LG Darmstadt, Beschluss vom 24.05.2018 - 15 O 321/10
Fundstelle
openJur 2021, 14346
  • Rkr:
Tenor

Die Anträge des Beteiligten vom 20.03.2018 werden zurückgewiesen.

Gründe

Aufgrund eines Antrags der Klägerin, der Beteiligte möge gemäß § 142 ZPO in größerem Umfang Unterlagen und elektronische Medien herausgeben, wurde der Antragsteller im hiesigen Verfahren als Beteiligter geführt und auch zum Termin am 07.12.2012 geladen.

Der hiesige Beteiligte wurde in dem Parallelrechtsstreit 16 O 320/10 als Beklagter geführt und sah sich im dortigen Verfahren den gleichen Vorlageansprüchen der in beiden Verfahren identischen Klägerin ausgesetzt. Sein Prozessbevollmächtigter aus dem Parallelrechtsstreit nahm auch im hiesigen Verfahren zu dem Herausgabeverlangen der Klägerin Stellung.

Aufgrund dessen beantragt der Beteiligte,

1. Festzustellen, dass die Klägerin die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten auch des Beteiligten zu tragen hat,

2. Die nachstehend angeführten Kosten und Gebühren sowie nicht erfasste Gerichtskosten und Auslagen gemäß § 104 I ZPO festzusetzen,

3. Festzustellen, dass der festgesetzte Betrag gemäß § 104 I 2 ZPO mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst wird.

Die Parteien hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der Beteiligte hat keinen Anspruch, dass seine gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten von der Klägerin zu tragen sind, weil er weder Partei des Rechtsstreits noch im Rahmen einer Streitverkündung Nebenintervenient des Rechtsstreits geworden ist.

Die Beauftragung seine Bevollmächtigten aufgrund des Antrages auf Vorlage von Unterlagen gemäß § 142 ZPO erfolgte im eigenen Interesse des Beteiligten und wäre - insbesondere aufgrund des Umstandes, dass er sich als Beklagter in dem Parallelrechtsstreit den gleichen Forderungen ausgesetzt sah - worauf sein dortiger Prozessbevollmächtigter bereits umfangreich Stellung genommen hat, nicht notwendig gewesen, da der Beteiligte diese Argumente auch ohne Anwalt in das hiesige Verfahren selbst hätte einführen können. Die Beratung zu dieser Problematik war bereits in dem Rechtsstreit 16 O 320/10 erfolgt.

Soweit der Bevollmächtigte des Beteiligten hilfsweise im Namen und unterstellten Auftrag der Beklagte die gleichen Anträge gestellt hat, sind diese bereits unzulässig. Eine Bevollmächtigung der Beklagten wurde nicht nachgewiesen und kann angesichts des Streitwertes und möglicher zu entstehenden Kosten auch nicht unterstellt werden.

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