LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.02.2021 - L 8 AS 287/20 B ER
Fundstelle
openJur 2021, 14204
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 9. September 2020 wird mit der Maßgabe, dass sich die vom Antragsgegner für den Einzelunterricht zu übernehmenden Kosten auf 20,00 EUR belaufen, zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner erstattet dem Antragsteller auch dessen notwendigeaußergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren.

3. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Gewährung von Lernförderung für den Antragsteller in den Fächern Deutsch und Mathematik.

Der 2010 geborene Antragsteller bezieht seit längerer Zeit als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gemeinsam mit seinen Eltern und zwei Geschwistern Leistungen nach dem SGB II vom Antragsgegner. Er wurde, nachdem er für ein Jahr von der Einschulung zurückgestellt worden war, im August 2018 eingeschult und besucht derzeit die 3. Klasse der Europa-Grundschule A-Stadt.

Den ersten Antrag auf Lernförderung stellte Frau A., die Mutter des Antragstellers, im Dezember 2018. Der dem Antrag beigefügten „Bestätigung der Schule über die Notwendigkeit der Lernförderung“ ist zu entnehmen, dass der Antragsteller nach erfolgter Rückstellung die erste Klasse besucht. Ihm bereite von Beginn an besonders das Lesen Probleme. Der Antragsteller benötige individuelle Förderung und Zusprache. Die Förderung werde im Fach Deutsch und Mathematik in einem Umfang von zwei Wochenstunden bzw. einer Wochenstunde notwendig. Die Lernförderung sei nicht durch vom Antragsteller zu vertretende Umstände erforderlich. Den Antrag lehnte der Antragsgegner am 11. Dezember 2018 ab, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Das wesentliche Lernziel in der jeweiligen Klassenstufe sei die Versetzung in die nächste Klassenstufe. Da die Schule verpflichtet sei, individuellen Problemen durch geeignete Fördermaßnahmen entgegenzuwirken, sei selbige in der Pflicht, dem Antragsteller ein geeignetes Angebot zu unterbreiten.

In der Folge ist der Antragsteller in die 2. Klasse versetzt worden. Im Zeugnis für das 1. Schuljahr wird ausgeführt, dass der Antragsteller im 2. Schulhalbjahr einige Lernfortschritte erzielt habe. Er kenne die meisten erarbeiteten Buchstaben, das Lesen gelinge ihm schon besser. Buchstaben in Schreibschrift beherrsche er noch nicht sicher, weshalb ihm das Übertragen von Buchstaben von Druck- in Schreibschrift Schwierigkeiten bereite. Im Fach Mathematik habe er den Zahlenaufbau bis 20 weitgehend erfasst. Addieren und Subtrahieren könne er, wenn er Rechenhilfen geduldig einsetze. Besonders „das Überschreiten des Zehners“ bereite dem Antragsteller Mühe.

Den weiteren im September 2019 gestellten Antrag auf Gewährung von Lernförderung lehnte der Antragsgegner durch Bescheid vom 4. Oktober 2019 ab und führte zur Begründung aus, dass Lernförderung in der Regel nur kurzzeitig erforderlich sei, um eine vorübergehende Lernschwäche zu beseitigen. Lernförderung sei dagegen nicht geeignet, wenn ein dauerhafter Lernbedarf behoben werden soll. Der Antragsteller habe auch das wesentliche Lernziel, die Versetzung in die nächste Klasse, erreicht. Auch in den Fächern Mathe und Deutsch könne er ausweislich des Zeugnisses mindestens ausreichende Leistungen vorweisen. Hiergegen legte die Mutter des Antragstellers am 16. Oktober 2019 Widerspruch ein, dem sie ein Schreiben der Klassenlehrerin Frau R., das auch denNotenspiegel in Deutsch und Mathematik zum 14. Oktober 2019 darstellte, beifügte.Diese teilte mit, dass der Antragsteller zunehmend größere Probleme beim Erfassen von Aufgabenstellungen habe und viel Zuwendung sowie individuelle Hilfe benötige. Er habe die Lesetechnik noch nicht verstanden. Individuelle Lernhilfe würde dazu beitragen, den Lernstoff zu verstehen und Aufgaben zu erfüllen. Gleiche Probleme bestünden in Mathematik. Verstehe er eine Aufgabe nicht, verliere er schnell den Mut und arbeite nicht weiter. Der Notenspiegel wies in Mathematik 3 x die Note 3 aus und 1 x die Note 5, die imRahmen einer Lernzielkontrolle vergeben wurde. Im Fach Deutsch stellte sich der Notenspiegel wie folgt dar: 2, 3, 4 (Aufgabe: Buchstaben), 3, 5 (Aufgabe: Sinnerfassung). Den Widerspruch wies der Antragsgegner durch Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2019 zurück. Er führte aus, dass der Gesetzgeber die dauerhaft lernschwachen Schüler von der Förderung nach § 28 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ausgenommen habe, da diese Kinder gezielt durch die Schule mit individuellem Unterricht zu fördern seien. Dies erfordere von den Eltern, dass eine dauerhafte Erkrankung erkannt und bescheinigt werde, wozu beispielsweise auch eine Rechenschwäche gehöre. Aufgrund der erfolgten Rückstellung von der Einschulung und der Beurteilung zum Abschluss des ersten Schuljahres zeige sich bereits jetzt, dass es sich nicht nur um eine kurzfristige Lernförderung handeln werde.

Das Zeugnis für das 1. Schulhalbjahr 2019/2020 vom 7. Februar 2020 bescheinigte dem Antragsteller im Arbeitsverhalten ein „ausreichend“ im Teilbereich Fleiß und ein „befriedigend“ im Teilbereich Zuverlässigkeit. Deutsch und Mathematik wurden mit der Note „4“ bewertet.

Am 2. März 2020 beantragte Frau A. erneut die Bewilligung von Lernförderung. Die Klassenlehrerin des Antragstellers bescheinigte, dass er je eine Stunde wöchentlichen Förderbedarf in Deutsch/Lesen, Deutsch/Rechtschreibung und Mathematik habe.

Im 2. Schulhalbjahr des Schuljahres 2019/2020 fand eine Überprüfung der Leseleistung mit dem „Stolperwörter-Lesetest“, der Lesetempo, Genauigkeit und Verstehen erfasst, statt. Der Antragsteller musste dabei die nicht in einen Satz passenden Wörter streichen. Der Testauswertung zufolge las der Antragsteller 14 von 60 Wörtern richtig, von 20 gelesenen Sätzen habe er 14 Sätze richtig gelesen. Mit einem Prozentrang von 24 sei das Testergebnis als unterdurchschnittlich einzuordnen.

Mit Bescheid vom 14. Mai 2020 lehnte der Antragsgegner es ab, Lernförderung zu gewähren. Diese sei aktuell nicht geeignet und erforderlich. Das Schuljahr ende am 19. Juni 2020. Die Schulen würden derzeit aufgrund der Covid-19-Pandemie lediglich schrittweise für bestimmte Jahrgangsstufen geöffnet. Es sei nicht absehbar, wann für die 2. Klassen tatsächlich wieder Unterricht mit einer realen Bewertung beginne und inwieweit noch Einfluss auf die Endjahresnote mit einer etwaigen Förderung genommen werden könne. Im Übrigen sei die Regelung getroffen worden, dass alle Schüler in die nächste Klassenstufe versetzt werden. Auch mit Blick auf das kommende Schuljahr komme eine Förderung nicht in Betracht, da der Förderbedarf unklar sei und auch im neuen Schuljahr bestehende Fördermöglichkeiten der Schule vorrangig in Anspruch zu nehmen seien.

Hiergegen legte der Antragsteller am 12. Juni 2020 Widerspruch ein. Er trug zur Begründung vor, dass er gravierende Lernschwierigkeiten in den Fächern Deutsch und Mathematik habe. Die bestehenden Probleme hätten sich durch die Covid-19-bedingte Schließung der Schule weiter verstärkt. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Lernförderung sei dem Antragsgegner gegenüber nachgewiesen worden. Durch die gesetzliche Neuregelung ab 1. August 2019 durch das „Starke-Familien-Gesetz“ solle Lernförderung auch Schülern gewährt werden, die nicht unmittelbar versetzungsgefährdet seien. Den Widerspruch wies der Antragsgegner durch Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2020 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass Lernförderung eine Ausnahme darstelle und in der Regel als nur kurzfristig erforderliches Mittel einzusetzen sei, um eine vorübergehende Lernschwäche zu beseitigen. Durch die Anerkennung eines solchen Bedarfs sollten folglich schulische Angebote ergänzt werden, um vorübergehende Lernschwächen zum Erreichen der wesentlichen Lernziele zu beheben. Die Lernförderung solle damit schulische Hilfsangebote ergänzen. Dementsprechend sei zunächst die Schule in der Pflicht, das Erreichen des Lernziels des Kindes zu unterstützen, sodass die Förderung durch schulische Angebote Vorrang vor einer Förderung nach dem SGB II habe. Ein etwaiger Lehrermangel könne hiermit nicht ausgeglichen werden. Es sei bereits fraglich, ob bei dem Antragsteller lediglich eine vorübergehende Lernschwäche vorliege. Dies könne jedoch dahinstehen, da das wesentliche Lernziel aktuell mit einer Förderung nicht mehr erreicht werden könne. Das wesentliche Lernziel in der jeweiligen Klassenstufe sei regelmäßig die Versetzung in die nächste Klassenstufe. Diese werde aufgrund der Pandemie-Bestimmung in jedem Fall erfolgen. Auch mit Blick auf das kommende Schuljahr sei eine Lernförderung nicht zu gewähren, da der Förderbedarf unklar sei und zunächst schulische Angebote zu nutzen seien. Der Antragsteller hat die zum Az.: S 7 AS 678/19 anhängige und gegen den Bescheid vom 4. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2019 gerichtete Klage am 26. Juni 2020 um die Anfechtung des Bescheides vom 14. Mai 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2020 zuzüglich eines Leistungsbegehrens auf Bewilligung der beantragten Lernförderung erweitert.

Das Zeugnis des Antragstellers für das Schuljahr 2019/2020 wies in den Fächern Deutsch und Mathe jeweils die Note „4“ aus. Textliche Vermerke beschränkten sich auf den Hinweis „Versetzt!“. In der Zeit vom 30. Juni bis 31. Juli 2020 nahm der Antragsteller einaußerschulisches Lern- und Förderangebot bei dem ABG A-Stadt e.V. wahr. In einer Kurzeinschätzung nach Abschluss des Ferien-Lernprogramms teilte der ABG A-Stadt e.V. mit, dass der Antragsteller zunächst die Mitarbeit verweigert habe. Nachdem ein Vertrauensverhältnis entstanden sei, habe er seine Verweigerungshaltung aufgegeben. Es hätten sich dann in den Fächern Mathe und Deutsch schnell Defizite gezeigt. Diese bezögen sich nicht nur auf die durch die Coivd-19-Pandemie bedingten Schulschließungen. Es hätten sich vielmehr auch fehlende Kenntnisse der Grundlagen des Rechnens, Lesens und Schreibens gezeigt. Die bestehenden Defizite würden beim Antragsteller zu einer Verweigerung der Mitarbeit und zum Stören der Unterrichtseinheiten führen. Es sei wegen der Kürze der Zeit nicht möglich gewesen, die Lücken in Gänze zu schließen.

Bereits am 15. Juni 2020 hat der Antragsteller um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Er hat vorgetragen, dass er zusätzlicher Förderung bedarf. Es sei notwendig, den bestehenden Defiziten frühzeitig entgegenzuwirken, damit der Antragsteller nicht abgehängt wird. Bereits bestehende Defizite würden sich nämlich stärker auswirken, sobald die Anforderungen steigen. Zudem würden die Schulschließungen wegen der Covid-19-Pandemie dazu führen, dass der Antragsteller noch größere Probleme habe, den Lernstoff zu bewältigen. Er habe deshalb auch keine Möglichkeit, in der Schule eine zusätzliche Förderung zu erhalten. Die Schule habe im Übrigen erklärt, dass eine aktuelle Einschätzung zu den Leistungen des Antragstellers nicht abgegeben werde. Es sei vielmehr auf das Zeugnis und die bisherige Einschätzung, die weiterhin Bestand habe, zu verweisen. Durch den fehlenden Präsenzunterricht sei eine Änderung nicht zu erreichen gewesen. Der Antragsteller fügte ein Angebot der ABG A-Stadt e.V. für die Durchführung der Lernförderung in Form von Einzelunterricht zu je 20,00 EUR/Stunde und für Gruppenunterricht zu je 14,00 EUR/Stunde bei.

Der Antragsteller hat beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig ab Beschlussfassung bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres Leistungen für Bildung und Teilhabe in Form von Lernförderung in den Fächern Deutsch und Mathematik zu bewilligen

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Er hat ausgeführt, dass es bereits an der gebotenen Eilbedürftigkeit fehle, da das Schuljahr in Kürze ende und zudem wegen der Covid-19-Pandemie jeder Schüler versetzt werde. Nachdem das Schuljahr geendet hat, hat der Antragsgegner darauf verwiesen, dass hierdurch Erledigung eingetreten sei; es sei eine zeitliche Zäsur eingetreten. Im Übrigen könne der Förderbedarf nicht beurteilt werden, da keine individuelle Einschätzung der Defizite erfolgt sei. Zudem habe der Antragsteller in mehreren Fächern erhebliche Defizite und es mangele ihm offenbar an dem notwendigen Fleiß.

Mit Beschluss vom 9. September 2020 hat das Sozialgericht den Antragsgegner verpflichtet, Lernförderung in der Zeit vom 14. September 2020 bis 5. Februar 2021 in einem Umfang von jeweils einer Einzelstunde Deutsch und Mathe für je 23,00 EUR bzw. Gruppenunterricht von 2 Stunden Deutsch und einer Stunde Mathe für je 14,00 EUR zu erbringen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antragsteller einen Anspruch auf die begehrte Lernförderung habe. Das Lernziel erschöpfe sich nicht in der Versetzung in die nächste Klassenstufe. Erst recht werde das erstrebte Lernziel nicht dadurch erreicht, dass im Schuljahr 2019/2020 wegen der Cocid-19-Pandemie eine Versetzung aller Schüler - unabhängig von deren tatsächlichen Leistungsvermögen - in die nächste Klassenstufe erfolgte. Zudem bestimme § 28 Abs. 5 Satz 2 SGB II seit dem 1. August 2019, dass es für die Gewährung von Lernförderung auf eine bestehende Versetzungsgefährdung nicht ankomme. Es genüge ein im Verhältnis zu den wesentlichen Lernzielen nicht ausreichendes Leistungsniveau. Dies könne sich aus den bisherigen Leistungsbild des vergangenen und gegenwärtigen Schuljahres ergeben oder aufgrund einer pädagogischen Einschätzung ersichtlich sein. Der Antragsteller habe nach Angabe der Klassenlehrerin sowie des Lernfördervereins Defizite im Lesen, Schreiben und Rechnen. Das Schuljahresendzeugnis weise in den Fächern Deutsch und Mathematik jeweils die Note 4 aus. Die bestehenden Defizite seien nicht auf mangelhaften Fleiß des Antragstellers zurückzuführen. Das Arbeitsverhalten des Antragstellers sei im Zeugnis mit "befriedigend" bewertet worden. Zu berücksichtigen sei, wie von der Klassenlehrerin und vom Lernförderverein bestätigt wurde, dass der Antragsteller wegen der bei ihm vorhandenen Defizite schnell den Mut verliere und dann nicht weiter arbeite. Dieses Verhalten sei dem Antragsteller nicht als mangelnder Fleiß vorzuwerfen, sondern es handele sich hierbei um ein kindertypisches Verhalten. Die aus den Defiziten des Antragstellers resultierende Mutlosigkeit sei auch der Grund, weshalb von Seiten der Klassenlehrerin und des Lernförderverein eine zusätzliche außerschulische Lernhilfe für geeignet und erforderlich gehalten werde. Die Lernförderung sei zudem nicht auf kurzfristige Angebote beschränkt. Mit dem Bundessozialgericht sei der Begriff "Lernförderung" weit auszulegen, da nur hierdurch effektiv Chancengerechtigkeit ermöglicht werden könne. Demgemäß sei aus dem Sinn und Zweck der Norm sowie ihrer Entstehungsgeschichte abzuleiten, dass Lernförderung nicht nur kurzzeitige, sondern gegebenenfalls auch längerfristige Bedarfe umfassen und damit unter Umständen für einen längeren Zeitraum zu erbringen sein könne. Die Höhe der entstehenden Kosten für Einzelunterricht in Höhe von 23,00 € und für Gruppenunterricht in Höhe von 14,00 € seien nach der Richtlinie des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte angemessen. Schließlich liege auch ein Anordnungsgrund vor, da dem Antragsteller ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht zuzumuten sei. Weder er noch seine Eltern seien in der Lage, die Kosten für die Lernförderung aus eigenen Mitteln aufzubringen. Würde der Beginn der Lernförderungen zeitlich weiter nach hinten verlegt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, sei der Förderungszweck für den Antragsteller, ihm den Anschluss an ein altersstufengerechtes Lernniveau zu ermöglichen, nicht mehr zu erreichen. Antragsgemäß sei der Bewilligungszeitraum für die Lernförderung auf die Zeit bis zum Ende des 1. Schulhalbjahres begrenzt worden, um dann eine erneute Bedarfsprüfung hinsichtlich des bestehenden Förderbedarfs zu ermöglichen.

Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 15. September 2020 eingelegten Beschwerde. Zur Begründung trägt der Antragsgegner vor, dass das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes entfallen sei. Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern habe in seinem Beschluss vom 24. Oktober 2019 zum Aktenzeichen L 14 AS 246/19 NZB ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein vollständig abgelehnter Leistungsantrag über das Ende des gesetzlich maximal möglichen Bewilligungszeitraumes hinaus wirke, sodass Streitgegenstand in einem solchen Verfahren der gesamte Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung sei. Jedoch sei es eine im Einzelfall zu klärende Tatsachenfrage, welche insbesondere vom inhaltlichen Begehren abhänge, ob aufgrund eines nach erfolgter Antragstellung eingetretenen Ereignisses (wie dem Ende des Schuljahres) das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag entfallen sei oder sich dieser erledigt habe. Der Antrag habe sich hier mit der Versetzung des Antragstellers in die 3. Klasse erledigt, weshalb zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Sozialgericht Neubrandenburg kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestanden habe. Im Übrigen stelle die Teilnahme an der Lernförderung in der Zeit vom 30. Juni 2020 bis 31. Juli 2020 eine Zäsur hinsichtlich des Prüfungszeitraumes nach einer Vollablehnung dar. Es sei insoweit unerheblich, dass die Gewährung der Lernförderung nicht durch den Antragsgegner erfolgt sei. Die Gewährung der Lernförderung sei vielmehr durch einen vorrangig verpflichteten Leistungsträger erfolgt. § 28 Abs. 5 SGB II könne außerdem nicht zur Anwendung kommen, da dieser verfassungswidrig sei. Dies folge daraus, dass die Regelungen der zu § 28 Abs. 5 SGB II inhaltsgleichen §§ 34, 34a SGB XII durch das Bundesverfassungsgericht am 7. Juli 2020 (Az.: 2 BvR 696/12) für verfassungswidrig erklärt wurden. Da die Verfassungswidrigkeit von § 28 Abs. 5 SGB II noch nicht ausdrücklich festgestellt worden sei, sei gemäß Art. 100 Grundgesetz (GG) eine Aussetzung des hiesigen Verfahrens geboten, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Unabhängig davon seien aber auch die Anspruchsvoraussetzungen für eine Lernförderung nicht gegeben. Es sei ungeklärt, welche Lerndefizite bestünden und welcher konkret zu deckende Bedarf hieraus abzuleiten sei. Das Sozialgericht stelle insoweit lediglich fest, dass Defizite im Rechnen Schreiben und Lesen vorlägen, was zu unbestimmt sei. Soweit die Feststellung von Defiziten nicht aufklärbar sei, gehe dies zulasten des Antragstellers, da dieser seinen Bedarf zu belegen habe. Es werde weder durch den Antragsteller noch durch die Schule und auch nicht durch das Sozialgericht dargelegt, welches wesentliche Lernziel gefährdet sei und damit einer Förderung bedürfe. Da der Antragsteller für die begehrte Förderung in den Fächern Deutsch und Mathematik laut Zeugnis die Note „4“ erhalten hat, sei von dem geforderten ausreichenden Leistungsniveau auszugehen, sodass eine zusätzliche Förderung nicht geboten sei. Die Schule habe als Grund für die Förderung lediglich eine Versetzungsgefährdung angegeben. Tatsächlich sei der Antragsteller von der 2. in die 3. Klasse versetzt worden. Bezogen auf die vom Sozialgericht angenommene Fortwirkung des Antrages sei festzustellen, dass die Prognose einer erneuten Versetzungsgefährdung bereits am Anfang eines Schuljahres einer seriösen Grundlage entbehre. Schließlich könne vorliegend nicht festgestellt werden, ob die Lernförderung geeignet sei. Geeignetheit liege vor, wenn der gewünschte Lernerfolg grundsätzlich erreichbar sei, auch wenn der Erfolg ungewiss ist. Diese Prüfung habe sich also am Ziel der Lernförderung wie auch an der Person des Antragstellers zu orientieren. Da vorliegend nicht feststehe, welche Defizite bestehen bzw. welche Lernziele gefährdet sind, sei eine Aussage betreffend die Geeignetheit der Lernforderung nicht möglich. Im Übrigen habe eine Prüfung möglicher vorrangiger Leistungen, insbesondere nach § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder nach § 53 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu erfolgen, soweit eine tieferliegende Leistungsstörung bestehe, wofür vorliegend die Rückstellung zur Einschulung sowie die Beantragung von Lernförderung bereits in der 1. Klasse sprächen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts vom 9. September 2020 aufzuheben und den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts Neubrandenburg für zutreffend. Es bestehe weder Veranlassung, § 28 Abs. 5 SGB II nicht anzuwenden, noch das hiesige Verfahren auszusetzen. Die identischen Regelungen der §§ 34, 34a SGB XII seien vom Bundesverfassungsgericht nicht für nichtig, sondern nur für mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt worden. Gleichzeitig habe das Bundesverfassungsgericht die Fortgeltung der genannten Normen bis zu einer neuen gesetzlichen Regelung, die spätestens bis zum 31. Dezember 2021 erfolgt sein müsse, angeordnet. In der Sache habe es einer erneuten Antragstellung zu Beginn des 3. Schuljahres nicht bedurft. Es sei insoweit zu berücksichtigen, dass seit der letzten Antragstellung im 2. Schulhalbjahr der 2. Klasse fast kein Präsenzunterricht stattgefunden habe. Dadurch habe es zum einen keine Steigerung bzw. Änderung bei den Leistungen des Antragstellers geben können. Zum anderen sei der Klassenlehrerin zu Beginn des neuen Schuljahres keine andere Beurteilung möglich gewesen als noch im März 2020 erfolgt. Ohnehin hätte der Antragsgegner auch bei erneuter Antragstellung keine Lernförderung bewilligt. Seit der Antragsteller die 1. Klasse besucht habe, habe er mehrfach um Lernförderung nachgesucht, sein Anliegen sei jedoch jedes Mal abschlägig beschieden worden. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sei auch die grundsätzliche Feststellung von Defiziten im Rechnen, Schreiben und Lesen ausreichend und die weitere Konkretisierung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Zu berücksichtigen sei hierbei, dass der Antragsteller die 3. Klasse besucht, in welcher es weiterhin darum geht, die Grundlagen in Mathematik und Deutsch zu erlernen. Gegenstand in der 3. Klasse sei das einfache Rechnen mit Zahlen bis 1.000, wobei dem Antragsteller immer noch die wesentlichen Grundlagen fehlen. Er brauche zu lange zum Rechnen und nehme die Finger zu Hilfe. Das Lesen erfolge nicht fließend, sondern Silbe für Silbe. Er schreibe die Wörter, wie er sie spreche. Hierbei handele es sich um grundlegende Defizite, die seit der 1. Klasse bestehen und sich weiter fortsetzen und potenzieren würden. Nunmehr sei die Covid-19-Pandemie hinzugetreten, wodurch der Präsenzunterricht zu großen Teilen ausfiele. Bereits für leistungsstarke Schüler stelle es eine Herausforderung dar, sich neuen Lernstoff selbst zu erarbeiten. Für leistungsschwache Schüler sei dies nicht leistbar.

Den vom Antragsgegner gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat der Senat mit Beschluss vom 15. Oktober 2020 abschlägig beschieden und zur Begründung ausgeführt, dass eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des angegriffenen Beschlusses nicht vorliege.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, insbesondere statthaft. Sie ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen. Hiernach ist die Beschwerde in Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Die Hauptsache bedürfte vorliegend nicht der Zulassung der Berufung, da der hierfür maßgebliche Streitwert von 750,00 EUR (§ 144 Abs. Nr. 1 SGG) überschritten wird. Das Sozialgericht hat Leistungen der Lernförderung vom 14. September 2020 bis 5. Februar 2021 zugesprochen. Daraus ergibt sich ein Streitwert von 966,00 EUR im Falle des Einzelunterrichts (21 Wochen x 23,00 EUR x 2 Stunden/Woche) und 881,00 EUR für den Gruppenunterricht (21 Wochen x 14,00 EUR x 3 Stunden/Woche). Auch wenn der vom Lernförderverein tatsächlich genannte Preis für den Einzelunterricht mit 20,00 EUR zugrunde gelegt wird, wird mit 840,00 EUR die Berufungssumme erreicht.

Die Beschwerde des Antragsgegners ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antragsgegner nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu Recht und mit zutreffender Begründung, die insbesondere unter umfassender Darstellung und sachgerechter Würdigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Frage der Lernförderung (vgl. insbesondere Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. April 2018, AZ.: B 4 AS 19/17 R) erfolgt ist, verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen der Lernförderung zu gewähren.

Gemäß § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Entscheidungserhebliche Angaben sind dabei von den Beteiligten glaubhaft zu machen, § 86 b Abs. 2 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung müssen also regelmäßig zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen muss es im Ergebnis einer Prüfung der materiellen Rechtslage überwiegend wahrscheinlich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren in der Hauptsache erfolgreich sein wird (Anordnungsanspruch). Zum anderen muss eine gerichtliche Entscheidung deswegen dringend geboten sein, weil es dem Antragsteller wegen drohender schwerwiegender Nachteile nicht zuzumuten ist, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Dabei hat das Gericht die Belange der Öffentlichkeit und des Antragstellers miteinander abzuwägen.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist nicht schon unzulässig. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nicht entfallen. Das Ende des Schuljahres 2019/2020, in dem der Antrag auf Lernförderung gestellt wurde, führt nicht zu einer Erledigung des Antrages und damit einem Entfall des Rechtsschutzbedürfnisses. Ein Antrag auf Lernförderung hat keine, wie vom Antragsgegner angenommen, immanente zeitliche Begrenzung auf das jeweilige Schuljahr. Dies ließe sich nur begründen, wenn ausschließlicher Zweck der Lernförderung das Erreichen des Lernziels „Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe“ wäre, so dass mit Versetzung eines Schülers/einer Schülerin in die nächsthöhere Klassenstufe das Lernziel erreicht wäre und der gestellte Antrag auf Lernförderung dann „ins Leere ginge“. Indes beschränkt sich der Zweck der Lernförderung nicht auf dieses Lernziel. Vielmehr sind auch das Erreichen eines ausreichenden Leistungsniveaus (vgl. Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl. 2020, § 28 Rdnr. 152) und das Erlernen allgemeiner Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten (§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 Schulgesetz MV) ein Zweck der Lernförderung. Das Erreichen dieser Lernziele ist nicht an das Schuljahr gebunden, sondern erstreckt sich über den gesamten Lernzeitraum in der Grundschule, also von der 1. bis zur 4. Klasse. Nachdem andere das Begehren erledigende Umstände nicht ersichtlich sind, ist keine Erledigung eingetreten.

Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch mit einer für eine Verpflichtung im Eilverfahren hinreichenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.

Einer Verpflichtung des Antragsgegners steht zunächst nicht § 35a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), der nach § 10 Abs. 3 Satz 1 SGB XII gegenüber den Leistungen nach § 28 Abs. 5 SGB II vorrangig ist, entgegen. Eine bereits vorliegende oder drohende seelische Behinderung gemäß § 35a SGB XII ist nicht vorgetragen und nach Aktenlage nicht ersichtlich. Allein aus der erfolgten Rückstellung des Antragstellers von der Einschulung für das Schuljahr 2018/2019 und den bestehenden schulischen Schwierigkeiten kann nicht auf eine seelische Behinderung geschlossen werden. Andererseits lässt sich das Vorliegen einer seelischen Behinderung aber auch nicht vollständig ausschließen. Eine abschließende Klärung dieser Frage im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist jedoch angesichts seiner Natur weder möglich noch geboten. Der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs steht dies jedoch nicht entgegen.

Nach § 28 Abs. 5 SGB II wird bei Schülerinnen und Schülern eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Die vom Antragsgegner gerügte Verfassungswidrigkeit des § 28 Abs. 5 SGB II (vgl. zur inhaltsgleichen Norm des § 34 SGB XII: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2020, Az.: 2 BvR 696/12) steht einer Anwendung der Norm nicht entgegen. Die Verwerfungskompetenz liegt, worauf bereits im Beschluss vom 15. Oktober 2020 über den Aussetzungsantrag des Antragsgegners hingewiesen wurde, ausschließlich beim Bundesverfassungsgericht, das zu § 28 Abs. SGB II bisher keine Entscheidung über dessen Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz getroffen hat.

Der Senat ist auch nicht gehalten, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbeizuführen. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz für verfassungswidrig hält, auf dessen Gültigkeit es bei seiner Entscheidung ankommt. In Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes kommt eine Aussetzung indes nur ausnahmsweise in Betracht (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020; Az.: 1 BvL 1/20), insbesondere wenn in dem Verfahren eine abschließende Entscheidung ergeht oder wenn die beantragte vorläufige Regelung die endgültige Entscheidung weitgehend vorwegnehmen würde (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juli 1996, Az.: 1 BvL 39/95). Eine solche, die Aussetzung des Verfahrens rechtfertigende Fallgestaltung ist vorliegend nicht gegeben. Weder ergeht eine abschließende Entscheidung noch erfolgt faktisch eine Vorwegnahme der Hauptsache. In der Sache geht es um die Kostenübernahme für Lernförderung, so dass im Falle eines Unterliegens des Antragstellers in der Hauptsache eine Rückabwicklung ohne Weiteres durchführbar ist.

Der Antragsteller gehört zum anspruchsberechtigten Personenkreis des § 28 Abs. 5 SGB II. Er ist Leistungsberechtigter im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Mitglied der im Übrigen aus seinen Eltern und seiner Schwestern bestehenden Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4 SGB II) und erhält Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er ist Schüler der 3. Klasse der Europa-Grundschule A-Stadt.

Der begehrte Förderunterricht ist eine die schulischen Angebote ergänzende und angemessene Lernförderung, die geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele des Antragstellers zu erreichen. Die Lernziele werden in § 3 Schulgesetz MV und für die Grundschule in § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 Schulgesetz MV beschrieben. Letzterer lautet: Sie vermittelt die allgemeinen Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten für alle Schülerinnen und Schüler und legt die Grundlage für einen späteren Bildungserfolg. Sie fördert das selbstständige Denken, Lernen, Handeln und Arbeiten sowie soziale Kompetenzen. Die Grundschule bereitet auf die Fortsetzung des Bildungsweges in der Orientierungsstufe vor. Die Versetzung in die nächsthöhere Klasse ist demgegenüber nicht als das maßgebliche Lernziel anzusehen. Dies ergibt sich zum einen aus der Gewichtung der Lernziele, die sich aus den dargestellten schulrechtlichen Bestimmungen ableitet. Bezogen auf die Grundschule wird die Vermittlung von Grundfertigkeiten und -kenntnissen und die Vorbereitung des späteren Bildungsweges in den Fokus gestellt. Zum anderen folgt dies aus dem Zweck der Lernförderung, durch die Vermittlung von Bildung die materielle Basis für Chancengerechtigkeit herzustellen und zu vermeiden, dass schulpflichtige Kinder von SGB II-Beziehern in ihren Möglichkeiten eingeschränkt werden, später ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten zu können und am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben. Dazu trägt die Versetzung in die jeweils nächsthöhere Klasse zwar ebenfalls bei, letztlich entscheidend sind indes die in der jeweiligen Klasse zu erlernenden Fähigkeiten, wie Lesen und Schreiben (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. April 2018, AZ.: B 4 AS 19/17 R). Im Vordergrund steht in der Grundschule folglich die Ausbildung der Kulturtechniken Lesen, Schreiben und Rechnen, die die Basis für das weiterführende Lernen bilden und damit auch der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Im noch bis zum Schuljahr 2022/2023 geltenden Rahmenlehrplan für das Fach Deutsch (https://www.bildung-mv.de/schueler/schule-und-unterricht/faecher-und-rahmenplaene/rahmenplaene-an-allgemeinbildenden-schulen/deutsch/) wurden für die Schülerinnen und Schüler am Endes des 4. Schuljahres (auszugsweise) folgende Standards bestimmt: Schülerinnen und Schüler

- lesen einen altersangemessenen Text sinngebend,

- lesen einen Text nach Vorbereitung flüssig und sinngebend vor,

- entnehmen Texten gezielt Informationen,

- ziehen Schlussfolgerungen aus Texten,

- schreiben freie Texte und entscheiden dabei über Thema, Textform,

Verwendungssituation, Bearbeitungsweisen und Hilfen zum Schreiben,

-  schreiben Wörter des Übungswortschatzes richtig,

- schreiben eigene Texte überwiegend richtig.

Nach dem Rahmenlehrplan sind, um diese Standards zu erfüllen, wesentliche Aufgaben in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 der Schriftspracherwerb und die Entwicklung von Leseverständnis, Lesesicherheit und Leseflüssigkeit.

Für das Fach Mathematik ist im Rahmenlehrplan (https://www.bildung-mv.de/schueler/schule-und-unterricht/faecher-und-rahmenplaene/rahmenplaene-an-allgemeinbildenden-schulen/mathematik/) für die Standards zum Ende der Grundschulzeit unter anderem folgendes bestimmt: Schülerinnen und Schüler

-erfassen, lesen, bilden und zerlegen natürliche Zahlen im Zahlenraum bis eine

Million und stellen diese mit Ziffern bzw. in Worten dar,

- verstehen alle vier Grundrechenoperationen und Zusammenhänge zwischen ihnen,

- rechnen sicher mit natürlichen Zahlen,

- verstehen und beherrschen schriftliche Verfahren der Addition, Subtraktion,

Multiplikation und Division mit einstelligem Divisor.

Um diese Standards zu erreichen, erfolgt eine deutliche Schwerpunktsetzung auf ein solides Zahl- und Operationsverständnis, auf sichere Fertigkeiten im Kopfrechnen und auf das verständnisorientierte halbschriftliche Rechnen.

Das Erreichen des so definierten Lernziels der Vermittlung von allgemeinen Grundfertigkeiten und -kenntnissen ist hier erheblich gefährdet. Der Antragsteller hat gravierende Defizite im Lesen und Aufgabenverständnis, wie aus dem Bericht der Klassenlehrerin Frau R. aus Oktober 2019, dessen Grundaussagen auch derzeit noch zutreffend sind, und dem durchgeführten Stolperwörter-Lesetest aus dem 2. Schulhalbjahr 2020 hervorgeht. Frau R. teilte in ihrem Bericht mit, dass der Antragsteller die Lesetechnik noch nicht verstanden habe. Der ebenfalls beigefügte Notenspiegel zeigte die schlechteren schulischen Ergebnisse mit einer 4 bei einer Lernkontrolle zum Thema Buchstaben und einer 5 zum Thema Sinnerfassung. Damit in Einklang steht das Ergebnis des Stolperwörter-Lesetests, der mit 24% richtig durchgestrichener Wörter – weil diese nicht in die jeweiligen zu lesenden Sätze hineinpassen - eine unterdurchschnittliche Lesekompetenz ausweist. Hierin zeigen sich deutlich die erheblichen Probleme des Antragstellers beim Lesen und dem Leseverständnis. Denn um den Test bewältigen zu können, muss ein großer Teil der Einzelwörter erlesen und in der Folge der Sinn des Satzes verstanden werden. Der geringe Prozentrang von 24, den der Antragsteller erreicht hat, zeigt auf, dass es dem Antragsteller an Fertigkeiten beim Lesen und Sinnerfassen mangelt. Große Schwierigkeiten bestehen Frau R. zufolge auch beim Rechnen. Hier verstehe der Antragsteller auch Aufgabenstellungen nicht. Während der Lernförderung in den Sommerferien 2020 zeigten sich nach Angabe des ABG A-Stadt e.V. fehlende Kenntnisse der Grundlagen des Rechnens, Lesens und Schreibens beim Antragsteller. Dass der Antragsteller die dargestellten Standards, die am Ende der Jahrgangsstufe 4 durch ihn zu leisten sein sollen, ohne Lernförderung erreichen kann, erscheint nach seinem derzeitigen Leistungsstand überaus unwahrscheinlich. Es mangelt schon, wie seine Klassenlehrerin Frau R. und der ABG A-Stadt e.V. mitgeteilt haben, an den Grundlagen für das Lesen, Schreiben und Rechnen. Jedoch sind hinreichende Kenntnisse in diesen Bereichen für jeden Schüler elementar, um den schulischen wie beruflichen Bildungsweg (erfolgreich) zu absolvieren. Daneben sind diese Kenntnisse auch für die Bewältigung des Alltags als Erwachsener von wesentlicher Bedeutung. In Anbetracht dessen kann dem Begehren nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, dass der Antragsteller in den Fächern Deutsch und Mathematik mit der Note 4 (ausreichend) benotet wurde. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass sich Probleme, die ihre Ursache in gering ausgeprägten Grundfertigkeiten wie Lesekompetenz und Leseverständnis, Rechnen in Form von einfacher Addition und Subtraktion haben, mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit negativ in den höheren Klassenstufen auswirken werden und so den dortigen Lernerfolg des Antragstellers hindern können. In den höheren Klassenstufen steigen die Anforderungen an die Schüler im Hinblick auf die fachlichen Themen, aber auch auf das eigenständige Erarbeiten von Aufgabenstellungen und fachlichen Inhalten. Ein solides Leseverständnis und –tempo sind deshalb unabdingbare Voraussetzung, um diesen Anforderungen innerhalb des dafür vorgegebenen zeitlichen Rahmens gerecht werden zu können. Dies gilt gleichermaßen bei gering ausgeprägten Rechenfertigkeiten, die insbesondere für die mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächer von Bedeutung sind. Vor allem in den mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächern führen Defizite, die beide Bereiche, also Lesen/Schreiben und Rechnen betreffen, zu einer „Potenzierung“ der bestehenden Defizite, da in diesen Fächern neben den rechnerischen Fähigkeiten ebenso Lesekompetenz und -verständnis von Nöten ist, um Sachaufgaben lösen oder textliche Erläuterungen erfassen zu können. Der Zusammenhang zwischen hinreichend entwickelten Grundfertigkeiten und der späteren schulischen Entwicklung wird auch in § 13 Abs. 1 Satz 2 Schulgesetz MV aufgegriffen, der formuliert, dass die Grundschule allgemeine Grundkenntnisse und -fertigkeiten vermittelt und die Grundlage für den späteren Bildungserfolg legt. Zudem darf auch nicht aus dem Blick verloren werden, dass hier die absolut notwendigen Grundfertigkeiten betroffen sind, die – wie schon ausgeführt – gerade auch für das alltägliche Leben von besonderer Relevanz sind. In Anbetracht der weitreichenden Auswirkungen nicht hinreichender Grundlagenkenntnisse erscheint es nicht sachgerecht, auf das Erreichen der Schulnote 4 abzustellen, wenn gleichzeitig ersichtlich ist, dass erhebliche Defizite eben in jenen Kernkompetenzen (Lesen, Schreiben und Rechnen) bestehen. Anspruch muss es sein, ein solches Niveau zu erreichen, dass der Antragsteller mit den Lese-, Schreib- und Rechenfertigkeiten den in höheren Klassenstufen bestehenden Anforderungen – wenn auch nicht gut – genügen kann.

Die Lernförderung ist auch geeignet. Die Beurteilung der Geeignetheit hat sich am Ziel der Lernförderung zu orientieren und ist eine Prognoseentscheidung. Der gewünschte Erfolg muss im Zeitpunkt der Prognose grundsätzlich als objektiv erreichbar erachtet werden. Eine Erfolgsgarantie der Maßnahme ist jedoch nicht gefordert. Die Klassenlehrerin Frau R., die den Antragsteller aus eigenem Erleben im Hinblick auf Auffassungsgabe und Lernwillen einschätzen kann, geht davon aus, dass eine individuelle Förderung dazu führen würde, dass der Antragsteller den Lernstoff verstünde und Aufgaben erfüllen könnte. Bei der Ferien-Lernförderung durch den ABG A-Stadt e.V. zeigte sich, dass der Antragsteller nach anfänglicher Verweigerungshaltung mitgearbeitet hat und hierdurch Erfolge erzielt werden konnten. Der ABG A-Stadt e.V. hat mitgeteilt: „Durch eine umsichtige und lobende Förderung gelang es unseren Lehrkräften, A. (den Antragsteller) soweit zu motivieren, dass er gewillt war, diese Lücken durch fleißige Mitarbeit zu schließen. Dies gelang in der Kürze der Zeit natürlich nicht in Gänze.“ Aus dieser Formulierung wird deutlich, dass Lernerfolge erzielt wurden und so in einem gewissen Umfang eine Verbesserung des Leistungsniveaus erreicht wurde. Es ist deshalb durchaus zu erwarten, dass die Wahrnehmung der Lernförderung zu einer Verbesserung in den schulischen Kernkompetenzen des Lesens, Schreibens und Rechnens führt.

Die Lernförderung war auch zusätzlich erforderlich. Die Erforderlichkeit bezieht sich auf das Lernziel, d.h. ebenso geeignete, aber weniger intensive Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Schulische Angebote standen dem Antragsteller nicht zur Verfügung.

Die anfallenden Kosten für die Lernförderung erweisen sich schließlich nicht als unangemessen hoch.

Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache, die regelmäßig nicht vor Ablauf von 2 bis 3 Jahren erfolgen wird, ist ihm nicht zumutbar. Die Gewährung der Lernförderung ist von essentieller Bedeutung für den Antragsteller. Nur hierdurch kann einem weiteren Zurückbleiben des Antragstellers hinter den schulischen Anforderungen entgegengewirkt werden. Die bestehenden Defizite des Antragstellers würden sich ohne die Lernförderung wegen der mit jeder Klassenstufe steigenden schulischen Anforderungen zusehends stärker auswirken. Auch sind die Eltern des Antragstellers aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage, die anfallenden Kosten der Lernförderung vorzufinanzieren.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.

Die Entscheidung zur Prozesskostenhilfe beruht auf § 73a SGG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO. Die Prozesskostenhilfe ist hier mangels wirtschaftlicher Prozesskostenhilfebedürftigkeit abzulehnen, denn der Antragsteller erwirbt durch diesen Beschluss einen unanfechtbaren Kostenerstattungsanspruch gegen den Antragsgegner.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

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