OLG Köln, Beschluss vom 24.03.2020 - 3 U 143/19
Fundstelle
openJur 2021, 14164
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.06.2019 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - Az. 16 O 327/18 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.

Der Beklagte ist gewerblich mit dem Transport und der Einlagerung von Gegenständen befasst. Am 16.10.2008 beauftragte die Klägerin den Beklagten mit der Abholung von Möbeln, sonstigem Hausrat und von der Klägerin selbst gepackten Umzugskartons aus ihrer damaliger Wohnung in der Astraße 70 in B. Das abgeholte Gut sollte nach den vertraglichen Vereinbarungen bis auf weiteres bei dem Beklagten auf dessen Betriebsgelände eingelagert werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Umzugsvertrag vom 16.10.2008 (Bl. 29 ff. d.A.) Bezug genommen. Auf diesem hatte die Klägerin unter dem Punkt "Versicherung" handschriftlich vermerkt: "Die eingelagerten Möbel sollen mit einer Summe in Höhe von 18.000 Euro (Neuwertversicherung) für die gesamte Lagerzeit versichert werden."

Am 29.10.2008 erfolgte auftragsgemäß der Transport der Gegenstände von der damaligen Wohnung der Klägerin in das Lager des Beklagten. Dort wurden sie unter zwischen den Parteien streitigen Umständen in einen in der Lagerhalle des Beklagten befindlichen Container geräumt. Anlässlich der Einlagerung bei dem Beklagten wurde ein Lagerverzeichnis erstellt, auf welches wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 32 ff. d.A.). Am selben Tag schlossen die Parteien einen Lagervertrag (Bl. 77 ff. d.A.), der die Zahlung monatlicher Einlagerungskosten in Höhe von 119 Euro (= 20 cbm x 5 Euro zuzüglich Umsatzsteuer) vorsah. Zu einer Versicherung der eingelagerten Gegenstände enthält der Vertrag keinerlei Angaben. Er nimmt Bezug auf die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports, die in Ziffer 10 u.a. folgende Regelung enthalten:

"10.1.1 Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 477 Abs. 2 HGB das Gut bei einem Dritten einlagert. [...]

10.1.2 Hat der Lagerhalter für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert an Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung zu ersetzen.

10.1.3 Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, dass die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag gleichstehen.

10.1.4 Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und gleicher Beschaffenheit. [...]"

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Allgemeinen Lagerbedingungen des deutschen Möbeltransports Bezug genommen.

In der Folge verblieben die eingelagerten Gegenstände bei dem Beklagten. Im Jahre 2014 kam es zu einer Besichtigung der eingelagerten Gegenstände durch die Klägerin, bei der diese feststellte, dass sich diese nicht mehr in dem ursprünglichen Lagercontainer innerhalb der Lagerhalle des Beklagten befanden, sondern in einem anderen Container auf dem Außengelände. In der Folge wurden unstreitig einige Monatsmieten von der Klägerin nicht beglichen. Mit Schreiben vom 13.06.2016 kündigte der Beklagte den Lagervertrag mit Wirkung zum 29.07.2016. Er verweigerte in der Folge jedoch unter Bezugnahme auf ausstehendes Lagerentgelt die Herausgabe der eingelagerten Gegenstände, räumte der Klägerin jedoch unter dem 22.08.2016 die Möglichkeit ein, das Lagergut erneut zu besichtigen. Dabei stellte die Klägerin fest, dass die ursprünglich von ihr verwendeten Umzugskartons nicht mehr vorhanden waren und deren gesamter Inhalt in andere Kartons umgepackt worden war. Nach Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten erklärte der Beklagte sich mit Email vom 11.01.2017 (Bl. 34 d.A.) dazu bereit, die eingelagerten Gegenstände gegen eine einmalige Zahlung von 1.666 Euro an die Klägerin herauszugeben. Der klägerische Prozessbevollmächtigte teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 27.01.2017 (Bl. 35 d.A.) mit, dass ein von der Klägerin beauftragter Spediteur das Lagergut abholen und im Gegenzug dem Beklagten 1.666 Euro vor Beginn der Verladung übergeben werden würden. Am 08.02.2017 ließ die Klägerin die Gegenstände durch eine Spedition bei dem Beklagten abholen und lagerte dieses anschließend andernorts ein.

Die Klägerin hat mit der vorliegenden Klage Schadensersatz- und Minderungsansprüche gegen den Beklagten geltend gemacht und darüber hinaus den Ersatz von Rechtsverfolgungskosten von diesem begehrt. Sie hat behauptet, der Beklagte habe ihr am 29.10.2008 zugesichert, dass die eingelagerten Gegenstände über die gesamte Dauer der Einlagerung in dem ursprünglichen Container belassen würden und dieser wiederum in der Halle verbleibe. Gegen diese Zusicherung habe der Beklagte verstoßen. Darüber hinaus sei die von dem Beklagten durchgeführte Umlagerung grundlos und zudem unsachgemäß erfolgt. Die eingelagerten Gegenstände seien in erheblichem Umfang beschädigt worden, weil der im Außenbereich abgestellte Lagercontainer für die Lagerung ungeeignet und undicht gewesen sei. An den eingelagerten Gegenständen seien Stockflecken, Schimmelbildung, Rost und Korrosionsschäden sowie Lackabblätterungen festzustellen. Einige Gegenstände seien auch durch Mäusefraß und -kot beschädigt und verunreinigt gewesen. Das eingelagerte Gut befinde sich insgesamt in einem schlechten Zustand. Ihr sei daher ein erheblicher Schaden entstanden. Diesen hat die Klägerin zuletzt unter Darlegung der Anschaffungspreise und der Anschaffungsjahre sowie der für die Wiederbeschaffung aktuell aufzuwendenden Beträge mit Schriftsatz vom 26.02.2019 auf 38.000 € beziffert. Wegen der Einzelheiten der Zusammensetzung der Klageforderung wird auf den vorgenannten Schriftsatz und die in diesem enthaltene tabellarische Auflistung Bezug genommen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte schulde ihr mit Rücksicht auf die Beschädigungen Schadensersatz in Höhe des heute marktüblichen Preises für die Anschaffung von (neuen) Ersatzgegenständen. Darüber hinaus hat die Klägerin die Rückzahlung der bei Abholung an den Beklagten gezahlten 1.666 Euro gefordert und die Auffassung vertreten, diese Leistung rechtsgrundlos und lediglich unter Zwang erbracht zu haben. Sie hat ferner unter Schadensersatzgesichtspunkten den Ersatz der für die Herausgabe der eingelagerten Gegenstände angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.283,30 € begehrt sowie die Rückzahlung von Lagerentgelt in einer Höhe von 3.302,25 €. Insoweit hat sie die Auffassung vertreten, in diesem Umfang wegen der unsachgerechten Lagerung zur Minderung des vertraglich vereinbarten Lagerentgelts um 75 % in dem Zeitraum von Anfang 2014 bis zum 09.02.2017 berechtigt zu sein. Sie hat darüber hinaus die durch die nachfolgende Einlagerung der Gegenstände in den Monaten Februar 2017 bis Mai 2018 entstandenen Kosten in Höhe von 1.353 Euro (= 15 Monate x 90,20 Euro) von dem Beklagten begehrt und hierzu die Auffassung vertreten, zu einer Beweissicherung mit Rücksicht auf den vorliegenden Rechtsstreit gezwungen zu sein.

Die Klägerin hat beantragt, 1) den Beklagten zu verurteilen, an sie 38.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2014 sowie 1.666 Euro und 1.283,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.02.2017 und weiteren 3.302,25 Euro und 1.353 Euro, je nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, 2) den Beklagten zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 923,38 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Der Beklagte ist dem entgegen getreten und hat die Abweisung der Klage beantragt.

Der Beklagte hat die Zusicherung bestritten und behauptet, die Umlagerung der Gegenstände der Klägerin sei erforderlich gewesen. Versuche, die Klägerin zuvor zu erreichen, seien fehlgeschlagen. Er hat behauptet, die Umlagerung sei fachgerecht vorgenommen worden und die nachfolgende Lagerung in einem hierfür geeigneten dichten Container erfolgt. Der Beklagte hat bestritten, dass die von der Klägerin eingelagerten Gegenstände zum Zeitpunkt ihrer Einlagerung den klägerseits behaupteten (Neu-)Wert gehabt hätten. Er hat weiter den unversehrten Zustand der eingelagerten Gegenstände bei Übergabe an ihn bestritten, ferner, dass die Klägerin infolge Beschädigung und Verlust der Gegenstände einen Schaden in der behaupteten Höhe erlitten habe. Er hat behauptet, ihre Werthaltigkeit habe schon aufgrund ihres Alters gegen Null tendiert. Bestritten hat er ferner, dass sämtliche Gegenstände einen Totalschaden erlitten hätten. Hierzu hat er darauf verwiesen, dass beispielsweise die klägerseits behaupteten Schäden durch Schimmel und Rost nicht zwangsläufig einen Totalschaden zur Folge hätten. Der Beklagte hat darüber hinaus behauptet, Schimmelschäden könnten auch durch eine sachgerechte Lagerung nicht immer vermieden werden, insbesondere, wenn bereits bei der Einlagerung Schimmelsporen vorhanden seien. Er hat die Auffassung vertreten, es fehle an der Schadenskausalität. Der Beklagte hat schließlich die Auffassung vertreten, eine etwaige Haftung sei auf einen Höchstbetrag von 12.400 € beschränkt.

Das Landgericht hat die Klage mit am 26.06.2019 verkündetem und der Klägerin am 27.06.2019 zugestelltem Urteil insgesamt abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch aus § 475 HGB zu, weil es unabhängig von allen anderen sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen jedenfalls an einer schlüssigen Darlegung der Schadenshöhe fehle. Für die Schadensbemessung komme es gemäß Ziffer 10 der in den Lagervertrag einbezogenen Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransportes auf den Marktpreis der verlorenen oder beschädigten Sachen zum Zeitpunkt ihrer Übernahme zur Lagerung an. Der Schaden bestehe im Falle der Beschädigung in der Differenz zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes zur Zeit der Übernahme und dem Wert des beschädigten Gutes zur Zeit der Übernahme. Zu beiden Bezugspunkten der Schadensbemessung fehle es an einem Vortrag der Klägerin. Dieser beschränke sich auf die Behauptung der Anschaffungspreise beim Erwerb der Gegenstände und ihrer Wiederbeschaffungswerte zum 26.02.2019, verhalte sich indes weder zum Zeitwert am 29.10.2008 in unbeschädigtem Zustand noch zum Zeitwert am 29.10.2008 in beschädigten Zustand. Auch eine Differenzberechnung sei dem Klägervortrag nicht zu entnehmen. Darüber hinaus sei der Klägervortrag zur Schadenshöhe in erheblichem Umfang wechselhaft und nicht frei von Widersprüchen. Der Klägerin stehe auch nicht der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch hinsichtlich des im Rahmen der Abholung an den Beklagten gezahlten Betrages in Höhe von 1.666 € zu, da die Parteien sich auf die Zahlung dieses Betrages im Wege des Vergleichs geeinigt hätten. Der Vergleich bilde den Rechtsgrund für die vorgenommene Zahlung und stehe zugleich ihrer Rückforderung entgegen. Die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sei bereits deshalb nicht geschuldet, weil nicht nachvollziehbar sei, worum es sich insoweit handele, zumal auch eine Rechnung nicht vorgelegt worden sei. Ein Anspruch auf Minderung des Lagerentgelts sei im Gesetz nicht vorgesehen. Hier fehle es an einer Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der landgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen. Gegen dieses Urteil richten sich die am Montag, den 29.07.2019, bei Gericht eingegangene und nach Fristverlängerung bis zum 06.09.2019 unter dem 27.08.2019 begründete Berufung der Klägerin, für die sie am 26.07.2019 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klageziel weiter. Sie ist der Auffassung, der Rechtsstreit sei nicht entscheidungsreif. Das Landgericht habe es verfahrensfehlerhaft versäumt, den Sachverhalt weiter aufzuklären und Beweis zu erheben einerseits über die behauptete Zusicherung des Beklagten, das Lagergut über die gesamte Dauer der Einlagerung in dem ursprünglich gewählten, in der Lagerhalle befindlichen Container zu belassen, andererseits über die behaupteten Versuche der Kontaktaufnahme zu der Klägerin vor Vornahme der Umlagerung durch den Beklagten. Darüber hinaus habe es das Landgericht versäumt, der Frage nachzugehen, ob der Beklagte seinen Sorgfaltspflichten als Lagerhalter genügt habe. Dies sei nicht der Fall, vielmehr fielen dem Beklagten grobe Pflichtverletzungen zur Last. Die Klägerin vertritt die Auffassung, bei Ziffer 10 der vom Landgericht in Bezug genommenen Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransportes handele es sich um eine formularmäßige Haftungsbegrenzung, die unwirksam sei und zudem mit Blick auf das qualifizierte Verschulden des Beklagten keine Anwendung finde. Zu Unrecht sei das Landgericht von Versäumnissen im Klägervortrag zur Schadenshöhe und von dessen Widersprüchlichkeit ausgegangen. Auch die Annahme des Landgerichts, es habe eine vergleichsweisen Einigung über die Zahlung rückständigen Lagerentgelts in Höhe der gezahlten 1.666 € gegeben, sei unzutreffend. Die Zahlung sei lediglich unter Zwang erfolgt, um die Herausgabe der Gegenstände zu bewirken. Erstattungsfähig seien unter Schadensersatzgesichtspunkten auch die für die Freigabe der Gegenstände angefallenen Anwaltskosten gemäß der mit Schriftsatz vom 25.06.2019 vorgelegten Rechnung. Der Anspruch auf Minderung des Lagerentgelts in der geltend gemachten Höhe ergebe sich aus § 812 BGB.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das landgerichtliche Urteil aufzuheben und nach den erstinstanzlichen Schlussanträgen der Klägerin zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil nach Maßgabe der Berufungserwiderung unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin war gem. § 522 II ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 II 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 I ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 I ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 II 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 II 1 Nr. 4 ZPO).

Die Klägerin ist auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür mit Beschluss des Senats vom 05.02.2020 (Bl. 341 ff. d.A.) hingewiesen worden. Sie hat innerhalb der ihr gesetzten Frist mit Schriftsatz vom 26.02.2020 (Bl. 364 ff. d.A.) Stellung genommen. Auch unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme hält der Senat an seinen im vorgenannten Beschluss geäußerten Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen wird, fest. Ergänzend ist lediglich auf folgendes hinzuweisen:

1.

Soweit sich die Klägerin in ihrer Stellungnahme gegen die Erwägungen des Senates zu Ziffer 3 des Hinweisbeschlusses wendet (vgl. Seiten 3 f. des Beschlusses, Bl. 342 f. d.A.), missversteht sie offenbar die dortigen Ausführungen des Senates. Der Senat geht keineswegs davon aus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten aus § 475 HGB nicht vorliegen. Der Senat geht auch nicht davon aus, dass der Entlastungsbeweis von dem Beklagten geführt worden ist. Der Senat hat schließlich keine Veranlassung, der Frage nachzugehen, ob der Beklagte seine Pflichten als Lagerhalter überhaupt, einfach oder sogar in qualifizierter Weise verletzt hat. Auf alle diese von der Klägerin aufgeworfenen Fragen kommt es mit Rücksicht auf die Versäumnisse des klägerischen Sachvortrags zur Schadenshöhe nicht an, so dass sie dahin stehen können. Sie sind für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht erheblich. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellen wollte, dass der Beklagte seine Sorgfaltspflichten als Lagerhalter in grober Weise verletzt hätte und zudem vorsätzlich gegen eine der Klägerin gegenüber getätigte Zusicherung verstoßen hätte, führte dies aus den Erwägungen zu Ziffer 3 des Hinweisbeschlusses nicht zum Erfolg der Klage. Denn auch dann verbliebe es dabei, dass der geltend gemachte Schaden der Höhe nach nicht schlüssig dargetan ist, wobei sich die Klägerin das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen müsste, § 85 II ZPO. Für einen schlüssigen Vortrag zur Höhe ihres Anspruches hätte es nach der insoweit maßgeblichen Regelung in Ziffer 10 der wirksam in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Lagerhalterbedingungen des Deutschen Möbeltransports, der auch im Falle einer unbeschränkten Haftung des Beklagten Geltung beanspruchte, weil es sich bei ihm ersichtlich nicht um eine Haftungsbeschränkung handelt, sondern um eine schlichte an § 429 HGB angelehnte Wertberechnungsvorschrift, der Benennung der dort genannten Parameter und Werte bedurft. Dies hat die Klägerin in beiden Instanzen in Gänze versäumt. Sie hat weder zum Zeitwert der eingelagerten Gegenstände zum 29.10.2008 in unbeschädigtem wie in beschädigtem Zustand konkretes Zahlenmaterial vorgetragen und auch nicht bei beschädigten Gegenständen die gebotene Differenzberechnung angestellt. Mitgeteilt und behauptet hat die Klägerin lediglich den Anschaffungswert der Gegenstände im Anschaffungsjahr und ihren behaupteten aktuellen Wiederbeschaffungswert im Neuzustand. Diese sind aber mitnichten deckungsgleich mit den vorbezeichneten, in Ziffer 10 genannten Parametern, zumal zwischen der Anschaffung und der Einlagerung der Gegenstände z.T. mehrere Jahre lagen und die Gegenstände gebraucht waren. Hierauf hat der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss dezidiert hingewiesen und dort auch im Einzelnen erläutert, zu welchen Zahlen und Werten vorzutragen gewesen wäre. Auf die dortigen Ausführungen, denen aus Sicht des Senates nichts hinzuzufügen ist, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Unerklärlich ist in diesem Zusammenhang die von der Klägerin in ihrer Stellungnahme erhobene Rüge eines fehlenden gerichtlichen Hinweises auf die Unschlüssigkeit des Vortrages gemäß § 139 ZPO. Bereits das Landgericht hat ausweislich des Protokolls der Sitzung vom 08.05.2019 (Bl. 223 d.A.) explizit auf die Notwendigkeit der Wertberechnung anhand von Ziffer 10 der Allgemeinen Lagerbedingungen nach den dort genannten Parametern hingewiesen. Auch die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verhalten sich eindeutig und ausführlich zu den insoweit bestehenden Mängeln des klägerischen Sachvortrags zur Schadenshöhe (vgl. Seiten 2 f. des Urteils, Bl. 248 f. d.A.). Dass die Klägerin dennoch - trotz der auch im Hinweisbeschluss enthaltenen ausführlichen Hinweise - ihren Vortrag bis heute nicht entsprechend ergänzt und substantiiert hat, gereicht in prozessualer Hinsicht allein der Klägerin zum Nachteil und ist keine Folge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Der vom Senat vermisste schriftsätzliche Sachvortrag war entgegen der klägerseits in der Stellungnahme geäußerten Rechtsauffassung auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Klägerin stattdessen einen Datenträger mit umfangreichem Bildmaterial zu den Akten gereicht hat. Denn auch diesem Bildmaterial lassen sich weder zuverlässige Erkenntnisse zum Pflege- und Gebrauchszustand der Gegenstände zum Zeitpunkt der Einlagerung entnehmen (größtenteils fehlt es ohnehin an Lichtbildern von den Gegenständen zu diesem Zeitpunkt) noch lassen die Bilder eine abschließende Einschätzung des Umfangs und der Art der Beschädigungen sowie der Möglichkeiten ihrer Beseitigung zu (zumal viele Bilder die Gegenstände nur in zerlegtem Zustand zeigen). Insoweit ist der Auffassung der Klägerin, dass Schimmelschäden ausnahmslos und stets aus hygienischen Gründen zur gänzlichen Wertlosigkeit der betroffenen Gegenstände führten, entgegen zu treten. Dies mag in Bezug auf Küchenutensilien zwar zutreffen, nicht aber in gleicher Weise auf Möbel, Mülleimer etc., bei denen durchaus im Grundsatz eine Beseitigung des Schimmels durch eine Behandlung mit hierfür zur Verfügung stehenden speziellen Mitteln in Betracht kommt. Damit scheidet aber auch die Schätzung eines Mindestschadens gemäß § 287 ZPO aus. Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen ist es aber auch im Zivilprozess - was die Klägerin in ihrer persönlichen Eingabe an den Senat grundlegend verkennt - nicht Aufgabe des Gerichts, sich die entscheidungserheblichen Tatsachen und Umstände aus umfänglichen zu den Akten gereichten Anlagen selbst herauszusuchen und Tatsachenermittlung von Amts wegen zu betreiben. Der Zivilprozess ist vom Gesetzgeber vielmehr als Parteiprozess ausgestaltet, was bedeutet, dass es die ureigene Aufgabe der Prozessparteien ist, dem Gericht die entscheidungserheblichen Tatsachen zu unterbreiten und vorzutragen, damit das Gericht diese unter die einschlägigen Rechtssätze und Rechtsnormen subsumieren und den Rechtsstreit einer Entscheidung zuführen kann. Dabei ist es nach den allgemeinen zivilprozessualen Regeln bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen Sache der klagenden Partei, nicht nur die Haftung dem Grunde nach, sondern auch die Schadenshöhe schlüssig darzulegen und dem Gericht etwa die zur Ermittlung der Schadenshöhe erforderlichen Zahlen an die Hand zu geben. Wird dies trotz gerichtlichen Hinweises versäumt, gereicht das in prozessualer Hinsicht der klagenden Partei zum Nachteil und führt zur Klageabweisung. Selbst eine - grundsätzlich mögliche - Beweiserhebung scheidet in diesem Fall aus und stellte sich als unzulässige Ausforschung dar.

Nichts anderes würde auch dann gelten, wenn man mit der Klägerin Ziffer 10 der Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbelhandwerkes als Haftungsbeschränkung verstehen wollte, die aufgrund des - unterstellten - qualifizierten Verschuldens des Beklagten nicht zur Anwendung gelangte. Denn auch dies würde die Klägerin nicht von dem Erfordernis eines schlüssigen Sachvortrages zur Schadenshöhe entheben. Bezugspunkt für die Schadenshöhe wären dann lediglich anstelle der Allgemeinen Lagerbedingungen die allgemeinen bürgerlichrechtlichen Vorschriften der §§ 249 ff. BGB. Dass und warum der Vortrag der Klägerin auch insoweit nicht ausreichend ist, hat der Senat in seinem Hinweisbeschluss (dort Seite 6 Ziffer 3 (b) (bb), Bl. 343R d.A.) umfänglich ausgeführt. Auch hiermit lässt die Stellungnahme der Klägerin jegliche Auseinandersetzung vermissen.

2.

Die Einwendungen der Klägerin zu den Erwägungen des Senates unter Ziffer 4 des Hinweisbeschlusses (Seiten 7 f. des Beschlusses, Bl. 344 f. d.A.) verkennen im Ansatz, dass es für die Auslegung von Willenserklärungen nicht auf den inneren Willen des Erklärenden, sondern auf den normativen Erklärungswert aus dem Horizont des Empfängers ankommt, §§ 133, 157 BGB. Dieser ging aber im Hinblick auf die Zahlung von 1.666 € gegen Freigabe der eingelagerten Gegenstände aus den im Hinweisbeschluss genannten Gründen auf eine vergleichsweise Regelung. Dass selbst der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dies seinerzeit nicht anders gesehen hat, zeigt seine entgegen den Behauptungen in der klägerischen Stellungnahme an die Klägerin (und nicht an den Beklagten) gerichtete Rechnung vom 10.02.2017, die mit Schriftsatz vom 25.06.2019 zu den Akten gereicht worden ist (vgl. Bl. 260 d.A.). Dies gilt auch und gerade unter Berücksichtigung des erstmals mit der Stellungnahme vorgelegten vorprozessualen Schreibens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 09.01.2017 (Bl. 372 f. d.A.), das lediglich davon spricht, die wechselseitigen streitigen Punkte einer nachfolgenden Klärung vorzubehalten, zugleich aber unstreitig stellt, dass die Summe der bis einschließlich Juli 2016 nicht gezahlten Lagermieten einen Betrag von 1.666 € ausmacht.

3.

Nicht nachzuvollziehen sind für den Senat die Ausführungen der Klägerin auf Seite 7 ihrer Stellungnahme (Bl. 370 d.A.). Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 25.06.2019 eine an sie adressierte Rechnung ihres Prozessbevollmächtigten vom 10.02.2017 (Bl. 260 d.A.) zu den Akten gereicht für eine von diesem für sie entfaltete vorgerichtliche Tätigkeit im Zeitraum vom 02.12.2016 bis zum 10.02.2017. Rechtsgrundlage für den klägerseits geltend gemachten Anspruch auf Erstattung dieser Kosten können nur die Regelungen der §§ 280, 286 BGB sein, die ihrerseits an gewisse tatbestandliche Voraussetzungen geknüpft sind und insbesondere voraussetzen, dass der anwaltlich geltend gemachte Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten seinerzeit bestand, fällig und durchsetzbar war. Dies kann nicht schon aufgrund der Beendigung des Lagervertrages angenommen werden, sondern mit Rücksicht auf das gesetzliche Pfandrecht des Lagerhalters nur dann, wenn in dem Lagerverhältnis keine Rückstände der Klägerin bestanden. Hierzu hat die Klägerin in Verkennung der Rechtslage aber in beiden Instanzen nicht vorgetragen. Aus dem nunmehr mit der Stellungnahme vorgelegten vorgerichtlichen Anwaltsschreiben vom 09.01.2017 (Bl. 372 f. d.A.) ergibt sich im Gegenteil, dass bis einschließlich Juli 2016 noch Lagermieten in Höhe des Vergleichsbetrages von 1.666 € nicht gezahlt worden waren.

4.

Schließlich ist auch dem weiteren Einwand der Klägerin entgegen zu treten, die Klage müsse deshalb Erfolg haben, weil ihr für die beabsichtigte Rechtsverfolgung seinerzeit vom Landgericht Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei auf der Grundlage desselben Prozessvortrages, der nunmehr als unzureichend bezeichnet werde. Dies verkennt den Umfang und die Dichte der Prüfung der Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Rechtsverfolgung im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens, die anderen Maßstäben folgt als die der instanzabschließenden Entscheidung zugrunde liegenden umfassenden und abschließenden Prüfung der Begründetheit der Klage. Im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens findet lediglich eine summarische Prüfung statt, die auch dem Gesichtspunkt Rechnung zu tragen hat, dass der rechtssuchenden bedürftigen Partei der Zugang zu den Gerichten nicht unzumutbar erschwert werden darf. Vor diesem Hintergrund ist es im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens bei behebbaren Mängeln des Vortrags der antragstellenden Partei in gewissen Maße zulässig und geboten, in Rechnung zu stellen, dass diese Mängel im weiteren Prozessverlauf noch behoben werden können. Zu ihren Gunsten ist bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu unterstellen, dass diese spätestens auf einen gerichtlichen Hinweis gemäß § 139 ZPO hin auch behoben werden. Geschieht dies aber - wie vorliegend - bis zum Abschluss der Instanz nicht, ist die Klage ungeachtet der bewilligten Prozesskostenhilfe abzuweisen, ohne dass darin ein Widerspruch erblickt werden könnte.

5.

Die Nebenforderungen teilen das rechtliche Schicksal der Hauptforderungen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.604,55 € festgesetzt (38.000 €+ 1.666 € + 1.283,30 € + 3.302,25 € + 1.353 €)

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