Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.02.2021 - 10 CS 21.526
Fundstelle
openJur 2021, 14782
  • Rkr:
Tenor

I. Unter teilweiser Abänderung von Nr. I. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. Februar 2021 wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 1. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 19. Februar 2021 mit der Maßgabe angeordnet, dass der Antragsteller eine sich fortbewegende Versammlung mit maximal 100 Teilnehmern (ohne dafür erforderliche maximal 15 Ordner) mit Startpunkt Königsplatz über das Siegestor bis zum Endpunkt Marienplatz durchführen darf.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte.

III. In Abänderung von Nr.

III. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. Februar 2021 wird der Streitwert für beide Instanzen auf jeweils 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz nur teilweise erfolgreichen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen Nr. 1 und 2 des Bescheids der Beklagten vom 19. Februar 2021 weiter.

Mit diesem Bescheid hat die Antragsgegnerin den vom Antragsteller angezeigten Aufzug mit 350 Personen untersagt (Nr. 1) und für die stationäre Versammlung auf dem M2.platz die Teilnehmerzahl auf 350 Personen begrenzt (Nr. 2). Die Versagung des Aufzugs hat die Antragsgegnerin mit dem bei einem Aufzug tendenziell unüberschaubaren Versammlungsgeschehen, den bei vorangegangenen Versammlungen des Antragstellers festgestellten Verstößen gegen das Maskengebot sowie das unzureichende Ordnerkonzept begründet. Insbesondere verweist die Antragsgegnerin auf die stationären Versammlungen am 24. und 31. Januar sowie 7. Februar 2021 in München. Der störungsfreie Verlauf eines Aufzugs in Aschaffenburg sei auf einen anderen Teilnehmerkreis zurückzuführen. Zur Beschränkung der Teilnehmerzahl für den M2.platz führt die Antragsgegnerin aus, dass der Platz trotz Lockdown gut frequentiert sei und andere Passanten nicht ausgeschlossen werden könnten, auf dem M2.platz zahlreiche Hindernisse wie Sperren sowie die Mariensäule stünden und durch die U- und S-Bahn-Zugänge der Zustrom nicht kontrolliert werden könne. Zudem wurde auf die bei vorangegangenen Versammlungen des Antragstellers festgestellten Verstöße gegen die Masken- und Abstandspflicht verwiesen.

Am 20. Februar 2021 erhob der Antragsteller Anfechtungsklage gegen die Beschränkungen in Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids der Antragsgegnerin und beantragte, insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Neben allgemeinen rechtlichen Ausführungen zu Art. 8 GG und zum fehlenden Nachweis, dass von Versammlungen im Freien ein Infektionsrisiko ausgehe, trug der Antragsteller vor, dass es ich bei dem Vorwurf der Antragsgegnerin, bei der angezeigten Versammlung würden Abstände nicht eingehalten, um eine pauschale Behauptung der Antragsgegnerin handle. Es komme nur darauf an, ob der Antragsteller seiner Aufgabe, für Abstände zu sorgen und diese einzuhalten, ausreichend nachkomme. Er habe eine Reihe von Versammlungen geleitet, bei denen es zu keinen Verstößen gekommen sei. § 28a IfSG sei wegen des geringen Inzidenzwertes in München keine geeignete Rechtsgrundlage für die Beschränkungen. Das Verbot des Demonstrationszugs sei nicht verhältnismäßig. Es gebe mildere Mittel. Die Kommunikation zwischen Versammlungsleiter und Versammlungsteilnehmern sei einfach zu gewährleisten. Die Versammlung vom 14. Februar 2021 sei völlig störungsfrei abgelaufen. Die Beschränkung der Teilnehmerzahl auf 350 für die ortsfeste Versammlung sei rechtswidrig. Die Beschränkung könne nicht auf Art. 15 BayVersG gestützt werden, da § 28a IfSG eine Spezialregelung darstelle. Die Versammlung am 7. Februar 2021 (Autokorso) sei ebenfalls vollkommen störungsfrei verlaufen. Für die Störungen von Herrn H. sei er nicht verantwortlich. Angesichts einer Inzidenzrate von deutlich unter 35 sei die Risikoeinschätzung des RKI nicht nachvollziehbar. Weder sei das Gesundheitssystem überlastet noch seien Infektionsketten nicht nachvollziehbar. Ein Hygienekonzept liege vor.

Mit Beschluss vom 20. Februar 2021 ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen Nr. 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 19. Februar 2021 mit der Maßgabe an, dass er eine sich fortbewegende Versammlung mit maximal 50 Teilnehmern mit Startpunkt K.platz über das Siegestor bis zum Endpunkt M2.platz durchführen darf, deren Teilnehmer sich ausschließlich aus den für die anschließende Kundgebung vorgesehenen Ordnern rekrutieren. Im Übrigen lehnte es den Antrag ab. Dass die Durchführung der vom Antragssteller als schonenderen Eingriff vorgeschlagenen nicht öffentlich beworbenen "Ordnerversammlung" mit maximal 50 Teilnehmern mit hoher Wahrscheinlichkeit infektionsschutzrechtlich unvertretbar wäre, sei nicht ersichtlich. Bei einer Versammlung dieser übersichtlichen Größenordnung sei es trotz des dynamischen Charakters eines Demonstrationszuges nicht anzunehmen, dass es zu ständigen Stockungen, Beschleunigungen und Verschiebungen käme, durch die die Einhaltung von Mindestabständen nicht mehr möglich wäre. Nach den weitgehend störungsfrei verlaufenen Versammlungen am 31. Januar und am 7. Februar 2021 in München, bei denen die Polizei offenbar jeweils keine Veranlassung gesehen habe, die Kundgebungen aus Gründen des Infektionsschutzes aufzulösen oder zu unterbrechen, könne auch nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass die infektionsschutzrechtlich vertretbare Durchführung eines solchen Aufzugs an der fehlenden Bereitschaft der Teilnehmer scheitern müsste, sich ohne entsprechenden polizeilichen Kontrolldruck um die Einhaltung der Vorgaben zu bemühen. Dass die zu erwartende Polizeipräsenz im Rahmen eines solchen Aufzugs in ihrer Wirksamkeit so stark beeinträchtigt wäre, dass das Versammlungsgeschehen einen unbeherrschbaren Verlauf nehmen würde und es zu systematischen Missachtungen von Infektionsschutzbestimmungen käme, sei jedenfalls nicht so wahrscheinlich, dass von einer unmittelbaren Gefahr für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit ausgegangen werden könnte. Die Beschränkung der Gesamtteilnehmerzahl der stationären Versammlung auf maximal 350 Personen (Nr. 2) dürfte sich hingegen nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweisen. Die Antragsgegnerin habe auch bei Berücksichtigung dieser strengen Maßstäbe im Rahmen ihrer Gefahrenprognose nachvollziehbar dargelegt, dass die Durchführung der streitgegenständlichen Versammlung mit der angezeigten Zahl von 500 Teilnehmern auf dem M2.platz infektionsschutzrechtlich nicht vertretbar sei. Beim M2.platz handle es sich um einen der zentralsten Plätze in München. Er sei zugleich ein wichtiger Verkehrsknotenpunkt für Fußgänger und Nutzer des öffentlichen Personennahverkehrs, so dass eine Vermischung mit Passanten und/oder Anwohnern wahrscheinlich sei. Die Ausführung der Antragsgegnerin im Bescheid, dass der M2.platz trotz des Lockdowns rege von Passanten frequentiert werde, sei aus Sicht der Kammer trotz geschlossener Geschäfte nachvollziehbar, zumal für den morgigen Sonntag schönes Wetter prognostiziert werde. Auch nach der polizeilichen Stellungnahme sei im Bereich der Altstadt auch während der derzeit geltenden Ausgangsbeschränkung mit einem erhöhten Personenaufkommen zu rechnen. Im Übrigen sei es unabhängig davon schon aufgrund der zentralen Lage der U/S-Bahn-Zugänge zu erwarten, dass (unbeteiligte) Passanten, Anwohner und Fahrgäste bei einer Querung des Marienplatzes den Versammlungsteilnehmern nicht ohne weiteres ausweichen können. Darüber hinaus sei der M2.platz aufgrund seiner zahlreichen Zuwege, aber auch aufgrund seiner Aufbauten wie Mariensäule, Fischbrunnen und U/S-Bahn-Zugänge - im Gegensatz zu der Lage des Versammlungsortes am 7. Februar 2021 vor den Gebäuden der Universität am G. S. Platz/P. H. Platz - deutlich unübersichtlicher, so dass der Zustrom weiterer Personen dort nicht ohne weiteres gesteuert werden könne und die Abgrenzung der Versammlung mittels Flatterband deutlich schwieriger sei. Auch ein etwaiges Ausweichen der Versammlungsteilnehmer zur Einhaltung des Mindestabstands bei unerwarteten Schubbewegungen werde hierdurch erschwert. Der Antragsteller habe kein Hygienekonzept vorgelegt, in dem die Beherrschung dieser Problematik nachvollziehbar dargelegt werde. Es sei weder zu erwarten, dass dieses Defizit durch das zu erwartende Aufgebot polizeilicher Einsatzkräfte ausgeglichen werden könne, noch sei es Aufgabe der Polizei, Versammlungen durch ihr Einschreiten erst infektionsschutzrechtlich vertretbar zu machen.

Im Beschwerdeverfahren beantragt der Antragsteller,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Februar 2021 bezüglich der Auflagen Nummer 1 und 2 wiederherzustellen.

Zur Begründung seiner Beschwerde bringt er vor, eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei nicht belegt. Die Wertung des Gesetzgebers sei völlig irrelevant, eine solche Wertung entbinde weder die Antragsgegnerin noch das Verwaltungsgericht davon, eine konkrete unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu belegen. Aktuell seien in Bayern Tausende von Intensivbetten frei, deutschlandweit Zehntausende. Das Verwaltungsgericht berufe sich auf Inzidenzzahlen, obwohl es jeglichen Sachvortrag hierzu ignoriere. Es stelle fest, dass das Interesse des Antragstellers überwiege und eine Hauptsacheklage voraussichtlich erfolgreich wäre, beschränke aber gleichzeitig die bewegte Kundgebung von angezeigten 350 Teilnehmern auf 50 "Teilnehmer", welche ausschließlich Ordner der sich anschließenden Hauptkundgebung um 18:00 Uhr am M2.platz sein dürften. Wenn das Interesse des Antragstellers überwiege, dann sei eine solche Einschränkung nicht nachvollziehbar. Dies gelte insbesondere für die Gefahrenprognose. Einerseits werde vom weitestgehend oder völlig störungsfreien Verlauf von Versammlungen am 31. Januar und 7. Februar gesprochen, um gleichzeitig mitzuteilen, dass nur 50 Teilnehmer kontrollierbar seien. Womit die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt haben solle, dass die Durchführung der streitgegenständlichen Versammlung mit 500 Teilnehmern infektionsschutzrechtlich nicht vertretbar sei, erschließe sich überhaupt nicht. Warum eine Vermischung mit Passanten bei einer abgesperrten Fläche wahrscheinlich sein solle, erschließe sich nicht. Warum Spaziergänge bei schönem Wetter an einem Sonntag in einer geschlossenen Innenstadt wichtiger als die Versammlungsfreiheit sein sollten, erschließe sich ebenfalls nicht. Der M2.platz in München habe 2 U-Bahn-Ausgänge, der Ausgang im Osten könne vorübergehend geschlossen werden. Von einem erhöhten Fahrgastaufkommen sei an einem Sonntag während eines Lockdowns nicht auszugehen. Der Zugang im Westen könne offenbleiben. Polizei könne auch außerhalb der Fläche positioniert werden, Erweiterungsflächen gebe es bis zu B. straße. Auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 2021 (1 BvR 242/12) werde verwiesen. Im Übrigen werde der Vortrag wiederholt, auf den das Verwaltungsgericht nicht eingegangen sei. Die Abwägung Menschenleben gegen Menschenleben verstoße gegen die Menschenwürde und sei verfassungswidrig und durch nichts zu rechtfertigen, auch nicht durch eine vermeintliche Test- bzw. Definitionspandemie. Sämtliche Grundrechte würden aus der Menschenwürde abgeleitet, auch die Versammlungsfreiheit. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit verkennt dies in eklatanter Weise.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verweist darauf, dass der Antragsteller eine Begrenzung der Teilnehmerzahl auf 50 selbst als milderes Mittel vorgeschlagen habe. Bei einer Teilnehmerzahl von 350 Teilnehmern sei die Beherrschbarkeit durch Versammlungsleiter und Polizei nicht mehr gewährleistet. Das Ordnerkonzept, die Ordner über einen Internet-Chat-Kanal anzuleiten, tauge nichts. Bezüglich der ortsfesten Versammlung am M2.platz habe der Antragsteller kein Hygienekonzept dargelegt, wie er mit den besonderen baulichen Begebenheiten am M2.platz umgehen wolle. Sowohl der bundesweite Inzidenzwert als auch der für München stiegen derzeit wieder an. Von einer stabilen Infektionslage sei nicht auszugehen.

Ergänzend wird auf die Behördenakten und die in den gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet. Die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn die Klage (vgl. Art. 25 BayVersG) keine aufschiebende Wirkung hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat bei seiner Entscheidung eine originäre Interessenabwägung auf der Grundlage der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage darüber zu treffen, ob die Interessen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, oder diejenigen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, überwiegen. Dabei sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren wesentlich zu berücksichtigen, soweit sie bereits überschaubar sind. Nach allgemeiner Meinung besteht an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer voraussichtlich aussichtslosen Klage kein überwiegendes Interesse. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen.

§ 7 Abs. 1 Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV vom 15. Dezember 2020, BayMBl. Nr. 737, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Februar 2021, BayMBl. Nr. 112) bestimmt für Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes unter anderem einen Mindestabstand von 1,5 m zwischen allen Teilnehmern (Satz 1). Die nach Art. 24 Abs. 2 BayVersG zuständigen Behörden haben, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, durch entsprechende Beschränkungen nach Art. 15 BayVersG sicherzustellen, dass die Bestimmungen nach Satz 1 eingehalten werden und die von der Versammlung ausgehenden Infektionsgefahren auch im Übrigen auf ein infektionsschutzrechtlich vertretbares Maß beschränkt bleiben; davon ist in der Regel auszugehen, wenn die Versammlung nicht mehr als 200 Teilnehmer hat und ortsfest stattfindet. Sofern diese Anforderungen nicht sichergestellt werden können, ist die Versammlung zu verbieten (§ 7 Abs. 1 Satz 4 der 11. BayIfSMV). Damit konkretisiert § 7 Abs. 1 der 11. BayIfSMV die versammlungsrechtliche Befugnisnorm des Art. 15 Abs. 1 BayVersG sowohl auf der Tatbestandswie auch auf der Rechtsfolgenseite im Hinblick auf von Versammlungen unter freiem Himmel ausgehende Gefahren für die Gesundheit und das Leben Einzelner (Art. 2 Abs. 2 GG) sowie den Schutz des Gesundheitssystems vor einer Überlastung (vgl. BVerfG, B.v. 10.4.2020 - 1 BvQ 31/20 - juris Rn. 15; vgl. auch BayVGH, B.v. 11.9.2020 - 10 CS 20.2063).

Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers stellen § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG i.V.m. § 32 IfSG i.V.m. § 7 11. BayIfSMV eine ausreichende Rechtsgrundlage für die angegriffenen versammlungsrechtlichen Beschränkungen dar. Es ist davon auszugehen, dass wegen der Überschreitung des Schwellenwertes von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern bundesweit in den letzten sieben Tagen nach §§ 28a Abs. 3 Satz 4 und 5, 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Der Senat geht nach wie vor davon aus, dass die Beschränkung der Versammlungsfreiheit mit der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag kraft Gesetzes eine grundsätzlich zur Bekämpfung der Coronavirus-Krankheit-2019 geeignete und erforderliche Infektionsschutzmaßnahme ist. Davon ist der Gesetzgeber durch den Erlass des mit Artikel 1 des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügten § 28a IfSG ausgegangen. Zwar sind die dadurch eingeräumten Befugnisse der Infektionsschutzbehörden und damit vor allem des Verordnungsgebers nach § 32 IfSG, Untersagungs- und Beschränkungsmaßnahmen für ganze Bereiche des gesellschaftlichen Lebens sowie allgemeine Verhaltenspflichten für jedermann zur Bekämpfung von COVID-19 zu erlassen, zum Teil sehr weitgehend und in die Grundrechte der Betroffenen tief eingreifend. Auf der anderen Seite muss jedoch berücksichtigt werden, dass diese Befugnisse allein auf das Ereignis der Corona-Pandemie zugeschnitten sind und jedenfalls flächendeckend nur für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag erlassen werden können. Dadurch hat der Bundestag eine Gefährdungseinschätzung durch die Corona-Pandemie, welche sowohl Gefahrenabwehrelemente als auch Gefahrenprognoseelemente (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 28.6.2004 - 6 C 21.02 - BeckRS 2004,25030) enthält, zum Ausdruck gebracht, welche grundsätzlich solch einschneidende Maßnahmen voraussichtlich rechtfertigen kann. Bei der Entscheidung über die weitere Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite muss gegebenenfalls die Sach- und Interessenlage neu abgewogen werden (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2021 - 20 NE 21.411).

Die vom Antragsteller erneut erhobene Behauptung, von Versammlungen unter freiem Himmel gehe keine relevante Infektionsgefahr aus, gibt dem Senat - zumal im Eilverfahren - keinen Anlass, von der Bewertung in § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG durch den Gesetzgeber, dem eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der infektiologischen Gefährlichkeit von sozialen Kontakten zukommt (vgl. BVerfG, B.v. 12.5.2020 - 1 BvR 1027/20 - juris Rn. 7), abzuweichen. Ein weiteres Eingehen auf das vom Antragsteller kritisierte Diskussionspapier" Spreading the Disease: Protest in Times of Pandemics, ZEW - Leibniz-Zentrum für E. W1. GmbH Mannheim, Humboldt Universität Berlin, 08.02.2021, S. 22 f. erübrigt sich damit. Lediglich ergänzend wird auf den Senatsbeschluss vom 16. Januar 2021 (10 CS 21.166) verwiesen. Die Teilnahme an einer Versammlung erhöht schon deswegen die Infektionsgefahr, weil sie mit zusätzlichen Kontakten verbunden ist, die das allgemeine Risiko einer Infektion erhöhen. Wenn der Antragsteller unter Bezugnahme auf ein in einem Online-Beitrag auf rtl.de vom 20. Februar 2021 wiedergegebenes Interview mit einem Aerosol-Physiker (https://www.rtl.de/cms/aerosol-physiker-ueber-corona-die-ansteckungsgefahr-draussen-liegt-bei-0-4707548.html) ein sehr geringes bis nicht vorhandenes Infektionsrisiko im Freien geltend macht, wird von ihm dabei jedoch u.a. übergangen, dass nach den Angaben des Interviewten eine Ansteckung mit dem Corona-Virus "passieren kann, wenn sie (die Personen) sehr lange und sehr eng mit einer Person zusammenstehen und sich vielleicht direkt gegenüberstehen und unterhalten". Dass "Spazierengehen, Joggen und Rodeln" im Übrigen nicht mit den besonderen Bedingungen eines Versammlungsgeschehens auf relativ begrenztem Raum vergleichbar ist, steht für den Senat außer Frage.

Soweit sich der Antragsteller auf die Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 14 Abs. 3 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (U.v. 15.2.2006 - 1 BvR 357/05 - juris) beruft und daraus (wohl) die Verfassungswidrigkeit (konkret: Verletzung des Rechts auf Leben nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG) der gesetzlichen Grundlagen für Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) - hier: § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Nr. 1, § 32 IfSG - ableitet und deshalb auch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG anregt, vermag er damit die Rechtsgrundlagen der angefochtenen Beschränkungen nicht durchgreifend infrage zu stellen. Denn die diesen zugrundeliegenden gesetzlichen Ermächtigungen, insbesondere § 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Nr. 1 IfSG, sind nach Auffassung des Senats weder hinsichtlich Zielrichtung und Intensität noch gar der Situation der von den zugelassenen (besonderen) Schutzmaßnahmen betroffenen Personen mit § 14 Abs. 3 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 auch nur annähernd vergleichbar. Die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, ähnlich wie bei der Ermächtigung des Luftsicherheitsgesetzes, mit der der Gesetzgeber die Streitkräfte zum Abschuss eines Luftfahrzeugs durch unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt ermächtigt hat, würden auch durch den Gesetzgeber des Infektionsschutzgesetzes "die Menschen" als "potentielle Gefährder" behandelt und damit "zum bloßen Objekt staatlichen Handelns" gemacht, liegt daher neben der Sache.

Ausgehend davon erweist sich der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens bezüglich der Beschränkung der Teilnehmerzahl der ortsfesten Versammlung auf dem M2.platz voraussichtlich als rechtmäßig und mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG vereinbar. Die von der Versammlungsbehörde insoweit angestellte Gefahrenprognose zur infektionsschutzrechtlichen Vertretbarkeit wird durch die Beschwerdebegründung nicht erschüttert. Die Antragsgegnerin und ihr folgend das Verwaltungsgericht haben schlüssig und überzeugend dargelegt, dass unter den besonderen Bedingungen am Versammlungsort, dem zentralen Platz und Verkehrsknotenpunkt in München, eine stationäre Versammlung mit einer höheren Teilnehmerzahl, insbesondere den beantragten 500 Teilnehmern, infektionsschutzrechtlich nicht mehr vertretbar wäre. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdeerwiderung nochmals zu Recht darauf hingewiesen, dass für die infektionsschutzrechtliche Gefahrenprognose die Versammlungsörtlichkeit von großer Bedeutung ist und neben dem vom Antragsteller in den Vordergrund gestellten rechnerischen Platzbedarf der (beantragten) Teilnehmer (einschließlich vorgeschriebener Mindestabstände) weitere Aspekte wie die Frequentierung der Örtlichkeit während des Versammlungszeitraums durch Passanten, Verkehrsteilnehmer und Nutzer des öffentlichen Personennahverkehrs sowie ausreichende Flächen für Einsatz- und Rettungskräfte zwingend zu berücksichtigen seien. Zudem habe der Antragsteller auch kein belastbares Hygienekonzept vorgelegt, das trotz der dargelegten örtlichen Gegebenheiten die infektionsschutzrechtliche Vertretbarkeit einer größeren Teilnehmerzahl gewährleisten bzw. rechtfertigen könnte.

Demgegenüber greifen nach Auffassung des Senats die sehr pauschalen und von wenig Ortskenntnis geprägten Einwände des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, eine Vermischung von Versammlungsteilnehmern und Passanten sei bei der möglichen Absperrung der Versammlungsfläche nicht wahrscheinlich, unterstellte Begegnungen der unterschiedlichen Gruppen würden nicht gefährlicher sein als "eng an eng stehende" Polizisten, während der Versammlung könne ein U-Bahn-Aufgang vorübergehend geschlossen werden, derartiges könne auch ohne weiteres vor Ort nach Rücksprache mit der Polizei geregelt werden, die Polizei könne auch außerhalb der Versammlungsfläche im Abstand positioniert werden, nicht durch. Im Übrigen ist dabei mit zu berücksichtigen, dass die auch nach den Erfahrungen mit zurückliegenden Versammlungen des Antragstellers nicht gänzlich zu vernachlässigende Gefahr nicht nur kurzfristiger Unterschreitungen des Mindestabstands und von Verstößen gegen die Maskenpflicht während der Versammlung bei einer wesentlich größeren Teilnehmerzahl weiter erhöht sowie die Möglichkeiten polizeilichen Einschreitens nicht unerheblich erschwert wären.

Dagegen begegnet die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Teilnehmerzahl des mit 350 Personen angezeigten Aufzugs auf nur 50 Personen, die alle Ordner der anschließenden stationären Versammlung sein müssen, zu begrenzen, Bedenken, auch wenn sich diese Maßgabe im Vergleich zur Totaluntersagung als rechtlicher Vorteil für den Antragsteller darstellt, so dass insoweit der Beschluss des Verwaltungsgerichts im tenorierten Umfang abzuändern ist. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass die diesbezügliche Beschwerde des Antragstellers, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine derartige Teilnehmerbegrenzung noch ausdrücklich als milderes Mittel gegenüber einer Untersagung "beantragt" hat, wenn auch nicht ohne Rechtsschutzinteresse, aber doch zumindest sehr ungewöhnlich ist.

Das Verwaltungsgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass eine Reduzierung der Teilnehmerzahl der sich fortbewegenden Versammlung erforderlich ist, um weitergehende und damit infektionsschutzrechtlich nicht mehr vertretbare Infektionsgefahren zu verhüten. Der Senat verweist diesbezüglich zunächst auf die dargestellte Regelvermutung in § 7 Abs. 1 11. BayIfSMV sowie auf seine gefestigte Rechtsprechung hierzu (vgl. etwa BayVGH, B.v. 16.1.2021 - 10 CS 21.166; B.v. 24.1.2021 - 10 CS 21.21.249; B.v 31.1.2021 - 10 CS 21.323), wonach eine infektionsschutzrechtliche Vertretbarkeit bei stationären Versammlungen bei einer Zahl bis zu 200 Teilnehmern vermutet wird, wenn Maskenpflicht besteht und der Mindestabstand zwischen den Teilnehmern eingehalten werden kann. Auch hält der Senat an seiner Auffassung fest, dass ein mobiler Aufzug ein dynamisches Geschehen ist, weil er sich nicht gleichmäßig bewegt, sondern es regelmäßig je nach individuellem Gehtempo beziehungsweise Entwicklung der Versammlung zu (unerwarteten) Stockungen, Beschleunigungen und Verschiebungen innerhalb der Gruppe der Versammlungsteilnehmer kommt, weshalb grundsätzlich die Gefahr besteht, dass es zu nicht unerheblichen Unterschreitungen des aus Infektionsschutzgesichtspunkten gebotenen Mindestabstandes kommt (vgl. auch BVerfG, B.v. 21.11.2020 - 1 BVQ 135/20 - juris Rn. 11). Dies hat entgegen der Auffassung des Antragstellers jedoch nicht zur Folge, dass § 7 11. BayIfSMV Aufzüge generell nicht stattfinden können. Vielmehr hat die Versammlungsbehörde zu prüfen, ob die infektionsschutzrechtliche Vertretbarkeit durch entsprechende Beschränkungen sichergestellt werden kann. Zu berücksichtigen sind dabei die angezeigte Teilnehmerzahl, die Versammlungsörtlichkeit bzw. Wegstrecke, die Art und Weise der Versammlung, die Gewährleistung der Einhaltung des Mindestabstands und der Maskenpflicht sowie die aktuelle pandemische Lage. Die 7-Tage-Inzidenz ist dabei ein Faktor bei der Beurteilung der Infektionslage und damit der infektionsschutzrechtlichen Vertretbarkeit ist (BayVGH, B.v. 20.11.2010 - 10 CS 20.2745).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze geht der Senat aber davon aus, dass der Aufzug vom K.platz über das Siegestor zum M2.platz auch mit einer größeren Anzahl als 50 Teilnehmern infektionsschutzrechtlich vertretbar ist. Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der Antragsteller durch die weitgehend störungsfrei verlaufenen Versammlungen am 31. Januar und am 7. Februar 2021 in München gezeigt hat, dass von ihm geleitete "corona-kritische" Versammlungen mit einer Teilnehmerzahl von ca. 250 Personen infektionsschutzrechtlich vertretbar durchgeführt werden können. Der Gefahrenprognose der Antragsgegnerin lässt sich nicht hinreichend sicher entnehmen, dass dies nicht auch bei einem Aufzug gewährleistet ist, wenn die Personenzahl überschaubar bleibt und der Versammlungsleiter mit Hilfe seiner Ordner in der Lage ist, das Versammlungsgeschehen im Blick bzw. unter Kontrolle zu behalten. Da der Antragsteller nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt hat, wie er mit seinem Ordnerteam bei einer sich fortbewegenden Versammlung in Kontakt bleiben will, muss eine Sichtbeziehung zwischen der Leitung und den Ordnern bestehen. Eine Kommunikation mittels Chat-Kanal ist nicht praktikabel, da die Ordner sich ständig auf ihr Smartphone konzentrieren müssten und dann nicht in der Lage wären, die Einhaltung der Abstandsregeln oder der Maskenpflicht effektiv zu kontrollieren. Weiter ist auch zu berücksichtigen, wie viele Personen unter Einhaltung des Mindestabstands nebeneinander gehen können, um eine Vorstellung über die Länge des entstehenden Demonstrationszugs zu erhalten. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien und der Demonstrationsstrecke, die im letzten Teil des Zuges durch die im Vergleich zur L. straße deutlich engere Theatiner- und W2.straße oder Residenz- und D. straße führt, erscheint dem Senat nach summarischer Beurteilung eine Zahl von 100 Teilnehmern (zuzüglich maximal 15 Ordner) infektionsschutzrechtlich noch vertretbar. Auf diese Anzahl hat die Antragsgegnerin zuletzt einen Aufzug im Zusammenhang mit der Münchner Sicherheitskonferenz in der Münchner Innenstadt aufgrund der Stellungnahmen der Fachbehörden begrenzt. Anhaltspunkte dafür, dass bei der angezeigten Versammlung eine durchgreifend andere Einschätzung angezeigt wäre, sind für den Senat nicht ersichtlich und ergeben sich auch nicht aus dem Beschwerdevorbringen. Trotz einer gegenüber dem Monat Dezember 2020 stark gesunkenen Inzidenz, die für München aktuell unter der Eingriffsschwelle von 35 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen für breit angelegte Schutzmaßnahmen liegt, sind immer noch Schutzmaßnahmen zulässig, die die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen (§ 28a Abs. 3 Satz 7 IfSG), so dass unter den dargelegten Umständen auch die gegenwärtige Infektionslage keine sich fortbewegende Versammlung mit der angezeigten Teilnehmerzahl zulässt.

Angesichts dessen kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, wie das Verhalten des Antragstellers bei den Demonstrationen am 31. Januar und 7. Februar 2021 in München und am 14. Februar 2021 in Aschaffenburg in Bezug auf die Gewährleistung der Einhaltung der versammlungsrechtlichen Beschränkungen zu bewerten ist.

Im Hinblick auf die überwiegend wörtliche Wiederholung seines Vortrags in früheren Verfahren zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen eines Versammlungsverbots oder einer Versammlungsbeschränkung, zu einem behaupteten Verstoß gegen die EU-Grundrechte-Charta, zur Unmittelbarkeit des Schadenseintritts, zur Übersterblichkeit und zur Überlastung des Gesundheitssystems, zum Inhalt der Entscheidung des Amtsgerichts Weimar sowie zum Informationsschreiben der WHO zu PCR-Tests vom 21. Januar 2021 verweist der Senat auf seine dem Antragsteller bekannten Beschlüsse vom 24. Januar 2021 und 31. Januar 2021 (10 CS 21.249 und 10 CS 21.323) hin. Den dortigen Ausführungen zu all diesen Gesichtspunkten hat der Senat - auch unter Berücksichtigung der Anmerkungen in der Beschwerdeschrift - nichts hinzuzufügen.

Soweit der Antragsteller wohl vor allem bezogen auf die Gefahrenprognose der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts erstmals "vorsorglich" auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 2021 (1 BvR 242/21) verweist und geltend macht, danach sei es "auch Gerichten versagt, sich pauschal jeweils die Argumente heraus zu picken, die gerade passen", trifft dieser Vorwurf in erster Linie sein Beschwerdevorbringen, das er kanonartig wiederholt und mit dem sich der Senat - soweit dies mit Blick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes und die besondere zeitliche Situation dieser versammlungsrechtlichen Eilverfahren - überhaupt möglich ist - im Übrigen in den genannten Beschlüssen eingehend auseinandergesetzt hat. Wenn der Antragsteller beispielsweise meint, "ein Mensch ohne Maske ist zunächst einmal noch überhaupt kein Verstoß", "eine konkrete Störereigenschaft" bestehe dann nicht und sich diesbezüglich weiter auf die "Unschuldsvermutung" beruft, übersieht er nicht nur die insoweit eindeutige Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 3 11. BayIfSMV, sondern verkennt neben dem sicherheitsrechtlichen Störerbegriff auch, dass die Unschuldsvermutung (s. Art. 6 Abs. 2 EMRK) lediglich das strafprozessuale Verfahren und gerichtliche Entscheidungen betrifft, die an den Ausgang des Strafverfahrens anknüpfen, aber keine Aussage über die Zulässigkeit von Maßnahmen der Gefahrenabwehr trifft (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, B.v. 25.3.2019 - 6 B 163.18 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 29.10.2014 - 10 ZB 14.1355 - juris Rn. 7 m.w.N.).

Soweit der Antragsteller erneut auf das Urteil des AG Weimar Bezug nimmt, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich die tatsächlichen Behauptungen auf die Lage im Frühjahr 2020 und die rechtlichen Ausführungen weitestgehend auf Kontaktbeschränkungen beziehen. Sie sind für Versammlungsbeschränkungen in der streitgegenständlichen Form und in der gegenwärtigen Situation nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen verweist der Senat auf seine Auseinandersetzung mit dem Urteil des Amtsgericht Weimar im Beschluss vom 24. Januar 2021 (10 CS 21.249). Der Senat teilt weder die Auffassung, dass Versammlungsbeschränkungen zum Schutz vor Infektionsgefahren die Menschenwürde antasten (zum sog. Menschenwürdegehalt der Versammlungsfreiheit Maunz/Dürig/Herdegen, GG, Stand August 2020, Art. 1 Abs. 1 Rn. 26 "allenfalls lose Bezüge") noch die Annahme, dass solche Versammlungsbeschränkungen von vornherein unverhältnismäßig wären. Die neben § 7 in der 11. BayIfSMV enthaltenen Beschränkungen und Verbote und deren Auswirkungen sind nicht Streitgegenstand des Verfahrens, so dass die diesbezüglichen Ausführungen des Antragstellers ebenfalls nicht entscheidungserheblich sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG. Da die Entscheidung die Hauptsache im Wesentlichen vorwegnimmt, sieht der Senat keinen Anlass, den Streitwert gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu mindern.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).