LG Hamburg, Urteil vom 26.02.2021 - 332 O 334/20
Fundstelle
openJur 2021, 14547
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 10.894,04 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin, eine gewerbliche Policenaufkäuferin, begehrt aus abgetretenem Recht von der Beklagten die Rückzahlung von Versicherungsprämien und Nutzungsersatz aus einer kapitalbildenden Lebensversicherung eines Versicherungsnehmers wegen ungerechtfertigter Bereicherung.

Der Versicherungsnehmer und ursprüngliche Rechteinhaber A. S. (im Folgenden: „VN“) schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (der H.-M. Versicherung AG) auf Basis des Antrags vom 29.03.1995 (Anlage B2) eine Kapitalversicherung im sog. Policenmodell unter der Versicherungsschein-Nr. ... (neu ...) ab. Die entsprechend seinem Antrag erstellte, fest verbundene, linksseitig geöste Versicherungsurkunde (Anlagen K1 und B3) einschließlich AVB übersandte die Beklagte dem Versicherungsnehmer mit Policenbegleitschreiben vom 25.04.1995 (Anlage B33). Die Unterlagen sind dem VN auch zugegangen.

Das zweiseitige Policenbegleitschreiben enthielt auf Seite 2 den folgenden eingerückten Hinweis:

„Die nach § 10a VAG erforderlichen Verbraucherinformationen sind im Antrag und in der Versicherungsurkunde enthalten.

Sie können innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieses Briefes den Verträgen widersprechen.

Die Frist ist gewahrt, wenn der Poststempel belegt, daß der Brief rechtzeitig abgesandt wurde.“

Vertragsbeginn war der 01.05.1995. Im April 2013 kündigte der VN die Versicherung, woraufhin die Beklagte die Versicherung mit Schreiben vom 24.05.2013 abrechnete und an den VN insgesamt 15.285,91 € auszahlte (Anlagen B11 und B12). Bis zur Kündigung waren Beiträge in Höhe von 14.926,63 € gezahlt.

Mit Schreiben vom 26.03.2019 trat die Klägerin an die Beklagte heran und zeigte einen Widerspruch des VN mit Unterschriftsdatum vom 26.07.2018 sowie die Abtretung der Rückabwicklungsansprüche des VN aus dem Lebensversicherungsvertrag (datiert vom 26.07.2018) an (vgl. Anlagen B12 - B14).

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Widerspruchsbelehrungen seien formal und inhaltlich unwirksam. Die Beklagte habe daher der Klägerin als Policenaufkäuferin aus Bereicherungsrecht die Beiträge zurückzuerstatten sowie die tatsächlich hieraus gezogenen Nutzungen herauszugeben abzüglich der bereits ausgezahlten Rückkaufswerte bzw. der ausgezahlten Ablaufleistung sowie abzüglich der Risikokosten.

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.894,04 € zu zahlen nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Nunmehr beantragt die Klägerin,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.800,94 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der VN die Ansprüche an die Klägerin wirksam abgetreten habe. Zudem könne sich die Klägerin als gewerbliche Policenaufkäuferin nicht auf die verbraucherschützende Vorschrift des § 5a VVG a. F. berufen. Dies gelte jedenfalls, wenn – wie hier – der den Vertrag abschließende Verbraucher seine Rückabwicklungsansprüche aufgrund eines Widerspruchs bereits vor Erklärung des Widerspruchs abtrete. In diesem Fall sei der Widerspruch des Verbrauchers einem Widerspruch der Policenaufkäuferin gleichzusetzen.

All dies könne im Ergebnis aber auch deshalb dahinstehen, da das Widerspruchsrecht jedenfalls verwirkt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.

Der Klägerin steht der geltend gemacht Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, dass der VN von der Beklagten unzutreffend über sein Widerspruchsrecht gemäß § 5a VVG belehrt worden ist, so war der VN unter Berücksichtigung aller Umstände des Streitfalles nach Treu und Glauben mit der Ausübung seines Widerspruchsrechtes im Jahr 2019 nach § 242 BGB ausgeschlossen. Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Versicherungsvertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (vgl. BGH Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11; Urteil vom 23. Januar 2014 - VII ZR 177/13). Der Bundesgerichtshof hat auch in Fällen, in denen der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht nach § 5a Absatz 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden ist, mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles bestätigt, dass ein Bereicherungsanspruch nach § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers ausgeschlossen sein kann (vgl. BGH Beschluss vom 11.11.2015 - IV ZR 117/15; Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15). Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 59/12, Rn. 7 m.w.N.; Beschluss vom 27.01.2016 – IV ZR 130/15).

Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall sowohl das Zeitmoment als auch das Umstandsmoment der Verwirkung erfüllt. Das erforderliche Zeitmoment liegt hier unzweifelhaft vor, da zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages im Jahr 1995 und der Widerspruchserklärung aus dem Jahr 2019 ein Zeitraum von mehr als 23 Jahren liegt. Für das Umstandsmoment kommt es in erster Linie auf das Verhalten des Berechtigten - hier des VN - an, weil mit der Verwirkung die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden soll. Wenn das Umstandsmoment sich auch nicht durch Zeitablauf erübrigt, besteht gleichwohl eine Wechselwirkung zwischen Umstands- und Zeitmoment (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2005 - XII ZR 224/03, Rn. 23; Urteil vom 19.12.2000 - X ZR 150/98, Rn. 43 - juris). Je länger der abgelaufene Zeitraum ist, umso geringer dürfen die Anforderungen an das Umstandsmoment sein.

Angesichts eines Zeitraumes von mehr als 20 Jahren zwischen Vertragsabschluss und Widerspruch rechtfertigt eine Gesamtwürdigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles die Annahme, dass die Beklagte im Jahre 2019 nicht mehr mit einem Widerruf rechnen musste und auch der VN insoweit nicht mehr schutzwürdig erscheint. Der VN hat nach Zusendung der Police die Beitragszahlung aufgenommen. Er hat zusätzlich jährliche schriftliche Informationen über die Wertentwicklung des Vertrages von der Beklagten entgegengenommen, ohne irgendetwas zu beanstanden. Er hat ferner eine Bezugsrechtsänderung vorgenommen. Ein Indiz für die Annahme schutzwürdigen Vertrauens der Beklagten ist auch der Zeitraum, der zwischen der Kündigung des Vertrages und der Auszahlung des Rückkaufswerts im Jahr 2013 und dem Widerspruch nach § 5a VVG a. F. im Jahr 2019 vergangen ist. Für die Beklagte war somit der Versicherungsvertrag für bereits nahezu sechs Jahre faktisch vollständig beendet, bevor die Klägerin den Widerspruch erklärt hat. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine Kündigung des Versicherungsnehmers und die Rückabwicklung des Versicherungsvertrags auch viele Jahre vor Erklärung des Widerspruchs, der Ausübung des Widerspruchsrechts nicht grundsätzlich entgegensteht. Denn der Versicherungsnehmer konnte sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerruf mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht sachgerecht ausüben (vgl. BGH, Urt. v. 16.10.2013 – IV ZR 52/12; Urt. v. 28.09.2014 - IV ZR 210/14) und der Versicherer grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen kann, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat (vgl. BGH, Urt. v. 01.06.2016 – IV ZR 343/15 m. w. N.). Dennoch ist auch der Zeitraum, der zwischen Kündigung und Widerspruch vergangen ist, als eigenständiges Umstandsmoment im Rahmen der Gesamtabwägung zur Verwirkung zu berücksichtigen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urt. v. 12.08.2019, Az. 11 U 95/18). Zudem dient die Ausübung des Gestaltungsrechts hier erkennbar dem ausschließlichen Ziel, eine deutliche Renditeerhöhung zu erreichen. Dies zeigt sich bereits daran, dass der VN seine Rückgewähransprüche im Rahmen eines Forderungskaufvertrages an die Klägerin als gewerbliche Policenaufkäuferin abgetreten hat. Eine solche Zielsetzung, seine Rendite zu Lasten der Versichertengemeinschaft zu maximieren, ist nicht schutzwürdig (vgl. OLG München, Beschluss vom 12.02.2019, – Anlage B 27). Bei der vorliegenden Einzelfallwürdigung kommt zudem noch entscheidend hinzu, dass die streitgegenständliche Widerspruchsbelehrung dem VN nicht die Möglichkeit genommen hat, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 19.12.2019, Az. C-355/18). Denn die streitgegenständliche Belehrung ist jedenfalls nach Auffassung der Kammer formal ausreichend. Das Gesetz fordert eine „drucktechnisch deutliche Form“. Diese Form ist hier gewahrt. Die Belehrung fällt durch ihre Gestaltung auch beim flüchtigen Durchlesen des nur zweiseitigen Policenbegleitschreibens sofort ins Auge. Im vorliegenden Fall genügt – da es sich um ein nur zweiseitiges Schreiben handelt – als Hervorhebungsmerkmal das Einrücken des kurzen Absatzes, zumal das Schreiben nur einen eingerückten (zusammenhängenden) Absatz enthält und auf der 2. Seite nur eine Einrückung vorhanden ist. Das genügt, die Aufmerksamkeit des Versicherungsnehmers zu erregen. Inhaltlich leidet sie allenfalls an dem Mangel, dass der Fristbeginn statt ausdrücklich an den Zugang des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen sowie der Verbraucherinformation lediglich von dem „Zugang dieses Briefes“ abhängig gemacht wurde. Durch diesen ggf. inhaltlichen Mangel wurde dem Kläger jedoch nicht nach den Maßgaben des EuGH die Möglichkeit genommen, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben. Denn wie sich aus dem Policenbegleitschreiben klar und eindeutig ergibt, enthält dieser Brief außerdem die Versicherungsurkunde, in der sich wiederum fest verbunden und linksseitig geöst nicht nur der Versicherungsschein, sondern auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die weiteren Verbraucherinformationen nach § 10a VAG (a. F.) befinden, damit also sämtliche der in § 5a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 VVG a. F. genannten Unterlagen. Hierdurch wird für jeden Versicherungsnehmer in unmissverständlicher Weise klar, dass der Beginn der Widerspruchsfrist den Erhalt des gesamten Briefinhalts, insbesondere den Erhalt der Versicherungsurkunde mit den dort enthaltenen Unterlagen voraussetzt. Folglich wurde dem VN hier nach den Maßgaben des EuGH gerade nicht die Möglichkeit genommen, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben. Vielmehr hatte er aufgrund der streitgegenständlichen Belehrung – unabhängig davon, ob man sie gemessen an den Vorgaben des § 5a VVG a. F. für inhaltlich falsch hält – gerade alle Informationen, um von seinem Widerspruchsrecht richtig und zutreffend Gebrauch machen zu können. Es ist insofern auch unerheblich, dass in der Belehrung nicht über die Schriftform aufgeklärt wurde, da dies für den Versicherungsnehmer nur positiv ist. Ferner führt auch der Hinweis auf den Poststempel nach Auffassung der Kammer nicht zu einer wesentlichen Einschränkung. Vor diesem Hintergrund sind im vorliegenden Fall keine gesteigerten Anforderungen mehr an das erforderliche Umstandsmoment zu stellen. In Anbetracht dieser Gesamtumstände musste die Beklagte im Jahr 2018 nicht mehr damit rechnen, dass die Wirksamkeit des Versicherungsvertrages angezweifelt wird. Sie durfte sich vielmehr auf Wirksamkeit des Vertrages einstellen.

2.

Mit Entfall des Hauptanspruches entfällt auch der Anspruch auf die Nebenforderungen.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen nach §§ 91, 269, 709 S. 1 und. S. 2 ZPO.

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