LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 14.05.2020 - 25 Ns 17/19
Fundstelle
openJur 2021, 13629
  • Rkr:
Verfahrensgang
Rubrum

Landgericht Frankfurt (Oder)

Im Namen des Volkes Urteil

In der Strafsache

gegen ... ...,

geboren am ... in ...,

wohnhaft ..., ...,

deutsch, ledig,

wegen übler Nachrede

hat die 5. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) auf die Hauptverhandlung vom 14.05.2020, an der teilgenommen haben:

Direktor des Amtsgerichts ... als Vorsitzender,

... ... und ... ...

als Schöffen,

Oberstaatsanwalt ...

als Beamter der Staatsanwaltschaft,

Rechtsanwalt ... aus ...

als Verteidiger,

Justizbeschäftigte ...

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 25. Januar 2017 - 22 Cs 312/16 - aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Gründe

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

I. Prozessgeschichte

Mit Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 25. Januar 2017 - 22 Cs 255 Js 15682/16 (312/16) - ist der Angeklagte wegen übler Nachrede zu einer Geldstrafe verurteilt worden.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt.

Mit Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. März 2018 - 27 Ns 33/17 - ist die Berufung des Angeklagten als unbegründet verworfen worden.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt.

Mit Beschluss vom 18. Dezember 2018 hat das Brandenburgische Oberlandesgericht - (2) 53 Ss 104/18 (47/18) - das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. März 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, die zum Inhalt der veröffentlichten Rezensionen und deren Urheberschaft getroffenen tatsächlichen Feststellungen aufrechterhalten, die weiter gehende Revision als unbegründet verworfen und die Sache zu neuer Verhandlung und

Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) zurückverwiesen.

Die Berufung des Angeklagten führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Strausberg vom 25. Januar 2017 und zum Freisprach des Angeklagten.

II. Sachverhalt

Unter dem 25. Januar 2016 veröffentlichte der Angeklagte auf der Standortseite des Dienstleisters "Google Maps" betreffend die Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder eine für jedermann abraf- und einsehbare "Rezension" folgenden Inhalts:

"Staatsanwalt ... hält seine schützende Hand über straffällig gewordene Polizisten. Und das umso mehr, wenn diese im Gerichtsbezirk seiner Staatsanwaltschaft angestellt sind. Sogar wenn Polizisten Verbrechen begehen, verhindert er die Aufklärung und Ahndung der Straftaten. Dabei ist er wenig einfallsreich, da er immer wieder die gleiche falsche Behauptung anbringt, und zwar entweder:

- es gäbe keinen Anfangsverdacht, obwohl zureichende tatsächliche Anhaltspunkte und sogar Beweise für Straftaten vorliegen.

- oder: Er lügt, dass die Anzeigen schon behandelt worden seien. Das wiederum führt dazu, dass sich kriminelle Polizisten sicher fühlen und noch mehr Straftaten begehen. Die Wahrheit schert diesen Mann, den einige Juristen bereits als korrupten Strafvereiteler im Amt anzusehen, anscheinend überhaupt nicht."

Der Veröffentlichung der "Rezension" waren folgende Ereignisse vorausgegangen:

Unter dem 28. November 2013 hatte der Angeklagte gegen den Polizeibeamten ... Strafanzeige wegen verschiedener Delikte erstattet, und zwar zum Teil auch unter recht detaillierter Darstellung einzelner von ihm behaupteten Ereignisse im Rahmen einer Vernehmung als Zeuge.

Am 4. März 2014 hatte Staatsanwalt ... das Verfahren gegen den Beschuldigten ... ohne nennenswerte Ermittlungen mangels hinreichenden Tatverdachtes eingestellt. Die Ermittlungen des Staatsanwalts waren aus Sicht des Angeklagten (mindestens) lücken-und/oder rechtsfehlerhaft. Der Angeklagte hatte sich übergangen gefühlt und war der Meinung, dass seinen Strafanzeigen nicht ausreichend nachgegangen worden sei.

In der Folgezeit veröffentliche er die "Rezension".

III. Beweiswürdigung

Der Angeklagte hat die äußeren Abläufe der Ereignisse eingeräumt. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Verlesung einzelner Urkunden in der Berufungshauptverhandlung und den Erörterungen ausweislich des Sitzungsprotokolls.

IV. Rechtliche Würdigung

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte mit der Veröffentlichung seiner "Rezension" unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt strafbar gemacht, insbesondere nicht der üblen Nachrede (§§ 186, 194 StGB).

Die Abwägung, ob das Interesse am Schutz der Ehre des benannten Staatsanwalts das Interesse des Angeklagten an seiner Äußerung überwiegt, führt zu dem Ergebnis, dass die Veröffentlichung der "Rezension" noch von der dem Angeklagten grundgesetzlich garantierten Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes) gedeckt ist.

Der Angeklagte darf als Verfahrensbeteiligter - hier Anzeigeerstatter - in einem Strafverfahren im Kampf um Rechtspositionen - wie hier - grundsätzlich auch strafrechtliche Bewertungen von Vorgängen als persönliche Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen, selbst wenn sie objektiver Beurteilung - was die Kammer nicht geprüft hat - nicht standhalten.

Der Angeklagte war daher aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

V. Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.

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