LG Wuppertal, Urteil vom 27.05.2020 - 21 KLs 6/20 (StA Wuppertal 325 Js 198/18)
Fundstelle
openJur 2021, 15106
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. 3 StR 362/20
Tenor

Der Angeklagte wird wegen Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht in 4 Fällen, davon

- in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen und Sichverschaffen einer jugendpornografischen Schrift;

- in einem Fall in Tateinheit mit zweifacher versuchter Nötigung und dreifachem Sichverschaffen jugendpornografischer Schriften;

- in einem Fall in Tateinheit mit Sichverschaffen einer jugendpornografischen Schrift; und

- in einem Fall in Tateinheit mit zweifacher versuchter Nötigung;

und wegen versuchter Nötigung

und wegen Sichverschaffens einer jugendpornographischen Schrift

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

3 Jahren und 10 Monaten

verurteilt.

Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Ausgenommen hiervon sind die Kosten soweit er freigesprochen worden ist. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

Die folgenden Gegenstände werden eingezogen:

1. Mobiltelefon Samsung, Farbe Gold, IMEI xxxxxxx

zzgl. Sim-Karte und Speicherkarte (lfd. Nummer 1 der Einziehungsgegenstände laut Anklage);

2. Tower-PC, Marke MS Tech (lfd. Nr. 3)

3. Tower-PC, Marke unbekannt (lfd. Nr. 4)

4. externe Festplatte der Marke Toshiba, 1 Terrabyte (lfd. Nr. 11)

5. USB-Stick silber, Marke Intenso, 32 GB (lfd. Nr. 25)

6. USB-Stick Intenso durchsichtig 32 GB (lfd. Nr. 26)

7. Tower PC, Farbe schwarz, Marke unbekannt (lfd. Nr. 27)

Angewandte Vorschriften:

§§ 145a, 182 Abs. 2, 184c Abs. 3, 240, 22, 23, 52, 53, 74 StGB.

Gründe

I.

Der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 43 Jahre alte Angeklagte wurde am 20.02.1977 in K geboren und wuchs im elterlichen Haushalt auf. Er hat einen Bruder. Der Angeklagte leidet seit seiner Geburt unter einem Augennystagmus und einer Netzhautverkrümmung. Bis 1991 verfügte er über etwa 30 Prozent der normalen Sehkraft eines Gleichaltrigen. Seitdem hat sich seine Sehkraft weiter verschlechtert und er hat aktuell nur noch etwa 10 % der normalen Sehkraft. Die weitere Entwicklung ist offen. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder.

Der Angeklagte besuchte in K zunächst den Kindergarten und die Grundschule. Als er etwa 10 Jahre alt war, verzog die Familie in die Nähe von O. Dort wechselte der Angeklagte aufgrund seiner Sehschwäche auf eine Schule für Lernbehinderte. Im Alter von 17 Jahren besuchte der Angeklagte vorübergehend eine Schule für Sehbehinderte in G, wechselte jedoch bereits nach kurzer Zeit wieder auf eine Schule nach O, wo er im Alter von 18 Jahren den Hauptschulabschluss erzielte.

Anschließend machte der Angeklagte eine 3-jährige Ausbildung bei A als Verkäufer. Diese Ausbildung finanzierte das Jobcenter und der Angeklagte konnte dadurch an keinerlei innerbetrieblichen Schulungen von A teilnehmen. Er war hauptsächlich in der Leergutannahme tätig und bestand die Ausbildung, übernommen wurde er jedoch im Anschluss nicht. Auch scheiterten in der Folge durch ihn getätigte Bewerbungen bei Ü oder Z. Wegen seiner Augenerkrankungen lehnten ihn zudem Zeitarbeitsfirmen ab. Er lebte fortan von Hartz 4 und begann sich über eine Tätigkeit im Schaustellergewerbe etwas dazuzuverdienen.

Der Angeklagte ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten.

So wurde er durch Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 01.03.2007 (Az. 30 Cs 5500/06 82 Ds) wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 12 Euro verurteilt. Dem Urteil lag - ausweislich der Feststellungen im Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 22.02.2012 (Az. 17 AK 90 Js 11725/11 - 16/11; s.u.) zur Person des Angeklagten - folgender Sachverhalt zu Grunde:

"Wie bereits dargelegt hatte der Angeklagte in seiner Heimat in Süddeutschland aufgrund seiner Behinderung keine gleichaltrigen Freunde. Statt dessen pflegte er eher Kontakte mit Jugendlichen, weil er das Gefühl hatte, dass diese ihm weniger voreingenommen gegenübertreten. Insbesondere nahm der Angeklagte über das Chat-Forum "L" Kontakt zu Jugendlichen auf. Auf diese Art und Weise lernte er im Frühjahr 2005 über den Chat-Raum "L" auch die am 09.03.1991 geborene Geschädigte I aus V kennen. Über diesen Chatkontakt entwickelte sich zwischen dem Angeklagten, der bei dieser Gelegenheit sein Alter wahrheitsgemäß angegeben hatte und der Geschädigten I2 eine Freundschaft, die dazu führte, dass im April 2005 ein Treffen in V stattfand. Die Geschädigte war bei diesem ersten Treffen in Begleitung ihres jetzigen Freundes und damaligen Klassenkameraden. Der Angeklagte kehrte nach W zurück. Zwischen ihm und der Geschädigten kam es in der Folgezeit zu regelmäßigen Telefonaten, in denen beide feststellten, dass sie einander sympathisch waren. Der Angeklagte fühlte sich nach seiner insoweit nicht zu widerlegenden Einlassung in besonderem Maße zu der Geschädigten hingezogen, weil er eine derartige Beziehung noch nie erlebt hat. Aus diesem Grunde nahm er im Oktober 2005 eine Praktikumsstelle bei der Firma T3 an und verzog nach V, wo er zunächst in Untermiete ein Zimmer bezog. In dieser Zeit trafen sich der Angeklagte und die Geschädigte regelmäßig. Man verbrachte Zeit bei gemeinsamen Freizeitaktivitäten. Darüber hinaus kam es aber auch zu einer einvernehmlichen sexuellen Beziehung zwischen beiden. Im Verlaufe dieser Beziehung schickte die Geschädigte dem Angeklagten u.a. Urlaubsbilder auch ihrer Familie. Darüber hinaus fertigte der Angeklagte im Einvernehmen mit der Geschädigten Nacktaufnahmen von ihr.

Ende Oktober 2005 kehrte der Angeklagte zunächst nach Süddeutschland zurück. Inzwischen hatte sich bei der Geschädigten das Gefühl entwickelt, dass die Beziehung zu dem Angeklagten für sie nicht das richtige sei. Sie selber fühlte sich statt dessen zu ihrem gleichaltrigen Schulkameraden R hingezogen, mit dem sie dann auch zusammen sein wollte. Aus diesem Grunde beendete die Geschädigte Ende Dezember 2005 die Beziehung zu dem Angeklagten und teilte ihm mit, dass sie allenfalls freundschaftlichen Kontakt zu ihm weiter pflegen wolle. Man könne versuchen, eine Freundschaft aufzubauen. Der Angeklagte, der Anfang Januar 2006 für eine dreimonatige befristete Arbeitsstelle bei der Firma N3 nach V kam, konnte letztlich nicht akzeptieren, dass sich die Geschädigte von ihm zurückgezogen hat. Nach seiner eigenen Einlassung wollte er sie zwar nicht bedrängen, auch akzeptierte er das Ende der sexuellen Beziehung, gleichwohl forderte er aber das aus seinem Verständnis heraus gegebene Versprechen, ihm freundschaftlich verbunden zu bleiben ein. Im Verlaufe des Januar 2006 bedrängte der Angeklagte die Geschädigte mit immer wiederkehrenden Telefonanrufen und SMS-Nachrichten. Auch passte er sie auf dem Schulweg ab, um mit ihr reden zu können. Die Geschädigte fühlte sich hierdurch massiv bedrängt und hatte das Gefühl, überhaupt nicht mehr zur Ruhe zu kommen. Im Rahmen der vorgenannten Telefonate kündigte der Angeklagte u.a. auch an, in Gegenwart der Geschädigten Selbstmord zu verüben. Zwischen dem 29.01.2006 und dem 02.02.2006 drohte der Angeklagte der Geschädigten nach eigenen Angaben wegen einer Kurzschlussreaktion damit, die bei ihm vorhandenen Nacktfotos und die Fotos der Familie in der Stadt aufzuhängen, sofern die Geschädigte den Kontakt zu ihm nicht wieder aufnehme und die Freundschaft fortsetze. Dem kam die Geschädigte jedoch nicht nach. Vielmehr erstattete ihr Vater, nachdem es zu einer weiteren Selbstmorddrohung des Angeklagten gekommen war Strafanzeige bei der Polizei. Der Angeklagte hat sich unmittelbar nach diesen Vorfällen in therapeutische Behandlung begeben, die jetzt aber nicht mehr fortgeführt wird. Die Fotos hat er in Gegenwart eines Polizeibeamten von seinem PC gelöscht.

Auch in jüngster Vergangenheit kam es noch zu Kontaktaufnahmen mit der Geschädigten, die diese als belastend empfindet. Sie hat in der Hauptverhandlung ausdrücklich erklärt, dass sie keinerlei Kontakt mehr zu dem Angeklagten haben möchte."

Am 22.02.2012 wurde der Angeklagte durch Urteil der Auswärtigen Jugendkammer des Landgerichts Karlsruhe (Az. 17 AK 90 Js 11725/11 - 16/11) wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 6 Fällen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Zum Sachverhalt traf das Landgericht Karlsruhe dabei unter Ziff. III folgende Feststellungen:

"Der Angeklagte lernte die am 11.12.1998 in T geborene Geschädigte F Ende 2011 über die Internetplattform "www.L de" kennen. Sie gab sich dort als 14-jährige aus. Der Angeklagte nannte sich "XX" und gab als Alter 17 Jahre an, da ihm bewusst war, dass die zumeist wesentlich jüngeren Nutzer des Chats-Forums "L" sonst wohl kein Interesse an ihm hätten. Die Geschädigte reagierte auf das Kontaktersuchen des Angeklagten. Umgehend kommunizierten sie auch über "www.skype.de" und mittels Mobiltelefon.

Bereits zu Beginn ihrer Bekanntschaft (jedenfalls noch vor der zeitlich ersten festgestellten Tat unten 3.) vom 12.08.2011) teilte F dem Angeklagten ihr wahres Alter mit, nämlich erst 12 Jahre alt zu sein. Der Angeklagte räumte hierauf ihr gegenüber ein, nicht 17 Jahre, sondern - was allerdings auch nicht der Wahrheit entsprach - 22 Jahre alt zu sein.

1.)

Dem Angeklagten gelang es relativ schnell, die Gespräche auf sexuelle Themen zu fokussieren. Dies fiel ihm angesichts des Interesses der sich in der Pubertät befindlichen und auf sexuelle Themen neugierigen Geschädigten nicht schwer. Der Angeklagte forderte die Geschädigte in Kenntnis ihres Alters von 12 Jahren mehrfach auf, sich vor der Webkamera zu entkleiden und sexuelle Handlungen an sich vorzunehmen. Auch masturbierte er, teilweise gleichzeitig, seinerseits im Bewusstsein, dass F ihm zusah, vor seiner Webkamera an seinem entblößten Glied.

Im Einzelnen kam es insofern aufgrund jeweils selbstständigen Willensentschlusses des Angeklagten zu folgenden Taten:

a)

Am 22.08.2011 thematisierte der Angeklagte während eines Internetchats mit der Geschädigten Sexualpraktiken. In Kenntnis, dass F ihm dabei zusah, masturbierte er währenddessen an seinem Glied, wobei seine Webkamera so eingestellt war, dass die Geschädigte dieses sah.

b)

Auch am 29.08.2011 ging es während eines Internetchats des Angeklagten mit der Geschädigten ausschließlich um Sexualpraktiken, wobei er sie aufforderte, an ihrer Vagina zu manipulieren, was diese entsprechend auch tat, während er gleichzeitig an seinem Glied masturbierte und die Geschädigte ihm dabei über die Webkamera zusah.

c)

Am 03.09.2011 ging es dem Angeklagten während eines Internetchats mit der Geschädigten erneut ausschließlich um Sexualpraktiken, wobei der Angeklagte vor seiner Webkamera in Kenntnis des Umstandes, dass ihm das Kind E hierbei zusah, an seinem Glied masturbierte, während die Geschädigte ihrerseits auf Aufforderung des Angeklagten vor ihrer Webkamera an ihrer Vagina manipulierte und einen Finger einführte.

d)

Auch in der Nacht vom 09.09.2011 auf den 10.09.2011 forderte der Angeklagte die Geschädigte während eines Internetchats auf, sich dabei zu filmen, wie sie an ihrer Vagina manipuliert und mehrere Finger einführt. Die Geschädigte F befolgte diese Aufforderung des Angeklagten und filmte sich, wie sie nackt auf ihrem Bett lag, an ihrer Vagina manipulierte und mehrere Finger einführte. Anschließend sendete sie diese Videodatei über den Internetchat an den Angeklagten und sah ihm über Webkamera zu, wie er an seinem Glied masturbierte, während sie ihrerseits auf Aufforderung durch den Angeklagten vor ihrer Webkamera an ihrer Vagina manipulierte und erneut mehrere Finger einführte.

e)

Am 20.09.2011 masturbierte der Angeklagte während eines Internetchats mit der Geschädigten in Kenntnis der Tatsache, dass F ihm dabei zusah vor seiner Webkamera an seinem Glied, während die Geschädigte wiederum auf Aufforderung durch den Angeklagten vor ihrer Webkamera an ihrer Vagina manipulierte und mehrere Finger einführte.

f)

Während eines Internetchats mit der Geschädigten am 25.09.2011 forderte der Angeklagte F erneut auf, vor ihrer Webkamera an ihrer Vagina zu manipulieren und mehrere Finger einzuführen, was sie auch befolgte.

2.

Am 12.08.2011 suchte der Angeklagte, der wusste, dass deren Eltern abwesend waren, F in der Zeit zwischen 12 und 17 Uhr in dem Wohnanwesen B-Weg in Q auf. Gemeinsam mit der Geschädigten, die aufgrund einer Fußverletzung an Krücken ging, begab er sich in deren Kinderzimmer. Beide legten sich auf das Bett der Geschädigten. Der Angeklagte streichelte die Geschädigte an den Brüsten, entkleidete sie und sich selbst und führte zumindest einen Finger in ihre Vagina ein. Anschließend manipulierte er mit seiner Zunge am Geschlechtsteil der Geschädigten, legte sich auf sie und vollzog mit ihr in Kenntnis ihres Alters von 12 Jahren den ungeschützten Geschlechtsverkehr. Diesen unterbrach er und versuchte, ein Kondom über sein Glied zu ziehen. Nachdem dies misslang, drang er erneut in die Geschädigte ein und führte den Geschlechtsverkehr ungeschützt fort.

3.

Am 03.10.2011 gegen 18:30 Uhr traf sich F, nachdem der Angeklagte angekündigt hatte, andernfalls mit ihren Eltern zu sprechen und diesen von dem Chatverkehr, den Telefonaten sowie dem Sexualkontakt zu berichten, mit diesem in der Nähe des Freibades in Q im Bereich Buchwaldwiesen. Der Angeklagte umarmte die Geschädigte, streichelte sie über der Kleidung an Brust und Gesäß und führte - weiterhin in Kenntnis ihres Alters von 12 Jahren - seine Hand in die Hose bzw. Unterhose der Geschädigten und führte zumindest einen Finger in ihre Vagina ein.

F hatte sich aufgrund des Kontakts zu dem Angeklagten in ihrem Wesen verändert. Insbesondere verhielt sie sich in der Schule und gegenüber ihrer Familie aggressiv und fiel in ihren schulischen Leistungen ab.

Bis heute hat sie das Geschehene noch nicht verarbeitet. Anfänglich weinte E viel und hatte Albträume. Die Erinnerungen an den Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten in ihrem Kinderzimmer ekelten und belasteten sie derart, dass ihre Eltern das Kinderzimmer umräumen und die Matratze und das damals benutzte Bettzeug entsorgen mussten.

Sie ist noch immer nicht in der Lage, mit ihren Eltern über die Vorfälle zu sprechen; diese drängen sie auch nicht dazu. Sie nimmt sozialtherapeutische Gespräche bei Frau U2 von der Beratungsstelle für Mädchen und Jungen zum Schutz von sexueller Gewalt Lilith e.V. in T wahr, die ihr helfen, das Geschehene besser zu verarbeiten."

Die gegen ihn durch das genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe verhängte Gesamtfreiheitsstrafe verbüßte der Angeklagte vollständig. Im Rahmen der Haft begann der Angeklagte mit der Durchführung einer Psychotherapie zur Behandlung seiner deliktsfördernden Persönlichkeitsanteile. Die Therapie wurde zunächst von Frau B und sodann von Frau U durchgeführt. Nachhaltigen Erfolg zeigten diese Therapien jedoch nicht. Im Zuge der damaligen vorzeitigen Entlassungsprüfung gemäß § 57 Abs. 1 StGB holte das Landgericht Karlsruhe ein kriminalprognostisches Gutachten des Sachverständigen Dr. P, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit Schwerpunkt Forensische Psychiatrie, ein. Dieser führte ausweislich des Beschlusses des Landgerichts Karlsruhe vom 07.07.2014 (152 StVK 19/13 BR) in seinem am 18.11.2013 erbrachten schriftlichen Gutachten, welches er im Anhörungstermin vom 09.04.2014 mündlich ergänzte, auszugsweise ausweislich S. 7 des genannten Beschlusses folgendes aus:

"Vor dem Hintergrund des begangenen Deliktes wäre auch zu prüfen, ob bei E. denn eine Störung bezüglich des Sexualverhaltens, z.B. eine Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer Pädophilie vorliegt. Diesbezüglich ist man bei E. vor die Schwierigkeit gestellt, dass seine Angaben zu seiner Sexualanamnese, seiner sexuellen Orientierung etc. nicht glaubhaft erscheinen. Zwar gibt er eine heterosexuelle Orientierung an und betont, nur an Frauen ab dem 25. Lebensjahr aufwärts interessiert zu sein. Ansonsten beschreibt er sich als fast asexuell, außer den jetzigen delikthaften sexuellen Kontakten und denen im Rahmen der Vorstrafe bzw. des Ermittlungsverfahrens habe er noch nie sexuelle Kontakte gehabt. Er sei in keinster Weise an Bildmaterial sexuellen Inhalts interessiert . Er gab zunächst an, noch nie Selbstbefriedigung betrieben zu haben, kann dies erst auf eindringliche Nachfrage etwas relativieren. Insofern entsteht der Eindruck, dass er zu seinen sexuellen Interessen und seinem Sexualerleben nicht offen Auskunft gibt und insofern kann (nicht) beurteilt werden, ob auf diesem Gebiet eine Störung bei E. vorliegt.

Am ehesten kommt man zu der Hypothese, dass es sich bei E. um einen unreifen, aufgrund seiner Sehbehinderung unter Minderwertigkeitsgefühlen leidenden, die Sehschwäche allerdings auch in manchen Lebenskontexten funktionalisierenden, Mann handelt, der übliche Entwicklungsschritte wie Aufnahme stabiler Partnerschaftsbeziehungen oder Integration in den Arbeitsbereich nicht geschafft hat. Sein Interesse, Kontakt zu jugendlichen Mädchen aufzunehmen und mit diesen sexuell aktiv zu werden, könnte verstanden werden als Ausweichmöglichkeit, insofern er sich schwer tut, zu altersgleichen Frauen in Kontakt zu kommen und ihm dies bei heranwachsenden jugendlichen Mädchen leichter fällt. Substanziierte Belege, die auf einer differenzierten Binnenschilderung des E. fußen würden, liegen dafür aber nicht vor. Eine Störung der Sexualpräferenz lässt sich nicht belegen."

Schließlich führte der Sachverständige zur Frage der Kriminalprognose ausweislich Seite 9 des genannten Beschlusses aus:

"In der Zusammenfassung überwiegen insofern eindeutig die ungünstigen Prognosefaktoren. Eine adäquate Schilderung der Tat ist E. nicht möglich, eine eigene Verantwortungsübernahme ist nicht festzustellen, sondern demgegenüber eine deutliche Tendenz zur Bagatellisierung. Deliktsförderndes und risikobehaftetes Verhalten, wie es auch vor der Begehung des jetzigen Delikts in der Vergangenheit zu beobachten war und ja auch schon einmalig zu einer Vorstrafe geführt hat, wird von ihm zunächst geleugnet und nur so weit zugegeben, als ein Vorhalt aus der Akte möglich ist. Die Angaben zur Sexualanamnese sind an vielen Punkten nicht glaubwürdig, so dass eine halbwegs valide Einschätzung, ob denn eine Störung auf diesem Gebiet vorliegt, kaum möglich ist. Die von ihm aufgenommene kriminalpräventive Therapie in der Forensischen Ambulanz S musste abgebrochen werden und hat auch zu einer Rückverlegung aus der offenen Abteilung in den geschlossenen Vollzug geführt. Wie es weitergeht, war zum Zeitpunkt der Begutachtung noch unklar, weitere Schritte zur Planung eines tragfähigen, deliktpräventiv wirksamen sozialen Empfangsraums sind noch nicht erfolgt. Insofern kann eine Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt aus forensisch psychiatrischer Sicht nicht befürwortet werden."

Das Landgericht Karlsruhe lehnte schließlich insbesondere auch aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Dr. P die vorzeitige Entlassung ab. Der Angeklagte wurde deshalb erst am 09.01.2015 nach vollständiger Verbüßung aus der Haft entlassen und unter Führungsaufsicht gestellt (vgl. insoweit Ziff. II). Zudem wurde er in das Konzept KURS-NRW für rückfallgefährdete Sexualstraftäter aufgenommen. Die gegen ihn ergangenen Entscheidungen sind rechtskräftig.

Zuletzt befand sich der Angeklagte von April 2018 bis November 2019 in einer Langzeit-Psychotherapie bei Herrn U3 von der Beratungsstelle Punktum in V. Diese Psychotherapie wurde im November 2019 beendet. Die Gründe hierfür blieben offen. Anhaltspunkte für eine hinreichende Behandlung seiner deliktsfördernden Persönlichkeitsanteile fanden sich nicht.

In hiesiger Sache wurde der Angeklagte am 04.12.2019 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Wuppertal vom 03.12.2019 (Az. 85 Gs 325 Js 198/18 - 104/19) vorläufig festgenommen. Er befindet sich seitdem in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Wuppertal-Vohwinkel.

II.

Mit der Entlassung des Angeklagten aus der Haft entschied das Landgericht Karlsruhe durch Beschluss vom 18.12.2014 (Az. 152 StVK 417/14 BR), dass die gesetzliche Führungsaufsicht nach Vollverbüßung nicht entfällt. Es setzte die Dauer der Führungsaufsicht auf 5 Jahre fest. Zudem erteilte das Landgericht Karlsruhe dem Angeklagten u.a. die folgenden Weisungen:

"Ziff. 3.g.

Dem Verurteilten wird verboten, Kontakt zu weiblichen Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren aufzunehmen und/oder mit ihnen zu verkehren, sei es persönlich, schriftlich oder mittels Inanspruchnahme elektronischer, technischer oder sonstiger Medien und Kommunikationseinrichtungen einschließlich Internet und Telefondienstleistungen (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB)

Ziff. 3.h.

Dem Verurteilten wird untersagt, sich auf der Internetplattform "L" oder anderen sozialen Netzwerken im Internet anzumelden oder darüber, ohne angemeldet zu sein, zu kommunizieren. Ferner wird ihm untersagt, im Schaustellergewerbe tätig zu sein und sich auf Volksfesten oder Jahrmärkten aufzuhalten (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 StGB)."

Über die Bedeutung der Führungsaufsicht wurde der Angeklagte am 23.12.2014 in der Justizvollzugsanstalt Bruchsal belehrt, wobei er auch darauf hingewiesen wurde, dass Verstöße gegen eine Weisung der in § 68b Abs. 1 StGB bezeichneten Art während der Führungsaufsicht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden können. Die dem Angeklagten gemäß Ziff. 3.h. Satz 2 erteilte Weisung, nicht im Schaustellergewerbe tätig zu sein und sich nicht auf Volksfesten oder Jahrmärkten aufzuhalten, hatte in der Folge insoweit keinen Bestand. Das Landgericht Karlsruhe entschied durch Beschluss vom 20.05.2015, dass von einer solchen Weisung, sich nicht im Schaustellergewerbe zu betätigen und sich nicht auf Volksfesten oder Jahrmärkten aufzuhalten, abgesehen wird. Im Übrigen blieben die ihm gemäß Ziff. 3.g. und 3.h. erteilten Weisungen aufrechterhalten.

1.

Obwohl ihm bewusst war, dass er hiermit gegen die ihm erteilten Weisungen verstoßen würde, meldete sich der Angeklagte spätestens im Dezember 2015 wieder auf der Internetplattform "L" an und begann fortan erneut mit minderjährigen - teilweise 15-jährigen - Mädchen zu chatten. Regelmäßig war dem Angeklagten dabei das Alter seiner Chatpartnerinnen bekannt und er wiederrum verschleierte diesen gegenüber sein wahres Alter, wohl wissend, dass diese mit ihm nicht schreiben würden, wenn sie sein tatsächliches Alter kennen würden. So gab er sich selbst als 17- oder 19-jähriger aus und änderte dann zuweilen im Verlauf des Chats sein Alter auf Mitte 20, was ebenfalls nicht der Wahrheit entsprach. Erfolgten die Chats mit seinen verschiedenen Gesprächspartnerinnen zunächst über die Internet-Plattform "L", so wechselten er und seine Chatpartnerinnen nach einer gewissen Zeit auf andere soziale Medien wie Skype oder in der Regel Whatsapp. Die hier relevanten Chats verliefen alle dergestalt gleich, dass der Angeklagte diese - jedenfalls nach dem Wechsel zu Skype oder Whatsapp - schnell auf sexuelle Themen lenkte und versuchte sich anzügliche Nacktbilder oder Videos von seinen Chatpartnerinnen übersenden zu lassen. Diesem Verlangen kamen seine Chatpartnerinnen teilweise, weil sie davon ausgingen, mit einem nahezu Gleichaltrigen zu schreiben, nach. Der Angeklagte versuchte zudem seine Chatpartnerinnen zu Treffen zu überreden, was ihm ebenfalls teilweise gelang. Wollten diese schließlich den Kontakt mit dem Angeklagten nicht länger fortsetzen oder reagierten sie nicht innerhalb kürzester Zeit auf seine Nachrichten, setzte er sie unter Druck indem er ihnen z.B. mit Selbstmord drohte, drohte ihre etwaig zuvor übersandten Nacktbilder in deren Heimatort auszuhängen oder indem er sie mit zahlreichen Nachrichten oder Anrufversuchen belästigte.

Im Zeitraum Dezember 2015 bis April 2018 kam es so zu folgenden konkret feststellbaren Taten des Angeklagten:

a) Taten zu Lasten der Zeugin H (Ziff. 10, 13 und 14 der Anklage)

Der Angeklagte nahm spätestens im Dezember 2015 über "L" Kontakt mit der am 03.10.2000 geborenen Zeugin H auf. Von dieser Internetplattform wechselten die beiden Chatpartner auf Whatsapp, wo der Angeklagte die Nummer yyyyy nutzte und die Zeugin C die Nummer yyyyy. Im Verlaufe des Whatsapp-Chats teilte die Zeugin dem Angeklagten ihr Alter bereits frühzeitig mit. So schrieb sie ihm am 24.12.2015 um 20:45:03 Uhr auf seine Frage nach ihrem Alter und nachdem er sich selbst ihr gegenüber als 19-jähriger ausgegeben hatte: "Danke [...] Du bist 19 ziehe davon 4 Jahre ab." Der Angeklagte wusste spätestens ab diesem Zeitpunkt, dass die Zeugin 15 Jahre alt war, was ihn indes nicht davon abhielt, weiter mit ihr zu schreiben, obwohl ihm bekannt und bewusst war, dass er hiermit gegen die ihm erteilten Weisungen der Führungsaufsicht verstieß. Auch am 28.12.2015 teilte die Zeugin dem Angeklagten ihr Alter noch einmal per Whatsapp mit. So schrieb sie ihm, nachdem er ihr geschrieben hatte, dass sie wie eine 17-jährige sei, "Ich bin aber 15" und "Wie kommst du darauf", worauf der Angeklagte ihr antwortete "So Charakter und so". Der Angeklagte übersandte der Zeugin im Verlauf des Chats dabei auch angebliche Fotos von sich, die jedoch nicht ihn selbst zeigten.

Trotz der Kenntnis vom Alter der Zeugin C und trotz der Tatsache, dass ihm bekannt war, dass ihm der Kontakt zu Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahre untersagt war, schrieb der Angeklagte weiter mit der Zeugin. Der Chat war in der Folgezeit dabei fortlaufend, nahezu täglich und die Nachrichten erfolgten zeitweise im Sekundentakt.

Der Angeklagte begann bereits frühzeitig den Chatverlauf auf sexuelle Themen zu lenken. So fragte er die Zeugin C am 25.12.2015 um 03:07:17 Uhr, ob sie schon "ts" gehabt hätte, woraufhin die Zeugin fragte "Telesex?" und der Angeklagte sodann um 03:08:52 Uhr antwortete mit "ja". Nachdem die Zeugin ihm anschließend geschrieben hatte, dass sie das schon einmal gehabt hätte, schrieb er ihr um 03:12:45 Uhr, dass er dies auch gerne mal würde und - nachdem die Zeugin im weiteren Verlauf Telefonsex mit ihm abgelehnt hatte - um 03:23:57 Uhr: "Da is nichts dabei".

Der Chat ging in den folgenden Tagen mit hoher Schlagzahl weiter, wobei der Angeklagte immer wieder das Gespräch auf sexuelle Themen lenkte. Am 27.12.2015 kam es so zwischen ihnen von 23:54:25 und 23:59:57 Uhr zu folgendem Whatsapp-Chatverkehr:

Uhrzeit

Chatpartner

Nachricht

23:54:25

Angeklagter

Wenn du mein Sperber in dir haben möchtest anstatt auf dir

23:54:44

Zeugin C

Ist mir egal

23:55:01

Zeugin C

Nur nicht schwanger das ist alles

23:55:34

Angeklagter

Zumindest jetzt noch ned

23:55:51

Zeugin C

Und in Zukunft schon?

23:56:25

Angeklagter

Weiß ich ned ob du mal n Kind haben möchtest

23:56:56

Zeugin C

Ich möchte später mal Kinder haben

23:57:19

Angeklagter

Ich sag jetzt nichts

23:57:38

Zeugin C

Sag

23:57:44

Angeklagter

(Zwei unbekannte Emojis)

23:57:46

Angeklagter

Ne

23:57:55

Zeugin C

Doch

23:57:57

Zeugin C

Los

23:58:16

Angeklagter

Sag dann Bescheid mach dir dann eins

23:58:59

Zeugin C

Und was soll mein Freund denken?

23:59:08

Angeklagter

Hm

23:59:48

Zeugin C

Sagen wir mal ich würde gerne mit 16 eines haben würdest du das machen

23:59:57

Angeklagter

Ja

Die Zeugin C ging dabei im Rahmen des Chats davon aus, dass sie mit einem 19 Jahre alten und damit nahezu gleichaltrigen jungen Mann schrieb. Der Angeklagte schrieb der Zeugin in der Folge am 28.12.2015 um 01:43:25 Uhr, dass er nur noch "10% Sehrest" habe und versuchte so, das Mitleid der Zeugin zu erregen.

Der Chat blieb weiterhin hochsexuell. Unter anderem kam es zwischen 01:59:49 und 02:06:58 Uhr des 28.12.2015 zu folgendem Chatverkehr zwischen dem Angeklagten und der Zeugin:

Uhrzeit

Chatpartner

Nachricht

01:59:49

Angeklagter

Stöhnst du wenn Mann dich von hinten nimmt

02:02:03

Zeugin C

Ja

02:02:23

Angeklagter

Hm

02:02:58

Angeklagter

Sagst du mir mal bitte wie du da Auf`m Bett lagst Neugierde

02:03:12

Zeugin C

Normal

02:03:15

Zeugin C

Ka

02:03:35

Angeklagter

Ich mein als du von hinten

02:03:55

Zeugin C

Em naja wie immer

02:04:15

Angeklagter

Nich auf den Knien?

02:04:26

Zeugin C

Ja

02:04:31

Zeugin C

Doch

02:04:33

Zeugin C

Sry

02:04:44

Angeklagter

Was nun

02:04:46

Zeugin C

Knie

02:05:42

Angeklagter

Wie würde es dir gefallen wenn ich neben bei deine brüste streichel

02:06:02

Zeugin C

Gut gefallen

02:06:41

Angeklagter

Soll ich mit meinem auch mal zwischen deine brüste

02:06:52

Angeklagter

So Titten Fick

02:06:58

Zeugin C

Kannst du machen

Die Zeugin wollte bereits im Verlauf des 28.12.2015 Abstand von dem weiteren Chat mit dem Angeklagten nehmen, weshalb sie ihm um 13:04:52 Uhr schrieb: "Ich kann das mit dir ned machen tut mir leid". Der Angeklagte, der indes nicht wollte, dass die Zeugin den Chat mit ihm beendete, drohte ihr hieraufhin damit, Selbstmord zu begehen, indem er ihr insoweit um 13:06:13 Uhr schrieb "Ok dann mach ichs jetzt" und eine Minute später um 13:07:35 Uhr "Von der scheiß lügen Welt verschwinden", woraufhin die Zeugin ihn direkt anschließend fragte: "Umbringen?". Ob die Zeugin diese ausgesprochene Drohung mit Selbstmord ernst nahm, ließ sich nicht zur sicheren Überzeugung der Kammer feststellen, jedoch setzte die Zeugin den Chat mit dem Angeklagten fort, was der Angeklagte auch beabsichtigt hatte.

Nachdem es am 30.12.2015 im Tagesverlauf zu einem kurzen Treffen zwischen dem Angeklagten und der Zeugin C in N gekommen war, in dessen Verlauf der Angeklagte der Zeugin möglicherweise auch an deren Gesäß gefasst hatte, realisierte die Zeugin, dass der Angeklagte keineswegs so jung war, wie er angegeben hatte. Sie schrieb ihm deshalb am 30.12.2015 um 20:38:40 Uhr "Dz hast mich belogen", um 20:40:04 Uhr "Du warst das ned audmf den Bildern", um 21:13:40 Uhr "Aber auf den Bildern die mir geschickt hattest das bist ned du?" und um 21:44:31 Uhr "Du hast mir geschworen versprochen das du das bist". Der Angeklagte forderte die Zeugin per Nachricht um 21:51:39 Uhr auf sie anzurufen. Als die Zeugin C dieser Aufforderung nicht nachkam, schrieb ihr der Angeklagte sodann um 21:53:33 "Ok Schluss ich schneid jetzt meine Adern auf", woraufhin die Zeugin um 21:53:59 Uhr schrieb "Nein machst du ned" und die Drohung somit anscheinend nicht ernst nahm. Der Angeklagte drohte ihr ferner damit, erneut zu ihr zu kommen.

Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte der Chat zwischen dem Angeklagten und der Zeugin fortlaufend und nahezu täglich. Die Zeugin C wandte sich schließlich Hilfesuchend an ihre Tante. Ihre Großmutter nahm ihr sodann zum Selbstschutz das Handy weg, womit der Kontakt zwischen ihr und dem Angeklagten abriss. Nennenswerte seelische Beeinträchtigungen durch das Geschehene erlitt die Zeugin nicht.

b) Tat zu Lasten der Zeugin C2 (Ziff. 11 der Anklage)

Spätestens ab Dezember 2015 chattete der Angeklagte mit der am 09.12.1999 geborenen Zeugin C3, die er über "L" kennengelernt hatte. Ob die Zeugin zu Beginn des Chats noch 15 oder bereits 16 Jahre alt war, ließ sich nicht sicher feststellen; die Zeugin hatte bei "L" ihr Alter auch nicht angegeben.

Schließlich tauschten sie nach wenigen Wochen ihre Handynummern aus und wechselten sodann auf Whatsapp. Spätestens ab diesem Zeitpunkt lenkte der Angeklagte den Chatverlauf auf sexuelle Themen. So fragte er die Zeugin durch Nachricht vom 07.01.2016 um 21:34 Uhr, ob er ein Bild von ihr haben könne, mit Nachricht um 21:42:18 Uhr desselben Tages, ob er sie bei einem 1. Treffen massieren dürfe oder mit Nachricht um 22:02:55 Uhr desselben Tages, wo die Zeugin schon Sex gehabt hätte. Die Zeugin übersandte dem Angeklagten dabei Bilder auf denen sie bekleidet war oder zumindest noch Unterwäsche trug. In der Folge fragte der Angeklagte weiter die Zeugin nach noch freizügigeren Bildern oder versuchte sie zu überzeugen, sich mit ihm zu treffen. Nacktbilder übersandte sie ihm jedoch nicht.

Der Angeklagte wurde im Verlauf des Chats immer penetranter gegenüber der Zeugin und verlangte weiterhin nach einem Treffen. Am 04.02.2016 kam es so zwischen 16:12:20 Uhr und 16:24:45 Uhr zu folgenden Textnachrichten zwischen dem Angeklagten und der Zeugin, die ein Treffen mit dem Angeklagten nicht wollte:

Uhrzeit

Chatpartner

Nachricht

16:12:20

Angeklagter

Bitte sag mir wenn du fertig bist

16:13:31

Zeugin C2

Du kannst es nicht beweisen lass es einfach ich bin zu kaputt

Such dir eine nette freundinn

16:13:50

Angeklagter

Wo bist du grad

16:14:27

Angeklagter

????

16:15:33

Angeklagter

Ok du willst das ich sauer wird OK kannst du haben

16:19:25

Zeugin C2

Nein ich will dass du es lässt ich will und kann mich morgen nicht treffen

Du verstehst anscheinend kein nein

16:20:49

Angeklagter

Doch aber dann sag mir warum du es mir am Sonntag zugesagt hast und warum du mir die Bilder geschickt hast und alles

16:21:48

Zeugin C2

Woher soll ich das denn wissen das hatt nichts damit zu tun und Sonntag dachte iche s geht aber es geht nicht

16:22:05

Zeugin C2

So wie ich dir immer sage das mit uns geht nicht

16:22:29

Angeklagter

Ok ich komm morgen an deine Schule

16:22:56

Angeklagter

Du kannst es verhindern indem du dich meldest per tele

16:22:57

Zeugin C2

Nein!

16:23:54

Zeugin C2

Lass es wenn du sowas sagst dann eunderst du dich warum ich nmich nicht treffen will

Wenn du an meine schule kommst dann tu ich was schlimmes

16:24:04

Zeugin C2

Lass mich in Ruhe

16:24:21

Angeklagter

Und das wäre was

16:24:45

Zeugin C2

Es reicht du hast grade dafür gesorgt das wir uns nie treffen

Siehst du dann

Die Zeugin setzte in der Folge den Chatkontakt zu dem Angeklagten fort, wobei ihre genauen Beweggründe hierfür offenblieben. Jedenfalls hatte die Zeugin spätestens zu dieser Zeit einen neuen Freund gefunden, was auch der Angeklagte erfuhr. Der Angeklagte versuchte nunmehr auf der Mitleidsebene die Aufmerksamkeit der Zeugin zu erlangen, indem er ihr gegenüber am 24.02.2016 um 17:50:32 Uhr wahrheitswidrig behauptete, dass bei ihm ein Tumor über dem Auge festgestellt worden sei. Am 25.02.2016 erklärte er ihr ferner per Nachricht um 11:28:27 Uhr wahrheitswidrig, dass der Tumor bösartig sei. Darüber hinaus erklärte er ihr, aufgrund des Tumors operiert werden zu müssen. Am 27.02.2016 kam es zwischen 20:13:34 Uhr und 21:27:29 Uhr zu folgenden Nachrichten zwischen dem Angeklagten und der Zeugin C2:

Uhrzeit

Chatpartner

Nachricht

20:13:34

Angeklagter

Warum hast du deine Gefühle abgestellt

20:16:08

Zeugin C2

Das habe ich dir jetzt schon 3 mal gesagt ich sag das nicht nochmal

20:16:56

Angeklagter

Ich wollte wissen warum nur noch ein bischen warum der Rest weg ist

20:20:30

Zeugin C2

Es ist einfach so

20:21:10

Angeklagter

Aha grad sagst du noch das kann Mann nicht abstellen

20:21:35

Angeklagter

Ich wusste das du den nicht erst seit ner Woche kennst

20:22:33

Zeugin C2

Ich kenn den seit ner woche was willst du jetzt bon mir

20:23:36

Angeklagter

Aber bist jetzt schon mit ihm zusammen Mann ich meins nur gut aber egal ich bin eh immer der Depp leider

20:23:56

Angeklagter

Ich sag die OP ab

20:34:47

Zeugin C2

Schreib das doch

ICH HABE KEINE ZEIT

20:35:06

Angeklagter

Dir is egal wies mir geht oder

20:39:16

Angeklagter

Danke so viel dazu

20:39:29

Zeugin C2

Liest du das überhaupt

20:39:35

Angeklagter

Ja

20:39:44

Angeklagter

Ich schreib doch

20:40:34

Angeklagter

Mann J is es dir echt so egal

20:40:48

Zeugin C2

Nein ich habe nur keine Zeit

20:41:28

Angeklagter

Warum bist dann on du hattest kaum Zeit seit Sir uns kennen

20:41:45

Angeklagter

Den Status hast auch nicht gelesen

20:42:46

Zeugin C2

Doch

20:42:56

Zeugin C2

Weil ich nie zeit habe

20:43:38

Angeklagter

Toll und jetzt mit Freund erst recht nimmer OK

Du hast gewonnen

20:48:47

Zeugin C2

Was?

20:51:47

Angeklagter

Du hast gewonnen

21:11:21

Angeklagter

Herzlichen Glückwunsch

21:14:09

Zeugin C2

Was denn?

21:14:28

Angeklagter

Du hast mich los

21:14:42

Angeklagter

(Unbekannte Emojis)

21:22:27

Zeugin C2

Was hab ich gemacht?

21:22:49

Angeklagter

Du hast mich los

21:26:47

Zeugin C2

Warum antwortest du hier nicht ich weiß das ich ne scheiß freundin bin hör auf es mir auch noch reinzudrücken

21:27:29

Angeklagter

Ich wollt dir nicht weh tun

21:27:39

Angeklagter

Ich bring mich jetzt um

Der Angeklagte, der die Zeugin C2 nie persönlich getroffen hat und der tatsächlich nie vor hatte, sich umzubringen, beabsichtigte mit der von ihm geschriebenen Drohung seiner Selbsttötung, die Zeugin dazu zu bewegen, auch künftig weiter mit ihm zu schreiben und sich mit ihm zu treffen. Die Zeugin ihrerseits nahm die von ihm ausgesprochene Drohung mit dem Selbstmord indes nicht ernst und schrieb ihm um 21:32:43 Uhr "Was Du bringst dich nicht um".

Der Kontakt zwischen dem Angeklagten und der Zeugin C3 riss auch in der Folge nicht sofort ab, da der Angeklagte die Zeugin immer wieder per Nachrichten bedrängte und sogar der Mutter der Zeugin C3, der Zeugin C2, per Facebook ein ihm zuvor von der Zeugin C3 übersandtes Bild von dieser in Unterwäsche übersandte. Der Angeklagte ließ erst dann von dem weiteren Kontakt mit der Zeugin C3 ab, als ihr Freund ihn per Sprachnachricht aufforderte, sie in Ruhe zu lassen. Nennenswerte seelische Beeinträchtigungen durch das Geschehene erlitt die Zeugin nicht.

c) Taten zu Lasten der Zeugin M (Ziff. 8 und 9 der Anklage)

Anfang 2016 schrieb der Angeklagte auf "L" die am 17.06.2000 geborene und zu diesem Zeitpunkt damit 15 Jahre alte Zeugin M an. Das Alter der Zeugin war ihm bekannt, denn die Zeugin hatte auf "L" ihr tatsächliches Alter im Profil angegeben. Auch der Zeugin M gegenüber gab der Angeklagte an, deutlich jünger zu sein, als er tatsächlich war, weil er - wie auch bezüglich seiner anderen Chatpartnerinnen - befürchtete, dass diese kaum Interesse an ihm haben würde, wenn sie gewusst hätte, dass er bereits nahezu 40 Jahre alt war. Der Angeklagte und die Zeugin chatteten zunächst für etwa 2 Monate über "L". Zu dieser Zeit empfand die Zeugin, die, wie der Angeklagte entweder aus ihrem Profil oder weil sie es ihm geschrieben hatte wusste, eine große Begeisterung für das Thema Pferde hegte, den Angeklagten als Chatpartner sympathisch, denn dieser gab ihr gegenüber vor, sich ebenfalls für Pferde zu interessieren. Spätestens am oder kurz vor dem 09.03.2016 tauschten sie dann ihre Telefonnummern und wechselten auf Whatsapp. Die Zeugin nutzte dabei ihre Rufnummer ...#/...; der Angeklagte seine Rufnummer ...#/...

Spätestens hier versuchte der Angeklagte nunmehr den Chatverlauf mit der - wie ihm bekannt war - gerade einmal 15 Jahre alten Zeugin M auf sexuelle Themen zu lenken. So kam es zwischen ihnen am 09.03.2016 zwischen 22:49:44 und 23:02:00 Uhr zu folgenden Whatsapp-Textnachrichten:

Uhrzeit

Chatpartner

Nachricht

22:49:44

Angeklagter

Hey

22:50:01

Zeugin M

Hei

22:53:03

Angeklagter

Warum is das dauernd weg

22:53:28

Zeugin M

kp

22:53:43

Angeklagter

Du hast ne süße stimme

22:54:04

Zeugin M

Du hast ne schöne stimme

22:54:25

Angeklagter

Darf ich dich mal ins Kino einladen

22:54:36

Zeugin M

Gern

22:54:54

Zeugin M

Kommst du iwi aus bayern oder Umgebung? :D

22:55:00

Angeklagter

Was für filme magst du denn

22:55:26

Angeklagter

Nein

Kennst du O

22:56:19

Angeklagter

??

22:57:53

Zeugin M

Ja klar kenn ich des :D

22:59:00

Zeugin M

Haha sag aber net du kennst nen jann mäschig

22:59:07

Zeugin M

Ja keine schnulzen

22:59:20

Angeklagter

Nein

22:59:34

Zeugin M

Gott sei Dank

22:59:40

Angeklagter

Wieso

22:59:48

Zeugin M

Ex

22:59:53

Angeklagter

Magst du Massagen

23:00:00

Zeugin M

Jaa

23:00:32

Angeklagter

Was würdest du machen wenn ich dir beim treffen eine anbieten würde

23:00:50

Zeugin M

Würde ja sagen

23:01:03

Angeklagter

Wo dürft ich dich massieren

23:01:25

Zeugin M

Wo du willst

23:01:33

Angeklagter

Sicher

23:01:37

Zeugin M

Ja

23:02:00

Angeklagter

Was würdest du zu einem treffen anziehen

Auch in den Folgetagen bis zum 17.03.2016 chatteten der Angeklagte und die Zeugin mehrfach täglich. Dabei versuchte der Angeklagte weiter das Gespräch auf sexuelle Themen zu lenken und die Zeugin M davon zu überzeugen, ihm - sexuelle - Bilder von sich zu schicken. So schrieb er ihr am 10.03.2016 um 19:38:26 Uhr "Eii aber kann ich auch mal paar Bilder von dir" oder fragte die Zeugin um 19:45:02 Uhr "Wie alt war der älteste mit dem du hattest". Auf die letztgenannte Frage antwortete die Zeugin um 19:45:21 Uhr mit "26", woraufhin ihr der Angeklagte um 19:45:48 Uhr schrieb "Ok das heißt du magst ältere eher??". Um 20:40:31 Uhr des 10.03.2016 fragte der Angeklagte die Zeugin: "Wann hattest du das das letzte mal". Am 12.03.2016 schrieb der Angeklagte der Zeugin um 21:22:21 Uhr "Du wolltest mir was schicken", was er sodann auf die erfolgte Nachfrage der Zeugin M um 21:23:47 mit der Whatsapp-Nachricht "Bild" konkretisierte. Nachdem der Angeklagte auch am 17.03.2016 um 21:01:18 Uhr ihr die Nachricht "Wann krieg ich Bild" geschickt hatte, übersandte die Zeugin dem Angeklagten daraufhin in zeitlich unmittelbarer Abfolge zwei Bilder von sich, die sie um 21:33:27 und 21:34:35 Uhr an den Angeklagten übersandte. Auf diesen Bildern ist jeweils aus der Perspektive der Zeugin M, welche das Foto von etwa ihrer Gesichtshöhe aufnahm, zu sehen, wie die Zeugin, die ihr Oberteil etwas nach oben gezogen zu haben scheint, so dass man jedenfalls ihren entblößten Bauch sieht, mit der linken Hand ihre Hose und ihren Slip nach vorne zieht, so dass der Ansatz ihres Intimbereichs bzw. der Scham zu sehen ist. Die beiden übersandten Bilder besaß der Angeklagte vom Moment der Übersendung an bis zu der bei ihm erfolgten Durchsuchung am 12.04.2018.

Auch nach der Übersendung der beiden Bilder blieben der Angeklagte und die Zeugin in den Folgetagen noch über Whatsapp in umfangreichen Kontakt. Erst im April 2016 endete der Chat zwischen ihnen, da sich die Zeugin von dem Angeklagten mit der Zeit zusehends belästigt gefühlt hat. Zu einem Treffen zwischen dem Angeklagten und der Zeugin kam es nie. Nennenswerte seelische Beeinträchtigungen durch das Geschehene erlitt die Zeugin nicht.

d) Taten zu Lasten der Zeugin X (Ziff. 4a, 5, 15 - 19 der Anklage)

Der Angeklagte schrieb spätestens Ende Mai 2017 über die Internetplattform "L" die am 20.10.2001 geborene und damit zu diesem Zeitpunkt 15 Jahre alte Zeugin X an. Die Zeugin hatte auf "L" ihr wahres Alter angegeben. Dieses war dem Angeklagten bekannt und der Angeklagte wusste auch, dass er damit gegen die ihm erteilten Weisungen der Führungsaufsicht verstieß, was er zumindest in Kauf nahm. Der Angeklagte gab sich zunächst als 19-jähriger aus und korrigierte sein Alter im Verlauf des Chats gegenüber der Zeugin auf Mitte 20, was weiterhin nicht der Wahrheit entsprach. In den folgenden Wochen entwickelte sich zwischen der Zeugin und dem Angeklagten ein nahezu täglicher und regelmäßiger Chatverkehr, der zunächst über "L" und dann auch über weitere Telekommunikationsmittel und hier insbesondere auch ab dem 01.06.2017 über Whatsapp geführt wurde. Der Angeklagte lenkte dabei spätestens ab dem 01.06.2017 die Themen in sexuelle Richtung und versuchte in der Folge auch sexuell anzügliche Bilder und Videos von der Zeugin zu erlangen. So kam es am 01.06.2017 auszugsweise zwischen ihnen zu folgendem Whatsapp-Textnachrichten, den der Angeklagte über seine Handynummer ...#/... mit der Zeugin X führte:

Uhrzeit

Chatpartner

Nachricht

20:16:46

Zeugin X

Haat du faxk ju göhte

20:16:52

Zeugin X

Am besten beide

20:17:09

Angeklagter

Ja

20:17:24

Zeugin X

Oki

20:18:02

Angeklagter

Ich kann ja gleich wenn Akku voll is auf mein Handy machen und dir dann schicken

20:18:19

Zeugin X

Okay (küssendes Smiley)

20:18:24

Angeklagter

Wie wär´s

20:18:52

Zeugin X

Was?

20:19:04

Angeklagter

Willste haben?

20:19:40

Zeugin X

Ja

20:19:47

Angeklagter

Ok

20:20:19

Angeklagter

Sag mal noch ein

20:21:34

Zeugin X

Gerade fällt mir keiner ein

20:22:07

Angeklagter

Fuck you göthe kommt dieses Jahr der 3

20:22:43

Zeugin X

Ich weiß

20:23:07

Angeklagter

Vielleicht können wir den ja zusammen gucken

20:23:31

Zeugin X

Klar gerne

20:23:37

Zeugin X

Hoffe der wird gut

20:24:16

Angeklagter

Ja hab schon einiges drüber gelesen

Was würdest du gerne mal ausprobieren

20:26:01

Zeugin X

Okay

Ausprobieren?

20:26:28

Angeklagter

Ja oft oder so beim Sex

20:26:33

Angeklagter

Ort

20:26:39

Zeugin X

Weiß nicht

20:26:40

Zeugin X

Du?

20:26:56

Angeklagter

Wo würdest gern mal

20:28:28

Zeugin X

Weiß nicht

20:29:27

Angeklagter

Ich würde dich ja gern was fragen aber hab Angst das du dann sauer bist

20:30:05

Zeugin X

Was denn?

20:30:23

Angeklagter

Ob du schon geblasen hast

20:31:16

Zeugin X

Ja

20:31:19

Zeugin X

Hab ich

20:31:33

Angeklagter

Wie war`s

20:31:43

Zeugin X

Joa gut

20:32:13

Angeklagter

Würdest bei mir auch

20:32:13

Zeugin X

Joa

20:32:16

Zeugin X

Denk schon

20:33:01

Angeklagter

Gibt`s nen Ort wo du nur mal geblasen hast ohne sex

Hatte der Angeklagte sich mit der Zeugin also zunächst über Alltagsthemen, wie Filme unterhalten, fragte er die Zeugin sodann über rein sexuelle Themen aus. Dies blieb auch in der Folge unverändert. So fragte er die Zeugin mit Nachricht vom 01.06.2017 um 20:40:49 Uhr, ob diese schon einmal in einem Freizeitpark gewesen sei, fragte sie dann per Nachricht desselben Tages um 20:55:11 Uhr, wo man die Zeugin "berühren" müsste damit sie "heiß" würde, um im Anschluss die Zeugin um 21:11:07 Uhr zu fragen, welche Musik sie hört. Sodann schrieben der Angeklagte und die Zeugin noch immer am 01.06.2017 von 21:30:33 bis 21:59:09 Uhr die folgenden Textnachrichten über Whatsapp:

Uhrzeit

Chatpartner

Nachricht

21:30:33

Angeklagter

Wie alt ist dein Freund

21:30:41

Zeugin X

17

21:30:59

Angeklagter

Magst du eher jüngere oder ältere

21:31:41

Zeugin X

Naja so bis 19 ist okay

21:32:05

Angeklagter

Hab ich ja Glück gehabt

21:32:31

Zeugin X

Ja

21:33:04

Angeklagter

Würdest du beim 1. Treffen mit mir rum machen

21:35:24

Zeugin X

Nein

21:36:58

Angeklagter

Was durfte ich dann beim 1. Treffen

21:37:25

Zeugin X

Was würdest du denn gerne?

21:37:41

Angeklagter

Sag was ich darf bitte

21:38:02

Zeugin X

Erst du

21:38:27

Angeklagter

An dein Po dein Bauch dich in arm nehmen knuddeln

21:38:37

Zeugin X

Okay (küssendes Smiley)

21:39:32

Angeklagter

Was dürft ich noch

21:42:17

Zeugin X

Reicht fürs erste denk ich

21:42:17

Angeklagter

Echt (weinendes Smiley)

21:42:43

Zeugin X

Was würdest du denn noch machen wollen?

21:43:05

Angeklagter

Was würdest du denn genehmigen sag du mal bitte

21:44:06

Zeugin X

Kp

21:44:23

Angeklagter

Unters Top

21:45:01

Zeugin X

Aber über bh

21:45:14

Angeklagter

Wie meinst

21:46:22

Zeugin X

Überm bh bleiben

21:46:33

Zeugin X

Es sei denn ich hab keinen an...dann isses nh ausnahme

21:46:43

Angeklagter

Und wenn es dir gefällt

21:47:09

Zeugin X

Ja

21:47:16

Angeklagter

Was ja

21:47:35

Angeklagter

Was wenn es dir gefällt

21:48:58

Zeugin X

Dann dürftest du vllt

21:49:44

Angeklagter

Und was wenn ich dir hinten in die Hose geh

21:50:48

Zeugin X

Das wäre mies weil du mich dann wahrscheinlich geil machen würdest

21:51:22

Angeklagter

Was würde dann passieren

21:52:00

Zeugin X

Naja

21:52:09

Angeklagter

Sag mal bitte

21:53:22

Angeklagter

???

21:53:27

Zeugin X

Ne

21:53:40

Angeklagter

Soll ich anrufen

21:53:50

Zeugin X

Ne noch nicht

21:53:54

Zeugin X

Gucke noch tv

21:54:11

Angeklagter

Wirst du dabei echt geil

21:54:26

Zeugin X

Wobei?

21:54:43

Angeklagter

Wenn Mann dir hinten in die Hose geht

21:55:03

Zeugin X

Naja hinten vllt nicht

21:55:26

Angeklagter

Aber vorne

21:55:34

Zeugin X

Dann ja

21:55:51

Angeklagter

Wenn Mann dich nur streichelt

21:56:18

Zeugin X

Muss nicht...aber kann sein

21:56:39

Angeklagter

Hast du`s dir schon mal selber gemacht

21:57:38

Zeugin X

Ja

21:58:06

Angeklagter

Wann das letzte mal

21:58:27

Angeklagter

Bist du bei emunserem schreiben mal heiß geworden

21:59:09

Zeugin X

Weis nicht mehr

21:59:48

Angeklagter

Bist du bei unserem schreiben mal feucht geworden

Der Angeklagte lenkte bewusst das Gespräch mit der minderjährigen Zeugin immer wieder gezielt auf sexuelle Themen. Der Chat zwischen dem Angeklagten und der Zeugin X lief in den folgenden Tagen unvermindert fort, wobei sie im Zeitraum vom 01.06.2017 bis einschließlich 07.06.2017 über 2000 Nachrichten wechselseitig via Whatsapp verschickten. Dabei fragte der Angeklagte die Zeugin X auch gezielt nach Nacktbildern oder auch Videos. So schrieb er ihr am 03.06.2017 um 15:09:22 Uhr "Ich hätte n Bild wunsch Maus" und um 15:10:22 Uhr "Oben ohne" um seinen Wunsch zu konkretisieren. Ebenfalls am 03.06.2017 um 16:35:36 Uhr fragte der Angeklagte die Zeugin, ob diese ein Video machen könnte, wobei er auf die Frage der Zeugin, was für ein Video er sich wünschen würde, um 16:40:41 Uhr antwortete: "Wie du dich ausziehst???". Am 04.06.2017 schrieb er der Zeugin um 11:20:26 Uhr: "Ob ich auch mal Bilder om Bikini bekomme wo du wirklich ganz drauf bist". Nachdem ihm die Zeugin dann offenkundig ein Bild geschickt hatte, schrieb er ihr am 04.06.2017 um 11:28:35 Uhr: "Kannst du mal n Bild machen wir eben nur Beine breit und Slip an". Ferner schrieb er ihr um 12:35:54 Uhr: "Meinst och Krieg auch n Video".

Der Angeklagte forderte immer wieder in penetranter Art und Weise von der Zeugin X, die insoweit, ausgehend davon, dass sie mit einem nahezu Gleichaltrigen schrieb, dies auch mit machte, Fotos und Videos. Am 05.06.2017 schrieb er ihr, weil er erneut Bilder von ihr haben wollte, um 12:05:17 Uhr "Was Krieg ich denn mal wieder was sexy is" und um 12:09:34 Uhr "Sexy und sehr heiß". Am 05.06.2017 kam es zwischen 15:55:54 und 16:31:34 Uhr zu folgendem Chat zwischen dem Angeklagten und der Zeugin X:

Uhrzeit

Chatpartner

Nachricht

15:55:54

Angeklagter

Darf ich eigentlich Bilder von dir machen wenn wir bei mir sind

15:56:06

Zeugin X

Von was?

15:56:30

Angeklagter

Im Tanga bh zum Beispiel

15:57:54

Zeugin X

Bestimmt

15:58:36

Angeklagter

Was Gehen wir denn alles shoppen

16:01:00

Zeugin X

Ja auf jeden Fall Tangas...und irgendwas wollten wir glaub ich noch...ich weiß nur gerade nicht mehr was

16:01:16

Angeklagter

Mini

16:01:29

Zeugin X

Ach ja stimmt

16:01:38

Angeklagter

Oder ned

16:02:29

Angeklagter

Ich hoffe ich kann das noch hätte schon lange nicht mehr

16:02:36

Zeugin X

Doch na klar

16:02:42

Zeugin X

Was meinst du?

16:02:47

Angeklagter

Sex

16:03:11

Zeugin X

Das kannst du bestimmt noch

16:03:32

Angeklagter

Ich will dich ficken

16:04:27

Zeugin X

Sowas verlernt man eigentlich nicht (lachendes Smiley und Kusssmiley)

16:04:49

Angeklagter

Ich will dich

16:05:19

Angeklagter

Welche Stellung magst du

16:05:31

Zeugin X

Dann komm her (Mundwinkel verziehendes Smiley)

16:05:43

Zeugin X

Am liebsten doggy...du?

16:05:50

Angeklagter

Reiten

16:06:22

Angeklagter

Wenn ich jetzt kommen würde was machst dann mit ihm

16:06:44

Zeugin X

Mit wem?

16:06:52

Angeklagter

Deinem Freund

16:07:24

Zeugin X

Hm...gute Frage

16:07:33

Angeklagter

Siehste

16:08:44

Angeklagter

Was würdest du machen wenn ich in nee Kabine hinter dir stehen würde und n steifen hätte

16:09:27

Zeugin X

Wenn du willst blas ich dir einen

16:10:43

Angeklagter

Ok gerne

16:11:39

Angeklagter

Aber wohin wenn ich komm

16:29:39

Angeklagter

Ich würde dich gerne von hinten

16:31:34

Angeklagter

Was hast heut so gemacht

Auch in der Folge blieb der Chat zwischen dem Angeklagten und der Zeugin hochsexualisiert. Zudem versuchte der Angeklagte durch das behauptete Inaussichtstellen eines iPads ihr Interesse an ihm weiter zu befeuern, indem er ihr am 06.06.2017 um 20:14:13 Uhr schrieb "Ich hab vielleicht n iPad für dich".

Nachdem der Angeklagte sich bei ihr mit Nachricht vom 06.06.2017 um 22:59:13 Uhr beschwert hatte, dass sie ihm kein Video von sich schicken könne, wenn sie um 23 Uhr mit ihrem Freund telefonieren würde, übersandte die Zeugin X um 23:01 Uhr dem Angeklagten ein 13 Sekunden langes Video, auf welchem zu sehen ist, wie die 15-jährige Zeugin mit einem Dildo vaginal masturbierte, wobei der Kamerawinkel direkt auf ihren Scheidenbereich gerichtet war. Dieses Video speicherte der Angeklagte und besaß es fortan.

Im Anschluss fragte der Angeklagte die Zeugin am 06.06.2017 um 23:01:52 Uhr per Whatsapp-Nachricht, wann sie dieses Video gemacht hätte. Zudem forderte er die Zeugin auf ein weiteres ähnliches Video zu übersenden, indem er ihr nur knapp 2 Minuten später um 23:04:35 Uhr schrieb: "Maus Krieg ich noch eins wo man das besser sieht". Die Zeugin übersandte daraufhin dem Angeklagten am 07.06.2017 ein weiteres kurzes knapp 2 sekündiges Video, auf dem zu erkennen ist, wie die Zeugin - das Video wurde diesmal aus ihrer Perspektive aufgenommen - mit den Fingern an ihrer Scheide manipulierte. Auch dieses Video speicherte der Angeklagte und besaß es fortan.

Auch im Anschluss ging der Chat zwischen dem Angeklagten und der Zeugin X unvermindert weiter. Dabei forderte der Angeklagte nach wie vor Bilder von der Zeugin oder ein weiteres Video. Am 11.06.2017 schrieb er ihr um 19:41:38 Uhr: "Ok ich nach die Ben Vorschlag ich merk schon das du das ausziehen Video bed machen magst aber machst du nochmal n anderes aber längeres". Auf die daraufhin um 19:42:25 Uhr erfolgte Frage "Wovon" sie ein Video machen solle, antwortete der Angeklagte um 19:42:57 Uhr "Wie letzt" und um 19:45:15 Uhr "Vielleicht wenn das geht wo Mann es besser sieht und länger wenn es ok ist", womit der Angeklagte sich auf die vorangegangenen Videos bezog, was die Zeugin verstand. Die Zeugin X übersandte daher am 11.06.2017 dem Angeklagten ein weiteres 13 Sekunden langes Video, welches die Zeugin von unten zeigt. Auf dem Video ist zu erkennen, wie die unbekleidete Zeugin wieder mit einem Dildo in ihrer Vagina masturbiert. Auch die nackten Brüste der Zeugin sind zu erkennen. Auch dieses Video speicherte der Angeklagte ab und besaß es fortan.

Der Angeklagte und die Zeugin, die nach wie vor davon ausging, mit einem annähernd Gleichaltrigen zu schreiben, trafen sich sodann am Nachmittag des 19.06.2017 in Ö und gingen gemeinsam ins Kino. Während der Filmvorstellung griff der Angeklagte der Zeugin mit der Hand unter deren Hose zwischen die Beine. Die Zeugin fand dies zwar unangenehm, sie ließ es jedoch geschehen und machte dem Angeklagten nicht deutlich, dass sie das nicht wollte. Auch blieb unklar, ob der Angeklagte die Zeugin zuvor gefragt hatte, ob er diese sexuellen Handlungen an ihr vornehmen dürfe. Das Verfahren wurde bezüglich dieses Kinovorfalls seitens der Kammer gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

Trotz der Tatsache, dass der Zeugin X das Alter des Angeklagten nunmehr bewusst war, brach auch in der Folge zwischen ihr und dem Angeklagten der Kontakt nicht ab. Mehr noch kam es in der Folgezeit zu einem weiteren Treffen, wobei bei diesem Treffen auch eine Freundin der Zeugin X, die Zeugin M2, dabei war, und die nunmehr zu dritt ins Kino gingen. Auch der Chatverkehr zwischen dem Angeklagten und der Zeugin X brach nicht ab.

Der Angeklagte, der bereits zuvor die Zeugin unter Druck setzte, indem er ihr u.a. vor dem Treffen vom 19.06.2017 am gleichen Tag um 07:25:33 Uhr schrieb, er würde sich "ritzen", bloß weil die Zeugin ihm zuvor geschrieben hatte, dass es gerade zeitlich schlecht sei und sie ihm daher kein Bild schicken könne, wurde nunmehr immer fordernder gegenüber der Zeugin X. Am 18.07.2017 kam es im Zeitraum zwischen 12:15:20 und 18:33:45 Uhr zu folgenden Textnachrichten zwischen dem Angeklagten und der Zeugin X:

Uhrzeit

Chatpartner

Nachricht

12:15:20

Angeklagter

Ich bin weg

12:15:44

Zeugin X

Wieso

12:18:37

Angeklagter

Weil du nicht ehrlich zu mir bist

12:21:31

Angeklagter

Sag wenn es keinen Sinn hat

12:22:09

Angeklagter

Ich fahr Dienstag zu dir sry

12:25:54

Zeugin X

Warst du das?

12:25:54

Zeugin X

Mit den paket?

12:26:55

Angeklagter

Wie denn

12:27:08

Angeklagter

Ruf an jetzt

12:27:23

Angeklagter

Ich glaub ich hab dich verloren

12:31:15

Angeklagter

Du willst mich nicht mehr

12:58:03

Angeklagter

??,?,??,?*

12:58:22

Angeklagter

(Drei weinende Smileys)

13:03:43

Angeklagter

Ok ich komm Dienstag

13:11:02

Angeklagter

Glückwunsch

13:27:14

Angeklagter

Willst du mich noch hä od nrin

13:27:18

Angeklagter

Mein

13:27:23

Angeklagter

Nein

13:29:14

Zeugin X

Ich hab gerade ganz andere Probleme

13:46:25

Angeklagter

Welche denn dann Red mit mir bitte

14:27:06

Zeugin X

Mit dem Paket...

14:35:40

Angeklagter

Ich (Herzsmiley) dich

14:39:08

Zeugin X

Bringt mich in der Sache jetzt auch nicht weiter

15:46:55

Zeugin X

Nachher geht nicht

15:47:17

Zeugin X

Erst morgen wieder

15:57:53

Angeklagter

Ich machs

17:18:44

Angeklagter

Ich bring nich jetzt um heut Abend

17:37:03

Zeugin X

Geht aber nicht

18:33:45

Angeklagter

Ich Ruf bei die daheim an sry

Der Angeklagte drohte so der Zeugin damit, sich das Leben zu nehmen, weil diese nicht mit ihm telefonieren und schreiben konnte oder wollte, mit dem Ziel, die Zeugin dazu zu bewegen, sich mit ihm in Verbindung zu setzen. Die Zeugin nahm die Drohung indes nicht Ernst, weshalb sie lediglich schrieb "geht aber nicht". Ferner drohte er damit, ihre Eltern über den Kontakt in Kenntnis zu setzen.

Der Chat zwischen dem Angeklagten und der Zeugin X lief weiter in erheblichem Maße täglich fort. Am 21.07.2017 fragte der Angeklagte die Zeugin um 07:10:29 Uhr per Whatsapp-Nachricht "Schläfst du am Mittwoch mit mir". Die Zeugin antwortete hierauf lediglich mit "gucken" und "denk schon". Um 08:19:40 Uhr schrieb der Angeklagte der Zeugin daraufhin: "Ich bring mich jetzt um des". Tatsächlich hatte der Angeklagte nicht vor sich umzubringen. Dass die Zeugin diese Drohung ernst nahm, ließ sich nicht zur sicheren Überzeugung der Kammer feststellen.

Der Kontakt zwischen dem Angeklagten und der Zeugin X hielt noch bis 2018 an, jedoch zog sich die Zeugin X mehr und mehr von dem Angeklagten zurück, da dieser immer mehr die Zeugin bedrängte und ihr schlussendlich sogar nachstellte. So terrorisierte der Angeklagte sie mit zahlreichen Anrufen - allein am 26.12.2017 versuchte er zwischen 00:28:29 und 23:45:57 Uhr 45 Mal bei ihr anzurufen - diversen Nachrichten und tauchte zum Jahreswechsel 2017/2018 gegen den Willen der Zeugin an deren Elternhaus auf, wo er allerdings nur den Bruder und die Mutter der Zeugin antraf, da die Zeugin X selbst nicht zu Hause war. Auch Anfang 2018 änderte sich das Verhalten des Angeklagten nicht und er schrieb der Zeugin X - die kaum noch antwortete - weiter zahlreiche Nachrichten oder versuchte sie im Zeitraum 22.01.2018 bis 24.01.2018 insgesamt 44 Mal telefonisch per Anruf zu erreichen, ohne dass die Zeugin die Anrufe jedoch annahm. Der Kontakt brach schließlich ab. Die ihm seitens der Zeugin X übersandten Videos besaß der Angeklagte jedoch weiterhin.

Nennenswerte seelische Beeinträchtigungen durch das Geschehene erlitt die Zeugin nicht.

e) Taten zu Lasten der Zeugin Y5 (Ziff. 1 - 4 der Anklage)

Spätestens ab Februar 2018 chattete der Angeklagte bis April 2018 nahezu täglich, fortlaufend und ohne zeitlich längere Pausen mit der am 09.04.2002 geborenen Y5. Auch diese hatte er über die Internetplattform "L" kennengelernt. Die Zeugin Y5 hatte bei "L" ihr Alter wahrheitsgemäß mit 15 Jahren angegeben, so dass ihr Alter dem Angeklagten, der sich selbst als etwa 17-jähriger ausgab, bekannt und bewusst war. Die Zeugin legte es dabei jedoch auf "L" auch darauf an, in Kontakt mit Männern zu treten, von denen sie sich materielle Gegenleistungen für sexuelle Handlungen erhoffte. So hatte sie öffentlich angegeben, Sex gegen Bezahlung zu bieten.

Von "L" wechselten der Angeklagte und die Zeugin Y5 Mitte Februar 2018 auf Whatsapp. Der Angeklagte nutzte dabei seine Mobilfunknummer ...; die Zeugin Y5 die Mobilfunknummer ... Auf Whatsapp kommunizierten der Angeklagte und die Zeugin Y5 ab dem 16.02.2018 zunächst im Minutentakt und der Angeklagte lenkte schnell das Geschehen auf sexuelle Inhalte. So fragte er die Zeugin Y5 am 16.02.2018 um 20:16:52 Uhr: "Was würdest du zum treffen anziehen." Die Zeugin antwortete hierauf um 20:18:24 Uhr "Leggins" und um 20:18:40 Uhr "Vielleicht Tanga". Um 20:20:45 Uhr fragte der Angeklagte sie: "Wo hattest du schon Sex???" und um 20:22:13 Uhr in Bezug auf seine vorangegangene Frage "Wo würdest mit mir". Die Zeugin antwortete hierauf um 20:22:43 Uhr "Auto oder Badeweiher".

Der Angeklagte und die Zeugin Y5 beabsichtigten in der Folge sich zu treffen um zusammen Sex zu haben. Als möglicher Treffpunkt wurde ß in Bayern, der Wohnort der Zeugin Y5, verabredet. Dabei versprach der Angeklagte, der wusste, dass es sich bei der Zeugin Y5 um einen Motorradfan handelt, dieser, dass er ihr eine Motocrossmaschine im Wert von 5300 EUR kaufen würde, wenn sie mit ihm schlafen würde. Dabei kam es zwischen dem Angeklagten und der Zeugin Y5 - noch immer am 16.02.2018 - zu folgendem Chatverlauf:

Uhrzeit

Chatpartner

Nachricht

20:31:05

Zeugin Y5

An welchem tag willst du dich mit mir treffen

20:31:16

Angeklagter

Sonntag??

20:31:45

Zeugin Y5

Ok

20:31:51

Angeklagter

Und wo?

20:32:27

Zeugin Y5

ß

20:32:41

Angeklagter

Und wo willst dann hin

20:33:20

Zeugin Y5

Badeweiher

20:33:26

Zeugin Y5

Und sex haben

20:33:48

Zeugin Y5

Und es ist mir mega egal ob du dir den schwanz ab frierst

20:34:10

Angeklagter

Ok mit oder ohne Gummi

20:34:46

Zeugin Y5

Ohne

20:35:14

Angeklagter

Wie alt war der älteste mit dem du hattest

20:35:35

Angeklagter

Mach mal Audio bitte

20:35:47

Zeugin Y5

55

20:36:04

Angeklagter

Woher kanntest den

20:36:11

Zeugin Y5

Und der jüngste 15

20:36:18

Zeugin Y5

20:36:36

Angeklagter

Und was hast von dem bekommen

20:37:10

Zeugin Y5

Motocross klamotten und helm

20:37:38

Angeklagter

Kriegst bin mir such wenn ich nochmal n Bild Krieg

20:38:44

Zeugin Y5

20:39:07

Angeklagter

Kriegst von mir such wenn ich nochmal n Bild Krieg

20:39:36

Zeugin Y5

Dan bekomm ich was von dir?

20:40:01

Angeklagter

Klamotten

20:40:01

Angeklagter

Noch zur Maschine hinzu

20:40:22

Zeugin Y5

Echt jetzt

20:40:28

Angeklagter

Ja

20:40:31

Angeklagter

Echt

20:40:45

Zeugin Y5

Ich bekomm von dir die maschien und noch klamotten

Nachdem es in der Folge zwischen dem Angeklagten und der Zeugin Y5 weiterhin ausschließlich um sexuelle Themen ging, kam es - noch immer am 16.02.2018 - ab 21:20 Uhr zwischen ihnen zu dem folgenden weiteren Chatverlauf:

Uhrzeit

Chatpartner

Nachricht

21:20:34

Angeklagter

Ich hab bei dem Händler angerufen

21:20:54

Zeugin Y5

Ok

21:21:09

Angeklagter

5300

21:21:17

Angeklagter

Für die Maschine

21:21:32

Zeugin Y5

Kostet viel

21:21:54

Angeklagter

Für dich gern

21:22:04

Zeugin Y5

Ok

21:22:12

Angeklagter

Wenn wir Sonntag was miteinander haben

21:22:32

Zeugin Y5

Klar

21:22:42

Zeugin Y5

Ich mein das vollkommen ernst

21:23:11

Zeugin Y5

Du kannst aber auch was festes haben wenn du willst

21:23:28

Angeklagter

Wie meinst das

21:23:30

Zeugin Y5

Und wir am Sonntag Sex haben

21:24:10

Zeugin Y5

Weiß nicht manche jungs wollen sex nur aus spaß andere wolln ne Beziehung

21:24:50

Zeugin Y5

Ich will nur sicher gehn das wir Sonntag sex haben ich meine maschine bekomme

21:27:22

Angeklagter

Hö wie jetzt

21:27:23

Zeugin Y5

Und du kannst danach wenn du noch sex zum spaß willst mich gerne anschreiben ok

21:28:26

Angeklagter

Wenn wir Sonntag was haben hol ich Montag die Maschine

Aufgrund dieser Verabredung vereinbarten der Angeklagte und die Zeugin ein Treffen zum Sex für den 18.02.2018 in ß. Die Zeugin Y5 ging dabei aufgrund des Chatverlaufs mit dem Angeklagten davon aus, dieser werde ihr, wenn sie mit ihm Sex habe, eine Motocrossmaschine als Gegenleistung zukommen lassen. Tatsächlich hatte der Angeklagte dies jedoch nicht vor. Sein Ziel war es lediglich die Zeugin Y5 dazu zu bringen, mit ihm sexuell zu verkehren, weshalb er ihr bewusst wahrheitswidrig vorspielte, ihr eine solche Maschine zu beschaffen.

Nachdem es auch in der Folge zu weiterem umfangreichen Chats zwischen dem Angeklagten und der Zeugin kam, in welchem es weiter um sexuelle Inhalte ging, der Angeklagte mehrfach Bilder von der Zeugin forderte und sein Alter im Chat am 17.02.2018 wahrheitswidrig mit 24 angab, trafen sich die Zeugin und der Angeklagte schließlich am 18.02.2018 etwa gegen 15:45 Uhr wie vorher verabredet am Bahnhof in ß, da der Angeklagte mit dem Zug anreiste. Als die Zeugin den Angeklagten sah, bemerkte sie, dass dieser deutlich älter war, als von ihm zuvor angegeben. Da sie sich aber nach wie vor erhoffte, von dem Angeklagten eine Motocrossmaschine zu erhalten, was dem Angeklagten auch bewusst war, entschied sie dennoch, mit dem Angeklagten sexuelle Handlungen zu vollziehen. Bereits am Bahnhof küsste der Angeklagte die Zeugin, was diese zuließ. Sodann begaben sich die Zeugin Y5 und der Angeklagte in ein - wie der Zeugin bekannt war - verlassenes Haus in ß. Dort angekommen zog sich die Zeugin Y5, die noch immer davon ausging, sie würde im Anschluss hierfür eine Motocrossmaschine von dem Angeklagten erhalten, auf Verlangen des Angeklagten aus und der Angeklagte drang mit zumindest einem Finger in die Vagina der Zeugin Y5 ein. Diese Handlung setzte der Angeklagte, der wusste, dass er derartige sexuelle Handlungen an der Zeugin Y5 ohne die von ihm versprochene Motocrossmaschine nicht hätte durchführen können, auch dann noch fort, als die Zeugin aufgrund der Penetration mit dem Finger anfing aus ihrer Scheide zu bluten. Als die Zeugin ihm dann jedoch sagte, dass sie das nicht mehr wolle, hörte der Angeklagte mit der Penetration auf und ließ von der Zeugin Y5 ab. Zu weiteren sexuellen Handlungen kam es bei dem Treffen, welches zeitlich insgesamt jedenfalls nicht länger als eine Stunde dauerte, nicht. Die Zeugin Y5 und der Angeklagte verließen daraufhin das verlassene Haus und der Angeklagte verließ allein ß.

Direkt im Anschluss schrieben der Angeklagte und die Zeugin Y5 noch am selben Tag weiter miteinander, wobei es zu folgenden Textnachrichten zwischen ihm und der Zeugin im Zeitraum 16:52:21 und 18:29:29 Uhr kam:

Uhrzeit

Chatpartner

Nachricht

16:52:21

Angeklagter

Und wie fandest es

16:56:24

Zeugin Y5

Ich blute als ob ich meine Tage hätte

16:57:42

Zeugin Y5

Ich hab zwar erst übernächste Woche meine tagen aber naja

16:58:05

Zeugin Y5

Tut mir megaa leid das wir heute keinen Sex hatten

17:10:45

Zeugin Y5

Und ich wärd den sex mit dir aufjedenfall nachholen

17:11:01

Zeugin Y5

Und du hast mir nicht gesagt was auser meiner Maschine noch dabei ist?

17:41:31

Zeugin Y5

Ganz gut

17:41:52

Zeugin Y5

Es tut mir nur mega leid

17:41:58

Angeklagter

Von wann is das Bild

17:42:03

Zeugin Y5

Das wir kein sex hatten

17:42:15

Zeugin Y5

Von gestern aben

17:42:50

Angeklagter

Wo hatrest du in dem haus genau

17:44:29

Zeugin Y5

Da wo wir wollten

17:44:31

Zeugin Y5

Und auf der Treppe

17:44:42

Zeugin Y5

Verätzt du mir dea

17:44:56

Angeklagter

Warum hast mit kein geblasen

17:45:45

Zeugin Y5

Hab mich nicht getraut

17:46:11

Zeugin Y5

Sorry (zwei Smileys)

17:46:23

Zeugin Y5

Ich mach des bald wieder gut ok

17:47:10

Angeklagter

Und wann und wie????

17:52:40

Zeugin Y5

Was?

17:53:27

Angeklagter

???

17:54:04

Zeugin Y5

Hast du übernächstes wochende zeit

17:55:04

Zeugin Y5

Aber sag mal bitte

17:56:38

Angeklagter

Nächsten Sonntag hätte ich nochmal Zeit

17:58:15

Zeugin Y5

Ok

17:59:04

Zeugin Y5

(Zwei Smileys)

17:59:19

Angeklagter

Wie wär`s

18:00:53

Zeugin Y5

Was

18:02:19

Angeklagter

Nächsten Sonntag

18:02:39

Zeugin Y5

Jo

18:03:23

Angeklagter

Sicher

18:03:34

Zeugin Y5

Ja

18:04:40

Angeklagter

Aber dann mit allem oder habe ich was falsch gemacht

18:08:52

Zeugin Y5

(zwei Smileys)

18:09:13

Zeugin Y5

Ne is alles ok du hast nix falsch gemacht

18:11:11

Angeklagter

Wie wars als ich dich gefingert hab gut oder zu hart??

18:12:12

Zeugin Y5

Mega geil

18:12:44

Zeugin Y5

Aber ich bin des nicht gewohnt deshalb hab ich geblutet

18:15:02

Angeklagter

Wie meinst das

18:18:40

Zeugin Y5

Naja es hat mich kein Kerl so geil gefingert wie du

18:18:52

Zeugin Y5

Und deshalb hab ich geblutet

18:19:46

Angeklagter

Dann warte bis wir mal ficken

18:19:54

Zeugin Y5

Jaa

18:20:07

Angeklagter

Aber vorher mit blasen

18:20:14

Zeugin Y5

Ok

18:20:31

Angeklagter

Sicher????

18:20:43

Zeugin Y5

Ja

18:21:12

Angeklagter

Wo hättest du im Haus genau und welche Stellung hattest du da

18:21:51

Zeugin Y5

Wenn ich dan meine maschine bekomm muss ich ja sex haben mit dir

18:23:34

Angeklagter

???,?

18:24:02

Zeugin Y5

Was?

18:24:04

Angeklagter

Du musst????? Ah du willst gar nicht

18:25:34

Angeklagter

?????

18:29:12

Zeugin Y5

Doch ich will

18:29:29

Zeugin Y5

Aber nur um meine Maschine zu kriegen

Der Angeklagte, dem nach wie vor bewusst war, dass die Zeugin Y5 sich ausschließlich aufgrund der in Aussicht gestellten Motocrossmaschine mit ihm eingelassen hatte und der davon ausgehen musste, dass diese sich nicht mehr mit ihm treffen würde, sollte er ihr gegenüber wahrheitsgemäß einräumen, dass er nie vor hatte, ihr eine solche Maschine zu kaufen, schrieb ihr daraufhin wider besseres Wissen am 18.02.2018 um 18:32:50 Uhr "Ich hatte schon was dabei da aber kaum was geklappt hat hab ich es wieder mitgenommen" und um 19:09:15 Uhr "Ich hatte den Schlüssel schon dabei", womit er der leichtgläubigen Zeugin, die ihm das abkaufte, vorspielte, er hätte ihr eine Maschine überlassen, wenn es zum Geschlechtsverkehr gekommen wäre.

Möglicherweise weil die Zeugin immer noch davon ausging, der Angeklagte würde ihr tatsächlich eine Motocrossmaschine kaufen, riss ihr Kontakt auch in der folgenden Zeit nicht ab und der Angeklagte und die Zeugin chatteten weiterhin bis Mitte März hinein täglich, vornehmlich über Themen mit sexuellen Charakter. Dabei forderte der Angeklagte die Zeugin mehrfach auf, Videos von sich zu übersenden, so z.B. am 18.02.2018 um 19:13:20 Uhr "Krieg ich n Video", am 19.02.2018 um 10:17:47 Uhr "Krieg ich die Videos heure" oder am 19.02.2018 um 22:11:47 Uhr "Du wolltest mir heut och was schicken" und um 22:12:25 Uhr auf seine genannte vorangegangene Nachricht bezogen "Videos". Gleichsam hielt er gegenüber der Zeugin seine Legende aufrecht, er würde ihr ein Motorrad beschaffen, sollte die Zeugin mit ihm sexuell verkehren. So schrieb er ihr am 19.02.2018 um 13:11:15 Uhr "Ich hab deibe Maschine" und am 19.02.2018 um 17:05:59 Uhr "Wir können es auch lassen wenn dir das nicht wichtig ist", nur um ihr dann um 17:06:27 Uhr zu schreiben "Aber dann hätte ich die Maschine umsonst geholt".

Nachdem es am 20.02.2018 im Chat zwischen dem Angeklagten und der Zeugin wieder darum ging, dass die Zeugin ihm ein Video übersenden solle, wobei die Zeugin selbst mit Nachricht vom 20.02.2018 um 12:20:43 Uhr ein "Finger und auszieh viedeo" vorschlug, schrieb der Angeklagte ihr schließlich um 13:45:19 Uhr "Dann schick jetzt irgendwas" und - nachdem die Übersendung eines Videos durch die Zeugin Y5 scheinbar zunächst nicht klappte - um 17:10:37 Uhr "Auszieh oder fingern". Nachdem die Zeugin Y5 ihm dann am 20.02.2018 um 19:55:05 Uhr geschrieben hatte "Weil kuck mal ja ich schick dir des viedeo bekomm dan meine Motocross" und damit noch immer davon ausging, sie würde tatsächlich von dem Angeklagten eine solche Maschine bekommen, übersandte sie ihm am 21.02.2018 um 07:03:00 Uhr schließlich das von ihm verlangte Video. Auf diesem 1:45 Minuten langen Video ist zu sehen, wie die Zeugin Y5 - die Kamera ist frontal auf sie ausgerichtet - zunächst in einteiliger Reizunterwäsche bekleidet auf einem Stuhl sitzt. Sodann zieht sie die Träger dieser Reizunterwäsche herunter, so dass ihre Brüste zu sehen sind. Schließlich steht die Zeugin auf und zieht sich vollständig aus. Ab etwa Minute 0:30 verändert die Zeugin nunmehr den Winkel der Kamera, so dass diese auf ihren Scheidenbereich gerichtet ist. Für die restliche Zeit des Videos, also von etwa Minute 0:30 bis zum Ende, ist zu sehen, wie die Zeugin Y5 mit ihren Fingern an ihrer Scheide manipuliert und sich augenscheinlich selbst befriedigt. Dieses Video besaß der Angeklagte sodann fortan bis zu der bei ihm erfolgten Durchsuchung am 12.04.2018.

Am 21.02.2018 teilte der Angeklagte der Zeugin Y5 in dem Chat sinngemäß mit, er habe jemanden beauftragt, der die Motocrossmaschine in ß vor ein weißes Haus in der Nähe des Bahnhofs gestellt habe. Die Zeugin Y5, die dies zunächst nicht glauben wollte ("Du verarscht mich so mega", 09:18:21 Uhr), wurde vom Angeklagten beschwichtigt ("Ich verarsch dich nicht", 09:20:58 Uhr, und "Garantiert nicht", 09:21:05 Uhr), so dass sich die Zeugin Y5 in ihrer Naivität auf die Suche begab ("Jo ich geh seh suchen", 09:51:01 Uhr; "Am bahnhof", 09:51:13; "Ihr stehn lauter weiße häuser", 09:58:03). Schließlich gab die Zeugin Y5 in dem Glauben, der Beauftragte habe einen Fehler gemacht, die Suche auf ("Ich schwör ich kill den auch wenn er das nicht kriegt", 10:17:36 Uhr), worauf der Angeklagte um 10:17:50 Uhr antwortete "Ich will dich ficken".

Der Chat verlief bis Mitte März 2018 weiter täglich und der Angeklagte forderte weiter Bilder und Videos von der Zeugin Y5. Am 12.03.2018 kam es zwischen ihnen im Zeitraum 19:58:38 bis 21:45:50 Uhr zu folgendem Chatverkehr:

Uhrzeit

Chatpartner

Nachricht

19:58:38

Angeklagter

Willst du mit nir mit oder ohne Gummi

19:59:03

Zeugin Y5

Ohne

19:59:48

Angeklagter

In für kommen oder raus

19:59:54

Angeklagter

Dir

20:01:07

Zeugin Y5

In mir

20:01:49

Angeklagter

Sicher???

20:34:34

Angeklagter

Mega süß hoffe das mit uns wirt beim nächsten Treffen richtig locker und richtichtig heiß das du such mehr wächst und echt lockerer und offener wirst

20:38:01

Zeugin Y5

Okay

21:43:38

Angeklagter

Danke

21:45:50

Angeklagter

Ich fahr morgen nach ß

Ob es im Anschluss tatsächlich zu einem weiteren Treffen zwischen dem Angeklagten und der im Zeitpunkt dieses Chats nach wie vor 15-jährigen Zeugin Y5 kam, konnte nicht sicher zur Überzeugung der Kammer festgestellt werden. In der Folge verschlechterte sich das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und der Zeugin Y5 und der Angeklagte drohte der Zeugin Y5 damit, die von ihr zuvor an ihn übersandten Bilder in ihrem Wohnort aufzuhängen. Der Kontakt zwischen dem Angeklagten und der Zeugin blieb jedoch auch noch im gesamten März 2018 bestehen. Erst im April 2018 brach der Kontakt zwischen dem Angeklagten und der Zeugin schließlich ab.

Nennenswerte seelische oder körperliche Beeinträchtigungen durch das Geschehene erlitt die Zeugin nicht. Einen Arzt hat sie nicht aufgesucht.

2.

Neben diesen unter Ziff. II. 1. beschriebenen Taten chattete der Angeklagte über seinen PC mittels Skype am 01.02.2016 unter seinem Account "X1" mit einem Chatpartner, der den Accountnamen "E" nutzte und bei dem es sich mutmaßlich um den gesondert verfolgten D handelte, der selbst seinerseits, wie auch der Angeklagte, am Erhalt jugendpornografischen Materials interessiert war. Der Angeklagte und der Nutzer des Accounts "E" tauschten sodann mehrere Videos aus. Um 16:12 Uhr übersandte der Accountnutzer "E" an den Angeklagten ein 29 Sekunden langes und in guter Qualität aufgenommenes Video. Auf diesem Video ist ein junges Mädchen zu erkennen, welches höchstens 16 Jahre, möglicherweise sogar unter 14 Jahren alt ist. Das offenbar nicht geschminkt erscheinende Gesicht des schwarzhaarigen Mädchens, welches unmittelbar am Anfang des Videos kurzzeitig zu erkennen ist, weist deutliche kindes- bzw. jugendtypische weiche und rundliche Gesichtszüge auf. Ihre Wangenknochen sind kaum ausgeprägt. Da sie am Oberkörper lediglich mit einer Art Bikinioberteil bekleidet ist, lässt sich zudem erkennen, dass ihre Brüste bislang nur zaghaft und nicht vollständig entwickelt sind. Direkt zu Beginn des Videos steht das Mädchen - möglicherweise von einem Stuhl - auf und beginnt sodann und für den Rest des Videos mit ihren Fingern an ihrer entblößten Vagina zu manipulieren, wobei die Kameraperspektive dergestalt ist, dass man von unten hoch schaut, mit direktem Blick auf die entblößte Vagina des Mädchens und deren Manipulationen an ihrer Scheide. Eine Schambehaarung ist nicht zu erkennen.

Der Angeklagte, dem bewusst war, dass auf dem Video ein minderjähriges Mädchen zu sehen ist und der dies auch billigend in Kauf nahm, besaß dieses Video von der Übersendung am 01.02.2016 bis zu der bei ihm erfolgten Durchsuchung am 12.04.2018.

3.

Am 08.04.2018 befand sich der Angeklagte auf der SKirmes in M1. Dabei kam es zu einem polizeilichen Einsatz gegen den Angeklagten wegen mutmaßlicher Freiheitsberaubung und Nötigung. Es wurde seitens der eingesetzten Polizeibeamten auch das Mobiltelefon Samsung, Farbe Gold, IMEI..., des Angeklagten in Augenschein genommen, wobei der Angeklagte den Beamten freiwillig sein Handy gab und diesen seinen Entsperrcode mitteilte. Dabei stellten die Polizeibeamten erotisches Bildmaterial auf dem Handy des Angeklagten fest, wobei der Verdacht bestand, dass es sich dabei um kinderpornografisches Material handeln könnte. Das Handy des Angeklagten wurde samt SIM- und Speicherkarte sichergestellt und am 09.04.2018 und 10.04.2018 ausgewertet, wobei auf den Handy zunächst Chatverläufe und pornografische Lichtbilder bezüglich einer Chatpartnerin "Maus" gesichtet werden konnten, bei der sich später herausstellte, dass es sich hierbei um die Zeugin X handelte.

Im Zuge der erfolgten polizeilichen Überprüfung wurde festgestellt, dass es sich bei dem Angeklagten um einen KURS-Probanden handelte. Aufgrund des vorläufigen Ergebnisses der Handyauswertung wurde am 10.04.2018 durch die zuständigen KURS-Beamten eine Gefährderansprache an der Wohnanschrift des Angeklagten, T2, V, durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass der Angeklagte einen Tower-PC mit 6 angeschlossenen Festplatten in seiner Wohnung stehen hatte. Durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 11.04.2018 (Az. 506 Gs 725/18) wurde die Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten angeordnet, die am 12.04.2018 erfolgte. Dabei wurden zwei Tower-PC, acht externe Festplatten, ein USB Stick der Marke Intenso, diverse CD`s und ein Mobiltelefon sichergestellt.

Am 16.05.2018 stellte die Leiterin der Führungsaufsichtsstelle des Landgerichts Wuppertal Strafantrag gegen den Angeklagten wegen Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht. Durch Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 20.09.2018 (Az. BR/FA 152 StVK 417/14) wurde Ziff. 3. g. des Beschlusses vom 18.12.2014 dahingehend neu gefasst, dass ihm nunmehr untersagt worden ist, Kontakt zu weiblichen Personen unter 18 Jahren aufzunehmen. Ferner wurde Ziff. 3. h. - unter Aufrechterhaltung der Weisung, sich nicht auf der Internetplattform "L" oder anderen sozialen Netzwerken anzumelden oder darüber, ohne angemeldet zu sein, zu kommunizieren - wieder dahingehend ergänzt, dass ihm erneut untersagt wurde, im Schaustellergewerbe tätig zu sein oder sich auf Volksfesten, Jahrmärkten oder Freizeitparks aufzuhalten. Gemäß Ziff. 3. j. wurde dem Verurteilten aufgegeben, künftig den KURS-Ansprechpartnern der zuständigen Polizeibehörde Zugriff auf seine elektronischen Medien zu gewähren.

Die vollständige Auswertung der sichergestellten Datenträger nahm aufgrund der Datenmengen erhebliche Zeit in Anspruch. Die Auswertung ergab, dass der Angeklagte zum Whatsapp-Chat mit den Zeuginnen Y5, X, M, C2 und C das am 08.04.2018 sichergestellte Mobiltelefon Samsung (lfd. Nr 1 der Asservatenliste der Anklage) genutzt hat. Den am 12.04.2018 sichergestellten Tower PC, Marke MS-Tech (lfd. Nr. 3) nutzte der Angeklagte zum Chat über "L" und es konnte zudem auf diesem PC der Skype-Chat mit "kleinesabrina14" vorgefunden werden. Zudem ergab die Auswertung des am 12.04.2018 weiteren sichergestellten PC´s, Marke unbekannt (lfd. Nr. 4) und der externen Festplatte Marke Toshiba (lfd. Nr. 11), dass dort jeweils jugendpornografisches Material darauf gespeichert war, u.a. auch von der Zeugin X. Nachdem die Auswertung vollständig erfolgt war, wurde seitens der Staatsanwaltschaft der Erlass eines Haftbefehls gegen den Angeklagten beantragt, der sodann durch das Amtsgericht Wuppertal durch Beschluss vom 03.12.2019 (Az. 85 Gs 104/19) erging.

Im Rahmen der Festnahme des Angeklagten am 04.12.2019 wurde festgestellt, dass dieser - obwohl bei ihm noch Anfang April 2018 eine Gefährderansprache erfolgt war und im Zuge der am 12.04.2018 erfolgten Durchsuchung zahlreiche Datenträger zwecks Auswertung bei ihm sichergestellt worden waren - wieder verschiedenste mediale Datenträger besaß, nämlich u.a. ein Tower-PC schwarz, 5 externe Festplatten und 2 USB-Sticks. Diese Gegenstände wurden wieder sichergestellt. Die sodann erfolgte Auswertung ergab, dass auf beiden USB-Sticks (lfd. Nr. 25, 26 der Einziehungsgegenstände laut Anklage) Bilder mit jugendpornografischen Inhalt auch von der Zeugin X gefunden wurden. Auf dem USB-Stick Intenso durchsichtig, 32 GB befanden sich die drei Videos mit pornografischem Inhalt, die die Zeugin X dem Angeklagten am 06.06.2017, 07.06.2017 und 11.06.2017 (s.o. Ziff. II.1.d) übersandt hatte. Die Videos hatte der Angeklagte zeitnah nach der in seiner Wohnung am 12.04.2018 erfolgten Durchsuchung am 20.04.2018 auf den Stick kopiert. Dieser Stick war bei der am 04.12.2019 erfolgten Durchsuchung an den ebenfalls sichergestellten Tower-PC (lfd. Nr. 27 der Einziehungsgegenstände laut Anklage) angeschlossen. Mit diesem Tower-PC war der Angeklagte zudem vom 24.11.2019 bis 26.11.2019 auf der Internetplattform "L" aktiv gewesen, ohne dass hierbei jedoch festgestellt werden konnte, mit wem er konkret gechattet hat.

Am 19.02.2020 stellte der Leiter der Führungsaufsichtsstelle erneut Strafantrag gegen den Angeklagten wegen Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht.

III.

1.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben hierzu in der Hauptverhandlung, dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug, den verlesenen Feststellungen aus dem Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 22.02.2012 sowie auf dem ebenso verlesenen Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 07.07.2014 zur Frage seiner vorzeitigen Entlassung.

2.

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der teilweise geständigen Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, sowie insbesondere den Aussagen der Zeuginnen Y5, X, M, C und C2, den in Augenschein genommenen Videos und Lichtbildern, den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Chatverläufen sowie den weiteren eingeführten Beweismitteln wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll entnehmen lassen.

a)

Der Angeklagte hat sich insoweit teilgeständig eingelassen, als dass er eingeräumt hat, auf "L" gewesen zu sein. Dort habe er sich als 28-jähriger ausgegeben. Ob er sich auch als 19-jähriger ausgegeben hätte, wisse er nicht mehr. Er habe auf "L" kein Foto von sich gehabt, sondern von einem 26 Jahre alten Bekannten. Beim chatten habe er keine Form der sexuellen Befriedigung erlebt. Mit den Zeuginnen Y5, X, C, M und C2 habe er geschrieben. Dabei seien die Chats auch über Whatsapp erfolgt. Erotische Fotos habe er von den Zeuginnen nicht verlangt. Ihm sei es nur um den Kontakt und den freundschaftlichen Austausch gegangen. Zudem habe er auch mit Gleichaltrigen geschrieben. Das Belehrungsprotokoll zur Führungsaufsicht habe er nie bekommen, ihm sei aber bekannt gewesen, dass er nicht mit unter 16-jährigen hat schreiben dürfen und dass er unter laufender Führungsaufsicht gestanden habe.

Bezüglich der Taten zu Lasten der Zeugin C gab er an, dass er nicht sicher sagen könne, welches Alter die Zeugin auf "L" angegeben hatte und ob ihm bekannt gewesen sei, dass die Zeugin erst 15 Jahre alt gewesen sei. Er habe ihr gegenüber angegeben, 28 Jahre alt zu sein. Als die Zeugin nicht mehr mit ihm habe schreiben wollen, sei er traurig und sauer gewesen und habe ihr damit gedroht sich das Leben zu nehmen. Er habe sich mit ihr nicht getroffen. Es habe zwar mal ein Treffen geben sollen, das wisse er aber nicht mehr genau.

Im Hinblick auf die Taten zu Lasten der Zeugin M ließ er sich in der Hauptverhandlung dahingehend ein, dass er der Zeugin M auch Fotos von sich mit Gesicht und Oberkörper übersandt habe. Da habe man sein Gesicht drauf erkennen können. Die Zeugin M habe ihm Tipps gegeben, zur Frage, wie man mit Behinderung eine Arbeitsanstellung findet.

Bezüglich der Tat zu Lasten der Zeugin C2 ließ er sich lediglich dahingehend ein, dass er angab, dass sie geschrieben habe, einen Unfall gehabt zu haben, worauf er gesehen habe, dass das nicht stimme.

Im Hinblick auf die Taten zu Lasten der Zeugin X gab er an, dass er meine, dass diese als Alter 16 Jahre in ihrem "L"- Profil angegeben hatte, wobei er sich aber nicht sicher sei. Mit ihr habe er etwas gehabt, sie sei damit einverstanden gewesen. Auch der Zeugin X habe er Fotos von sich mit Gesicht und Oberkörper übersandt. Die Zeugin X habe ihm sehr viel geholfen bei Bewerbungen. Er sei nicht verliebt gewesen, es sei alles auf freundschaftlicher Ebene erfolgt. Mit ihr habe er sich 2 Mal getroffen, wobei in einem Fall die Zeugin M2 dabei gewesen sei. Bei dem Treffen ohne Frau M2 seien sie zusammen in Ö ins Kino gegangen. Dabei hätten sie sich geküsst. Er und die Zeugin X hätten sich ganz gut verstanden; er habe sie im Arm gehabt. Im Kino habe er seine Hand auf ihre Beine gelegt und sei dann mit der Hand unter ihre Hose, was die Zeugin zugelassen habe. Dabei habe er sie mehrfach gefragt, ob das ok sei. Beim 2. Treffen, wo die Zeugin M2 dabei gewesen sei, habe man sich einverständlich geküsst. Man sei wieder ins Kino, wo er seine Hand auf ihr Knie gelegt habe. Mehr sei da nicht passiert.

Bezüglich der Taten zu Lasten der Zeugin Y5 gab er in der Hauptverhandlung an, dass er sich sicher sei, dass die Zeugin Y5 in ihrem Profil auf "L"16 Jahre als Alter angegeben hatte. Die Zeugin habe ihm auf "L" geschrieben, dass sie Geld gegen Sex wolle. Er habe sie gefragt, ob das ernst gemeint sei. Die Zeugin habe eine Motocrossmaschine haben wollen und ihm gesagt, dass er mit ihr Sex haben könne, wenn er ihr diese kaufe. Er habe daraufhin lediglich geschaut, was eine solche Maschine kostet; er habe ihr jedoch keine Motocrossmaschine als Gegenleistung für sexuelle Handlungen angeboten. Auch habe er ihr eine solche nicht kaufen wollen. Mit der Zeugin Y5 habe er sich einmal getroffen. Sie habe ihn gefragt, ob er nach ß kommen könne; ihr Vorschlag sei es gewesen in ein verlassenes Haus zu gehen, das unbewohnt sei. Er sei dann nach ß gefahren und habe dort die Zeugin Y5 getroffen. Sie hätten sich geküsst und seien dann in das verlassene Haus gegangen. Dort habe er sie "gefingert". Er habe aber schnell gemerkt, dass er Blut an den Fingern hatte. Als die Zeugin ihn dann gebeten habe, das zu lassen, habe er aufgehört. Er habe dann gemerkt, dass das nichts für ihn sei und sei gegangen. Sie habe ihm dann am Telefon gesagt, dass sie auch von anderen Männern Sex haben könne.

Zu dem festgestellten Tatgeschehen im Hinblick auf den Chatpartner "E" erklärte er, dass ihm weder der Name "E" noch der Name "D" etwas sagen würden. Bezüglich des Videos ließ er sich aber über seine Verteidigerin dahingehend ein, dass er dieses erinnere.

b)

Diese Einlassungen des Angeklagten werden zu einem erheblichen Teil widerlegt durch die Angaben der Zeuginnen X, M, C2 und Y5, aber auch insbesondere durch die Chatverläufe zwischen dem Angeklagten und den Zeuginnen, die die Kammer in weitreichendem Umfang - mit Ausnahme des Chats mit der Zeugin M, der in der Hauptverhandlung zum Teil verlesen worden ist - im Selbstleseverfahren eingeführt hat.

Die oben unter Ziff. II. dargestellten Chatverläufe zwischen dem Angeklagten und den Zeuginnen Y5, X, M, C und C2, befanden sich allesamt auf dem im Zuge des polizeilichen Einsatzes vom 08.04.2018 bei dem Angeklagten sichergestellten Mobiltelefon Samsung Gold, IMEI... Dies bestätigte der Ermittlungsleiter KHK Y2 der Kammer im Zuge seiner zeugenschaftlichen Vernehmung, der hierzu angab, dass auf diesem Handy über 700 Chats mit einer Vielzahl von Nachrichten zu finden gewesen sein und er diese alle gelesen und sich alle Sprachnachrichten angehört habe. Er habe diese Chatverläufe strukturiert, dabei nach im Hinblick auf kinder- oder jugendpornografischen Materials verdächtige Chats gesucht und die u.a. hier angeklagten Chats herausgefiltert und in Fallakten sortiert. Dabei habe er auf dem Handy auch Lichtbilder und Videos vorgefunden. Die Kammer sieht keinen Grund an diesen Angaben des Zeugen KHK Y2 zu zweifeln, zumal der Angeklagte selbst eingeräumt hat, mit den Zeuginnen Y5, X, M, C und C2 in Kontakt gewesen zu sein, auch wenn er diese Chats, entgegen deren eindeutig sexuellen Inhalten, lediglich als "freundschaftlich" beschrieb.

Die Kammer hat auch keine ernsthaften Zweifel daran, dass es tatsächlich der Angeklagte war, der hier mit den Zeuginnen gechattet hat. Das Handy, auf dem sich die Chats befanden, wurde am 08.04.2018 bei dem Angeklagten, der eingeräumt hat, mit den Zeuginnen Y5, X, C, M und C2 geschrieben zu haben, sichergestellt. Die Zeuginnen M und C2, die den Angeklagten nicht persönlich getroffen hatten, gaben im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung übereinstimmend an, dass sich der Angeklagte im Chat ihnen gegenüber mit "D" vorgestellt hat. Gegenüber der Zeugin C, die sich nur noch bruchstückhaft an das Geschehene erinnern konnte, schrieb er im Whatsapp Chat über seine - in Realität vorliegenden - Augenprobleme und dass er nur noch "10% Sehrest" habe (s.o. Ziff. II 1. a). Die Zeuginnen Y5 und X gaben insoweit ebenso glaubhaft an, dass es der Angeklagte war, mit dem sie sich jeweils getroffen haben.

Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass dem Angeklagten bereits zu Beginn des jeweiligen Chats bekannt gewesen ist, dass die Zeuginnen Y5, X, M und C zu diesem Zeitpunkt gerade 15 Jahre alt waren. Die insoweit seitens des Angeklagten getätigten Einlassungen, dass er sicher sei, dass die Zeugin Y5 als Alter 16 Jahre bei "L" angegeben hatte, nach seiner Meinung auch die Zeugin X 16 Jahre bei "L" angegeben hatte und er nicht mehr sagen könne, wie alt die Zeugin C zu Beginn des Chats im Dezember 2015 gewesen sei, sieht die Kammer als bloße Schutzbehauptungen an. Die Zeugin C, die sich im Rahmen ihrer Zeugenaussage nicht mehr erinnern konnte, welches Alter sie bei "L" im Profil angegeben hatte, hat dem Angeklagten direkt zu Beginn des Chats am 24.12.2015 als auch am 28.12.2015 ausweislich des im Selbstleseverfahren eingeführten Chatverkehrs, welcher sich auf dem am 08.04.2018 sichergestellten Handy Samsung befunden hat, per Whatsappnachrichten unmissverständlich ihr Alter mitgeteilt, indem sie ihm am 24.12.2015 schrieb "Du bist 19 ziehe davon 4 Jahre ab" und am 28.12.2015 "Ich bin aber 15". Die Zeuginnen Y5, X und M gaben im Zuge der Hauptverhandlung jeweils glaubhaft an, dass sie auf "L" ihr wahres Alter auf ihrem Profil angegeben hatten. Die Kammer sieht dabei keinen Grund an diesen Angaben der Zeuginnen zu zweifeln. Die genannten Zeuginnen haben der Kammer glaubhaft und ohne Belastungstendenzen berichtet, wie sich der Chatverlauf mit dem Angeklagten aus ihrer Sicht zugetragen hat. Dabei waren sie selbstkritisch und haben eingeräumt, zumindest naiv gewesen zu sein.

Die Zeugin X berichtete glaubhaft davon, dass sie am den Angeklagten über "L" kennengelernt habe, wo sie ihr wahres Alter mit 15 angegeben gehabt habe, sich der Angeklagte zunächst ihr gegenüber als 19-jähriger ausgegeben und sein Alter im Laufe des Chats dann mit Mitte 20 angegeben habe, sie dann auch über Whatsapp und Snapchat geschrieben hätten und es im Chat auch über sexuelle Inhalte gegangen sei. Sie berichtete ferner, dass sie sich mit dem Angeklagten 2 Mal getroffen habe, wobei der Angeklagte sie auch unter der Hose angefasst habe, wobei sie aber auch angab, dass sie dem Angeklagten nicht gesagt habe, dass sie das nicht wolle, womit sie ihn insoweit gar entlastete.

Die Zeugin M gab in ihrer zeugenschaftlichen Aussage in der Hauptverhandlung glaubhaft an, dass sie am 17.06.2000 geboren sei und der Angeklagte sie damals über "L" angeschrieben habe, wo sie ihr richtiges Alter angegeben gehabt habe, sie mit ihm unter anderem über Pferde und in diesem Zeitraum jeden Tag geschrieben habe, es jedoch nicht um Sex gegangen sei. Bilder habe sie ihm nicht übersandt. Auch wenn die Zeugin im Hinblick auf die Fragen, ob es bei dem Chat um sexuelle Themen gegangen sei und sie ihm Bilder übersandt habe, schon ausweislich der verlesenen Chatverkehre und der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern - die von ihr an den Angeklagten übersandten Lichtbilder hat die Kammer der Zeugin vorgehalten, woraufhin die Zeugin ehrlich schockiert wirkte - einer Fehlerinnerung unterlag, möglicherweise weil sie dies hat verdrängen wollen, so hat die Kammer keine Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer übrigen Aussage, da sie auch auf mehrere Nachfragen bestätigte, ihr damaliges Alter auf "L" richtig angegeben zu haben und auch noch insoweit den Chat erinnern konnte, als dass sich der Angeklagte ihr gegenüber als "X1" vorgestellt hätte und es - insoweit zutreffend - im Chat um das Thema "Pferde" gegangen sei, ohne dass die Zeugin eine Belastungstendenz gegenüber dem Angeklagten aufgewiesen hätte.

Die Zeugin Y5 berichtete in der Hauptverhandlung ebenfalls glaubhaft darüber, dass sie am 09.04.2002 geboren sei und den Angeklagten über "L" kennengelernt habe, wo sie ihr richtiges Alter in ihrem Profil angegeben gehabt habe. Sie sei am 09.04.2018 16 Jahre alt geworden. Der Angeklagte habe versprochen, ihr eine Motocrossmaschine zu schenken, wenn sie ihm dafür Nacktbilder und Videos übersenden würde. Die Motocrossmaschine sei dabei erst Thema gewesen - insoweit unterliegt die Zeugin nach der Überzeugung der Kammer einer Fehlerinnerung (s.u.) - nachdem sie sich mit dem Angeklagten in ß getroffen gehabt habe. Die Zeugin erklärte, der Angeklagte habe sie, wie festgestellt, dort in einem verlassenen Haus "gefingert", wodurch sie geblutet hätte; er habe jedoch aufgehört, als sie ihm gesagt habe, dass er das lassen solle. Sie habe sich von dem Angeklagten "verarscht" gefühlt, weil dieser im Chat angegeben gehabt habe, er sei 17/18 Jahre alt und dann tatsächlich viel älter gewesen sei. Die Zeugin gab ferner an, sie habe bei "L" aus Spaß angegeben, sie würde Sex mit älteren Männern haben, wenn diese ihr dafür Geld geben würden, da sie wissen habe wollen, ob Männer darauf reagieren würden. Nachdem sie dem Angeklagten Bilder übersandt gehabt habe, habe dieser damit gedroht, die Bilder in ihrem Dorf aufzuhängen, wovor sie Angst gehabt hätte. Die Kammer sieht auch hier keinen Grund an dieser Aussage der Zeugin Y5 zu zweifeln. Die Zeugin hat den Ablauf des Chats sowie der Treffen in weitestgehendem Einklang mit den Inhalten der im Selbstleseverfahren eingeführten Chats geschildert. Dabei zeigte auch sie keinerlei überschießende Belastungstendenzen gegenüber dem Angeklagten da sie zum einen angab, der Angeklagte hätte mit dem "Fingern" aufgehört, als sie ihm dies gesagt habe und sie zudem angegeben hat, dass die Motocrossmaschine erst nach dem Treffen in ß Thema gewesen sei. Letzteres ist zwar aus Sicht der Kammer unzutreffend, jedoch hat auch hier die Zeugin keinen Belastungseifer gezeigt, da sie auch einfach wider ihrer Erinnerung behaupten hätte können, dass die Motocrossmaschine bereits zuvor Thema gewesen sei. Im Übrigen ist ihre Aussage indes in sich stimmig und in Übereinstimmung zu den eingeführten Chatnachrichten. Ihre Angabe, sie habe nur zum Test angegeben, gegen Geld Sex mit älteren Männern zu haben, ist aufgrund ihres Verhaltens gegenüber dem Angeklagten zwar widerlegt, dies ist nach Überzeugung der Kammer jedoch auf Scham zurückzuführen und kein Grund, der Zeugin im Übrigen nicht zu glauben.

Dass der Angeklagte entgegen seiner Einlassung und auch entgegen der Erinnerung der Zeugin Y5 ihr vor dem Treffen in ß die Motocrossmaschine nicht nur angeboten hat, sondern ihr gar als konkrete Gegenleistung versprochen hat, sollte es bei diesem Treffen zum Sex zwischen ihnen kommen, und die Zeugin Y5 diese Maschine auch tatsächlich als entsprechende Gegenleistung ansah, ergibt sich für die Kammer eindeutig aus den im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Chatnachrichten, die aus dem am 08.04.2018 sichergestellten Smartphone des Angeklagten ausgelesen werden konnten. Wie oben unter Ziff. II. 1. e) dargestellt, schrieben der Angeklagte und die Zeugin Y5 bereits am 16.02.2018 - und damit vor dem am 18.02.2018 erfolgten Treffen - ausgiebig über eine Motocrossmaschine und was diese kostet. Dabei war es der Angeklagte, der der Zeugin am Abend des 16.02.2018 schrieb, dass er "bei dem Händler angerufen" habe, die Maschine "5300" kosten würde und ferner um 21:28:26 Uhr: "Wenn wir Sonntag was haben hol ich Montag die Maschine". Auf die Nachricht der Zeugin Y5 "kostet viel" (21:21:32 Uhr) hatte der Angeklagte zuvor "Für dich gern" (21:21:54 Uhr) geantwortet. Die Zeugin schrieb am 16.02.2018 um 21:24:50 Uhr: "Ich will nur sicher gehen das wir Sonntag sex haben ich meine Maschine bekomme". Diese Nachrichten belegen aus Sicht der Kammer eindeutig, dass der Angeklagte der Zeugin den Kauf einer Motocrossmaschine als Gegenleistung für sexuelle Handlungen angeboten hat, die Zeugin dies auch genauso wollte und es ohne das Versprechen der Maschine kein Treffen zwischen ihnen gegeben hätte. Das Treffen fand sodann am 18.02.2018 statt, wie sich ebenfalls aus dem eingeführten Chatverkehr entnehmen lässt, da der Angeklagte am 18.02.2018 um 16:52:21 Uhr die Zeugin fragte "Und wie fandest es" und die Zeugin antwortete um 16:56:24 "Ich blute als ob ich meine Tage hätte" und um 16:58:05 "Tut mir megaa leid das wir heute keinen Sex hatten". Dass er indes die Zeugin im Hinblick auf den behaupteten Kauf einer Motocrossmaschine angelogen hat, folgt zum einen daraus, dass der Angeklagte im Rahmen seiner hiesigen Einlassung angegeben hat, nie vorgehabt zu haben, ihr eine solche Maschine zu kaufen und es insoweit schlussendlich tatsächlich nie zu einer Übergabe einer Motocrossmaschine an die Zeugin Y5 gekommen ist.

Dass im Übrigen die Chats mit den Zeuginnen - entgegen der Einlassung des Angeklagten - sexuell anzüglich waren, folgt ebenfalls aus den dargestellten Chatverläufen, wie sie auf dem am 08.04.2018 sichergestellten Handy des Angeklagten zu finden waren. Aus den Chats lässt sich ebenso entnehmen, dass der Angeklagte die Zeuginnen aufforderte Bilder und Videos von sich zu schicken mit zum Teil sexuellen Inhalt und er darüber hinaus die Zeuginnen X, C und C2 auch wie festgestellt bedroht hat. Zudem gab die Zeugin C3 an, dass sie sich erinnern könne, dass der Angeklagte ihr damit gedroht habe, sich das Leben zu nehmen, was sie jedoch nicht ernst genommen habe. Ebenso konnte sich die Zeugin X, deren Aussage wie bereits dargestellt glaubhaft ist, daran erinnern, dass sie der Angeklagte bedroht hat, auch wenn sie sich konkret nur noch erinnern konnte, dass der Angeklagte sie damit bedroht hatte, alles ihrem Bruder zu erzählen, nicht jedoch auch die Drohung mit dem Selbstmord. Bezüglich der Drohungen zu Lasten der Zeugin C indes hat der Angeklagte selbst eingeräumt, diese damit bedroht zu haben, sich das Leben zu nehmen.

Die Feststellungen zu den Inhalten der durch die Zeuginnen Y5 und X an den Angeklagten im Zuge deren Chats über Whatsapp übersandten Videos mit den festgestellten jugendpornografischen Videomaterial basieren auf den am 15.05.2020 in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videos, die sich jeweils auf den in den Sonderbänden Fallakte 7 (chats/whatsapp/attachments1/vid-20180221-WA0000.mp4; betreffend der Zeugin Y5) und Fallakten 13, 14, 19 (FA13,14,19exel/chats/Whatsapp/attachments3/vid-20170606-WA0059.mp4, FA13,14,19exel/chats/Whatsapp/attachments3/vid-20170607-WA0005.mp4 und FA13,14,19exel/chats/Whatsapp/attachments3/vid-20170611-WA0034.mp4; jeweils betreffend der Zeugin X) befindlichen CD`s im Ordner Ki-PO befinden. Gleiches gilt im Hinblick auf die von der Zeugin M im Rahmen des Whatsapp Chats an den Angeklagten übersandten Lichtbilder, die die Kammer ebenfalls im Zuge der Beweisaufnahme in Augenschein genommen hat und die im Ordner Ki-PO, Sonderband Beweismittel FA 31 auf der dort befindlichen CD zu finden sind (CD BMO FA 31/Whatsapp Samsung.../chats/whatsapp/attachments/IMG-20160317-WA0041.jpg; CD BMO FA 31/Whatsapp Samsung.../chats/whatsapp/attachments/IMG-20160317-WA0042.jpg).

Bezüglich der unter Ziff. II. 2. festgestellten Tat bezüglich des Chatpartners "E"" und dem dort an den Angeklagten übersandten Videos beruhen die Feststellungen - neben der Einlassung des Angeklagten, dass ihm dieses Video bekannt sei - insbesondere auch auf den Angaben von KHK Y2 sowie dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Video, welches dem Angeklagten im Rahmen des Chats mit dem Account "E" übersandt worden war. Das sichergestellte Video und der Skype-Chatverlauf mit dem Accountinhaber "kleinesabrina14" befanden sich, wie der Ermittlungsleiter KHK Y2 glaubhaft bestätigte und wie sich auch aus dem auszugsweise verlesenen und von KHK Y2 gefertigten Vermerk "Zusammenfassung: Fallakten Computer" vom 03.11.2019 ergibt, auf dem Tower PC, lfd. Nummer 3 der Asservatenliste, welcher bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 12.04.2018 sichergestellt worden ist und welcher zunächst fälschlicherweise seitens KHK Y2 als mit der Marke "LG" versehen worden ist, wie sich ebenfalls aus dem genannten Vermerk "Zusammenfassung: Fallakten Computer" entnehmen lässt. Auch lässt sich aus dem Vermerk entnehmen, dass hierbei mehrere Videos zwischen dem Angeklagten und dem Accountinhaber "E" übersandt wurden, wobei es sich bei dem Accountinhaber um einen D handeln soll, was schlussendlich aber offen blieb. Das Video selbst hat die Kammer in der Hauptverhandlung vom 15.05.2020 in Augenschein genommen und konnte dadurch die unter Ziff.II. 2 festgehaltenen inhaltlichen Feststellungen treffen; das Video befindet sich auf der CD Sonderband Fallakte 1.9 aus dem Ordner Ki-PO auf dem dortigen Report CD BMO FA1.9/E /getauschtevideos/report (dortige Ziff. 6 das Video 73a7186a-6a0d-4b45-a5eb-9a69489c199d.mp4 (main.4). Die Kammer ist dabei aufgrund der unter Ziff.II. 2. beschriebenen körperlichen Merkmale des auf dem Video zu erkennenden Mädchens - jugendtypische weiche rundliche Gesichtszüge, offenbar nicht geschminkt, Brüste nur zaghaft entwickelt, keine Schambehaarung, wobei die Kammer hier nicht verkennt, dass sich das dargestellte Mädchen auch intim rasiert haben kann, - in der Gesamtschau davon überzeugt, dass es sich hierbei um ein höchstens 16-jähriges Mädchen handelt, welches indes auch durchaus noch jünger sein kann.

c)

Die Feststellungen zu den weiteren ausgewerteten Datenträgern und den dort jeweils vorgefundenen jugendpornografischen Materialien ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen KHK Y2, KHK F1 und RBr P3, dem auszugsweise verlesenen Vermerk "Zusammenfassung: Fallakten Computer" vom 03.11.2019 sowie den verlesenen technischen Untersuchungsberichten vom 19.04.2018, 03.05.2018 und 09.01.2020.

Die Feststellungen zur Kenntnis des Angeklagten von den ihm erteilten Weisungen, der Bedeutung der Führungsaufsicht und dessen erfolgter Belehrung ergibt sich aus dem verlesenen und dem von ihm unterzeichneten Belehrungsprotokoll vom 23.12.2014, wozu der Angeklagte in der Hauptverhandlung eingeräumt hat, dies unterschrieben zu haben.

IV.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte im Hinblick auf die Taten zu Lasten der Zeugin C (Ziff. II. 1. a) der Urteilsfeststellungen; Ziff. 10, 13, 14 der Anklage) wegen Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht in Tateinheit mit zweifacher versuchter Nötigung schuldig gemacht; im Hinblick auf die Tat zu Lasten der Zeugin C2 (Ziff. II. 1. b) der Urteilsfeststellungen; Ziff. 11 der Anklage) wegen versuchter Nötigung; im Hinblick auf die Taten zu Lasten der Zeugin M (Ziff. II. 1. c) der Urteilsfeststellungen; Ziff. 8 und 9 der Anklage) wegen Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht in Tateinheit mit Sichverschaffen einer jugendpornografischen Schrift; im Hinblick auf die Taten zu Lasten der Zeugin X (Ziff. II. 1. d) der Urteilsfeststellungen; Ziff. 4a - insoweit Nummerierung entsprechend des Eröffnungsbeschlusses - 5, 15 - 19 der Anklage) wegen Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht in Tateinheit mit zweifacher versuchter Nötigung und dreifachem Sichverschaffen jugendpornografischer Schriften und im Hinblick auf die Taten zu Lasten der Zeugin Y5 (Ziff. II. 1. e) der Urteilsfeststellungen; Ziff. 1 - 4 der Anklage) wegen Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen und Sichverschaffen einer jugendpornografischen Schrift. Ferner hat er sich im Hinblick auf die Tat zu Ziff. II. 2. der Urteilsfeststellungen (Ziff. 7 der Anklage) wegen Sichverschaffens einer jugendpornografischen Schrift schuldig gemacht.

1.

Die Kammer hat in rechtlicher Hinsicht angenommen, dass im Hinblick auf die einzelnen Chatverläufe mit den Zeuginnen Y5, X, M und C jeweils nur von einem einheitlichen Verstoß gegen die Weisungen der Führungsaufsicht je Chatpartnerin durch den Angeklagten auszugehen ist. Der Angeklagte hat in den unter Ziff. II festgestellten Tatzeiträumen mit den Zeuginnen nahezu täglich gechattet, wobei teilweise weit über hundert Nachrichten pro Tag zwischen ihm und seiner jeweiligen Chatpartnerin geschrieben worden sind. Zwar wäre es denkbar, in jeder Nachricht, die der Angeklagte an seine unter 16-jährigen Chatpartnerinnen geschrieben hat, auch jeweils einen eigenständigen Verstoß gegen die Weisungen der Führungsaufsicht zu sehen, dies würde jedoch aus Sicht der Kammer hier, wo der Angeklagte täglich und mitunter im Minutentakt mit seinen Chatpartnerinnen kommuniziert hat, den jeweiligen Lebenssachverhalt unnatürlich auseinanderreißen, wollte man in jeder neuen Nachricht oder in jedem neuen Tag eine Art Zäsurwirkung erkennen. Vielmehr ist hier in Bezug auf jede einzelne Chatpartnerin und den mit diesen jeweils erfolgten Chats von einem Dauerdelikt und damit einer natürlichen Handlungseinheit in Bezug auf die damit einhergehenden Verstöße gegen die Weisungen der Führungsaufsicht auszugehen.

2.

Soweit der Angeklagte den Zeuginnen C und X jeweils zweimal und der Zeugin C2 einmalig damit gedroht hat, sich umzubringen, hat er sich jeweils wegen versuchter Nötigung gemäß §§ 240 Abs. 1, 2, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Mit den jeweils per Whatsapp-Nachricht gegenüber den Zeuginnen C, X und C2 ausgesprochenen Drohungen, sich selbst umzubringen, hat der Angeklagte diesen gegenüber ein Übel in den Raum gestellt, welches derartig erheblich ist, dass seine Ankündigung in allen Fällen geeignet war, die Zeuginnen im Sinne seines Täterverlangens zu motivieren (vgl. Hamm NStZ 95, 548). Zwar konnte die Kammer in keinem Fall positiv feststellen, dass die Zeuginnen diese Drohungen mit Selbstmord tatsächlich ernst nahmen und aufgrund dessen mit dem Angeklagten in Kontakt blieben, weshalb vorliegend lediglich versuchte Nötigungen anzunehmen waren, dies ändert jedoch nichts daran, dass das von dem Angeklagten eingesetzte Mittel grundsätzlich dazu geeignet war, die Zeuginnen dazu zu bestimmen, weiter mit ihm in Chatkontakt zu bleiben, wozu der Angeklagte auch unmittelbar angesetzt und die Schwelle zum "Jetzt geht´s los" überschritten hat. Die Versuche scheiterten lediglich deshalb, weil die Zeuginnen die Drohungen des Angeklagten nicht ernst nahmen, und damit fehlgeschlagen waren.

3.

Im Hinblick darauf, dass sich der Angeklagte von den Zeuginnen Y5, X und M sowie von dem Accountinhaber "E" (Ziff. II. 2. der Urteilsfeststellungen) jugendpornografisches Material übersenden hat lassen, hat er sich jeweils des Sichverschaffens jugendpornografischer Schriften gemäß § 184c Abs. 3 StGB strafbar gemacht, da es sich bei den an ihn übersandten Bildern und Videos jeweils um jugendpornografische Schriften gehandelt hat, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben.

Die Privilegierung des § 184c Abs. 4 StGB greift dabei in keinem der genannten Fälle zugunsten des Angeklagten. §184c Abs. 4 StGB stellt von seinem Wortlaut her eine Privilegierung desjenigen dar, der eine jugendpornografische Schrift zum eigenen Gebrauch hergestellt hat, soweit dieser die Herstellung mit der Einwilligung der dargestellten Person vorgenommen hat. Vorliegend war der Angeklagte indes nicht der Hersteller der Bilder und Videos, so dass § 184c Abs. 4 StGB vom Wortlaut her keine Anwendung auf ihn findet.

Auch soweit darüber hinaus in der Literatur erwogen wird, die Privilegierung analog oder im Wege einer teleologischen Reduktion auf solche Fälle auszuweiten, in denen der Darsteller die jugendpornografische Schrift selbst herstellt und diese dann einem anderen überlässt, vermag dies nicht dazu zu führen, diese Privilegierung auf den Angeklagten anzuwenden. Ob eine solche Ausweitung der persönlichen Reichweite der Privilegierung überhaupt möglich ist, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden (ausdrücklich offenlassend BGH NStZ - RR 2019, 341, 342). Der Grund für die gedachte Analogie oder gedachte teleologische Reduktion liegt insbesondere darin begründet, dass man den festen Freund oder die feste Freundin eines Jugendlichen schützen will, wenn dieser von seinem minderjährigen Partner oder seiner minderjährigen Partnerin eine selbst hergestellte jugendpornografische Schrift in Form z.B. eines Nacktbildes oder Videos übersandt bekommt. Schon vor diesem Hintergrund erscheint eine teleologische Ausweitung oder eine Analogie zugunsten des Angeklagten als nicht angezeigt. Der Angeklagte hat die Zeuginnen X und M vorsätzlich getäuscht, indem er diesen gegenüber insbesondere sein wahres Alter verschleiert hat und diesen gegenüber vorgespielt hat, kaum älter als die genannten Zeuginnen zu sein. Nur aufgrund dessen schrieben die Zeuginnen überhaupt mit ihm und übersandten dann ihm die jugendpornografischen Schriften. Auch der Zeugin Y5 spielte er zunächst vor, deutlich jünger zu sein, nämlich 24. Zwar übersandte diese anschließend das von ihr erstellte Video an ihn erst am 20.02.2018 und damit nach dem Treffen in ß am 18.02.2018, jedoch erfolgte die Übersendung hier gerade auch deshalb, weil die Zeugin nach wie vor davon ausging, dass der Angeklagte ihr eine Motocrossmaschine zukommen lassen würde, so dass der Angeklagte hier die Naivität der gerade 15-jährigen Zeugin Y5 ausnutzte. Zudem kommunizierte der Angeklagte mit den Zeuginnen nahezu - von dem Treffen in ß mit der Zeugin Y5 und zweier Treffen mit der Zeugin X abgesehen - ausschließlich über Telekommunikationsmedien, so dass von einer festen Beziehung - auch im Hinblick auf die dargestellten Chatverläufe - nicht die Rede sein kann. Im Hinblick auf das durch den Accountinhaber "E" übersandte Video kam eine Ausweitung der Privilegierung ebenso nicht in Betracht, da hier schon keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass das auf dem Video zu sehende Mädchen das Video hergestellt hat, um es gerade dem Angeklagten zu überlassen. Jedenfalls bestand keine - wie auch immer geartete - Beziehung zu dem Mädchen. § 184c StGB dient dem Schutz von Jugendlichen davor, als Modell für die Herstellung jugendpornographischer Schriften missbraucht zu werden (vgl. BGH NJW 1999, 1979). Der Angeklagte hat die Zeuginnen hier aber gerade missbraucht, indem er sie getäuscht und bedroht hat. Er erscheint vor diesem Hintergrund auch nicht im Sinne des § 184c Abs. 4 StGB als schutzwürdig.

4.

Die Kammer geht ferner davon aus, dass bezüglich der Taten zum Nachteil der Zeuginnen Y5, X, M und C, die genannte rechtliche Würdigung, dass bezüglich dieser Zeuginnen jeweils lediglich von einem dauerhaften Verstoß gegen die Weisungen der Führungsaufsicht auszugehen ist, dazu führt, dass bezüglich der weiteren von dem Angeklagten zum Nachteil dieser Zeuginnen begangenen Taten, der jeweilige Verstoß gegen die Weisungen der Führungsaufsicht eine Klammerwirkung in Bezug auf die weiteren seitens des Angeklagten gegenüber den jeweiligen Zeuginnen begangenen Delikte dahingehend entfaltet, dass diese in Tateinheit stehen.

Die Annahme einer solchen Klammerwirkung setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass zwischen den Delikten eine "annähernde Wertgleicheit" vorliegt (vgl. u.a. BGH 31, 29, 31; BGH NStZ-RR 10, 140 f.). Eine Klammerwirkung scheidet damit dann aus, wenn das Dauer-Delikt in seinem Unwert deutlich hinter allen während seiner Begehung begangenen Taten zurückbleibt; eine Verklammerung bleibt indes möglich, wenn nur eines der verklammerten Delikte einen höheren Unrechtsgehalt aufweist. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier in Bezug auf die Taten zu Lasten der Zeuginnen Y5, X, M und C jeweils von einer solchen Klammerwirkung auszugehen.

Der Tatbestand des Verstoßes gegen die Weisungen der Führungsaufsicht gemäß § 145a StGB stellt ein Vergehen dar und wird im Strafmaß mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Gleiches gilt für die Nötigung, bei der es sich ebenfalls um ein Vergehen handelt, die gemäß § 240 Abs. 1 StGB grundsätzlich - soweit kein besonders schwerer Fall vorliegt - ebenso mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe im Strafmaß bedroht wird. Schon vor diesem Hintergrund ist hier davon auszugehen, dass diesen beiden Delikten seitens des Gesetzgebers ein ähnlicher Unwertgehalt eingeräumt worden ist. Im Hinblick auf das Sichverschaffen einer jugendpornografischen Schrift, die ein tatsächliches Geschehen widerspiegelt, sieht das Gesetz in § 184c Abs. 3 StGB gar lediglich einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe vor, so dass der Unwertgehalt dieses Delikts nach der gesetzgeberischen Intension gar hinter dem allgemeinen Unwertgehalt des Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht gemäß § 145a StGB zurückbleibt.

Soweit der Angeklagte damit während des Chats mit der Zeugin C diese auch zweifach versucht hat zu nötigen im Sinne des § 240 Abs. 1, 2 StGB, verklammert das Dauerdelikt des Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht diese vom Unwertgehalt gleichwertigen Delikte zur Tateinheit; soweit der Angeklagte sich während des Chats mit der Zeugin M sich von dieser hat in unmittelbarer zeitlicher Abfolge zwei Bilder von deren Unterleib hat schicken lassen - hierin hat die Kammer aufgrund der unmittelbaren zeitlichen Abfolge nur ein einmaliges Sichverschaffen gesehen, auch wenn die Zeugin zwei Bilder übersandte - steht aufgrund dessen auch dieses im Unwertgehalt gar nach der gesetzgeberischen Intension als geringwertiger anzusehende Delikt in Tateinheit mit dem Verstoß gegen die Weisungen der Führungsaufsicht; gleiches gilt im Hinblick auf die Taten zu Lasten der Zeugin X, wo der Angeklagte neben und zeitlich während Begehens des Dauerdelikts des Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht sich der zweifachen versuchten Nötigung und des dreifachen Sichverschaffens einer jugendpornografischen Schrift strafbar gemacht hat, die aufgrund der gemachten Ausführungen ebenfalls in Tateinheit zueinander stehen.

Auch im Hinblick auf die Taten zu Lasten der Zeugin Y5 ist die Kammer hier von einem tateinheitlichen Geschehen ausgegangen und hat eine Klammerwirkung durch das Dauerdelikt des Verstoßes gegen die Weisungen der Führungsaufsicht angenommen. Zwar war insoweit zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich hier - neben dem im Chat erfolgten Sichverschaffens einer jugendpornografischen Schrift - auch wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 2 StGB strafbar gemacht hat, der eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht und damit im Unwertgehalt über demjenigen des Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht liegt. Zum einen jedoch liegt - da es sich auch hierbei lediglich um ein Vergehen handelt - der Unrechtsgehalt dieses Delikts zumindest nicht deutlich über demjenigen des Verstoßes gegen die Weisungen der Führungsaufsicht und zum anderen wird des Weiteren mit dem Sichverschaffen einer jugendpornografischen Schrift ein weiteres Delikt verklammert, welches von seinem Unwertgehalt mit dem oben gesagten unterhalb derjenigen des Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht liegt.

Weder die versuchten Nötigungen, noch das jeweilige Sichverschaffens einer jugendpornografischen Schrift oder der sexuelle Missbrauch zum Nachteil der Zeugin Y5 wären zudem denklogisch möglich gewesen, hätte der Verurteilte nicht auch zeitgleich sich jeweils des Verstoßes gegen die Weisungen der Führungsaufsicht strafbar gemacht, so dass hier auch ein innerer Zusammenhang zwischen diesen Taten besteht.

5.

Der Angeklagte handelte hinsichtlich aller Taten rechtswidrig und war voll schuldfähig. Die Kammer hat insoweit ein Gutachten des erfahrenen Sachverständigen Dr. X2, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellen lassen, welcher das Gutachten mündlich in der Hauptverhandlung auf Basis der Aktenlage und des Ergebnisses der Beweisaufnahme erstattete, da der Angeklagte einer Exploration nicht zugestimmt hat. Der Sachverständige kam dabei zu dem für die Kammer nachvollziehbaren Ergebnis, dass der Angeklagte bei allen Taten voll schuldfähig gewesen sei. So führte er aus, dass bezüglich der Eingangsmerkmale des § 20 StGB der Angeklagte unter keiner Psychose oder einer ähnlichen Erkrankung leide, so dass eine krankhafte seelische Störung nicht vorliegen würde und der Angeklagte zudem die Schule mit dem Hauptschulabschluss erfolgreich absolviert habe, weshalb auch ein Schwachsinn nicht angenommen werden könne. Auch habe der Angeklagte zur Tatzeit nicht unter einer tiefgreifenden Bewusstseinstörung gelitten. Im Hinblick auf die Frage, ob bei dem Angeklagten eine schwere andersartige seelische Abartigkeit vorliegen würde, führte der Sachverständige aus, dass er aufgrund der seitens des Angeklagten in der Vergangenheit verübten Taten, weshalb er unter Führungsaufsicht stand, eine Pädophilie des Angeklagten nicht ausschließen könne. Vorrangig bestehe bei dem Angeklagten jedoch eine Parthenophilie, da der Angeklagte ein Interesse an pubertierenden Mädchen zeige. Ob diese Parthenophilie als Störung der Sexualpräferenz einzuordnen sei oder als bloße Normvariante des sexuellen Erlebens, sei umstritten und würde derzeit diskutiert. Bislang hätte die Parthenophilie keinen Eingang in die Klassifizierung nach ICD -10 gefunden. Die von dem Angeklagten begangenen Taten seien wenn dann Ausdruck dieser Parthenophilie, nicht jedoch einer etwaigen Pädophilie. Weiter führte der Sachverständige aus, dass selbst wenn man die Parthenohilie als schwere andersartige seelische Abartigkeit einstufen würde, es hier an pathologischen Auffälligkeiten fehlen würde, die auf eine erhebliche Verminderung oder gar Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit hinweisen könnte. So habe keine Zuspitzung der einzelnen Tatverläufe stattgefunden und der Angeklagte habe sich auch nicht impulsiv verhalten. Seine Chats hätten einem vorgezeichneten Muster gefolgt und seien vom Vorgehen her komplex gewesen. Er habe auf Komplikationen adäquat in seinem Sinne reagieren können.

Die Kammer schließt sich nach eigener Überprüfung diesen Ausführungen des psychiatrisch erfahrenen Sachverständigen an. Auch die Kammer hat keine Anhaltspunkte für eine krankhafte seelische Störung, einen Schwachsinn oder eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung bei dem Angeklagten, der keine Drogen und auch keinen Alkohol im Übermaß konsumiert, erkennen können. Die vorliegenden Taten richteten sich zudem sämtlich gegen pubertierende Mädchen im Alter von mindestens 14 Jahren, so dass auch die Kammer - soweit überhaupt eine Pädophilie bei dem Angeklagten vorliegt, was weder der Sachverständige noch Dr. P in seinem seinerzeitigen Gutachten positiv feststellen konnten - diese Handlungen als Ausdruck einer Parthenophilie einstuft. Unabhängig davon jedoch, ob man diese nun als Störung der Sexualpräferenz einordnet oder nicht, so ergeben sich auch für die Kammer keine Anhaltspunkte für eine Auswirkung dieser etwaigen Störung auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei einer der von ihm begangenen Taten. Vielmehr war der Angeklagte durchweg fähig sein Verhalten zu kontrollieren. So hat er mit den Zeuginnen teilweise wochenlang gechattet, ohne dass es zu einem Treffen kam. Er war in der Lage die Zeuginnen in den Chats gezielt auf sexuelle Themen zu lenken und diese zu veranlassen, ihm teilweise Bilder und Videos zu schicken. Dabei nutzte er auch Hobbys der Zeuginnen gegen diese gezielt aus, indem er zum Beispiel der Zeugin Y5 ein Motorrad versprach oder mit der Zeugin M über Pferde chattete. Selbst wenn er sich mit den Zeuginnen traf, so war er stets in der Lage sein Verhalten zu reflektieren. So hörte er damit auf, die Zeugin Y5 mit dem Fingern zu penetrieren, als diese ihm sagte, er solle damit aufhören. Auch bei den Treffen mit der Zeugin X kam es zwar zu Küssen und der Angeklagte schob seine Hand unter ihre Hose. Dennoch war er auch hier in der Lage sich dergestalt zu kontrollieren, als dass er nicht impulsiv über die Zeugin X im Kino hergefallen ist, sondern mit dieser ins Kino gegangen ist, hier seine Hand unter ihre Hose schob und dann aber auch die Handlungen bewusst nicht weiter hat eskalieren lassen. Anhaltspunkte für eine Sucht bestanden nicht.

V.

1.

Im Hinblick auf die Taten zu Lasten der Zeugin Y5 (Ziff. II. 1. e) der Urteilsfeststellungen) war Ausgangspunkt der Strafzumessung der sich aus § 182 Abs. 1, 2 StGB ergebende Strafrahmen, der Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

a)

Die Kammer hat zunächst geprüft, ob vorliegend im Hinblick auf den Tatvorwurf des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen ein Absehen von der Bestrafung im Sinne des § 182 Abs. 6 StGB in Betracht kam. Gemäß § 182 Abs. 6 StGB ist ein solches Absehen von der Strafe möglich, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens des Opfers, gegen das sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist. Ausgehend hiervon sah die Kammer keinen Grund von einer Strafe abzusehen. Die seitens des Angeklagten gegenüber der Zeugin Y5 begangene Tat stellt sich auch unter Berücksichtigung des Verhaltens der Zeugin Y5 keineswegs als bloße Bagatelle dar. Die Zeugin war zur Tatzeit erst 15 Jahre alt und damit noch mehrere Jahre von der in § 182 Abs. 2 StGB genannten Altersgrenze von 18 Jahren entfernt. Ihre damalige charakterliche Unreife zeigt sich schon darin, dass die Zeugin sich hier über das Internet mit dem für sie letztendlich völlig unbekannten Angeklagten zum Sex verabredet und dabei in völliger Naivität erwartet hat, dass der Angeklagte, der dies freilich nie vor hatte, ihr tatsächlich gegen sexuelle Handlungen eine Motocrossmaschine kaufen würde. Der Angeklagte indes, der gerade nicht vor hatte, ihr die Motocrossmaschine zu kaufen, gleichwohl aber die sexuellen Handlungen von ihr begehrte, nutzte diese jugendliche Naivität der Zeugin aus. Zwar hatte die Zeugin Y5 auf der Internetplattform "L" es auch darauf angelegt, mit Männern in Kontakt zu treten, um sich von diesen gegen sexuelle Handlungen materielle Gegenleistungen kaufen zu lassen; allein dies ist jedoch kein hinreichender Grund von der Strafe abzusehen, da dies aus Sicht der Kammer gerade Ausdruck der alters- und entwicklungsbedingten Unreife der Zeugin war.

b)

Die Kammer hatte sodann im Wege der konkreten Strafzumessung den anzusetzenden Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe auszufüllen. Bei der hiernach vorzunehmenden Gesamtwürdigung sind alle Umstände heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen.

Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung teilweise geständig war, er aufgrund seiner Augenerkrankung eine erhöhte Haftempfindlichkeit aufweist und das Verfahren bereits seit der Durchsuchung im April 2018 gegen ihn läuft, weshalb von einer überdurchschnittlichen Verfahrensdauer auszugehen war. Deswegen war seit Tatbegehung auch ein langer Zeitraum vergangen. Zu seinen Gunsten hat die Kammer auch gesehen, dass der Angeklagte die sexuelle Neigung der Parthenohilie aufweist, auch wenn damit keine Einschränkungen seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit einhergingen. Die Zeugin Y5 war zu diesem Zeitpunkt zudem 15 Jahre alt und lag damit nur knapp unterhalb der im Rahmen der Führungsaufsicht zum damaligen Zeitpunkt festgesetzten Altersgrenze von 16 Jahren. Nennenswerte seelische oder körperliche Beeinträchtigungen durch das Geschehene erlitt die Zeugin nicht.

Zu seinen Lasten galt es indes zu berücksichtigen, dass der Angeklagte im Zeitpunkt des Tatgeschehens bereits massiv und auch einschlägig mit Sexualdelikten vorbestraft war, er bereits hafterfahren war und er sowohl unter Führungsaufsicht stand als auch im Konzept "KURS-NRW" für rückfallgefährdete Sexualstraftäter aufgenommen war. Neben dem Delikt des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen hat er sich zugleich tateinheitlich wegen Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht und wegen Sichverschaffens jugendpornografischer Schriften strafbar gemacht. Der von dem Angeklagten begangene Verstoß gegen die Weisungen der Führungsaufsicht ist auch keineswegs am unteren Rand des tatbestandlich möglichen anzusiedeln, da hier schon eine einzelne nicht anzügliche Nachricht an die damals 15-jährige Zeugin Y5 gereicht hätte, um den Tatbestand zu erfüllen, während der Angeklagte über Wochen mit der Zeugin schrieb, immer wieder über sexuelle Themen mit der Zeugin chattete und sich gar mit dieser zur Vornahme sexueller Handlungen traf, was in sich ebenfalls einen Verstoß gegen die Weisungen der Führungsaufsicht darstellte, wobei er mit großer krimineller Energie vorging. Die Kammer hat zudem zu seinen Lasten gewürdigt, dass der Angeklagte - auch wenn hier die Verhängung einer Strafe aus rechtlichen Gründen nicht möglich war (s.u. Ziff. VII.) - auch nach der bei ihm im April 2018 erfolgten Gefährderansprache und der am 12.04.2018 erfolgten Durchsuchung, auch 2019 nach wie vor trotz der ihm im Rahmen der Führungsaufsicht erteilten Weisungen über "L" chattete und jugendpornografisches Material besaß, womit sich der Angeklagte als äußerst uneinsichtig und unbelehrbar gezeigt hat. Der Angeklagte legt eine bemerkenswerte Ignoranz gegenüber der Rechtsordnung und den Interessen seiner Chatpartnerinnen an den Tag. Eine grundlegende Änderung seines Verhaltens ist nicht erkennbar oder zu erwarten. Er hatte bereits im Jahr 2005 die Geschädigte I über "L" kennen gelernt. Auch die Geschädigte F hat er - trotz der zwischenzeitlichen Verurteilung durch das Amtsgericht Wuppertal am 01.03.2007 - Ende 2011 über "L" kennen gelernt. Seine früheren Taten, das den Geschädigten zugefügte Leid und die dafür verhängten Strafen haben ihn allenfalls geringfügig beeindruckt. Die vom Sachverständigen Dr. P im Gutachten vom 18.11.2013 beschriebene fehlende Aufrichtigkeit und seine Tendenz zur Bagatellisierung bestehen fort. Soweit die Zeugin Y5 (etwas) älter war als die früheren Opfer des Angeklagten, ist dies zwar ein kleiner Schritt zur Besserung. Es besteht aber weiterhin eine extrem hohe Gefahr weiterer, ähnlich gelagerter Taten, der - wie sich gezeigt hat - auch nicht durch eine vollständig verbüßte Haftstrafe oder durch Führungsaufsicht entgegengewirkt werden kann.

Unter Berücksichtigung dieser genannten Für und Wider den Angeklagten sprechenden Argumente und unter nochmaliger Gesamtwürdigung hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von

zwei Jahren und sechs Monaten

im Hinblick auf das Tatgeschehen zu Lasten der Zeugin Y5 für tat- und schuldangemessen.

2.

Im Hinblick auf die Taten zu Lasten der Zeuginnen X, M und C war Ausgangspunkt der Strafzumessung § 145a StGB der als Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung teilweise geständig war, er aufgrund seiner Augenerkrankung eine erhöhte Haftempfindlichkeit aufweist und das Verfahren bereits seit der Durchsuchung im April 2018 gegen ihn läuft, weshalb von einer überdurchschnittlichen Verfahrensdauer auszugehen war. Zu seinen Gunsten hat die Kammer auch gesehen, dass der Angeklagte die sexuelle Neigung der Parthenohilie aufweist, auch wenn damit keine Einschränkungen seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit einhergingen. Die Zeuginnen X, M und C waren zum Zeitpunkt der Chats mit dem Angeklagten zudem 15 Jahre alt und lagen damit nur knapp unterhalb der im Rahmen der Führungsaufsicht zum damaligen Zeitpunkt festgesetzten Altersgrenze von 16 Jahren. Auch hat die Kammer im Hinblick auf die Nötigungshandlungen des Angeklagten zu Lasten der Zeuginnen X und C berücksichtigt, dass es sich hierbei lediglich jeweils um versuchte Nötigungen gehandelt hat. Auch hat die Kammer zu seinen Gunsten gesehen, dass sich der Angeklagte bei der Zeugin M entschuldigt hat und sich versucht hat bei der Zeugin Y3 entschuldigen, die dies jedoch nicht wollte. Nennenswerte seelische Beeinträchtigungen durch das Geschehene erlitten die Zeuginnen nicht.

Zu seinen Lasten galt es indes zu berücksichtigen, dass der Angeklagte im Zeitpunkt des Tatgeschehens bereits massiv und auch einschlägig vorbestraft war, er bereits hafterfahren war und er sowohl unter Führungsaufsicht stand als auch im Konzept "KURS-NRW" für rückfallgefährdete Sexualstraftäter aufgenommen war. Der von dem Angeklagten begangene jeweilige Verstoß gegen die Weisungen der Führungsaufsicht war auch bezüglich keiner der genannten drei Zeuginnen am unteren Rand des tatbestandlich möglichen anzusiedeln, da hier schon eine einzelne nicht anzügliche Nachricht an die damals 15-jährigen Zeuginnen M, C und X gereicht hätte, um den Tatbestand zu erfüllen, während der Angeklagte über Wochen mit den Zeuginnen schrieb, immer wieder über sexuelle Themen mit den Zeuginnen chattete und sich gar mit der Zeugin X zweimalig traf. Auch hier handelte er mit erheblicher krimineller Energie. Der Angeklagte hat ein Verhalten an den Tag gelegt, dass gemeinhin als "Stalking" bezeichnet würde. Insbesondere der Zeugin X hat er mit unzähligen Nachrichten und Anrufversuchen nachgestellt. Er hat auch versucht, diese - wie die Zeugin C2 - unangekündigt zu besuchen und hat dafür eine weite Anreise auf sich genommen. Die Kammer hat zudem zu seinen Lasten gewürdigt, dass der Angeklagte - auch wenn hier die Verhängung einer Strafe aus rechtlichen Gründen nicht möglich war (s.u. Ziff. VII.) - auch nach der bei ihm im April 2018 erfolgten Gefährderansprache und der am 12.04.2018 erfolgten Durchsuchung, auch 2019 nach wie vor trotz der ihm im Rahmen der Führungsaufsicht erteilten Weisungen über "L" chattete und jugendpornografisches Material besaß, womit sich der Angeklagte als äußerst uneinsichtig und unbelehrbar gezeigt hat. Der Angeklagte legt eine bemerkenswerte Ignoranz gegenüber der Rechtsordnung und den Interessen seiner Chatpartnerinnen an den Tag. Eine grundlegende Änderung seines Verhaltens ist nicht erkennbar oder zu erwarten. Er hatte bereits im Jahr 2005 die Geschädigte I über "L" kennen gelernt und sie schließlich auf dem Schulweg abgepasst und ihr gedroht, Selbstmord zu verüben. Auch die Geschädigte F hat er - trotz der zwischenzeitlichen Verurteilung durch das Amtsgericht Wuppertal am01.03.2007 - Ende 2011 über "L" kennen gelernt. Seine früheren Taten, das den Geschädigten zugefügte Leid und die dafür verhängten Strafen haben ihn allenfalls geringfügig beeindruckt. Die vom Sachverständigen Dr. P im Gutachten vom 18.11.2013 beschriebene fehlende Aufrichtigkeit und seine Tendenz zur Bagatellisierung bestehen fort. Soweit die im vorliegenden Verfahren Geschädigten (etwas) älter sind als die früheren Opfer des Angeklagten, ist dies zwar ein kleiner Schritt zur Besserung. Es besteht aber weiterhin eine extrem hohe Gefahr weiterer, ähnlich gelagerter Taten, der - wie sich gezeigt hat - auch nicht durch eine vollständig verbüßte Haftstrafe oder durch Führungsaufsicht entgegengewirkt werden kann.

Unter Berücksichtigung dieser genannten Für und Wider den Angeklagten sprechenden Argumente und unter nochmaliger Gesamtwürdigung hält die Kammer im Hinblick auf das Tatgeschehen zu Lasten der Zeugin C eine Freiheitsstrafe von

einem Jahr,

im Hinblick auf das Tatgeschehen zu Lasten der Zeugin M eine Freiheitsstrafe von

zehn Monaten

und im Hinblick auf das Tatgeschehen zu Lasten der Zeugin X eine Freiheitsstrafe von

einem Jahr und sieben Monaten

für tat- und schuldangemessen.

3.

Bezüglich der Tat zu Lasten der Zeugin C2 war Ausgangspunkt der Strafzumessung § 240 Abs. 1, 2 StGB der als Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

Die Nötigung war auch hier nur versucht. Die Kammer hat deshalb unter Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens den Strafrahmen gemäß §§ 23 Abs. 1, 49 StGB gemildert; der anzusetzende Strafrahmen belief sich daher auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und drei Monaten oder Geldstrafe. Diesen gefundenen Strafrahmen hatte die Kammer sodann im Wege der konkreten Strafzumessung auszufüllen.

Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung teilweise geständig war, er aufgrund seiner Augenerkrankung eine erhöhte Haftempfindlichkeit aufweist und das Verfahren bereits seit der Durchsuchung im April 2018 gegen ihn läuft, weshalb von einer überdurchschnittlichen Verfahrensdauer auszugehen war. Zu seinen Gunsten hat die Kammer auch gesehen, dass der Angeklagte die sexuelle Neigung der Parthenohilie aufweist, auch wenn damit keine Einschränkungen seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit einhergingen. Die zu Lasten der Zeugin C2 begangene Nötigung hat der Angeklagte lediglich versucht und der Angeklagte hat versucht sich bei der Zeugin C2 zu entschuldigen, die dies jedoch nicht wollte. Nennenswerte seelische Beeinträchtigungen durch das Geschehene erlitt die Zeugin nicht.

Zu seinen Lasten galt es indes zu berücksichtigen, dass der Angeklagte im Zeitpunkt des Tatgeschehens bereits massiv und auch einschlägig vorbestraft war, er bereits hafterfahren war und er sowohl unter Führungsaufsicht stand als auch im Konzept "KURS-NRW" für rückfallgefährdete Sexualstraftäter aufgenommen war.

Unter Berücksichtigung dieser genannten Für und Wider den Angeklagten sprechenden Argumente und unter nochmaliger Gesamtwürdigung hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von

sechs Monaten

im Hinblick auf die Tat zu Lasten der Zeugin C2 für tat- und schuldangemessen.

5.

Bezüglich der Tat zu Ziff II. 2. der Urteilsfeststellungen war Ausgangspunkt der Strafzumessung der Strafrahmen des § 184c Abs. 3 StGB, der als Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte insoweit geständig, als dass er eingeräumt hat, dass ihm dieses Video bekannt sei, er aufgrund seiner Augenerkrankung eine erhöhte Haftempfindlichkeit aufweist und das Verfahren bereits seit der Durchsuchung im April 2018 gegen ihn läuft, weshalb von einer überdurchschnittlichen Verfahrensdauer auszugehen war.

Zu seinen Lasten galt es indes zu berücksichtigen, dass der Angeklagte im Zeitpunkt des Tatgeschehens bereits massiv und auch einschlägig mit Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vorbestraft war, er bereits hafterfahren war und er sowohl unter Führungsaufsicht stand als auch im Konzept "KURS-NRW" für rückfallgefährdete Sexualstraftäter aufgenommen war. Die Kammer hat zudem zu seinen Lasten gewürdigt, dass der Angeklagte - auch wenn hier die Verhängung einer Strafe aus rechtlichen Gründen nicht möglich war (s.u. Ziff. VII.) - auch nach der am 12.04.2018 erfolgten Durchsuchung auch 2019 nach wie vor jugendpornografisches Material besaß, womit sich der Angeklagte als äußerst uneinsichtig und unbelehrbar gezeigt hat.

Unter Berücksichtigung dieser genannten Für und Wider den Angeklagten sprechenden Argumente und unter nochmaliger Gesamtwürdigung hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von

sechs Monaten

im Hinblick auf die Tat Ziff. II. 2. der Urteilsfeststellungen für tat- und schuldangemessen.

6.

Aus den vorstehenden Einzelstrafen hatte die Kammer nach Maßgabe der §§ 53, 54 StGB sodann eine tat- und schuldangemessene Gesamtstrafe zu bilden. In zusammenfassender Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und der begangenen Straftaten des Angeklagten unter abermaliger Berücksichtigung der bereits vorgenannten erörterten Strafzumessungsumstände sowie unter Berücksichtigung des zeitlichen Ablaufs der Taten, die in einem Zeitraum von knapp zwei Jahren und fünf Monaten begangen worden sind, hat die Kammer unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren und zehn Monaten

erkannt.

VI.

Eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung kam nicht in Betracht.

Der Angeklagte wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt, wobei dieser Gesamtfreiheitsstrafe unter anderem eine gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten bezüglich des Tatgeschehens zu Lasten der Zeugin Y5 zugrunde liegt, wo er - neben den Tatbeständen des Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht und des Sichverschaffens jugendpornografischer Schriften - auch denjenigen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 2 StGB verwirklicht hat. Da der Angeklagte bereits zuvor durch Urteil der Auswärtigen Jugendkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 22.02.2012 (Az. 17 AK 90 Js 11725/11 - 16/11) wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 6 Fällen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden war, wobei es sich ausschließlich um Katalogtaten des § 66 Abs. 3 S. 1 StGB handelte, hatte die Kammer zu prüfen, ob insoweit die weiteren Voraussetzungen einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 3, Abs. 1 StGB vorliegen. Dies ist hier nicht der Fall.

Voraussetzung einer Unterbringung gemäß § 66 Abs. 3 S. 1, Abs. 1 StGB ist, dass die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist. Dies lässt sich jedoch nicht zur Überzeugung der Kammer feststellen. Zwar waren diejenigen Taten die letztendlich zu der Verurteilung des Landgerichts Karlsruhe im Jahr 2012 mündeten, zweifellos derartig erheblich, als dass die Opfer durch solche Taten körperlich oder seelisch schwer geschädigt werden konnten, was sich schon daran zeigt, dass das damalige Tatopfer F im Anschluss an die Taten sozialtherapeutische Hilfe brauchte, nicht in der Lage war mit ihren Eltern über die Vorfälle zu sprechen, in ihren schulischen Leistungen erheblich abfiel und zudem häufiger aggressiv wurde. Derartige Auswirkungen aufgrund der nunmehr begangenen Taten lassen sich indes nicht feststellen. Die Zeugin Y5 berichtete der Kammer lediglich davon, dass sie sich von dem Angeklagten "verarscht" gefühlt habe, weil dieser ihr wahrheitswidrig eine Motocrossmaschine versprochen und sich als deutlich jünger im Chat ausgegeben hatte. Weder berichtete sie - wie auch im Übrigen die weiteren Zeuginnen - davon, dass sie im Anschluss therapeutische Hilfe benötigt hätte noch von sonstigen nennenswerten psychischen Beeinträchtigungen aufgrund der Taten des Angeklagten. Auch schwere körperliche Schädigungen der Zeugin Y5 - oder auch der weiteren Zeuginnen - durch die Taten des Angeklagten ließen sich nicht feststellen. Zwar hat die Zeugin Y5 kurzzeitig geblutet, nachdem der Angeklagte sie bei dem Treffen in ß mit den Fingern penetriert hatte; zum Arzt oder in ein Krankenhaus musste die Zeugin deshalb jedoch nicht und die Verletzungen heilten bereits nach kurzer Zeit aus. Dafür, dass noch einmal von dem Angeklagten zum jetzigen Zeitpunkt solche Taten drohen, wie diejenigen die 2012 zu seiner Verurteilung durch das Landgericht Karlsruhe führten, gibt es aktuell keine Anhaltspunkte, was auch der Sachverständige Dr. X2 der Kammer bestätigte, der in zutreffender Weise zur Frage der Gefährlichkeit für die Allgemeinheit noch einmal ausführte, dass der Angeklagte in keinem der nunmehrigen Fälle, wo es zu persönlichen Treffen mit seinen Tatopfern kam, versucht hat, diese mit Gewalt zu sexuellen Handlungen zu zwingen.

VII.

Im Hinblick auf die Taten zu Ziff. 20 - 27 der Anklage war der Angeklagte aus rechtlichen Gründen freizusprechen.

Soweit dem Angeklagten gemäß Ziff. 20 der Anklage vorgeworfen worden ist, es unternommen zu haben, sich den Besitz an einer jugendpornografischen Schrift zu verschaffen gemäß § 184c Abs. 3 StGB kam eine Strafbarkeit aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht. Die Videos, die der Angeklagte bei der Durchsuchung am 04.12.2019 auf dem USB-Stick Intenso 32 GB besaß, waren diejenigen Videos, die ihm die Zeugin X am 06.06.2017, 07.06.2017 und 11.06.2017 bereits übersandt hatte (vgl. oben Ziff. II. 2. d) der Urteilsfeststellungen). Insoweit hatte er sich bereits zum damaligen Zeitpunkt dreimalig des Sichverschaffens einer jugendpornografischen Schrift strafbar gemacht (vgl. oben Ziff. IV). Eine erneute Strafbarkeit gemäß § 184c Abs. 3 StGB käme hier nur in Betracht, wenn man in dem erfolgten Kopieren dieser Videos auf den USB-Stick nach der erfolgten Durchsuchung am 12.04.2018 sämtliche Datenträger sichergestellt zu haben, ein erneutes Sichverschaffen sehen wolle. Dies erscheint aus Sicht der Kammer rechtlich bedenklich. Dass der Angeklagte sich überhaupt die Videos wieder auf den USB-Stick kopieren hat können, setzt voraus, dass er die gesamte Zeit über, trotz der Sicherstellung einer Vielzahl von Datenträgern durch die Polizei am 12.04.2018, Zugriff auf diese Videos hatte, sei es, weil er diese in einer Cloud gespeichert hatte oder weil er sie einfach auf einem anderen Datenträger gesichert hatte, der seitens der Polizei am 12.04.2018 nicht aufgefunden wurde. Dementsprechend hatte aber der Angeklagte die gesamte Zeit seit der Übersendung durch die Zeugin X die Verfügungsgewalt über diese Videos, so dass nicht von einem erneuten Sichverschaffen ausgegangen werden kann durch das bloße Kopieren dieser Videos auf den Stick. Soweit man in dem Kopieren ein Aufrechterhaltung des Besitzwillens des Angeklagten würde sehen wollen im Sinne des § 184c Abs. 3 Alt. 2 StGB, so kommt aus Sicht der Kammer eine Strafbarkeit insoweit deshalb nicht mehr in Betracht, weil es sich bei dem Besitz im Verhältnis zum Sichverschaffen um einen subsidiären Auffangtatbestand handelt, der hinter das Sichverschaffen zurücktritt (BGH NStZ 09, 208).

Die Taten Ziff. 21 - 27 der Anklage betreffen Sachverhalte, bei denen der Angeklagte am 24.11.2019, 25.11.2019 und 26.11.2019 wieder über "L" kommuniziert hat. Zwar steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zweifelsfrei fest, dass der Angeklagte tatsächlich an diesen Tagen diese Internetplattform aufgesucht und darüber kommuniziert hat, hierbei handelt es sich jedoch nicht um strafbewehrte Weisungsverstöße im Sinne des § 68b Abs. 1 StGB. Denn die dem Verurteilten durch den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 18.12.2014 gemäß Ziff. 3.h. erteilte und fortgeltende Weisung, dass es ihm untersagt sei, sich auf der Internetplattform "L" oder anderen sozialen Netzwerken im Internet anzumelden oder darüber, ohne angemeldet zu sein, zu kommunizieren, stellt - im Gegensatz zu der Weisung zu Ziff. 3 g. des genannten Beschlusses - keine unter den Katalog des § 68b Abs. 1 StGB subsumierbare Weisung dar. So handelt es sich bei der Internetplattform "L" oder einem anderen sozialen Netzwerk nämlich weder um einen bestimmten Ort im Sinne des § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB, womit konkrete geografische Orte wie z.B. Schulen gemeint sind, noch handelt es sich hierbei um einen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis im Sinne des § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB. Auch handelt es sich nicht um eine bestimmte Tätigkeit im Sinne des § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB, welches berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeiten meint. Vielmehr handelt es sich bei dieser Weisung um eine solche, die sich auf die Freizeitaktivitäten des Angeklagten bezieht, wie in § 68b Abs. 2 StGB genannt. Diese sind jedoch nicht strafbewehrt, weshalb Verstöße hiergegen nicht gemäß § 145a StGB unter Strafe stehen. Da zudem nicht festgestellt werden konnte, mit wem der Angeklagte am 24.11.2019, 25.11.2019 und 26.11.2019 konkret über "L" gechattet hat, konnte auch nicht geklärt werden, ob es sich hierbei überhaupt um minderjährige Personen gehandelt hat, weswegen auch Verstöße gegen die strafbewehrte Weisung gemäß Ziff. 3.g. des Beschlusses des Landgerichts Karlsruhe vom 20.09.2018 nicht vorlagen.

VIII.

Die im Tenor genannten im Eigentum des Angeklagten stehenden Gegenstände Mobiltelefon Samsung, Farbe Gold, IMEI ... zzgl. Sim-Karte und Speicherkarte (lfd. Nummer 1 der Einziehungsgegenstände laut Anklage), Tower-PC, Marke MS Tech (lfd. Nr. 3), Tower-PC, Marke unbekannt (lfd. Nr. 4), externe Festplatte der Marke Toshiba, 1 Terrabyte (lfd. Nr. 11), USB-Stick silber Marke Intenso, 32 GB (lfd. Nr. 25), USB-Stick Intenso durchsichtig 32 GB (lfd. Nr. 26) und Tower PC, Farbe schwarz, Marke unbekannt (lfd. Nr. 27) unterliegen gemäß § 74 Abs. 1 StGB der Einziehung, weil es sich hierbei um die Gegenstände handelt, die der Angeklagte ausweislich der getroffenen Feststellungen zur Begehung seiner Taten gebraucht hat (Tatmittel). Dies war bezüglich der weiteren Gegenstände, deren Einziehung beantragt worden war, hinsichtlich der hier angeklagten Taten nicht festzustellen.

IX.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 S. 1, 467 Abs. 1 StGB.