VG Schwerin, Urteil vom 24.02.2021 - 1 A 25/20 SN
Fundstelle
openJur 2021, 13520
  • Rkr:

Personen des Privatrechts treffen keine Informationspflichten aus dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Auskünfte nach dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V). Sie ist ein produzierendes Unternehmen der Lebensmittelbranche, das in der Hansestadt A-Stadt ansässig ist. In diesem Bereich obliegt dem W-Wasser- und Abwasserverband die öffentliche Aufgabe zur allgemeinen Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung. Die Produktionsstandorte der Klägerin sind an die öffentlichen Einrichtungen zur Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung angeschlossen und werden entsprechend leitungsgebunden ver- und entsorgt.

Die Beklagte ist eine gemeinsame Gesellschaft des W-Wasser- und Abwasserverbandes und der R-GmbH und wurde vom W-Wasser- und Abwasserverband unter dem 1. Juli 2018 mit der Betriebsführung der Wasserver- und Abwasserentsorgung beauftragt. Die hierdurch anfallenden Kosten werden dem W-Wasser- und Abwasserverband in Rechnung gestellt.

Mit Schreiben vom 4. April 2019 begehrte die Klägerin bei der Beklagten eine Auskunftserteilung zu folgenden Fragen:

1. Höhe und Grund von Zahlungen bzw. Sponsoringausgaben der Beklagten im Zusammenhang mit sportlichen, karitativen oder gesellschaftlichen Zwecken (z.B. Nordwasser-Cup, HC Empor, Rostocker Zoo, Landeserntedankfest, Zoofest, Klima-Aktionstag, Hansetag etc.).

2. Höhe und Grund von Zahlungen bzw. Ausgaben der Beklagten für Werbung (z.B. RSAG, rebus etc.).

3. Sämtliche Unterlagen des Vergabeverfahrens über die Entsorgung des Klärschlamms aus der Kläranlage A-Stadt für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2018.

Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, dass die im Rahmen des beklagten für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2018 in Rechnung gestellten Gebühren Gegenstand von Widerspruchsverfahren und voraussichtlich demnächst auch von Gerichtsverfahren seien. Da das von der Beklagten veranschlagte Betriebsführungsentgelt Bestandteil der Gebührenkalkulation des W-Wasser- und Abwasserverbandes sei, seien für deren Überprüfung die begehrten Informationen erforderlich. Die Beklagte gelte gemäß § 3 Abs. 3 IFG M-V als Behörde im Sinne dieses Gesetzes, da ihr von dem W-Wasser- und Abwasserverband die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Abwasserentsorgung übertragen worden sei. Ferner ergebe sich dies auch aus dem Umstand, dass die Mehrheit der Gesellschaftsanteile von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Sinne des § 3 Abs. 1 IFG M-V gehalten würden.

Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 16. April 2019 ab und führte hierzu aus, dass sie zur Herausgabe der begehrten Informationen nicht berechtigt sei. Zudem sei sie nach dem IFG M-V nicht informationspflichtig, denn sie übernehme keine öffentlich-rechtlichen Aufgaben im Sinne des Gesetzes. Der W-Wasser- und Abwasserverband bediene sich ihr – der Beklagten – nur für technische und kaufmännische Aufgaben. Verwaltungshelfer seien keine Behörden im Sinne des IFG M-V. Außerdem handle es sich bei den begehrten Informationen nicht um „amtliche Informationen“ im Sinne des IFG M-V. Schlussendlich handle es sich bei den begehrten Daten um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, so dass diese nicht herausgegeben werden dürften. In Bezug auf das gesamte Vergabeverfahren seien in besonderem Maße die Wettbewerbsinteressen Dritter zu wahren.

Mit Schreiben vom 30. April 2019 begehrte die Klägerin sodann auch bei dem W-Wasser- und Abwasserverband eine Auskunftserteilung über die oben genannten Fragestellungen. Der W-Wasser- und Abwasserverband lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 16. Mai 2019 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der W-Wasser- und Abwasserverband mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2019 zurück. Hiergegen richtet sich die durch die Klägerin erhobene Klage mit dem Az. 1 A 2011/19 SN.

Am 7. Januar 2020 hat die Klägerin die streitgegenständliche Klage erhoben.

Zur Begründung macht sie geltend, dass sich der Informationsanspruch gegen die Beklagte richte, da diese gemäß § 3 Abs. 3 IFG M-V einer Behörde gleichstehe. § 10 Abs. 1 Satz 3 IFG M-V regele nur den Fall, dass sich die Behörde einer juristischen Person des Privatrechts bediene (§ 3 Abs. 3 Alt 1 IFG M-V), nicht aber den Fall der in § 3 Abs. 3 Alt. 3 IFG M-V geregelten gesellschaftsrechtlichen Beteiligung, die hier vorliege.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung der Beklagten vom 16. April 2019 die Beklagte zu verpflichten, ihr schriftliche Auskunft zu erteilen und alle vorliegenden Informationsträger zugänglich zu machen hinsichtlich folgender von ihr begehrter Informationen:

a) Höhe und Grund von Zahlungen bzw. Sponsoringausgaben der Beklagten für sportliche, karitative oder gesellschaftliche Zwecke im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 30. April 2019,

b) Höhe und Grund von Zahlungen bzw. Ausgaben der Beklagten für Werbung im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 30. April 2019,

c) sämtliche Unterlagen des Vergabeverfahrens über die Entsorgung des Klärschlamms aus der Kläranlage A-Stadt für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2018,

hilfsweise unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung der Beklagten vom 16. April 2019 die Beklagte zu verpflichten, ihren Antrag vom 4. April 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden,

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass sich die Klage gegen den falschen Beklagten richte. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 IFG M-V sei der Antrag gegen den W-Wasser- und Abwasserverband als Behörde zu richten und nicht gegen sie. Anspruchsverpflichteter eines Anspruchs aus § 1 Abs. 2 IFG M-V könne nur eine Behörde sein. Dies gelte auch im Fall des § 3 Abs. 3 Alt. 3 IFG M-V.

Im Übrigen wiederholen die Beteiligten im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Verfahren mit dem Az. 1 A 2011/19 SN, auf das hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird.

Im Übrigen wird hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte in diesem und im Verfahren mit dem Az. 1 A 2011/19 SN sowie auf den Verwaltungsvorgang des W-Wasser- und Abwasserverbandes verwiesen.

Gründe

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist unzulässig. Der Klägerin fehlt die nach § 42 Abs. 2 VwGO für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Klagebefugnis, da eine Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte der Klägerin unter Zugrundelegung ihres Vorbringens nicht möglich erscheint.

Die Klägerin macht einen Anspruch auf Gewährung von Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V) geltend. Wie sich aus § 3 Abs. 1 IFG M-V ergibt, ist der Anwendungsbereich auf Behörden des Landes, der Landkreise, der Ämter und Gemeinden, auf sonstige Körperschaften, rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie den Landtag, soweit er Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, beschränkt. Hinsichtlich des Behördenbegriffs verweist das Gesetz auf § 1 Abs. 3 VwVfG M-V, vgl. § 3 Abs. 2 IFG M-V. Hieraus folgt, dass Personen des Privatrechts – wie die Beklagte – keine Informationspflichten aus dem IFG M-V gegenüber einem Antragsteller treffen (vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 107, 214).

Etwas anderes folgt auch nicht aus § 3 Abs. 3 IFG M-V. Nach dieser Vorschrift steht eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift gleich, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt oder dieser Person die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen wurde oder an denen eine oder mehrere der in § 3 Abs. 1 IFG M-V genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit einer Mehrheit der Anteile oder Stimmen beteiligt sind. Zwar sind vorliegend die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Alt. 3 IFG M-V erfüllt (vgl. hierzu das Urteil der Kammer vom 24. Februar 2021 im Verfahren mit dem Az. 1 A 2011/19 SN). Anspruchsverpflichteter ist in einem solchen Fall jedoch nicht die Person des Privatrechts, sondern die Behörde, die sich dieser zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient, vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3 IFG M-V (vgl. VG Berlin, Urteil vom 5. November 2012 – 2 K 167.11 –, Rn. 147, juris; Schoch, a.a.O., § 1 Rn. 235; Debus in: BeckOK InfoMedienR, Stand November 2020, IFG § 1 Rn. 145). Dies gilt auch im Fall des § 3 Abs. 3 Alt. 3 IFG M-V, wie die Kammer im Einzelnen in ihrer Entscheidung vom 24. Februar 2021 – 1 A 2011/19 SN – dargelegt hat. Die Beklagte ist im Übrigen auch nicht befugt, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen.

Die Klage ist aus den genannten Gründen im Übrigen auch unbegründet, da sie sich gegen den falschen Beklagten richtet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Insoweit wird auf das Urteil der Kammer vom 24. Februar 2021 – 1 A 2011/19 SN – verwiesen.