VG Halle, Urteil vom 02.07.2020 - 5 A 45/20
Fundstelle
openJur 2021, 14664
  • Rkr:

1. Ob gegen einen Bescheid über Ausbildungsförderung im Ausland ein Widerspruch zu erheben ist, bestimmt sich nach dem Landesrecht, dem die Behörde unterliegt. Davon abweichendes Recht am Gerichtsort ist nicht anwendbar.

2. Ein Bescheid, der die Bewilligung von Ausbildungsförderung in einem in § 50 Abs. 1 Satz 4 BAföG genannten Fall ablehnt, hat jedenfalls dann keine Bindungswirkung, wenn er angefochten ist und Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung haben. Es kann in einem solchen Fall offen bleiben, ob die Bindungswirkung auch zu Lasten des Auszubildenden eingreift und ob nach einer Ablehnung ein erneuter Antrag auf Ausbildungsförderung zugleich einen Zugunstenantrag nach 3 44 Abs. 1 SGB X enthält.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihr Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für ein Auslandsstudium an der U. in Paisley / Großbritannien zu gewähren.

Die Klägerin studierte von Oktober 2012 bis September 2016 an der G. den Diplom-Studiengang Bauingenieurwesen. Sie schloss den Studiengang erfolgreich ab. Sie erhielt den akademischen Grad einer Dipl.-Ing. (BA).

Zum Wintersemester 2017/2018 nahm die Klägerin an der H. ein Masterstudium im Studiengang Bauingenieurwesen (Bereich Hochbau) auf.

Sie beantragte bei dem Studentenwerk Leipzig, Amt für Ausbildungsförderung, die Gewährung von Ausbildungsförderung für dieses Studium. Dieser Antrag wurde von dem Studentenwerk Leipzig mit Bescheid vom 14. November 2017 abgelehnt. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2018 zurückgewiesen. Auf die Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht Leipzig mit Urteil vom 7. März 2019 (Az.: 7 K 1079/18) das Studentenwerk Leipzig verpflichtet, der Klägerin für das Studium im Masterstudiengang Bauingenieurwesen (Bereich Hochbau) an der H. ab dem Wintersemester 2017/2018 Ausbildungsförderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Zur Begründung wurde ausgeführt, § 7 Abs. 1a BAföG sei zwar unmittelbar nicht anwendbar. Der Wortlaut der Vorschrift umfasse ein Studium an einer Berufsakademie nicht. Im Rahmen des Bologna-Prozesses sei diese Vorschrift für die von den Hochschulen neu geschaffenen konsekutiven Studiengänge geschaffen worden. Diese Studiengänge bauten auf einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss, dem Bachelor, auf und böten einen weiteren Abschluss. Das Masterstudium der Klägerin folge nicht auf einen der neuen Bachelor-Studiengänge. § 7 Abs. 1a BAföG sei für diesen Fall aber entsprechend anwendbar. Vorliegend handele es sich um einen Fall einer nicht typenreinen Umsetzung des Bologna-Prozesses. Nach § 14 des Sächsischen Berufsakademiegesetzes - SächsBAG - werde aufgrund der bestandenen staatlichen Prüfung in einem akkreditierten Studiengang die Abschlussbezeichnung Bachelor verliehen (Abs. 1 und 2), bei Studiengängen, die noch nicht akkreditiert seien, verleihe der Freistaat Sachsen ein Diplom mit Angabe des Studiengangs und dem Zusatz Berufsakademie (Abs. 3). Hieraus ergebe sich, dass der Erwerb des Bachelor-Abschlusses nur von der Akkreditierung des Studiengangs abhängig sei. Wäre der Studiengang der Klägerin bereits akkreditiert gewesen, so wäre ihr die Abschlussbezeichnung Bachelor zuzuerkennen gewesen mit der Folge der Förderungsfähigkeit des Masterstudienganges. Der Anspruch könnte auch auf § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG gestützt werden. Das Studium selbst werde durch § 14 Abs. 5 SächsBAG einem Fachhochschulabschluss gleichgestellt. Der von der Klägerin erreichte Abschluss wäre einem entsprechenden Bachelor-Abschluss gleichzusetzen, der dem Diplomabschluss zugrundeliegende ECTS-Wert von 180 entspreche dem eines Bachelorabschlusses.

Das Studentenwerk Leipzig beantragte die Zulassung der Berufung. Das Oberverwaltungsgericht Bautzen ließ mit Beschluss vom 16. Januar 2020 (Az.: 3 A 424/19) die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig zu.

Bereits am 29. Mai 2019 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, ihr für das Auslandsstudium in der Zeit vom 1. September 2019 bis zum 30. Mai 2020 Ausbildungsförderung zu gewähren.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 30. August 2019 ab. Zur Begründung führte sie aus, nach § 50 Abs. 1 Satz 4 BAföG gelte eine Entscheidung dem Grunde nach über eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 1a oder § 7 Abs. 2 für den ganzen Ausbildungsabschnitt, also auch für den darin enthaltenen Teil im Ausland. Da das Studentenwerk Leipzig mit Bescheid vom 4. November 2017 die Förderungsfähigkeit abgelehnt habe, könne auch das Auslandsstudium nicht gefördert werden.

Die Klägerin hat am 20. September 2019 beim erkennenden Gericht Klage erhoben.

Sie trägt im Wesentlichen vor, ihr stehe die beantragte Ausbildungsförderung zu, wie sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig ergebe, das sie sich vollständig zu eigen mache.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

die Beklagte zu verpflichten, ihr für das Auslandsstudium an der U. in Paisley / Großbritannien für den Zeitraum September 2019 bis Mai 2020 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen.

Gründe

Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden sind, § 101 VwGO.

Die Klage ist zulässig. Das nach § 68 VwGO grundsätzlich zu durchlaufende Vorverfahren ist hier durch § 80 Abs. 1 und 4 des Niedersächsischen Justizgesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 436) zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2017 (Nds. GVBl. S. 48) - NJG - ausgeschlossen. Nach diesen Vorschriften findet vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Nachprüfung in einem Vorverfahren nicht statt. Das Verfahren nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gehört auch nicht zu den in § 80 Abs. 2 und 3 NJG genannten Ausnahmen.

Diese Regelung ist auch vom erkennenden Gericht anzuwenden, obwohl es selbst nicht unter die Regelungen des niedersächsischen Landesrechts fällt. Das Vorverfahren ist eine Regelung des Prozessrechts und deshalb der Regelungsbefugnis des Bundesgesetzgebers unterworfen. Der Bundesgesetzgeber hat aber zugleich die Möglichkeit geschaffen, das von ihm vorgesehene Vorverfahren durch Gesetz - also auch durch Landesgesetz - auszuschließen. Macht ein Landesgesetzgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch, so entfällt die Pflicht, grundsätzlich aber auch die Möglichkeit der Durchführung eines Vorverfahrens. Ist - wie hier - das Gericht einem anderen Landesrecht unterworfen, als die entscheidende Behörde, ist das Recht, der die Behörde unterliegt, maßgebend. Das Vorverfahren gehört nicht zur lex fori, weil das Vorverfahren, obwohl Sachurteilsvoraussetzung, ein behördliches Verfahren ist. Damit unterliegt es dem Recht der zur Entscheidung berufenen Behörde, hier dem niedersächsischen Landesrecht. Diese hat weder Veranlassung noch die Befugnis sachsen-anhaltinisches Landesrecht anzuwenden. Deshalb fällt bei dem erkennenden Gericht ein nach niedersächsischem Landesrecht vollständig abgeschlossenes Verwaltungsverfahren an. Dieses Verwaltungsverfahren ist auch danach nicht nach sachsen-anhaltinischem Landesrecht neu zu beurteilen.

Eine andere Betrachtung würde auch zu einer Rechtsschutzverweigerung führen, weil dann die Durchführung eines Vorverfahrens gefordert würde, das für die Klägerin nicht erreichbar wäre.

Die Klage ist aber nicht begründet. Die Klägerin besitzt keinen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung, § 113 Abs. 5 VwGO. Der angefochtene Bescheid ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Das Gericht hat die Frage des Anspruchs der Klägerin auf Ausbildungsförderung vollumfänglich durchzuprüfen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Frage der Förderungsfähigkeit dieser Ausbildung durch den Ablehnungsbescheid des Studentenwerks Leipzig vom 14. November 2014 nicht geklärt.

Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist insoweit § 50 Abs. 1 Satz 4 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475) - BAföG -. Danach gilt eine Entscheidung für den ganzen Ausbildungsabschnitt, wenn in einem Bescheid dem Grunde nach über

1. eine Ausbildung nach § 7 Abs. 1a,

2. eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2,

3. eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3 oder

4. eine Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 dem Grunde nach entschieden worden ist.

Hierbei kann offenbleiben, ob die Bindungswirkung auch im Falle einer negativen Grundentscheidung eingreift (so VG Sigmaringen, Beschluss vom 24. März 2009 - 1 K 2876/08 - juris Rn. 11), obwohl zugunsten der Ausbildungsförderungsbehörden anders als zugunsten des Auszubildenden nicht der Grundsatz des Vertrauensschutzes streitet. Ebenfalls offenbleiben kann, ob im Falle einer angenommenen negativen Bindungswirkung ein Antrag auf Ausbildungsförderung zugleich einen Zugunstenantrag nach § 44 Abs. 1 SGB X enthält und ob einem solchen Antrag auch unter Beachtung der Grundsätze des Ausbildungsförderungsrechts zumindest für die Zukunft zu entsprechen wäre. Jedenfalls kann die Ablehnung durch das Studentenwerk Leipzig mit Bescheid vom 4. November 2017 der Klägerin nicht entgegengehalten werden. Ihrer Klage kommt nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu. Diese ist bis heute nicht entfallen. Von dem Bescheid kann deshalb gegenwärtig kein Gebrauch gemacht werden. Er hat keine Tatbestandswirkung.

Der Klägerin steht aber die begehrte Ausbildungsförderung materiell nicht zu. Sie hat - wie sie selbst einräumt - ein berufsbegleitendes Studium mit einem berufsqualifizierenden Abschluss absolviert, indem sie ein Studium an der G. durchlaufen und den planmäßigen Abschluss als Dipl.-Ing. (BA) erreicht hat. Eine weitere Ausbildung ist in solchen Fällen nur dann förderungsfähig, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1a bis 3 BAföG vorliegen. Das ist indessen nicht der Fall.

Näherer Prüfung bedarf hier nur § 7 Abs. 1a und 2 BAföG. Nach § 7 Abs. 1a BAföG wird für einen Master- oder Magisterstudiengang im Sinne des § 19 des Hochschulrahmengesetzes oder für einen postgradualen Diplomstudiengang im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Hochschulrahmengesetzes sowie für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1. er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und

2. der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.

Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Sie ist zwar in einem Masterstudiengang immatrikuliert, der auf einem Bachelorstudiengang aufbaut. Die weitere Voraussetzung, dass sie bisher ausschließlich einen Bachelorstudiengang abgeschlossen oder eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat, ist aber nicht gegeben. Die Klägerin hat einen Studiengang an einer Berufsakademie mit dem Abschluss eines Diploms absolviert und den Abschluss auch erreicht. Damit verfügt sie über einen anderen Abschluss als den eines Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs und vermag die Forderung eines bisherigen ausschließlichen Abschlusses mit dieser Bezeichnung nicht zu erfüllen.

Nicht von Bedeutung ist dabei, ob die Voraussetzungen für den anderen Abschluss sich auch von dem eines Bachelor-Abschlusses unterscheiden. Denn daran knüpft das Gesetz nicht an; es wird nicht auf den Inhalt der abgeschlossenen Ausbildung abgestellt. Das ist auch eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers. Hintergrund der Regelung ist die Umstellung der Studienabschlüsse im Rahmen des Bologna-Prozesses. Diese führte in vielen Studienfächern zu einer Auftrennung eines bisherigen einheitlichen Studiengangs in einen Studiengang mit zwei berufsqualifizierenden Abschlüssen. Ohne die dafür geschaffene Regelung des § 7 Abs. 1a BAföG würde die Förderung nach dem Bachelorabschluss enden und damit die Ausbildungsförderung nur bis zu einem niedrigeren Ausbildungsstand als vor der Umstellung der Abschlüsse gewährt werden. Eine solche Situation ist bei der Klägerin aber nicht festzustellen. Sie hat mit der Berufsakademie einen Ausbildungsweg gewählt, der zu einem Diplomabschluss führen sollte, der wiederum einem solchen einer Fachhochschule gleichstand. Das ist ein berufsqualifizierender Abschluss, der selbst von dem Bologna-Prozess nicht berührt worden ist. Ohne diese Studienumstellung wäre der weitere Bildungsweg der Klägerin nach dem Abschluss der Berufsakademie auch in der Vergangenheit nicht förderungsfähig gewesen. Nach einem Abschluss einer Fachhochschule war ein weiteres Studium in derselben Fachrichtung an einer wissenschaftlichen Hochschule in der Vergangenheit auch nur im Ausnahmefall förderungsfähig. Es bedurfte deshalb keiner gesetzlichen Regelung, um Förderungslücken aufgrund einer Studienumorganisation zu vermeiden.

§ 7 Abs. 1a BAföG kann auch auf den Fall der Klägerin nicht analog angewandt werden. Es spricht schon viel dafür, dass eine Regelungslücke fehlt, sondern stattdessen ein bewusstes Schweigen des Gesetzgebers anzunehmen ist. Jedenfalls fehlt es an einer identischen Interessenlage, dass ein zuvor mit Ausbildungsförderung erreichbares Ausbildungsziel durch eine Studienreform nur noch teilweise erreichbar wäre.

Nichts anderes ergibt sich aus den Regelungen im Hochschulbereich. Der Abschluss der Klägerin bei der Berufsakademie wird - anders als es das Verwaltungsgericht Leipzig im Urteil vom 7. März 2019 annimmt - nicht durch § 14 des Gesetzes über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen geregelt. Dieses Gesetz ist am 1. August 2017 in Kraft getreten (Art. 4 des Gesetzes zur Neuregelung der Berufsakademie im Freistaat Sachsen und Aktualisierung von gesetzlichen Regelungen für den tertiären Bildungsbereich vom 9. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 306) und ist damit auf den im September 2016 erreichten Abschluss nicht anwendbar. Anwendbar ist § 10a des Sächsischen Berufsakademiegesetzes vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568), der durch Art. 1 Nr. 8 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Berufsakademiegesetzes vom 8. August 2008 (SächsGVBl. S. 534) eingefügt wurde. Diese Regelung differenziert zwischen solchen Abschlüssen, die zur Verleihung der Abschlussbezeichnung Bachelor führen und solchen, die mit einem Diplom enden. Maßgeblich ist dabei die Frage, ob der jeweilige Studiengang akkreditiert ist.

Dem Verwaltungsgericht Leipzig ist zwar darin zu folgen, dass eine fehlende Akkreditierung eines Studiengangs ein Steckenbleiben des Bologna-Prozesses anzeigt, weil auch die Studiengänge der Berufsakademie in dieses System eingegliedert werden sollten. Die Rechtsfolge ist aber eine andere. Für Studierende an Fachhochschulen und Berufsakademien führte der Bologna-Prozess nicht zu Nachteilen, sondern ausschließlich zu Vorteilen. Durch die Umwandlung von Diplomstudiengängen in Bachelorstudiengänge wurde die Möglichkeit geschaffen, dass auch dieser Personenkreis über ein anschließendes Masterstudium den Abschluss einer wissenschaftlichen Hochschule erreicht. Zuvor war das nur möglich, indem nach dem Abschluss der Fachhochschule ein grundständiges Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule vollständig absolviert wurde, wobei es im Einzelfall Anrechnungsmöglichkeiten gab.

Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG liegen ebenfalls nicht vor. Die von der Klägerin jetzt betriebene Hochschulausbildung ist nicht im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 BAföG rechtlich erforderlich. Das ist nur der Fall, wenn die zuvor absolvierte und die jetzt beabsichtigte Hochschulausbildung nur im Zusammenwirken den angestrebten Beruf ermöglichen. Das typische Beispiel ist der Kieferchirurg, der für seine Tätigkeit ein abgeschlossenes Medizin- und ein abgeschlossenes Zahnmedizinstudium benötigt.

§ 7 Abs. 2 Nr. 3 BAföG scheitert daran, dass das Masterstudium nicht in sich selbstständig ist. Dabei kann offenbleiben, ob aufgrund des Sinns und Zwecks dieser Regelung eine Erweiterung auf solche Fälle möglich erscheint, in denen der Besuch der Fachhochschule aufgrund der fehlenden Hochschulzugangsberechtigung (Abitur) erfolgt ist und nunmehr mit dem Fachhochschulabschluss bereits ein Masterstudium begonnen werden könnte. Ein solcher Fall liegt bei der Klägerin nicht vor, weil sie auf einer allgemeinbildenden Schule ein Abitur erworben hatte. Aus Sicht der Ausbildungsförderung wäre sie in der Lage gewesen, ohne das Studium an der Berufsakademie sofort das Studium an der H. aufzunehmen.

Die übrigen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG liegen offensichtlich nicht vor. Bei der Klägerin ist auch kein Fall gegeben, bei dem das bisher betriebene abgeschlossene Studium an der Berufsakademie in vollem Umfange auf das jetzt betriebene Studium angerechnet wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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