LG Münster, Urteil vom 12.11.2020 - 24 O 21/18
Fundstelle
openJur 2021, 14143
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte mit der Begründung auf Schadensersatz in Anspruch, die Beklagte habe Reparaturarbeiten an dem Motor eines Blockheizkraftwerkes mangelhaft ausgeführt.

Geschäftsgegenstand der Klägerin ist u. a. die Vermietung und Reinigung von Textilien. Sie betreibt u. a. eine Wäscherei in Oberhausen.

Die Beklagte erstellt und vertreibt Blockheizkraftwerke.

Im Dezember 2012 wurde ein Blockheizkraftwerk der Beklagten in dem Objekt der Klägerin in Oberhausen installiert. Verkäuferin und damit Vertragspartnerin der Klägerin war die Firma B aus Gelsenkirchen, welche ihrerseits das Blockheizkraftwerk bei der Beklagten erworben hatte.

Am 21.02.2017 trat in dem Blockheizkraftwerk ein Schwelbrand auf.

Für die Reparatur gab die Beklagte unter dem 24.02.2017 ein "Serviceangebot" ab, wegen dessen Inhalts auf die Anlage 1 zur Klageschrift (Blatt 23 ff. der Akte) verwiesen wird.

Das Blockheizkraftwerk wurde für die Reparatur zu der Beklagten nach L verbracht.

Auf Anraten der Beklagten beauftragte die Klägerin diese anlässlich der Reparatur auf der Grundlage eines weiteren Angebotes vom 03.04.2017 (Anlage 2 zur Klage, Blatt 31 ff. der Akte) mit der Installation eines Software-Updates der Motorensteuerung.

Die Wiederinbetriebnahme des Blockheizkraftwerkes bei der Klägerin erfolgte am 27.04.2017 bei einem Stand von 10.933 Betriebsstunden. An diesem Tage wurde ein "Inbetriebnahmeprotokoll" erstellt, wegen dessen Inhalts auf die Anlage K 3 zur Klage (Blatt 35 ff. der Akte) Bezug genommen wird.

Im Mai 2017 waren Servicemitarbeiter der Beklagten wegen durchzuführender Maßnahmen mehrmals vor Ort in Oberhausen, nämlich am 11.05.2017, am 15.05.2017 und am 18.05.2017.

Der "Montagebericht" vom 11.05.2017 (Anlage K 4 zur Klage, Blatt 52 ff. der Akte) enthält u. a. die Hinweise "Öl- und Filterwechsel ... Fehlersuche Klopfen - Ventilspiel sehr hoch".

Die bis dahin geleisteten Betriebsstunden sind mit 11.102 angegeben.

In dem "Montagebericht" vom 15.05.2017 (Anlage K 6, Blatt 98 ff. der Akte) ist vermerkt:

"Fehlersuche Klopfsignal.

Klopfsensor hatte Berührung mit Klopfschraube von Zylinder 3.

Neue Kopfschraube verbaut.

Probelauf ok".

Der Bericht vom 18.05.2017 (Anlage K 8, Blatt 106 f. der Akte), bei 11.126 Betriebsstunden, enthält den Vermerk "Pick-Up neu eingedichtet".

Am 29.05.2017 erlitt der Motor einen Totalschaden. Eine Pleuelstange war gebrochen und hatte sich durch die Außenwand eines Zylinders gebohrt.

Die Ursachen dieses Schadens sind streitig.

Die Klägerin macht die Beklagte für den Schaden verantwortlich.

Sie meint, die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem im Februar 2017 geschlossenen Werkvertrag über die Instandsetzung des Blockheizkraftwerkes verletzt. Der im Zusammenhang mit dem Brandschaden erteilte Reparaturauftrag habe eine umfassende Begutachtung des Motors enthalten und sei nicht begrenzt worden. Dieses lasse sich insbesondere auch dem Angebot der Beklagten vom 24.02.2017 entnehmen, in welchem es u. a. heißt:

"Sonstige Hinweise - Sollte sich bei der Durchführung der Arbeiten herausstellen, dass noch weitere Maßnahmen notwendig sind, so werden diese aufgezeigt und separat in Rechnung gestellt."

Der Beklagten, welche ab Installation des Blockheizkraftwerkes sämtliche Wartungsarbeiten vorgenommen habe, sei vorzuwerfen, dass sie die Ursachen der Motorenprobleme, insbesondere zwischenzeitlicher Motorabschaltungen, nicht hinreichend erforscht habe. Ein defekter Abgastemperatursensor sei nicht ausgetauscht worden, Klopfsensoren seien nicht funktionsgerecht angebracht worden, aus einem zu hohen Ventilspiel seien nicht die richtigen Konsequenzen gezogen worden.

Der Beklagten sei auch vorzuwerfen, dass sie das Öl nicht unmittelbar nach dem Brandschaden, sondern erst am 11.05.2017 gewechselt habe.

Zudem, so behauptet die Klägerin, sei das im April 2017 aufgespielte Software-Update der Motorensteuerung mangelhaft gewesen.

Außerdem behauptet die Klägerin, die Beklagte, welcher jederzeit ein Online-Zugriff auf die Betriebsdaten möglich gewesen sei, habe ihren, der Klägerin, Mitarbeitern Anweisung gegeben, Fehlermeldungen zu ignorieren.

Auch am 29.05.2017, also am Tage des Schadenseintritts, habe ein Mitarbeiter der Beklagten angesichts der Fehlermeldung "BHKW STOP" gegenüber den Zeugen S und T erklärt, es solle lediglich ein Neustart des Motors durchgeführt werden.

Insgesamt sei der Beklagten anzulasten, dass sie, statt die Ursachen der festzustellenden klopfenden Verbrennung zu erforschen, lediglich Symptome kuriert habe.

Die Klägerin behauptet, aus dem unbehandelten Mangel der klopfenden Verbrennung sei schließlich der motorzerstörende Schaden entstanden.

Zur weiteren Begründung bezieht sich die Klägerin dabei auf zur Akte gereichte gutachterliche Stellungnahmen des Sachverständigen V, wegen deren Inhalts auf die Anlagen K 10 (Blatt 186 ff. der Akte) und K 11 (Blatt 350 ff. der Akte) verwiesen wird.

Die Klägerin hat zunächst, mit der Klageschrift, folgende Anträge gestellt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, auf ihre Kosten gemäß des Angebots vom 2. Juni 2017 in Höhe von 120.168,28 € zzgl. Mehrwertsteuer den Motor des von ihr installierten Blockheizkraftwerkes in der Anlage der Klägerin in Oberhausen auszutauschen und das Blockheizkraftwerk wieder in Betrieb zu nehmen.

2. Hilfsweise wird die Beklagte verurteilt, die Klägerin von den Kosten des Erwerbs und der Inbetriebnahme neuen Blockheizkraftwerkes in Oberhausen gemäß Angebot der Firma D vom 20. November 2017 in Höhe von netto 173.002,00 € zzgl. Inbetriebnahmekosten in Höhe von netto 18.096,00 € freizustellen und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche endgültigen Verluste der Klägerin durch die Installation eines neuen Blockheizkraftwerkes, insbesondere durch die kausal für das neue Blockheizkraftwerk nicht weiter gewährte Förderungen, zu ersetzen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 110.040,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Teilbetrag in Höhe von 68.382,00 € seit dem 29. September 2017 sowie auf einen Betrag in Höhe von 41.658,00 € seit Rechtshängigkeit für Folgeschäden sowie weitere 10.110,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche Rechtsverfolgung sowie Gutachterkosten zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den weiteren Betriebsausfallschaden in Höhe von 786,00 € pro Tag ab dem 11. Dezember 2017 bis zur Wiederinbetriebnahme des Blockheizkraftwerkes in Oberhausen zu ersetzen.

5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte die nach Wiederinbetriebnahme des Blockheizkraftwerkes in Oberhausen endgültig zu errechnende entgangene Steuerrückerstattung für Erdgasheizung in Höhe von 0,55 ct/kWh während der Betriebsunterbrechung zu ersetzen hat.

Sie hat damit einerseits den Austausch des Motors auf Kosten der Beklagten verlangt und andererseits Schadensersatz. Dabei hat sie u. a. den ihr entstehenden finanziellen Schaden durch den Ausfall des Blockheizkraftwerkes auf 786,00 € je Tag berechnet.

Im Laufe des Rechtsstreits, am 29.10.2018, haben die Parteien zur Begrenzung des Ausfallschadens - ohne Präjudiz für die Rechtslage - einen Zwischenvergleich geschlossen (Anlage K 28, Blatt 881 ff. der Akte).

Auf der Grundlage dieses Zwischenvergleichs hat die Beklagte den Motor des Blockheizkraftwerkes ausgetauscht.

Die Klägerin hat dem durch eine Änderung ihrer Klageanträge Rechnung getragen.

Sie beantragt nunmehr,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 358.570,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Teilbetrag in Höhe von 68.382,00 € seit dem 29.09.2017 sowie auf einen Betrag in Höhe von 290.188,86 € seit Rechtshängigkeit für Folgeschäden zu zahlen,

2. festzustellen, dass sie, die Klägerin, nicht verpflichtet ist, die Kosten des Austausches des Motors gemäß Vergleichs vom 29.10.2018 in Höhe von 120.168,28 € zuzüglich Umsatzsteuer ganz oder teilweise zu tragen.

Mit dem Klageantrag zu 1) verlangt sie Ersatz der auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 26.03.2019 auf insgesamt 358.570,86 € bezifferten Schäden, nämlich Ausfallschäden von 311.256,00 € für die Zeit vom 30.05.2017 bis zum 04.12.2018 und darüber hinaus Ersatz von Gutachterkosten, Rechtsverfolgungskosten und entgangener Steuerrückerstattungen.

Hintergrund des Klageantrages zu 2) ist der Umstand, dass die Parteien in ihrem Zwischenvergleich die Frage der Kostentragung für den Austauschmotor von dem Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits abhängig gemacht haben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt schadensersatzpflichtig zu sein.

Die Beklagte verweist darauf, eine Wartungsvereinbarung sei zwischen den Parteien nicht abgeschlossen worden. Die Klägerin habe die Wartung, insbesondere das Ölmanagement, selbst vorgenommen. Sie, die Beklagte, habe lediglich etwa alle 2.000 Betriebsstunden die Motorwartung durchgeführt. Die Ursache des streitgegenständlichen Motorschadens, so behauptet die Beklagte, sei nicht eine klopfende Verbrennung, sondern ein Pleuellagerverschleiß. Dieser übermäßige Verschleiß des Pleuellagers sei auf die schlechte Pflege von Betriebsstoffen, insbesondere des Motoröls, zurückzuführen, nämlich auf übersäuertes/überfahrenes Öl.

Die Klägerin habe es versäumt, die Ölanalysen nach dem Wartungsplan (Anlage B 15, Blatt 696 ff. der Akte und Anlage B 16, Blatt 740 ff. der Akte) vorzunehmen. Während sie, die Beklagte, ihre Wartungsleistungen in einem Abstand von jeweils etwa 2.000 Betriebsstunden zu erbringen gehabt habe, seien die Ölwechsel bei jeweils 500 Betriebsstunden durchzuführen gewesen.

Die Klägerin habe aber zwischenzeitlich die Anlage 4.260 Betriebsstunden ohne Ölwechsel gefahren.

Schadensursächlich, so behauptet die Beklagte, habe sich auch ausgewirkt, dass die Klägerin das Blockheizkraftwerk atypisch genutzt habe, nämlich nur in etwa 1/4 der üblichen Dauer und dann auch nur unter Halblast gefahren habe. Das Verhältnis zwischen Betriebsstunden und Starts, nämlich über 10.000 Starts bei ebenfalls nur etwas mehr als 10.000 Betriebsstunden, lasse erkennen, dass ein konstanter Betrieb mit der erforderlichen Laufruhe nicht gewährleistet gewesen sei.

Zudem hätten die Pleuellager im Mai 2017 bereits ihren Austauschzeitpunkt überschritten gehabt.

Außerdem hätten die Mitarbeiter der Klägerin regelmäßig Störungsmeldungen quittiert, also unbeachtet gelassen.

Im Zusammenhang mit den Reparaturmaßnahmen wegen des Brandschadens, so meint die Beklagte, habe sie nicht Anlass für weitere, von der Klägerin angesprochene, Untersuchungsmaßnahmen gehabt, zumal der Motor von dem Brandschaden nicht betroffen gewesen sei.

Die Beklagte verweist dabei auch auf einen nach der Besichtigung am 30.05.2017 erstellten "Untersuchungsbericht" ihres Mitarbeiters Wigger (Anlage B 2, Blatt 446 ff. der Akte) sowie auf schriftliche Stellungnahmen des Gutachters X vom 02.10.2017 (Anlage B 9) und vom 28.10.2020 (Anlage zum Schriftsatz vom 30.10.2020) sowie des Sachverständigen Z vom 22.06.2020 (Anlage zum Schriftsatz vom 24.07.2020).

Des Weiteren beruft sich die Beklagte auf Verjährung und erklärt die Hilfsaufrechnung mit Forderungen aus Servicerechnungen, welche sie als Anlage B 11 (Blatt 664 ff. der Akte) eingereicht hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen F. Auf dessen schriftliches Gutachten vom 14.04.2020 sowie das schriftliche Ergänzungsgutachten vom 29.08.2020 wird wegen der Einzelheiten verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung am 12.11.2020 hat der Sachverständige F seine schriftlichen Gutachten erläutert. Die Gutachter der Parteien V und X waren in dieser mündlichen Verhandlung zugegen und haben ergänzende Stellungnahmen abgegeben.

Auf das Sitzungsprotokoll vom 12.11.2020 (Blatt 2036 ff. der Akte) wird Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keinen Erfolg.

Die Ursache des im Mai 2017 entstandenen Motorschadens konnte in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht mit hinreichender Sicherheit geklärt werden.

Die verbleibenden Zweifel wirken sich im Ergebnis zum Nachteil der Klägerin aus, weil diese als Anspruchstellerin für die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruches beweispflichtig ist.

I.

Vertragliche Gewährleistungsansprüche kann die Klägerin - abgesehen von der Frage der Verjährung - gegen die Beklagte jedenfalls deshalb nicht geltend machen, weil nicht die Beklagte, sondern die Firma B als Vertragspartnerin der Klägerin das Blockheizkraftwerk geliefert hat.

II.

Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus §§ 280, 241 Abs. 2 BGB wegen Schlechterfüllung der Aufträge zur Reparatur und Wartung oder wegen Verletzung von Fürsorge-, insbesondere Hinweispflichten, können nicht festgestellt werden.

Nach Würdigung des Beweisergebnisses ist das Gericht nicht im Sinne von § 286 Abs. 1 ZPO mit hinreichender Gewissheit, welche vernünftige Zweifel als ausgeräumt erscheinen ließe, davon überzeugt, dass ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten zumindest mitursächlich für den am 29.05.2017 zutage getretenen Motorschaden geworden ist.

In einer Gesamtwürdigung der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen einschließlich der mündlichen Erörterungen mit dem Sachverständigen F sowie den Gutachtern V und X in der letzten mündlichen Verhandlung kann das Gericht hinreichend gesicherte Feststellungen bezüglich eines schadensursächlichen Fehlverhaltens der Beklagten nicht treffen.

Das Gericht hat im Einzelnen die Ausführungen des Sachverständigen F, an dessen Sachkunde keine Zweifel bestehen, gewürdigt und auch die Ausführungen der Parteigutachter V, X und Z.

Der Gutachter DrV führt im Kern den Schadensfall auf eine klopfende Verbrennung zurück, welche die Beklagte bei fachgerechtem Vorgehen hätte erkennen und für deren Abstellung sie hätte sorgen müssen.

Der Gutachter X verneint demgegenüber aufgrund des vorgefundenen Spurenbildes einen Klopfschaden, führt im Kern den Motorschaden auf nicht eingehaltene Ölwechsel und damit auf eine Ursache aus dem Verantwortungsbereich der Klägerin zurück.

Der Sachverständige F hat sich in seinen im Einzelnen nachvollziehbaren, widerspruchsfreien Darstellungen mit den in Frage kommenden Schadensursachen und auch ausführlich mit den Parteigutachten der Sachverständigen V und X auseinandergesetzt. Er hat den beschädigten Motor in Augenschein genommen, Informationen zu dem verwendeten Öl eingeholt und wissenschaftliche Untersuchungen verwertet. Zudem hat der Sachverständige zwei Lagerschalen metallographisch untersuchen lassen. Auch die diesbezüglichen Untersuchungsergebnisse des Leibnitz-Instituts für Werkstofforientierte Technologien - IWT an der Universität Bremen hat er in der überzeugenden Beleuchtung eventueller Ursachen in seinem schriftliche Gutachten verwertet.

Dabei hat der Sachverständige F unter Auswertung des Schadensbildes, des Laboruntersuchungsberichtes und der Fachveröffentlichungen aus technischer Sicht keinen klaren Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und einem Verstoß der Beklagten gegen die anerkannten Regeln der Technik und des Handwerks aufzeigen können, wobei der Sachverständige auf den "bedauerlichen" langen Zeitraum zwischen Schadenseintritt und Begutachtung hingewiesen hat und darauf, dass aus der Vergangenheit aussagekräftige Ölproben nicht zur Verfügung standen.

Wie der Sachverständige in seinem schriftlichen Erstgutachten erläutert hat, lassen die Ergebnisse seiner Untersuchung nicht auf einen Gewaltbruch, sondern als wahrscheinliche Schadensursache auf einen sogenannten Dauerbruch schließen. Allerdings hat der Sachverständige weder auf den zur Verfügung stehenden Fotos noch bei der durchgeführten Inaugenscheinnahme typische Dauerbruchbilder erkennen können. Er hat erläutert, da keine Bruchfläche identifiziert werden konnte, welche auf einen Dauerbruch hindeutete, könne diese Schadensursache nur als wahrscheinlichste Ursache, nicht aber als sichere Schadensursache eingeordnet werden.

Der Sachverständige hat in seinem Ergänzungsgutachten und auch in der mündlichen Erläuterung angesprochen, der Dauerbruch könne möglicherweise aufgrund einer Kerbe oder auch eines - für nicht wahrscheinlich gehaltenen - Materialfehlers entstanden sein; für das Fortschreiten des Anrisses genügten dann geringere Kräfte, wie sie z. B. durch Klopfen, Reibung, falsche Anbringung eines Pick-Ups-Sensors oder auch durch das Starten bei Nichtbeachtung des Sensors verursacht worden sein könnten; dieses halte er ausgehend von der Hypothese, die er allerdings nicht sicher beweisen könne, für wahrscheinlich.

Offengeblieben ist dabei aber, ob ein fachwidriges Verhalten oder Unterlassen der Beklagten ursächlich oder zumindest mitursächlich für das Ausweiten eines - unterstellten - Dauerbruchs und damit des Motorschadens geworden ist.

Das Gericht geht mit dem Sachverständigen F davon aus, dass sich hier unterschiedliche Sachverhalte schadensursächlich ausgewirkt haben können, insbesondere das Entstehen größerer Kräfte durch das häufige und starke Klopfen im Verbrennungsraum, eine vergrößerte Reibung durch nicht korrekte Einhaltung der Ölwechselzeiten, ein Weiterfahren des Motors nach Störungsmeldungen, eine nicht richtige Anordnung oder Einstellung der Klopfsensoren oder die im Verhältnis zur Laufdauer hohe Zahl der Startvorgänge.

Im Ergebnis festzuhalten bleibt dabei, dass für den Sachverständigen und auch für das Gericht eine klare Kausalitätsbeschreibung nicht möglich ist.

So hat der Sachverständige F in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten zusammenfassend ausgeführt, er könne nicht einschätzen, welcher Anteil der Ursachen der Klägerseite oder der Beklagtenseite zuzuordnen sei.

In der mündlichen Verhandlung am 12.11.2020 hat der Sachverständige erläutert, es sei selbstverständlich auch aus seiner Sicht bedauerlich, wenn ein Fehler nicht eindeutig festgestellt werden könne; eine konkrete Ursache habe er nicht ermitteln können; Ursache könne auch schon die ursprüngliche Konstruktion des Motors sein; ungewöhnliche Verschleißspuren für den Betriebszeitraum von etwa fünf Jahren seien nicht festzustellen; unzureichende Einhaltung von Ölwechselintervallen könnten mitursächlich gewesen sein, wenngleich die Untersuchungen nicht auf wesentliche Beeinträchtigungen der Gleiteigenschaft hingedeutet hätten; er könne letztlich keine klaren Feststellungen dazu treffen, welche Einzelursachen in welchem Umfang für den Schaden verantwortlich geworden seien.

Ausgehend von diesem Beweisergebnis kann in rechtlicher Hinsicht zunächst festgestellt werden, dass hinreichende Anknüpfungspunkte für eine Haftung der Beklagten aus dem Zeitraum vor dem Schwelbrand im Februar 2017 fehlen. Das vorgefundene, von dem Sachverständigen untersuchte und beschriebene, Schadensbild lässt keine Schlüsse dahingehend zu, die Beklagte habe in der Zeit vor dem Reparaturauftrag wegen des Schwelbrandes Wartungsarbeiten nicht fachgerecht ausgeführt. Ebenso wenig sind konkrete Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, die Beklagte habe vor Februar 2017 Anlass gehabt, weitere Überprüfungen und ggfs. Reparaturen durchzuführen.

In Betracht als Anknüpfungspunkt für eine eventuelle Haftung der Beklagten käme damit allenfalls deren Verhalten oder Unterlassen anlässlich des Auftrages zur Reparatur wegen des Schwelbrandes am 21.02.2017 oder in dem Zeitraum danach bis zum Motorschaden am 29.05.2017.

Dabei ist zunächst zu bedenken, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Brandschaden und dem etwa drei Monate später entstandenen Motorschaden nicht angenommen werden kann. Die Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte für einen dahingehenden Zusammenhang ergeben. Die von dem Sachverständigen dargestellte räumliche Entfernung der beiden Schadenszentren spricht eher gegen einen Zusammenhang.

Die weitere Frage ist, ob die Beklagte bei fachgerechter Vorgehensweise anlässlich des Auftrages wegen des Schwelbrandes oder bei den Serviceeinsätzen im Mai 2017 hätte weitere Maßnahmen ergreifen müssen. (vgl. insoweit z. B. Urteil des OLG Hamm vom 16.09.2020, Az. 12 U 177/19).

Das Gericht ist mit dem Sachverständigen der Auffassung, dass angesichts des Brandschadens und auch des dreimaligen Einsatzes vor Ort im Mai 2017 jedenfalls zusätzliche Ölproben, möglicherweise auch weitere Maßnahmen, nahegelegen hätten.

Diese Frage kann für die Entscheidung aber letztlich offenbleiben, weil jedenfalls der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen einem eventuellen Fehlverhalten der Beklagten und dem Motorschaden nicht festzustellen ist.

Der Sachverständige hat bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung auf die Frage dazu, ob man Feststellungen dazu treffen könne, dass ein bestimmtes Verhalten der Beklagten im Jahre 2017 den eingetretenen Schaden verhindert hätte, erläutert, er müsse sagen, dass sei nicht möglich, man könne ja keine genauen Feststellungen zur Ursache des Schadens angeben.

Für das Gericht erscheint diese Erläuterung des Sachverständigen insbesondere deshalb nachvollziehbar, weil der Motor Anfang des Jahres 2017 bereits mehr als vier Jahre Laufzeit aufwies, so dass auch deshalb eine Kausalitätszuordnung, bezogen auf den Zeitraum von wenigen Wochen zwischen der Reparaturmaßnahme im Frühjahr 2017 und dem Motorschaden am 29.05.2017 schwierig erscheint.

Diese Überlegungen gelten auch hinsichtlich des konkreten Vorhaltes der Klägerin, die Beklagte habe - erst - am 11.05.2017 einen Ölwechsel durchgeführt und diesen möglicherweise nicht ordnungsgemäß. Auch insofern ist eine Kausalität zum Schadensereignis nicht belegbar.

Entsprechendes gilt auch bezüglich der konkreten Ereignisse am 29.05.2017, also am Schadenstag. Es kann diesbezüglich dahingestellt bleiben, ob, wie die Klägerin behauptet, seitens eines Mitarbeiters der Beklagten an diesem Tag erklärt wurde, der Motor solle wieder gestartet werden. Auch insofern bleibt der Kausalitätsverlauf offen. Das Gericht stützt sich auch insofern auf die Einschätzung des Sachverständigen, der auf die Frage, ob ein Quittieren der Störung am 29.05.2017 ursächlich geworden sei, geantwortet hat, dieses sei letzten Endes alles recht hypothetisch, das könne der letzte Anstoß zu dem Dauerbruch gewesen sein, es könnten aber auch andere Ursachen gewesen sein.

Die vorliegende Anspruchskonstellation weist auch nicht die Besonderheiten auf, wegen derer man ausnahmsweise Beweislasterleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zugunsten des Anspruchsstellers annehmen könnte (vgl. zu den Ausnahmefällen Zöller-Greger, Kommentar zur Zivilprozessordnung, vor § 284 ZPO Rn. 27 und Rn. 19 a).

Auch die Grundsätze des sogenannten Anscheinsbeweises greifen nicht zugunsten der Klägerin ein. Voraussetzung dafür wäre, dass sich unter Berücksichtigung aller unstreitigen und festgestellten Umstände des Einzelfalls ein typischer Geschehensablauf ergibt, der nach allgemeiner Lebenserfahrung den Schluss von einer Ursache auf einen Erfolg zulässt (vgl. Thomas/Putzo-Seiler, Kommentar zur Zivilprozessordnung, § 286 ZPO Rn. 12 f; Zöller-Greger, a.a.O., vor § 284 ZPO Rn. 29).

Ein derartiger typischer Geschehensablauf ist hier nicht gegeben.

Es hat damit bei den allgemeinen Beweislastregeln zu verbleiben. Dieses hat die Konsequenz, dass die Klägerin für die Anspruchsvoraussetzungen beweisfällig geblieben ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.