AG Pasewalk, Urteil vom 23.02.2021 - 832 Js 23061/19
Fundstelle
openJur 2021, 14197
  • Rkr:
Tenor

1. Der Angeklagte ist der Körperverletzung schuldig.

Der Angeklagte wird verwarnt.

Die Verurteilung zur Strafe wird für den Fall vorbehalten, dass der Angeklagte sich in der Bewährungszeit nicht bewährt.

Die verwirkte Geldstrafe wird auf 30 Tagessätze zu je 45 Euro festgesetzt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 59 StGB.

Gründe

(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)

I.

Der Angeklagte ist ledig und kinderlos. Er arbeitet als Kommissionierer. Er ist bereits einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten. So wurde er wegen Körperverletzung im Juli 2019 nach  §§ 230, 223 StGB im Rahmen eines Strafbefehls zur Zahlung von 30 Tagessätzen zu je 20 Euro Geldstrafe verurteilt. Der Strafbefehl ist am 3. Juli 2020 rechtskräftig geworden.

II.

Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts folgender Sachverhalt fest: Der Angeklagte schlug dem Geschädigten zwei Mal mit der Faust ins Gesicht, wobei er das Jochbein der linken Kopfseite und den Kiefer linksseitig traf. Der Geschädigte erlitt dadurch einen gebrochenen Kiefer.

III.

Die Feststellungen des Gerichts zur Person des Angeklagten beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen und auf dem auszugsweise verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister. Die Feststellungen zur Sache folgen aus der geständigen Einlassung des Angeklagten.

IV.

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wie tenoriert schuldig gemacht.

V.

Unter zusammenfassender Würdigung aller für und gegen den Angeklagten in Betracht kommenden Strafzumessungsgesichtspunkten war es tat - und schuldangemessen, ihn hier zu verwarnen und die Verurteilung zu einer Geldstrafe vorzubehalten.

Dem Angeklagten war eine günstige Sozialprognose zu erstellen. Er ist seitdem nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er hat glaubhaft im Termin erklärt, dass er inzwischen verstanden hat, dass er anders mit der Enttäuschung nach dem Verlust einer Beziehung umgehen muss. Er war von Anfang an reuig und geständig. Es tat ihm offensichtlich leid, was er mit seinen Faustschlägen angerichtet hat. Insbesondere da er mit dem Geschädigten früher befreundet war. Dies hat er mit seinem letzten Wort noch einmal bekräftigt.

Durch den Abschluss eines Vergleiches hat er sich zur Zahlung von 2.400 Euro Schmerzensgeld an den Geschädigten verpflichtet. Das zeigt, dass er um einen Ausgleich mit dem Geschädigten bemüht war. Die Bewährungsauflage, 2.400 Euro in monatlichen Raten an den Geschädigten zu zahlen, ist eine Bekräftigung und monatliche Erinnerung daran. Dies entspricht dem Sinn des § 59 a Abs. 2 Nr. 1 StGB. Diese Ergänzung war mit dem Verbrechensbekämpfungsgesetz, BT-Drucks. 12/6853 1994, in das StGB eingeführt worden, um dem „Täter-Opfer-Ausgleich und der Schadenswiedergutmachung vor dem Hintergrund der damit im Bereich des Jugendstrafrechts gewonnenen positiven Erfahrungen in größerem Umfang als bisher Eingang in das Erwachsenenstrafrecht“ zu verschaffen (BT-Drucksache 12/6853, S. 21). Das sich dies in der Praxis bewährt, zeigt dieser Fall. Schon am Ende der Verhandlung war die friedensstiftende Wirkung des Geständnisses und der Bereitwilligkeit des Angeklagten, Schmerzensgeld zu zahlen, deutlich spürbar.

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.

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