LG Traunstein, Urteil vom 10.07.2020 - 2 KLs 370 Js 28670/19
Fundstelle
openJur 2021, 14264
  • Rkr:
Tenor

1. Die Angeklagten sind schuldig der Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung.

2. Die Angeklagten werden deshalb zu einer Freiheitsstrafe von jeweils 6 Jahren verurteilt.

3. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

Gründe

A.

I. Angeklagter M. S...

1. Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse

Der Angeklagte S. wurde am ... 1990 in A., der Hauptstadt von Eritrea geboren und befindet sich seit 2014 in Deutschland. Er ist ... und ... Staatsangehöriger. Sein Vater ist ca. 60-63 Jahre alt und als Mechaniker für LKWs tätig. Seine Mutter ist ca. 58 Jahre alt und betreibt einen kleinen Lebensmittelladen. Insgesamt hat er 8 Geschwister, wovon 6 weiblich und 2 männlich sind. Eine seiner Schwestern ist vorverstorben, 3 sind noch immer in Eritrea und eine Schwester hält sich in Norwegen und eine andere in Schweden auf. Einer seiner Brüder ist als Asylbewerber nach Belgien gekommen und ein anderer Bruder lebt als Flüchtling in Addis Abeba. Insgesamt hat er 2 jüngere Geschwister.

Der Angeklagte ist zusammen mit seinen Geschwistern in einem eigenen Haus aufgewachsen und hat telefonischen Kontakt zu seinen Geschwistern. Im Alter von 7 Jahren ist er eingeschult worden und hat halbtags die Schule besucht. Er hat von der 1. bis zur 5. Klasse die Grundschule besucht und von der 6. bis zur 9. Klasse die Junior-School. Er hat die Schule letztlich nicht mehr weitermachen dürfen, da er in der landesweiten Prüfung des Schulministeriums keine ausreichende Punktzahl erreicht hat. So hat er mit 17 Jahren die Schule verlassen müssen. Er hat sodann eine Militärausbildung über ein Jahr in einem Ausbildungslager durchführen müssen. Nach einem Jahr wurde er dann nach Hause geschickt, weil er körperlich noch klein und jung gewesen ist. Nach 9 Monaten zu Hause wurde er erneut zum Militär eingezogen und nach 6-7 Monate in einem Ausbildungslager als Soldat an die Grenze zwischen Äthiopien und Eritrea verlegt. Einen Monat später ist er mit einem Freund zusammen nach Äthiopien geflohen. Seine Flucht dauerte insgesamt neun Jahre an. Hiervon war er 3 Jahre in Äthiopien, davon ein Jahr in einem Flüchtlingslager. Im weiteren Verlauf hat er sich 2 Jahre, ab 2012, in Addis Abeba aufgehalten. Dort hat er für die Dauer von einem Jahr den Maurerberuf erlernt. Finanziell ist er dabei durch seine Schwester aus Norwegen unterstützt worden. Hier hat er auch ab und zu Alkohol konsumiert. Der Angeklagte S... ging sodann in den Sudan, bevor er illegal durch die Sahara mit dem Auto nach Libyen gelangt ist. Von Libyen aus ist er mit dem Boot nach Sizilien gekommen und sodann 2 Wochen später nach Mailand gelangt. Dann hat er sich in Richtung Deutschland begeben und traf so 2014 in Deutschland ein. Eigentlich hat er zu seinen Geschwistern nach Skandinavien gewollt, Deutschland hat er jedoch auch akzeptiert. Für die Reise von Äthiopien nach Deutschland hat er insgesamt 4.500 Dollar bezahlen müssen, wofür Onkel und Tante aufgekommen sind. In Deutschland ist er zunächst in eine Unterkunft in Kieferngarten/München gekommen, wo er Asyl beantragt hat, welches ihm auch gewährt wurde. Letztlich kam er dann auch in Winhöring nahe Mühldorf an, wo er auch bis zuletzt gelebt hat. Er ist als Flüchtling anerkannt worden und hat einen Integrationskurs über 7 Monate gemacht, wobei er den Level B1 erreicht hat. Sodann ging er noch 3 Monate nach dem Integrationskurs weiter in die Schule und war dann lange Zeit arbeitslos. Zwei Monate vor seiner Inhaftierung hat er zum 1. Mal in Deutschland eine Arbeitsstelle antreten können. Die Arbeit war bei der Firma Oberplast, die Joghurtbecher verpackt. Hier hat er monatlich 1.300 € verdient. Zuvor hat er im Monat 400 € vom Jobcenter erhalten. Mit dem Geld konnte er seine Familie nicht unterstützen, da es zu wenig gewesen ist; für ihn hat es jedoch gereicht. In der Einrichtung, in welcher er gelebt hat, hat er zunächst ein Zimmer mit einem Mitbewohner geteilt, bevor er später ein eigenes Zimmer erhalten hat. Eine Partnerin hat er noch nie gehabt.

Zur Suchtanamnese gibt er an, dass er das 1. Mal in Eritrea mit 16/17 Jahren mit Freunden Alkohol probiert hat, ohne in der Folge häufiger Alkohol konsumiert zu haben. Vor allem hat er damals Raki getrunken. In Eritrea hat er ca. einmal pro Monat mit Freunden zum Spaß Alkohol konsumiert. In Äthiopien hat er dann 5-6 mal im Monat eine Bar aufgesucht und hat ca. zweimal pro Monat Bier und Raki konsumiert. Hierbei war er durchaus auch einmal betrunken gewesen. In Deutschland hat er sodann ca. dreimal im Monat zu Alkohol gegriffen. Hier hat er insbesondere Whisky, Bier und Wodka zu sich genommen, aber nie in so große Mengen, dass er ins Krankenhaus gemusst hatte. Zuletzt hat er bis zu 7 Halbe Bier Helles am Tag, 2-3 - mal pro Woche konsumiert. Entzugserscheinungen hat er nie kennengelernt und er trinkt auch nicht alleine. Eine Drogenproblematik besteht nicht.

2. Strafrechtlich ist der Angeklagte S... bisher nicht in Erscheinung getreten.

3. Der Angeklagte S... befindet sich seit dem 15.08.2019 aufgrund Untersuchungshaftbefehls des Amtsgerichts Traunstein vom 14.08.2019, Gz.: 5 Gs 3252/19, in Untersuchungshaft.

4. Hinsichtlich eines Diebstahls der Schuhe des Tatopfers nach der Tat hat die Staatsanwaltschaft bereits vor Anklageerhebung nach § 154 a Abs. 1 StPO von der Verfolgung abgesehen.

II. Angeklagter G. T...

1. Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse:

Der Angeklagte G. T, wurde am ... 1994 in K./Tigrina in Eritrea geboren. Er ist ... und ... Staatsangehöriger. Der Angeklagte T... ist seit Mai 2015 in Deutschland. Er kommt aus einem kleinen Dorf in Eritrea. Insgesamt hat er 7 Geschwister, wobei er der zweitälteste ist. Sein Vater ist etwa 50 Jahre alt und seit 30 Jahren Berufssoldat. Die Mutter ist etwa 46 Jahre alt, Hausfrau und nebenbei Bürgermeisterin in der kleinen Stadt. Von seinen Geschwistern sind wegen der Verhältnisse in Eritrea (Militärdiktatur, keine Arbeit) viele ins Ausland geflohen. Zu den Geschwistern und Eltern hat er ein gutes Verhältnis gehabt. In seinem Heimatort hat er von 2000 - 2010 die Schule besucht. Er ist mit 6 Jahren eingeschult worden. Nebenbei hat er früh als Kellner gearbeitet. Er hat dann zum Militär gehen sollen, was er nicht gewollt hat. Deswegen ist der 2012 ins örtliche Gefängnis gekommen und musste dort 3 Monate bleiben. Sodann ist er doch für ca. 2 Jahre zum Militär gegangen. Während seiner Zeit im Militär ist er nach einer 6-monatigen Ausbildung in die Stadt Assad verlegt worden. 2014 ist er krank geworden und sollte in ein Krankenhaus gehen. Sein Vorgesetzter hat ihn jedoch nicht gehen lassen, sodass er nach Hause geflohen ist. Er hat sich dort versteckt bevor er schließlich im Juni 2014 nach Äthiopien geflohen ist und sodann weiter in den Sudan. Im Sudan ist 3 Monate im Gefängnis gewesen und danach über die Sahara nach Libyen gekommen, wo er 6 Monate in einem Lager verbracht hat. Mit einem Schiff ist er dann nach Italien und von dort aus über Österreich nach Deutschland gekommen. Insgesamt hat er für die Reise 10.000 € bezahlen müssen. In Österreich ist er festgenommen worden, aber schließlich doch noch nach Deutschland ausgereist. In seinem Heimatland hat er einmal eine Freundin gehabt; in Deutschland nicht. 2015 ist er letztlich in Deutschland angekommen und zunächst nach Ingolstadt gekommen. Ober verschiedene Orte kam er nach Neuötting. Er hat ein Jahr lang einen Deutschkurs gemacht und verschiedene Praktika absolviert. Sodann ist er ein Jahr auf der Berufsschule gewesen und hat den Hauptschulabschluss gemacht. Er hat dann den Versuch einer Ausbildung als Altenpfleger unternommen, was aber zu schwierig gewesen war. Der Angeklagte T. hat dann 2 Jahre trotzdem im Altenheim als Altenpfleger gearbeitet. Im letzten Jahr hat er in Neuötting gewohnt, wobei er eine eigene Wohnung zusammen mit einem Mitbewohner gehabt hat. Erst ist seit 3 Jahren als Asylant anerkannt. Eine Familie hat er in Deutschland nicht und nur wenige einheimische Freunde. Eine Cousine wohnt in Dortmund, zu der er aber wenig Kontakt hat. Er kann gut Deutsch sprechen und sich auch gut verständigen. Zuletzt war er über eine Zeitarbeitsfirma bei Wacker als Schlosser beschäftigt und hat zwischen 1.200-1.400 € monatlich verdient. Alkohol konsumiert er lediglich ab und zu. Ein Drogenproblem hat er nicht.

2. Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten.

3. Der Angeklagte wurde am 14.08.2019 vorläufig festgenommen. Er befindet sich seit dem 15.08.2019 aufgrund Untersuchungshaftbefehls des Amtsgerichts Traunstein vom 14.08.2019, Gz.: 5 Gs 3251/19, in Untersuchungshaft.

B. Festgestellter Sachverhalt

I. Vorgeschichte

Der Angeklagte T... hatte am 10.08.2019 Nachtschicht und begab sich sodann ins Fitnessstudio. Zwischen 16:00 und 17:00 Uhr kam der Mitangeklagte S... zu Besuch in die Wohnung des Angeklagten T... in der B. straße 15, ... N., wo sie sich zusammen mit dem Zeugen A..., welcher ebenfalls zum Angeklagten T... gekommen war, unterhielten, aßen, Alkohol kauften und ab 20/21:00 Uhr konsumierten. Gemeinsam (zu dritt) wurde eine Flasche Whisky gemischt mit Cola ca. zu gleichen Teilen konsumiert. Gegen 23/24:00 Uhr gingen die Angeklagten und der Zeuge A... ebenfalls zum Volksfest und trafen kurze Zeit später dort ein. Hier war nicht mehr viel los und die Angeklagten gingen noch zur Shisha-Bar "Fame", welche in unmittelbarer Nähe zum D.platz in der L. Str. 6 in N. gelegen ist. Dort konsumierten die beiden Angeklagten keinen Alkohol mehr .... Am 10.08.2019 besuchte die Geschädigte ... ab ca. 19:00 Uhr mit Arbeitskollegen vom BRK N. das Volksfest "Dult" in N., welches auf dem D.platz in ... N., stattfand. Im Verlauf des Besuches trank die Geschädigte 2 Russenmaß, sowie 2 Weinschorlen und einen Schnaps im Weinzelt.

Gegen 02:00 Uhr am 11.08.2019 begab sich auch die Geschädigte in die vorgenannte Sisha-Bar. Dort befanden sich auch noch immer die Angeklagten. Die Geschädigte trank dort zusätzlich ein Weißbier. Möglicherweise kam es in der Shisha-Bar oder außerhalb vor deren Eingang dann zu einem Gesprächskontakt zwischen der Geschädigten und den beiden Angeklagten, an den sich die Geschädigte nicht mehr erinnert.

II. Unmittelbares Tatgeschehen

Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt am 11.08.2019 zwischen 04:00 Uhr und 05:00 Uhr begab sich die Geschädigte, nachdem sie vergeblich versucht hatte den Freund ihrer Tochter anzurufen um abgeholt zu werden, auf den Nachhauseweg. Dieser Nachhauseweg der Geschädigten führte sie von der L. Straße den Pilgerweg entlang und sodann links abzweigend in die abgelegene K1. straße.

Die Angeklagten, die nach einigen wenigen Metern nach Hause in entgegengesetzter Richtung hätten gehen müssen, folgten der Geschädigten bis sie eine Stelle in einigen hundert Meter Entfernung von der Shisha-Bar erreicht hatte. Dabei handelten sie aufgrund eines gemeinsamen Tatplans, die Geschädigte zu verfolgen und in einer abgelegenen Gegend bei Gelegenheit den Geschlechtsverkehr mit ihr auszuüben und dies notfalls mit Gewalt in Form von Schlägen und Festhalten auch gegen ihren Willen durchzusetzen. Hierbei wählten sie bewusst einen einsamen Ort aus, der umgeben ist von landwirtschaftlich genutzter Fläche. Wohnhäuser befinden sich dort nicht und auch nicht in unmittelbarer Nähe. Die Angeklagten wollten hierdurch, wie von vornherein geplant, eine Entdeckung der Tat verhindern oder jedenfalls erschweren, sowie die Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers einschränken. Die Geschädigte bemerkte, dass ihr 2 Personen folgen. Unmittelbar darauf hielt der Angeklagte S... die Geschädigte fest und brachte sie auf einem Grünstreifen neben der Straße am Anfang der K1. straße aus Richtung der P. straße kommend in Neuötting zu Boden und drückte sie nieder. Als die Geschädigte auf dem Rücken lag, zog der Angeklagte S... der Geschädigten die Hose und die Unterhose aus, hielt die Geschädigte an den Händen fest und führte den vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss mit der Geschädigten durch. Während des gesamten Vorganges schrie die Geschädigte und rief um Hilfe. Zudem wehrte sie sich, indem sie um sich schlug und um sich trat. Hierauf schlug sie der Angeklagte S... mehrmals ca. 4 - bis 5 - mal mit der flachen Hand ins Gesicht um ihren Widerstand zu unterbinden und zu erreichen, dass sie seinem sexuellen Begehren nachgibt. Der Angeklagte T..., der sich entsprechend dem gemeinsamen Tatplan am Tatort aufhielt, um gegebenenfalls eingreifen zu können, führte sodann ebenso bis zum Samenerguss den vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten durch. Auch er hielt die sich zeitweise noch immer wehrende und um Hilfe rufende Geschädigte an den beiden Armen fest, zudem schlug er ihr ebenfalls mehrmals 4 - bis 5 - mal mit der flachen Hand ins Gesicht, um ihren Widerstand zu brechen und die dazu zu bringen auch seine Handlungen zu erdulden. Ein Kondom verwendeten beide Angeklagte bei den Taten nicht.

Durch die Schläge erlitt die Geschädigte, wie von den Angeklagten jedenfalls vorausgesehen und billigend in Kauf genommen, Schmerzen im Gesicht. Zudem erlitt sie durch die Handlungen der Angeklagten, wie diese ebenfalls vorhersahen und auch wollten, Hämatome und Kratzer am Hals, am Rumpf und den Gliedmaßen, sowie Rötungen im Vaginalbereich. Die Geschädigte leidet noch heute unter psychischen Problemen, kann nicht mehr richtig schlafen und hat immer noch depressive Phasen. Auf eine neue Partnerschaft kann sie sich zudem nicht einlassen. Sie möchte auch abends nicht mehr alleine ausgehen. In ärztlicher Behandlung befindet sie sich nicht.

Das ganze Geschehen dauerte zwischen 50 Minuten und 1 Stunde. Nach der Tat nahm der Angeklagte S. noch die Schuhe der Geschädigten, der Marke Nike, Größe 37, Farbe: schwarz, für sich mit.

Nachdem die beiden Angeklagten den Tatort verlassen hatten, zog die Geschädigte ihre Unterhose und ihre Bluse wieder an und kontaktierte mit dem Mobiltelefon eine ihrer Töchter und sodann ihren Exfreund und Vater ihrer jüngsten Tochter. Sodann ist sie Richtung nach Hause gegangen und wurde sodann von einer unbekannten Person mit dem Fahrzeug zur Wohnadresse in der ..., mitgenommen. Dort erwarteten sie bereits die Polizei, Sanitäter, eine ihrer Töchter und der ebenfalls angerufene Vater ihrer jüngsten Tochter.

Die Angeklagten wussten aufgrund des Verhaltens der Geschädigten, insbesondere deren Hilfeschreie, dass die Geschädigte nicht mit den sexuellen Handlungen einverstanden war. Ihnen war auch bewusst, dass die Geschädigte Ihnen an der abgelegenen Stelle schutzlos ausgeliefert war und Hilfe nicht zu erwarten War. Sie haben am Tatort mit dem Ziel, jeweils den Geschlechtsverkehr auszuüben, bewusst zusammengewirkt, sich dabei aktiv durch ihre Anwesenheit unterstützt und damit auf das Tatopfer eingewirkt und die Schutzlosigkeit des Opfers erhöht.

Hinsichtlich der Körperverletzung hält die Staatsanwaltschaft wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts für geboten.

Eine bei der Geschädigten vom 11.08.2019 um 6.40 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,53 Promille. Ein vorher durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,77 mg/l. Bei einer angenommenen Tatzeit gegen 4:15 Uhr hatte die Geschädigte zu diesem Zeitpunkt eine maximalen BAK von 2,21 Promille.

Unter Berücksichtigung der Trinkmengenangaben des Angeklagten T... ergibt sich zur Tatzeit für diesen eine maximale BAK von 0,55 Promille, beim Angeklagten S... eine solche von 0,7 Promille.

III. Vereinbarungen in der Hauptverhandlung

Im Rahmen der Hauptverhandlung schlossen die Angeklagten jeweils mit der Geschädigten folgende Vereinbarungen zu Protokoll:

1. Vereinbarung/Vergleich zwischen der Geschädigten mit dem Angeklagten T.:

"1. Der Beschuldigte G. T. erkennt grundsätzlich an, der Geschädigten ... einen Schmerzensgeldbetrag von 12000 € aufgrund der Tat vom 11.08.2019 zu schulden.

2. Zur Abgeltung sämtlicher Schmerzensgeld- und sonstiger Schadensersatzansprüche aus der Tat vom 11.08.2019 zahlt er an die Geschädigte ... als Schmerzensgeld und Schadenswiedergutmachung einen Betrag von 2.000,00 €, der bereits überwiesen wurde.

3. Mit Zahlung dieses Betrags von 2.000 € sind alle materiellen und immateriellen Ansprüche der ... gegenüber Girmay T... aus der Tat vom 11.08.2019 ein für alle Mal abgegolten.

4. Der Beschuldigte G. T. entschuldigt sich in aller Form bei der Geschädigten für die erlittene Erniedrigung und den erlittenen körperlichen Schaden und versichert ihr sein Bedauern über die durch ihn begangene Tat. Frau ... nimmt diese Entschuldigung an.

5. Die Geschädigte ... erkennt das Bemühen des Beschuldigten G. T. als ausreichend im Rahmen einer Täter-Opfer-Ausgleichsvereinbarung an und akzeptiert dies."

2. Vereinbarung/Vergleich zwischen der Geschädigten mit dem Angeklagten S...,

"1. Zweck der Vereinbarung

Die folgende Vereinbarung soll dazu beitragen, die Folgen sowie die Situation, die zu der Straftat geführt haben, durch freiwillige Leistungen des Angeklagten auszugleichen.

Der Angeklagte bedauert und bereut seine Tat sehr und ist darum bemüht, den bei der Geschädigten entstandenen Schaden im Rahmen seiner Möglichkeiten möglichst weitgehend wieder gut zu machen. Besonders ist dem Angeklagten auch daran gelegen, dass es der Geschädigten erspart leibt, im gerichtlichen Verfahren als Zeugin aussagen zu müssen. Der schriftlichen Vereinbarung ist vorausgegangen, dass der Angeklagte bei der Geschädigten anfragen ließ, ob überhaupt Interesse an einem Täter-Opfer-Ausgleich besteht und der kommunikative Prozess zwischen den Parteien in Gang gesetzt wird.

2. Entschuldigung

Der Angeklagte kündigt schon jetzt an, sich bei der Geschädigten nochmals für die genannten Straftaten im Termin vor dem Landgericht Traunstein nochmals persönlich zu entschuldigen. Die Geschädigte nimmt die angekündigte Entschuldigung des Angeklagten an.

3. Schadenersatzleistung

Die Schadenersatzansprüche des Geschädigten aus dem Vorfall vom 11.08.2019 in N. werden dem Grunde nach anerkannt.

Zur Wiederherstellung des Rechtsfriedens und zur Genugtuung für die Geschädigte erkennt der Angeklagte einen Betrag in Höhe von 12.000,00 € an.

Zudem leistet er Angeklagte nach Rechtskraft des Strafverfahrens einen Betrag in Höhe von 900,00 EUR.

Der Angeklagte tritt zudem seinen erwarteten Erstattungsanspruch in Höhe von 310,68 EUR aus der noch durchzuführenden Einkommenssteuerveranlagung für 2019 an die Geschädigte ab und verpflichtet sich, die notwendige Steuererklärung bis spätestens 31.08.2020 beim zuständigen Finanzamt Burghausen einzureichen.

Die Geschädigte nimmt die Abtretung an.

Für den Fall, dass es dem Angeklagten gelingt, von dritter Seite einen Geldbetrag zu erhalten, wird dieser umgehend der Geschädigten zur Erfüllung der offenen Schadensersatzforderung zur Verfügung gestellt.

4. Persönliche Leistung und persönlicher Verzicht

Um die übernommenen Verpflichtungen einhalten zu können, nimmt der Angeklagte eine erhebliche Einschränkung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in Kauf. Nichtsdestotrotz kündigt er der Geschädigten an, die unter Ziffer 3. Übernommenen Verpflichtungen fristgerecht zu erfüllen. Damit sind alle Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche aus der Tat vom 11.08.2019 abgegolten.

5. Adhäsionsverfahren

Die Parteien sind sich darüber einig, dass diese Vereinbarung im Rahmen des von der Geschädigten beantragten Adhäsionsverfahren beim Landgericht Traunstein Az: 2 KLs 370 Ls 28670/19 im Zuge der Hauptverhandlung protokolliert wird und darüber hinaus zwischen den Parteien keine weiteren Ansprüche mit Ausnahme der Kostenfolge des gerichtlichen Verfahrens mehr bestehen."

Insgesamt wurden zudem die Kosten des Adhäsionsverfahrens gegeneinander aufgehoben.

C. Beweiswürdigung

Der vorstehende Sachverhalt steht für die Kammer fest insbesondere aufgrund der teilweise geständigen Einlassungen der Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte, im Übrigen aus der Aussage der Geschädigten ... sowie den Angaben der Polizeibeamten KHK ..., KHK ... und KHKin ..., des Zeugen ..., aufgrund der in Augenschein genommenen Lichtbilder und Übersichten (Bl. 172-193, 308-317, 320 d.A.), der verlesenen Schriftstücke und auszugsweise verlesenen Gutachten (Bl. 194, 197, 198, 221, 322-325, 326 d.A.) sowie den Angaben des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. ..., der Biologin ... sowie der psychiatrischen Sachverständigen ... und Prof. Dr. ....

I.

In der Hauptverhandlung gab der Angeklagte T... an, dass man vorher zu dritt eine Flasche Whisky gelehrt habe. Man sei dann gegen 23/24 Uhr zur Dult gegangen und nachdem dort nichts mehr los gewesen sei, zur nahegelegenen Shisha-Bar. Er sei dann mit der Geschädigten ins Gespräch gekommen. Nach 3:00 Uhr jedenfalls sei sie aufgestanden und habe gefragt ob er sie begleiten könne, da sie durch einen Wald müsse. Nach ca. 70 m habe man sich verabschiedet. Der Mitangeklagte und der Zeuge ... seien gekommen, hätten gefragt wo die Frau sei und warum sie weg sei. Der Zeuge ... sei mit dem Mitangeklagten dann hinterher. Er habe ein paar Minuten gewartet und dann Schreie gehört. Er sei auch hinterher und der Zeuge ... sei weggelaufen. Die Frau sei halbnackt auf dem Boden gelegen und der Angeklagte S... sei bei ihr gewesen. Er habe sie vergewaltigt. Dann habe S... gesagt, dass er das auch tun solle, was er dann auch gemacht habe. Er habe die Geschädigte nicht festgehalten und keine Gewalt ausgeübt. Einen Schlag des Mitangeklagten gegen die Geschädigte habe er verhindern können. Als er die Frau vergewaltigt habe, habe diese nichts mehr gemacht; sie habe auch nicht mehr geschrien. Ein Kondom habe er nicht verwendet.

II.

Der Angeklagte S... hat sich dahingehend eingelassen, dass man die Geschädigte an diesem Abend zum 1. Mal gesehen habe und man mit ihr zufällig zusammengetroffen sei. Er gebe zu die Tat begangen zu haben. Am Tattag hätte man sich am Abend in der Wohnung des Mitangeklagten getroffen und sei sodann zum Straßenfest gegangen. Dort wäre nichts mehr los gewesen, sodass man der Musik folgend in eine nahegelegene Shisha-Bar gegangen sei. Insgesamt habe man zu dritt 1 Flasche Whisky, 2 Flaschen Wein und 4 Halbe Bier getrunken. Trinkbeginn sei ca. 21:00 Uhr gewesen und Trinkende ca. 23:00 Uhr. Beim Konsum seien sie zu viert gewesen, wovon jedoch nur 3 Personen getrunken hätten. Er habe sich selbst als angetrunken erlebt. Nach Mitternacht habe er nichts mehr getrunken. Bei der Tat sei neben dem Mitangeklagte noch eine weitere Person dabei gewesen, welche aber nichts mit der Tat zu tun habe. Die Geschädigte sei auf sie zugekommen und hätte mit ihm gesprochen. Er habe sie wie seine Mutter angesehen. Der Mitangeklagte sei mit ihr dann den Hügel hochgegangen; dies sei ca. 4:00 Uhr gewesen. Er sei dann mit den Zeugen ... hinterher gegangen, da er sexuelles Verlangen gehabt habe. Irgendwann habe er den Mitangeklagten und die Geschädigte eingeholt gehabt. Es sei dunkel gewesen und man habe sich gegenseitig angefasst. Die Geschädigte habe Angst gehabt und geschrien. Er habe mit der Vergewaltigung angefangen und sie angefasst, wobei sie auf die Wiese gefallen sei und er habe ihr die Sachen ausgezogen. Ob sie auch Verlangen gehabt habe, könne er nicht sagen. Der Mitangeklagte T habe die Geschädigte auch angefasst gehabt, sei dann aber weggegangen. Die Frau habe sich gewehrt, geschrien und um Hilfe gerufen. Er selbst habe dann die Frau ins Gesicht geschlagen, da es bei der Vergewaltigung normal sei, dass man schlage. Ob er einen Samenerguss gehabt habe, wisse er nicht mehr, jedenfalls habe er kein Kondom verwendet. Er habe sie auch am Arm festgehalten. Während seiner Tat habe der Mitangeklagte in der Nähe gestanden. Nachdem er fertig gewesen sei, habe der Mitangeklagte auch mit ihr geschlafen. Das ganze Geschehen habe ca. 50 Minuten vom "Zu-Boden-Bringen" bis zum Verlassen gedauert. Die Frau habe auf ihn gewirkt, wie wenn sie bewusstlos gewesen sei bzw. müde oder geschlafen habe. Die Schuhe habe er mitgenommen, da er sie vielleicht hätte benutzen können.

III.

Die Geschädigte ... sagte aus, dass sie beide auf der Anklagebank sitzende Angeklagte wiedererkenne. Sie sei im Rahmen eines Betriebsausfluges bis ca. 24 Uhr auf der Dult gewesen. Danach sei sie in der Shisha-Bar ab ca. 2:00 Uhr gewesen. Insgesamt habe sie zwei Russenmaß, etwas im Weinzelt und ein Weißbier getrunken. In der Bar sei sie nur kurz drin gewesen und dann im Wesentlichen draußen gestanden. Mit den beiden Angeklagten habe sie vorher gar nicht gesprochen. Sie habe dann versucht den Freund ihrer Tochter anzurufen. Dieser hatte sein Handy aus, sodass sie zu Fuß nach Hause gegangen sei. Sie sei alleine in Richtung nach Hause gegangen. Zwei Männer seien dann auf einmal hinter ihr gewesen. Sie hätten nichts gesagt. Sie sei in eine Wiese geschubst und auf den Boden gedrückt worden. Wer sie zuerst zu Boden gebracht habe, wisse sie nicht. Es sei zwar dunkel gewesen, aber doch so hell, dass sie die Gesichter der Angreifer habe sehen können. Bewusst habe sie diese Personen vorher im Lokal nicht wahrnehmen können. Einer habe sie in die Wiese geschubst und sie mit beiden Händen an den Armen festgehalten. Sie habe um Hilfe gerufen und geschrien, sie sei jedoch weiter festgehalten worden und ins Gesicht geschlagen worden, ob mit der Faust und der flachen Hand, könne sie nicht sagen. Ihr sei dann die Hose ausgezogen worden und der erste Täter, welcher der Angeklagte T... gewesen sei, der mit schwarzen Jeans mit Löchern an den Knien und einem schwarz-karierten Hemd bekleidet gewesen sei, habe sie vergewaltigt. Die zweite Person habe sie währenddessen nicht bewusst gesehen. Dieser habe wohl gewartet bis der erste fertig sei. Sie habe sich während des gesamten Vorgangs gewehrt und um sich geschlagen sowie geschrien. Bei dem zweiten Täter sei es genauso gewesen. Auch von ihm sei sie ins Gesicht geschlagen worden. Beide Täter hätten ihre Hände festgehalten und sie geschlagen, ca. 4-5 mal. Sie habe von Anfang bis Ende versucht sich zu wehren. Auf Vorhalt, dass sie früher angegeben habe, dass die Täter zusammengearbeitet hätten dahin, dass einer sie festgehalten während der andere sie vergewaltigt habe, konnte sie dies nicht bestätigen. Sie habe auch den Samenerguss der beiden gemerkt. Als Folgen der Tat habe sie psychische Probleme. Sie könne nicht mehr schlafen und sei in eine schwere depressive Phase gekommen. Eine Partnerschaft habe sie seither nicht mehr eingehen können. Sie könne am Abend nicht mehr rausgehen, habe sich aber nicht in Behandlung begeben. Das ganze habe ca. 1 Stunde gedauert. Es habe sich je um eine vaginale Penetration gehandelt.

IV.

Der einvernommene polizeiliche Sachbearbeiter, Herr KHK ..., berichtete über den Gang des Ermittlungsverfahrens. Die Geschädigte selbst habe die Polizei über ihren ehemaligen Freund verständigt. Sie habe angegeben, von 2 Personen verfolgt, festgehalten, geschlagen und vergewaltigt worden zu sein. Nach der Tat sei sie von einem Unbekannten im Fahrzeug mitgenommen worden. Die Geschädigte sei mehrmals vernommen worden. Nach den Tätern sei mit einer Pressemeldung gefahndet worden. Man sei dann auf den Angeklagten T... gekommen und die Geschädigte habe ihn auf einer Wahllichtbildvorlage zu 95 % erkannt. Es sei sodann das Umfeld des Angeklagten T... ermittelt worden und so sei der Hinweis auf den weiteren Mitangeklagten gekommen. Auch bei einer hier durchgeführten Wahllichtbildvorlage konnte die Geschädigte den 2. Täter erkennen. Es seien dann 2 Durchsuchungen durchgeführt wurden. Bei dem Mitangeklagten S... habe man auch die entwendeten Turnschuhe der Geschädigten auffinden können. Die Geschädigte habe auch die Kleidung der beiden Täter beschreiben können. Sie sei ca. 1:00 Uhr aus dem Weinzelt heraus und zur Shisha-Bar. Gegen 3 oder 4:00 Uhr habe sie heimgehen wollen. Der Weg, den sie habe gehen müssen, sei dunkel gewesen und habe an einer Kiesgrube vorbei geführt. Sie habe auch versucht noch jemanden anzurufen, der sie abholen könnte. Dies habe aber nicht geklappt. Nach der Beschreibung der Geschädigten sei der Angeklagte T... der erste gewesen, der sie vergewaltigt habe, sie habe aber nicht genau zuordnen können, wer sie geschlagen habe. Der Angeklagte S... habe sofort gestanden, aber auch angegeben, dass der Mitangeklagte nur kurz in der Nähe gewesen sei. Auch eine 3. Person sei kurz am Tatort gewesen. Hiervon habe die Geschädigte nichts berichtet. Eine durchgeführte DNA-Analyse habe biologisches Material von beiden Tätern im Vaginal- bzw. Analbereich der Geschädigten bestätigt.

V.

Aus den Angaben der einvernommenen Polizeibeamtin KHKin ..., welche die Geschädigte am 11.08.2019 vernommen hatte, ergab sich, dass diese zunächst wenig von sich aus sagte. Sie habe angegeben, dass sie von der Dult in eine Shisha-Bar gegangen sei und von dort aus nach Hause. Irgendwann hätten sie zwei Männer eingeholt, niedergerissen und vergewaltigt. Man habe alles extra nachfragen müssen. Zuerst habe sie auch nicht erzählt, dass sie geschlagen worden sei. Auf Nachfrage habe sie das doch bestätigt und auch das Gefühl gehabt zu haben, eventuell während der Tat einmal eingeschlafen zu sein. Sie habe auch Gedächtnisprobleme gehabt und sei alkoholisiert gewesen. Der erste Täter sei der mit dem Cap gewesen und dem karierten Hemd. Der zweite Täter habe sie auch geschlagen. Sie habe das Gefühl gehabt, dass sich die Geschädigte bei einigen Sachen nicht so sicher gewesen sei. Auch bei den Trinkmengen habe sie das Gefühl gehabt, dass sie es einfach nicht mehr wisse.

VI.

Der polizeiliche Zeuge KHK ... berichtete, dass im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten S... die Turnschuhe der Geschädigten im Badbereich aufgefunden worden seien. Die Geschädigte habe sie auch identifizieren können, indem sie sie zuerst beschrieben hätte, dann seinen sie gezeigt worden und sie habe sie auch wiedererkannt. Mit dem Zeugen wurde dann die Lichtbilder Bl. Bl. 172-193, 308-317 d.A. und die Übersicht Bl. 320 d.A. durchgegangen. Auf der Übersicht Bl. 179 d.A. sei zudem zu erkennen, dass der Angeklagte T... im oberen rechten Bereich wohnen würde und dass der Tatort ausgehend von der Shisha Bar in entgegengesetzter Richtung liege. Es sei auch eine gynäkologische Untersuchung der Geschädigten durchgeführt worden. Von beiden Tätern sei DNA hierbei feststellbar gewesen.

VII.

Die Sachverständige ... führte aus, dass bei einem angefertigten Abrieb im Bereich der großen Schamlippen eine Merkmalmischung mit der Hauptkomponente des Angeklagten T... ohne Zweifel nachgewiesen habe werden können. Auch im Übrigen habe DNA des Angeklagten T... tief in der Vagina der Geschädigte nachgewiesen werden können. Außen am After und auch innen sowie in der Damenunterwäsche und auch im Bereich der Schuhe - auch innen - seien beide Angeklagte im Rahmen einer Merkmalmischung als Mitverursacher in Betracht zu ziehen. Insbesondere im Bereich des Afters und der Damenunterwäsche sei dies hinsichtlich der Spermafraktion des aufgefundenen biologischen Materials anzunehmen. Aufgrund der Anzahl der aufgefundenen Spermien sei auch ein Samenerguss jeweils wahrscheinlich, da diese nicht nur vereinzelt aufgetreten seien. Für eine anale Penetration spreche nicht viel, da innen sehr wenige und nur vereinzelte Spermien hätte nachgewiesen werden können.

VIII.

Der rechtsmedizinische Sachverständige Dr. ... erläuterte, dass er keine Würgemale, aber Haltegriffverletzungen an den Oberarmen habe feststellen können. Diese seien auch frisch und mit dem Tatgeschehen in Einklang zu bringen, da diese auf polizeilichen Bildern noch blau gewesen seien. Hier habe es sich jedenfalls um ein stärkeres Festhalten gehandelt. Auch die festgestellten Verletzungen am rechten Handrücken würden zu einem "Um-Sich-Schlagen" passen. Darüber hinaus seien auch Pflanzenreste an der Geschädigten festgestellt worden. Im Gesicht seien keine Verletzungen aufgefunden worden. Eventuell seien es Ohrfeigen gewesen, wobei nicht unbedingt mit Verletzungszeichen zu rechnen sei.

Insgesamt seien am Hals, Rumpf und den Gliedmaßen Zeichen stumpfer und auch tangential-schürfender Gewalteinwirkung feststellbar gewesen. Stumpfe Gewalteinwirkung sei an den Oberarmen, der rechten Halsstreckseite sowie am Oberschenkel rechts abzugrenzen gewesen. Hierbei komme als Ursache zwanglos Manipulation mit Händen in Betracht, denn die Hämatome hätten typischerweise die Größe von Fingerkuppen gehabt. Aufgrund der Lokalisation im Bereich der Oberarminnenseiten, teils auch an den Oberarmaußenseiten könnten diese zwanglos mit Haltegriffverletzungen umschrieben werden. Auch hätten sich umfangreiche Zeichen tangential schürfender Gewalt an der rechten Halsseite, an rückwärtigen Rumpfpartien, seitlichen Rumpfanteilen, am Unterarm rechts und am Oberschenkel rechts gezeigt. Vor allem im Bereich des rechten Unterarms und der rechten seitlichen Rumpfpartie könnten diese plausibel als Kratzverletzungen infolge von zugreifenden Fingern nachvollzogen werden. Die festgestellten Befunde seien plausibel mit einer Entstehung im Vorfallszeitraum erklärbar. Auch unter Berücksichtigung des gynäkologischen Befundes seien die Verletzungen zwanglos auf eine Situation, wie sie die Geschädigte geschildert habe, zurückführbar. Im Scheidenseingangsbereich hätten sich zudem Rötungen feststellen lassen, die ohne weiteres auf eine mechanische Irritation zurückgeführt werden könnten. Ausgehend von einem Tatzeitraum ca. 4:15 Uhr habe bei der Geschädigten eine maximale BAK von 2,21 Promille bestanden. Eine schwerwiegende Alkoholisierung sei hierbei nicht anzunehmen, da sie gleich zu Hause angerufen habe und somit zielgerichtet habe handeln können. Beim Angeklagten T... sei ausgehend von einer Körpergröße von 180 cm und einem damaligen Gewicht von 75 kg bei unterstellter Trinkmenge ab ca. 21:00 Uhr von einem Drittel einer Flasche Whisky (= ca. 74 g Ethanol) zum Tatzeitpunkt ca. 4:15 Uhr eine maximale BAK von 0,55 Promille anzunehmen. Zeichen einer schweren Alkoholisierung hätte sich im Rahmen der Beweisaufnahme bei beiden Angeklagten nicht ergeben, auch nicht aus deren eigenen Angaben.

IX.

Der psychiatrische Sachverständige ... hat beim Angeklagten T... keine psychiatrische Diagnose stellen können. Psychopathologisch relevante Befunde hätte nicht erhoben werden können, sodass keinerlei Anhaltspunkte für eines der Eingangsmerkmale der Schuldfähigkeitparagrafen ersichtlich seien. Insbesondere sei auch seine soziale Integration in Deutschland bisher gut verlaufen. Der Angeklagte T... selbst habe angegeben, nur angetrunken gewesen zu sein. Anhaltspunkte für einen schweren Rausch bestünden ebenso nicht. Auch aus seinen angegebenen Trinkgewohnheiten ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte für einen Hang nach § 64 StGB.

X.

Die psychiatrische Sachverständige ... gab im Rahmen ihrer gutachterlichen Stellungnahme zum Angeklagten S... ergänzend zu ihrem Gutachten vom 21.10.2019 an, dass aufgefallen sei, dass die Angaben des Angeklagten S... auch zu seiner Biografie eher vage gewesen seien. Psychiatrisch habe sie keine Diagnose stellen können. Es habe insbesondere kein Anhalt für eine dissoziale Persönlichkeitsstörung bestanden. Auch das von ihm angegebene Konsummuster erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Abhängigkeit. Es stelle sich eher als Trinken im sozialen Kontext ohne Entzugserscheinungen und ohne Drang dar. Negative Folgen des Konsums seien ebenfalls in seinem Leben nicht erkennbar. Auch ein schädlicher Gebrauch sei nicht anzunehmen. Es bestünden keinerlei psychischen Folgeschäden oder soziale Einbußen. Auch in seinen Beschreibungen von der Tat bei ihr, habe sich kein Anhalt gefunden, dass seine Einsichtsfähigkeit bzw. Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei. Es habe insbesondere eine längere Zeit gegeben, in der nichts mehr getrunken worden sei und eine unauffällige Zeit insgesamt in der Shisha-Bar. Der Angeklagte selbst mache keine Erinnerungslücken oder sonstige motorische Ausfälle geltend. Kurz nach dem Handeln habe er auch selbst beschriebene Reue empfunden. Es sei allenfalls von einem leichten Rausch und einer Enthemmung diesbezüglich auszugehen. Es habe keine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit und/oder Einsichtsfähigkeit hierdurch vorgelegen. Unterstellt der Angeklagte S... habe bei einer Körpergröße von 164 cm und einem damaligen Gewicht von 64 kg 1/3 einer Whiskyflasche (= ca. 74 g Ethanol) getrunken mit Trinkbeginn 21:00 Uhr und Tatzeit von 4:15 Uhr würde sich eine maximale BAK von ca. 0,7 Promille ergeben. Ein Hang im Sinne des § 64 StGB sei nicht erkennbar. Der Angeklagte habe ihr den Eindruck vermittelt, dass er die Tat bereue.

XI.

Der Zeuge ... gab an, dass er die beiden Angeklagten kennen würde. Am 10.08.2019 wäre er mit dem Angeklagten T... zunächst im Fitnessstudio gewesen. Gegen 17:00 Uhr habe er sich wieder mit beiden getroffen. Auch der Mitangeklagte S... sei gegen 18 Uhr zum Angeklagten T... gekommen. Er habe in einem Supermarkt einen Whisky für 7 € gekauft. Gegen 19:00 Uhr sei man vom Einkaufen in der Wohnung zurückgewiesen. Sie hätten die Flasche Whisky dann zu dritt ausgetrunken. Man habe nur den Whisky da gehabt; Bier und Wein habe es nicht gegeben. Insgesamt seien sie zu fünft gewesen, jedoch habe man nur zu dritt getrunken und sie seien gegen 22/23 Uhr von der Wohnung in Richtung Fest gegangen. Auf dem Fest habe man nicht mehr getrunken. Er habe einen Termin zum Telefonieren mit seiner Frau und Kind in der Heimat gehabt. Dieser sei gegen 23:00 Uhr gewesen. Er habe sich deshalb vom Angeklagten T... seinen Wohnungsschlüssel geben lassen und sei zu diesem nach Hause gegangen und dort geblieben. Er habe die beiden anderen auf dem Fest zurückgelassen. Auf der Dult seien sie nur rumgegangen, da sie auch kein Geld gehabt hätten. In einer Shisha-Bar sei er nicht dabei gewesen.

XII.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich für die Kammer insbesondere aufgrund der glaubhaften und glaubwürdigen Angaben der Geschädigten ... den sonstigen Beweismitteln und aus den teilweise geständigen Angaben der Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte.

Die Angaben der Geschädigten sind in sich schlüssig, detailreich und im Wesentlichen kongruent. Im Rahmen ihrer Einvernahme konnte kein Belastungseifer festgestellt werden und sie konnte insgesamt auch Gefühle beschreiben, welche auf einem Erlebnisbezug des Geschilderten hinweisen. Bei der ersten Vernehmung einige Stunden nach der Tat war für die Vemehmungsbeamten eine Schocksituation und eine Alkoholisierung der Geschädigten ersichtlich. Sie war aber in der Lage, den Sachverhalt schlüssig zu schildern und Fragen zu beantworten. Widersprüche ergaben sich lediglich daraus, ob die Täter Sie abwechselnd festgehalten haben, während sie vom jeweils anderen vergewaltigt wurde. In der Hauptverhandlung war sie sich auch sicher, von beiden jeweils geschlagen worden zu sein, nachdem die Geschädigte in ihrer Vernehmung vom 12.08.2019 angegeben hatte, dass sie nicht mehr genau sagen könne, wer Sie geschlagen habe oder ob sie beide geschlagen hätten. Im Rahmen der ersten polizeilichen Vernehmung wurden zudem keine Angaben zum genauen Verhalten des zweiten Täters während der Tat des anderen Täters gemacht, aber auch nicht hinterfragt.

Die Kammer hat bei der Beurteilung der Angaben der Geschädigten berücksichtigt, dass zum Tatzeitpunkt eine nicht unerhebliche Alkoholisierung vorlag. Sie war bei der Vernehmung dennoch in der Lage, schlüssige Angaben zu machen und sie konnte auf konkretes Nachfragen der Vernehmungsbeamten adäquat antworten und sich erinnern konnte. Das ergibt sich auch daraus, dass sie eine zutreffende und konkrete Beschreibung vom Aussehen und der Kleidung der Täter abgeben konnte.

Die Angaben zum Tatgeschehen und zur Mittäterschaft der Angeklagten stehen auch dadurch fest, dass Spermaspuren beider Angeklagter bei der Geschädigten aufgefunden wurden sowie aus den Angaben des rechtsmedizinischen Sachverständigen, welcher die Angaben der Geschädigten als mit den festgestellten körperlichen Spuren und Verletzungen vereinbar hält. Beim Angeklagten S... sind auch die entwendeten Schuhe der Geschädigten festgestellt worden.

Die Angaben der Angeklagten dahingehend, dass es keinen gemeinsamen Tatplan gab und erst der Angeklagte T... mit der Geschädigten wegging und der Mitangeklagte S... zusammen mit dem Zeugen ... hinterher gegangen sei, sowie der Umstand, dass beide nicht zum Samenerguss gekommen seien und sich die Geschädigte nicht wesentlich körperlich gewehrt habe, sind durch die Ausführungen der Sachverständigen ..., die Angaben des Zeugen ... sowie den Angaben des Sachverständigen ... zu den vielfachen Verletzungen der Geschädigten und ihren Angaben widerlegt. Die sprechen dafür, dass die Geschädigte das Geschehen, auch beim Angeklagten T..., nicht nur über sich hat ergehen lassen.

Die beiden Angeklagten haben das Kemgeschehen und den jeweiligen Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten gegen ihren Willen eingeräumt. Beide haben übereinstimmend angegeben, dass der Angeklagte S... zuerst und danach der Angeklagte T... den Geschlechtsverkehr ausgeführt hat.

Abweichungen bestehen insoweit, als der Angeklagte S... angegeben hat, dass er mit dem Zeugen ... den Angeklagten T... mit der Geschädigten eingeholt hat und aus sexuellem Verlangen sie zu Boden gestoßen hat. Der Angeklagte T... hat angegeben, nach einer kurzen Strecke des gemeinsamen Wegs mit der Geschädigten nach ca. 70 m in eine andere Richtung weggegangen zu sein und später erst wegen ihrer Hilferufe zurückgekehrt zu sein. Auf die Aufforderung des S... hin habe er mit ihr dann auch den Geschlechtsverkehr ausgeführt. Nach den Angaben der beiden Angeklagten hat sich der Zeuge ... zwar am Tatort befunden, dann aber entfernt.

Dagegen hat der Zeuge ... ausgesagt, nicht mehr in der Shisha - Bar dabei gewesen zu sein und dass er nach Hause zum Angeklagten T... gegangen ist, um mit seiner Ehefrau im Heimatland ein Gespräch zu führen. Die Kammer hat keine Veranlassung, dem Zeugen nicht zu glauben, zumal auch die Geschädigte lediglich 2 Personen am Tatort wahrgenommen hat. Nach beiden Versionen der Angeklagten hätten es aber zumindest zeitweise 3 sein müssen. Des Weiteren ist auch zu berücksichtigen, dass sich die beiden Angaben der Angeklagten nicht nur zum Vortatgeschehen, sondern auch in den Trinkmengen unterscheiden. Zu sehen war auch, dass der Angeklagte T... erst nach und nach seine Tatbeteiligung einräumte und zunächst eine Tatbeteiligung bestritten hatte.

Die beiden Angeklagten sind hinter der Geschädigten zusammen hergegangen, obwohl die Wohnung des Angeklagten T... in entgegengesetzter Richtung liegt und die Entfernung bis zur Tatörtlichkeit mehrere 100 m über einsame, abgelegene Wege beträgt. Nachdem die Angeklagten auch nicht wussten, wo die Geschädigte wohnt oder wo sie hingeht, mussten sie auch einige Zeit in Sichtweite hinterherlaufen. Die Kammer zieht daraus insgesamt den Schluss, dass die Angeklagten der Geschädigten hinterher gingen, als sie das Lokal verließ und dabei den Entschluss fassten, an einer entlegenen Stelle unter Ausnutzung der Verhältnisse gemeinsam mit Gewalt sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen. Die Angeklagten haben hierbei bewusst eine abgelegene Stelle gewählt, um die Hilfemöglichkeiten der Geschädigten zu minimieren und die abgelegene Örtlichkeit und ihre Übermacht durch die Präsenz von 2 Personen auszunutzen. Insoweit wird gemäß § 267 Abs. 1, Satz 3 StPO auf die Abbildungen Blatt 177-180 der Akte mit den Einzelheiten verwiesen. Sie haben gemeinschaftlich gehandelt und unabhängig vom eigenen Verhalten das jeweilige Verhalten des anderen und die daraus entstehenden Folgen gebilligt.

Die Kammer ist lediglich in der Reihenfolge der Täterschaft der beiden Angeklagten nicht den Angaben der Geschädigten gefolgt. Wenngleich diese von Anfang an auch die jeweilige Kleidung der Täter genau beschreiben konnte, geht die Kammer jedoch davon aus, dass hier die Alkoholisierung und auch der Ausnahmezustand, in welchem sich die Geschädigte befunden hat, dazu geführt hat, dass ihre Erinnerungen hier ungenau gewesen sind. Für die Kammer ist insbesondere kein Motiv erkennbar, warum hier die Angeklagten die Unwahrheit sagen sollten hinsichtlich der Reihenfolge der Vergewaltigung. Dieser Punkt führt aber nicht dazu, der Geschädigten im Übrigen keinen Glauben zu schenken. Die Angaben der Angeklagten zum Geschehensablauf waren in sich auch widersprüchlich und insgesamt auch davon geprägt, insbesondere beim Angeklagten T... die Tat und den eigenen Tatbeitrag herunterzuspielen.

Widersprüchlich waren auch die Angaben der Angeklagten zu ihren Trinkmengen, wobei der Zeuge ... die Angaben des Angeklagten T... hierzu bestätigte, indem er angab selbst die konsumierte Whiskyflasche im Supermarkt für 7 € erworben zu haben. Insgesamt - so die Überzeugung der Kammer entsprechend den Angaben des Angeklagten T... und des Zeugen ... - haben die Angeklagten somit ab ca. 20/21 Uhr je ca. 1/3 einer 0,7 l-Flasche Whisky ggf. gemischt mit Cola bis ca. 23/24 Uhr konsumiert.

Bei einer unterstellten Tatzeit gegen 4.15 Uhr war somit beim Angeklagten T... von einer maximalen BAK zur Tatzeit von 0,55 Promille auszugehen und beim Angeklagten S... von einer maximalen BAK von 0,7 Promille. Dies ergibt sich aus den zutreffenden Berechnungen der Sachverständigen ... und Dr. .... Entsprechend den anzunehmenden Werten ist auch das zielgerichtete arbeitsteilige Handeln der Angeklagten erklärlich, der Umstand, dass die Geschädigte keinerlei Ausfallerscheinungen der Täter wahrnehmen konnte und auch die Angeklagten ihren Zustand als lediglich angetrunken oder angeheitert beschrieben. Nachdem auch keinerlei psychiatrische Diagnose bei den Angeklagten festgestellt werden konnte und auch jeweils kein schwerere Rauschzustand festzustellen war, ist auch von einer erhaltenen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Angeklagten im Tatzeitraum auszugehen. Dementsprechend folgt die Kammer den überzeugenden Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen K2. und ... auch aufgrund eigener Überzeugungsbildung.

D. Rechtliche Würdigung

Die Angeklagten haben sich mithin schuldig gemacht der Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, gem. §§ 177 Abs. 1, V Nr. 1, 3, VI Nr. 1, 2, 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB.

Da beide Angeklagte aufgrund vorher gefassten gemeinsamen Tatplans den vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten nacheinander ausgeführt haben, liegt zunächst ein sexueller Übergriff im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB vor. Zudem wurde von den Angeklagten zusätzlich der Tatbestand des § 177 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 3 StGB vorliegend erfüllt. Sie haben hier jeweils Gewalt in der Form des Festhaltens des Körpers und der Arme der Geschädigten angewandt sowie der sich durch Hilferufe, Schreien und Umsichschlagen und -treten wehrende Zeugin ... mit der flachen Hand 4-5-mal ins Gesicht geschlagen um letztlich ihren Willen durchzusetzen und mit der Geschädigten den Geschlechtsverkehr ausüben zu können. Hierbei ist auch die notwendige Mittel-Zweck-Relation gegeben ist (vgl.: Fischer, StGB, 66. Auflage 2019, § 177 StGB, Rn. 67-69). Darüber hinaus liefen die Angeklagten der Geschädigten, ihrem Tatplan entsprechend, über mehrere 100 m hinterher, bis eine Stelle erreicht war, die abgelegen war und fernab jeglicher Wohnbebauung und somit erheblich eingeschränkten Hilfemöglichkeiten für das Opfer, um die Taten zu begehen. Dies taten sie bewusst, um Hilfemöglichkeiten der Geschädigten einzuschränken. Für die Kammer ergibt dies insbesondere daraus, dass es dunkel gewesen ist und insoweit die Täter, da sie den Nachhauseweg der Geschädigten, welche ihnen unbekannt war, nicht kannten, diese immer in Sichtweite haben mussten um sie zu verfolgen. Insofern haben sie auch bewusst eine schutzlose Lage im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB ausgenutzt. Eine solche liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers in einem solchen Maße verringert sind, dass es dem ungehemmten Einfluss des Täters preisgegeben ist. Dies ist regelmäßig, wie auch vorliegend, der Fall, wenn das Opfer sich den überlegenen Täter allein gegenübersieht und mit fremder Hilfe nicht rechnen kann, wobei es einer gänzlichen Beseitigung der Verteidigungsmöglichkeiten nicht bedarf. Vorliegend führen die äußeren Gegebenheiten zum Vorliegen dieser schutzlosen Lage. Schutzbereite Dritte waren nicht vorhanden. Durch das gezielte Hinterherlaufen und Zuschlagen in diesen örtlichen Umständen haben die Angeklagten diese Lage auch ausgenutzt und ausnutzen wollen. Zumindest auch aufgrund dieser Lage und auch der erkannten Anwesenheit des zweiten Täters ergab sich die Geschädigte schließlich in ihr Schicksal.

Zudem wollten beide Angeklagte - und taten dies auch - mit ihrem Penis in die Geschädigte vaginal eindringen und führten den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss durch, was den Tatbestand des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB erfüllt. Die Kammer geht auch von einem entsprechenden Vorsatz der Angeklagten hinsichtlich des entgegenstehenden Willens der Geschädigten aus. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Wehren und Schreien des Tatopfers. Darüber hinaus verwirklichten die beiden Angeklagten zudem dem Tatbestand des § 177 Abs. 6 Nr. 2 StGB. Dieses zweite Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 StGB setzt Mittäterschaft gem. § 25 Abs. 2 voraus (BGH NStZ-RR 2017, 580). Die Angeklagten haben hier am Tatort aktiv zusammen gewirkt, indem sich der jeweils andere Mittäter in unmittelbarer Nähe der Geschädigten aufgehalten hat. Er hätte notfalls eingreifen können, hätte die Geschädigte weitere Probleme gemacht. Die Geschädigte hat die 2 Täter auch wahrgenommen, das hat ihre Hoffnungslosigkeit und ihre Schutzlosigkeit weiter erhöht.

Da die beiden Angeklagten die Geschädigte auch festhielten, zu Boden drückten und auch mit der flachen Hand ins Gesicht schlugen, erlitt diese nicht unerhebliche Schmerzen sowie Hämatome und Kratzer am Hals, Rumpf und an den Gliedmaßen. Auch dies sahen die beiden Angeklagten als mögliche Tatfolgen voraus und nahmen dies jedenfalls billigend in Kauf. Dies erfüllt zudem den Tatbestand der Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 230 Abs. 1 StGB.

Die beiden Angeklagten handelten aufgrund vorgefassten gemeinsamen Tatplans, nacheinander die Geschädigte in der beschriebenen Art und Weise zu vergewaltigen. Sie waren sich sämtlicher Umstände bewusst und wollten diese auch. Grundsätzlich hat jeder der beiden Angeklagten für sich genommen die angenommenen Straftatbestände durch eigenes Tun verwirklicht, jedoch sind auch sämtliche vom Mittäter begangene Handlungen gegenseitig zurechenbar, § 25 Abs. 2 StGB.

E. Strafzumessung und Rechtsfolgen

Das Gericht geht vorliegend für beide Angeklagte vom Strafrahmen des § 177 Abs. 6 StGB aus, welcher Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis zu 15 Jahren vorsieht.

I.

Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 203; 2009, 308) entfällt die Regelwirkung des § 177 Abs. 6 Nr. 1, 2 StGB vorliegend nicht, es liegt auch kein minder schwerer Fall im Sinne des § 177 Abs. 9 StGB vor. Hierbei hat das Gericht bei den beiden Angeklagten jeweils gesehen, dass beide strafrechtlich bisher noch nicht in Erscheinung getreten sind, im Wesentlichen geständig waren, alkoholisch enthemmt, die jeweiligen Gewaltanwendungen nicht allzu erheblich waren und sich die Angeklagten bereits längere Zeit in Untersuchungshaft befinden. Darüber hinaus wurden auch Geldzahlungen an das Tatopfer geleistet und eine Ausgleichsvereinbarung geschlossen, welche auch eine Entschuldigung beim Opfer beinhaltet. Erheblich gegen ein Absehen von der Regelwirkung sowie einen minder schweren Fall sprechen jedoch, die erheblichen psychischen Beeinträchtigungen, welche das Opfer erlitten hat. Die beiden Angeklagten haben beide nacheinander den vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten bis zum Samenerguss und ohne Verwendung eines Kondoms durchgeführt. Darüber hinaus haben sie auch mehrere Varianten der einzelnen Straftatbestände verwirklicht und das Tatgeschehen zog sich jedenfalls ca. 50 Minuten hin.

II.

Eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 I und §§ 46 a, 46 b jeweils i.V.m. § 49 I StGB war jeweils nicht vorzunehmen.

1.

Eine Strafrahmenverschiebung nach § 21 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB war nach den überzeugenden Angaben der Sachverständigen ... und ... zu verneinen.

Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit konnte bei beiden Angeklagten nicht angenommen werden. Eine psychiatrische Diagnose konnte bei beiden Angeklagten nicht gestellt werden. Auch eine erhebliche verminderte Schuldfähigkeit aufgrund erheblicher Alkoholisierung konnte bei den festgestellten maximalen BAK-Werten von 0,55 und 0,7 Promille nicht angenommen werden. Ausfallerscheinungen konnte nicht objektiviert werden, bzw. wurden von den Angeklagten nicht propagiert.

2.

Beim Angeklagten S... konnte ebenfalls keine Strafrahmenverschiebung nach §§ 46 b, 49 I StGB vorgenommen werden, weil er den Mittäter T... belastet hat.

Die Gewährung dieser Strafrahmenverschiebung steht gemäß § 46 b Abs. 2 StGB im Ermessen des Gerichts. Im Rahmen der hierbei vorzunehmenden Gesamtabwägung unter Berücksichtigung der dort aufgeführten Kriterien führen insbesondere die Umstände, dass die Geschädigte bereits den zweiten Täter identifiziert hatte sowie der bereits gesicherten biologischen Spuren dazu, dass diese Strafrahmenverschiebung zu versagen war. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass der Mitangeklagte T zu diesem Zeitpunkt seine Mittäterschaft noch leugnete sowie das Gewicht der hier verfahrensgegenständlichen Tat.

3.

Bei beiden Angeklagten konnte auch keine Strafrahmenverschiebung nach §§ 46 a Nr. 1, 49 I StGB erfolgen.

Die geleisteten Ausgleichszahlungen betreffen - auch ausweislich des Antrages im Adhäsionsverfahren - immaterielle Ansprüche, so dass der Anwendungsbereich des § 46 a Nr. 1 StGB eröffnet ist.

a.

§ 46 a Nr. 1 StGB, der sich vor allem auf den Ausgleich der immateriellen Folgen der Tat bezieht, setzt dabei voraus, dass der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutmacht oder dieses Ziel jedenfalls ernsthaft erstrebt hat. Dies erfordert grundsätzlich einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer, bei dem das Bemühen des Täters Ausdruck der Übernahme von Verantwortung ist und das Opfer die Leistung des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptieren muss. Die Wiedergutmachung muss auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein (stRspr BGH; vgl. BGH NStZ-RR 2019, 369). Erforderlich ist dabei vorrangig die Prüfung, ob die konkret erfolgten oder ernsthaft angebotenen Leistungen des Täters nach einem objektivierenden Maßstab als so erheblich anzusehen sind, dass damit das Unrecht der Tat oder deren materielle und immaterielle Folgen als "ausgeglichen" erachtet werden können (BGH NStZ-RR 2019, 369). Dies folgt schon daraus, dass überhaupt nur angemessene und nachhaltige Leistungen die erlittenen Schädigungen ausgleichen und zu einer Genugtuung für das Opfer führen können (vgl. BGH NStZ 2006, 275).

Bei einem anzunehmenden immateriellen Anspruch der Geschädigten von 25.000 € erscheinen zunächst die Leistungen der Angeklagten in Höhe von 2.000 € (T...) und 900 € sowie Abtretung einer erwarteten Zahlung von 310,68 € (Solomun) als zur Genugtuung des Opfers nicht ausreichend. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass in den einzelnen Vereinbarungen jeweils ein Verzicht der Geschädigten auf weitere Leistungen enthalten ist und die Angeklagten in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Dennoch erscheinen die Anstrengungen der Angeklagten unter Berücksichtigung der vor allem psychischen Beeinträchtigungen der Geschädigten als nicht adäquat um von einer Genugtuung des Opfers ausgehen zu können. Zur Überzeugung des Gerichtes ist wohl auch Hintergrund der Abgeltungsvereinbarung, dass die Geschädigte mit dem Geschehen und den Tätern endgültig abschließen will.

Eine mögliche Strafrahmenverschiebung scheitert somit bereits an diesem Erfordernis.

b.

Ein Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46a StGB erfordert zudem bei einer schweren Gewalttat, wie der vorliegenden, jedenfalls die Übernahme von Verantwortung durch den Angeklagten in Anerkennung der Opferrolle (BGH vom 04.08.2009, Az.: 1 StR 297/09, NStZ 2010, 82).

Zur Überzeugung der Kammer ist diese Voraussetzung ebenfalls vorliegend nicht anzunehmen.

Beide Angeklagte verharmlosen bis zuletzt den entgegenstehenden Willen der Geschädigten. Der Mitangeklagte T... gab insbesondere an, dass die Geschädigte während seiner Tat ruhig gewesen sei. Auch der Angeklagte S... schildert nichts von einer körperlichen Gegenwehr. Unter diesem Gesichtspunkt kann das Verhalten der beiden Angeklagten in Anbetracht des schweren Deliktes gegen die sexuelle Selbstbestimmung nicht als Anerkennung der Opferrolle der Geschädigten angesehen werden.

c.

Die Zubilligung einer Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Dabei verbietet es das gesetzgeberische Anliegen, mit der Vorschrift für den Täter einen als "vertypten Strafmilderungsgrund" ausgestalteten Anreiz für entsprechende Ausgleichsbemühungen zu schaffen, ein allzu enges Verständnis der Vorschrift jedenfalls in denjenigen Fällen, in denen ein kommunikativer Prozess zwischen Täter und Opfer, etwa bei Taten im Familienverbund oder innerhalb sonstiger persönlicher Beziehungen, stattgefunden hat (vgl. BGHSt 48 144 f., BGH NStZ 03, 30). Das richterliche Ermessen richtet sich danach, ob einer Strafmilderung, etwa bei schwerwiegenden Taten, präventive Gründe entgegenstehen oder solche Gründe angesichts der Ausgleichsleistungen (teilweise) entfallen. Dabei ist in wertender Betrachtung zu entscheiden, ob die vom Täter erbrachten Leistungen Ausdruck "umfassender Ausgleichsbemühungen" und der "Übernahme von Verantwortung für die Folgen seiner Straftaten" sind (BGHSt 60 87, BGH NStZ-RR 06, 373, BGH StV 00, 129). Voraussetzung der Strafmilderung ist, dass der Täter gegenüber seinem Opfer eine konstruktive Leistung erbringt, die diesem Genugtuung verschafft (BGHSt 48 141). Ebenso kann es für die Ausübung des Ermessens bedeutsam sein, ob sich der Täter spontan gleich nach der Tat oder erheblich später zur Wiedergutmachung entschlossen hat, etwa erst dann, als der Tatverdacht auf ihn gefallen war. Ausgleichsbemühungen erst in der Berufungsverhandlung (OLG Köln NStZ-RR 04, 72) oder nach Rechtskraft des Schuldspruchs schließen die Anwendbarkeit des § 46a StGB aber noch nicht aus (BGH StV 00, 129). Berücksichtigt werden darf auch, dass der Täter seine Ausgleichsbemühungen erst spät, z.B. mehr als zehn Jahre nach Beginn der Taten und fast drei Jahre nach der Anzeigeerstattung, entfaltet hat (BGH NStZ-RR 06, 373). Im Fall der Nr. 2 des § 46 a StGB kann von entscheidender Bedeutung sein, wie erheblich die persönlichen Leistungen oder der persönliche Verzicht des Täters zur Schadenswiedergutmachung gewesen sind. Je aufopferungsvoller der Täter mit persönlichen Leistungen zur Entschädigung beigetragen hat und je einschneidender sein persönlicher Verzicht war, desto milder kann die Strafe ausfallen. Maßgeblich berücksichtigt werden kann v.a. der Umstand, dass das Opfer mit den Zahlungen des Täters "zufrieden" ist und keine weiteren Ansprüche erhebt (vgl. zum Ganzen: Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 46a StGB, Rn. 6).

Im vorliegenden Fall hat die Kammer hier insbesondere gesehen, dass beide Angeklagte aufgrund der beengten wirtschaftlichen Verhältnisse für diese nicht unerhebliche Leistungen erbracht haben. Die Geschädigte hat auf die Erbringung weiterer Leistungen verzichtet. Andererseits sind diese in Anbetracht der zugrunde liegenden Straftat und auch der psychischen Folgen für das Opfer trotzdem lediglich als gering anzusehen. Die entsprechenden Vereinbarungen wurden auch erst in der Hauptverhandlung geschlossen. Im Ergebnis war eine Strafrahmenverschiebung zu versagen.

III.

Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne spricht jeweils für die beiden Angeklagten, dass diese im Wesentlichen geständig waren, wobei der Angeklagte S... früh im Verfahren ein recht umfassendes Geständnis ablegte; die bisher erlittene besonders belastende Untersuchungshaft sowie dass beide strafrechtlich bisher noch nicht in Erscheinung getreten sind. Sie waren zudem alkoholisch enthemmt, die jeweiligen Gewaltanwendungen waren nicht allzu erheblich und haben zu keinen langwierigen körperlichen Beeinträchtigungen geführt. Darüber hinaus wurden auch Geldzahlungen an das Tatopfer geleistet und eine Ausgleichsvereinbarung geschlossen, welche auch eine Entschuldigung beim Opfer beinhaltet.

Andererseits waren jedoch die erheblichen psychischen Beeinträchtigungen, welche das Opfer erlitten hat, zu berücksichtigen. Beide Angeklagte haben nacheinander den vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten bis zum Samenerguss und ohne Verwendung eines Kondoms durchgeführt. Darüber hinaus haben sie auch mehrere Varianten der einzelnen Straftatbestände und mehrere strafrechtliche Tatbestände tateinheitlich verwirklicht und das Tatgeschehen zog sich jedenfalls ca. 50 Minuten hin. Zu sehen war auch, dass der Angeklagte S... mit der Tat begann und zuletzt auch noch die Schuhe der Geschädigten entwendete, was er einräumte, und die Staatsanwaltschaft diesbezüglich bereits vor Anklageerhebung nach § 154a Abs. 1 StPO von der Verfolgung absah.

Unter Abwägung all dieser für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips hält das Gericht jeweils eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren für tat- und schuldangemessen.

Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt war nach den überzeugenden Ausführungen der beiden psychiatrischen Sachverständigen nach den Konsumgewohnheiten der beiden Angeklagten sowie fehlenden Auswirkungen des jeweiligen Konsums auf deren Leben aufgrund Fehlen eines Hanges im Sinne des § 64 StGB zu verneinen.

F.

Als Verurteilte haben die Angeklagten die Kosten des Verfahrens gemäß §§ 464, 465 StPO und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin gemäß § 472 StPO zu tragen.