OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.03.2021 - 1 L 47/19
Fundstelle
openJur 2021, 14644
  • Rkr:
Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - vom 20. November 2018 hat keinen Erfolg.

1.. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen des von der Klägerin unter Pkt. II.1. der Antragsbegründungsschrift geltend gemachten Zulassungsgrundes eines Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.

Die Antragsbegründungsschrift trägt vor, das Verfahren sei nicht vor dem gesetzlichen Richter im Sinne des § 138 Nr. 1 VwGO verhandelt und entschieden worden. Für die Entscheidung durch den Einzelrichter fehle es an einem Übertragungsbeschluss gemäß § 6 VwGO, worin ein beachtlicher Verstoß gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liege. Selbst wenn er vorliegen sollte, sei er den Beteiligten weder formal noch formlos bekannt gegeben worden.

Der behauptete Verfahrensverstoß liegt nicht vor. Die Rüge nach § 138 Nr. 1 VwGO greift nicht durch, weil in dem geltend gemachten Verfahrensmangel nicht zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt. Dies ist nur der Fall, wenn willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Fehlerhaftigkeit des gerügten Mangels bestimmend gewesen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1999 - 6 C 30.98 -, juris Rn. 21 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Mit Kammerbeschluss vom 12. Mai 2017 (Bl. 79 d. GA) wurde der Rechtsstreit gemäß § 6 VwGO auf den Einzelrichter übertragen. Im Hinblick auf die bei den Gerichtsakten befindliche Eingangsbestätigung gemäß EGVP ist der Beschluss den Prozessbevollmächtigten der Klägerin (Name des zertifizierten Empfängers: Berndt) am 15. Mai 2017 auch bekannt gegeben worden (Bl. 80 d. GA). Im Hinblick auf die Verschlüsselung des übersandten Beschlusses besteht kein weiterer Aufklärungsbedarf, weil ein - unterstellter - lediglich die Bekanntgabe und deren Zeitpunkt betreffender Mangel die Gewährleistung des gesetzlichen Richters mangels objektiver Willkür und mangels jeglicher Manipulationsabsicht auf keinen Fall infrage stellt. Der Schutzbereich des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist enger als die einfach gesetzlichen prozessrechtlichen Vorschriften. Ob eine nachträglich zugegangene Mitteilung einen bei Durchführung der mündlichen Verhandlung noch bestehenden Mangel zu heilen vermag oder ob - wie hier - in der Durchführung des Verhandlungstermins durch den Einzelrichter die konkludente Bekanntgabe des in den Akten befindlichen Übertragungsbeschlusses zu sehen ist, kann ebenso dahinstehen wie die Frage, ob - wie hier - in der rügelosen Einlassung der anwaltlich vertretenen Klägerin in diesem Verhandlungstermin vor dem Einzelrichter trotz § 295 Abs. 2 ZPO ein zulässiger Verzicht - zumindest auf die Bekanntgabe des Beschlusses - liegen kann (so BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001 - 8 B 104.01 -, juris Rn. 7, 8).

2. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen des von der Klägerin unter Pkt. II.2. der Antragsbegründungsschrift geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

"Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

Das Antragsvorbringen der Klägerin begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung.

2.1. Unter Pkt. II.2.a) der Antragsbegründungsschrift wird vorgetragen, die Feststellung des Verwaltungsgerichts zur Vergaberechtswidrigkeit des Umstandes, dass im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung der Eignungskriterien der Verweis auf die Verdingungsunterlagen nicht ausreichend sei und gegen die Auflage im Zuwendungsbescheid vom 25. Oktober 2010 verstoße, die VOB/A in der maßgeblichen Fassung von 2009 - hier § 12 Abs. 1 Nr. 2 u) VOB/A 2009 - zu beachten, sei nicht zutreffend. Dies lasse die Bekanntmachungsmodalitäten der Vergaberichtlinie 2004 (Art. 36 Abs. 1 RL 2004/18/EG, Anh. VII Teil Nr. 17) außer Acht, wonach nur vorliegend nicht aufgestellte Eignungskriterien anzugeben seien. Die Klägerin habe nur die Eigenerklärung verlangt, die regelmäßig bei jeder Ausschreibung als Formblatt 124 beizufügen sei. Die gebotene Auslegung der öffentlichen Bekanntmachung ergebe, dass jeder Bieter habe davon ausgehen können, dass von ihm nicht mehr als die Eigenerklärung verlangt werde. Es liege - entgegen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung - ein atypischer Fall vor, weil die Klägerin keine besonderen Eignungskriterien aufgestellt habe, sondern nur das üblicherweise anzufordernde Formblatt 124 gefordert habe. Ein schwerwiegender Verstoß liege nicht vor, weil die Klägerin nicht verpflichtet sei, Eignungskriterien festzulegen.

Ernstliche Richtigkeitszweifel begründet das Vorbringen nicht. Es stellt die Feststellung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil nicht schlüssig infrage, dass - soweit EU-rechtlich im Unterschwellenbereich Vergabeverstöße nach anderen, weniger strengen Maßstäben zu ermitteln seien - dies nichts an der zwingenden Beachtung der Auflage hinsichtlich der VOB/A im Zuwendungsbescheid ändere und die für die Finanzierung aus EFRE-Mitteln maßgeblichen Vorschriften der EU verlangten, dass die geltend gemachten Angaben nicht nur im Einklang mit den gemeinschaftlichen, sondern auch mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften getätigt werden, zu denen bei unterschwelligen Vergabeverfahren Abschnitt 1 der VOB/A gehöre (vgl. S. 7 Abs. 2 d. UA).

Ferner ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine Auslegung des Bekanntmachungstextes:

"u) Nachweise zur Eignung des Bieters: siehe Verdingungsunterlagen" (Bl. 149 d. Beiakte A),

eine Schlussfolgerung dahingehend erlauben sollte, was Gegenstand der Verdingungsunterlagen ist, insbesondere, dass insoweit "nur" die Eigenerklärung gemäß Formblatt 124 verlangt wird. Das Antragsvorbringen stellt die Feststellung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil nicht schlüssig infrage, dass Bieter erst durch Einsicht in die "anzufordernden" Verdingungsunterlagen Kenntnis davon erhalten, dass nur die Eigenerklärung des Bieters als Eignungsnachweis verlangt werde (vgl. S. 7 Abs. 5 - S. 8 Abs. 1 d. UA). Im Übrigen bezieht sich das Formblatt 124 auf die Eignungskriterien des § 6 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 VOB/A 2009, und eine Eigenerklärung macht ohne Bezug zu einem Eignungskriterium keinen Sinn; sie stellt lediglich eine Alternative zur Erbringung von Einzelnachweisen hinsichtlich der Angaben zu den Eignungskriterien des § 6 Abs. 3 Nr. 2 VOB/A 2009 dar (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 und 3 VOB/A 2009).

Aus der aus der Vergabebekanntmachung nicht ersichtlichen Forderung nach Ausfüllung und Vorlage des Formblatts 124 lässt sich deshalb weder schließen, es gebe keine Eignungskriterien noch, dass ein atypischer Fall in Bezug auf die "Soll"-Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 u) VOB/A 2009 gegeben ist, also im Rahmen der Vergabebekanntmachung ausnahmsweise auf die Angabe der verlangten Nachweise für die Beurteilung der Eignung des Bewerbers oder Bieters verzichtet werden kann. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass ein Verweis auf die Verdingungsunterlagen nicht Sinn und Zweck der Regelungen des § 12 VOB/A 2009 entspreche, dass ein Unternehmen ohne weiteres erkennen können müsse, ob es als potentiell geeigneter Wettbewerbsteilnehmer in Betracht kommt oder ob es sich eine Befassung mit den Vergabeunterlagen von vornherein ersparen kann, sowie, dass sich nicht ausschließen lasse, dass potentielle Bieter aufgrund der Bekanntmachung nicht am Wettbewerb teilgenommen haben (vgl. S. 7 Abs. 5 - S. 8 Abs. 1 d. UA), wird durch das Antragsvorbringen nicht schlüssig infrage gestellt.

Das Vorbringen, es liege kein schwerer Verstoß vor, zumal die Klägerin nicht verpflichtet sei, Eignungskriterien festzulegen, greift nicht durch. Es kann dahinstehen, ob letzteres angesichts der zwingenden Eignungsprüfung gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 1, 2 Satz 1 VOB/A 2009 zutrifft, jedenfalls ist das Vorbringen nur hypothetischer Natur. Denn der Bekanntmachungstext macht mit seiner Angabe: "Nachweise zur Eignung des Bieters ..." gerade deutlich, dass Eignungskriterien bestehen, die es nachzuweisen gilt. Welche Eignungskriterien das sind, ergibt sich indes erst aus den Angaben über die hierzu verlangten Nachweise, insbesondere über deren Art und Umfang - hier mittels des Formblattes 124 - und im vorliegenden Fall erst aus der Einsicht in die anzufordernden Verdingungsunterlagen, nicht aus dem Bekanntmachungstext selbst.

2.2. Unter Pkt. II.2.b) der Antragsbegründungsschrift wird vorgetragen, die in der Vergabebekanntmachung fehlende Angabe einer Zuschlagsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 v) VOB/A 2009 sei unschädlich, weil sich aufgrund (der Kürze) der Ausführungsfristen eine Bindungsfrist ergeben habe und damit dem Schutzzweck genüge getan worden sei. Dies lasse das Verwaltungsgericht unbeachtet und verweise auf die vermeintlich zwingende Vorgabe der Veröffentlichung der Zuschlagsfrist.

Eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils wird damit nicht schlüssig dargelegt. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Möglichkeit einer "Herleitung" des Bindungszeitraums nicht genüge, sondern dies auf den ersten Blick erkennbar sein müsse, wird ebenso wenig infrage gestellt, wie der Aspekt, dass es für eine solche Herleitung der Zuschlagsfrist bei einer späteren Änderung der Ausführungsfrist an Anhaltspunkten fehle (vgl. S. 8 Abs. 2 d. UA). Die Bindungswirkung der "Zuschlagsfrist" hat nicht nur Bedeutung für die Kalkulation und die Dispositionen des Bieters sowie die Beurteilung, in welchem Zeitraum die eingeplanten personellen und sachlichen Ressourcen nicht für einen anderen Auftrag zur Verfügung stehen, sondern auch in rechtlicher Hinsicht für die Annahme des Vertragsangebotes im Sinne der §§ 147 ff. BGB durch den Auftraggeber (vgl. Lausen in Heinemann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl., § 12 VOB/A, Anm. 40 zur Bindungsfrist, vormals Zuschlagsfrist; gemäß § 10 Abs. 7 VOB/A 2009 ist vorzusehen, dass der Bieter bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden ist). Dass letzteres nicht bis zum Ende der Ausführung offenbleibt, liegt auch im Interesse des Bieters. Im Übrigen regelt § 10 Abs. 6 Satz 3 VOB/A 2009 ausdrücklich, dass das Ende der Zuschlagsfrist durch Angabe des Kalendertages zu bezeichnen ist.

2.3. Unter Pkt. II.2.c) rügt die Antragsbegründungsschrift die Rechtmäßigkeit der Ermessenserwägungen. Es wird bemängelt, dass sich nur das Verwaltungsgericht, nicht aber die Beklagte in der streitigen Widerrufsentscheidung vom 18. Dezember 2015 mit den "im Vorverfahren und der Klage" dargelegten besonderen Umstände auseinandergesetzt habe. Besondere Umstände seien der erhebliche zeitliche Verfahrensdruck und die sich aus der Projektbeschreibung ergebende Gefahrenlage wegen Bergrutschen sowie entsprechende Hinweise im Schriftwechsel und in Telefonaten gewesen. Diese Aspekte habe das Verwaltungsgericht geprüft, nicht aber die Beklagte und damit ihr Ermessen nicht ausgeübt.

Ernstliche Richtigkeitszweifel begründet das Vorbringen nicht. Es unterscheidet nicht in der gebotenen Weise zwischen den - laut Verwaltungsgericht - nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände des Einzelfalles erforderlichen besonderen Ermessenserwägungen (S. 8 Abs. 4 d. UA) und der rechtlichen Prüfung, ob solche außergewöhnlichen Umstände bestehen, also ein Anlass für die explizite Begründung im Bescheid besteht, weshalb sie sich gegen die haushaltsrechtlichen Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht durchzusetzen vermögen. Letzteres - also die Prüfung des Vorliegens besonderer Umstände bzw. einer Atypik - ist nicht Teil der Ermessensausübung, sondern durch das Gericht letztverbindlich und rechtlich voll überprüfbar (vgl. BSG, Urteil vom 6. November 1985 - 10 RKg 3/84 -, juris Rn. 17, Urteil vom 16. Januar 1986 - 4b RV 25/85 -, juris Rn. 26, beide Entscheidungen zu einer vergleichbaren Konstellation bei einer "Sollvorschrift"). Erst wenn das Gericht - im Gegensatz zur Behörde - besondere, atypische Umstände für gegeben erachtet und diese der Behörde bekannt geworden oder erkennbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 8 C 30.01 -, juris Rn. 37), bedarf es ausdrücklicher Ermessenserwägungen der Behörde hierüber, deren Unterlassen oder Nichtbegründung im Widerrufsbescheid zu dessen Rechtswidrigkeit führt, sofern eine nachträgliche Heilung bzw. Ergänzung im Klageverfahren nicht in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, juris Rn. 14).

Weiter trägt die Antragsbegründungsschrift vor, die Beklagte habe sich ermessensfehlerhaft nicht mit den Leitlinien der EU zu den Finanzkorrekturen, insbesondere mit Nr. 8 und der Möglichkeit der Verringerung des Regelsatzes von 25 % befasst und entsprechende Ermessenserwägungen im Verfahren auch nicht nachgeschoben.

Letzteres trifft ausweislich des Beklagten-Schriftsatzes vom 15. August 2018 (dort S. 2 - 3, Bl. 96, 97 d. GA) nicht zu, in dem die Beklagte ausführt, weshalb sie von einem Regelverstoß und nicht von einem, eine Verringerung des Kürzungssatzes rechtfertigenden minder schweren Verstoß ausgegangen ist. Auf Seite 5 Abs. 3, 4 des Widerrufsbescheids vom 18. Dezember 2015 wird auf die oben genannten Leitlinien Bezug genommen und die maßgeblichen Vergabeverstöße als dem Regelfall entsprechend "schwer" eingestuft. Dass mit der Bewertung der Vergabeverstöße als "schwer" eine Abweichung vom Regelsatz und Verringerung des Kürzungssatzes in Betracht kommt, macht das Antragsvorbringen nicht plausibel.

Die Antragsbegründungsschrift trägt hierzu vor, vorliegend habe es keine komplett fehlende Angabe in dem Sinne gegeben, dass der Pkt. u) überhaupt nicht aufgeführt worden sei, vielmehr sei dieser veröffentlicht und in diesem auf die Verdingungsordnung verwiesen worden, die insoweit stets das Formblatt 124 "Eigenerklärung" vorsehe, was jedem Bieter bekannt sei. Deshalb sei der Bekanntmachungstext unter Auslegung vom Empfängerhorizont des Bieters aus auch in diesem Sinne verstanden worden. Eine Angabe sei deshalb vorhanden und wenn überhaupt kritikwürdig, lediglich als nicht detailliert genug anzusehen, weshalb nach der Finanzkorrektur-Richtlinie allenfalls ein Korrektursatz von 10 % in Betracht komme.

Das Vorbringen ist nicht durchgreifend. Der Bekanntmachungstext verweist nicht auf die Verdingungs"ordnung", den Vorläuferbegriff für die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), sondern auf Verdingungs"unterlagen", die laut Verwaltungsgericht erst anzufordern waren (vgl. S. 8 Abs. 1 d. UA) und sofern Bestandteil der Vergabeunterlagen auch noch kostenpflichtig gewesen wären (vgl. lit. l] d. Bekanntmachungstextes). Im Übrigen ergibt sich aus der VOB/A nicht, dass stets und noch dazu ausschließlich das Formblatt 124 als Eignungsnachweis zu erbringen ist. Eigenerklärungen der Bieter für einzelne oder sämtliche Eignungskriterien stehen (alternativ zur Forderung von Einzelnachweisen) im Ermessen der Auftraggeber gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 VOB/A 2009. Dass sich ohne Einsicht in die Verdingungsunterlagen nicht beurteilen lässt, welchen Inhalt sie haben, wurde bereits ausgeführt. Von lediglich nicht hinreichend detaillierten Angaben der Vergabebekanntmachung als Rechtfertigung eines minder schweren Vergabeverstoßes kann danach nicht die Rede sein.

Soweit das Antragsvorbringen rügt, dass die Beklagte von den Grundsätzen des intendierten Ermessens ausgegangen sei und erst das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil das Vorliegen atypischer Momente geprüft habe, spricht die Annahme intendierten Ermessens nicht gegen das Fehlen einer Ermessensausübung, sondern macht lediglich die Abwägung des "Für und Wider" für die eine Ausnahme ablehnende Ermessensentscheidung entbehrlich, womit auch eine entsprechende Begründungspflicht der Behörde entfällt (vgl. BeckOK, VwVfG, Stand 1. Januar 2021, § 90 VwVfG Rn. 40). Soweit die Beklagte das Vorliegen atypischer Umstände im Widerrufsbescheid mit der Begründung verneint hat, solche seien für sie weder ersichtlich noch vorgetragen worden, kann auf sich beruhen, ob diese Begründung bei Erlass des angefochtenen Bescheides tragfähig war. Denn im Hinblick auf das vom Verwaltungsgericht verneinte Vorliegen besonderer Umstände, was nicht in zulassungsbegründender Weise angefochten wurde, ist nicht ersichtlich, dass ein etwaiger Begründungsmangel die Entscheidung in der Sache beeinflusst haben könnte (§ 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 46 VwVfG). Wie bereits ausgeführt, ist die Prüfung des Vorliegens besonderer, atypischer Umstände nicht Teil der Ermessensausübung, sondern erfordert deren Einbeziehung in die Ermessensausübung erst dann, wenn entsprechende Umstände vorliegen und sich deshalb die Annahme intendierten Ermessens und ein Verzicht auf die Begründungspflicht nicht mehr rechtfertigen lässt.

3. Soweit sich die Klägerin wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache auf den Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beruft (Pkt. II.3. der Antragsbegründungsschrift), sind diese nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2 VwGO dargelegt.

"Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten" der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl.: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. April 1997 - 14 S 913/97 -, NVwZ 1997, 1230; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. September 1997 - 7 M 4301/97 - und Beschluss vom 10. April 2001 - 5 L 556/00 -, NVwZ-RR 2002, 94; OVG LSA, Beschluss vom 10. März 1998 - B 3 S 102/98 -, Beschluss vom 22. April 2004 - 3 L 228/02 - und Beschluss vom 23. Januar 2006 - 1 L 10/06 -). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 1997 - 11 B 799/97 -, DVBl. 1997, 1344; VGH Hessen, Beschluss vom 9. Juli 1998 - 13 UZ 2357/98 -, DVBl. 1999, 119; OVG LSA, a. a. O.), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl.: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senates vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darstellt und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (BVerfG, a. a. O.).

Den vorstehenden Anforderungen wird das Antragsvorbringen nicht gerecht. Die Antragsbegründungsschrift trägt vor, die angefochtene Entscheidung entscheide in Bezug auf das intendierte Ermessen anders als das Verwaltungsgericht Magdeburg im Urteil vom 28. Februar 2018 (- 3 A 192/16 MD -, juris). Das VG Magdeburg gehe davon aus, dass die Gründe zum intendierten Ermessen nur im Regelfall nicht aber bei einer komplexen Sach- und Rechtslage gelten würden, wohingegen das VG Halle ausführe, dass es keiner besonderen Ermessenserwägungen bedürfe, wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorlägen. Das VG Magdeburg lasse bereits eine komplexe Sach- und Rechtslage als atypischen Fall genügen; es stelle darauf ab, dass bereits im Verwaltungsverfahren zwischen den Beteiligten streitige Fragen einer individuellen Ermessensausübung zuzuführen seien. Der Unterschied zur Anwendung des intendierten Ermessens im Subventionsrecht sei bei den beiden Verwaltungsgerichten so immanent, dass die Durchführung eines Berufungsverfahrens zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung notwendig sei. Das VG Halle folge kritiklos der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, was sich insbesondere bei den Korrektursätzen rechtsfehlerhaft auswirke.

Das Antragsvorbringen legt bereits nicht da, welche konkrete(n) Rechtsfrage(n) sich vorliegend stellt bzw. stellen und worin ihr besonderer Schwierigkeitsgrad in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht gesehen wird, zumal im Hinblick auf die vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung, der das VG Halle gefolgt ist.

Zudem geht das Antragsvorbringen von falschen Prämissen aus. Das VG Magdeburg geht im Urteil vom 28. Februar 2018 (a. a. O.) nicht generell von einem atypischen Fall wegen komplexer Sach- und Rechtslage aus, sondern es hat letztere wegen "der Besonderheit der in sich widersprüchlichen Vorschriften der §§ 16, 20 VOB/A ... und der Entstehungsgeschichte der Norm des § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A" als gegeben angesehen (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 28. Februar 2018, a. a. O. Rn. 39). Das VG Magdeburg bezieht sich auf eine Verfahrenskonstellation, die im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Beide Verwaltungsgerichte halten die Grundsätze zum intendierten Ermessen nur im Regelfall für anwendbar, nicht dagegen bei Vorliegen eines atypischen Falles.

Auch erweist sich der Begriff der "komplexen Sach- und Rechtslage" für sich betrachtet, ohne konkreten einzelfallspezifischen Bezug als nicht aussagekräftig für die Beantwortung der Frage, ob vom Regelfall abweichende besondere Umstände bzw. eine atypische Fallkonstellation vorliegen.

Die Rüge zur kritiklosen Übernahme der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zum intendierten Ermessen beim Subventionswiderruf geht ferner fehl, soweit es um die Korrektursätze für die Leistungskürzung bzw. die Höhe des Teilwiderrufes geht, denn das intendierte Ermessen, d. h. dass grundsätzlich die haushaltsrechtlichen Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei Vorliegen von Widerrufsgründen im Regelfall zum Widerruf einer Subvention führen, betrifft die Frage "ob" widerrufen wird, nicht dagegen "in welcher konkreten Höhe" der Widerruf erfolgt bzw. "welcher Korrektursatz in Anwendung der Leitlinie" zur Anwendung kommt. Dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zum intendierten Ermessen der Fortentwicklung bedarf, macht das Antragsvorbringen ebenso wenig plausibel wie dass sich angesichts der Orientierung des erstinstanzlichen Urteils an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache rechtfertigt.

Eine divergierende Rechtsprechung der beiden Verwaltungsgerichte ist im Übrigen weder nachvollziehbar dargelegt noch ersichtlich. Soweit das VG Magdeburg die Bewertung der dortigen Vergabeverstöße als schwer für ermessensfehlerhaft erachtet (vgl. Urteil vom 28. Februar 2018, a. a. O. Rn. 41 ff), sind die Vergabeverstöße und der Sachverhalt mit dem vorliegenden Fall bereits nicht vergleichbar. Auch ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Beklagte im angefochtenen Bescheid "zwingend" von einem Korrektursatz von 25 % ausgegangen ist oder dass die vorgetragenen Gründe die Annahme eines vom Regel-Korrektursatz abweichenden minderschweren Falles zu rechtfertigen vermögen.

4. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen der von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (vgl. Pkt. II.4. der Antragsbegründungsschrift), denn auch diese ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2 VwGO dargelegt.

"Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. "Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage "aufgeworfen und ausformuliert” wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825). Hingegen ist es nicht Aufgabe des Berufungsgerichtes, die angegriffene Entscheidung von Amts wegen zu überprüfen, denn der Gesetzgeber hat dem Rechtsmittelführer für das der Berufung vorgeschaltete Antragsverfahren die besonderen "Darlegungslasten" nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO auferlegt (OVG LSA, a. a. O.).

In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache von der Klägerin nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Sie hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:

"Ist das Vorliegen einer komplexen Sach- und Rechtslage kein im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigender Umstand?"

Dass hierzu keine divergierenden abstrakten Rechtssätze der Verwaltungsgerichte Halle und Magdeburg vorliegen - wie das Antragsvorbringen behauptet -, wurde bereits zum Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ausgeführt. Ebenso wurde bereits ausgeführt, dass der Begriff einer komplexen Sach- und Rechtslage, ohne dass erkennbar ist, worin diese bestehen soll, für sich betrachtet nicht aussagekräftig ist. Die aufgeworfene Grundsatzfrage ist, um sie allgemein und fallübergreifend beantworten zu können, schon nicht hinreichend konkret formuliert. Zudem legt das Antragsvorbringen nicht schlüssig dar, inwiefern sie sich ohne Berücksichtigung der einzelfallspezifischen Gegebenheiten beantworten ließe.

Das VG Halle hat auch nicht eine vom VG Magdeburg bejahte Komplexität des Sachverhaltes auf die Ebene politischer Erwägungen verschoben und der Ermessenserwägung entzogen, wenn es im angefochtenen Urteil ausführt, "der vorgebrachte Gesichtspunkt, dass die Kommunalverwaltung mit den komplexen Verfahren der Bergbausanierung überfordert ist, gehört in den Bereich politischer Erwägungen und ist im Zuwendungsverhältnis nicht von Bedeutung" (vgl. S. 9 Abs. 3 d. UA). Es ist schon nicht ersichtlich, dass sich das VG Magdeburg im Urteil vom 28. Februar 2018 (a. a. O.) mit einem entsprechenden Vorbringen überhaupt befasst hat.

Ein im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung bestehender Klärungsbedarf ist zumal unter Berücksichtigung der vorhandenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht feststellbar. Mit bloßen Angriffen gegen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts bzw. einem reinen zur Überprüfung stellen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht ausreichend dargelegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995 - 6 B 61.95 -, Der Personalrat 1996, 27; Beschluss vom 24. Februar 1977 - II B 60.76 -, Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2).

Der abschließende Hinweis in der Antragsbegründungsschrift, die Darlegungen zu den einzelnen Berufungszulassungsgründen seien wechselbezüglich und ergänzten sich, genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO. Im Hinblick auf die Darlegungspflichten des Rechtsmittelführers ist es grundsätzlich, abgesehen von einer offenkundig falschen Zuordnung des Antragsvorbringens zu einem Zulassungsgrund, nicht Aufgabe des Senats, das Antragsvorbringen zu einzelnen Zulassungsgründen darauf hin zu überprüfen, ob es in irgendeiner Form auch zur schlüssigen Darlegung eines anderen als des Zulassungsgrundes, zu dem es erfolgt ist, beitragen kann.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

6. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.

7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m.§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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