VG Münster, Urteil vom 09.03.2021 - 2 K 7351/17
Fundstelle
openJur 2021, 13584
  • Rkr:

1. Für die "Rechtzeitigkeit" der Mitteilung über einen Grenztermin kommt es darauf an, dass die betroffenen Grundstückseigentümer ausreichend Zeit haben, ihre Teilnahme oder Vertretung zu organisieren. Dieser Zeitraum kann abhängig vom Einzelfall mehrere Tage oder Wochen umfassen. Im Regelfall dürfte eine Woche Vorlaufzeit noch ausreichend sein.

2. Die Besorgnis der Befangenheit gegenüber einem ÖbVI muss an in der Person des Amtsträgers liegenden individuellen Umständen wie z.B. Äußerungen oder Verhalten anknüpfen. Eine bloße spätere weitere Tätigkeit für einen Grundstücksnachbar reicht für eine Befangenheit noch nicht aus.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Bekanntgabe einer Abmarkung zweier Grundstücke durch den Beklagten.

Sie sind Eigentümer des Grundstückes Gemarkung N. , Flur 0, Flurstücke 00, 000 (Neutor 0 in 00000 N. ). Unmittelbar nördlich grenzt das Grundstück Gemarkung N. Flur 0 Flurstück 000 (X.------straße 00, 00 in N. ) an. Dieses Grundstück liegt südlich der von Westen nach Osten führenden X.------straße , die an der Gebäudeecke des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks "X.------straße 0" nach Südosten abknickt und in die Straße "O. " übergeht. Es handelt sich dort um einen Kreuzungsbereich, in dem die Straße "O. " nach Nordwesten in die "T. Straße" übergeht. Von der X1. geht die Straßenführung hinter dem Kreuzungsbereich nach Nordosten in die "M.-------straße " über.

Im Zuge der Teilung des Grundstückes X.------straße 00, 00 in N. führte der Beklagte am 24. November 2017 eine Grenzniederschrift über die Vermessung und Abmarkung mit dem Ziel der Flurstückszerteilung durch. Zuvor waren die Kläger von ihm durch Mitteilung vom 13. November 2017 über den Abmarkungstermin in Kenntnis gesetzt worden. An dem Termin selbst haben die Kläger nicht teilgenommen.

Mit Schreiben vom 27. November 2017 gab der Beklagte den Klägern die Abmarkung der Grundstücksgrenzen bekannt. Die bei dem Termin getroffenen Grenzvermessungen trug der Kläger in eine Skizze ein, die er seinem Bekanntmachungsschreiben beifügte. Ferner unterrichtete der Beklagte die Kläger darüber, dass die Grenzfeststellungen mit dem Nachweis im Liegenschaftskataster übereinstimmten.

Am 20. Dezember 2017 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor: Die Anfechtungsklage sei zulässig, da die Abmarkung ein feststellender Verwaltungsakt sei. Da ihre Grundstücksgrenze betroffen sei, seien sie auch klagebefugt. Gemäß § 21 Abs. 5 VermKatG NRW sei Beteiligten, die die Anerkennung und Zustimmungserklärung nicht abgegeben hätten, das Ergebnis der Grenzermittlung sowie die Abmarkung schriftlich oder durch Offenlegung bekanntzugeben. Da die Bekanntgabe der Abmarkung ihnen gegenüber von den Beklagten nicht unterschrieben gewesen sei, fehle es an der erforderlichen Schriftform. Zudem liege ein Verstoß gegen § 21 Abs. 3 VermKatG NRW vor. Danach sei der Beklagte verpflichtet, Zeit und Ort des Grenztermins den Beteiligten rechtzeitig mitzuteilen. Der Zeitpunkt sei dabei so rechtzeitig festzulegen, dass den Beteiligten ausreichend Zeit verbleibe, ihre Teilnahme zu organisieren. Sie seien deshalb nicht rechtzeitig über den Termin informiert worden. Ihnen sei nur etwa eine Woche Zeit verblieben. Des Weiteren liege ein Verstoß gegen § 9 Abs. 3 Nr. 2 ÖbVIG NRW vor. Der Beklagte habe den Auftrag zur Vermessung ablehnen müssen, da er befangen sei. Er sei auch privat für die Auftraggeberin tätig geworden. In ihrem Auftrag habe er die Abstandflächen für das künftig auf dem Grundstück zu errichtende Bauvorhaben errechnet. Er habe auch ein berufliches Interesse an einer weiteren Fortsetzung der Zusammenarbeit mit der Immobiliengesellschaft.

Die Kläger beantragen,

die von dem Beklagten vorgenommene Abmarkung der Grundstücksgrenze zwischen den Flurstücken 000 neu und 00, 000 der Gemarkung N. Flur 0 (X.------straße 00, 00 / O1. 0 in N. ) in der Gestalt der Bekanntgabe vom 27. November 2017 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er an: Zum Zeitpunkt der Grenzniederschrift am 24. November 2017 sei die Auftraggeberin nicht als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen gewesen. Nach § 21 Abs. 1 VermKatG NRW seien Beteiligte an der Feststellung oder Abmarkung von Grenzen nur die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer. Die Ladungsfrist von einer Woche zum Grenztermin sei allgemein üblich und ausreichend anerkannt, zumal zu berücksichtigen sei, dass jeder Beteiligte auch die Möglichkeit habe, sich durch eine Person ihres Vertrauens vertreten zu lassen. Aus einer Aktennotiz ergebe sich, dass sich die Klägerin in einem Telefonat am 20. November 2017 bei dem Beklagten über den Ablauf des Termins informiert habe und sich dessen Bedeutung habe erläutern lassen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie avisiert, an dem Termin persönlich teilzunehmen. Die schriftliche Bekanntgabe der Abmarkung von Grundstücksgrenzen vom 27. November 2017 hätten die Kläger mit entsprechenden Unterschriften erhalten. Ein Verfahrensfehler liege nicht vor. Ein Ausschlussgrund bestehe nicht. Insbesondere sei er durch die Beauftragung der späteren Eigentümerin des zur Teilung bestimmten Baugrundstückes nicht befangen. Die Teilungsvermessung, deren Abmarkung Gegenstand des Verfahrens gewesen sei, hätte zum Ziel gehabt, das unbebaute Flurstück 340 in ein nördliches und ein südliches Flurstück zu unterteilen. Für das Genehmigungsverfahren zur Errichtung einer baulichen Anlage seien nach der BauPrüfVO entsprechende Bauvorlagen, darunter auch ein amtlicher Lageplan, vorzulegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen.

Gründe

Der Einzelrichter, dem der Rechtsstreit gemäß § 6 VwGO durch Beschluss vom 18. November 2020 übertragen wurde, kann in der Sache entscheiden.

Die Anfechtungsklage ist zulässig.

Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalens (OVG NRW) stellt die Abmarkung selbst, d.h. die örtliche Kenntlichmachung einer Grenze durch Grenzzeichen (Grenzsteine, Eisenrohre u.s.w.) - hingegen nicht die Grenzniederschrift oder die entsprechende Benachrichtigung - einen feststellenden Verwaltungsakt dar, der vor dem Verwaltungsgericht von einem der betroffenen Grundstückseigentümer angefochten werden kann.

Vgl. OVG NRW, Urt. v. 21. Juni 2006 - 14 A 7/10 -, juris Rn. 27.

Die Kläger sind als Eigentümer des benachbarten Grundstückes Gemarkung N. Flur 0 Flurstücke 00, 000 klagebefugt, da einer der Abmarkungspunkt auch auf ihrer Grundstücksgrenze liegt.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Die an die Kläger unter dem 27. November 2017 durch den Beklagten erfolgte Bekanntgabe der Grenzniederschrift vom 24. November 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die angefochtene Abmarkung des Beklagten beruht auf den §§ 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 8 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW) vom 1. März 2005 (GV.NRW. S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256) in Verbindung mit § 17 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (DVO z VermKatG NRW) vom 25. Oktober 2006 (GV.NRW. S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. August 2016 (GV. NRW. S. 680). Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 VermKatG NRW sind festgestellte Grenzen durch Grenzzeichen dauerhaft und sichtbar zu kennzeichnen (Abmarkung). Dies gilt nach § 20 Abs. 8 VermKatG NRW auch, wenn zerstörte Grenzzeichen ersetzt werden. In § 17 Abs. 2 DVO z VermKatG NRW ist schließlich geregelt, dass eine Abmarkung auch im Falle von Einwendungen stattfinden soll, sofern nach sachverständiger Beurteilung an der Richtigkeit des Katasternachweises und an seiner ordnungsgemäßen Übertragung in die Örtlichkeit keine Zweifel bestehen.

Die den Kläger unter dem 27. November 2017 bekannt gegebene Abmarkung ist weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden.

Gemäß § 21 Abs. 5 VermKatG NRW ist die Abmarkung den Beteiligten, die die Anerkennung- und Zustimmungserklärung gemäß Abs. 2 nicht abgegeben haben, schriftlich bekanntzugeben. Nach § 21 Abs. 5 S. 5 VermKatG gilt das Ergebnis der Grenzermittlung als anerkannt, wenn innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe keine Einwendungen erhoben werden.

Ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Beklagten ist den Klägern die Bekanntgabe der Abmarkung von Grundstücksgrenzen an ihrem Grundstück durch Schreiben vom 27. November 2017 mitgeteilt worden. Hiergegen haben sie die vorliegende Klage erhoben.

Die von den Klägern insoweit gerügten Verfahrensfehler liegen nicht vor.

Soweit die Kläger rügen, dass die Bekanntgabe an sie von dem Beklagten nicht unterschrieben gewesen sei, so dass die erforderliche Schriftform nicht eingehalten worden sei, deckt sich dies nicht mit den beim Liegenschafts- und Katasteramt der Stadt N. eingereichten Unterlagen. Dort liegen die Bekanntgabemitteilungen des Beklagen an die Kläger mit entsprechender Unterschrift vor und wurden auf Bitte des erkennenden Gerichts zur Gerichtsakte gereicht. Es ist nicht erkennbar, warum der Beklagte die unterschriebenen Exemplare zwar bei der zuständigen Behörde eingereicht, diese aber als nicht unterschriebene Exemplare den Klägern übermittelt haben soll. Die Behauptung der Kläger basiert allein auf dem unvollständigen Verwaltungsvorgang des Beklagten, in dem die 2. Seite der an die Kläger gesandten Bekanntgabemitteilung nicht eingeheftet war.

Ein Verstoß gegen § 21 Abs. 3 VermKatG NRW liegt ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind Zeit und Ort des Grenztermins den Beteiligten rechtzeitig mitzuteilen. Nach S. 2 der Vorschrift sind sie dabei darauf hinzuweisen, dass auch ohne ihre Anwesenheit Grundstücksgrenzen festgestellt und abgemarkert werden können. Der Zeitpunkt, zudem der Grenztermin durchgeführt werden soll, ist dabei so festzulegen, dass den Beteiligten ausreichend Zeit eingeräumt wird, ihre Teilnahme zu organisieren. Die "Rechtzeitigkeit" hängt dabei von den Umständen des Einzelfalles ab und kann einen Zeitraum von mehreren Tagen bis Wochen beinhalten.

Vgl. Mattiseck/Seidel, Vermessungs- und Katastergesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 3. Aufl., 2015, S. 121.

Aus den Verwaltungsvorgängen des Beklagten ist zu ersehen, dass dieser die Eigentümer der benachbarten Grundstücke mit Schreiben vom 13. November 2017 zum Grenztermin am 24. November 2017 geladen hat. Ausweislich der dokumentierten Gesprächsnotizen und einem Gespräch der Klägerin mit dem Büro des Beklagten am 20. November 2017 äußerte die Klägerin nur die Schwierigkeiten, den Grenztermin und die Kinderbetreuung unter einen Hut zu bringen. Sie wusste zudem, um welchen Grenzstein es geht und das es nicht zwingend erforderlich war, an dem Termin teilzunehmen. Angesichts dieses Umstandes ist es bei einem Zeitraum von einer Woche noch rechtzeitig, sich auf den Grenztermin vorzubereiten und zu überlegen, ob man an dem Termin teilnehmen will oder sich ggf. gemäß § 14 VwVfG NRW in dem Termin von einem Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Unabhängig davon, ist den beteiligten Grundstückseigentümern nur die Gelegenheit zur Teilnahme zu geben. Ob diese am Termin der Grenzniederschrift teilnehmen, ist für die Feststellung der Abmarkung der Grenzen der betroffenen Grundstücke nicht zwingende Voraussetzung. Die Beteiligten erhalten ohnehin Kopien der Niederschriften über die abgemarkten Grundstücksgrenzen. Ab dem Zeitpunkt haben die nicht anwesenden Beteiligten nach § 21 Abs. 5 S. 5 VermKatG NRW einen Monat Zeit im Wege der Klage Einwendungen zu erheben, was die Kläger ja auch getan haben.

Entgegen der Auffassung der Kläger ergeben sich auch keine verfahrensmäßigen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der festgestellten Abmarkung daraus, dass der Beklagte die Vermessung im Auftrag der späteren Grundstückseigentümerin und Bauherrin des Nachbarbaugrundstückes vorgenommen hat. Zu diesem Zeitpunkt war die spätere Bauherrin noch nicht Eigentümerin des Grundstückes. Dass der Beklagte insoweit im Sinne des § 20 VwVfG NRW ausgeschlossen ist, erkennt das erkennende Gericht nicht, insbesondere liegt keiner der in den Nr. 1 bis 6 der Vorschrift genannten Ausschlusstatbestände vor. Allein der Umstand, dass der Beklagte nicht nur die Grundstücksgrenzen zwischen dem Grundstück der Kläger und dem nördlich gelegenen Baugrundstück festgestellt hat, sondern auch für den Bauherrn des Nachbargrundstücks die Teilung desselben beim Liegenschafts- und Katasteramt der Stadt N. eingereicht hat sowie den Lageplan für den Bauherrn gefertigt hat, begründet noch keinen Umstand, der geeignet ist, Misstrauen gegen die unparteiische Amtsausübung des Beklagten zu Lasten der Kläger zu rechtfertigen. Die Einschaltung eines unabhängigen Vermessungsingenieurs ist bei der Teilung eines Grundstückes und der Anfertigung eines baurechtlich erforderlichen Lageplans nicht nur ratsam, sondern rechtlich geboten (§ 7 BauO NRW, §§ 3 Abs. 3, 17 BauPrüfVO). Die Kläger wollen einen Befangenheitsgrund allein aus dem Umstand herleiten, dass der Beklagte später auch den Lageplan für die spätere Eigentümerin und Bauherrin erstellt hat. Allein dieser Umstand begründet aber noch nicht die Besorgnis, dass der Beklagte die ihm obliegende öffentliche Aufgabe der Grenzabmarkung in der Sache parteiisch, voreingenommen oder befangen entscheiden werde. Hierbei übersehen die Kläger, dass es sich bei dem Beklagten um einen sog. Beliehenen handelt, der in seiner öffentlichenrechtlichen Eigenschaft als Behörde i.S.d. § 1 Abs. 2 VwVfG NRW handelt. Eine Behörde kann ebenso wie ein vereidigter öffentlich bestellter Vermessungsingenieur mit verschiedenen Aufgaben betraut werden. Der Grund für die Besorgnis der Befangenheit muss in der Person des Amtsträgers und damit individuell an dessen Verhalten, Äußerungen oder sonstige Umstände anknüpfen, die Anlass geben, dass der Amtsträger einem der Beteiligten nicht mit der gebotenen Objektivität gegenübertritt. Solche Anhaltspunkte haben die Kläger nicht dargelegt, sie sind auch nicht ersichtlich. Das subjektive Empfinden, ungerecht behandelt zu werden oder behandelt worden zu sein, reicht für eine Befangenheit nicht aus.

Inhaltliche Einwendungen gegen die Richtigkeit der seitens des Beklagten technisch festgestellten Grundstücksgrenzen durch Grenzzeichen (Abmarkung) haben die Kläger nicht vorgetragen.

Bei der von dem Beklagten abgemarkten Grenze handelt es sich um eine festgestellte Grenze gem. 19 Abs. 1 VermKatG NRW i. V. m. § 16 Abs. 5 DVO z VermKatG NRW. Materielle Einwendungen dagegen haben die Kläger nicht erhoben, sie sind auch nicht ersichtlich.

Richtig im katastertechnischen wie katasterrechtlichen Sinne ist eine Abmarkung, wenn sie den durch die Katasterkoordinaten eindeutig definierten Grenzpunkt im Rahmen der zuzubilligenden Fehlertoleranzen zutreffend angezeigt, wobei sich nach Maßgabe der katastertechnischen Regelungen bestimmt, welche Fehlertoleranzen bei der Bestimmung von Grenzpunkten hinzunehmen sind. In Nordrhein-Westfalen sind dies die Regelungen des Runderlasses des Innenministeriums vom 23. März 2000 - III C 4 -8110, "Das Verfahren bei den Fortführungsvermessung in Nordrhein-Westfalen" (Fortführungsvermessung Erlass) sowie des Runderlasses des Innenministeriums vom 12.01.1996 - III C 4 - 7136, "die Bestimmung von Vermessungspunkten der Landesvermessung in Nordrhein-Westfalen" (Vermessungspunkterlass), SMBl. NRW 71341. Diese enthalten sachverständige Äußerungen darüber, welche Abweichungen bei Wahrung von Sicherheit und Genauigkeit des Grundstücksverkehrs noch hinzunehmen sind. Die Anforderungen differieren, je nachdem, ob es sich um Abweichungen innerhalb derselben Vermessung handelt oder um einen Vergleich mit einer früheren. Im letzteren Fall wird weiter danach unterschieden, ob die Vermessung unter Zugrundelegung des Vermessungspunkterlasses stattgefunden hat oder unter Zugrundelegung früherer Vorschriften.

Vgl. dazu OVG NRW, Beschl. v. 5. Juli 2013 - 14 A 985/11 -, juris Rn. 19.

Der sachverständige Beklagte hat die Lage der Flurstücksgrenzen anhand der von ihm vorgelegten Katasterunterlagen zutreffend ermittelt und ordnungsgemäß in die Örtlichkeit übertragen. Fachliche Zweifel an der Richtigkeit der Abmarkung, die dem Gericht Anlass geben könnte, eine Nachmessung durch einen weiteren Sachverständigen zu veranlassen, bestehen nicht. Insbesondere tragen die Kläger keine Gesichtspunkte vor, die geeignet sind, fachliche Zweifel an der Richtigkeit der Abmarkung zu begründen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.