OLG Naumburg, Urteil vom 10.12.2020 - 4 U 37/20
Fundstelle
openJur 2021, 14396
  • Rkr:
Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 4. Februar 2020 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle, Geschäftsnummer 5 O 173/19, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses sowie das erstinstanzliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

und beschlossen:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf die Gebührenstufe bis ... festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt mit der am 27. Februar 2019 vor dem Landgericht Halle erhobenen Klage die Beklagte auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in Anspruch.

Der Kläger hat am 19. Juli 2016 das Fahrzeug der Marke Porsche 95BAD1 Macan S Diesel bei der ... (mit Sitz in ...) mit einem Kilometerstand von 46.900 zum Kaufpreis von ... erworben (Bd. I Bl. 51 d. A.).

Mit außergerichtlichem anwaltlichen Schreiben vom 19. März 2018 (Bd. I Bl. 45-50 d. A.) hat der Kläger Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht und diese unter Fristsetzung bis zum 18. April 2018 aufgefordert, Schadensersatzansprüche des Klägers anzuerkennen.

Der Kläger hat behauptet, dass es ihm beim Kauf des Fahrzeugs auf dessen Umweltfreundlichkeit angekommen sei. Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) habe am ... einen Zwangsrückruf im Hinblick auf das streitgegenständliche Fahrzeugmodell angeordnet. Am streitgegenständlichen Fahrzeug sei ein Software-Update durchgeführt worden. Dieses Software-Update beseitige den Mangel am Fahrzeug nicht. Die Dauerhaltbarkeit des Fahrzeugs sei gefährdet. Dem Fahrzeug hafte ein erheblicher merkantiler Minderwert an.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast betreffend das behauptete Nichtvorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen treffe. Die für den ... konzern in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Haftung aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB seien auf die Beklagte auch im vorliegenden Fall anwendbar. Die Beklagte habe eine illegale Motorensteuerungssoftware verwendet, welche die jeweiligen Testvorrichtungen "hinters Licht führe". Eine spezielle Software erkenne anhand bestimmter Parameter, ... ob sich das Kfz auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte oder im üblichen Straßenverkehr befinde. Durch das Software-Update werde die Dauerhaltbarkeit des Fahrzeugs leiden, dieses sei nicht geeignet, den Mangel am Fahrzeug zu beseitigen (Bd. I Bl. 13, 14 d. A.).

Im Termin der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2020 (Bd. I Bl. 174, 175 d. A.) vor dem Landgericht Halle hat der Kläger die aktuelle Fahrleistung seines Fahrzeugs mit 89.818 km benannt.

...

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat den klägerischen Vortrag gänzlich in Abrede gestellt und ausgeführt, dass die Ansprüche des Klägers daran scheiterten, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug ein Dieselmotor verbaut wurde, der von der Beklagten selbst nur zugekauft worden sei. Dieser sei von der ... AG als Herstellerin des Motors erworben worden. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung sowie aus unerlaubter Handlung seien nicht gegeben.

Der Einzelrichter der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle hat mit Urteil vom 4. Februar 2020 (Bd. I Bl. 178 ff. d. A.) die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der Beklagten habe. Ein Anspruch aus Kaufvertrag scheide aus, da die Parteien nicht über einen Kaufvertrag miteinander verbunden seien. Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 Abs. 1 BGB scheitere bereits nach dem Vortrag des Klägers an einem Verstoß gegen die guten Sitten. Die Beklagte habe den Motor nicht selbst entwickelt und es sei nicht erkennbar, dass sie, unterstellt die ... AG habe vorsätzlich eine unzulässige Abschalteinrichtung installiert, hiervon Kenntnis gehabt habe. Unabhängig davon, ob es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele, sei der Widerruf der Typengenehmigung und der Zulassung des Fahrzeugs aktuell nicht zu befürchten. Eine fehlende Nutzbarkeit des Fahrzeugs sei als Folge des durch das KBA angeordneten Rückrufs der betroffenen Fahrzeuge zwecks Nachrüstung durch die Beklagte nicht gegeben. Der geltend gemachte Vermögensschaden bestehe tatsächlich nicht. Wenig überzeugend sei der Vortrag des Klägers, dass es ihm beim Kauf besonders auf Umweltaspekte angekommen sei. Gleichwohl habe der Kläger ein ca. 2 t schweres Fahrzeug mit einem 3 I Motor und über 250 PS erworben.

Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der seine erstinstanzlichen Ansprüche weiterverfolgt.

Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, dass eine kausale Schadensverursachung durch die Beklagte vorliege und eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Beklagten zu bejahen sei. Auf Grundlage der §§ 826, 31 BGB gehe der Kläger weiterhin davon aus, dass einer Haftung der Beklagten nicht entgegenstehe, dass die ... AG Herstellerin des streitgegenständlichen Motors nebst manipulierter Motorsteuerungssoftware sei. Denn die Beklagte sei seit 2009 Teil des ...-Konzerns und habe daher auch gesellschaftsrechtlich enge Bindungen zur ... AG.

...

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift zweiter Instanz vom 26. November 2020 (Bd. II Bl. 65 d. A.) Bezug genommen.

II.

Die gem. § 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO statthafte und formell zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegte Berufung des Klägers gegen das am 4. Februar 2020 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle ist unbegründet.

Der Einzelrichter des Landgerichts hat mit zutreffender Begründung Schadensersatzansprüche des Klägers verneint.

Dem Kläger stehen weder Schadenersatzansprüche aus §§ 826, 31 analog BGB, noch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zur Seite.

Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches aus §§ 826, 31 BGB liegen nicht vor.

Es kann aufgrund des klägerischen Vortrags nicht festgestellt werden, dass die Beklagte bei der Entscheidung zum Einbau des hier streitgegenständlichen Motors in das Fahrzeug des Klägers in sittenwidriger Weise tätig wurde.

Sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (z. B. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2013, VI ZR 124/12, juris). Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (z. B. BGH, Urteil vom 28. Juni 2016, VI ZR 536/15, juris).

Nach den allgemeinen Grundsätzen trägt derjenige, der einen Anspruch aus § 826 BGB geltend macht, die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, d. h. sowohl für die Umstände, die die Schädigung und deren Sittenwidrigkeit in objektiver Hinsicht begründen, als auch für den zumindest bedingten Vorsatz des Schädigers hinsichtlich des Vorliegens dieser Umstände (BGH, Urteile vom 22. Februar 2019 - V ZR 244/17 -, vom 18. Januar 2018 - I ZR 150/15 - NJW 2018, 2412 Rn. 26 mwN). Der Anspruchsteller hat daher auch darzulegen und zu beweisen, dass der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßiger Vertreter (§ 31 BGB) des in Anspruch genommenen Unternehmens die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016, - VI ZR 536/15, WM 2016, 1975 Rn. 27).

In bestimmten Fällen ist es Sache der Gegenpartei, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei substantiiert zu äußern. Dabei hängen die Anforderungen an die Substantiierungslast des Bestreitenden zunächst davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner - hier der Kläger - vorgetragen hat. In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des darlegungspflichtigen Klägers das einfache Bestreiten des Beklagten. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, VI ZR 252/19, juris, Rn. 36 mwN.).

In Anwendung dieser Maßstäbe ist festzustellen, dass der Vortrag des Klägers nicht geeignet ist, einen Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB zu begründen. Dabei braucht nicht abschließend beurteilt zu werden, ob der in dem Fahrzeug des Klägers eingebaute Motor tatsächlich mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist.

Beachtlich und den Vortrag der Beklagten zur Zulässigkeit der Abschalteinrichtung stützend ist allerdings die Tatsache, dass das Kraftfahrtbundesamt noch am 1. August 2018 der Porsche AG mitgeteilt hat, dass für Fahrzeuge der Marke Porsche Macan S 3.0 I Diesel Euro 6 keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt wurden. Die vorhandenen Abschalteinrichtungen wurden als zulässig eingestuft (Anl. B3, Bd. I Bl. 132, 133 d. A.). Dem vorausgegangen war eine Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes vom 12. September 2016 (Anl. B2, Bd. I Bl. 134 d. A.), wonach sich die Porsche AG zur freiwilligen Verbesserung des Emissionsminderungskonzeptes des oben genannten Fahrzeugmodells (Porsche Macan 3.0 I Diesel) bereit erklärt hat. Unter Beachtung dieses konkreten Vortrages der Beklagten wäre es Sache des Klägers gewesen, näher und substantiiert zu einem behaupteten vorsätzlichen sittenwidrigen Verhalten der Beklagten vorzutragen. Der Kläger hat pauschal zu einem Zwangsrückruf vom ... und zu einer Pressemitteilung des Kraftfahrtbundesamtes vom ... (Bd. I Bl. 10 d. A.) vorgetragen, die diesbezüglichen Unterlagen aber nicht zur Akte gereicht. Deshalb lässt sich dem klägerischen Vortrag nicht entnehmen, dass es tatsächlich eine Rückrufaktion des Kraftfahrtbundesamtes - betreffend das streitgegenständliche Fahrzeug des Klägers - gegeben hat. Dies kann aber im Ergebnis dahinstehen, weil daraus auch noch nicht folgen würde, dass die Beklagte um eine unzulässige Abschalteinrichtung in diesem Motortyp wusste und diesen vorsätzlich in den Verkehr gebracht hat.

Es ist nämlich unstreitig, dass der in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Dieselmotor nicht von der Beklagten selbst hergestellt wurde, sondern vielmehr die ... AG, die zum ...-Konzern gehört. Angesichts dessen reicht der Vortrag des Klägers, dass die Organe oder Repräsentanten der Beklagten positive Kenntnis von der Unzulässigkeit der Steuerungssoftware hatten, vorliegend nicht aus.

Zwar stellt das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer unerlaubten Abschalteinrichtung unter bewusstem Verschweigen der (gesetzeswidrigen) Softwareprogrammierung eine konkludente Täuschung dar, da der Hersteller mit dem Inverkehrbringen konkludent die Erklärung abgibt, der Einsatz des Fahrzeugs sei im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, VI ZR 252/19; Urteile des OLG Koblenz vom 12. Juni 2019 - 5 U 1318/18 - und vom 28. August 2019 - 5 U 1218/18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 - 13 U 142/18 -, Rn. 8, juris; OLG Koblenz Urteil vom 30. September 2020 - 5 U 1970/19 - Rn. 26 juris). Der Senat ist jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit davon überzeugt, dass Organe der Beklagten im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses eine gesetzeswidrige Softwareprogrammierung bekannt war und sie deshalb den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt haben.

Allein der Vortrag des Klägers, das in seinem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei, rechtfertigt nicht bereits den Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagte. Der gemäß § 826 BGB erforderliche Vorsatz enthält ein Wissens- und ein Wollenselement. Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchstellers gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, jedenfalls aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben (OLG Koblenz, a.a.O. Rn. 31). Es genügt nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte erkennen können oder kennen müssen oder sie sich ihm sogar hätten aufdrängen müssen (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016, VI ZR 536/15, Rn. 25, juris). Hierbei muss sich die Beklagte das Handeln ihrer Mitarbeiter nach Maßgabe des § 31 BGB analog zurechnen lassen. Die Repräsentantenhaftung erstreckt sich für die juristischen Personen über den Vorstand, die Vorstandsmitglieder und die verfassungsmäßig berufenen besonderen Vertreter hinaus auf alle sonstigen Personen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, sodass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren. Da es der juristischen Person nicht freisteht, selbst darüber zu entscheiden, für wen sie ohne Entlastungsmöglichkeit haften will, kommt es nicht entscheidend auf die rage an, ob die Stellung des "Vertreters" in der Satzung der Körperschaft vorgesehen ist oder ob er über eine entsprechende rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht verfügt. Hierzu gehört auch der Personenkreis der leitenden Angestellten (BGH NJW 1998, 1854, 1856). Die Darlegungs- und Beweislast für den Vorsatz der Beklagten liegt hierbei grundsätzlich beim Kläger als Anspruchsteller (OLG Koblenz, a.a.O.).

Allein der Vortrag des Klägers, sämtliche Vorstände der zum ...-Konzern gehörenden Gesellschaften und damit auch der zum hier relevanten Zeitpunkt der Beklagten vorstehende Vorstandsvorsitzende hätten von der manipulierten Software gewusst, ist ohne ausreichende Substanz (OLG Koblenz, a.a.O., Rn. 32), weil die Beklagte den Motor nicht selbst entwickelt und hergestellt, sondern von der ... AG bezogen hat. Dass sämtliche Vorstände der zum ...-Konzern gehörenden Gesellschaften und damit auch derjenige der Beklagten von der manipulierten Software gewusst haben, bleibt ohne konkrete Anhaltspunkte und ist deshalb unbeachtlich. Insbesondere erfolgt keine Auseinandersetzung des Klägers mit der nachvollziehbaren Darlegung der Beklagten, sie habe keine spezifische und gesamthafte Softwareanalyse der zugelieferten Motoren durchgeführt, sie habe lediglich Fahrtests durchgeführt und gewünschte Änderungen an die ... AG weitergeleitet. Dass eine derartige Vorgehensweise zur Arbeitsteilung zum Zweck einer Geringhaltung der Entwicklungs- und Produktionskosten nicht durchgeführt wurde, hatte der Kläger nicht konkret in Abrede gestellt.

Die Beklagte zu 2) muss sich auch nicht das Wissen der ... AG entsprechend § 166 Abs. 2 BGB deshalb zurechnen lassen, weil dieses Unternehmen dem gleichen Konzern angehört (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1989, IVa ZR 177/88 Rn. 14, juris; Staudinger/Schilken (2019) BGB § 166, Rn. 32a; OLG Frankfurt, Urteil v. 4. September 2019, 13 U 136/18; OLG Stuttgart, Urteil v. 25. April 2017, 6 U 146/16, Rn. 43, juris). Es kommt vielmehr darauf an, ob und inwieweit das Unternehmen Zugriff auf die Information hat und eine Verantwortung für sein fehlendes Wissen trifft. Das kann sich aus den Pflichten der Konzernobergesellschaft in Bezug auf den Konzern ergeben, mit der Folge, dass ihr das Wissen der Tochtergesellschaften zuzurechnen ist, soweit sie es nach diesen Pflichten organisieren muss (MüKoBGB/Schubert, 8. Aufl. 2018, BGB § 166 Rn. 64). Es käme hier also allenfalls in Betracht, dass sich die Konzernobergesellschaft das Wissen der ... AG zurechnen lassen muss. Eine Zurechnung bei Schwestergesellschaften innerhalb des Konzerns - wie vorliegend - erfolgt indessen nicht. Allein der Umstand, dass profilierte Manager zwischen Konzerngesellschaften in Leitungs- oder Planungsabteilungen an verantwortlicher Stelle beschäftigt waren, ergibt keinen Hinweis für eine Wissenszurechnung dieser Personen an die Beklagte (OLG Koblenz a.a.O).

Letztlich ist für den streitgegenständlichen Fall festzustellen, dass die Beklagte keine weitergehende sekundäre Darlegungslast über das hinaus trifft, was sie erstinstanzlich und wiederholend in zweiter Instanz bereits vorgetragen hat.

Hinsichtlich eines Schadensersatzanspruches aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB fehlt es aus den vorgenannten Gründen ebenfalls am subjektiven Tatbestand des Betrugsvorwurfes.

Mangels Vorliegens eines Schadensersatzanspruches besteht auch kein Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzuges.

Da der Kläger mit seiner Hauptforderung auf Zahlung von Schadensersatz scheitert und die Nebenforderungen das Schicksal der Hauptforderung teilen, sind auch diese zurückzuweisen. Dies betrifft auch die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10; 709 Satz 2; 711 Satz 1, 2 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor, weil der von den Besonderheiten des Einzelfalls geprägten Sache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

Der Streitwert folgt aus §§ 47 Abs. 1 S. 1, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO.