abs. 1 StVG Herrin der "Falldatei". Die Verwaltungsbehörde hat diesem Gesuch nachzukommen, da die "Falldatei" die Messdaten enthält, die das Messgerät zum Tatzeitpunkt erzeugt hat und auf denen der Tatnachweis beruhen soll. Dem Betroffenen muss von der Verwaltungsbehörde grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt werden, die "Falldatei" zumindest auf Übereinstimmung mit dem in der Bußgeldakte befindlichen "Messbild" zu überprüfen. Darüber hinaus kann nur über die "Falldatei" der Messvorgang sachverständig (z.B. durch die PTB) rekonstruiert werden. Sollte die Verteidigung "unspezifische" Bedenken gegen die Richtigkeit der Messung haben, kann sie diese anhand der Falldatei überprüfen. Erst wenn sich daraus konkrete tatsachenbegründete Anhaltspunkte für Messfehler ergeben, muss sich das Gericht damit beschäftigen. Wird der Antrag auf Beiziehung der "Falldatei" erst in der Hauptverhandlung gestellt, fehlt es an diesem notwendigen tatsachenfundierten Vortrag und das Gericht kann weiterhin von der Messrichtigkeit und Messbeständigkeit des Geräts ausgehen, da die sachverständige Begutachtung durch PTB und die Eichämter nicht erschüttert sind.

Dieses für die "eigene" Falldatei geltende Einsichtsrecht bei der Verwaltungsbehörde, gilt für die gesamte "Messreihe" nicht. Sie ist weder unmittelbares noch mittelbares Beweismittel im Verfahren. Hier hat der Verteidiger - gegenüber der Verwaltungsbehörde - tatsachenfundiert vorzutragen, warum er die gesamte Messreihe benötigt und dabei in die grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechte Dritter eingreifen will. Auch hier gilt, dass die bloße Behauptung den notwendigen Tatsachenvortrag nicht ersetzt. Der Hinweis auf Behauptungen sog. "Privatgutachter" - wie vorliegend - sind unzureichend, wenn sie keine Tatsachen enthalten und sich in unspezifische Bedenken und abstrakten Mutmaßungen erschöpfen. Entgegen der auch vorliegend erhobenen Behauptungen, sind diese sog. "Privatgutachter" keine Sachverständigen im Sinne der StPO. Ihre Erklärungen sind, da sie weder Beteiligte des Prozesses sind, noch in aller Regel als Zeugen in Betracht kommen, grundsätzlich ohne Relevanz, wenn sie sich der Betroffene nicht zu eigen macht.

Die vorliegend unter Bezugnahme auf ein sog. "sachverständiges Zeugnis" eines "Sachverständigen" erhobene Behauptung "die Messreihe zu benötigen um die Nachprüfbarkeit des vorgeworfenen Geschwindigkeitswertes prüfen zu können" ist eine zirkuläre Behauptung. Es wird lediglich eine unsubstantiierte Behauptung mit einer anderen ebenso unsubstantiierten Behauptung verknüpft, ohne dass dadurch ein prüfungsfähiger Tatsachenvortrag entsteht. So bleibt nach wie vor offen, warum der "eigene" Verstoß dadurch überprüft werden kann, dass man sich Verstöße von anderen Verkehrsteilnehmern ansieht. Selbst wenn das Messgerät alle anderen Messungen an diesem Tag storniert und nur die des Betroffenen aufgezeichnet hätte, folgt daraus nur, dass eine Messung, nämlich die des Betroffenen, messtechnisch wirksam zustande gekommen ist. Ob diese Messung richtig ist, kann nach wir vor nur anhand der sie betreffenden Messdaten überprüft werden.

Erst wenn durch tatsachenfundierten Vortrag und zwar zur Überzeugung des Gericht dargelegt wird, warum aus der Prüfung der Messreihe entscheidungserhebliche Schlüsse auf die Messrichtigkeit des den Betroffenen zugeordneten Messwertes gezogen werden müssen, muss sich das Amtsgericht damit auseinandersetzen."

Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen vollem Umfang an.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht durch die von der Betroffenen zitierte Entscheidung des Landgerichts Bielefeld vom 16.07.2020. Die Frage inwieweit ein substantiierter Vortrag vorliegt, der einer Beurteilung durch das Gericht zugänglich ist, wird überhaupt nicht thematisiert.

Darüber hinaus muss darauf hingewiesen werden, dass schon der Begriff "gesamte Messreihe" völlig unbestimmt ist, da es sich bei dem Messgerät um ein 24 Stunden rund um die Uhr arbeitendes autarkes Messsystem handelt. Insoweit ist nicht klar, wie viele Messdaten tatsächlich angefordert werden (Tausende, Hunderte oder nur Dutzende?).

Jedenfalls enthält jedes angeforderte Messfoto personenbezogene Daten, auch wenn nur Foto und Kennzeichen ebenso wie Tatort und Tatzeit übermittelt werden.

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